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1 DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Tiefbau Technische Anforderungen Schallschutzfenster an Strassen Dieses Merkblatt dient als Hilfe für die korrekte Wahl und den fachgerechten Einbau von Schallschutzfenstern, bei Sanierung von Strassen nach Art.15 Abs.1 LSV. Schalltechnische Anforderungen (Anhang 1 LSV) Lr tags [] Lr nachts [] v 80 km/h R'w + C tr [db] > 75 > v > 80 km/h R'w + C [db] Zusätzlich muss R'w mindestens 35 db und maximal 41 db betragen. Dabei bedeuten: v 80 km/h: für Strassen mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit bis zu 80 km/h v > 80 km/h: für Strassen mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h (Autobahn) Lr: Beurteilungspegel (tags/nachts) in R'w: bewertetes Bau-Schalldämmmass in db C tr, C: Spektrums-Anpassungswerte am Bau gemessen Bemerkungen: Für einen grossen Fensterflächenanteil (in Bezug auf die raumseitige Fassadenfläche) gelten verschärfte Anforderungen: Fensterflächenanteil %: Tabellenwerte +2 db Fensterflächenanteil %: Tabellenwerte +4 db Die Anforderungen an Um- und Neubauten sowie Umnutzungen werden in der Norm SIA 181 geregelt. Die Anforderungen nach LSV Anhang gelten zudem nicht für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 34 ff LSV). Ein Attest eines anerkannten Prüfinstituts (z. B. EMPA) ist in jedem Fall einzufordern. 403_303 / Version 6.0,

2 Wärmeschutz Zwingend einzuhalten sind die Grenzwerte der kantonalen Energieverordnung (Stand 30. Juni 2014). Wir verweisen auf die Förderprogramme von Bund und Kanton. Siehe auch Der Distanzhalter in der Isolierverglasung darf nicht aus Aluminium, sondern muss zwingend aus Kunststoff oder Edelstahl bestehen. Anforderungen Fenster U W in [W/m 2 K] U g in [W/m 2 K] Grenzwert Energieverordnung AG Dabei bedeuten: U w : Wärmedurchgangskoeffizient des gesamten Fensters U g : Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung Empfehlungen Verglasung Beispiele für 3-fach Isolierverglasungen R'w + Ctr R'w + C R'w Ug W/m 2 K möglicher Glasaufbau mit Wärmeschutzbeschichtung (Argon) / 12 / 4 / 12 / 6 Fall / 12 oder 14 / 4 / 12 / 44.2 (einseitig begehbar) Fall / 12 oder 14 / 4 / 12 / 33.2 (beidseitig begehbar) Fall Dimensionierung mit Akustiker nötig gemäss Abbildungen Seiten 3 und 4 (Quellen: SIA 358 / SIGAB 002) Material / Ausführung / Einbau Aus ökologischen Gründen besteht die Basisausführung der von der öffentlichen Hand subventionierten Schallschutzfenster aus Holz (Kunststofffenster sind möglich). Keine Verwendung umweltrelevanter Materialien (SIA Deklaration 493). Die Fenster müssen komplett ersetzt werden (Neubaurahmen). Es werden keine Wechselrahmensysteme akzeptiert. Die Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit und Schlagregendichtigkeit gemäss der Norm SIA 331"Fenster und Fenstertüren" müssen zur Gewährleistung einer guten Schalldämmung erfüllt sein. Die Rahmendichtung muss in einer Ebene umlaufend dicht (verschweisst) sein. Zusätzlich ist eine Flügelüberschlagsdichtung vorzusehen. Beide müssen alterungsbeständig und auswechselbar sein. Beim Einbau der Fenster darf kein Montage- oder Schalldämmschaum verwendet werden. Die Fugen sind ausschliesslich mit weichen Materialien auszustopfen (z. B. Seidenzöpfe). Innen und aussen sind zwingend je eine ringsum laufende Dichtstofffuge (z. B. Hybriddichtstoff) auszuführen. Die Lebensdauer der unzugänglichen Dichtungsmaterialien muss auf jene der Fenster abgestimmt sein. Schallschutzfenster werden vom Anlageeigentümer gefördert (Kanton und Gemeinde), mit 50 % bei Belastungen über dem Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe III (IGW ES III) und mit 100 % bei Belastungen über dem Alarmwert (AW). Kontaktadresse für Abklärungen möglicher energietechnischer Förderbeiträge: energieberatung@ag.ch oder Telefon _303 / Version 6.0, von 5

