PRÜFUNGSORDNUNG für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft (Studienrichtung Schulpädagogik) vom

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1 PRÜFUNGSORDNUNG für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft (Studienrichtung Schulpädagogik) vom Auf Grund von 8 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit 34 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Weingarten gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 27. Oktober 2006 die folgende Prüfungsordnung für den oben bezeichneten Diplomstudiengang beschlossen. Der Rektor hat gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung am erteilt.

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Prüfung Diplomgrad Studienrichtung und Studiendauer Akademisches Prüfungsamt Prüfer und Beisitzer Zulassung zur Diplomprüfung Entscheidung über die Zulassung Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Prüfungsfächer der Diplomprüfung Studienbereiche der Prüfungsfächer Umfang, Art und Dauer der Diplomprüfung Diplomarbeit Annahme und Bewertung der Diplomarbeit Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Wiederholung der Diplomprüfung Zeugnis Diplom Ungültigkeit der Diplomprüfung Aberkennung des Diplomgrades Einsicht in die Prüfungsakten Übergangsbestimmung Inkrafttreten

3 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet einen Abschluss des Studiums der Erziehungswissenschaft. In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu arbeiten. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines Diplom- Pädagogen bzw. einer Diplom-Pädagogin (abgekürzt: Dipl.-Päd. ) verliehen. 3 Studienrichtung und Studiendauer Der erziehungswissenschaftliche Diplomstudiengang in der Studienrichtung Schulpädagogik ist als Aufbaustudium eingerichtet. Er besteht aus einem viersemestrigen Studium (Regelstudienzeit) mit der Diplomprüfung als Abschluss. 4 Akademisches Prüfungsamt (1) Die Organisation der Diplomprüfung obliegt dem Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Weingarten. (2) Das Nähere regelt die Satzung des Prüfungsamtes. Es achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und berichtet regelmäßig den Fakultäten über die Entwicklungen der Prüfungen sowie Studienzeiten und gibt Anregungen zur Verbesserung der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsamt bestellt für die Diplomarbeit zwei Prüfer und für die mündlichen Prüfungen je einen Prüfer und einen Beisitzer. Die Namen der Prüfer und Beisitzer werden dem Kandidaten vom Prüfungsamt rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Bei der Bestellung der Prüfer und Beisitzer sind Vorschläge des Kandidaten zu berücksichtigen. (3) Zum Prüfer können in der Regel nur Hochschullehrer der Pädagogischen Hochschule Weingarten bestellt werden. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, wenn sie mindestens eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben, wenn sie in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit im Rahmen des Diplomstudienganges ausgeübt haben und wenn Hochschullehrer nicht zur Verfügung stehen. Die Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeiten kann nur Hochschullehrern übertragen werden. (4) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat und in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrertätigkeit ausgeübt hat. Der Beisitzer führt das Protokoll und wirkt bei der Notengebung mit. 3

4 (5) Studierende des Diplomstudienganges können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 6 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist unter Einhaltung des Meldetermins schriftlich an das Prüfungsamt zu stellen. Die Meldung zur Prüfung hat spätestens bis zum Ende des vierten Studiensemesters zu erfolgen. Im Übrigen gilt 39 Absatz 2 bis 4 LHG. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 3. das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt 4. Nachweise über - die erfolgreiche Teilnahme an vier Lehrveranstaltungen in Erziehungswissenschaft sowie die Durchführung und Dokumentation einer praxisbezogenen Forschungsarbeit, - die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Psychologie oder Soziologie, - die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtfach, - die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Bereich Methoden empirischer Forschung. 5. Nachweis über die erfolgreiche Durchführung des Praktikums im Umfang von mindestens zwölf Wochen. Berufserfahrung in pädagogischen Arbeitsfeldern kann auf das Praktikum angerechnet werden. 6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in derselben Studienrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch verloren hat. (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsamt ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 zulassen. (4) Der Kandidat muss mindestens das letzte Semester vor der Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule Weingarten eingeschrieben gewesen sein. 4

5 7 Entscheidung über die Zulassung (1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet das Prüfungsamt über die Zulassung zur Diplomprüfung. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzung nach 6 nicht erfüllt sind oder 2. der Kandidat die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder 3. der Kandidat nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade unwürdig ist oder 4. der Prüfungsanspruch erloschen ist. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. (3) Der Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen werden die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschul-Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zugrunde gelegt. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet das Prüfungsamt über die Gleichwertigkeit. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 9 Prüfungsfächer der Diplomprüfung Die Diplomprüfung erstreckt sich auf: 1. Erziehungswissenschaft 2. eines der Fächer nach 10 nach Wahl des Kandidaten; 3. Beifach Psychologie oder Beifach Soziologie. 10 Studienbereiche der Prüfungsfächer 1. Erziehungswissenschaft a) historische, systematische und wissenschaftstheoretische Fragen der Erziehungswissenschaft b) Theorie der Schule und des Unterrichts und ihrer Weiterentwicklung 5

