Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen nach 66 Berufsbildungsgesetz. vom 29. März 2006 SenWiArbFrau - IV D 4
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1 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft Seite 1 von 8 Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen nach 66 Berufsbildungsgesetz vom 29. März 2006 SenWiArbFrau - IV D 4 Telefon oder , intern Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen erlässt auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses als Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft nach 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Berufsausbildung behinderter Menschen nachstehende Regelung: 1. Allgemeines Die dauerhafte Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Gesellschaft ist eine zentrale sozial- und bildungspolitische Aufgabe. Es ist dabei erforderlich, für die besonderen Bedürfnisse dieser heterogenen Personengruppe geeignete Maßnahmen zu entwickeln und einzusetzen. Vorrangiges Ziel bei allen Bemühungen insbesondere um junge Menschen mit Behinderungen muss es sein, sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu führen. Dieses Ziel ist auch dann zu verfolgen, wenn die Befähigung für einen allgemein anerkannten Ausbildungsberuf erst mit Hilfe ausbildungsvorbereitender und - begleitender Maßnahmen erreicht werden kann. Wenn dies jedoch trotz geeigneter Maßnahmen und Hilfen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, kann diese Ausbildungsregelung Anwendung finden. Diese Ausbildungsregelung gibt die Möglichkeit den Neigungen und Fähigkeiten der jungen Menschen mit Behinderungen zu entsprechen und soll ihnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkrete Beschäftigungschancen eröffnen. Die Berufsschule hat maßgeblich zum Ausbildungserfolg beizutragen. Dies erfordert, dass sich die Berufsschule auf die besonderen Belange von Jugendlichen mit Behinderungen einstellt und deren Förderbedürfnissen gemäß den Anforderungen dieser Ausbildungsregelung unterrichtlich gerecht wird. 2. Bezeichnung des Berufes Die Berufsbezeichnung für den Berufsabschluss, der ausschließlich nach dieser Ausbildungsregelung erlangt werden kann, ist Hauswirtschaftshelfer / Hauswirtschaftshelferin.
2 Seite 2 von 8 3. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4. Personenkreis Diese Ausbildungsregelung gilt ausschließlich für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter / Hauswirtschafterin im Rahmen von 4 und 65 BBiG nicht in Betracht kommt. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Menschen insbesondere behinderte Menschen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerung und Beeinträchtigung in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 5. Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausschließen und eine Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, muss auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. Über das Ergebnis der Eignungsuntersuchung ist eine Bescheinigung vorzulegen. (2) Bei einem Wechsel der Ausbildung von einem anerkannten Ausbildungsberuf (anerkannte Vollausbildung) zu einer Ausbildung gemäß dieser Ausbildungsregelung nach 66 BBiG und umgekehrt, gilt 4 Abs. 1 entsprechend. (3) Bei einem Wechsel des Ausbildungsganges von einer Berufsausbildung Hauswirtschaftshelfer / Hauswirtschaftshelferin zu einer Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter / zur Hauswirtschafterin, können bisherige Ausbildungszeiten maximal zu einem Drittel angerechnet werden. Bei einem Wechsel des Ausbildungsganges von einer Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin / zum Hauswirtschafter zu einer Berufsausbildung zur Hauswirtschaftshelferin / zum Hauswirtschaftshelfer können bisherige Ausbildungszeiten wie folgt angerechnet werden: a) bei einer Laufzeit bis zu 18 Monaten des Vertrages zum/zur Hauswirtschafter/in kann die gesamte Ausbildungszeit des bisherigen Ausbildungsvertrages angerechnet werden; b) bei einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten des Vertrages zum/zur Hauswirtschafter/in kann die gesamte Ausbildungszeit des bisherigen
3 Seite 3 von 8 Ausbildungsvertrages angerechnet werden, sofern das Einsatzgebiet des Vertrages zum/zur Hauswirtschafter/in mit dem Ausbildungsschwerpunkt des Vertrages zum/zur Hauswirtschaftshelfer/in vergleichbar ist; c) bei einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten des Vertrages zum/zur Hauswirtschafter/in, soll die bisherige Ausbildungszeit maximal zu zwei Drittel angerechnet werden, sofern das Einsatzgebiet des Vertrages mit dem Ausbildungsschwerpunkt des Vertrages zum/zur Hauswirtschaftshelfer/in nicht vergleichbar ist. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung der Zuständigen Stelle. Die Ausbildungsstätte ist vorher anzuhören. Der Wechsel erfolgt in der Regel während des Ausbildungsganges. 6. Eignung der Ausbildungsstätte Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte dafür geeignet ist. Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen an eine Ausbildungsstätte und den in den BBiG festgesetzten Anforderungen für Ausbilder/innen müssen folgende Voraussetzungen entsprechend den vorliegenden Behinderungen erfüllt sein: 1. Die Ausbildungsstätte muss auf die besonderen Erfordernisse der Ausbildung behinderter Menschen zugeschnitten sein. 2. Die Ausbilder/innen müssen über zusätzliche behindertenspezifische Kenntnisse verfügen. Der Erwerb dieser Kenntnisse ist gemäß Anlage A Behindertenspezifische Kenntnisse für die Ausbildung im Beruf Hauswirtschaftshelfer/in nachzuweisen. 3. Das Zahlenverhältnis von Ausbilder/innen zu behinderten Auszubildenden soll 1 : 8 betragen. 4. In der Ausbildungsstätte müssen zusätzliche ausbildungsbegleitende Dienste vorhanden sein, z.b. sozialpädagogische, ärztliche und psychologische Dienste. 5. Die theoretische und die praktische Ausbildung müssen besonders aufeinander abgestimmt sein. Der Berufsschulunterricht soll in der Ausbildungsstätte bzw. in enger Kooperation mit Einrichtungen, die für die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte geeignet sind, erteilt werden. 6. Zur Umsetzung eines ganzheitlichen Förderansatzes soll die Ausbildungsstätte entweder ein in räumlicher Nähe befindliches Internat unterhalten oder bei Bedarf andere angemessene Formen der auswärtigen Unterbringung von Auszubildenden initiieren und nutzen (z.b. betreutes Wohnen). 7. Die Ausbildungsstätte soll die gegenseitige Durchlässigkeit von Ausbildungsgängen nach dieser Ausbildungsregelung und nach der
4 Seite 4 von 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter / zur Hauswirtschafterin ermöglichen. 8. Die Ausbildungsstätte muss bei Bedarf zusätzlichen Stütz- und Förderunterricht anbieten können. 9. Neben den eigentlichen Ausbildungsmaßnahmen muss die Ausbildungsstätte zur Vorschaltung Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Arbeitserprobung anbieten können. 7. Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft trägt Ausbildungsverträge gemäß dieser Ausbildungsregelung ein, wenn das Feststellungsverfahren nach 4 Abs. 1 durchgeführt wurde und das Ergebnis schriftlich vorliegt. 8. Zielsetzung der Ausbildung (1) Grundlage der Ausbildung gemäß dieser Ausbildungsregelung ist die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der erstauszubildenden behinderten Menschen. (2) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte (Fertigkeiten und Kenntnisse) erfolgt gemäß dem Rahmenplan für die Ausbildung zum Hauswirtschaftshelfer / zur Hauswirtschaftshelferin. Die Notwendigkeit ergänzender Ausbildungsmaßnahmen, z.b. Stütz- und Förderunterricht, soll in Absprache mit der für den Berufsschulunterricht zuständigen Einrichtung abgestimmt werden. (3) Die Ausbildungsinhalte (Fertigkeiten und Kenntnisse) sind so zu vermitteln, dass der Auszubildende befähigt wird, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, in der Regel unter Anleitung, durchführen zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass die individuellen Fähigkeiten des Auszubildenden unter Berücksichtigung der Ansprüche der Arbeitswelt, gezielt ermittelt und als notwendige Voraussetzung einer erfolgreichen Ausbildung gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere: Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, verantwortungsbewusstes Verhalten, Arbeits- und Sozialkompetenz. (4) Auf Grund individueller Fähigkeiten des Auszubildenden muss für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte (Fertigkeiten und Kenntnisse) einer der folgenden
5 Seite 5 von 8 Ausbildungsschwerpunkte gewählt werden: 1. Verpflegung (z.b. Großküche) 2. Hausreinigung 3. Textilpflege (z.b. Großwäscherei) 4. Hauswirtschaftliche Betreuung (5) Der Ausbildungsschwerpunkt wird von der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Auszubildenden spätestens mit Ablauf des 18. Ausbildungsmonats festgelegt. Die Festlegung des Ausbildungsschwerpunktes soll in Absprache mit der für die Vermittlung des Berufsschulunterrichtes zuständigen Einrichtung erfolgen. 9. Ausbildungsrahmenplan (1) Der Ausbildungsrahmenplan, der als Anlage B dieser Ausbildungsregelung beigefügt ist, enthält die mindestens zu vermittelnden Ausbildungsinhalte (Fertigkeiten und Kenntnisse). Er gibt die Vorgaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung, die unter Berücksichtigung der persönlichen Anforderungen einzuhalten sind. (2) Der Ausbildungsrahmenplan ist in zwei Ausbildungsabschnitte von jeweils 18 Monaten gegliedert. Der 1. Ausbildungsabschnitt entspricht einer Grundbildung, die befähigen soll, den 2. Ausbildungsabschnitt in einem der möglichen Ausbildungsschwerpunkte fortsetzen zu können. Der 2. Ausbildungsabschnitt ist in eine Ergänzungs- und Vertiefungsphase (30% 40%) und vier Ausbildungsschwerpunkte (jeweils 60% - 70%) gegliedert. (3) Gegenstand der Ausbildung sind mindesten die Fertigkeiten und Kenntnisse folgender Lernbereiche: a) Soziale Kompetenzen b) Die Ausbildungsstätte; Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung d) Umweltschutz e) Hygiene in der Ausbildungsstätte f) Arbeitsplatz, Geräte und Maschinen g) Vorratshaltung und Warenwirtschaft h) Verpflegung i) Hausreinigung j) Textilpflege k) Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen 10. Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Rahmenplanes für den Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen. Der Ausbildungsplan soll die individuellen Bedürfnisse des Auszubildenden berücksichtigen.
