Deutsch-Koreanische Juristische Gesellschaft e.v.

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1 Deutsch-Koreanische Juristische Gesellschaft e.v. von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Heinrich in Frankfurt/M. Die Gründung Die anläßlich einer Einladung als Staatsgast nach Korea gewonnenen Erkenntnisse gaben unserem Gründer Curt Frhr. v. Stackelberg Anlaß zu dem Plan,, eine Deutsch-Koreanische Juristische Gesellschaft ins Leben zu rufen. Am trat die Gründungsgesellschaft zusammen. Die erste Wahl des Präsidiums hatte folgendes Ergebnis: Ehrenpräsident: Prof. Dr. Wolfgang Zeidler Präsident des Bundesverfassungsgericht Präsident: Curt Frhr. v. Stackelberg, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe Vizepräsidenten: 1. Prof. Dr. Erwin Deutsch, Göttingen 2. Dr. Karl-Georg Zierlein, Direktor am Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe 3. Wolfgang Heinrich, Rechtsanwalt und Notar Frankfurt am Main ständiger Berater des Vorstands: Conrad Capell, Legationsrat erster Klasse, des Vorstands: Bonn, auswärtiges Amt Generalsekretär: Dr. Christian Krähe, Rechtsanwalt in Überlingen Schatzmeister: Dr. Heiko Heinsen, Bankdirektor in Karlsruhe Inzwischen haben wir unseren Ehrenpräsidenten durch einen tragischen Bergunfall verloren. Wir trauern um ihn. Er hat sich um unsere Gesellschaft verdient gemacht. Die Deutsch-Koreanische Juristische Gesellschaft umfaßt heute 45 elitäre Mitglieder. Ziele der Gesellschaft 2 der Satzung lautet: Zweck der Gesellschaft ist a) im Geiste der Verständigung die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Rechts zu fördern, b) die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis des koreanischen Rechts in Deutschland und deutschen Rechts in Korea durch Veranstaltung von Vorträgen und wissenschaftlichen Konferenzen und durch Herstellung und Förderung beruflicher und persönlicher Beziehungen zwischen deutschen und koreanischen Juristen, c) die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten über Fragen aus dem Recht beider Länder und die Erstellung von Gutachten. Bisherige Aktivitäten Seine Exzellenz, der koreanische Botschafter lud Ende August 1987 den Vorstand unserer Gesellschaft zu sich nach Bonn zu einer sehr ergiebigen Aussprache mit einem Empfang ein. Im gleichen Jahr haben wir auch aktiv Kontakt mit der koreanischen Schwestergesellschaft aufgenommen. Am 5. Februar 1988 wurde als erste Veranstaltung in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a.m. ein Seminar durchgeführt. Thema : Das neue Patentrecht in Korea. Einführende Redner waren Associate Professor Dr. OK-Tae Chung (Thema: Die geistigen Grundlagen des koreanischen Rechts ) und Herr Legationsrat erster Klasse Konrad

2 Capell, Auswärtiges Amt in Bonn (Thema: Die geschichtliche Entwicklung des koreanischen Rechts aus dem Blickwinkel des Westeuropäers). Es folgten ein Vortrag über das neue koreanische Patentrecht, verfaßt von den Rechtsanwälten Chin und Kim in Seoul, verlesen von dem Generalsekretär der Gesellschaft, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe, Überlingen. Das Coreferat aus der Sicht des Praktikers brachte Herr Dr. Karl F. Groß, Leiter der Ressortgruppe Patente, Marken und Lizensen der Höchst AG unter besonderer Berücksichtigung der der Meistbegünstigungsklausel Botschaftsrat Park und der Frankfurter Generalkonsul Chun nahmen an der Versammlung teil. Auch die kulinarische Seite hat ihren Stellenwert in der Gesellschaft, und so war einer der Höhepunkte der ersten Veranstaltung das Mittagessen im koreanischen Stil in der Industrieund Handelskammer, bei dem ein bescheidener Querschnitt durch die koreanische Küche am warmen und kalten Buffet vorgeführt wurde. Am fand die Generalversammlung der Gesellschaft in Bonn statt, und zwar im Haus ihres Mitglieds, des Deutschen Industrie- und Handelstages. Die Versammlung wurde durch die Anwesenheit seiner Exzellenz des Botschafters der Republik Korea besonders geehrt, da er sein Interesse nicht nur durch seine Anwesenheit, sondern auch durch einen Vortrag unterstrich. Nach den üblichen Formalien der Jahreshauptversammlung hörten wir einen Vortrag über das neue koreanische Verfassungsrecht von Herrn Assistenzprofessor Dr. Hing Jeong-Sun. Der zum damaligen Zeitpunkt in Bonn weilende Geschäftsführer der Deutsch-Koreanischen Handelskammer in Seoul, Herr Florian Schuffner, sprach über das koreanische Joint-Venture-Recht. Gekrönt wurde die Veranstaltung durch den Vortrag des Herrn Dr. Otto Depenheuer, Bonn (Habilitant bei Prof. Isensee) über das Thema: Zur koreanischen Verfassung aus deutscher Sicht. Am ist die Vollversammlung der Gesellschaft für 1989 in den Räumen unseres Mitglieds der BASF in Ludwigshaften/Rhein anberaumt, mit Vorträgen über Produktenhaftung und Joint-Venture. Spätestens 1990 sollt der erste Kongreß mit der koreanischen Schwestergesellschaft in Korea durchgeführt werden. Leider haben aber Widrigkeiten und Zeitprobleme, nicht nur im Vorstand, sondern allgemein in der Gesellschaft es dazu kommen lassen, daß ausnahmsweise im Jahr 1990 keine Jahrestagung stattfand. Zum Teil hing das wohl damit zusammen, daß unser damaliger Präsident, heute einer unserer Ehrenpräsidenten, Herr Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Curt Freiherr von Stackelberg, seinen achtzigsten Geburtstag und sein vierzigjähriges Dienstjubiläum als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof feierte. Dies nahm natürlich wesentliche Teile seiner Zeit im ersten Halbjahr in Anspruch. Auch das zweite Halbjahr hat dieses Ereignis seinerzeit überwiegend aufgebraucht. So kam es erst wieder im März 1991 zu einer Vorstandssitzung, die im Haus des Präsidenten in Karlsruhe abgehalten wurde. Um dem Präsidenten, der gesundheitliche Schwierigkeiten bewältigen mußte, das Kommen zu erleichtern, wurde die Jahrestagung 1991 in Karlsruhe abgehalten: Wir waren Gäste des Bundesverfassungsgerichts, und die tatkräftige Unterstützung unseres Vorstandsmitglieds, des Direktors beim Bundesverfassungsgericht, Dr. Karl-Georg Zierlein, ließ es zu einem gelungenen Ereignis werden: Nach den Formalien und üblichen Satzungspunkten wie Bericht des Präsidenten, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer hörten wir einen sehr eindrucksvollen Vortrag des ehemaligen Habilitanten der Humbold-Universität (früher Ost-Berlin), Dr. Klaus Leciejewski über das Thema Der Osten im Aufbruch; die Welt im Umbruch, der von dem Vortragenden so gestaltet wurde, daß schon während des Vortrags sich ein Wechselgespräch zwischen dem Vortragenden und den anwesenden Mitgliedern entwickelte. Aufgrund einer großherzigen Spende waren alle anwesenden Mitglieder Gäste der Gesellschaft beim Mittagessen im