3 Einbauvorschrift Fuge zur Gewährleistung der Wind- und Schlagregendichtigkeit Fuge zur Gewährleistung der Luft- und Dampfdichtigkeit Absturzhemmung und Personenschutz gemäss Norm SIA 358 und der Richtlinie SIGAB 002 Anforderungen bei offenem Fenster: Die Norm SIA 358 "Geländer und Brüstungen" schreibt Massnahmen gegen den Absturz von Personen in Hochbauten und deren Zugängen vor (Holmen oder vorgelagerte VSG-Scheibe). Bei einer Brüstungstiefe von mindestens 20 cm muss die Mindesthöhe 90 cm betragen. Sonst gilt die Brüstungshöhe mit 100 cm. Diese Anforderungen sind bei sämtlichen Fenstern einzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so muss diese erforderliche Nachbesserung auf Kosten des Eigentümers ausgeführt werden. Holmen vorgelagerte VSG-Scheibe >12 Brüstungen nicht besteigbare Brüstungen besteigbare Brüstungen Quelle: Absturzsicherungen im Hochbau (Geländer, Brüstungen und Handläufe), Richtlinie vom 1. Juni 2013 der Stadt Zürich, Amt für Baubewilligungen Anforderungen bei geschlossenem Fenster: Gemäss Richtlinie SIGAB 002 "Sicherheit mit Glas" muss ab 1. Januar 2018 die Verglasung zur Absturzhemmung und zum Personenschutz mit speziellem Sicherheitsglas ausgeführt werden, sofern die Höhe ab Boden bis unterkant Glaslicht weniger als 100 cm beträgt. Die Anforderungen sind bei sämtlichen Fenstern einzuhalten. 403_303 / Version 6.0, von 5

4 Fall 1: Anforderungen eingehalten > keine besonderen Massnahmen notwendig Fall 2: Absturzhemmung mit mehr als 100 cm Absturzhöhe und Personenschutz für Hochparterre und Obergeschosse Öffenbarer Teil: Personenschutz bei einseitig begehbaren Verglasungen. Die Personenschutz- Sicherheitsscheibe wird in VSG statt ESG ausgeführt. Absturzsicherung aussen notwendig. Festverglasung (eingesiegelt, nicht öffenbar): Absturzhemmung bei Festverglasung mit VSG innen. Absturzsicherung aussen nicht notwendig. Fall 3: Personenschutz beidseitig begehbar Personenschutz bei beidseitig begehbaren Verglasungen. Beide Personenschutz-Sicherheitsscheiben werden in VSG statt ESG ausgeführt. Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 58 (Haftung des Werkeigentümers) ist der Gebäudeeigentümer haftbar. OR 58 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf Andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. Der Grundeigentümer verpflichtet sich mit der Unterzeichnung der Vereinbarung die Anforderungen gemäss der Norm SIA 358 und der Richtlinie SIGAB 002 einzuhalten. 403_303 / Version 6.0, von 5

5 Denkmalpflege Kantonale Schutzobjekte Im Inventar der kantonalen Schutzobjekte aufgeführte Liegenschaften sind einzelfallweise und mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Eine frühzeitige Absprache mit dem zuständigen Bauberater der Kantonalen Denkmalpflege ist zwingend. Historischer Fensterbestand Historische Fenster sind wichtige Elemente der äusseren und der innenräumlichen Erscheinung von historischen Bauten. Sind schutzwürdige Fenster an einem kantonalen Schutzobjekt vorhanden, so ist nach Kontaktaufnahme mit der Kantonalen Denkmalpflege eine Befund- und Zustandsaufnahme zu erstellen. Anschliessend wird ein denkmalpflegerisches Konzept unter Berücksichtigung der Erhaltung und Ertüchtigung der Fenster erarbeitet. Die in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege definierten Massnahmen sind durch erfahrene Fensterfirmen mit ausgewiesenen Referenzen auszuführen. Hochwertiger Ersatz Nicht schutzwürdige Fenster an einem kantonalen Denkmalschutz können ersetzt werden. Bei einer Neuanfertigung sind nur traditionell handwerklich gefertigte, massive Holzfenster mit möglichst schmalen Profilen, reduzierten Rahmenbreiten und entsprechender Verglasung zulässig. Die Detailgestaltung und die Ausführung der neuen Fenster sind am Einzelobjekt in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege zu definieren. Kommunale Schutzobjekte Bei Gebäuden, welche in einem kommunalen Kurzinventar aufgeführt sind, ist mit der Gemeinde Rücksprache zu halten. Zu beachten Schalltechnisch ungenügende Rollladenkästen, Rahmenverbreiterungen, Lüfter und weitere dem Fenster zugehörige Bauteile sind auch zu sanieren. Weiterführende Informationen erteilt die Sektion Lärmsanierung. Führen Eingangstüren direkt in einen lärmempfindlichen Raum, gelten dieselben Anforderungen wie für Fenster. Die Sektion Lärmsanierung behält sich vor, von der öffentlichen Hand subventionierte Schallschutzfenster nach ihrem Einbau messtechnisch überprüfen zu lassen. Die zuständige Bauleitung gewährleistet, dass die Sanierungen fachgerecht und entsprechend den geltenden Normen und Richtlinien ausgeführt werden. Sie stellt auch die Einhaltung der Anforderungen der Norm SIA 118 sicher. Koordination Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau, Sektion Lärmsanierung Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon _303 / Version 6.0, von 5

Dieses Merkblatt dient als Hilfe für die korrekte Wahl und den fachgerechten Einbau von Schallschutzfenstern.

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