Für die gesetzlich notwendige Lärmsanierung der Gemeindestrassen in der Stadt Baden sei ein Rahmenkredit von brutto CHF 750'000 zu bewilligen.
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- Theodor Peters
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1 Illlllllllllll STADT BADEN Baden, 21. IVIai 2013 Der Stadtrat an den Einwohnerrat 33/13 Gemeindestrassen; Lärmsanierung; Rahmenkredit Antrag: Für die gesetzlich notwendige Lärmsanierung der Gemeindestrassen in der Stadt Baden sei ein Rahmenkredit von brutto CHF 750'000 zu bewilligen. Sehr geehrte Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Das Wichtigste in Kürze - An mehreren Gemeindestrassen sind die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm bei bestehenden Liegenschaften überschritten. Die Stadt Baden ist gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) als Strasseneigentümerin verpflichtet, Strassen zu sanieren, die zum Überschreiten der Immissionsgrenzwerte beitragen. - Sanierungen und Schallschutzmassnahmen sind gemäss Art. 17 LSV bis zum 31. März 2018 auszuführen. Die Lärmsanierungsprojekte werden in Etappen ab 2014 bis 2017 ausgeführt. - Der Bund leistet Beiträge an der Lärmsanierung der Gemeindestrassen. - Um Liegenschaftseigentumer an Kantons- und Gemeindestrassen gleich zu behandeln, wird das Beitragsschema für Kantonsstrassen für die Badener Gemeindestrassen übernommen. - Für die Lärmsanierung der Gemeindestrassen wird ein Rahmenkredit von brutto CHF 750'000 beantragt, weil zuerst ein detaillierter Lärmbelastungskataster erstellt werden muss. Die Kosten für die Stadt Baden betragen - unter Berücksichtigung der Beiträge von Bund und Liegenschaftseigentümern - netto ca. CHF 425'000. Baden ist.
2 1 Ausgangslage Gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) sind die Gemeinden als Strasseneigentümer verpflichtet, Gemeindestrassen, die zum Überschreiten der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, bis 31. März 2018 soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar so zu sanieren und Schallschutzmassnahmen zu treffen, dass die IGW nicht mehr überschritten werden. Die Gemeinde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Strassen), wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder dies zu entarten ist (Art. 36 LSV). Die Lärmimmissionen werden in einem Lärmbelastungskataster festgehalten. Der Bund leistet bis 31. März 2018 Beiträge an der Lärmsanierung. Die Gemeinden melden ihren Sanierungsbedarf (Umfang, Kosten, Termine) dem Kanton, der mit dem Bund eine Sanierungsvereinbarung abschliesst. Der Kanton ist deshalb darauf angewiesen, dass die Stadt Baden rasch eine Sanierungsplanung für ihre Strassen erstellt und ihm den Finanzbedarf sowie die zeitliche Staffelung meldet. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte sind bei Liegenschaften an mehreren Badener Gemeindestrassen überschritten. Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden müssen getroffen werden, wenn die Alarmwerte nicht eingehalten werden können. Die Kosten dafür trägt die Stadt Baden als Strasseneigentümerin. An den Kosten für Schallschutzfenster bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert liegt, muss die Strasseneigentümerin (Stadt Baden) sich nicht beteiligen. 2 Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR ). Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, Stand 1. August 2010 (LSV, SR ). Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR, SAR ). Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 (V EG UWR, SAR ). 2.1 Lärmschutzverordnung (LSV) Gemäss LSV sollen in erster Priorität Massnahmen, die das Erzeugen von Lärm verhindern oder verringern, realisiert werden. Das sind z.b. Geschwindigkeitsreduktionen oder der Einbau von leisen Strassenbelägen. Diese Massnahmen können jedoch nicht überall realisiert werden und haben eine beschränkte Wirkung. In zweiter Priorität sollen zum Schutz der Liegenschaften, bei denen die Immissionsgrenzwerte trotzdem überschritten werden, Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, z.b. Lärmschutzwände oder Lärmschutzdämme, realisiert werden. Solche Massnahmen sind im städtischen Raum nicht oder nur an einzelnen Standorten geeignet, und die Wirkung beschränkt sich in den meisten Fällen auf die untersten ein bis zwei Geschosse. Seite 2 von 7