3 Casino des Bundesverfassungsgerichts. Die Höhepunkte des Nachmittags waren ein Vortrag des zum damaligen Zeitpunkt an der Universität Göttingen tätigen koreanischen Richters Dr. Wan-Ju Choe, der über den Schutz von Computerprogrammen in Korea unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie sprach, sowie ein ausführliches Statement des Vizepräsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. E. Deutsch, Göttingen, über die Gemeinschaftsprojekte der Deutschen Forschungsgesellschaft und der Korean Science Foundation, die unter dem Stichwort Produkt und Umwelthaftung laufen sollen. Nachdem wir durch diese Tagung schon auf die Problematik der neuen Bundesländer und des Osten Deutschlands eingestimmt waren, entschlossen wir uns im Vorstand, die Tagung 1992 in ein östliches Bundesland zu legen. Es wurde insbesondere dadurch nahegelegt, daß Herr Prof. Dr. Hans Lilie, der an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Strafrecht lehrt, uns seine tatkräftige Unterstützung in Aussicht stellte. Mit dieser tatkräftigen Unterstützung gelang es uns, erstmalig eine Jahrestagung über zwei Tage zu planen und auch durchzuführen: Die Tagung begann am Freitag Nachmittag mit einer Eröffnungsrede durch den Vizepräsidenten der Gesellschaft, Herrn Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Heinrich, und zwar in der Aula der Universität und dort im historischen Hörsaal. Es folgte die Begrüßung durch seine Magnifizenz, den Rektor der Universität, Herrn Prof. Dr. Schilling. An diesem Nachmittag waren die rednerischen Höhepunkte ein Vortrag unseres Mitglieds Rechtsanwalt Dr. Dietrich F. R. Stiller (Büro Pünder, Vollhard, Weber und Axter in Frankfurt am Main) mit dem Thema Mergers & Acquisitions in den neuen Bundesländern, sowie ein Vortrag, des zum damaligen Zeitpunkt in Göttingen forschenden Absolventen der Seoul National Universität, des Herrn Dr. Bung-Zo Choi über das Thema Westliche Rechtssysteme und ihre Implementierung in Asien, besonders in Korea. Nach dieser hochgeistigen und volle Konzentration erfordernden Kost folgten wir der Einladung von Prof. Lilie in die Cafeteria der Universität zu Kaffee und Kuchen und besichtigten im Anschluß daran die Aula und andere Gebäude der Universität sowie deren Schatzkammer. Daran schloß sich ein Stadtrundgang durch das alte Halle und einen Großteil seiner Sehenswürdigkeiten an. Zum Abschluß dieses Tages fanden sich alle Teilnehmer in der Kantine des Neuen Theaters Halle vor einem opulenten kalten Buffet wieder. Die Teilnehmer der Tagung waren offensichtlich nicht fähig das ganze Buffet zu bewältigen, was die Schauspielschüler, die an diesem Abend in dem Neuen Theater Halle gastierten, sicherlich nicht traurig gestimmt hat. Der folgende Samstag begann mit der Generalversammlung, bei der die Neuwahl des Vorstands anstand: Wenige Tage vor der Jahrestagung hatte der bis dahin amtierende Präsident, der auch unser Gründungspräsident ist, Herr Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Curt Freiherr von Stackelberg, dem bis dahin als Generalsekretär und Vizepräsidenten tätigen Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Heinrich geschrieben, daß er aufgrund seiner gesundheitlichen Lage gezwungen sei, das Amt als aktiver Präsident niederzulegen und ihn, den Vizepräsidenten bitte, an seine Stelle zu treten. Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Heinrich hat dies der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Es wurden bei den Wahlen Herr Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Heinrich zum Präsidenten und als weiterer Vizepräsident Herr Prof. Dr. Hans Lilie gewählt. Die Vizepräsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Deutsch und Herr Direktor beim Bundesverfassungsgericht Dr. Karl-Georg Zierlein wurden in ihren Ämtern bestätigt, ebenso der Schatzmeister Dipl. Kaufmann Manfred Clausen aus Karlsruhe und die Kassenprüfer. Auf Anregung aus dem Kreis der Mitglieder und des neugewählten

4 Präsidenten wurden sowohl der bisherige Präsident, Herr Rechtsanwalt beim BGH Curt Freiherr von Stackelberg, als auch Herr Prof. Dr. Seokin Huang, letzterer der derzeitige Präsident der koreanischen Schwestergesellschaft, zu Ehrenpräsidenten per Akklamation gewählt. Nach diesen frühmorgendlichen Kraftanstrengungen und Höchstleistungen war eine Kaffeepause unumgänglich. Trotz dieser Ablenkung vermochte obwohl er nicht Jurist war der Redner dieses Vormittags, Herr Dr. M.Y. Cho, B.A., aus Hamburg die Anwesenden mit seinem Thema Probleme des Nord-Süd-Grundlagenabkommens nach der Wiedervereinigung Koreas im Vergleich mit Deutschland nicht nur zu fesseln, sondern auch eine sehr kontroverse Diskussion in Gang zu bringen. Obwohl es sich um viele Juristen handelte, konnte fast pünktlich mit dem Bus von Halle gestartet werden. Es ging dann von Halle direkt nach Bad Lauchstädt, dem ehemaligen Sommertheater Goethes und Schillers (sie führten dort auf einer Probebühne ihre neuesten Stücke vor), wo das Mittagessen mehr Zeit in Anspruch nahm als der im Park geplante Spaziergang. Von Bad Lauchstädt ging es mit dem Bus weiter durch einige kleine Dörfchen und Städtchen, unter anderem auch durch Freyburg, dem Ort, an dem die Bischöfe ihren Wein anbauten, nach Naumburg, der mittelalterlichen Bischofsstadt. Dort wurden wir obwohl es ein Samstag und schon Nachmittag war durch den Chefpräsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg, Herrn Goydke, empfangen und durch das Oberlandesgericht geführt, was noch gut erhalten war, weil dort nämlich die russische Militärverwaltung einquartiert war. Vom Oberlandesgericht ging es über den Domplatz zum Naumburger Dom, der sowohl die deutschen als auch die koreanischen Teilnehmer sehr beeindruckt hat in seiner Monumentalität und seiner majestätischen Größe. Nach der Besichtigung des Domes war die Tagung zu Ende. Der Bus brachte einen Großteil der Teilnehmer nach Halle zurück, von wo die endgültige Rückreise angetreten wurde; eine geringe Zahl der Mitglieder war dem Bus im eigenen Pkw gefolgt, um von Naumburg direkt nach Hause zu fahren. Am Rande erscheint es noch bemerkenswert darauf hinzuweisen, daß Herr Prof. Lilie vielen Doktoranden und Studenten die Tagung dadurch ermöglicht hat, daß sie sehr preisgünstig in einem Studentenwohnheim unterkommen konnten, also mehr oder weniger nur die Fahrtkosten hatten. Bei diesem sehr schönen Erfolg für die Gesellschaft wollte der Präsident mit der Jahrestagung 1993 in seiner Stadt, also Frankfurt am Main, glänzen. Leider hat ihn die Stadt ein wenig im Stich gelassen, so daß die Tagung an einem Tag in Frankfurt und am nächsten Tag in Frankfurt und im nahen Königstein im Taunus stattfand. Daneben ist die Gesellschaft bemüht, den an sie herangetragenen Wünschen und Bitten soweit als möglich gerecht zu werden. Das gelang mit Hilfe von koreanischen Freunden und Mitgliedern der Schwestergesellschaft in Korea unter anderem in einer Frage unsers Mitglieds Dr. Storm zum koreanischen Handelsrecht. Wir konnten auch auf Anfrage Auskunft geben über die Top Ten der Anwälte in Korea, und schließlich hat der Präsident durch seine Mitgliedschaft im Korean Legal Research Institute die Grundlage geschaffen, daß man nunmehr in Deutschland (vielleicht sogar einmalig in Europa) eine Möglichkeit hat, die Koreanischen Gesetze in ihrem Wortlaut vorzufinden: Durch eine Stiftung dieses Instituts haben wir vergleichbar der Sammlung Das gesamte Deutsche Bundesrecht die von dem Korean Legal Institut herausgegebenen gesamten Koreanischen Gesetze. Der Präsident hat auch in der Geschäftsstelle in Frankfurt, die identisch ist mit seinem Büro, die sechs Bände der englischen Übersetzung der wichtigsten

5 koreanischen Gesetze in Loseblattform, und er erhält als Mitglied natürlich auch die laufenden Veröffentlichungen dieses Instituts. So werden wir in der Lage sein, als Gesellschaft Mitgliedern und Dritten Personen vielleicht in dem einen oder anderen Fall, in dem es um das koreanische Recht geht, zu helfen. Auch alle in unseren Besitz kommenden Dissertationen und sonstigen Veröffentlichungen werden wir dieser Sammlung einfügen. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß diese Sammlung koreanischer Gesetze und sonstiger, das koreanische Recht betreffender Materialien jetzt erst richtig möglich ist, nachdem das Anwaltsbüro des Präsidenten von seiner bisherigen Stelle im Mittelweg 3 in die Feldscheidenstraße 45 in Frankfurt verlegt wurde, ein Ort, der einigen koreanischen Professoren und einer ganzen Reihe von Mitgliedern aus Deutschland schon bekannt ist. Wir werden uns weiter bemühen, die Aktivitäten der Gesellschaft zu vergrößern, den Bekanntheitsgrad der Gesellschaft zu erhöhen und vor allem auch die Verbindungen zur koreanischen Schwestergesellschaft stärker zu knüpfen und lebendiger zu gestalten. Frankfurt am Main, Wolfgang Heinrich

