Auktionsbedingungen Grand Prix Sale 2013
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- Reinhardt Rosenberg
- vor 7 Jahren
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1 Allgemeines 1. Die Grand Prix Sale (im nachfolgenden Veranstalter genannt) ist Veranstalter der für Traber-Jährlinge, die am Samstag, den 12. Oktober 2013, auf der Trabrennbahn in Hamburg-Bahrenfeld stattfindet. 2. Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut Pferd, einjährige Traber. Die in der Auktion angebotenen Pferde sind aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen individuellen Entwicklung gebrauchte Sachen im Rechtssinne. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter/Verkäufer ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Veranstalter vertritt den Anbieter/Verkäufer. Er handelt nicht als Kommissionär und wird nicht selbst Kaufvertragspartei. Angebot und Verkauf erfolgen im Namen und auf Rechnung des Anbieters/Verkäufers. 3. Diese gelten im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter/Verkäufer sowie im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Käufer. 4. Der Veranstalter wird nicht durch Vereinbarungen zwischen Anbieter/Verkäufer und Käufer verpflichtet, sofern sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt. 5. Durch die Anmeldung bzw. Teilnahme an der Auktion erkennen Anbieter/Verkäufer und Käufer diese Bedingungen an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Versteigerung 6. Sämtliche zur Versteigerung anstehenden Pferde können vor der Versteigerung besichtigt werden. 7. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Sie stellen insbesondere keine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften dar. Für die Übereinstimmung zwischen Abbildungen und Beschreibungen sowie Katalognummern wird keine Gewähr übernommen. 8. Die Pferde werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. 9. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Unterbrechung der Auktion anzuordnen, die Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen sowie alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, bspw. bei Gefahr im Verzug. 1
2 10. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Pferde außerhalb der im Katalog aufgeführten Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt. Jedes Angebot kann vom Auktionator ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgewiesen werden. 11. Der für einen Vertretenen bietende Vertreter wird neben dem Auftraggeber als Käufer betrachtet, ungeachtet der Tatsache, dass er für einen Dritten handelt. Dieser Bevollmächtigte hat dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn eine schriftliche Vollmacht zur Handlungsbefugnis vorzulegen mit Erklärung des Vollmachtgebers die vorbehaltlos anzuerkennen. 12. Der Käufer bleibt an sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot unwiderruflich angenommen worden ist. Ein Käufer haftet neben seinem eventuellen Auftraggeber selbstschuldnerisch. 13. Alle anfallenden Gebühren, Provisionen und Preisangaben verstehen sich als Netto- Preise, zzgl. gesetzl. Mwst., gemäß 9 PAngV. 14. Das Mindestgebot für alle versteigerten Pferde beträgt 3.000,-. Bis zu einem Gebotspreis von 5.000,- werden nur Mehrgebote von mindestens 200,- angenommen. Bei einem Gebotspreis von 5.000,-bis ,- werden nur Mehrgebote von mindestens 500,- angenommen. Bei einem Gebotspreis über ,- werden nur Mehrgebote von mindestens 1.000,- angenommen. Der Auktionator ist berechtigt davon abzuweichen. 15. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann sich den Zuschlag vorbehalten oder diesen verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, so entscheidet der Auktionator über den Zuschlag. Dieser kann auch den erteilten Zuschlag zurücknehmen und das Pferd erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Veranstalter dem Bieter gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 16. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an dem versteigerten Pferd unmittelbar vom Anbieter/ Verkäufer auf den Käufer über, das Eigentum aber erst nach vollständigem Zahlungseingang. 17. Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar nach dem Zuschlag zu legitimieren und einen schriftlichen Kaufvertrag zu unterschreiben. Sollte ihm der Kaufvertrag nicht sofort nach dem Zuschlag vorgelegt werden, ist er verpflichtet, sich unverzüglich nach Ende der Auktion beim Veranstalter zu melden. 2