3 2.2 Erleichterungen und Ersatzmassnahmen Für Liegenschaften, bei denen die Immissionsgrenzwerte auch mit Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg weiterhin überschritten sind, müssen gemäss LSV sogenannte Erleichterungen beantragt und von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt werden. Mit den Erleichterungsanträgen ist aufzuzeigen, dass und weshalb es nicht möglich ist, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Erleichterungen werden öffentlich aufgelegt und sind beschwerdefähig. Erleichterungen können gewährt werden, wenn die Wirkung von Larmschutzmassnahmen zu gering wäre, Interessen des Ortsbilds oder der Denkmalpflege entgegenstehen, das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren abgebrochen wird, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde (z.b. Sichtweiten), Massnahmen technisch nicht möglich sind, das Verhältnis von Kosten und Nutzen ungenügend wäre. Ersatzmassnahmen wie die Sanierung von Fenstern lärmempfindlicher Räume können erst realisiert werden, wenn die Erleichterungen gewährt und rechtskräftig sind. Die Stadt muss die Kosten für Schallschutzfenster zu 100 % übernehmen, wenn die Alarmwerte erreicht werden. Für Liegenschaften, bei denen die tieferen Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sind, besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme für Schallschutzfenster. 3 Bisherige Untersuchungen Der Kanton, Sektion Lärmsanierung, hat den Sanierungsumfang für die Badener Gemeindestrassen mit einfachen Modellrechnungen abgeschätzt und die Stadt Baden über ihre Pflicht zur Lärmsanierung informiert. Die Modellrechungen sind mit den erhobenen Verkehrszahlen abgeglichen und die Lärmbelastungen mit einem vereinfachten Berechnungsmodell pro Liegenschaft ermittelt worden. Gestützt darauf sind die Kosten für den Sanierungsumfang grob geschätzt worden. Diese Kostenschätzung ist Grundlage für den beantragten Rahmenkredit. Die bisherigen Untersuchungen zeigen, dass bei den Liegenschaften mit IGW-Überschreitung keine Lärmschutzwände realisierbar sind. Die Gründe dafür sind die ungenügende Wirksamkeit des Hindernisses, der Ortsbildschutz, die technische Machbarkeit (Erschliessung, Abstand zur Strasse) und/oder die Wirtschaftlichkeit (ungünstiges Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen). 3.1 Verkehrserhebungen Die Kenntnis der Verkehrsbelastungen der Strassen ist die wichtigste Grundlage für die Lärmberechnungen. Im Herbst 2012 sind auf mehreren Gemeindestrassen Verkehrszählungen durchgeführt worden. Die künftige Verkehrsbelastung (heute + 20 Jahre) ist mit einem Zuschlag berücksichtigt. Folgende Richtwerte für den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV, Anzahl Fz/24h) in Abhängigkeit zur Empfindlichkeitsstufe (ES) und zur Steigung ermöglichen, die IGW-Überschreitung für Wohnen bei einem Gebäudeabstand von 6 m zum Strassenrand grob abzuschätzen: Seite 3 von 7
