Anlage 4.3. KzB Teil 3 Bl 1/6 Ausg

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1 Bl 1/6 Geltungsbereich Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Behälter (Kraftstoff und Heizöl)- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten für den festen Einbau in Schienenfahrzeuge, die nicht den Bestimmungen der GGVE unterliegen. 1 Begriffe I n h a l t 1 Begriffe 6.3 Grenzwertgeber 2 Allgemeines 6.4 Leckanzeigegeräte 3 Behälterwandungen 6.5 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, 4 Herstellung Füll- und Entnahmeeinrichtungen 5 Einbau 6.6 Rohrleitungen 6 Ausrüstung 6.7 Heizungen in Kraftstoff- und Heizölbehältern 6.1 Belüftungs- und Entlüftungsein- 6.8 Kennzeichnung richtungen 7 Schlauchleitungen 6.2 Flüssigkeitsstandanzeiger 1.1 Fest mit dem Schienenfahrzeug verbundene Behälter können Kraftstoff- oder Heizölbehälter Kraftstoff- oder Heizölbehälter sind notwendige, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen dienende Behälter. 1.2 Bei Kraftstoff- und Heizölbehältern, die durch Trennwände in Behälterabteile unterteilt sind, gilt jedes Behälterabteil als Behälter. 1.3 Rohrleitungen sind Metalleitungen, Schlauchleitungen, Formstücke und Armaturen. Ist innerhalb der Rohrleitungen ein Innendruck > 0,5 bar vorhanden, gilt die Druckgeräterichtlinie. 2. Allgemeines (1) Fest mit Schienenfahrzeugen verbundene Kraftstoff-, Heizölbehälter- und Rohrleitungsanlagen bedürfen einer Bauartzulassung nach 33 (1) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). (2) Kraftstoff- und Heizölbehälter dürfen nicht in - Führerräumen, - Räumen, in denen sich Zugbegleitpersonal ständig aufhält, - Fahrgast- und Aufenthaltsräumen, - Arbeitsräumen der Schienenfahrzeuge, - Räumen für Reisegepäck, - Räumen zum Transport von Tieren installiert werden. (3) Kraftstoff- und Heizölbehälter zur Versorgung von, z.b. Traktionsdieselmotoren, Heizaggregaten, Vorwärm- u. Warmhaltegeräten dürfen einwandig und ohne Auffangraum gestaltet sein, wenn die Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet ist (z. B. größere Wandstärken, größerer Prüfdruck). (4) Behälter müssen vollständig entleert und gereinigt werden können. (5) Der Behälter oder jedes seiner Abteile muß mit mindestens einer Öffnung gemäß AD Merkblatt A5 Tab.1 versehen sein, die groß genug ist, um innere Untersuchungen zu ermöglichen. Im Regelfall sind die Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels anzubringen. Sind aufgrund der Behälter-Einbaubedingungen (z. B. im Untergestell von Schienenfahrzeugen) Öffnungen in den Behälterseitenwänden oder -böden anzubringen, sind diese Öffnungen unter Verwendung von geeigneten Dichtungen mit Flanschen zu verschließen. (6) Kunststoffbehälter können verwendet werden, wenn sie auch die bahnspezifischen Sicherheitsanforderungen gemäß KzB Teil 1 Nummer 6.1 erfüllen. (7) Für die Bemessung der Rauminhalte für Kraftstoff- und Heizölbehälter gilt UIC-Merkblatt 623 und Behälterwandungen (1) Behälterwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein (DIN 6601 gilt sinngemäß). (2) Insbesondere müssen die Behälterwandungen zusätzlich zu den statischen auch dynamischen Belastungen standhalten (siehe KzB Teil 1 Nummer 6.1). (3) Richtwerte für die Nennwanddicken von Stahlund Aluminiumbehältern enthält nachfolgende Tabelle: U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 _ doc

