Die Rechte der Lehrerkonferenz

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1 1 BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vrsitzender Stelzergasse 15, Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vrsitzender Gerhard Grnauer Stelzergasse Pappenheim Tel.: p: Fax.: p: vrsitzender@mittelfranken.bllv.de Pappenheim, 20. Januar 2014 Wir wllen etwas bewegen! Auf dieses Gremium kmmt es an: Die Rechte der Lehrerknferenz Die Rechtsgrundlagen sind geregelt in: Art. 58 BayEUG 5 bis 9 GrSO 5 bis 9 MSO 20 bis 23 LDO 1. Rechtsgrundlagen: Art. 58 BayEUG Abs.3: Die Lehrerknferenz hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit swie das kllegiale und pädaggische Zusammenwirken der Lehrkräfte an der Schule zu sichern. Die Aufgaben des Schulleiters und die pädaggische Verantwrtung der einzelnen Lehrkraft bleiben unberührt.

2 2 BayEUG Art. 58 Abs. 4 (sinngemäß): Die Lehrerknferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr zur Entscheidung zugewiesen sind (z.b. alle pädaggischen Maßnahmen, siehe GrSO 36 bis 43 bzw. MSO 45 bis 53) mit bindender Wirkung für den Schulleiter und alle Lehrkräfte. Die übrigen Beschlüsse bedeuten Empfehlungen. GrSO/MSO 5 (sinngemäß - zusätzlich): Die Lehrerknferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, und über Beschwerden vn grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme vn Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und Dienstaufsichtsbeschwerden (gegen Schulleitung und Lehrkräfte). LDO 20: Die Aufgabe der Schule erfrdert das vertrauensvlle und kllegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte... Dies ist eine wesentliche Vraussetzung für eine gute Schule. Dieser Appell geht nicht nur an die Kllegen untereinander. Mitentscheidend ist das Verhältnis zwischen Schulleitung und Lehrerkllegium. Bei Lehrerknferenzen verwirklicht sich das vertrauensvlle und kllegiale Zusammenwirken in besnderem Maße. Der Schulleiter lädt zwar zur Lehrerknferenz ein, er erstellt die Tagesrdnung und leitet die Sitzung. Er ist aber letztendlich auch nur ein Mitglied der Lehrerknferenz. Die Lehrerknferenz ist nicht zuständig für alle Angelegenheiten, die durch Gesetze, Verrdnungen und Verwaltungsvrschriften geregelt sind! 2. Mitglieder der Lehrerknferenz: Alle an der Schule hauptamtlich, hauptberuflich, nebenamtlich der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte (auch unterhälftig Beschäftigte) Beamte im Vrbereitungsdienst (sweit sie an der Schule eigenverantwrtlich unterrichten) z.b. LAA, FLA und FÖLA Persnal für die heilpädaggische Unterrichtshilfe auch Geistliche und Katecheten ausländische Lehrkräfte Zusätzlich sind die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden (Schulamt, Regierung) zur Teilnahme an der Lehrerknferenz berechtigt. Nur durch (Mehrheits-)Beschluss können weitere Persnen in die Lehrerknferenz (aber nur für einzelne Tagesrdnungspunkte) eingeladen werden: Klassensprecher, Schülersprecher, Mitglieder der Elternvertretung, des Sachaufwandsträgers, Vertreter vn Behörden und Kirchen swie der Schularzt. Bei Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Elternbeirates ist dieser anzuhören. Befreiung für Lehrkräfte mit unterhälftiger Beschäftigung bzw. Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten durch Schulleitung möglich (ganz der teilweise)