4 Empfindlichkeitsstufe ES II ES III 0 % Steigung ca. S'OOO Fz/Tag ca. 9'000 Fz/Tag 5 % Steigung ca. 2'000 Fz/Tag ca. 7'500 Fz/Tag Beispiel: Liegenschaft liegt in der Empfindlichkeitsstufe ES II, DTV 2'800 Fz/Tag, ebene Strasse mit 1 % Steigung <=> Liegenschaftseigentumer hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Schallschutzfenster, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. 3.2 Gemeindestrassen mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Die massgebenden IGW werden gemäss den Vorabklärungen entlang folgender Gemeindestrassen überschritten (noch nicht abschliessend): Allmendstrasse - Rütistrasse Bahnhofstrasse - Schartenstrasse Haselstrasse - Schönaustrasse Parkstrasse - Sommerhaldenstrasse Römerstrasse - Alte Zürcherstrasse 4 Weiteres Vorgehen Als Nächstes muss ein detaillierter Lärmbelastungskataster für die betroffenen Gemeindestrassen erstellt werden, der Auskunft über die Lärmbelastungen bei den einzelnen Liegenschaften gibt. Gestützt auf diesen werden mögliche Sanierungsmassnahmen (inkl. Temporeduktion und Einbau lärmarmer Beläge) in einem Lärmsanierungsprojekt detailliert untersucht und beurteilt. Dieses Sanierungsprojekt wird der Sektion Lärmsanierung des Kantons Aargau zur Prüfung eingereicht und beinhaltet neben den Sanierungsmassnahmen die beantragten Erleichterungen mit den Ersatzmassnahmen sowie die genauere Kostenschätzung. Die Lärmsanierungsprojekte müssen bis 31. März 2018 abgeschlossen sein, damit keine Subventionen verfallen. Sie werden in Etappen ab 2014 bis 2017 ausgeführt. 5 Finanzierung 5.1 Gesetzliche Pflichtbeiträge der Stadt gemäss LSV Die Stadt Baden trägt alle Planungs- und Realisierungskosten für die erforderlichen Larmschutzmassnahmen, um das Sanierungsziel (Einhalten der Alarmwerte) zu erreichen. Sie umfassen die Kosten für das Planen und Projektieren der Massnahmen, für Massnahmen an der Quelle (leise Beläge, verkehrsberuhigende Massnahmen), für Lärmschutzwände oder -dämme sowie für den Einbau von Schallschutzfenstern bei Liegenschaften, bei denen die Alarmwerte erreicht und rechtskräftige Erleichterungen gewährt worden sind. Die Ansprüche auf Rückerstattung der Kosten für bereits realisierte Massnahmen werden im Rahmen der weiteren Planung objektweise geprüft (z.b. besteht bei einem Altbau, bei dem später Schallschutzfenster eingebaut worden sind, ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Fenster den Normen entsprechen). Seite 4 von 7
5 5.2 Zusätzliche freiwillige Beiträge der Stadt Der Kanton Aargau übernimmt freiwillig 50 % der Kosten für Schallschutzfenster entlang den Kantonsstrassen, wenn die Belastung in der ES III zwischen dem Alarmwert (70/65 dba tags/ nachts) und dem IGW (66/55 dba tags/nachts) liegt und der Liegenschaftseigentumer die übrigen Kosten übernimmt. Der Kanton empfiehlt, dieses Beitragsschema aus Gründen der Gleichbehandlung der Liegenschaftseigentumer an Kantons- und Gemeindestrassen für die Gemeindestrassen zu übernehmen. Übernimmt die Gemeinde das kantonale Konzept, beteiligt der Bund sich an diesen Schallschutzfenstern. In vielen Fällen, insbesondere in dichter besiedelten Gebieten, können die IGW aus verschiedenen Gründen mit Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg nicht eingehalten werden. Da die Lärmbelastungen nur in den wenigsten Fällen die Alarmwerte erreichen, könnten für die betroffenen Liegenschaften nur Erleichterungen nach Art.14 LSV beantragt, jedoch keine Fenstersanierungen finanziert werden. Der Beitrag von 50 % an die Kosten von Schallschutzfenstern soll helfen, diese "Lücke" zu schliessen. Aus den enwähnten Gründen wird das kantonale Beitragsschema für die Badener Gemeindestrassen übernommen. Der Bund sichert den Gemeinden einen Bundesbeitrag von CHF 200/ Schallschutzfenster zu. 5.3 Kostenschätzung Lärmsanierung Gemeindestrassen Die vorliegende Kostenschätzung beruht auf folgenden Grundlagen und Annahmen: Der Bau von neuen Lärmschutzwänden wird als nicht realistisch beurteilt. Es sind keine entsprechenden Massnahmen geplant. Die Ermittlung der Lärmbelastung ist provisorisch und muss verifiziert werden. Für das Ermitteln der Kosten der Schallschutzfenster (SSF) wird das Beitragsmodell des Kantons übernommen. Es wird angenommen, dass alle betroffenen Liegenschaftseigentumer die freiwilligen Beiträge beanspruchen (bei Kantonsstrassen beträgt der Anteil ca. 60 bis 90 %). Die Fenster wurden von aussen gezählt. Es bestehen deshalb keine Kenntnisse über die Lärmempfindlichkeit der Räume bzw. ob die entsprechenden Fenster beitragsberechtigt sind oder nicht. Alle Planungskosten (Lärmbelastungskataster, notwendige Zusatzabklärungen wie Tempo 30-Massnahmen, lärmarme Beläge usw.) sind in den Sanierungskosten eingerechnet. In der folgenden Tabelle ist ein Richtwert pro Schallschutzfenster eingesetzt. Seite 5 von 7