6 Ein Präsident nimmt Abschied Wolfgang Zeidler, vom Amt geprägt und es prägend VON FRIEDRICH KARL FROMME Die Amtszeit ist, den Terminen nach zu Ende, aber für Wolfgang Zeidler, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, gibt es noch eine Nachfrist, bis zum Montag nächster Woche. Dann bekommen die scheidenden Bundesverfassungsrichter vom Bundespräsidenten ihre Entlassungsurkunden, die neuen werden ernannt. Zeidler wird, eine Absonderlichkeit am Rande, aus zwei Präsidentenämtern entlassen. Er wurde in das Bundesverfassungsgericht gewählt, als er Präsident des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin war. Er hat einen Anspruch darauf, in dieses Amt zurückzukehren das besetzt ist. Zeidler wäre der letzte, der sich den Scherz erlaubte, den Staat in Verlegenheit zu bringen. Er hat, er ist 63 Jahre alt, gebeten, ihn auch als Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen. Zeidler, Sozialdemokrat von Herkunft und Tradition, war immer ein Mann des Staates. Das hat oftmals dazu verführt, ihn als einen Rechten einzustufen. Daran ist soviel richtig, daß Zeidler sicherlich nichts von der Theorie hält, der Staat werde eines Tages zugunsten einer klassenlosen Gesellschaft abdanken, und er hat in dieser Utopie wohl nie etwas gesehen, was Freiheit zu vermehren geeignet sei. Daß sie sich in einem geschwächten Staat nicht unbegrenzt vermehre, weil mehr Freiheit für den einen auf eine Minderung der Freiheit des anderen hinauslaufe, dürfte Zeidlers Ansicht sein. Und vielleicht ist er ein rechter Sozialdemokrat geworden, weil er, mit zunehmenden Jahren und zu Skepsis neigend, an die Verbesserung von Menschen herzustellender Zustände immer weniger glauben mag. Schon Zeidlers Vater war Sozialdemokrat; er war Oberschulrat in Hamburg, er ist von den Nationalsozialisten aus seinem Amt entlassen worden. So wuchs Zeidler nicht gerade im Widerstand, aber in bedrückter Ablehnung des Nationalsozialismus auf. Er besuchte eine Reform-Oberschule, wurde Soldat, war zu jung, um noch Reserveoffizier zu werden, gewann einen Eindruck von der Solidarität sogenannter kleiner Leute, die sie einem Gebildeten erweisen, wenn der sich nur richtig benimmt, nicht hochmütig. Später konnte Zeidler manchmal so wirken, es lag vielleicht an der Ansehnlichkeit seiner Erscheinung, hing vielleicht mit seinen präsidialen Ämtern zusammen. Er hat als Student in Hamburg, wo denn sonst zum damals durchaus systemkritischen, aber rationalen Sozialistischen Studentenbund gehört, zum frühen SDS also, wie der frühere Kanzler Schmidt auch, mit dem Zeidler eine kühle Zugeneigtheit verbindet. Politiker, wie Schmidt, wollte Zeidler nicht werden; wenn einer Richtung in der SPD, hat er einer inzwischen verlorengegangenen lebensreformerischen Variante zugeneigt. Er wurde Richter, litt unter dem damals geltenden Eherecht, das er als Scheidungsrichter anzuwenden hatte (später, als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, hat er helfend, nicht in richterlicher Verantwortung mitgewirkt an der Entscheidung zur Gleichberechtigung, worauf er mit einem gewissen Stolz zurückblickt). Er wurde Verwaltungsrichter, später war er Leitender Regierungsdirektor, mit Planungsaufgaben betraut, also ein der Hamburger Politik nicht ganz ferner Beamter. Von dort aus wurde er schon einmal, das war 1967, zum Richter am Bundesverfassungsgericht, in dessen Ersten Senat gewählt. Drei Jahre später ging er als Präsident nach Berlin, von dort kehrte er als Nachfolger von Walter Säufer als Vizepräsident

7 zum Bundesverfassungsgericht zurück. Er wurde Ende 1983 Präsident; diesen Tausch der beiden repräsentativen Ämter am Bundesverfassungsgericht hatte die CDU angeregt. So, wie er sich schon gegen anfängliche Vorbehalte beim Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung der meisten Richter-Kollegen erworben hatte (es sind nicht immer leicht zu behandelnde Leute), so gelang es Zeidler auch beim Bundesverfassungsgericht. Der eine, wesentliche Teil seiner Aufgabe war der Vorsitz im Zweiten Senat. Hier hat Zeidler vorgeführt, daß ihn seine Parteibindung die er nie verleugnet hat nicht dabei gestört hat, dem Staat zu geben, was ihm gebührt. Zeidlers Unterschrift steht unter dem Urteil, das die von der SPD/FDP Koalition seinerzeit eingeführte Postkartenlösung bei der Wehrdienstverweigerung aufhob. Das Urteil entsprach seiner Überzeugung, daß Pflichten für die Allgemeinheit nicht zur bequemen Disposition eines jeden einzelnen stehen dürften. Zeidlers Unterschrift steht unter dem Urteil, das dem Bundesfinanzminister er hieß Schmidt grundsätzlich untersagte, außerplanmäßige Ausgaben jenseits einer Bagatellgrenze zu tätigen. Hier wurde das Parlament in Schutz genommen gegen eine Aushöhlung seiner Haushalts-Kompetenz. Zeidler hat aber auch das Urteil gezeichnet und gewollt, das am Beispiel der Nachrüstung die Kompetenz der Exekutive hervorhob, und sein Name steht an erster Stelle unter dem Urteil, das die Grenzen zwischen Regierung, Opposition und Wählern als verschiedenen Inhabern und Ausübern von Staatsmacht absteckt: Regierungen dürfen vor Wahlen Staatsgeld nicht für Werbung einsetzen, die den Regierungsparteien nützt. Es war die Betonung einer gerade jetzt aktuellen Trennung, die auf vielerlei Weise bei den Parteien in Verlust geraten ist. Bei der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Bundestagsauflösung Anfang 1983 hat Zeidler ein Sondervotum abgegeben; er hat selten davon Gebrauch gemacht, wie es einem Vorsitzenden ansteht. Er wollte (verfassungsrichterliche Zurückhaltung?) die Auflösung des Bundestages nicht verworfen sehen, aber ihn störte offensichtlich der rechtliche Mantel, den eine politische Entscheidung sich umlegte, die sich etwas unglücklicher verfassungsrechtlicher Formen bedienen mußte. Als Senatsvorsitzender hat sich Zeidler der Moderation gewidmet; seine Autorität war anerkannt. Zuletzt hat er sich mehr dem Amte des Präsidenten des Gerichts zugewandt, er hat in einer Art internationaler Verfassungsgerichts-Diplomatie einen Sinn gesehen. Das geschah nicht aus Eitelkeit, wiewohl Zeidler sein herausgehobenes Amt durchaus zu genießen verstand, er hat es mit seiner würdigen Erscheinung, mit einer Respektlosigkeit nicht aufkommen lassenden modernen Lockerheit geführt. Zeidler sieht wohl in dem Aufkommen von Verfassungsgerichtsbarkeiten auch in fernen Ländern von gering ausgebildeter demokratisch-rechtsstaatlicher Kultur Ansätze für eine positive Entwicklung, und seine Interessen an fremden Ländern, von Südafrika über Australien bis China, sind weit gespannt. Seinen nach der Amtszeitregel der Bundesverfassungsrichter (zwölf Jahre, Zeidler hatte noch drei dazu aus seiner ersten, kurzen Amtsphase) verfrühten Ruhestand wird er einem aufzubauenden internationalen Forschungsinstitut an der Universität Bologna widmen. Sein Temperament hat Zeidler oftmals zu öffentlichen Äußerungen gebracht. Hier zeigte sich ein anderer Zeidler als der, den man aus dem Richteramt kannte; einer, der, den Reformideen seiner Jugend treu, Veränderungen zu sehen meinte und eine Anpassung der Rechtsordnung befürwortet. So hat Zeidler an dem sozialen Besitzstandsdenken harte Kritik geübt; das hat seiner Partei nicht gefallen. Er hat die deutsche Instanzenseligkeit in der Rechtsprechung getadelt zum Mißfallen mancher seiner Richterkollegen. Er hat vorsichtig angedeutet, daß die Rechtsordnung auf Dauer nicht an neuen Formen des Zusammenlebens von Mann und Frau vorbeigehen könne zum Ärger der Konservativen. Er hat in der Gentechnologie ein Sichsperren gegen neue Entwicklungen getadelt und sich dabei durch eine etwas saloppe Wortwahl den Verdacht zugezogen, der alte sozialistische Freisinnige komme, in Sachen Abtreibung, wieder zum Vorschein. Zeidler hat unlängst den Wehrdienst von Frauen

8 befürwortet in der Erkenntnis, ein kavaliersmäßiges Schonen der Frauen sei in einem Kriege, wie er wahrscheinlich aussehen würde, nämlich nicht mehr Mann gegen Mann, sondern technisiert im Computerraum, ein Anachronismus. Er hat viele erschreckt mit seiner Forderung, der Grundbesitz dürfe künftig nicht nach immer wieder veraltenden Einheitswerten besteuert werden, sondern nach dem Verkehrswert hier hat Zeidler insoweit revoziert, als er den kleinen Eigenheimer nicht gemeint habe. Im übrigen hat Zeidler Kritik an seinen öffentlichen Äußerungen mit einer Gelassenheit hingenommen, der die Kühle des Hamburgers beigemischt war, vielleicht auch ein bißchen Hochmut. Der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten auch besorgte Gedanken Zeidlers; er sieht Gefahren der Versteinerung, die in der Bindungswirkung der Entscheidungen liege. Die Gefahr wächst, je mehr das Gericht nebenher mit entscheidet. Zeidler war für knappe Urteile, die auf den Prozeßstoff konzentriert sind, und er trifft sich damit wahrscheinlich auch in der Erfolglosigkeit mit seinem Kollegen und Nachfolger Herzog von der CDU. Ein Sichfernhalten von dem Feld, das der Politik gehört, würde Zeidler bei aller Einsicht in die Schwierigkeit der Grenzziehung nicht ungern sehen. Hier äußert er sich nicht mit provozierender Schärfe, sondern mit kluger Verhaltenheit: Das Gericht habe nicht die Möglichkeit, zulässige Anträge von Rechtsuchenden, so wie in Amerika üblich, als eine das Gericht nichts angehende politische Frage zurückzuweisen. Aber jene political question doctrine steht doch unausgesprochen in manchen nicht von Zeidler geschriebenen, aber in der Beratung von ihm beeinflußten Urteilen. Mit einer durch Skepsis gemilderten Sorge (was manchmal Ähnlichkeit gewinnt mit einem gewissen Zynismus, an dem Zeidler wiederum Freude hat) geht er in den Ruhestand vielleicht doch nicht so gelassen, wie er, ein Hamburger und ein Mann von Disziplin und kühler Freundlichkeit, es vorführt.

