Geltungsbereich 1 5 Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts 2 5

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1 Baureglement 1

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3 Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen Artikel Geltungsbereich 1 5 Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts 2 5 B Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung B2 Erschliessung 5 Gestaltung 9 5 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen 10 5 B3 Umgebungsgestaltung 6 Grundsätze zur Umgebungsgestaltung 12 6 Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern 13 6 B4 Neben- und Gemeinschaftsanlagen 7 C Baupolizeiliche Vorschriften C1 Bauweise 7 Offene Bauweise 16 7 C2 Bauabstände 7 Allgemeines / Verhältnis zu Baulinien 19 7 Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen 20 7 Bauabstand von Gewässern 21 8 Bauabstand von Zonengrenzen 24 8 Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund 25 8 Bauabstände für An- und Nebenbauten 26 9 Bauabstände für unterirdische Bauten 27 9 Bauabstände für Erschliessungsanlagen und dergleichen 28 9 Näherbaurecht; Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile 29 9 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Gebäudeabstand C3 Baugestaltung 10 Grundsätze zur Baugestaltung Gebäudelänge Gebäudehöhe Gestaffelte Gebäude Geschoss (ober- und unterirdisch) Dachausbau Dachgestaltung Dachaufbauten Flachdachbauten C4 Gesundheit / Energie 13 Lärmschutz Oekologie / Energie D Zonen- und Gebietsvorschriften D2 Bauzonen 14 Wohnzonen WH, W2L, W2, W3, W Wohn-/Gewerbezone WG2, WG ZPP Kernschutzzone KS, ZPP Kernergänzungszone KE Arbeitszone A Seite 3

4 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF ZPP Erhaltungszone EZ Hotelzone H Bauten auf Bahnareal Bundesareal Grünzone GrZ Gartenbauzone GBZ 56a 22 Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungsordnung UeO Zonen mit Planungspflicht ZPP / Allgemeines Zonen mit Planungspflicht ZPP Baupolizeiliche Masse D3 Landwirtschaftszonen 31 Landwirtschaftszone LWZ Weilerzone WZ 61a 31 D4 Allgemeines zu Ortsbild- und Landschaftspflege 31 Landschaftsinventar, Bauinventar Grundsatz und Entschädigung Teilbereich Landschaftspflege Landschaftsrichtplan D5 Bestimmungen gemäss Gesetz über See- und Flussufer 32 Uferbaugebiet UB Uferschutzzone US / Freiflächen nach SFG D6 Bestimmungen zur Ortsbildpflege 33 Baudenkmäler D7 Bestimmungen zur Natur- und Landschaftspflege 34 Kommunale Schutzobjekte Kommunale Schutzgebiete Archäologische Bodenfunde Inventar der historischen Verkehrswege IVS Bauen in Gefahrengebieten 76a 35 Gefährdung 76b 35 F Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Stimmbürger Grosser Gemeinderat Gemeinderat Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren G Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Widerhandlungen Inkrafttreten Aufhebung bestehender Vorschriften Aufhebung bestehender Vorschriften 85a 38 Zeugnis 38 Anhänge II Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 73 GBR 45 III Rechtsgültige Überbauungsordnungen (inkl. Strassen und Leitungsplänen) 48 IV Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch EGzZGB 49 V Grafische Darstellung der Messweisen 51 VI Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen 66 VIII Abkürzungen 70 4

5 A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Das Baureglement einschliesslich der graphischen Darstellung der Messvorschriften im Anhang bildet zusammen mit dem Zonenplan und dem Schutzzonenplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. 2 Es gilt für das ganze Gemeindegebiet. 3 Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere baurechtliche Ordnungen bestehen. Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts Art. 2 Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 Art Art B Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung B1 Baubewilligungspflicht Art Art Art B2 Erschliessung Art Art. 9 Gestaltung 1 Strassenplanung und Strassenbau sind auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs und der weiteren Nutzungen auszurichten. Dabei ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. 2 Bei allen Projekten im Strassenraum ist darauf zu achten, dass die bestehende Grünsubstanz erhalten bleibt oder ersetzt wird, bzw. neue Elemente eingebracht werden. Es kann sich dabei um Einzelbäume, Baumreihen, Grünstreifen, Niederhecken usw. handeln. Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen Art Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsstrassen erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung. 1 Fassung vom Aufgehoben am Aufgehoben am Aufgehoben am Aufgehoben am Aufgehoben am Aufgehoben am

6 2 Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung verzichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Art B3 Umgebungsgestaltung Grundsätze zur Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern Art Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. 2 Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Besondere Aufmerksamkeit ist der Gestaltung von Gärten, Vorgärten, Hausvorplätzen und Hauseingangsbereichen sowie von Innenhöfen zu schenken. 3 Auf die vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken ist bei Überbauungen besondere Rücksicht zu nehmen. Bei Beseitigung sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sollen standortgerechte und vorwiegend einheimische Bäume, Sträucher und Hecken gepflanzt werden. 4 Die versiegelten Flächen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. 5 Die Umgebungsarbeiten sind innert 1 Jahr nach Bauabnahme abzuschliessen. 6 Bei Neubauten, oder wenn im Zuge von Erneuerung, Erweiterung und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan gemäss Abs. 7 einzureichen. Vorbehalten bleibt Art. 32, wonach die Baupolizeibehörde die Baugesuchstellenden bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage entbinden kann. 7 Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Massstab 1:100, bei grösseren Bauvorhaben im Massstab 1:200 auszuführen. Er umfasst die von der Baueingabe erfassten Grundstücke sowie die Randbereiche der Nachbargrundstücke. 8 Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung, über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über - Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grösseren Spielflächen; - Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Grünflächen, Abstellplätze (Auto, Container, Velo, etc.) und Hauszufahrten; - Lage und Gestaltung der vorgesehenen Aufschüttungen, Stützmauern, Einfriedungen und dergleichen; - Lage und Art der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Bäume, Büsche, Hecken und dergleichen; - Anpassung an die nachbarlichen Grundstücke. Art Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. 1 Aufgehoben am Fassung vom , Abs. 6,7 und 8 eingefügt am

7 2 Stütz- und Futtermauern über 1.20 m sind zu staffeln und zu begrünen. Ausgenommen sind reine Garageeinfahrten. Die Baupolizeibehörde kann Verbauungen über 1.20 m bewilligen, wenn dies die Ortsbildsituation erfordert oder wenn sie nach ingenieur-biologischen Kriterien gestaltet werden. 1 B4 Neben- und Gemeinschaftsanlagen Art Art C Baupolizeiliche Vorschriften C1 Bauweise Art. 16 Offene Bauweise 1 Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. 2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. Art Art C2 Bauabstände Allgemeines / Verhältnis zu Baulinien Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen Art Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände gelten für das ganze Gemeindegebiet, soweit nicht in Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder diese mittels Baulinien bestimmt sind. 2 Baulinien gehen den reglementarisch und gesetzlich festgelegten Bauabständen vor. Art Für die Abstände von Gebäuden und baulichen Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen sowie Privatwegen mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten gelten folgende Abstände: a) Strassen der Basiserschliessung ohne Gehweg: min m b) Strassen der Basiserschliessung mit Gehweg: min m c) Strassen der Detailerschliessung: min m d) Fusswege und selbständige Radwege: min m Der Strassenabstand wird vom äussersten Rand des Verkehrsraumes aus gemessen (siehe Anhang V). 6 2 Vor geschlossenen Garagen für Personenwagen ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge bis zum äussersten Rand des Verkehrsraumes zu erstellen. Für Nutzfahrzeuge bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Länge des Vorplatzes. 1 Abs. 2, Fassung vom Aufgehoben am Aufgehoben am Aufgehoben am Aufgehoben am Abs. 1, Fassung vom , Bst. b neu, Bst. c und d entsprechen den bisherigen Bst. b und c 7

8 Art Bauabstand von Gewässern 1 Von Gewässern sind, sofern der Bauabstand nicht durch eine Baulinie bestimmt ist, zum Schutz des Ortsbildes, der Natur und Landschaft, der Erholung und zur Gewährleistung von Unterhalt unter Vorbehalt von Absatz 4 folgende Abstände einzuhalten. Innerhalb Bauzone: a) entlang Bösbach: 5.00 m b) entlang Dorfbach: 5.00 m c) entlang Mühlebach: 3.00 m d) innerhalb der Kernzonen ZPP KS, ZPP KE: 3.00 m e) alle übrigen: m Ausserhalb Bauzone: f) entlang Zulg: m g) alle übrigen: m Der Bauabstand von Gewässern wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. Er gilt auch für unterirdische und bewilligungsfreie Bauten. 2 Gewerbebauten zur Wasserkraftnutzung am Mühlebach sowie Bauvorhaben bei bestehenden Bauten gemäss Art. 3 BauG oder bei der Wiederherstellung einer historischen Situation können unter Vorbehalt von Absatz 4 an das Gewässer gestellt werden. 3 Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände gehen dem Gewässerabstand vor, sofern sie einen grösseren Abstand ergeben. 4 Vorbehalten bleibt Art. 48 kantonales Wasserbaugesetz und die Sicherung des Raumbedarfs von Fliessgewässern. Art Art Bauabstand von Zonengrenzen Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund Art. 24 Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen und der Landwirtschaftszone sind die für das Baugrundstück geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten. Art Bei der Erstellung von Bauten, welchen den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 60 festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren. 2 Gebäude mit Wohnräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber sonst durch den Bauherrn selber festzulegen. 5 3 Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Nicht von der Umfassungswand, sondern von der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkonen und dergleichen ist zu messen, falls diese Vorbauten mehr als 50% einer Fassade bedecken. 1 Abs. 3, aufgehoben am Abs. 1, 2 und 4, Fassung vom Aufgehoben am Aufgehoben am Abs. 2, Fassung vom