3 Information 18. Die Kataloginformationen sollen einen Eindruck über die Qualität der angebotenen Pferde vermitteln, ein Anspruch auf Vollständigkeit wird dabei nicht garantiert. 19. Es obliegt der Verantwortung des Anbieters/Verkäufers, den Auktionskatalog auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und den Veranstalter bei Fehlern unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Dabei ist anzugeben, welche Änderungen vorgenommen werden sollen. 20. Ab dem siebten Tag vor Beginn der Auktion wird auf Anforderung eine Kopie des tierärztlichen Attests an Interessenten versandt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, während des Auktionstages die Atteste und Röntgenbilder einzusehen. Das ärztliche Attest des vom Veranstalter beauftragten Tierarztes ist sowohl für den Veranstalter selbst als auch für die Anbieter/Verkäufer und die Käufer verbindlich. Verkäufer: Anmeldung, Gebühren, Provisionen und Bezahlung 21. Die Annahme von Anmeldungen kann vom Veranstalter ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 22. Der Verkäufer des Pferdes verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Auktion eine Pferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. 23. Es wird davon ausgegangen, dass der Anbieter/Verkäufer auch (Mit-)Eigentümer des Pferdes ist. 24. Die Auktionsgebühr beträgt grundsätzlich 6% des Verkaufspreises (mindestens jedoch 800,-), die fällig werden, sobald das Pferd auf Video/CD/DVD und/oder im Katalog aufgenommen worden ist. Die Auktionsgebühr versteht sich zzgl. ges. MwSt. 25. In der Auktionsgebühr (6%) ist eine Verkaufsprovision in Höhe von 2,5 % enthalten. Diese Verkaufsgebühr wird vom Veranstalter verwendet um den Verkauf der Pferde anzuregen (u.a. durch Zahlung einer Trainerprovision gem. 39). 26. Der Anbieter/Verkäufer verpflichtet sich, den gesamten Betrag (Auktionsgebühr zzgl. ges. MwSt.) spätestens bis zum auf das Konto des Veranstalters zu überweisen. Käufer: Provisionen und Bezahlung 27. Zusätzlich zum Zuschlagspreis verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Zuschlagsprovision in Höhe von 8,0 % des Zuschlagspreises. Die Zuschlagsprovision versteht sich zzgl. ges. MwSt. 28. Der Käufer verpflichtet sich, den Zuschlagspreis (zzgl. ges. MwSt.) in bar oder durch bankbestätigten Scheck in Euro ohne Abzug oder Einbehalt sofort nach Ende der 3
4 Auktion im Büro des Veranstalters zu zahlen. Bei Zahlung mit electronic cash/ Kreditkarte sind die dadurch anfallenden Gebühren vom Käufer zu tragen. 29. Sollte der Käufer mit der Zahlung während oder nach der Auktion in Verzug geraten, so hat der Veranstalter das Recht, das Pferd unmittelbar erneut zu versteigern. Das letzte Gebot des ersten Käufers wird, wie auch alle übrigen abgegebenen Gebote, nichtig. Zu einem erneuten Gebot wird der erste Käufer nicht mehr zugelassen. Für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. 30. Der Veranstalter ist berechtigt, von einem Käufer einen Nachweis über dessen Bonität zu verlangen. Durch Teilnahme an der Auktion bevollmächtigt der Käufer den Veranstalter zugleich, Informationen darüber auch bei Dritten einzuholen. 31. Der Käufer ist nur dann berechtigt, per Überweisung zu zahlen, wenn er zuvor beim Veranstalter eine schriftliche Zustimmung eingeholt hat. 32. Zahlungen per Überweisung müssen spätestens am auf dem Konto des Veranstalters gutgeschrieben worden sein. Der Veranstalter ist berechtigt, den Antrag eines Käufers auf Zahlung per Überweisung zurückzuweisen, wenn die Bonität des Antragstellers nicht ausreichend dargelegt ist. Der Veranstalter hat das Recht, eine bereits erteilte Zustimmung jederzeit zu widerrufen, wenn Bedenken an der Bonität des Antragstellers oder seiner Sicherheiten bestehen. 33. Mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an den Veranstalter gezahlt werden. 