6 2. Wahlpflichtfach Didaktik eines Unterrichtsfaches, das zum Zeitpunkt der Prüfung an der Pädagogischen Hochschule Weingarten angeboten wird und dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt entsprechend der Studienordnungen (außer als affines Fach nach der GHPO I von 2003), oder Beratung 1, Interkulturelle Pädagogik, Medienpädagogik 3.1 Beifach Psychologie 1. Lehr- und Lernpsychologie 2. Entwicklungspsychologie 3. Diagnostik 3.2 Beifach Soziologie 1. allgemeine Soziologie und soziologische Methodologie 2. Sozialisation und abweichendes Verhalten 3. Spezialsoziologien: Familiensoziologie, Bildungssoziologie, Jugendsoziologie, Mediensoziologie 11 Umfang, Art und Dauer der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus: 1. der Diplomarbeit, 2. einer mündlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft von in der Regel 45 Minuten Dauer, im Wahlpflicht- und im Beifach jeweils 30 Minuten Dauer. Sie kann auch wahlweise in Gruppen von zwei bis drei Kandidaten durchgeführt werden, wobei sich die Prüfungszeit verdoppelt beziehungsweise verdreifacht. Die Ergebnisse werden dem Kandidaten auf Antrag nach Abschluss der Prüfung mitgeteilt. (2) Nach der Zulassung zur Prüfung sollte mindestens in jedem Semester ein Prüfungsteil abgelegt werden. 12 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll nachweisen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem selbständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch Bestandteil einer arbeitsteilig angefertigten Gemeinschaftsarbeit sein. In diesem Fall ist der Anteil jedes Kandidaten durch Erklärung aller an der Gemeinschaftsarbeit Beteiligten genau zu bezeichnen. Ein solcher Anteil muss 1 Die Prüfung im Wahlpflichtfach Beratung gilt als Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Beratungslehrer erst nach einer staatlichen Anerkennung durch das jeweilige Regierungspräsidium. 6

7 individuell bewertbar und einer Individual-Diplomarbeit im Sinne von Satz 1 gleichwertig sein. (2) Das Thema der Diplomarbeit kann aus der Erziehungswissenschaft oder unter besonderer Berücksichtigung didaktischer Aspekte aus dem Wahlpflichtfach genommen werden. (3) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann vor Fristablauf in besonderen, begründeten Fällen vom Prüfungsamt auf Antrag des Kandidaten eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um höchstens drei Monate gewährt werden. (4) Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsamtes von jedem Hochschullehrer ausgegeben und betreut werden. Dies kann auch wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß 52, Absatz 1 Satz 5 übertragen werden. Der Zeitpunkt der Vergabe einer Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt. (5) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass ein Kandidat zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema einer Diplomarbeit erhält. (6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Vergabe aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Prüfungsamtes zurückgegeben werden. (7) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, dass er die Arbeit, beziehungsweise bei arbeitsteiligem Verfahren seinen Teil der Arbeit, selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benützt hat. 13 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren beim Prüfungsamt abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend bewertet. (2) Sie ist von dem Hochschullehrer, der das Thema gestellt hat, und von einem zweiten Prüfer zu beurteilen. (3) Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Erstgutachter im Rahmen der vorgeschlagenen Noten über die endgültige Bewertung. 14 Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung (1) Die Noten für die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Prüfung vom Prüfer nach Beratung mit dem Besitzer festgesetzt. (2) Die Leistungen in den einzelnen Fächern und in der Diplomarbeit sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 7

8 3 = befriedigend = 4 = ausreichend = 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Prüfungsfach und die Note für die Diplomarbeit mindestens ausreichend (4,0) lauten. Die Zwischennoten 1,5; 2,5 und 3,5 können vergeben werden. (4) Die Gesamtnote der bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten in den Fächern und der Note für die Diplomarbeit. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird die Note der Diplomarbeit doppelt und die Note für jedes Prüfungsfach einfach gezählt. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,51 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,51 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,51 bis 4,0 ausreichend. 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungsbereich als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsamts sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 16 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann die Wiederholung der mit weniger als ausreichend bewerteten Prüfungsfächer frühestens nach drei Monaten stattfin- 8

9 den und muss spätestens nach Ablauf eines Jahres erfolgt sein, gerechnet vom Tag der Schlusssitzung. (2) Eine zweite Wiederholungsprüfung desselben Faches oder der ganzen Diplomprüfung ist unzulässig. (3) Ist die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen. 12 und 13 gelten entsprechend. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert oder mit nicht ausreichend bewertet, so ist die Diplomprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und kann nicht mehr wiederholt werden. 17 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Endnoten in den einzelnen Fächern, die Gesamtnote, das Thema und die Note der Diplomarbeit und gegebenenfalls die Endnoten in den Zusatzfächern enthält und die Studienrichtung ( 3) angibt. Das Zeugnis ist vom Leiter des Prüfungsamtes zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag der Schlusssitzung anzugeben. (2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben soll, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Die Anrechnung von Prüfungen oder Prüfungsteilen ist im Zeugnis zu vermerken. 18 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Pädagoge bzw. Diplom-Pädagogin beurkundet. Als Datum des Diploms ist der Tag der Schlusssitzung anzugeben. (2) Das Diplom wird vom Leiter des Prüfungsamtes und vom Rektor der Hochschule unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. 19 Ungültigkeit der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet das Prüfungsamt unter Beachtung der allgemei- 9

10 nen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 20 Aberkennung des Diplomgrades Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade. 21 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 22 Übergangsbestimmung Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidaten, die ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Weingarten nach dem Inkrafttreten begonnen haben. Kandidaten, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen dieser oder bisherigen Prüfungsordnungen ablegen. 23 Inkrafttreten Die vorstehende Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft (Studienrichtung Schule) an der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom 9. Oktober 1974 (K. u. U. S. 1863), die Ordnung nach der Bekanntmachung vom 3. März 1980 (K. u. U. 1980, S. 523) und die Änderungssatzung vom 9. Dez (K. u. U. 1980, S.76) außer Kraft. Weingarten, den 30. Oktober 2006 (Prof. Dr. J. Ossner) Rektor 10

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