9 DEUTSCH-KOREANISCHE JURISTISCHE GESELLSCHAFT e. V. Thema: DAS NEUE PATENTRECHT IN KOREA am 5. Februar 1988, vormittags 11:00 Uhr, im großen Vortragssaal der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Börsenplatz 6 Veranstaltungsfolge: 1. 11:00 Uhr Begrüßung durch den Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Dr. Kremp 2. 11:10 Uhr Begrüßung durch den Präsidenten der Deutsch-Koreanischen Juristischen Gesellschaft e.v. Curt Freiherr v. Stackelberg 3. 11:20 Uhr Einführungsvorträge in die koreanische Rechtskultur und in die Grundzüge koreanischen Rechtsdenkens a) Associate Prof. Dr. Ok-Tae Chung, Seoul b) Legationsrat 1. Klasse Conrad K. Cappell 4. 12:00 Uhr Verlesung der deutschen Übersetzung einer Abhandlung der Rechtsanwälte Shin & Kim, Seoul, über das neue Patentrecht in Korea durch den Generalsekretär Dr. Christian Krähe 5. 13:00 Uhr Mittagessen im koreanischen Stil in der Industrie- und Handelskammer 6. 14:30 Uhr Korreferat über das neue Patentrecht in Korea von Herrn Dr. Karl F. Gross, Leiter der Ressortgruppe Patente, Marken und Lizenzen der Hoechst-AG Frankfurt am Main unter besonderer Berücksichtigung einer Meistbegünstigungsklausel Uhr Diskussion Uhr Schlussworte

10 Eine Einführung in die koreanische Rechtskultur und in die Grundzüge des koreanischen Rechtsdenkens ASSOCIATE PROF. DR. OK-TAE CHUNG * I. Einleitung Die heutige südkoreanische Rechtswissenschaft hat ihre Wurzeln zu einem großen Teil in der deutschen Rechtswissenschaft. Das Interesse an der deutschen Rechtskultur ist deshalb in Korea naturgemäß sehr groß. Umgekehrt aber finden sich hierzulande nur selten Materialien über das koreanische Recht. 1 Dieser Vortrag will versuchen, hier wenn auch nur in bescheidenem Umfang Abhilfe zu schaffen und eine kleine Einführung in die Ausbildung der Juristen und die Grundzüge des koreanischen Rechtsdenkens zu geben. II. Die traditionelle koreanische Rechtskultur 1. Rechtsgeschichte Korea hat eine 4300-jährige Geschichte. Die Dynastie von Choseon soll der Überlieferung nach im Jahre 2333 v. Chr. von König Tangun gegründet worden sein. Aus dieser Dynastie stammen die sogenannten Acht Verbotsnormen von Kicha, einem Nachfolger des König Tangun. Diese ältesten bekannten Rechtsregeln Koreas 2 sind nur mündlich überliefert worden. Von ihnen sind heute nur noch die drei Strafbestimmungen über Mord, Körperverletzung und Diebstahl bekannt. Von 57 v. Chr. bis 668 n. Chr. bestanden in Korea drei Königreiche nebeneinander, und zwar die Dynastien Koguryo, Baekche und Silla. In allen drei Reichen gab es schriftliche Gesetze. Das älteste stammt aus Koguryo und wurde im Jahre 373 erlassen. Alle drei Reiche hatten ebenfalls eine staatliche höhere Schule, aus deren Absolventen die staatlichen Beamten ausgewählt wurden. Aus Koguryo und Silla ist weiterhin bekannt, daß Strafsachen in einer Art Sippengericht geregelt wurden. In Koguryo hieß dieses Gericht Chega Hoeui, in Silla nannte man es Huabaek Hoeui. 3 Die Dynastie Silla eroberte 660 n. Chr. Baekche und 668 Koguryo und vereinte damit bis 935 das Land unter ihrer Herrschaft. Unter dem vereinten Reich Silla wurde das ganze Land buddhistisch. Dies blieb auch so, als die Dynastie Silla im Jahre 935 von der Dynastie Koryo abgelöst wurden. Im staatlichen Bereich allerdings war sowohl unter Silla wie unter Koryo der Konfuzianismus von großem Einfluß. Dafür sorgte insbesondere das höchste Prüfungssystem (Dokseosampumgua in Silla, Guageo in Koryo), nach dem die höheren Beamten ausgewählt wurden. Man bewertete sie nämlich nach ihrer Kenntnis der konfuzianischen Schriften. Am Ende des 10. Jahrhunderts wurde ein Strafgesetzbuch mit 71 Paragraphen erlassen, das sogenannte Koryo-Lü. Sein Inhalt bestimmte sich im wesentlichen nach den chinesischen Gesetzbüchern Tang-Lü und Song-Lü. Das Koryo-Lü ist allerdings nicht mehr erhalten. Song-Gye Yi, der erste König der Yi-Dynastie ( ) übernahm das chinesische Strafgesetz Min-Lü und erhob den Neo-Konfuzianismus zur Staatsphilosophie. In der Folgezeit wurde der chinesische Strafkodex Min-Lü dann mehr und mehr durch einheimische Gesetzgebung verdrängt.

11 Durch die Einführung des Neo-Konfuzianismus ging der Einfluß des Buddhismus in der Gesellschaft auf ein bescheidenes Maß zurück. Nach wie vor war der Konfuzianismus das bestimmende Element der Ausbildung auf der höheren Schule und im höchsten Prüfungssystem. Die Ausbildung im Recht wurde dabei nicht als Wissenschaft begriffen. Man beschränkte sich vielmehr auf die Vermittlung von Methoden der Gesetzesanwendung. Interessant ist dabei, daß das Recht nur vom mittleren Beamtentum nicht aber vom höheren Beamtentum bzw. vom Adel erlernt wurde. 2. Die geistigen Grundlagen des traditionellen Rechts (1) Überblick Zum besseren Verständnis des modernen koreanischen Rechts bedarf es an dieser Stelle zunächst eines kurzen Blicks auf die geistigen Grundlagen des traditionellen Rechts. Ethnologisch gehört das koreanische Volk zum mongolisch-tungusischen Völkerstamm. Die Lebensformen der antiken Gesellschaft Koreas waren durch eine schamanistische bzw. animistische Weltanschauung geprägt. 4 Gegen Ende des 4. Jahrhunderts n. Chr. breiteten sich von China kommend der Buddhismus, der Taoismus und der Konfuzianismus zunehmend in Korea aus. Danach wurden die schamanistischen Lebensformen aus dem öffentlichen Leben immer weiter verdrängt. Obwohl die drei Religionen 5 einander stets beeinflußten und ergänzten, waren sie jedoch nicht in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft von gleicher Bedeutung. Insbesondere wurde der Buddhismus vom Beginn der Yi-Dynastie offiziell unterdrückt, u.a. wegen der verschwenderischen Ausgaben für Tempelbauten und wiederholter Machtmißbräuche buddhistischer Priester während der Koryo-Dynastie. 6 Deshalb sei hier vornehmlich auf den Taoismus und den Konfuzianismus und ihre Bedeutung für die Legisten eingegangen. (2) Taoismus Nach Lao-Tse und Chung-Tse ist die Welt in ewigem Wandel begriffen. Beständig ist nur das Tao ( = großer Weg) oder der Welturgrund, der allen Erscheinungen zugrunde liegt. Das Tao ist älter als Himmel und Erde, die aus ihm hervorgegangen sind. Es verwirklicht sich in der Welt. Es bringt alles hervor und steht dennoch erhaben über allem. Das Handeln ist ihm fremd, und dennoch vollbringt es alles. 7 In diesen Aussagen über das Tao wurzelt die taoistische Ethik. Ihr zufolge erreicht der einzelne Mensch seine Vollendung nicht im Lebenskampf sondern in der meditativen Annäherung an das Tao. Ideal ist das Leben im Nichthandel, in Genügsamkeit und Selbstbeschränkung. Kultur, Wissenschaft und Fortschritt dienen diesem Ziel nicht, sie fördern allein Begierden und Machtstreben. Grundtugenden sind demgegenüber Wohlwollen, Gerechtigkeit und Schicklichkeit, sie gewährleisten die Harmonie in der Gesellschaft. Weicht ein Mensch vom Tao ab, dann weicht er auch von der Natur ab. Eine Sanktion durch die Strafgewalt vom Staat ist demnach eigentlich überflüssig, 8 ebenso wie die an sich gute Natur des Menschen keiner Reglementieren durch staatliche Gesetze bedarf. Für den Staat bedeutet dies: der Fürst soll nicht mit Gesetzesmacht und Waffengewalt, sondern allein durch das Vorbild seiner sittlichen Persönlichkeit regieren. Folgen der König und alle Untertanen dem Tao, wird die Welt freiwillig regiert. Im Endeffekt führt dies zu einer Negation des Staates, zumindest im europäischen Sinne. (3) Konfuzianismus Während nach den Taoisten das Tao nicht verstandesmäßig sondern nur aufgrund meditativer Versenkung begreifbar ist, fassen Kon-Fu-Tse und Men-Tse das Tao entweder in einem