34. Hat der Veranstalter die vollständige Zahlung nicht spätestens bis zum erhalten, befindet sich der Käufer in Verzug. Der Käufer schuldet dem Veranstalter im Verzugsfalle eine Vergütung in Höhe von 5% (zzgl. ges. MwSt.) des Kaufpreises (mindestens jedoch 500,-). Der Käufer hat während des Verzugs darüber hinaus die Geldschuld in Höhe des Verkaufspreises nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen. Der Veranstalter behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 35. Wenn der Veranstalter nicht spätestens bis zum eine vollständige Zahlung des Kaufpreises erhalten hat, ist er berechtigt, ohne weitere Mahnung im Namen des Anbieters/Verkäufers - auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung - vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt entbindet jedoch weder Käufer noch Anbieter/Verkäufer davon, die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter zu erfüllen. 36. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, hat er alle (außer)gerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Veranstalter im Rahmen der berechtigten Verteidigungs- und Rechtsverfolgung entstehen. Diese Kosten werden mit wenigstens 895,00 zzgl. MwSt. pauschal festgelegt. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, weiter- und darüber hinausgehende Forderungen geltend zu machen. 37. Erst wenn sowohl der Käufer als auch der Anbieter/Verkäufer sämtlichen (Zahlungs-) Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter nachgekommen sind, zahlt der 4
5 Veranstalter den Kaufpreis an den Verkäufer binnen 10 Tagen nach der vollständigen Bezahlung aus. 38. Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Veranstalters aus diesem Vertrag nur dann aufrechnen, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder der Anspruch rechtskräftig tituliert und der Käufer nicht selbst mit den ihm obliegenden Pflichten oder Zahlungen in Verzug ist. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. 39. Jeder Käufer kann einen Profitrainer als seinen offiziellen Berater akkreditieren. Diese Akkreditierung hat schriftlich und vor Beginn der Auktion zu erfolgen. Der akkreditierte Trainer erhält vom Veranstalter gegen Rechnungslegung eine Provision in Höhe von 2,5 % (zzgl. ges. MwSt) des kompletten Zuschlagspreises desjenigen Käufers, von dem er akkreditiert wurde, sofern dieser mindestens ,- beträgt. Zurückziehen eines Pferdes 40. Der Anbieter/Verkäufer verpflichtet sich, nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pferdes in den Auktionskatalog dieses ausschließlich auf dieser Auktion zu verkaufen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung oder zieht er das Pferd ohne Angabe von Gründen von der Auktion zurück, so hat der Anbieter/Verkäufer dem Veranstalter eine Ausfallgebühr gemäß Ziffer 41 zu zahlen. 41. Zieht der Anbieter/Verkäufer ein Pferd nach der Anmeldung und erfolgter Aufnahme in den Auktionskatalog zurück, so schuldet er dem Veranstalter eine Ausfallgebühr in Höhe von 2.000,- zzgl. ges. MwSt. Zieht der Anbieter/ Verkäufer ein Pferd während der Auktion zurück, so schuldet er dem Veranstalter eine Ausfallgebühr in Höhe von 4.000,- zzgl. ges. MwSt. 42. Trägt der Anbieter/Verkäufer vor, sein Pferd könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Auktion teilnehmen, so hat er diesen Umstand dem Veranstalter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Krankheit des Pferdes mitzuteilen. Ein vom Veranstalter benannter Tierarzt wird sodann mit der Untersuchung des Pferdes beauftragt, dessen Befund ist für alle Parteien verbindlich. Verzögert oder verhindert der Anbieter/Verkäufer die Untersuchung des Pferdes oder ist es nach der Untersuchung laut Befund gesund und nimmt dennoch nicht an der Auktion teil, so ist der Anbieter/Verkäufer verpflichtet, die in Ziffer 41 aufgeführte Ausfallgebühr zu zahlen. Abnahme, Lieferung und Abholung 43. Der Anbieter/Verkäufer ab dem Zuschlag der Käufer - trägt allein das Risiko für Krankheiten oder Unfälle des angebotenen Pferdes sowie für jedes wie auch immer geartete Risiko. Der Anbieter/Verkäufer bzw. seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, auch nach dem Zuschlag bis zur Übernahme des Pferdes durch den Käufer die artgerechte Haltung des Pferdes unter Einhaltung der Tierschutz- und Sorgfaltspflicht sicherzustellen. 5