6 Kostenschätzung/Rahmenkredit (für Schallschutzfenster inkl. Planungsaufwand usw.) Massnahme SSF; AW ereicht oder überschritten (Pflichtbeiträge gem. Ziff. 5.1,) SSF; zwischen IGW und AW (freiwillige Beiträge gemäss Ziff. 5.2) Kostenschätzung (brutto) Diverses und Unvorhergesehenes Rahmenkredit (brutto inkl. MWST) SSF: AW: IGW: Schallschutzfenster Alarmwert Immissionsgrenzwert ES 111: Empfindlichkeitsstufe 3 Anzahl SSF ca. 130 ca. 250 Bruttokosten (inkl. Planungskosten) CHF 235' ' '000 65' Da zuerst ein detaillierter Lärmbelastungskataster als Grundlage für die notwendigen Sanierungsmassnahmen erstellt werden muss, wird ein Rahmenkredit von brutto CHF 750'000 für die Lärmsanierung der Gemeindestrassen beantragt. Investitionsfolgekosten entstehen für die Stadt Baden keine, da die Schallschutzfenster ins Eigentum der privaten Liegenschaftseigentumer übergehen. Geprüft werden auch Geschwindigkeitsreduktionen oder der Einbau leiser Strassenbeläge. Diese Massnahmen können jedoch nicht überall realisiert werden und haben eine sehr beschränkte Wirkung (z.b. Einbau lärmarme Strassenbeläge ca. 1 db Reduktion gegenüber einem neuen normalen Belag oder Tempo 30-Massnahmen ca. 2 db Reduktion). Solche Massnahmen (Umsetzung) werden mittels separater Kredite finanziert und sind nicht Bestandteil dieser Vorlage. 5.4 Voraussichtliche Bundesbeiträge Der Bund beteiligt sich gemäss Neuordnung des Finanzausgleichs (NFA) an den Kosten für Larmschutzmassnahmen. Die aktuellen Beiträge an Schallschutzfenster betragen: CHF 400 pro Schallschutzfenster ab AW, CHF 200 pro Schallschutzfenster zwischen IGW und AW. Gestützt auf diese Beitragssätze sind - inkl. Anteil an die Planungskosten - Bundesbeiträge von total ca. CHF 130'000 zu en^/arten (Pflichtbeiträge gemäss Ziff. 5.1 und bei den zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Stadt gemäss Ziff. 5.2). Der Bund zahlt ferner bei Gemeindestrassen mit Überschreitung der IGW ca. CHF 7.20/m^ für den Einbau von lärmarmen Belägen (Kt. AG: ACMR 8). Die lärmarmen Beläge werden eingebaut, wenn eine Belagsanierung ansteht. Belagssanierungsarbeiten werden mittels separater Kredite finanziert und sind nicht Bestandteil dieser Vorlage. Dieser Bundesbeitrag kann nur im Rahmen des Strassenlärmsanierungsprojekts geltend gemacht werden. Seile 6 von 7
7 5.5 Voraussichtliche Nettokosten bei den zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Stadt Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den Kosten für Schallschutzfenster bei Gebäuden, deren Lärmbelastung zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert liegt (gemäss Ziff. 5.2, freiwillige Beiträge). Machen alle Liegenschaftseigentumer vom Angebot der 50 %-Kostenbeteiligung Gebrauch, fallen für die Stadt und die Liegenschaftseigentumer - unter Berücksichtigung des Bundesbeitrags-je Kosten ca. CHF 195'000 an. 5.6 Voraussichtliche Gesamtnettokosten für die Stadt Rahmenkredit (brutto inkl. MWST) Bundesbeiträge (gemäss Ziff. 5.4) Beiträge der Liegenschaftseigentumer (gemäss Ziff. 5.5) Voraussichtliche Gesamtnettokosten für die Stadt CHF CHF CHF CHF 750' ' ' '000 6 Schlussbemerkung Zurzeit werden zusammen mit dem Kanton die Kantonsstrassen lärmsaniert. Mit dem beantragten Rahmenkredit kann die Sanierungsfrist bis 31. März 2018 gemäss Art. 17 LSV für alle Strassen in der Stadt Baden eingehalten werden. Beilage: Übersichtsplan Auflageakten: Vorabklärungen Grolimund+Partner AG, 5000 Aarau, vom 14. Mai 2013 Seite 7 von 7
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