12 ethisch-normativen Sinne (z.b. der Herrscher als Inbegriff fürstlichen Verhaltens) oder im umfassenderen Sinne als Ablauf der Natur (Tao des Himmels) auf. Der Kern und das Fundament des Staates ist die Familie. 9 Die menschlichen Beziehungen und die sich daraus ergebenden Pflichten bestimmen sich nach fünf Kreisen: Vater und Sohn sollen einander lieben, Herrscher und Untertanen sollen wechselseitig gerecht und treu sein. Mann und Frau sollen einander achten, der Rangunterschied zwischen Alt und Jung muß respektiert werden, und Freunde sollen schließlich einander treu verbunden sein. Am Anfang war das Paradies, d.h. der Zustand aller Menschen in Sittlichkeit, in dem es keiner Strafgesetze bedurfte. Der Wiederherstellung dieses Zustandes dient die Erziehung des Menschen der Sittlichkeit, denn er ist trotz aller unterschiedlichen Beurteilung seines Charakters durch die Konfuzianer im Grunde lernfähig und beeinflußbar. Gesetz und Strafe werden dabei grundsätzlich als Erziehungsmittel abgelehnt. Im Buch Lün-Yü findet sich eine treffende Darstellung dieses Gedankens: Leite das Volk mit dem Gesetz, erzwinge die Ordnung mit Strafen, und das Volk wird das Gefühl der Scham preisgeben und vor dir fliehen. Aber leite es mit dem Vorbild der Sittlichkeit (# = Li), währe Sitte mit Hilfe der Tugend ( 德 = Deok), dann wird das Volk das Gefühl bewahren und voller Freude zu dir zurückkehren. 10 Ziel ist also der Zustand, der Gesetz und Strafe überflüssig macht, so sagt Kon-Fu-Tse an. anderer Stelle: Im Anhören von den Klagesachen werde ich wohl nicht besser als ein anderer Mensch sein. Woran mir aber alles liegt, das ist zu bewirken, daß gar keine Klagesachen entstehen. 11 Von dieser grundsätzlichen Ablehnung von Gesetz und Strafe ist der Neo-Konfuzianismus allerdings teilweise abgewichen. Danach sollten das Gesetz und die Strafe gebraucht werden, aber nur um Gesetz und Strafe letztendlich überflüssig zu machen. (4) Schule der Legalisten Nach Han-Fie-Tse, Yi-Scha und Schan-Yang darf man der Welt nicht ihren freien Lauf lassen. Man muß das gesellschaftliche Leben vielmehr durch staatliche Gesetze, insbesondere durch ein strenges Strafrecht in Ordnung bringen. Die Gesetze müssen deshalb für alle gleich gelten und dürfen niemanden, auch den Adel nicht begünstigen, so wie der Maßstab sich nicht biegt, um gebogene Gegenstände zu messen. Damit die Gesetze das gesellschaftliche Leben regeln können, müssen sie weiterhin klar und deutlich abgefaßt sein und allen Menschen bekannt gemacht werden. Man vermutet, daß die Legalisten ursprünglich Taoisten waren 12 und die Gesetze als Mittel ansahen, das Ideal des Taoismus zu erreichen, d.h. den Menschen durch Gesetze den Weg zum Tao zu weisen. Während die Konfuzianer einen Zustand der Sittlichkeit aller erstreben, haben die Legalisten eine Welt zum Ziel, in der allein das Tao regiert, also einen Zustand der freiwilligen Regierung, wie er oben beschrieben wurde. Den Legalisten ist das Gesetz deshalb Mittel zu diesem Zweck, weil ein Durchschnittsmensch das Tao nicht für sich finden kann. Denn die Natur des Durchschnittsmenschen ist nicht anders als die eines Tieres. Darum soll das Gesetz für ihn das sein, was die Mutter für den Säugling ist. (5) Koreanisches Phänomenon Einige Gelehrte 13 behaupten, daß das Recht und die juristischen Institutionen, ähnlich wie in China und Japan, in Korea auch vollkommen mißachtet worden seien. Wegen des Einflusses des Konfuzianismus und des chinesischen Gesetzbuches hat diese Behauptung etwas für sich. Anderseits muß man aber bedenken, daß es während der Yi-Dynastie zahlreiche Kodifikationen und juristische Bücher gab, und daß der in der Yi-Dynastie herrschende

13 Konfuzianismus der Neo-Konfuzianismus war, dessen bedeutendster Philosoph, Chu-Hsi, der Meinung war, daß Sittlichkeit und Recht einander ergänzen sollen. To-Chon Chung, der Verfasser des Choseonkyonggukchon, 14 betrachtet das Gesetz als ein unerläßliches Mittel zur Regierung des Landes. 15 Die Politiker in der Yi-Dynastie standen in dieser geistigen Tradition. Bei einigen praktischen wissenschaftlichen ( 實 學 = Schirhak) Enzyklopädikern, 1k Yi, Chung- Bok An und Yak-Yong Chung, wird dies deutlich. Ihrer Meinung nach ist die sittliche Umgestaltung das Ziel der guten Regierung und das Gesetz nur ein Mittel dazu. Sie zitierten einen chinesischen Denker der Han-Dynastie, Zui-Shih, der die Beziehung zwischen Sittlichkeit und Gesetz vergleicht, mit Nahrungsmittel und Medizin für den Menschen. 16 Das Rechtsdenken in der letzten Periode der Yi-Dynastie war nicht anders. Kurz gesagt, gingen die Gelehrten der Yi-Dynastie davon aus, daß die damalige Gesellschaft in einem Unheilzustand war, was deswegen die Heilung durch das Gesetz nötig macht. Wenn wir die damalige politische und soziale Lage 17 betrachten, war die Ansicht treffend. Man kann also nicht generell sagen, daß Recht und Gesetz in der traditionellen Zeit völlig mißachtet worden sind. 3. Das traditionelle koreanische Recht in der Yi-Dynastie Wie bereits erwähnt, kam es in der Yi-Dynastie zu zahlreichen Kodifikationen. 18 Es gab auch eine Reihe juristischer Bücher. 19 Man kann im Laufe der Yi-Dynastie eine zunehmende Vermehrung der geschriebenen Gesetzgebung und der Präzedenzfälle beobachten. Obwohl alle Gesetze im Prinzip Königsgesetze waren, wurden sie aber tatsächlich nicht vom König allein verfaßt und erlassen. Der Vorschlag eines neuen Gesetzes konnte vom König oder von einem jeden Regierungsmitglied gemacht werden. In den meisten Fällen wurden dabei Einzelfallentscheidungen zu für die Zukunft allgemein gültigen Präzedenzen erhoben. Die hohen Beamten konnten jedoch Einwände gegen die Vorschläge erheben und sie kritisieren, auch wenn der Vorschlag vom König stammte. Diese Einwände wurden beraten und gegebenenfalls bei der Abfassung des Gesetzes berücksichtigt. Die Zensoren und der Minister des Ritus mußten die so entstandenen Gesetze bestätigen bzw. bescheinigen, bevor der König sie indossieren konnte. Ein Einwand durch die Zensuren oder den Minister des Ritus konnte die Gesetzgebung aufschieben oder die Sache wieder zur Beratung zurückverweisen. 20 Der König wurde als der Vertreter des Himmels angesehen, der sein Volk dem Tao gemäß regiert. Er sollte die Lehre des Konfuzianismus beherrschen und verwirklichen. Bei seinem Handeln sollte er die Meinung des Volks beachten, denn so heißt es in einem Sprichwort: Der Himmel sieht und hört wie das Gewissen und die Stimme des Volkes. Das Gesetz wurde im Sinne des Neo-Konfuzianismus als Mittel gebraucht, um das Ziel der Sittlichkeit zu erreichen. Deswegen lag dem Herrscher Straf- und Verwaltungsrecht mehr am Herzen, als das Privatrecht, auch wenn es privatrechtliche Vorschriften gab. 21 Das Gesetz wurde aber nicht öffentlich bekanntgemacht, sondern nur den Beamten mitgeteilt. Deswegen haben die einfachen Bürger von der Existenz der Gesetze normalerweise nichts gewußt. Exekutive und Judikative waren nicht voneinander getrennt. Und die Jurisprudenz wurde gegenüber dem konfuzianischen Wissen als geringwertig angesehen. Sie wurde nicht als Wissenschaft, sondern viel mehr als eine Technik begriffen.