6 44. Den Veranstalter trifft keine wie auch immer begründete Haftung. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Fehler, Abnahme oder Bezahlung der verkauften Pferde. 45. Der Käufer ist verpflichtet, sein Pferd spätestens bis zum , 12:00 Uhr, abzuholen. Für den Abtransport ist der Käufer selbst verantwortlich. Sollte der Termin überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, wie zum Beispiel für die der weiteren Unterbringung und Fütterung des Pferdes. Der Veranstalter ist auch berechtigt, das Pferd anderweitig auf Kosten des Käufers unterzubringen. 46. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Pferd zu übergeben, solange der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Erst nach vollständiger Bezahlung erfolgt die Übergabe des Fohlenscheins. Mängel und Krankheiten 47. Wenn ein Käufer bei einem ersteigerten Pferd Mängel oder Krankheiten feststellt, ist er verpflichtet, den Veranstalter bis spätestens davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird das Pferd daraufhin an einen anderen Standort bringen, um es dort von einem Tierarzt seiner Wahl auf die vom Käufer behaupteten Mängel oder Krankheiten untersuchen zu lassen. Der Tierarzt erstellt ein Attest über eventuell von ihm diagnostizierte Mängel oder Krankheiten. In einem solchen Falle wird der Anbieter/Verkäufer für die entstandenen Kosten schadensersatzpflichtig. Sollte der Tierarzt feststellen, dass das Pferd mängelfrei und nicht krank ist, hat der Käufer Schadensersatz für die entstandenen Kosten an den Veranstalter zu leisten. Nach dem ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Haftung 48. Im Falle des Todes eines Pferdes während der Auktion oder am Tag danach wird der Veranstalter die Anmeldegebühr an den Anbieter/Verkäufer zurückzahlen oder dem Käufer die Auktionsgebühren zurückerstatten. Dies geschieht aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Zukunft. 49. Der Veranstalter haftet nicht für das Fehlverhalten Dritter. Darunter fällt auch die Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der Informationen im Katalog und die Informationen, die auf dem Auktionsgelände oder im Rahmen der Versteigerung vermittelt werden. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der tierärztlichen Atteste oder tierärztlicher Informationen auf dem Auktionsgelände oder während der Versteigerung. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die vor, während oder nach Ablauf der Auktion durch oder an Personen, Gütern oder Pferden auftreten. Sonstiges 50. Wird ein Pferd nach der Versteigerung vom Käufer in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ausgeführt, erfolgt die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der gesetzlichen 6
7 und rechtlichen Gegebenheiten, die anhand von schriftlichen Belegen nachzuweisen sind. 51. Sollte sich herausstellen, dass eine Fakturierung ohne Mehrwertsteuer entgegen den Angaben des Käufers nicht möglich war, ist der Käufer nachträglich zur Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter verpflichtet. Falls Mehrwertsteuer erhoben worden ist, obwohl ein Käufer die Bedingungen aus Ziffer 48 erfüllt hat, kann die gezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet werden, wenn die entsprechenden Nachweise geführt werden. Der Käufer haftet allerdings für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter dadurch entstehen, falls er nicht die Voraussetzungen aus Ziffer 48 erfüllt hatte. Dabei haftet der Käufer für alle (außer)gerichtlichen Kosten, die dem Veranstalter entstehen, mindestens jedoch mit 895,- zzgl. ges. MwSt. Streitigkeiten 52. Entsteht während der Auktion Dissens entweder über das letzte Gebot, das Bieten oder den Zuschlag, so kann der Auktionator eine bindende Entscheidung treffen. 53. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Hamburg. Der Veranstalter ist jedoch auch berechtigt, Anbieter/Verkäufer und Käufer an ihrem jeweiligen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen. 54. Es gilt deutsches Recht. 55. Sollten einzelne Bestimmungen dieser für die Grand Prix Sale 2013 einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt (salvatorische Klausel) 7
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