Die Rechte der Lehrerkonferenz

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1 BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse Pappenheim Tel.: p: Fax.: p: vorsitzender@mittelfranken.bllv.de Wir wollen etwas bewegen! Pappenheim, 12. Januar 2017 Auf dieses Gremium kommt es an: Die Rechte der Lehrerkonferenz 1. Rechtsgrundlagen: Die Rechtsgrundlagen sind in erster Linie geregelt in: Art. 58 BayEUG 3 bis 7 BaySchO 20 bis 23 LDO KMS vom : Schulkonto Art. 58 BayEUG Abs. 3: Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte an der Schule zu sichern. Die Aufgaben des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung der einzelnen Lehrkraft bleiben unberührt.

2 BayEUG Art. 58 Abs. 4 (sinngemäß): Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind (z.b. alle pädagogischen Maßnahmen, siehe 3 bis 7 BaySchO) mit bindender Wirkung für den Schulleiter und alle Lehrkräfte. Die übrigen Beschlüsse bedeuten Empfehlungen. BaySchO 3 (sinngemäß - zusätzlich): Die Lehrerkonferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und Dienstaufsichtsbeschwerden (gegen Schulleitung und Lehrkräfte). LDO 20: Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte... Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gute Schule. Dieser Appell geht nicht nur an die Kollegen untereinander. Mitentscheidend ist das Verhältnis zwischen Schulleitung und Lehrerkollegium. Bei Lehrerkonferenzen verwirklicht sich das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken in besonderem Maße. Der Schulleiter lädt zwar zur Lehrerkonferenz ein, er erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzung. Er ist aber letztendlich auch nur ein Mitglied der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz ist nicht zuständig für alle Angelegenheiten, die durch Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bereits abschließend geregelt sind! 2. Mitglieder der Lehrerkonferenz: Alle an der Schule o hauptamtlich, hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte (auch unterhälftig Beschäftigte) o Beamte im Vorbereitungsdienst (soweit sie an der Schule eigenverantwortlich unterrichten) z.b. LAA, FLA und FÖLA o Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe o auch Geistliche und Katecheten o ausländische Lehrkräfte o Zusätzlich sind die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden (Schulamt, Regierung) zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz berechtigt. o Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist: Klassensprecher, Schülersprecher, Mitglieder der Elternvertretung, des Sachaufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie der Schularzt. In Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Elternbeirates ist dieser anzuhören. o Befreiung für Lehrkräfte mit unterhälftiger Beschäftigung bzw. Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten durch Schulleitung möglich (ganz oder teilweise)

3 3. Einberufung der Lehrerkonferenz: Mindestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die Lehrerkonferenz mit ausführlichen Tagesordnungspunkten schriftlich (in geeigneter Weise) bekannt zu geben. In dringenden Fällen Unterschreitung der Frist möglich. Die Schulleitung legt die Tagesordnung fest. Zwei Lehrerkonferenzen sind pro Schuljahr verbindlich vorgeschrieben. Wenn ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz (TOP) oder wenn die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt, muss die Schulleiterin/der Schulleiter binnen 14 Tagen eine Lehrerkonferenz einberufen. Jedes Mitglied der Lehrerkonferenz kann zu Beginn zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen. Über die Aufnahme dieser Punkte entscheidet die Lehrerkonferenz. 4. Der Ablauf der Lehrerkonferenz: Die Lehrerkonferenz ist nicht öffentlich. Sie wird von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter (bzw. bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter) geleitet. Die Lehrerkonferenz ist außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. Die Teilnahme an der Lehrerkonferenz ist Dienstpflicht (Problem: Buß- und Bettag) Beschlüsse müssen in offener Abstimmung erfolgen. Stimmenthaltungen sind bei der Lehrerkonferenz nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleitung den Ausschlag. Über jede Lehrerkonferenz muss eine Niederschrift erstellt werden. Die Schulleitung bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Bei wichtigen Entscheidungen muss das Protokoll nicht nur das Abstimmungsergebnis, sondern auch die maßgeblichen Gründe enthalten. Die Schulleitung und die Protokollführerin bzw. der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift. Die Teilnehmer der Konferenz haben das Recht auf Einsichtnahme. Nehmen Dritte zu einzelnen Punkten teil, so können sie die Niederschrift über diesen einzelnen Punkt einsehen. Die Mehrheit der Konferenz kann eine Änderung der Niederschrift beschließen. Es empfiehlt sich daher in der nächsten Sitzung über das Protokoll abzustimmen. Einsprüche oder Einwendungen einzelner Mitglieder werden als Anlage beigefügt. Niederschriften sind grundsätzlich mindestens acht Jahre ( 4 Abs. 4 Satz 3 BaySchO) aufzubewahren. Ein Mitglied der Lehrerkonferenz darf bei einem TOP, der es selbst, seinen Ehegatten oder Verwandte (bis zum dritten Grad) betrifft, nicht teilnehmen.