14 Das Rechtssystem 1. Geschichte der Rezeption des westlichen Rechts 22 Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts riegelte sich Korea streng gegen alle ausländischen Einflüsse, ausgenommen chinesische, ab. Nach dem militärischen Aufmarsch japanischer Kriegsschiffe kam der ungleiche Vertrag 13 zwischen Korea und Japan im Jahre 1876 zustande. 24 Korea hat dann anschließend mit den USA (1882), Großbritannien und Deutschland (1883), Rußland und Italien (1884) und Frankreich (1886) nacheinander Freundschafts- und Handelsverträge abgeschlossen. Die westliche Technik und das Völkerrecht beeindruckten die Koreaner sehr. Die erste moderne Verfassung des Landes (1889) entspricht inhaltlich sehr Bluntschlis Werk. 25 Wegen des Einflusses Japans wurden das koreanische Rechtssystem und die koreanische Jurisprudenz zu einem quasi deutschen System. Die strenge Polizeiherrschaft, die dem Lande aufgezwungen war, und die Unterdrückung der koreanischen Kultur führten im Jahre 1919 zu einem unbewaffneten Volksaufstand im ganzen Land. Trotz der engeren Beziehung zwischen Südkorea und den USA seit 1945 ist der deutsche Einfluß in der koreanischen Rechtskultur bis heute stark erhalten geblieben. Natürlich gibt es heute eine Mischung von deutschen und amerikanischen Einflüssen auf das Recht Koreas, wobei der amerikanische Einfluß allerdings schwächer ist. Die Studenten lernen beinahe alle die deutsche Rechtslehre und viele Wissenschaftler beschäftigen sich eingehend mit der deutschen juristischen Literatur. Nun möchte ich das heutige koreanische Recht kurz skizzieren. 2. Verfassung Die moderne koreanische Rechtsgeschichte ist eine Geschichte der Verfassungsänderungen. Die unter der Kontrolle der UNO durchgeführte Wahl, die sich jedoch auf Südkorea beschränkte, brachte die Konstitution eines Verfassungsunterhauses zustande. Die Verfassung wurde am 17. Juli 1948 verkündet, der heute als Nationalfeiertag begangen wird. Die koreanische Verfassung ist neun Mal (1952, 1954, 2 x 1960, 1962, 1969, 1972, 1980 und 1987) abgeändert worden. Die Verfassungsänderungen dienten hauptsächlich zur Rechtfertigung der jeweiligen politischen Gruppen. Wichtig waren die Änderung im Jahre 1960, 1972 und In der Änderung 1987 ist ein neues Element zu beobachten. Die Regierungspartei wollte ein parlamentarisches Regierungssystem, während die Oppositionspartei ein Präsidialsystem entgegen ihren früheren Forderungen wünschte. Wegen der starken Demonstrationen 26 mußte die Regierungspartei nachgeben. Da die Opposition gespalten war und sich nicht auf einen Kandidaten einigen konnte, hat der Kandidat der Regierungspartei den bekannten Erfolg erzielen können. Die neue Verfassung besteht aus einer Präambel und 130 Artikeln. Die Präambel stellt den historischen Bezug mit den nationalen Befreiungsbewegungen her und sieht für die Verfassung demokratische Grundsätze vor, die im ersten Kapitel auch erklärt worden sind. Die im zweiten Kapitel als Grundrechte systematisierten Freiheiten und Recht der Einzelnen gleichen in ihren Wortlaut denen der westlichen Verfassungen, besonders der Weimarer Verfassung und des heutigen Grundgesetzes. 27 Die legislative Gewalt kommt der vom Volk gewählten Nationalversammlung zu. Diese hat auch ein Recht zur Verfassungsänderung. Sie verabschiedet den Haushalt und hat das Zustimmungsrecht bei zwischenstaatlichen Verträgen, bei der Ernennung des Premierministers und des Präsidenten des obersten Gerichtshofs. Sie kann ihre Kontrollfunktion gegenüber der Regierung durch Wahrnehmung ihres Inspektionsrechtes, ihres Interpellationsrechts und gegebenenfalls durch Staatsanklage ausüben. Bei einem Beschluß der Nationalversammlung für einen Verfassungsänderungsentwurf bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der Gesamtheit der Abgeordneten. Die Entwürfe

15 werden danach durch Volksabstimmung bestätigt. Eine Verfassungsänderung zur Verlängerung der Amtsdauer eines Präsidenten ist nicht wirksam für den amtierenden Präsidenten. Die politische Macht liegt in der Hand des Staatspräsidenten, der zugleich Staatschef, Regierungsoberhaupt und militärischer Oberbefehlshaber ist. Er ernennt und entläßt wichtige Regierungsbeamte und besitzt das Vetorecht gegenüber Gesetzen, die von der Nationalversammlung verabschiedet werden. Der Staatspräsident wird vom Volk direkt gewählt. 28 Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre ohne Wiederwahlrecht. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist in der Verfassung verankert. Es gibt die Landesgerichte und ihre Zweige, die höheren Gerichte (in Seoul, Pusan, Taegu und Kwangju) und das oberste Gericht. Beim Landesgericht gibt es privatrechtliche und strafrechtliche Abteilungen. In den höheren Gerichten gibt es privatrechtliche, strafrechtliche und spezielle Abteilungen. Die spezielle Abteilung behandelt administrative Fälle als erste Instanz. Das Verfassungsgericht 29 entscheidet über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen aufgrund der Vorlage eines Gerichts, über die Staatsanklage, über das Verbot bzw. die Auflösung einer politischen Partei, über den Kompetenzkonflikt zwischen den staatlichen Organen und über die Verfassungsbeschwerde. Die Grundzüge der Wirtschaftsordnung gewährleisten ein freies wirtschaftliches Marktsystem, wobei jedoch die Volkswohlfahrt und die nationalen wirtschaftlichen Erfordernisse den Vorrang haben. Das Gesetz z.b. verlangt bei einer ausländischen Kapitalanlage eine Genehmigung durch das Wirtschaftsplanungsamt. Wenn die Genehmigung erteilt worden ist, genießt ein Kapitalanleger verschiedene Privilegien (Steuer usw.) 3. Privatrecht (1) Allgemeiner Teil. Das Zivilgesetzbuch (22. Feb. 1958) ist die wichtigste Rechtsquelle für das Privatrecht. Es hat 5 Bücher: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und Erbrecht. 30 Nach den herrschenden Lehren steht das Gewohnheitsrecht in seiner Wirkung dem Gesetz nicht gleich. Aber in der Praxis sieht es manchmal anders aus. Obwohl das Richterrecht keine rechtliche Bindungskraft hat, bindet es faktisch das Gericht und die Rechtsunterworfenen. Beschränkt geschäftsfähig sind die Minderjährige (bis 20 Jahr), die Entmündigten und die Quasientmündigten (mildere geistige Krankheit oder Verschwender). Grundsätzlich besteht Formfreiheit beim Abschluß von Rechtsgeschäften. Aber für die Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde reicht die bloße Unterschrift des Handelnden nicht aus. Die Urkunde muß mit dem Abdruck seines eingetragenen Siegels versehen sein. Für Ausländer gilt das Siegelgesetz nicht. Ein Gebäude oder eine andere mit dem Grund und Boden verbundene Sache ist kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern eine selbständige unbewegliche Sache. Wegen des Mangels des guten Glaubens an den Inhalt des Grundbuches schreibt das Gesetz in einzelnen Paragraphen den Verkehrsschutz vor. Aber es gibt keine Vorschrift über den Vertrauenschadensersatz (wie in z.b. 122 deutsches BGB). Das Anfechtungsrecht etwa wegen Minderjährigkeit, Irrtum oder Täuschung erlischt, wenn es innerhalb von drei Jahren seit dem Tage, an dem es betätigt werden konnte, nicht ausgeübt wird (gesetzliche Betätigung). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre für Forderungen und 20 Jahre für andere Vermögensrechte.