3 3 3. Einberufung der Lehrerknferenz Mindestens eine Wche vr der Sitzung ist den Mitgliedern die Lehrerknferenz mit ausführlichen Tagesrdnungspunkten schriftlich (in geeigneter Weise) bekannt zu geben. In dringenden und zu begründeten Fällen ist der Schulleiter nicht an diese Fristen gebunden. Der Schulleiter legt die Tagesrdnung fest. Zwei Lehrerknferenzen sind pr Schuljahr verbindlich vrgeschrieben. Wenn ein Viertel der Mitglieder der Lehrerknferenz (TOP) der wenn die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt, muss der Schulleiter binnen 14 Tagen eine Lehrerknferenz einberufen. Jedes Mitglied der Lehrerknferenz kann zu Beginn zusätzliche Tagesrdnungspunkte beantragen. Über die Aufnahme dieser Punkte entscheidet die Lehrerknferenz. 4. Der Ablauf der Lehrerknferenz Die Lehrerknferenz ist nicht öffentlich. Sie wird vn der Schulleiterin bzw. vm Schulleiter (bzw. bei Verhinderung vn der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter) geleitet. Die Lehrerknferenz ist außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. Die Teilnahme an der Lehrerknferenz ist Dienstpflicht (Prblem: Buß- und Bettag) Beschlüsse müssen in ffener Abstimmung erflgen. Stimmenthaltungen sind bei der Lehrerknferenz nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleitung den Ausschlag. Über jede Lehrerknferenz muss eine Niederschrift erstellt werden. Die Schulleitung bestimmt die Prtkllführerin bzw. den Prtkllführer. Bei wichtigen Entscheidungen muss das Prtkll nicht nur das Abstimmungsergebnis, sndern auch die maßgeblichen Gründe enthalten. Die Schulleitung und die Prtkllführerin bzw. der Prtkllführer unterzeichnen die Niederschrift. Die Teilnehmer der Knferenz haben das recht auf Einsichtnahme. Nehmen Dritte zu einzelnen Punkten teil, s können sie die Niederschrift über diesen einzelnen Punkt einsehen. Die Mehrheit der Knferenz kann eine Änderung der Niederschrift beschließen. Es empfiehlt sich daher in der nächsten Sitzung über das Prtkll abzustimmen. Einsprüche der Einwendungen einzelner Mitglieder werden als Anlage beigefügt. Niederschriften sind grundsätzlich mindestens acht Jahre aufzubewahren. Ein Mitglied der Lehrerknferenz darf bei einem TOP, der es selbst, seinen Ehegatten der Verwandte (bis zum dritten Grad) betrifft, nicht teilnehmen.

4 4 5. Entscheidungen der Knferenz: Pädaggische Maßnahmen Die Lehrerknferenz ist das Zentrum der pädaggischen Beratungen einer Schule. Die pädaggischen Fragen sind die bedeutsamsten Entscheidungen an einer Schule. Zu den pädaggischen Befugnissen einer Lehrerknferenz gehören: Veranstaltungen, die die ganze Schule betreffen (Prjekttage, Sprtfeste, Schulfeste). Ebens entscheidet die Lehrerknferenz über die Frage der Teilnahmepflicht der Schüler bei Schulveranstaltungen. Bei Veranstaltungen, die nur einzelne Klassen betreffen, kann die Lehrerknferenz Empfehlungen aussprechen. Beschwerden vn grundsätzlicher Bedeutung Entscheidung über die Einführung vn Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen Entscheidung über die Pausenrdnung Einführung zugelassener Lernmittel (Art. 51 Abs. 3 BayEUG) Schulen mit mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften: Wahl eines Disziplinar- swie Lehr-und Lernmittelausschusses Wahl vn zwei Lehrkräften für das Schulfrum Verhängung bestimmter Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG (Ausschluss vm Unterricht für zwei bis vier Wchen bzw. für mehr als vier Wchen ab dem 7. Schulbesuchsjahr, Andrhung der Entlassung) Entlassung eines Schülers nach Art. 87 BayEUG nach Beendigung der Vllzeitschulpflicht (9 Schuljahre Art. 37 Abs. 3 BayEUG) durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der LK Die Lehrerknferenz entscheidet über die Änderung der Nte einer Prbearbeit im Einzelfall (Schulleiter und Lehrer knnten sich vrher nicht einigen) 27 Abs. 4 Satz 2 LDO. Fragen des Schulprfils und der Schulentwicklung Fragen der Hausrdnung Lehrerknferenzbeschluss bezüglich der Verteilung der Plstunden an einer Schule