6 Seite 6 von Berichtsheft (1) Der/die Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm/ihr ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Arbeitszeit zu führen. (2) Der/die Ausbilder/in hat regelmäßig wöchentlich eine Durchsicht des Berichtsheftes vorzunehmen und abzuzeichnen. 12. Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Regel nach Ablauf des 18. Ausbildungsmonats stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Rahmenplan im 1. Ausbildungsabschnitt aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Ausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einem Kenntnisteil (theoretische Prüfung) und einem Fertigkeitsteil (praktische Prüfung). (4) Die theoretische Prüfung ist schriftlich durchzuführen und dauert höchsten zwei Stunden. (5) Die praktische Prüfung dauert höchstens 3 Stunden. Es sind max. 2 Aufgaben durchzuführen. Die Aufgaben kommen aus den Lernbereichen: Verpflegung Hausreinigung Textilpflege (6) Bei der Prüfung sind die besonderen behindertenspezifischen Belange des Prüflings zu berücksichtigen. 13. Abschlussprüfung (1) Es gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung in der Hauswirtschaft soweit diese Ausbildungsregelung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Ausbildung wesentlich ist. Es sind insbesondere die Ausbildungsinhalte des zweiten Ausbildungsabschnittes zu berücksichtigen.
7 (3) Bei der Prüfung sind die besonderen behindertenspezifischen Belange des Prüflings zu berücksichtigen. Seite 7 von 8 (4) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen Kenntnisteil (theoretische Prüfung) und einen Fertigkeitsteil (praktische Prüfung). (5) Die theoretische Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert höchstens 2,5 Stunden. Es kommen praxisbezogene Fragen und Aufgaben aus folgenden Lernbereichen in Betracht: a) Soziale Kompetenzen b) Die Ausbildungsstätte; Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung d) Umweltschutz e) Hygiene in der Ausbildungsstätte f) Arbeitsplatz, Geräte und Maschinen g) Vorratshaltung und Warenwirtschaft h) Verpflegung i) Hausreinigung j) Textilpflege k) Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen (6) Eine mögliche mündliche Zusatzprüfung dauert höchstens 30 Minuten. (7) Die praktische Prüfung soll max. aus 3 Einzelaufgaben aus folgenden Lernbereichen bestehen. Verpflegung Hausreinigung Textilpflege Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen Mindestens eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsschwerpunkt gewählt werden. (8) Die praktische Prüfung dauert höchstens 4 Stunden. 14. Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. (2) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen fest. (3) Ist die schriftliche Prüfung insgesamt mit der Note 5 = mangelhaft bewertet worden, kann der Prüfling eine mündliche Zusatzprüfung beantragen. Wird kein Antrag auf eine Zusatzprüfung gestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
8 Seite 8 von 8 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (theoretische Prüfung und praktische Prüfung) der Durchschnittswert der Noten mindestens 4,49 (gerundet 4 = ausreichend ) beträgt. (5) Am letzten Tag der Prüfung teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfungsteilnehmer mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Über eine bestandene oder nicht bestandene Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer eine Vorläufige Bescheinigung ausgestellt. (6) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zuständigen Stelle ein Zeugnis: Das Zeugnis enthält: 1. die Personalien des Prüfungsteilnehmers 2. die Bezeichnung des Berufes gemäß 66, unter Angabe des Ausbildungsschwerpunktes 3. die einzelnen Prüfungsergebnisse 4. das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (7) Bei einer nicht bestandenen Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zuständigen Stelle einen Bescheid mit den erzielten Prüfungsergebnissen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 15. Personenbezeichnungen Personenbezeichnungen dieser Ausbildungsregelung meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen. 16. Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung einschließlich der Anlagen A und B tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung vom 19. März 2002 (ABl. Nr. 22 / v ) außer Kraft.
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