2 Rauminhalt *) m 3 Nennwanddicke mm Stahl Al 2,0 2,0 3,0 > 2,0 3,0 bis 4,0 4,0 bis 5,0 5,0 3,0 bis 5,0 4,0 bis 6,0 > 5,0 Berechnung n. Berechn n. AD GGVSE AD GGVSE *) Rauminhalt ist der geometrische Inhalt, ohne Berücksichtigung unwesentlicher Herstellungsungenauigkeiten. (4) Die Schweißverbindungen zwischen den einzelnen Teilen der Behälterwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsmittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Behälters nicht beeinträchtigt ist. DIN 6700 ist darüber hinaus anzuwenden. (5) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz (4) ist rechnerisch nachzuweisen. 4 Herstellung (1) Behälter müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht und beständig bleiben. (2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn 1. die Behälter betriebsmäßig flüssigkeitsdicht bleiben und 2. der mit Flüssigkeit gefüllte Teil der Behälter auch im Brandfall dicht bleibt. (3) Bei Mehrkammerbehältern muß jede Kammer Abs. 1 erfüllen. (4) Die Behälter müssen mindestens einem Flüssigkeitsdruck standhalten, der dem 1,3fachen des bei vollständiger Füllung mit dem Lagermedium, zumindest mit Wasser, auftretenden statischen Druckes, bezogen auf den Behälterboden, entspricht. Bei der Dichtheitsprüfung dürfen die Schweißnähte nicht mit einem Schutzanstrich oder einer Beschichtung versehen Die Behälter sind vor der Druckbzw. Dichtheitsprüfung innen und außen von losem Zunder, Rost und Schmutz zu reinigen. Nach der Prüfung müssen alle Wasserreste entfernt werden. (5) Behälter müssen baulich einwandfrei durchgebildet (6) Behälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und den betriebsmäßig auftretenden Überdruck und Unterdruck sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen, auch solchen, die durch Beschleunigungen verursacht werden, widerstandsfähig Bl 2/6 (7) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Füllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen und durch Druck der Flüssigkeit beim Beschleunigen, Bremsen und Auflaufen der Schienenfahrzeuge (Pufferstöße). (8) Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Behälter sowie deren Befestigung im Fahrzeug-Rahmen bzw. -Untergestell ist nachzuweisen. (9) Beim Zusammenfügen eines Behälters dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden. (10) Bei doppelwandigen Behältern muß die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden (11) Bei doppelwandigen Behältern muß die zweite Wand mindestens bis zur zulässigen Füllhöhe reichen. (12) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Behälter soll möglichst klein gehalten Zur Überwachung können Leckanzeiger verwendet werden. (13) Die Innenwandung muß so ausgebildet sein, daß sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit wie auch die in Abhängigkeit des Überwachungssystems entstehenden Über- und Unterdrücke aufnehmen kann. (14) Für die Güteüberwachung von Kraftstoff- und Heizölbehältern gilt DIN 6600 sinngemäß. Die Behälter sind gemäß Tankcode LGBV herzustellen. Die Prüfung und Inspektion ist nach DIN EN durchzuführen. 5 Einbau (1) Behälter müssen gleichmäßig im Fahrzeug- Rahmen oder -Untergestell aufliegen. Auflager sind so auszubilden, daß die Behälterwandungen nicht unzulässig beansprucht werden. Die Befestigung am Schienenfahrzeug muß den Beanspruchungen gem. KzB Teil 1 Nummer 6.1 standhalten. Die Behälter müssen gegen mögliche Beschädigungen von außen entsprechend geschützt werden (z. B. Steinschlag, Anschlag der Schraubenkupplung beim Entkuppeln). (2) Kraftstoffbehälter und Heizölbehälter können im Untergestell, in den Aufbauten oder Rahmen von Schienenfahrzeugen angeordnet werden. (3) Für den festen Einbau in Schienenfahrzeuge vorgesehene Hilfsdiesel-, Vorwärm-, Warmhalteund Heizaggregate dürfen mit je einem integrierten Kraftstoffbehälter mit einem Volumen bis 300 l ausgerüstet Weiterhin gelten die allgemeinen U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 _ doc