9 Bauabstände für An- und Nebenbauten Bauabstände für unterirdische Bauten Bauabstände für Erschliessungsanlagen und dergleichen 2 Näherbaurecht; Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile Art Für bewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen, Energiegewinnungs-Wintergärten (Art. 93 BauV) und dergleichen, deren mittlere Gebäudehöhe 4.00 m und ihre Grundfläche m2 nicht übersteigt, genügt allseitig ein Grenzabstand von 3.00 m. 2 Unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten dürfen bis 2.00 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 4.00 m und ihre Grundfläche m2 nicht übersteigt. 3 Unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Art Unterirdische Bauten und Bauteile dürfen bis 1.00 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen. 2 Unterirdische Bauten und Bauteile sind solche, welche das gewachsene Terrain (Art. 97 BauV) an keiner Stelle um mehr als 1.20 m (inkl. allfällige Überdeckung) überragen und höchstens eine Fassade frei liegt oder einen Zugang oder eine Zufahrt aufweisen. Art Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Plätze, Wege, Strassen, Parkplätze und dergleichen haben einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten. 3 2 Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen. Art Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz, Art. 26 BauG. Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand, Art. 79 ff EGzZGB, in der Regel nicht unterschritten werden. 2 Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben mittels einem im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrag zustimmt. 3 Bei der Einräumung von Näherbaurechten (auch gegenseitige) braucht kein Gebäudeabstand eingehalten zu werden. Wird der Gebäudeabstand auf weniger als 6.00 m reduziert, so gelten die betroffenen Gebäude als zusammengebaute Gebäudegruppe. Die maximale Gebäudelänge darf dadurch nicht überschritten werden. 4 4 Wird mit einer Gebäudegruppe die zulässige Gebäudelänge überschritten, muss der Gebäudeabstand innerhalb der Gruppe mindestens 6.00 m, liegt ein grosser Grenzabstand dazwischen, mindestens m, bei bewohnten An- und Nebenbauten nicht weniger als 4.00 m, betragen. 5 1 Fassung vom Randtitel, Fassung vom Abs. 1, Fassung vom Abs. 3, Fassung vom Abs. 4, Fassung vom

10 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Art Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden und abgestützte) und verglaste Balkone als Energiegewinnungs-Bauteile dürfen höchstens 1.80 m in den Grenzabstand hineinragen, wenn die von ihnen bedeckte Fassadenfläche weniger als 50% pro Fassade ausmacht. Von der 50%-Regel sind Vordächer und Vortreppen ausgeschlossen. 2 Erker sind geschlossene, beheizte Bauteile, die erst ab einem oder mehreren Geschossen über dem fertigen Terrain in Erscheinung treten. Sie dürfen in der Höhe nicht über die Trauflinie hinaus reichen. Die Breite der Erker darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenbreite betragen. Sie dürfen höchstens 1.80 m in den Grenzabstand hineinragen und haben einen minimalen Gebäudeabstand von 6.00 m einzuhalten. 3 Bei unbewohnten An- und Nebenbauten dürfen nur Vordächer, von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 0.75 m, in den Grenzabstand hineinragen. 4 Für unterirdische Bauten, Bauteile und Anlagen gilt Art Art. 31 Gebäudeabstand 1 Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. 2 Für unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten sowie Gewächshäuser ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. Für bewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten beträgt der Gebäudeabstand mindestens 3.00 m 2 3 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden. 4 Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und Art. 29 Abs. 3 (Näherbaurecht). C3 Baugestaltung Grundsätze zur Baugestaltung Art Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material, Farbwahl und Aussenraumgestaltung so auszubilden, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen Abs. 5, aufgehoben am Abs. 2, Fassung vom Abs. 1, Fassung vom Abs. 2, aufgehoben am

11 3 Mit der Baueingabe sind folgende Unterlagen einzureichen: - Situationsplan mit Darstellung der Nachbarbauten, beidseitig auf der gegenüberliegenden Strassenseite; - Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 12, sofern er nach Absprache mit der Gemeindebehörde nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden kann. 1 Die Gemeindebehörde kann den Baugesuchsteller bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen oder in besonderen Fällen zusätzliche Unterlagen verlangen (BewD Art. 15). 4 Baugesuche werden vor ihrer Behandlung in den folgenden Fällen durch den Fachausschuss beurteilt: a) Neubauten in Landschaftsschutzgebieten; b) bei «erhaltenswerten» Bauten mit ihrer Umgebung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege, sofern es sich nicht um ein K-Objekt handelt; c) für Neubauten innerhalb der Arbeitszone, ZPP Erhaltungszone, ZPP Kernschutzzone und ZPP Kernergänzungszone; d) bei weiteren Gesuchen. Die Gesuchstellenden sind berechtigt, ihre Projektabsichten durch den Fachausschuss als Voranfrage beurteilen zu lassen. 5 Überbauungsordnungen sind dem Fachausschuss zur Begutachtung vorzulegen. Gebäudelänge Art. 33 Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenmässig kleinsten Rechtecks, das den Grundriss des Gebäudes (ohne Anbauten im Sinne von Art. 26 und Bauteile im Grenzabstand Art. 30) zu umfassen vermag. 2 Art. 34 Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit oberkant des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten zu Garagen und Einstellhallen deren Breite insgesamt nicht mehr als 6.00 m pro Fassadenseite beträgt und Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. 3 2 Die zulässige Gebäudehöhe GH (Art. 60) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang sind mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall folgende Mehrhöhen gestattet: - ab 10% Hangneigung eine Mehrhöhe von 1.00 m in allen Zonen; - ab 20% Hangneigung eine Mehrhöhe von 2.00 m in der Wohnzone WH 1 und WH 2. 3 Die Hangneigung wird in der Falllinie innerhalb des Gebäudes vom gewachsenen Terrain berechnet. Art. 35 Gestaffelte Gebäude 1 Bei gestaffelten Gebäuden (im Grundriss oder in der Gebäudehöhe), ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. 4 1 Abs. 3, Fassung vom Fassung vom Abs. 1, Fassung vom Abs. 1, Fassung vom

12 2 Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- oder Rücksprung von wenigstens 2.00 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Nischen, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt. Geschoss (ober- und unterirdisch) Dachausbau Art Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. 2 Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden um mehr als 1.20 überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten zu Garagen und Einstellhallen, deren Breite insgesamt nicht mehr als 6.00 m pro Fassadenseite beträgt, werden nicht angerechnet. 3 Der Dachausbau zählt nicht als Geschoss im Sinne der Geschosszahl, sofern die Kniewandhöhe 1.50 m nicht übersteigt. 1 Art. 37 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Art. 38 Dachgestaltung 1 Das Orts- und Strassenbild beeinträchtigende Dachformen und Bedachungsmaterialien sind untersagt. 2 In Gebieten, die eine einheitliche Dachgestaltung aufweisen, kann die Baupolizeibehörde bei Neu- und Umbauten von Dächern eine Angleichung der Firstrichtung und Dachform verlangen. Auf historische Baugruppen und die alten Dorfteile ist besonders Rücksicht zu nehmen. 3 Auf Hauptgebäuden sind in der Regel geneigte Dächer zu erstellen. Andere Dachformen sind zugelassen, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Andere Dachformen sind überdies in den Arbeitszonen zulässig. 2 4 Die Dachneigung darf bei symmetrisch geneigten Dächern bei Hauptbauten maximal 40 alter Teilung aufweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Neigungen bei bestehenden Bauten, Ersatzneubauten oder wenn es die bestehende Quartierstruktur erfordert. Innerhalb der mit 40 maximalen Firsthöhe (oberkant Dachsparren) und innerhalb der Dachbegrenzungslinie (Halbkreis über Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Schnittpunkten der Fassadenflucht und der Dachhaut gemäss Skizze im Anhang V) kann die Baupolizeibehörde auch andere Dachneigungen bewilligen, wenn eine gute Einordnung ins Orts- und Strassenbild gewährleistet wird. Art. 39 Dachaufbauten 1 Auf einem Dach ist neben Dachflächenfenstern oder Firstoberlichtern nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Ausser Firstoberlichtern oder kleinen Dachflächenfenstern sind übereinanderliegende oder mehrgeschossige Dachaufbauten nicht gestattet. In Gehrschildern dürfen keine Dachaufbauten und Dachflächenfenster angebracht werden. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzellukarnen oder Schleppgauben verlangt werden. 2 Dachaufbauten und Quergiebel dürfen mit keinem Teil näher als 0.60 m an eine First- oder Gratlinie heranreichen. Unter Vorbehalt von Abs. 3 darf die Trauflinie durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. Dachaufbauten dürfen nicht über die Fassadenfläche hinausragen. 1 Abs. 3, Fassung vom Abs. 3, Fassung vom

13 3 Bei Quergiebeln und Kreuzfirsten darf die Trauflinie unterbrochen, die maximale Gebäudehöhe jedoch nicht überschritten werden. 4 Dachaufbauten inkl. Dachflächenfenster dürfen je Dachfläche zusammen nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Quergiebel und Kreuzfirsten gemäss Abs. 3 werden mitgerechnet. Bei Gebäuden, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Länge der Dachaufbauten für jeden dieser Gebäudeteile zu berechnen. 5 Die Bedachungen der Dachaufbauten sollen sich in der Farbe des Hauptdaches angleichen. 6 Energie-Gewinnungsanlagen sind als zusätzliche Dachaufbauten oder Dacheinbauten zugelassen. Art Flachdachbauten 1 Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden. 2 Die Attikafassaden dürfen, von oberkant roher Decke Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. Sie sind mit Ausnahme des Treppenhauses und Liftaufbauten allseitig wenigstens um 1.50 m von den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzunehmen. Auf den Rücksprung kann auf einer Seitenfassade und auf der Rückfassade verzichtet werden, wenn a) diese Abweichung architektonisch begründet ist; b) dadurch die Attikagrundfläche nicht erhöht wird; c) den Nachbarn keine wesentlichen Nachteile erwachsen. 3 Unter Vorbehalt von Abs. 2 dürfen a) Dachvorsprünge um das technisch erforderliche Mass in den Attikarücksprung hineinragen; b) offene gedeckte Sitzplätze bis maximal 1/2 der entsprechenden Fassadenlänge des Attikageschosses auf die darunterliegende Hauptfassade gestellt werden. 4 Auf der Attika sind bei guter kubischer Einordnung folgende Aufbauten gestattet: a) Rauch- und Lüftungskamine; b) Oberlichteraufbauten; c) Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4.20 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Vollgeschosses bis oberkant Abdeckung des Liftaufbaus; d) Anlagen und Installationen zur Gewinnung von Sonnenenergie wie Sonnenkollektoren, Solarzellen u.ä. 5 Flachdächer sind zu begrünen oder als Retentionsfläche zu gestalten. Betrieblich bedingte Ausnahmen können in den Arbeitszonen gewährt werden. C4 Gesundheit / Energie Art. 41 Lärmschutz 1 Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) massgebend. 2 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist in der Tabelle Art. 60 oder in den einzelnen Zonenbestimmungen dieses Reglements festgelegt. Vorbehalten bleiben die im Zonenplan eingezeichneten, infolge Lärmvorbelastung aufgestuften Gebiete und differenzierte Festlegungen in der Arbeitszone. 1 Fassung vom , Abs. 2 eingefügt, Abs.4 und 5 entsprechen den bisherigen Abs. 3 und 4 13