16 (2) Sachenrecht Im Sachenrecht gibt es Vorschriften über den Besitz, das Eigentum, das Erbbaurecht, die Grunddienstbarkeit, das Chonserecht, das dingliches Gewahrsamsrecht, das Pfandrecht und die Hypothek. Das Chonserecht ist eine ausschließliche oder exklusive Miete, die einem Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann. Man bezahlt beim Chonse keine monatliche Miete sondern eine einmalige Geldsumme, die Chonsesumme, die man am Ende der Mietzeit zurückerhält. Nur der Zins aus der Chonsesumme stellt das Entgelt für den Gebrauch der Sache dar. Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Art Pfandrecht, bei dem die gesicherte Forderung in Beziehung zu der Sache steht, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht bezieht. Es steht etwa dem Handwerker an einer von ihm reparierten Sache zu, bis der Werklohn für die Reparatur bezahlt ist. Es gibt ein Sondergesetz über die Sicherung durch die Vormerkung im Grundbuch, und für die Sicherungsübereignung des Grundstücks ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Das ist anders als in Japan. Aber es gibt kein Formerfordernis für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (anders als 925 deutsches BGB). Das Abstraktionsprinzip (Trennung zwischen kausalem und dinglichem Rechtsgeschäft) ist ebenso umstritten wie das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers. (3) Schuldrecht Das Schuldrecht enthält Bestimmungen, über den Inhalt der Schuldverhältnisse und deren Erlöschen, den Vertrag, die Geschäftsführung ohne Auftrag, die ungerechtfertigte Bereicherung und die unerlaubten Handlungen. Geregelt sind 14 typische Verträge: Schenkung, Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auslobung, Auftrag, Verwahrung, Gesellschaft, Leibrente und Vergleich. Für die Wohnungsmiete gibt es ein Sondergesetz ebenso für den Darlehensvertrag, und zwar hinsichtlich der Begrenzung der Zinshöhe. Für die unerlaubten Handlungen verlangt das Gesetz im Prinzip mindestens Fahrlässigkeit. In manchen Fällen aber sind die Haftung ohne Verschulden (z.b. Gefährdungshaftung) oder die Umkehr der Beweislast anerkannt. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist das Versicherungsgesetz wegen Schadensersatz aus einem Autounfall. (4) Familienrecht Das koreanische Familienrecht ist vom westlichen Recht nicht besonders beeinflußt. Erstens ist schon der Begriff der Familie ein besonderer. Sie ist die rechtliche Verbindung von Personen, die in einem Familienregister mit einem gemeinsamen Familienoberhaupt registriert sind. Das Familienregister umfaßt die Beschreibung aller Personenstandsänderungen der Betroffenen von der Geburt bis zum Tod. Nicht nur die Verheiratung und Scheidung sondern auch die Verschollenheit, Entmündigung, Verwirkung elterlicher Gewalt, Anerkennung eines unehelichen Kindes usw. sind im Register zu verzeichnen. Die Einsicht in das Familienregister eines anderen ist jedem gestattet. Zweitens kann man den Familiennamen keinenfalls ändern. Die Frauen behalten ihren Familiennamen trotz ihrer Verheiratung. Drittens ist die Verheiratung zwischen Personen verboten, die den gleichen Familiennamen und dieselbe Stammsitzbezeichnung haben. Als die Abgeordneten und Frauengruppen das Gesetz revidieren wollten, stießen sie auf den erbitterten Widerstand von vielen Konfuzianern. Viertens gibt es einige Vorschriften über die außergerichtliche Ehescheidung Trotz der zivilrechtlichen Vorschriften der Ehescheidung lassen sich die meisten Ehepaare nicht durch Prozeß, sondern durch eine Form der Vereinbarung scheiden. 30

17 (5) Erbrecht Neben der Erbfolge hinsichtlich des Vermögens gibt es eine Erbfolge in die Stellung des Familienoberhaupts. Insoweit ist ein Erbverzicht ausgeschlossen. Und die Männer werden vor den Frauen bevorzugt. Eine testamentarische Verfügung über die Nachfolge in die Stellung des Familienoberhauptes, die die gesetzliche Reihenfolge durchbricht, ist nicht möglich. Die Nachfolge des Familienoberhaupts kann auch aus anderen Gründen als durch den Tod des früheren Oberhauptes geschehen. Dem Nachfolger des Familienoberhauptes fallen der Mehranteil an der Erbschaft und ein bestimmter Teil des zu dem Familiengrab gehörenden Landstückes und die für das Ahnenritual bestimmten Gegenstände zu. 31 Bei gesetzlicher Erbfolge in das Vermögen sind die Erbteile nicht gleich. Die verschiedenen Erbteile bemessen sich nach einem feststehenden Verhältnis der Erben zueinander, das dessen Nähe zum Erblasser ebenso berücksichtigt wie die Rangstellung innerhalb der Familie. Im Hinblick auf die Vermögenserbfolge sind allerdings abweichende testamentarische Verfügungen des Erblassers möglich, wobei seine engsten Angehörigen durch ein Pflichtteilsrecht geschützt werden. (6) Handelsrecht Die hauptsächlichen Rechtsquellen des Handelsrechts sind das Handelsgesetz vom 20. Januar 1962 und das Gesetz über den Wechsel und den Scheck 32 vom gleichen Tage. Das Handelsgesetzbuch besteht aus 5 Büchern Allgemeiner Teil, Handelsgeschäft, Handelsgesellschaft, Versicherung und Seerecht. Im Falle einer Lücke im Handelsgesetzbuch gilt das Handelsgewohnheitsrecht. Fehlt auch dies, dann ist die zu entscheidende Frage nach dem Zivilgesetzbuch zu entscheiden. Die Handelsgesellschaften im zweiten Buch sind die Hapmyoung- (die Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, die vergleichbar der deutschen OHG ist), die Hapcha- (die Kommanditgesellschaft), die Yuhan- (die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die Chusik-Hoesa (die Aktiengesellschaft). Ein besonderer Typ der Handelsgesellschaft ist die anonyme oder stille Gesellschaft. Das Gesetz über den Wechsel und den Scheck ist in Anlehnung an die Genfer Gesetze von 1930 und 1931 gestaltet. (7) Internationales Privatrecht. Die hauptsächliche Rechtsquelle für das internationale Privatrecht ist das internationale Privatgesetz vom 15. Januar Im allgemeinen Teil enthält es Regelungen über den familienrechtlichen Wohnort, den Wohnort, das Heimatrecht, den renvoi und die Abweisung der Anwendung ausländischen Rechts, das als contra bonos mores anerkannt ist. Es gibt außerdem einige Vorschriften über Zivil- und Handelsangelegenheiten. Die Vorschriften über die Anerkennung eines ausländischen Urteils nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit sind im Zivilprozeßgesetz normiert. 4. Strafrecht Das Strafgesetzbuch (18. September 1953) wurde unter Heranziehung des damaligen deutschen StGB und des vorläufigen Entwurfes des japanischen Strafgesetzbuch vom 1940 verfaßt. 33 Das geltende Strafgesetzbuch weist aber auch Spuren amerikanischen Einflusses auf (z.b. Aufschub des Urteilsspruchs). Das Strafrecht bekennt sich zum Grundsatz nulla poena sine lege und zum Schuldstrafrecht. 34 Außerdem ist es dadurch gekennzeichnet, daß es Vorschriften über den Kausalzusammenhang und das Unterlassungsdelikt enthält.

18 Eine gemeinsame Basis zwischen der deutschen und koreanischen Strafrechtstheorie liegt in der Teilung des Deliktsaufbaus in die drei Elemente Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. 35 Eine der aktuellsten Aufgaben der koreanischen Strafrechtswissenschaft ist die Auseinandersetzung mit der finalen Handlungslehre Hans Welzels und damit vor allem die Frage der Einordnung von Vorsatz und Unrechtsbewußtsein im Verbrechensaufbau Prozeßrecht Das Zivilprozeßgesetzbuch ist am 4. April 1960 veröffentlicht worden. Das Gerichtswesen ist grundsätzlich ähnlich wie in Deutschland. Der Richter spielt eine leitende Rolle im Prozeß. Ein Jurysystem gibt es nicht. Aber der anglo-amerikanische Einfluß ist auch nicht gering. Handelssachen werden im allgemeinen Zivilgericht behandelt. Es gibt ein Schiedsgesetz (16. März 1966) und eine Handelsschiedsordnung (3. April, 1973). Es gibt in Südkorea noch kein Arbeitsgericht, kein Sozialgericht und kein Finanzgericht. Die Verwaltungstreitigkeiten habe ich schon erwähnt. Eine der dringenden Aufgaben ist ein neues Verständnis des Streitgegenstandsbegriffs. Das Strafprozeßgesetzbuch vom 23. Juli 1954 folgte in vielen Teilen dem Vorbild der japanischen StPO von Aber es steht wesentlich deutlicher unter dem Einfluß des deutschen Rechts. Z.B. ist die Staatsanwaltschaft die uneingeschränkte Herrin des Vorverfahrens und kann sich der Dienste der Polizei bedienen. Die Zwangsmaßnahmen (Festnahme, Untersuchungshaft, Durchsuchungen u. Beschlagnahmen) können nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit richterlicher Erlaubnis vorgenommen werden. 37 Die Frage, ob die Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll, ist allein von der Staatsanwaltschaft zu beantworten. 6. Ausbildung von Juristen und Rechtswissenschaft Studienkurs In Südkorea gibt es ca Jurastudenten ca Anfänger pro Jahr) und ca. 500 Juraprofessoren (Dozenten im Volldienst) in ca. 70 juristischen Fakultäten. Die Studienzeit im Studienkurs beträgt 4 Jahre. Wegen des numerus clausus müssen die Abiturienten, die sich bei den juristischen Fakultäten bewerben, sehr gute Noten bei der Aufnahmeprüfung (staatliche und in der Univ..) erreichen. Jeder muß eine bestimmte Anzahl von akademischen Punkten (140 bzw. 150) bekommen, um sein Studium erfolgreich mit dem Titel Bachelor of Law abschließen zu können. Von diesem Universitätsabschluß ist das Staatsexamen zu unterscheiden. 2. Prüfungsverfahren des Staatsexamens Das Staatsexamen für Juristen besteht aus drei Prüfungsstufen. Die erste Prüfung besteht aus einem Multiplechoicetest, die zweite aus einer Klausur, in der einige Fallösungen oder Aufsätze verlangt werden. Die dritte Prüfung ist eine mündliche, die jedoch bei der Gesamtnote keine große Rolle spielt. Die Pflichtfächer der ersten Prüfung sind: Verfassungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Grundlage der Wirtschaftswissenschaft, koreanische Geschichte und Weltgeschichte. Zusätzlich muß jeder Bewerber eine Fremdsprache und ein Fach aus vielen verschiedenen Wahlfächern wählen. Die Pflichtfächer der zweiten Prüfungsstufe sind: Verfassungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Handelsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilprozeßrecht, Strafprozeßrecht und koreanische Ethik. Die Zahl derer, die die letzte Prüfung bestehen, beträgt zur Zeit jährlich ca Dies sind ca. 7% derjenigen, die jährlich die Universitätsausbildung mit dem Titel eines Bachelor of Law beenden.