3 Bl 3/6 Sicherheitsanforderungen gemäß KzB Teil 1 sowie die allgemeinen Bauvorschriften für Behälter und Rohrleitungen. (4) Bilden tragende Komponenten des Untergestells, des Rahmens oder der Aufbauten von Schienenfahrzeugen Hohlräume und werden diese als Kraftstoffbehälter genutzt, muß sichergestellt sein, daß durch Verwindungen Undichtheiten nicht zu befürchten sind. (5) Kraftstoffbehälter einschließlich sogenannte Tagesbehälter, aus denen die brennbare Flüssigkeit im freien Fall den Verbrauchern zufließt (Fallbehälter), dürfen ein Volumen von höchstens 300 l haben. (6) Fallbehälter können aus Kraftstoff-, Heizöl- oder Lagerbehältern über fest installierte Rohrleitungen gefüllt werden. Durch technische Maßnahmen ist zu verhindern, dass der Inhalt der Fallbehälter in die Kraftstoff-, Heizöl- oder Lagerbehälter zurückfließen kann. Sicherzustellen ist, dass der Fallbehälter nicht überfüllt werden kann. 6. Ausrüstung (1) Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während des Betriebes und bei der Handhabung gegen Losreißen und Beschädigung geschützt sind. (2) Die Ausrüstungsteile der Behälter sind möglichst im Bereich der die Öffnungen verschließenden Flansche anzuordnen. 6.1 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (1) Behälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (Lüftungseinrichtungen) ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Unterdrücke und Überdrücke verhindern, z.b. auch bei der Befüllung der Behälter mit Vollschlauchtrockenkupplung und hohem Volumenstrom. (2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar (3) Eine geeignete Einrichtung in den Lüftungseinrichtungen muß den Austritt von Kraftstoff oder Heizöl (Kippsicherung) bei extremen Schiefstellungen und Schwallbewegungen verhindern. (4) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig (5) Die Anforderungen von Absatz 4 sind bei Lüftungseinrichtungen aus metallischen Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen. (6) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass sowohl bei höchstem Volumenstrom einer fest angeschlossenen Pumpe als auch bei Temperaturschwankungen im Behälter kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck entstehen kann. (7) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht im Bereich von Führerstands-, Fahrgast- und Einstiegtüren und Notausstiegen angebracht werden. (8) Bei Behältern, die mit einem Volumenstrom von höchstens 200 l pro Minute befüllt werden, sind die Anforderungen von Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die lichte Weite der Lüftungseinrichtung mindestens 40 mm beträgt, bei anderen Behältern und höheren Volumenströmen muß die lichte Weite der Lüftungseinrichtung mindestens 50 mm betragen. (9) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Spritzwasser in Reinigungsanlagen geschützt (10) Wurden Betriebsbedingungen ermittelt, die Explosionsschutz erfordern, ist die Lüftungseinrichtung mit Flammensicherung auszurüsten. (11) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume des Schienenfahrzeuge münden. (12) Bei Behältern mit einem Volumen bis 100 Liter kann eine z.b. im Verschlußdeckel integrierte Belüftungseinrichtung vorgesehen werden. 6.2 Flüssigkeitsstandanzeiger (1) Jeder Behälter muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen (2) Die Einrichtung nach Absatz 1 kann z. B. ein Peilstab sein, wenn die Behälter beim Betankungsvorgang problemlos zugänglich sind. Bei Behältern, die ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muß der zulässige Flüssigkeitsstand gekennzeichnet sein, z. B. durch eine Markierung auf dem Peilstab oder auf der Behälterinhaltsanzeige. Schaugläser sind nicht zulässig. (3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. 6.3 Grenzwertgeber (1) Ein Grenzwertgeber ist vorzusehen, wenn eine bestimmungsgemäße Befüllung mit - einem Volumenstrom von 200 l/min vorgesehen ist, - mit automatischem Zapfventil mit einen Volumenstrom bis 50 l/min vorgesehen ist und die Behälter beim automatischen Schließen bereits überfüllt sind, z.b. bei im Untergestell tiefliegenden U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 _ doc