14 Art Art Oekologie / Energie 1 Es ist nach ökologischen Grundsätzen zu bauen. 2 Die sparsame Verwendung von nicht erneuerbarer sowie die Verwendung von erneuerbarer Energien ist anzustreben. 3 Kommunale Energiekonzepte sind zu berücksichtigen. 4 In sämtlichen Zonen mit festgelegter Ausnützungsziffer (AZ) oder Bruttogeschossfläche (BGF) kann ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von maximal 10% des zulässigen Nutzungsmasses in folgenden Fällen beansprucht werden: - Die benötigte Energie für Heizung und Warmwasser wird zu mindestens 50% aus erneuerbarer Energie wie Umwelt- oder Abwärme, Holz, Sonne, Wind, Biogas, eigener Wasserkraft und dergleichen bezogen; - Bei Bauten gemäss MINERGIE-Standard; - Bei Passivbauten. 5 Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, für Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind. Art D Zonen- und Gebietsvorschriften Art D2 Bauzonen Wohnzonen WH, W2L, W2, W3, W4 Art Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten. 2 In den Wohnzonen sind gewerbliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen der Bauverordnung (Art. 90) zugelassen, wobei sie in den Zonen WH, W2L und W2 höchstens 50%, in den Zonen W3 und W4 höchstens 20% der Bruttogeschossfläche beanspruchen dürfen. 3 In den Wohnzonen W3 und W4 sind Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Wohn-/Gewerbezone WG2, WG3 Art In den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbebetriebe, die den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung (LSV, LRV, etc.) genügen, zugelassen. 2 Ausgeschlossen sind gewerbliche Nutzungen, die den funktionellen und baulichen Charakter der Wohn- und Gewerbezone beeinträchtigen. 3 In der Wohn-/Gewerbezone WG3 sind Gebäude ohne Gewerbeanteil als Mehrfamilienhäuser zu erstellen. 5 1 Aufgehoben am Fassung vom Aufgehoben am Aufgehoben am Abs. 3, eingefügt am

15 ZPP Kernschutzzone KS, ZPP Kernergänzungszone KE Art Die Kernschutzzone KS und die Kernergänzungszone KE sind Zonen mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff BauG. 2 1 Die ZPP Kernschutzzone KS umfasst den schützenswerten Teil des Ortskern. In der Teilzone KS sind die Strassenräume, Plätze und die Erschliessungsstrukturen sowie die charakteristische Massstäblichkeit zu erhalten. Es sind Wohnungen, Büros, Läden, Geschäfte sowie Betriebe des Kleingewerbes zugelassen. 2 Die ZPP Kernergänzungszone KE umfasst die an die schützenswerten Teile des Ortskerns im Oberdorf angrenzenden Gebiete und den zentralen Teil des Unterdorfes. Bauten und Anlagen in der ZPP Kernergänzungszone KE sind massstäblich und strukturell auf die Wirkung der angrenzenden Gebiete abzustimmen. Es sind Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. 3 Die Erstellung von Neubauten in den Kernzonen ist nur aufgrund einer Überbauungsordnung nach Art. 92 ff BauG gestattet. Davon ausgenommen ist die Renovation bestehender Gebäude in ihrem bisherigen Ausmass. Der Gemeinderat kann auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn es sich um ein einzelnes Gebäude handelt und das vorgelegte Projekt die Einpassung in die Umgebung - allenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen - gewährleistet. Dem Baugesuch sind Pläne und in der Regel ein Modell beizulegen, die auch die Nachbargrundstücke enthalten. 4 Zur Ausarbeitung einer Überbauungsordnung gemäss Abs. 3 sind folgende Randbedingungen zu beachten: Planungszweck: Art der Nutzung: Mass der Nutzung: - Schaffung von Voraussetzungen für einen zweckmässigen Ausbau der Kernzone zu einem leistungsfähigen und attraktiven Zentrum; - Sicherstellen einer guten Einpassung der zukünftigen Nachverdichtung in das qualitätsvolle und entsprechend empfindliche Ortsbild; - Fördern qualitätsvoller Umgebungs- und Aussenraumgestaltung; - Sicherstellung der Massnahmen gemäss Gesamtrichtplan Ortskern und der Verkehrsrichtpläne. - Für die Art der Nutzung sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 massgebend. Die Richtlinien zum Gesamtrichtplan Ortskern sind wegleitend. - ZPP KS: kleiner Grenzabstand kga 3.00 m grosser Grenzabstand gga m Geschosszahl G 3 Empfindlichkeitsstufe ES III - ZPP KE: kleiner Grenzabstand kga 3.00 m grosser Grenzabstand gga 6.00 m Gebäudelänge GL m Geschosszahl G 3 Empfindlichkeitsstufe ES III Die Richtlinien zum Gesamtrichtplan Ortskern sind wegleitend. 1 Fassung vom , inkl. geändertem Randtitel 2 Einleitungssatz, eingefügt am

16 Grundsätze: - Die Baugestaltung ist insbesondere nach den Grundsätzen von Art. 32 (Grundsätze zur Baugestaltung), Art. 38 (Dachgestaltung) und Art. 69 ff (Bestimmungen zur Ortsbildpflege) festzulegen. 5 Wegleitend für die Ausarbeitung der Überbauungsordnungen sind die Richtpläne und das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege. Art. 49 Arbeitszone A 1 In den Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze zugelassen. Nicht zugelassen sind selbständige, reine Lagerbetriebe sowie Einkaufszentren im Sinne von Art. 19 und 20 BauG. 2 In der Arbeitszone A1a sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze inkl. Fach- und Verkaufsmärkte, Bildung, Kultur, Sport, Freizeit sowie für öffentliche Infrastrukturaufgaben zugelassen. Reine Lagerbetriebe sind nicht zugelassen. Neubauten sind auf ein Gesamtkonzept der Zone abzustimmen. Das Gesamtkonzept ist durch den Gemeinderat zu genehmigen. 3 Es sind nur Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. 4 Gegenüber reinen Wohnzonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und der Landwirtschaftszone ist im Grenzabstandsbereich ein bepflanzter Grünstreifen zu gestalten Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN Art Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. 2 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES 1 Schul- und Sportanlage Kirchbühl. Zweckgebundene Erweiterung der bestehenden Schulanlage und Turnhalle mit Aussenanlagen: - Grenzabstände GA gemäss WG2 - Gebäudehöhe GH gemäss WG2 Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. II 2 2 Dorfkirche, Pfarrhaus, Unterweisungshaus, Pfrundland, Jugendtreff und andere kulturelle Anlagen. Sicherstellung der Voraussetzungen für die Realisierung der Ortskernumfahrung. Zweckgebundene Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen sind gestattet. Für Neubauten gelten die Gestaltungsvorschriften der ZPP Kernergänzungszone KE. Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: - kleiner Grenzabstand kga 3.00 m - grosser Grenzabstand gga 6.00 m - Gebäudelänge GL m - Geschosszahl G 3 II 1 Abs. 5, aufgehoben am Fassung vom

17 Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES 3 Friedhof, Aufbahrungs- und Abdankungshalle Bestehend. Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: - Grenzabstände GA gemäss W2 - Gebäudehöhe GH 6.00 m II 4 Villa Schüpbach und Parkanlage. Bauten und Anlagen für die Heilpädagogische Sonderschule und andere öffentliche Nutzungen. Sicherstellung der Voraussetzungen für die Ortskernumfahrung. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Schutzobjekte Ortsbild gemäss Art. 72 ist die Parkanlage zur Villa Schüpbach zu erhalten. Für Neubauten gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: - Grenzabstand GA 6.00 m - Gebäudehöhe GH 9.00 m Die Überbauung ist nach einem architektonischen Gesamtkonzept zu realisieren. Baugesuche sind durch den Fachausschuss zu beurteilen. II 5 1 Sportplatz Eichfeld. Zweckgebundene Erweiterung ist möglich. Für Bauten gelten folgende Bestimmungen: - Grenzabstand GA 5.00 m - Gebäudehöhe GH richtet sich nach den Erfordernissen für Sportanlagen, max. jedoch 7.00 m 6 Schulhausanlage Au mit Schulgarten, Hart- und Parkplatz. Sicherstellung der Voraussetzungen für die Realisierung der Ortskernumfahrung. Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der Anlagen: - Grenzabstand GA 5.00 m - Gebäudehöhe GH 8.00 m Das bestehende Schulhaus ist in seiner Volumetrie und Struktur zu erhalten. II 7 Sportanlage mit Turnhallen, Sanitätshilfsstelle und Aussenanlagen. Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen der Bauten und Anlagen: - Grenzabstände GA gemäss WG2 - Gebäudehöhe GH gemäss WG2 III 8 Schulanlage Zulg. Zweckgebundene Erweiterungs- und Erneuerungsbauten. Das bestehende Schulhausgebäude Nr. 47 ist als «erhaltenswert» eingestuft Volumetrie und Struktur sind zu erhalten: - Grenzabstände GA gemäss WG3 - Gebäudehöhe GH gemäss WG3 III 9 Schulanlage Schönau: Turnhalle, Sportplatz, Aula, Zivilschutzanlage. Zweckgebundene Erweiterungs- und Erneuerungen unter Berücksichtigung der Dimensionen und Gestaltungsgrundsätzen der bestehenden Bauten und Anlagen: - Grenzabstände GA gemäss WG3 - Gebäudehöhe GH max. gemäss vorhandenen Bauten 2 III 10 Sonderschule Sunneschyn: Bauernbetrieb, Betreuer- und Personalwohnbauten. Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen. Für Schulhausbauten gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss WG3, für Wohnbauten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss W2. II 1 Fassung vom Fassung vom