19 Korea hat zur Zeit ca Juristen (ca. 900 Richter, 600 Staatsanwälte und 2000 Rechtsanwälte). Deswegen ist die soziale Bewertung des Staatsexamens für Juristen sehr hoch. Viele Koreaner stellen heute das juristische Staatsexamen auf die Stufe des alten traditionellen Staatsexamens der Regierungsbeamten, des Kuageo. Die anderen Absolventen können jedoch verhältnismäßig leicht einen Arbeitsplatz als Angestellte in einer Bank, Handelsgesellschaft usw. oder als Beamter finden. 3. Weitere akademische Ausbildung Nach dem Studium können die Bachelor of Law in einem Kurs von zwei Jahren weiterstudieren und den Titel des Master of Law erlangen. Der Erwerb von 24 akademischen Punkten und eine Abschlußprüfung sind die Voraussetzung für die Einreichung der Masterarbeit. Der Graduiente kann in einem Ph-D -Kurs promovieren, wobei er noch eine Aufnahmeprüfung ablegen muß. Der Erwerb von 36 Punkten und eine Abschlußprüfung sind die Voraussetzung zur Einreichung der Ph-D -Arbeit. Das Verfahren dauert mindestens 4 Jahre. Und die Zahl der Ph.D. of Law ist sehr gering. Deswegen ist die soziale Bewertung dieses Titels sehr hoch. Um ein Vollzeitdozent an der Universität zu werden, muß man mindestens den Titel Master haben. Mit der zunehmenden Anzahl, der im Ausland promovierten, bedarf es heute praktisch allerdings eines Doktorgrades. Um höhere Positionen (assistent Prof., associate Prof. und Professor) zu erreichen, muß man jeweils mindestens zwei Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Gewicht nachweisen. 7. Grundzüge des koreanischen Rechtsdenkens 1. Überblick Angesichts der Schwierigkeit der Aufgabe möchte ich mich hier nur auf eine allgemeine Orientierung beschränken. Korea war früher durch eine streng hierarchisch und aristokratisch geformte Gesellschaft geprägt. Es bildeten sich 4 Klassen heraus: Der Adel ( Yangban ), das mittlere, das allgemeine und das niedrige Volk (Sklaven). Die Zivilbeamten wurden höher eingeschätzt als die Militärbeamten. Den Yangban standen viele Privilegien zu. Abgesehen von schweren Staatsdelikten, wie Hoch- und Landesverrat, blieben sie von körperlicher Strafe verschont. Bei den Berufen gab es auch vier Stufen: Gelehrter, Bauer, Handwerker und Kaufmann. Jedenfalls sind die Gelehrten hoch geschätzt worden. Der König, der Lehrer und der Vater wurden gleichartig respektiert. Daran anknüpfend würde ich sagen, daß der koreanische Geist als Gelehrtengeist zu kennzeichnen ist, wobei die Suche nach Wahrheit (Tao) eine zentrale Rolle spielt. Die Gelehrten waren friedliebend und wollten allen Streit auf friedliche Weise schlichten. Sie plädierten für eine humane Regierung und rückten das Individuum in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung Funktion des Rechts Obwohl der Geist der Legalisten verhältnismäßig starke Einflüsse auf die Yi-Dynastie ausübte, konnte er sich nicht in der Gesellschaft durchsetzen. Zunächst war die leitende Idee der Gesetzgebung und Gesetzesanwendung auch in der Yi-Dynastie die konfuzianische Lehre vom Primat der Sittlichkeit. Zweitens wurde das Recht nur als ein Hilfsmittel angesehen. Die Sittlichkeit war das Vorbild des Gesetzes. Drittens wurde das Gesetz nicht dem Volk bekannt gemacht. 40 Das Volk lernte nur die Sittlichkeit. Darüber hinaus glaubte der Adel, daß die Sittlichkeit nicht hinab bis zu dem gemeinen Volk reichte und daß umgekehrt die Strafen nicht hinauf bis zu den Würdenträgern angewandt werden sollten. 41

20 Bis heute spielt das Recht in der gesellschaftlichen Wertung keine überragende Rolle. Man handelt nicht nach dem Recht, sondern nach der Sittlichkeit. Man glaubt, daß das Recht die von der Sittlichkeit gebildete Harmonie der Gesellschaft zerstören könne. 42 Darum soll man das Recht von seinem Leben fernhalten. Nach dem Rechtsdenken der meisten Europäer gibt es keine Person, die ohne Recht leben kann. Der Koreaner hält demgegenüber die Person, die ohne Recht leben kann, für einen idealen Menschen. Diese negative Einstellung gegenüber dem Rechtsdenken bereitet Schwierigkeiten, wenn es gilt, den Gesetzen Beachtung zu verschaffen. Man mißachtet nicht nur das materielle Gesetz, sondern auch rechtliche Formalia (z.b. Eintragung in das Grundbuch, Heiratsanmeldung, Quittung usw.) 3. Prozeß und Kompromiß In Korea werden die Probleme eher durch Kompromisse oder das Nachgeben einer Partei gelöst als durch einen Prozeß vor Gericht. Etwa % der Zivilprozesse werden durch Vergleich abgeschlossen. Die gewöhnliche Lösung eines Rechtsproblems unter Koreanern verläuft folgendermaßen: 1) Man versucht die Probleme selbst, unter sich zu lösen, wobei an das menschliche Mitgefühl appelliert oder ein Bekannter zur Schlichtung des Streites gebeten wird. 2) Sollte dieser Versuch scheitern, bittet man mächtige Personen (z.b. höhere Beamte der Regierung) um Mithilfe. 3) Erst wenn auch dies scheitern sollte, prozessiert man vor Gericht. Dabei überwiegen die Strafprozesse gegenüber den Zivilprozessen. Etwa % der Angelegenheiten in Strafprozessen des Landesstaatsanwaltsamtes haben ihren Ursprung in zivilrechtlichen Problemen. Der Weg des Strafprozesses wird beschritten, um die Gegen- Partei zum Nachgeben zu zwingen. Im Prozeß wird auch der Richter versuchen, die Parteien zu einem Kompromiß zu überreden. Dabei spielt neben der materiellen Wahrheit vor allem die Abwägung der beiderseitigen Vor- und Nachteile eine große Rolle. 4. Lösung der Konflikte Allein der Umstand, daß es zu einem offenen Konflikt gekommen ist, ist dem Koreaner schon peinlich. Die Koreaner glauben, daß jeder der beiden Streitenden schuldig am Streit sei, weil beide nicht menschlich reif genug seien, die Probleme friedlich unter sich selbst zu regeln. Sie glauben, daß es in einem offenen Konflikt keinen Sieger gibt, und daß jeder Verlierer sei, wenn es den Parteien nicht gelingt, die eigentliche humane Beziehung wieder herzustellen. Das Ziel ist die Wiederherstellung des status quo ante. Wenn es nicht gelingt, Konflikte zu vermeiden, oder sie doch wenigstens selbst zu lösen, kann in der Gesellschaft keine Karriere machen. Denn die Koreaner glauben, daß für die Familie, die Gesellschaft und den Staat das gleiche Prinzip gilt. Es sind noch andere Gründe zu nennen. Den Gemeinschaften, wie der Verwandten- oder Dorfgemeinschaft ist es unangenehm, wenn sich Regierungsbeamte in ihr Gemeinschaftsleben einmischen wollen bzw. müssen. Überdies glauben die Koreaner, daß es nicht klug sei, vor einer juristischen Untersuchung zu stehen. Denn kein Mantel könne wirklich frei vom Staub sein, d.h. niemand ist vollkommen frei von Schuld. Als Europäer mögen Sie nun den Eindruck haben, die Koreaner würden wenig gegen das Verderbnis und das Übel in der Gesellschaft tun, und daß sie das Übel zu leicht verzeihen. Sie hätten wohl möglich keinen Gerechtigkeitssinn. Für Koreaner jedoch soll die Gerechtigkeit für das Leben, nicht aber für den Tod, für den Frieden, nicht für die Gewaltsamkeit, für die Verzeihung, nicht jedoch für die Strafe sein. Deswegen halten viele Koreaner den Gerechtigkeitsbegriff im westlichen Sinne für inhuman. 43

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