4 Bl 4/6 Behältern mit langen Füllrohr (siehe Pkt , Abs. 5 (2) Grenzwertgeber für den Einbau in Schienenfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn diese - vom EBA der Bauart nach zugelassen sind - sich in der Praxis bewährt haben, wie z.b. Grenzwertgeber nach Zg. 3 Flb der Firma Afriso-Euro-Index Müssen Baumaschinen in der Baustelle aus Straßentankwagen betankt werden, sind Grenzwertgeber gemäß TRbF 511 vorzusehen. (3) Zum elektrischen Kuppeln des Grenzwertgebers mit dem in den Zapfsäulen installierten Schaltverstärker gemäß TRbF 512 (Abfüllsicherung) sind Steckdosen mit Stiften, mit Nippelanschluß oder Rückwandbohrung 2-polig für Dieselkraftstoffbehälter 3-polig für Heizölbehälter zu verwenden. (4) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen und zu beschriften. Zwischen Füllstutzen und Anschlußeinrichtungen für die Grenzwertgeber darf der Abstand nicht größer als 500 mm (5) Eine Kupplung für den Grenzwertgeber gem. TRbF 511, Typ 904 oder 905 ist vorzusehen, wenn Gleisbaumaschinen aus Straßentankwagen betankt werden sollen. Die Verwendung von Adaptern ist unzulässig. (6) Durch Ausliterung des Behälters ist die exakte Einstellung des Grenzwertgebers nachzuweisen. (7) Die erstmalige Einstellung ist zu bescheinigen (Muster der Bescheinigung siehe Anlage 5.7 dieser VwRili). Um das Maß Y während des Betriebes überprüfen zu können, sollte folgende Beschriftung am Einbauort erfolgen: Maß Y =... mm. 6.4 Leckanzeigegeräte Leckanzeigegeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre Teile nach 33 EBO der Bauart nach zugelassen sind. 6.5 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, Füll- und Entnahmeeinrichtungen Absperreinrichtungen an Rohrleitungen (1) Rohrleitungen, die unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Behälters einmünden, müssen mit einer Absperreinrichtung versehen Die Absperreinrichtung muß sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedie- nen (2) Ablaßeinrichtungen an Behältern müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen Die Stellung der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich Betätigungseinrichtungen und Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert (3) Rohrleitungsanschlüsse am Behälter oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstands müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein Aushebern des Behälters verhindern. (4) Rücklaufleitungen sind so auszuführen, dass sie nicht als Heberleitung wirken können. Wird eine brennbare Flüssigkeit aus einem Behälter zum Verbraucher gefördert, muß in diesen Behälter auch die überschüssige brennbare Flüssigkeit über die Rücklaufleitung zurückfließen. Absperreinrichtungen sind in Rücklaufleitungen unzulässig Fülleinrichtungen (1) Fülleinrichtungen sind vorzugsweise an beiden Fahrzeuglängsseiten anzubringen. (2) Die zwischen den Befülleinrichtungen und dem Behälter notwendigen Rohrleitungen sind so zu gestalten, dass die brennbaren Flüssigkeiten ohne Rückstau- und Schaumbildung und mit dem notwendigen Gefälle spritzfrei abfließen können. (3) Kraftstoff- und Heizölbehälter sind mit automatischen Zapfventilen gemäß DIN EN 13012: zu befüllen. Dabei muß sichergestellt sein, daß bei einem Behälter-Füllvolumen gemäß KzB Teil 1 Nr. 6.1 Abs. 3 eine selbsttätige Abschaltung durch das Zapfventil erfolgt, anderenfalls ist zusätzlich eine Abfüllsicherung gemäß Abs. 5 Nr. 6.3 vorzusehen. (4) Fülleinrichtungen für Großmengenabgabe müssen mit Federspannflächen 100 DIN oder mit einer gleichwertigen Einrichtung zum Arretieren der Ventilkupplung des automatischen Zapfventils DN 32 R 1½ AG, des Füllventils FV 40 A und ZV 32.1 DB oder gleichwertiger Füllventile versehen (5) Die Fülleinrichtung, geeignet zum Betanken mit automatischen Zapfventilen ZVA 20 und Slimline (für Kleinmengenabgabe), soll im Regelfall mit Verschlussdeckel DV 80 G DIN und entsprechender Federspannfläche 80 DIN oder einer gleichwertigen Verschlußeinrichtung versehen Beim bestimmungsgemäßen Befüllen mit automatischen Zapfventilen ZVA 20 muß sichergestellt sein, daß die automatische Abschaltung beim Erreichen der Fühlerdüse durch den Flüssigkeitsspiegel mit dem zulässigen Behälterfüllvolumen U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 _ doc