18 Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES 11 Schwimmbadanlage mit Dienstwohnung Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterungen der Anlage: - Grenzabstand GA 5.00 m III 12 1 Reservefläche zur Schwimmbaderweiterung resp. Realisierung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Velo sowie eines Hartplatzes für verschiedene öffentliche Veranstaltungen (Viehschauplatz etc.). Es sind nur eingeschossige Bauten zugelassen. 13 Tennisplatzanlage: Aussenplätze mit Klubhaus. Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen: - Grenzabstand GA 3.00 m - Gebäudehöhe GH 6.00 m III 14 Schulhausanlage Sonnenfeld: Turnhalle, Doppelkindergarten, Aussenund Freizeitanlage. 2 Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen: - Grenzabstände GA gemäss WG3 - Gebäudehöhe GH gemäss WG3 II 15 Kirche Sonnenfeld. Bestehend. II 16 Altersheim Glockenthal. Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen. Das Gebäude Thunstrasse Nr. 38 ist als «schützenswert» eingestuft; die Bestimmungen von Art. 69 sind zu berücksichtigen: - Grenzabstände GA gemäss WG3 - Gebäudehöhe GH gemäss WG3 Die Empfindlichkeitsstufe III gilt für den im Zonenplan bezeichneten Bereich. II/III 17 Schulanlage Glockenthal. Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen: - Grenzabstand GA 6.00 m - Gebäudehöhe GH m II 18 Kirche Glockenthal, Fläche für Abstellplätze. Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen: - Grenzabstände GA gemäss WG3 - Gebäudehöhe GH gemäss WG3 II 1 Fassung vom Fassung vom

19 Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES 19 1 Solina / Institution für Langzeitpflege (Wohnen, Pflege und Betreuung, Restauration, Tagungen etc.) Zweckgebundene Erweiterung und Erneuerung unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze der bestehenden Bauten und Anlagen. Es gelten folgende baupolizeiliche Bestimmungen: - Bauabstand von der Zonengrenze zur UeO Nr. 34 "Erlenmatt 80": min. 6.0 m für Bauten mit einer Gebäudehöhe von max. 8.0 m und min. 10 m für alle übrigen Bauten. - Bauabstand von den übrigen Zonengrenzen: min. 6.0 m. - Die Strassenabstände bei Neubauten gehen den vorstehend festgelegten Bauabständen vor. - Max. Gebäudehöhenkote für das in seiner oktogonen Form zu vollendende Hauptgebäude m.ü.m, für den nordöstlichen Seitenanbau m.ü.m. - Gebäudehöhe max m für alle übrigen Bauten. - Über den max. festgelegten Gebäudehöhen und Gebäudehöhenkoten sind keine Attikas zugelassen. - Aufbauten von technischen Anlagen dürfen die angegebenen Gebäudehöhen und Gebäudehöhenkoten im tech nisch bedingten Ausmass überschreiten. - Geländer oder offene Brüstungen im Baubereich des nordöstlichen Seitenanbaus sind in der Fassadenflucht über die Gebäudehöhenkote von m.ü.m. zugelassen. Die bestehende parkähnliche Aussenraumgestaltung ist in den Grundzügen zu erhalten und zu pflegen. Die Überbauung von Teilen der parkähnlichen Aussenraumgestaltung ist zugelassen. Sie sind mit einem neuen qualitätsvollen Aussenraumkonzept zu kompensieren. II 20 Schulanlage Erlen: Sportplatz, Reservefläche für Erweiterung des Schulraumangebots, zusätzlichen Kindergarten und Standort für Turnhalle. 2 Für Erweiterungen gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss WG3. III 21 Aussenwerkhof: Reservefläche für Werkhofneubauten, Familiengärten. 3 Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss WG2. Gebäudelänge, Gebäudetiefe und Gebäudeabstand arealintern frei. III 22 Trainingsfeld Zelg, bestehendes Bauernhaus: Ersatzneubau oder Umnutzung des bestehenden Bauernhauses zu verschiedenen öffentlichen Nutzungen wie Freizeit, Probelokal, etc. Reservefläche für zusätzliche Sportanlagen. Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss WG2. Gebäudelänge, Gebäudetiefe und Gebäudeabstand arealintern frei. II 23 Schulanlage Bernstrasse, Aussenanlagen Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen. - Grenzabstand GA 6.00 m - Gebäudehöhe GH m III 1 Fassung vom Fassung vom Fassung vom

20 Nr. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES 24 1 Schulanlage der Rudolf Steiner Schule: Reservefläche für Erweiterung des Schulraumangebots und zusätzlich Saal, Turnhalle und Kleingewerbe Schul- und Kindergartenanlage, kulturelle Nutzungen Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen. - Grenzabstand GA 5.00 m - Gebäudehöhe GH m Mitberücksichtigung der Überbauungsordnung ZPP C, Bettlerareal Kindergarten mit Dienstwohnung bestehend. Für zweckgebundene Neubauten und Erweiterungen gelten die folgenden baupolizeilichen Bestimmungen. - Grenzabstand 4.00 m - Gebäudehöhe 9.00 m II III 3 Erfordert es die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wie die Bereitstellung von Notunterkünften für Humanitäraufgaben und dergleichen, kann dafür eine Zone für öffentliche Nutzungen beansprucht werden. 4 Bauten und Anlagen sind nach Art. 32 (Grundsätze zur Baugestaltung) zu gestalten Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF 5 Art. 51 Die Zone für Sport und Freizeitanlagen ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes, der Freizeitgestaltung, des Sport und Spiels bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen. Art ZPP Erhaltungszone EZ Die Erhaltungszone EZ ist eine Zone mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff BauG. 7 1 Die Erhaltungszone EZ bezweckt die Erhaltung der wertvollen Bau- und Quartierstruktur und wertvoller Baumgruppen. Es sind Bauten für Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen. 2 Ein Neu- oder Umbau eines Hauptgebäudes hat sich grundsätzlich an den Standort, die Geschosszahl, die äusseren Gebäudeabmessungen und die Dachform des bestehenden Gebäudekörpers zu halten. 3 Erweiterungen der Hauptgebäude wie Dachausbauten, Anbauten, Balkone usw. sind zulässig, wenn sie die Gesamterscheinung des Gebäudes und der Parkanlagen nicht beeinträchtigen und wenn sie sich in die Umgebung und das Ortsbild einordnen. 1 Eingefügt am Fassung vom Abs. 4, Fassung vom Abs. 5, aufgehoben am Randtitel, Fassung vom Fassung vom , inkl. geändertem Randtitel 7 Einleitungssatz, eingefügt am

21 4 Die Erstellung von Neubauten in der Erhaltungszone ist nur aufgrund einer Überbauungsordnung gemäss Art. 93 ff BauG gestattet. Davon ausgenommen sind die Erneuerung bestehender Gebäude in ihrem bisherigen Ausmass sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Der Gemeinderat kann auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn es sich um ein einzelnes Gebäude handelt und das vorgelegte Projekt die Einpassung in die Umgebung gewährleistet, die baupolizeilichen Masse einhält; allenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen. Dem Baugesuch sind Pläne und in der Regel ein Modell beizulegen, die auch die Nachbargrundstücke enthalten. 5 Zur Ausarbeitung einer Überbauungsordnung gemäss Abs. 5 sind folgende Randbedingungen zu beachten: Planungszweck: Art und Mass der Nutzung: Grundsätze: - Erhaltung der bestehenden Bau- und Quartierstruktur. Sicherstellung einer guten Einordnung von Neubauten in den ortsbildprägenden und städtebaulich empfindlichen Teilbereichen. - Fördern qualitätsvoller Umgebungs- und Aussenraumgestaltung. - Art der Nutzung richtet sich nach der Bestimmung von Abs kleiner Grenzabstand kga 4.00 m - grosser Grenzabstand gga m - Gebäudehöhe GH 7.00 m - Geschosszahl G 2 - Empfindlichkeitsstufe ES III - Der Gemeinderat kann Abweichungen bewilligen, wenn das Bauvorhaben städtebaulich begründet ist und das Projekt hohe Qualitäten aufweist. - Die Baugestaltung ist insbesondere nach Grundsätzen von Art. 32 (Grundsätze zur Baugestaltung), Art. 38 (Dachgestaltung) und Art. 69 ff (Bestimmungen zur Ortsbildpflege) festzulegen. - Die bestehende Grünsubstanz ist zu erhalten. - Wegleitend für die Ausarbeitung der Überbauungsordnungen sind die Richtpläne und das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege. 6 Für Bauvorhaben in der Erhaltungszone ist die Bauvoranfrage bei der Gemeindebaupolizeibehörde empfohlen. Art. 53 Hotelzone H 1 Die Hotelzone ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes (Hotel, Restaurant, Kongress- und Kursbetrieb, Aussenanlagen, Appartements und dergleichen) bestimmt. 2 Appartements und Eigentumswohnungen dürfen nur im maximalen Umfang von 50% der BGF der Hotelzimmer erstellt werden, sofern dies wesentlich zur Verbesserung der Eigenfinanzierung des Hotelbetriebs beiträgt. Bauten auf Bahnareal Art. 54 Für bahnbetriebsfremde Bauten auf Bahnareal gelten die Vorschriften der Zone WG3. 1 Gemäss Genehmigungsverfügung vom des AGR 21