4 5. Entscheidungen der Konferenz: Pädagogische Maßnahmen: Die Lehrerkonferenz ist das Zentrum der pädagogischen Beratungen einer Schule. Die pädagogischen Fragen sind die bedeutsamsten Entscheidungen an einer Schule. Zu den pädagogischen Befugnissen einer Lehrerkonferenz gehören: o Veranstaltungen, die die ganze Schule betreffen (Projekttage, Sportfeste, Schulfeste). Ebenso entscheidet die Lehrerkonferenz über die Frage der Teilnahmepflicht der Schüler bei Schulveranstaltungen. o Bei Veranstaltungen, die nur einzelne Klassen betreffen, kann die Lehrerkonferenz Empfehlungen aussprechen. o Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung o Entscheidung über die Einführung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen o Entscheidung über die Durchführung von Modus-Maßnahmen sowie die hierfür erforderlichenfalls nötigen Abweichungen von den Schulordnung nach Erörterung mit der Schulgemeinschaft und Einvernehmen des Aufwandsträgers ( 3 Abs. 2 BaySchO) o Vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres Festlegung von Grundsätzen für die Hausaufgaben ( 28 Abs. 1 BaySchO) o Einführung zugelassener Lernmittel (Art. 51 Abs. 3 BayEUG) o Schulen mit mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften: Wahl eines Disziplinar- sowie Lehr- und Lernmittelausschusses o Wahl von zwei Lehrkräften für das Schulforum o Verhängung bestimmter Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG (Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen bzw. für mehr als vier Wochen ab dem 7. Schulbesuchsjahr, Androhung der Entlassung) o Entlassung eines Schülers von der Schule bei einer schulischen Gefährdung Art. 37 Abs. 3 BayEUG) durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der LK o Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Änderung der Note einer Probearbeit im Einzelfall (Schulleiter und Lehrer konnten sich vorher nicht einigen) 27 Abs. 4 Satz 2 LDO.

5 o Entscheidung, ob in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 das Zwischenzeugnis durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt wird ( 15 Abs. 11 GrSO) o Fragen des Schulprofils und der Schulentwicklung o Fragen der Hausordnung o Lehrerkonferenzbeschluss bezüglich der Verteilung der Poolstunden an einer Mittelschule (letztendliche Entscheidung durch Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz) o Entscheidung über einen Antrag auf Ganztagsschulbetrieb Beschluss eines entsprechenden Konzeptes. Gleiches gilt für die Teilnahme an Modellversuchen (flexible Grundschule, Inklusionsschule, Kombi-Klassen) o Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen (vor Unterrichtsbeginn - 10 Abs. 1 GrSO und 12 Abs. 1 MSO) o Verzicht auf zeitweilige Benotung in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen nach Anhörung der Erziehungsberechtigten ( 11 Abs. 2 GrSO und 13 Abs. 2 MSO) o Freiwilliges Wiederholen oder Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe bis zum Schulhalbjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten ( 17 MSO und 14 GrSO). Über einen Antrag auf Überspringen einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleitung. o Bestimmen von drei Mitgliedern des Kassenprüfungsausschusses aus der Mitte der Lehrerkonferenz, wenn an der Schule ein Schulkonto eingerichtet wird/ist ( 7 Abs. 2 BaySchO und KMS vom : Schulkonto zur finanziellen Abwicklung von Schulfahrten) 6. Entscheidungen der Lehrerkonferenz als Empfehlung: Die Entscheidungszuständigkeit der Lehrerkonferenz lässt sich sicher nicht in allen Facetten genau festlegen. Die Aufgabenbefugnisse der Schulleitung greifen grundsätzlich (neben den festgelegten Befugnissen) im organisatorischen Bereich. Auch bleibt in der Regel die pädagogische Verantwortung der einzelnen Lehrkraft unberührt. Ohne Zweifel gibt es jedoch in vielen Fragen Überschneidungen der einzelnen Befugnisse (Lehrerkonferenz, Schulleiter und einzelne Lehrkraft). Daher haben manche Entscheidungen der Lehrerkonferenz empfehlenden oder appellatorischen Charakter. Besonders zu erwähnen sind hier: Pädagogischer Tag an einer Schule Freiwillige Meldung für die externe Evaluation Zusammenarbeit mit externen Partnern (Handwerk, Wirtschaft)

6 Art und Durchführung von Elternsprechtagen Öffentliche Darstellung der Schule Verhängung weiterer Ordnungsmaßnahmen: Zuweisung an eine andere Schule auf Vorschlag der LK durch das Schulamt (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 i.v.m. Art. 88 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG) Die meisten Aktivitäten einer Schule erfordern die Überzeugung des Lehrerkollegiums und die damit verbundene Motivation. Sie gelingen nur in freiwilliger Kooperation zwischen allen Lehrkräften und dem Schulleiter gemeinsam! 7. Beanstandungsverfahren: Ist die Schulleitung der Auffassung, dass ein Beschluss der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder dass sie für diesen Beschluss nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat sie den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren Lehrerkonferenz (innerhalb eines Monats) noch einmal zur Beratung zu stellen. In dringenden Fällen ist der Beschluss auszusetzen und durch die Schulleitung der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bedenken sind schriftlich zu begründen (Beanstandungsverfahren). Bis zur endgültigen Entscheidung ist der Beschluss nicht auszuführen (Art. 58 Abs. 5 BayEUG). Der Lehrkraft steht das beamtenrechtliche Remonstrationsverfahren zur Verfügung (erst Einwendungen gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter schriftlich oder mündlich artikulieren, dann auf dem Dienstweg die Bedenken dem Schulamt vortragen).

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