5 der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Füssigkeiten Bl 5/6 (90 %) übereinstimmt. Ist dies nicht sichergestellt, ist eine Sicherheitseinrichtung, z.b. bestehend aus einer Batterie, Grenzwertgeber, akustischer Sender und Prüfschaltung zu verwenden. (6) Die Verschlüsse der Fülleinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlags- oder Spritzwasser in Reinigungsanlagen geschützt (7) Im Bereich der Fülleinrichtung ist ein freier Raum für das Handhaben der Zapfventile vorzusehen. (8) Beim Tanken aus den Fülleinrichtungen evtl. abtropfende oder austretende brennbare Flüssigkeiten müssen ungehindert auf die Abfüllfläche der Tankstelle abfließen können Entnahmeeinrichtungen Entnahmeeinrichtungen (Saugleitungen) zum Versorgen von Dieselmotoren oder Brennern dürfen nur von oben in die Behälter eingeführt werden. An Behältern, die im freien Fall entleert werden, können die Entnahmeeinrichtungen unten angebracht werden (siehe auch Nummer 5., Abs. (6)). 6.6 Rohrleitungen (1) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen gilt DIN (2) Der Verlauf verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt Annäherungen zu Gefahrenstellen, wie z. B. Teile mit hohen Betriebstemperaturen, Ansaugstutzen oder Ventilatoren sind in den Rohrleitungsplänen zu kennzeichnen. (3) Rohrleitungen müssen durch Farbanstrich oder Beschriftung gekennzeichnet sein, wenn Leitungen für unterschiedliche Stoffe verlegt sind und wenn eine eindeutige Zuordnung zum Behälter nicht möglich ist. Auf DIN 2403 wird hingewiesen. (4) Durch entsprechende konstruktive Gestaltung von Komponenten, Aggregaten, Geräten und durch geeignete Anordnung der Rohrleitungen ist zu verhindern, daß austretende brennbare Flüssigkeiten - auf rotierende Teile tropfen und dadurch zerstäubt werden, - von mit Unterdruck arbeitenden Geräten (z.b. Lüftern, Kompressoren) angesaugt werden, - mit erhitzten Teilen oder Teilen der elektrischen Ausrüstung in Berührung kommen, - Teile des Rahmens, Untergestelles und Drehgestelles benetzen können, - in Wärme- und Schallisolationsschichten des Fußbodens, der Seiten-/Trennwände, der Zwischendecken und des Daches eindringen können, (5) Rohrleitungen sind bei Wand-, Decken- und Fußbodendurchbrüchen zum Schutz gegen mechanische Beschädigungen in einem genügend weiten Schutzrohr zu führen. Es ist sicherzustellen, dass sich Schutzrohr und Rohrleitung, z.b. durch Ausschäumen, nicht berühren. (6) Rohrleitungsdurchführungen sind flüssigkeitsdicht und brandsicher zu gestalten. (7) Rohrleitungen sind grundsätzlich allseitig einsehbar und vibrationsfrei zu verlegen. (8) Rohrleitungen sind im Bereich von Handgriffen, Trittstufen, Gängen usw. zu schützen. (9) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß brennbare Flüssigkeiten nicht in Kabelrohre, Elektromotore, Verteiler- und Klemmkästen der elektrischen Ausrüstung oder in Luftkanäle von Klimaanlagen eindringen können. (10) Sollen Rohrleitungen mit Heizbändern versehen werden, sind diese in Schutzrohren unterzubringen. Die Schutzrohre müssen Gefälle und am Ende Öffnungen haben, an denen Undichtheiten der Rohrleitung erkennbar sind. Die Leckagen sind aufzufangen. (11) Rohrleitungen, die Behälter miteinander verbinden oder solche, die dynamischen Kräften, z. B. von Motoren, ausgesetzt sind, müssen so ausgeführt sein, daß durch Schwingungen die Behälter, Rohrleitungen und Verbraucher nicht gefährdet werden können. Dies kann z. B. durch die Schaffung von Gleitmöglichkeiten, flexible Zwischenstücke oder Rohrschleifen erreicht werden. (12) Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion, z. B. mittels Schutzanstrich, geschützt Druckprüfung nach dem Einbau (1) Die fertig verlegten Rohrleitungen einschließlich der Armaturen und sonstiger Bauteile müssen sorgfältig gereinigt und nach den Regeln der Technik auf Dichtheit und Festigkeit geprüft werden. Die Dichtheitsprüfung ist zuerst durchzuführen. Falls zweckmäßig, kann die Dichtheitsprüfung zusammen mit der Festigkeitsprüfung vorgenommen werden Dichtheitsprüfung (1) Die Dichtheitsprüfung kann mit Luft, inertem Gas oder dem Betriebsmedium durchgeführt werden. Der Prüfdruck darf den zulässigen Betriebsüberdruck nicht überschreiten. U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 _ doc