22 Art. 55 Bundesareal 1 Das Areal ist für Bauten und Anlagen der Eidgenossenschaft bestimmt. Zusätzlich sind zivile gewerbliche und öffentliche Nutzungen zugelassen. 2 Für militärische Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzgebung. 3 Für zivile gewerbliche und öffentliche Bauten gilt: - Gebäudehöhe GH m - Grenzabstand GA 1/2 Gebäudehöhe GH, min. aber 6.00 m - Gebäudelänge GL m - Gebäudeabstand arealintern frei Bauten und Anlagen sind auf die bestehende Umgebungssituation abzustimmen. Es ist eine qualitätsvolle Umgebungs- und Aussenraumgestaltung mit einer intensiven und naturnahen Bepflanzung anzustreben. Art. 56 Grünzone GrZ 1 Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. 2 Auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land sind nur unterirdische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind und Kinderspielplätze; sie dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. Für die Grünzone entlang der Zulg gilt Art. 11 Abs. 1 BauG sinngemäss. 3 Die Grünzonen sind möglichst naturnah (Natur- und Magerwiesen, etc.) zu gestalten und extensiv zu nutzen. Gartenbauzone GBZ Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungsordnung UeO Art. 56a 2 Die Gartenbauzone ist bestimmt für eine gartenbauliche Nutzung, insbesondere für die Aufzucht und Haltung von Pflanzen. Gestattet sind die betriebsnotwendigen Bauten wie Lagerschuppen, Gewächshäuser usw. Das Betreiben eines Verkaufslokals und die Wohnnutzung sind untersagt. Art Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungsordnung UeO sind Gebiete, für die beim Inkrafttreten dieses Reglements eine rechtskräftige Überbauungsordnung oder nach bisherigem Recht ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften besteht und nicht aufgehoben wird. 2 Für Art und Mass der Nutzung sowie für die Gestaltung sind die Bestimmungen der Überbauungsordnung beziehungsweise der Sonderbauvorschriften massgebend Die rechtsgültigen Überbauungsordnungen gemäss Abs. 1 werden im Anhang III aufgeführt. 1 Abs. 4, aufgehoben am Eingefügt am Fassung vom , inkl. geändertem Randtitel 4 Abs. 3, aufgehoben am

23 Zonen mit Planungspflicht ZPP / Allgemeines 2 Art Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Für die Realisierung eines Bauvorhabens vor dem Erlass einer Überbauungsordnung ist Art. 93 BauG massgebend. 2 Überbauungsordnungen, die sich nur über einen Teil der Zone erstrecken, sind zulässig, wenn ihr Perimeter an überbautes Gebiet angrenzt. Die Weiterführung der Erschliessung und die Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen zugunsten des Restgebietes müssen gewährleistet sein Mit den Grundeigentümern sind Verhandlungen zu führen über Infrastrukturbeiträge. Die Verhandlungsergebnisse sind in einem Vertrag festzuhalten und vor Genehmigung der Überbauungsordnung zu unterzeichnen. 5 Sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind zur Wärmeerzeugung erneuerbare Energiequellen einzusetzen. 6 Die Energieversorgung ist nach einem gemeinsamen, von der Gemeinde zu genehmigenden Konzept zu erstellen. Nach Möglichkeit ist für die einzelne Realisierungseinheit ein gemeinsames Heizwerk vorzusehen. Zonen mit Planungspflicht ZPP Art. 59 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES A 3 Bahnhofstrasse - Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und hohen Wohnanlagequalitäten. - Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die Umgebung. - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. - Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussengestaltung. - Es sind Ein- oder Zweifamilienhäuser freistehend oder zu Doppelhäuser zusammengebaut, zugelassen. - Baupolizeiliche Bestimmungen:. Bruttogeschossfläche BGF max. 4' m2 4. Gebäudelänge GL m. Geschosszahl G 2 - Die Wahl der Gebäudetypologie ist auf die bestehende Quartierstruktur an der Bahnhofstrasse abzustimmen. - Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. II B 5 Gewerbegebiet Aarefeld - Fördern einer verdichteten Gewerbeüberbauung mit einer hohen Arbeitsplatzdichte. - Miteinbezug des unüberbauten Bahnareals. - Sicherstellung eines städtebaulich qualitätsvollen Konzeptes und qualitätsvollen Umgebungsgestaltung. - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. - Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze sowie Hotels und Restaurants zugelassen. - Verkaufsflächen sind zugelassen, sofern sie keine Fahrtenkontingente beanspruchen. - Wohnungen für das betriebsnotwendige an den Standort gebundene Personal 6 sind zugelassen. - Gebäudehöhe m. - Bildet ein wettbewerbsähnliches Verfahren die Grundlage der Überbauungsordnung, so kann örtlich die Gebäudehöhe bis zu m betragen. - Die bestehende Baumreihe entlang der Aarestrasse ist zu erhalten. - Die Bestimmungen der Grundwasserschutzzone "Schwäbis" (weitere Schutzzone) sind zu berücksichtigen. - Für die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr ist die Erschliessung sicher zu stellen. IV 1 Fassung vom Abs. 3, aufgehoben am Fassung vom Fassung vom Fassung vom Gemäss Genehmigungsverfügung vom des AGR 23

24 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES C Bettlerareal - Fördern einer verdichteten Überbauung mit Wohnnutzung. - Sicherstellung einer rationellen, für das angrenzende Wohnquartier schonende Erschliessung. - Sicherstellung einer optimalen Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung. - Sicherstellung des Immissionsschutzes. - Sicherstellung einer qualitätsvollen Umgebungsgestaltung. - Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. - Für das Mass der Nutzung gilt:. Geschosszahl 3. AZ min AZ max Massnahmen der Verkehrsrichtpläne sind zu berücksichtigen. - Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren. - Das Gebäude Industrieweg Nr. 19 ist zu erhalten. - Ausgenommen für den Bereich einer Neuerschliessung ist der Mühlebach offen zu halten. II D 1 Dükerweg E 2 Unteri Mühli - Fördern einer städtebaulich qualitätsvollen Nachverdichtung in der Nahumgebung von schützenswerter Bausubstanz. - Sicherstellung der Verkehrsmassnahmen gemäss Ortskernrichtplan und gemäss Verkehrsrichtplan. - Sicherstellung der Koordination mit Planung "Dükerweg". - Sicherstellung einer qualitätsvollen Umgebungsgestaltung. - Art der Nutzung richtet sich nach Art. 48 (ZPP KE). Es sind Wohnungen, Büros, und Gewerbebetriebe zugelassen. - Mass der Nutzung:. kleiner Grenzabstand kga 3.00 m. grosser Grenzabstand gga 6.00 m. Gebäudelänge GL m. Geschosszahl G 3 Die Richtlinien zum Gesamtrichtplan Ortskern sind wegleitend. - Die Klassierung des Bauinventars der kantonalen Denkmalpflege ist zu beachten. III F Kassestutz - Fördern einer städtebaulich qualitätsvollen Wohnüberbauung, die den spezifischen Verhältnissen der Lärmbelastung und Quartierstruktur Rechnung trägt. - Fördern einer qualitätsvollen Umgebung. - Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezonen. - Baupolizeiliche Bestimmungen:. AZ min AZ max Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudelänge arealintern frei. - Die im Strassenraum wichtigen Gebäudestellungen der schützenswerten Bauten Glockenthalstrasse 1 und 2 sind zu erhalten. Neubauten sind auf diese Situation abzustimmen. - Die Gesamtüberbauung ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu realisieren. - Der Strassenraum der Glockenthalstrasse ist gestalterisch aufzuwerten (Bepflanzung, etc.). - Die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr (miv) erfolgt über den Bösbachweg oder direkt an die Glockenthalstrasse. III 1 Aufgehoben am Fassung vom

25 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES G 1 Dorfkern Nord - Fördern einer verdichteten Wohn- und Gewerbeüberbauung mit einer hohen Siedlungsqualität. - Schaffung eines ebenso ortsbildprägenden wie auch ortsbildverträglichen nördlichen Abschlusses des Ortskern. - Art der Nutzung: Es sind Wohnungen, Büros und Gewerbebetriebe zugelassen. - Für das Mass der Nutzung gilt:. Geschosszahl G 3. BGF max. 1' m2 (auf Parzelle Nr. 660). BGF max. 3' m2 (im Bereich des Hangfusses, jedoch ohne Parzelle Nr. 660) - Konzentration der Bebauung unterhalb und im Bereich des Hangfusses sowie auf der Parzelle Nr Freihalten des für das Ortsbild wichtigen Klosternhügels im Bereich der Parzellen Nrn und Erschliessung der Parzelle Nr. 660 mit Stichstrasse über Nrn und Sicherstellen des Raums für die bestehende Bushaltestelle mit Wendeplatz und den bestehenden Parkplatz. III 2 H Hardegg - Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert. - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. - Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. - Baupolizeiliche Bestimmungen:. AZ Grenz- und Gebäudeabstände arealintern frei. - Die Erschliessung hat nach einem einheitlichen Erschliessungskonzept zu erfolgen. - Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. II I 4 Eichelacker - Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und entsprechend hoher Wohnqualität. - Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die empfindliche Südhanglage. - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. - Sicherstellung der Massnahmen zur Landschaftsplanung. - Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung. - Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung. - Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. Es sind Terrassenhäuser und 2-geschossige Wohnbauten zugelassen. - Mass der Nutzung:. AZ Gebäudelänge:. Terrassenhäuser unbeschränkt. 2-geschossige Wohnbauten m - Grenz- und Gebäudeabstände arealintern frei. - Der Obstgarten gemäss Landschaftsinventar ist grundsätzlich zu erhalten. Ein Entfernen ist nur mit einem quantitativ und qualitativ gleichwerten Ersatz innerhalb des Wirkungsbereiches möglich. - Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. - Die Gesamtüberbauung hat eine einheitliche Architektursprache zu übernehmen. - Die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV gilt für den im Zonenplan bezeichneten Bereich. II/III K Chatzestyg - Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und entsprechend hoher Wohnqualität. - Sicherstellung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in die empfindliche Südhanglage. - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. - Sicherstellung der Massnahmen zur Landschaftsplanung. - Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung. - Sicherstellung einer zweckmässigen Etappierung. - Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. - Baupolizeiliche Bestimmungen:. AZ Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudelänge arealintern frei. - Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. - Die Gesamtüberbauung hat eine einheitliche Architektursprache zu übernehmen. III 1 Fassung vom Gemäss Genehmigungsverfügung vom des AGR 3 Fassung vom Fassung vom Fassung vom