5 5 Entscheidung über einen Antrag auf Ganztagsschulbetrieb Beschluss eines entsprechenden Knzeptes. Gleiches gilt für die Teilnahme an Mdellversuchen (flexible Grundschule, Inklusinsschule, Kmbi-Klassen) Kperatinsmdelle mit anderen Schularten (z.b. MS RS, MS BS, MS WS) Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung vn Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen (vr Unterrichtsbeginn - 37 Abs. 1 GrSO und 46 Abs. 1 MSO) Verzicht auf Bewertung mit Nten bei Schülern mit snderpädaggischem Förderbedarf ( 38 Abs. 3 GrSO und 47 Abs. 3 MSO) mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Verzicht auf Bentung in begründeten Einzelfällen aus pädaggischen Gründen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ( 38 Abs. 2 GrSO und 47 Abs. 2 MSO) Freiwilliges Wiederhlen der Zurücktreten in die vrherige Jahrgangsstufe bis zum Schulhalbjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten ( 51 MSO und 41 GrSO). Über einen Antrag auf Überspringen einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleitung. 6. Entscheidungen der Lehrerknferenz als Empfehlung Die Entscheidungszuständigkeit der Lehrerknferenz lässt sich sicher nicht in allen Facetten genau festlegen. Die Aufgabenbefugnisse der Schulleitung greifen grundsätzlich (neben den festgelegten Befugnissen) im rganisatrischen Bereich. Auch bleibt in der Regel die pädaggische Verantwrtung der einzelnen Lehrkraft unberührt. Ohne Zweifel gibt es jedch in vielen Fragen Überschneidungen der einzelnen Befugnisse (Lehrerknferenz, Schulleiter und einzelne Lehrkraft). Daher haben manche Entscheidungen der Lehrerknferenz empfehlenden der appellatrischen Charakter. Besnders zu erwähnen sind hier: Pädaggischer Tag an einer Schule Freiwillige Meldung für die externe Evaluatin Zusammenarbeit mit externen Partnern (Handwerk, Wirtschaft) Art und Durchführung vn Elternsprechtagen Öffentliche Darstellung der Schule Verhängung weiterer Ordnungsmaßnahmen: Zuweisung an eine andere Schule auf Vrschlag der LK durch das Schulamt (Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG)

6 6 Diese Liste kann beliebig ergänzt werden. Die Grenzbereiche zwischen pädaggischen Entscheidungen, die vrrangig der Lehrerknferenz und Entscheidungen des Schulleiters (und auch der einzelnen Lehrkraft) sind ftmals fließend. Die meisten Aktivitäten einer Schule erfrdern die Überzeugung des Lehrerkllegiums und die damit verbundene Mtivatin. Sie gelingen nur in freiwilliger Kperatin zwischen allen Lehrkräften und dem Schulleiter gemeinsam! 7. Beanstandungsverfahren Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Lehrerknferenz gegen eine Rechts- der Verwaltungsvrschrift verstößt der dass er für diesen Beschluss nicht die Verantwrtung übernehmen kann, s hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren Lehrerknferenz (innerhalb eines Mnats) nch einmal zur Beratung zu stellen. In dringenden Fällen ist der Beschluss auszusetzen und durch die Schulleitung der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vrzulegen. Die Bedenken sind schriftlich zu begründen (Beanstandungsverfahren). Bis zur endgültigen Entscheidung ist der Beschluss nicht auszuführen (Art. 58 Abs. 5 BayEUG). Der Lehrkraft steht das beamtenrechtliche Remnstratinsverfahren zur Verfügung (erst Einwendungen gegenüber dem Schulleiter schriftlich der mündlich artikulieren, dann auf dem Dienstweg die Bedenken dem Schulamt vrtragen).

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