6 Bl 6/ Festigkeitsprüfung (1) Die Festigkeitsprüfung ist mit einer Flüssigkeit, evtl. mit dem Betriebsmedium, durchzuführen. Der Prüfdruck muß das 1,3-fache des zulässigen Betriebsüberdruckes - mindestens aber 5 bar - betragen. (2) Armaturen und sonstige Bauteile, die dem Druck einer Festigkeitsprüfung nicht standhalten, sind vor dem Aufbringen des Prüfdruckes abzublinden. In diesem Fall ist nach der Festigkeitsprüfung nochmals eine Prüfung nach Pkt durchzuführen Nachweis der Prüfungen (1) Über die Prüfungen sind Bescheinigungen vorzulegen, aus denen das Prüfverfahren, das Druckmittel, die Höhe des Prüfdruckes und das Ergebnis der Prüfungen hervorgehen. Die Prüfungen hat derjenige zu bescheinigen, der die Prüfungen durchgeführt hat, z.b. der Hersteller oder Betreiber. (Muster der Bescheinigung siehe Anlage 5.3) 6.7 Heizungen in Kraftstoff- und Heizölbehältern Siehe TRbF 20 Nr. 9.6 und KzB Teil 1 Nr. 6.2 (1). 6.8 Kennzeichnung (1) Jeder Behälter muß mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Behälter kennzeichnenden Angaben enthält und eine Stempelung durch den Sachverständigen ermöglicht. (2) Das Herstellerschild muß dauerhaft und gut lesbar Es darf nicht austauschbar sein und muß folgende Angaben enthalten: Hersteller oder Herstellzeichen Hestellungsnummer Baujahr Rauminhalt in m 3 Gefahrklasse Bezeichnung der brennbaren Flüssigkeit Prüfüberdruck in bar Zeichnungsnummer (3) Behälter, die nur für die Aufnahme von Heizöl El und Dieselkraftstoff zugelassen sind, müssen mit der folgenden, dauerhaften Anschrift versehen sein: Nur für Heizöl oder Dieselkraftstoff. (4) Im Bereich der Behälter sind Verbots- und Warnschilder gemäß Anlage 2 der GUV 0.7 und UIC 640 anzubringen 7 Schlauchleitungen (1) Schlauchleitungen im Sinne dieser KzB sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen für brennbare Flüssigkeiten. U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 _ doc (2) Zu den Schlauchleitungen nach Absatz 1 gehören auch solche mit metallischen Bestandteilen. (3) Zu den Schlauchleitungen gehören außer den Schläuchen auch die Schlaucharmaturen. (4) Schlauchleitungen nach Absatz 1 sind z. B. Zapfschläuche, Füllschläuche, Schläuche von Rohrleitungen zu Dieselmotoren oder Brennern. (5) Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen, biologischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig (6) Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben. (7) Schlauchleitungen dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert und großen mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind. (8) Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können und die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung berücksichtigt sind. (9) Es sind medienbeständige Schlauchleitungen gem. den anerkannten Regeln der Technik ( 2 (2) EBO) zu verwenden. Kennzeichnung der Schlauchleitungen und Bestellangaben siehe BGI 572. (10) Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn für diese ein Werksprüfzeugnis 2.3 gemäß EN vorliegt. (11) Schlauchleitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen. (12) Zwischen zwei betriebsmäßig gekuppelten Schienenfahrzeugen dürfen Schlauchleitungen zum Fördern einer brennbaren Flüssigkeit nur unter Verwendung einer Abreißkupplung ständig verwendet werden. (13) Für druckbeaufschlagte Schlauchleitungen gilt grundsätzlich TRbF 20 Nr Über Fristen für die Durchführung von Druckprüfungen entscheidet der Betreiber..

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