26 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES L Bernstrasse / Stockhornstrasse - Fördern einer Überbauung mit gemischter Nutzung. - Sicherstellung einer zweckmässigen Nutzungsverteilung Wohnen, Arbeiten und weiteren Nutzungen. - Sicherstellung von günstigen Voraussetzungen für das ansässige Gewerbe. - Sicherstellung einer optimalen Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung. - Sicherstellung des Immissionsschutzes. - Sicherstellung einer rationellen Erschliessung. Art der Nutzung: - Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze, Bildung, Kultur und der Hotellerie sowie für Wohnungen zugelassen. - Der Wohnungsanteil darf maximal 30% betragen. - Die Realisierung von Wohnungen ist nur zugelassen, wenn gleichzeitig ein flächenmässig gleich grosser Anteil für Arbeiten, Bildung, Kultur oder der Hotellerie realisiert wird. - Mass der Nutzung:. Geschosszahl G 3. AZ Bei der Anordnung von Wohnnutzung ist die Situation der Lärmvorbelastung zu berücksichtigen, d.h. vorwiegend gewerbliche Nutzung auf einer Bautiefe entlang der Bernstrasse. - Für den Ausbau der Stockhornstrasse sind die entsprechenden Flächen freizuhalten. III M 1 Astra-Areal - Fördern einer Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert und hoher Wohnqualität. - Sicherstellung einer guten Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung - Sicherstellung des Immissionsschutzes und einer rationellen Erschliessung - Art der Nutzung:. Wohnnutzung - Mass der Nutzung:. BGF min. 16' m2. BGF max. 21' m2 - Für die definitive Planung der ZPP M (ASTRA) ist ein Architekturwettbewerb gemäss SIA 142 "Ordnung für Ingenieureund Architekturwettbewettbewerbe" durchzuführen. - Die Objekte Astrastrasse 52 und Glockenthalstrasse18 sind als erhaltenswerte Gebäude eingestuft. Ein Ersatzbau muss in Bezug auf Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. - Die Massnahmen des Verkehrsrichtplanes sind zu berücksichtigen. - Die Erschliessung ist in einem Infrastrukturvertrag zu regeln. - Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III - Bestehende öffentliche Erschliessungsanlagen sind in ihrem Bestand geschützt und dürfen nur auf Kosten der Grundeigentümer verlegt werden. III 1 Eingefügt am

27 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES N 1 Burgerheim Thun - Erhalten der bestehenden Bau- und Siedlungsstruktur, mit Einbezug der Hofstatt. - Sicherstellung einer guten Einordnung von Neubauten in die ortsbildprägende und städtebaulich empfindliche Gruppierung der Gebäude rund um das barocke Hauptgebäude des Burgerheims. - Förderung einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung, die auf die ländliche Situation Rücksicht nimmt. Art der Nutzung Es sind Wohnungen, Dienstleistungen, Hotels, Verkaufsnutzungen von max m2 BGF, Wohn- und Pflegeheim und Gewerbebetriebe zugelassen. 2 Mass der Nutzung - BGF max. für Neubauten:. Teil A: 15' m2. Teil B: nur Neubauten, die der Forst- und der Landwirtschaft dienen.. Teil C: BGF AZ 0.8 plus 4' m2 BGF entspricht BGF max.. Bestehende Volumen können ohne Anrechnung zur BGF ausgebaut werden. - Geschosszahl G:. Teil A: 4 ohne Attikageschoss. Teil B: 2. Teil C: 4 ohne Attikageschoss. Der Gemeinderat kann ein 5. Geschoss bewilligen, wenn das Bauvorhaben städtebaulich begründet ist und hohe Qualitäten aufweist. 3 - Grenzabstände:. kleiner Grenzabstand kga 6.00 m. grosser Grenzabstand gga m Gesamte ZPP N : - Es gelten sowohl für Neu- wie bestehende Bauten die Grundsätze der Erhaltungszone (EZ), Art. 52, Abs Die Massnahmen des kommunalen Verkehrsrichtplanes sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Neubauten und die umzunutzenden Gebäude (Scheune) gemäss Verkehrsrichtplan ausschliesslich über eine rückwärtige Strasse zu erschliessen. - Die Erschliessung ist in einem Infrastrukturvertrag zu regeln (Planung, Realisierung und Finanzierung). - In der Überbauungsordnung ist der Erschliessungskorridor für die übergeordnete Erschliessung des südlichen Gewerbegebiets sicherzustellen. 4 - Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Teilbereich A - Die Hofstatt im nördlichen Bereich ist grundsätzlich zu erhalten. Ein Entfernen ist nur mit einem quantitativ und qualitativ gleichwertigen Ersatz innerhalb des Perimeters erhaltenswerter Baugruppen möglich. - Mit der Aussengestaltung ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Gesamtanlage zu gewährleisten. III 1 Eingefügt am ; Fassung vom Fassung vom Fassung vom Eingefügt am

28 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES P 1 Alte Bernstrasse - Umnutzung des ehemaligen Fabrikareals für eine Neuüberbauung mit einer gemischten Nutzung. - Fördern einer Überbauung mit hohem Siedlungswert und hohen Wohnanlagequalitäten, die sich harmonisch ins Ortsbild an der Alten Bernstrasse einfügt. Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn-/Gewerbezone; zugelassen sind Läden mit Verkaufsflächen von höchstens m2. - Mass der Nutzung:. BGF max. 14' m2. Geschosszahl: An der Alten Bernstrasse gilt für eine Bautiefe die Geschosszahl 2 plus Dachausbau oder Attika; im übrigen Bereich gilt die Geschosszahl 3 plus Dachausbau oder Attika; für das bestehende mehrgeschossige Gebäude Aumattweg Nr. 66 gilt die vorhandene Gebäudehöhe. - Das bestehende mehrgschossige Gebäude Aumatweg Nr. 66 kann erhalten, umgenutzt sowie zeitgemäss erneuert und ausgebaut werden. - Das als erhaltenswert eingestufte Wohngebäude Alte Bernstrasse Nr. 142 (Parzelle Nr. 809) ist zu erhalten oder sein Ersatz muss bezüglich Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität auf die dörfliche Bebauungsstruktur an der Alten Bernstrasse abgestimmt werden. - Die Neuüberbauung hat eine einheitliche Architektursprache aufzuweisen. - Die Gewerbenutzungen sind soweit sinnvoll an der Bernstrasse, der Zulgstrasse und im bestehenden mehrgeschossigen Gebäude Aumattweg Nr. 66 zu konzentrieren. - Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (miv) erfolgt ab der Alten Bernstrasse, der Zulgstrasse und dem Aumattweg. - In die Überbauung ist eine Fusswegverbindung in Nord- Süd- Richtung zu integrieren. III Q 2 Astra / Ziegeleiplatz - Schaffung eines städtebaulichen Akzentes im Bereich des Ziegeleikreisels. - Sicherstellung einer optimalen Einfügung der Neuüberbauung in die Umgebung. - Schaffung von Voraussetzungen für eine gemischte Nutzung. - Art der Nutzung:. Es sind Bauten und Anlagen für Arbeitsplätze, Verkauf, Bildung, Kultur und Wohnungen sowie für öffentliche Nutzung zugelassen. - Mass der Nutzung:. BGF max. 3'500 m2. Gebäudehöhe GH: Für den städtebaulichen Akzent am Ziegeleiplatz m, übrige Bauten m. - Die Nutzungsstudie vom Oktober 2005 gilt in Bezug auf das städtebauliche Konzept als Richtprojekt. - Die Überbauung ist so zu gliedern, dass am Kreisel ein in Proportionen und Stellung für das Ortsbild verträglicher städtebaulicher Akzent entsteht, der im nördlichen Bereich mit einem niedrigeren kompakten Baukörper ergänzt wird. III 1 Eingefügt am Eingefügt am

29 Nr. Gebiet Planungszweck Art und Mass der Nutzung Grundsätze ES R 1 Scheidgasse - Sicherstellung des Umgebungsschutzes der schützenswerten Bauten in der Nachbarschaft, des Sichtschutzes für den Kirchbühl sowie der Sicht- und Grünraumverbindung Kirchgemeindehaus Oberdorf und Scheidgasse. - Sicherstellung eines städtebaulich qualitätsvollen Konzeptes im Nahbereich der erhaltenswerten Baugruppe des Oberdorfes. - Förderung der im Rahmen der Ortsentwicklung Steffisburg festgelegten Entwicklungsstrategie für das Oberdorf. - Art der Nutzung:. Es sind Wohnungen, Büros, Läden, Geschäfte sowie Betriebe des Kleingewerbes zugelassen. - Mass der Nutzung:. kleiner Grenzabstand kga 3.00 m. grosser Grenzabstand gga m. Geschosszahl G 3 ohne Attika im Bereich Scheidgasse und Geschosszahl G 4 ohne Attika im übrigen Bereich 2 - Die Erschliessung kann sowohl über die Scheidgasse als auch über die Grundstücke an der Oberdorfstrasse erfolgen. - Es gelten die Gestaltungsgrundsätze der ZPP Kernschutzzone KS. - Der Gemeinderat kann zur Qualitätssicherung des Planungszwecks ein Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durchführen. Wird auf ein solches verzichtet, ist die Planung durch den Fachausschuss der Gemeinde Steffisburg zu beurteilen. 3 III 1 Eingefügt am Fassung vom Fassung vom

30 Baupolizeiliche Masse Art WH1 WH2 kga gga GH GL G AZ ES W2L II W II W min (1 max W min (1 max WG III WG min (1 max ZSF III H II GBZ III A1/A1a A2 A3 1/2GH (4 (3 ( min /2GH min ( (4 IV 1/2GH ( IV min LWZ III WZ III II II II II III GA Grenzabstand W3 Wohnzone 3-geschossig kga kleiner Grenzabstand W4 Wohnzone 4-geschossig gga grosser Grenzabstand WG2 Wohn-/Gewerbezone 2-geschossig GH Gebäudehöhe WG3 Wohn-/Gewerbezone 3-geschossig GL Gebäudelänge ZSF Zone für Sport und Freizeitanlagen G Geschosszahl H Hotelzone AZ Ausnützungsziffer GBZ 2 Gartenbauzone ES Empfindlichkeitsstufe A1/A1a Arbeitszone 1 und 1a WH1+2 Wohnzone Hang 1 und 2 A2 Arbeitszone 2 W2L Wohnzone 2-geschossig locker A3 Arbeitszone 3 W2 Wohnzone 2-geschossig LWZ Landwirtschaftszone WZ Weilerzone (1 (2 (3 (4 gilt nur für unüberbaute Areale. gegenüber anderen Zonen min m. gemäss Eintrag Zonenplan. Für Einzelbauten oder Einzelbauteile sind Mehrhöhen zulässig, wenn eine gute Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. 1 Fassung vom Fassung vom

31 D3 Landwirtschaftszonen Art Landwirtschaftszone LWZ 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 2 Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften der Raumplanungs- und der Baugesetzgebung. 3 Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar, gelten folgende baupolizeilichen Masse: - für nichtlandwirtschaftliche Bauten die Bestimmungen der Wohnzone W2; - für landwirtschaftliche Bauten gelten die baupolizeilichen Bestimmungen gemäss Art. 60; - für neue Zucht- und Mastbetriebe sind die Richtlinien der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, gemäss Ziffer 512 LRV massgebend Art. 61a 3 Weilerzone WZ 1 Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone. 2 Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen. Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von maximal 30% der bestehenden BGF zulässig. Neue unbewohnte An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. 3 Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. 4 4 Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen. Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. D4 Allgemeines zu Ortsbild- und Landschaftspflege Landschaftsinventar, Bauinventar Art Das Landschaftsinventar und das Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege dienen der genauen Umschreibung der Schutzgebiete und Einzelobjekte. Sie sind öffentlich und allen Interessierten zugänglich Art Fassung vom Abs. 4, aufgehoben am Eingefügt am Gemäss Genehmigungsverfügung vom des AGR 5 Abs. 2, aufgehoben am Aufgehoben am

32 Grundsatz und Entschädigung Teilbereich Landschaftspflege Art Die im Schutzzonenplan ausgeschiedenen Flächen und Objekte sind Schutzobjekte und Schutzgebiete im Sinne von Art. 86 des Baugesetzes. Die natürliche Landschaft (Landschaftsbild, Landschaftshaushalt, Schutzobjekte) sind zu erhalten und bei Eingriffen wiederherzustellen. 2 Die fachgerechte Pflege ist nötig und gestattet. Im Falle von Einschränkungen können den betroffenen Bewirtschaftern über Pflegeverträge Beiträge ausgerichtet werden. Sie richten sich nach der landschaftlichen und ökologischen Bedeutung des Objektes oder des Gebietes, dem Pflegeaufwand und nach dem Minderertrag und werden nach Richtlinien der Gemeinde festgelegt. Werden auf eidgenössischer Ebene oder kantonaler Ebene andere Regelungen eingeführt, so kann der Gemeinderat die Entschädigungsregelung auf diese abstimmen. 3 Die Gemeinde kann Beiträge für landwirtschaftliche Ertragsausfälle infolge Nutzungsbeschränkungen oder erbrachten Leistungen für den Natur- und Landschaftsschutz über privatrechtliche Verträge leisten. Sie bezeichnet eine Stelle und beauftragt diese mit der Bearbeitung der Beitragsgesuche und den privatrechtlichen Verträgen nach den gemeinderätlichen Richtlinien. 1 4 Die beauftragte Stelle befasst sich mit den Massnahmen des Landschaftsschutzes und deren Realisierung. Insbesondere stellt sie Richtlinien für Beitragszahlungen auf. Die Stelle hat dem Gemeinderat periodisch Bericht über den Fortschritt der Massnahmen zu erstatten. Zur Beurteilung von Massnahmen kann der Gemeinderat Fachleute beiziehen. 2 5 Der Staat leistet Beiträge an Massnahmen der Landschaftspflege (Art. 140 BauG). Art. 65 Landschaftsrichtplan 1 Der Landschaftsrichtplan nach Art. 68 BauG zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde auf. Er ist für den Grundeigentümer nicht verbindlich. 2 Die Gemeinde kann Massnahmen, welche Zweck und Ziel des Richtplanes erfüllen, finanziell unterstützen. Insbesondere zeigt er folgende Sachverhalte auf: - Siedlungsgebiete, welche besser durchgrünt werden sollen; - Strassenzüge, welche durch Baumpflanzungen aufgewertet werden sollen; - Standorte von neu zu schaffenden Feuchtbiotopen; - Gebiete, in welchen für die ökologische Vernetzung wichtigen Heckenneupflanzungen erwünscht sind; - Gebiete, welche allgemein ökologisch aufzuwerten sind; - auszudolende Bäche und Gewässer. 3 Der Landschaftsrichtplan ist von der Gemeinde periodisch zu überarbeiten (Erfolgskontrolle). D5 Bestimmungen gemäss Gesetz über See- und Flussufer Art. 66 Uferbaugebiet UB 1 Unter Vorbehalt von Abs. 2 sind innerhalb des Uferbaugebietes die überlagerten Zonenbestimmungen für die baurechtliche Grundordnung massgebend. 2 Innerhalb des Uferbaugebietes sind in den Sektoren A-D folgende Bestimmungen zusätzlich massgebend: 1 Abs. 3, Fassung vom Abs. 4, Fassung vom

33 Sektor A: Im Abstand von 8.00 m ab den westlichen Parzellengrenzen sind nur kleinere Nebenanlagen, soweit sie sich dem Grün unterordnen, zugelassen. Garagen und Parkplätze sind innerhalb dieses 8.00 m Abstandes untersagt. Sektor B: Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar gilt: Im Abstand von m ab dem bezeichneten Uferweg ein Bauverbot. Im übrigen Sektorengebiet eine Gebäudehöhe GH von 7.00 m und einer Gebäudelänge GL von m. Sektor C: Im ganzen Sektor dürfen bestehende Bauten nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die bestehende Grünsubstanz ist zu erhalten und aufzuwerten. Sektor D: Im Abstand von m ab Strassenparzelle Alleestrasse sind nur kleinere Nebenanlagen, soweit sie sich dem Grün unterordnen, zugelassen. Garagen und Parkplätze sind innerhalb dieses m-abstandes untersagt. Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb dieses m-abstandes dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, Erweiterungen sind untersagt. Uferschutzzone US / Freiflächen nach SFG Art In der Uferschutzzone und den Freiflächen dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone und den Freiflächen erfordern, im Realisierungsprogramm im Sinne des Gesetzes über See- und Flussufer aufgeführt sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Es sind alle Massnahmen untersagt, welche das natürliche Landschaftsbild beeinträchtigen. Notwendige Uferverbauungen sind möglichst naturnah auszuführen, wobei ingenieurbiologischen Massnahmen Vorrang zu geben ist. 2 Für die Pflege der Ufergehölze gilt die Stoffverordnung des Bundes (Anhang 4.3 und 4.5); die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Düngestoffen ist nicht gestattet Bauten und Anlagen, auch bewilligungsfreie bedürfen der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung Das Realisierungsprogramm hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes. 4 Art D6 Bestimmungen zur Ortsbildpflege Art Baudenkmäler 1 Die schützens- und erhaltenswerten Objekte gemäss Art.10a-10c BauG sind im Bauinventar des Kantons aufgenommen. 2 Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren - archäologische Objekte gemäss Art. 10 lit. e BauG, - schützenswerte Baudenkmäler oder - erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist in jedem Fall die kantonale Denkmalpflege bzw. der archäologische Dienst in das Verfahren einzubeziehen. 1 Abs. 3, aufgehoben am Abs. 4, Fassung vom Abs. 5, aufgehoben am Abs. 6, eingefügt am Aufgehoben am Fassung vom

34 3 Die Objekte nach Abs. 2 sind zugleich Objekte des kantonalen Inventars und im Bauinventar mit "K" gekennzeichnet. Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage werden empfohlen. Art Art D7 Bestimmungen zur Natur- und Landschaftspflege Art. 72 Kommunale Schutzobjekte 1 Die im Schutzzonenplan eingetragenen Einzelbäume, Baumgruppen, Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Kleinstrukturen und Waldränder sind unter dem Schutz der Gemeinde. Sie sind zu erhalten und dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und aufzuwerten. 2 Das Entfernen der Einzelbäume und Baumgruppen ist mit einer Bewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters (Art. 41 Naturschutzgesetz) gestattet. Sofort nach dem Entfernen sorgt der Bewirtschafter oder Eigentümer für eine Ersatzpflanzung in der näheren Umgebung. 3 3 Die Feuchtgebiete sind zu erhalten und wo nötig zu verbessern. Die Gemeinde erlässt nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ergänzende Schutz- und Nutzungsbestimmungen. 4 Die Trockenstandorte dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sie sind weiterhin extensiv zu nutzen. Für deren Sicherung kann die Gemeinde mit den Bewirtschaftern und der Zustimmung der Grundeigentümer Bewirtschaftungs- und Pflegeverträge abschliessen. 5 Die im Schutzzonenplan eingetragenen Kleinstrukturen sind geschützt. Sie sind zu erhalten und dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. Eingriffe, welche zu einer Beeinträchtigung führen können, sind baubewilligungspflichtig. 4 6 Die im Schutzzonenplan speziell bezeichneten Waldränder haben einen besonderen ökologischen Wert und sind zu erhalten. Die Gemeinde fördert mit den Eigentümern geeignete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Kommunale Schutzgebiete Art Die im Schutzzonenplan ausgeschiedenen Flächen sind Schutzgebiete im Sinne von Art. 86 BauG. Sie bezwecken die Erhaltung besonders empfindlicher und wertvoller Landschaften, Aussichtslagen, Naherholungsgebieten und Ortsränder. Die Landschaftsschutzgebiete sind in ihrem jeweiligen typischen Charakter zu erhalten. Aktivitäten, die deren Eigenart einschränken, sind untersagt. 2 Schutzziel und Massnahmen der einzelnen Gebiete sind im Anhang geregelt. 3 In den im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebieten ist nur die land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gestattet. Der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen des übergeordneten Rechts gestattet. Betrieblich notwendige Bauten und Anlagen sind zugelassen, sofern Standort und Gestaltung dem Schutzzweck entsprechen. Alle übrigen Bauten und Anlagen dürfen den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen sind bewilligungspflichtig. 1 Aufgehoben am Aufgehoben am Abs. 2, Fassung vom Abs. 5, Fassung vom

35 Art Archäologische Bodenfunde Inventar der historischen Verkehrswege IVS Art Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. 2 Im Perimeter der archäologischen Fundstellen dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt werden. Art Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzobjekte des IVS sind in ihrer Linienführung und Wegsubstanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Insbesondere dürfen die bestehenden Wegoberflächen, die Böschungen und der begleitende Baumbestand nicht zerstört oder entfernt werden. Bauliche Merkmale wie Mauern oder Randsteine sind zu erhalten. Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über den herkömmlichen Rahmen von Unterhalt und Nutzung hinausgehen, sind mit der Fachstelle IVS abzusprechen. 2 Das vollständige Inventar kann bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Bauen in Gefahrengebieten Art. 76a 2 1 Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. 2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. 3 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Art. 76b 3 Gefährdung 1 Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung: Im Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung («rotes Gefahrengebiet») dürfen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, neu errichtet oder erweitert werden. Andere Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind, und zudem Menschen, Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestattet, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. 2 Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung: Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung («blaues Gefahrengebiet») sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. 3 Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung: Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten gelten die Bestimmungen von Abs. 2 sinngemäss. 1 Aufgehoben am Eingefügt am Eingefügt am

36 4 Gefahrengebiet mit nicht bestimmter Gefahrenstufe: In Gefahrengebieten mit nicht bestimmten Gefahrenstufen ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. Art Art F Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Art. 79 Stimmbürger 1 Die Stimmbürger beschliessen über den Erlass und die Änderungen von: a) Zonenplan und Baureglement; b) Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht der Gemeinderat oder der Grosse Gemeinderat zuständig ist. 2 Vorbehalten bleibt die Regelung der Bauverordnung für die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen. Art. 80 Grosser Gemeinderat 1 Der Grosse Gemeinderat beschliesst über den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von: a) Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen, sofern nicht der Gemeinderat zuständig ist. 3 b) Art. 81 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Planerlass-, Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht einem anderen Gemeindeorgan zustehen. 6 2 Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über: a) den Erlass von Planungszonen; b) den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht nach Art. 92 ff BauG betreffen; c) den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen; d) geringfügige Änderungen von Vorschriften und Plänen im Sinne von Art. 122 BauV; e) Richtpläne und Richtlinien zur Ortsplanung oder zu Überbauungsordnungen; f) die Einleitung des Mitwirkungs-, Vorprüfungs-, des Auflage und des Genehmigungsverfahrens; g) die Antragstellung an die Genehmigungsbehörde bezüglich der unerledigten Einsprachen. 1 Aufgehoben am Aufgehoben am Bst. a, Fassung vom Bst. b, aufgehoben am Abs. 2, aufgehoben am Abs. 1, Fassung vom

37 3 Im Baubewilligungsverfahren beschliesst er über: a) die Erhebung von Einsprachen; b) Gesuche zur Befreiung von der Planungspflicht nach Art. 93 BauG. c)... 1 Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren Art Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erteilt, vorbehältlich der Ausnahmen von den Bauvorschriften, die kleinen Baubewilligungen. 2 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter erteilt die ordentlichen Baubewilligungen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften eine andere Instanz zuständig ist. 3 Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher erteilt, unter Vorbehalt anders lautender Reglementsbestimmungen, die Ausnahmen von den Bauvorschriften. G Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 83 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglements, gegen die übrigen Gemeindebauvorhaben und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter geahndet. 2 Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglements und weiterer kommunaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden nach dem Gemeindegesetz bestraft. Inkrafttreten Aufhebung bestehender Vorschriften Art. 84 Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch das zuständige kantonale Amt in Kraft. 3 Art. 85 Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: a) Zonenplan und Baureglement vom 17. Oktober 1979 b) Bebauungs- und Richtplan Nr. 19 mit Sonderbauvorschriften Dükerweg vom ; c) Teilbereich Parz. Nr. 60 des Überbauungs- und Gestaltungsplan Nr. 22 mit Sonderbauvorschriften Kassematte vom ; d) Überbauungs- und Gestaltungsplan Nr. 27 mit Sonderbauvorschriften Oberdorf vom ; e) Überbauungsordnung Nr. 38 Flühlistrasse Dorfbach vom ; f) Die Richtpläne der Ortsplanung 1979; g) Unter Vorbehalt von lit. h alle Baulinienpläne der Gemeinde; h) Der Baulinienplan Nr. 15 vom wird bezüglich Strassenlinien und Strassenbaulinien aufgehoben. Die Waldbaulinien werden nicht aufgehoben. 1 Bst. a und b, Fassung vom , Bst. c aufgehoben 2 Fassung vom , inkl. geändertem Randtitel 3 Fassung vom

38 Aufhebung bestehender Vorschriften Art. 85a 1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: a) Überbauungsordnung Nr. 39 "Dorfkern Nord"; b) Anhang I, Objektliste Bauinventar. Vom Grossen Gemeinderat zu Handen der Volksabstimmung genehmigt am 15. September Grosser Gemeinderat Steffisburg Der Präsident: H. Geissbühler Der Gemeindeschreiber: H. Schmid Zeugnis Zeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber von Steffisburg bescheinigt hiermit: 1. Die baurechtliche Grundordnung der Einwohnergemeinde Steffisburg wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 26. November 1995 mit JA- zu NEIN-Stimmen genehmigt. 2. Die baurechtliche Grundordnung wurde im Sinne von Art. 4 ff der Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 während 20 Tagen vor und 20 Tagen nach der Volksabstimmung vom 26. November 1995 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsblatt des Kantons Bern vom 23. und 27. September 1995 bzw. im Thuner Amtsanzeiger vom 21. und 28. September 1995 publiziert. 3. Innert der Frist von 30 Tagen ist beim Regierungsstatthalteramt Thun keine Gemeindebeschwerde gegen die baurechtliche Grundordnung geführt worden. 4. Die Behandlung der unerledigten Einsprachen sowie die Genehmigung der baurechtlichen Grundordnung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern bleiben vorbehalten. Steffisburg, 27. Dezember 1995 Der Gemeindeschreiber: Sig. Hans Ulrich Schmid Genehmigung Genehmigt mit Vorbehalten durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 19. September Inkraftsetzung Gemäss Beschluss der Stimmberechtigten vom 26. November 1995 tritt die baurechtliche Grundordnung mit der Genehmigungsverfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung per 19. September 1996 in Kraft. 1 Eingefügt am

39 Teilrevisionen 1. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Uferweg Aarefeld, Parzelle Nr. 6) wurde durch den Gemeinderat am 2. November 1998 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 14. Juni 1999 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 14. Juni 1999 in Kraft. 2. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (Umzonung Astra-Areal / Rudolf Steiner Schule, Parzellen Nrn. 1323, 1324 und 678) und des Baureglements (Art. 50 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN und Art. 59 Zonen mit Planungspflicht ZPP M) wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 18. April 1999 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 6. Juli 1999 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 6. Juli 1999 in Kraft. 3. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Elsternweg, Parzellen Nrn. 3570, 3764) wurde durch den Gemeinderat am 10. Mai 1999 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 21. Dezember 1999 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 21. Dezember 1999 in Kraft. 4. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Astra-Areal intern, Parzellen Nrn. 1324, 4093) wurde durch den Gemeinderat am 7. Mai 2001 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 7. Juni 2001 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 7. Juni 2001 in Kraft. 5. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (UeO Nr. 63 Ortbühl ) wurde durch den Grossen Gemeinderat am 7. Dezember 2001 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 27. März 2002 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 27. März 2002 in Kraft. 39

40 6. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (Grenzbereinigung Schwäbis, Areal STI, Parzelle Nr. 2087) wurde durch den Gemeinderat am 6. Mai 2002 beschlossen und durch den Regierungsrat am 12. Juni 2002 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates am 12. Juni 2002 in Kraft. 7. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Stockhornstrasse, Parzelle Nr. 460) wurde durch den Gemeinderat am 15. Juli 2002 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 29. August 2002 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 29. August 2002 in Kraft. 8. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans und des Baureglements (UeO Nr. 67 unterer Hardeggweg ) wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2003 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 25. März 2003 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 25. März 2003 in Kraft. 9. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Schwande, Parzellen Nrn und 3983) wurde durch den Gemeinderat am 4. August 2003 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 10. September 2003 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 10. September 2003 in Kraft. 10. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (Burgerheim Thun, Parzellen Nrn. 1305, 1310, 1311) und des Baureglements (Art. 59 Zonen mit Planungspflicht ZPP N) wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 30. November 2003 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 10. April 2004 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 10. April 2004 in Kraft. 40

41 11. Teilrevision Die Änderung des Zonenplans (UeO Nr Höchhusweg ) wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 28. November 2004 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 15. Februar 2005 genehmigt. Die baurechtliche Grundordnung wurde 30 Tage vor dem Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger bekannt gemacht, ebenso der Beschluss unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 15. Februar 2005 in Kraft. 12. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Baureglements (Art. 52 ZPP Erhaltungszone EZ) wurde durch den Gemeinderat am 13. November 2006 beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 21. Dezember 2006 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. zum Bezug der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Gemeindebeschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 21. Dezember 2006 in Kraft. 13. Teilrevision 1. Die teilrevidierte baurechtliche Grundordnung der Einwohnergemeinde Steffisburg wurde durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 17. Juni 2007 mit JA- zu 761 NEIN-Stimmen beschlossen. 2. Die baurechtliche Grundordnung wurde nach den Bestimmungen von Art. 37 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998, vom 18. Mai 2007 bis zum Abstimmungstag, öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 10. und 18. Mai 2007 veröffentlicht. Das Abstimmungsergebnis vom 17. Juni 2007 wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 21. Juni 2007 veröffentlicht unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. 3. Innert der Frist von 30 Tagen ist beim Regierungsstatthalteramt Thun keine Gemeindebeschwerde im Sinne von Art. 93 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 eingereicht worden. Der Gemeindebeschluss vom 17. Juni 2007 ist somit rechtskräftig. 4. Die baurechtliche Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in Kraft. Steffisburg, 23. Juli 2007 Die Gemeindeschreiber-Stv. Elisabeth Kopp Genehmigung Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am

42 14. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Hombergstrasse, Parzelle Nr. 2666) wurde am 1. November 2010 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 23. Februar 2011 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 23. Februar 2011 in Kraft. 15. Teilrevision 1. Die Änderung des Zonenplans (Schulstrasse, Parzelle Nr. 3501) und des Baureglements Artikel 56a (neu) und Artikel 60 (Ergänzung) der Einwohnergemeinde Steffisburg wurden durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 13. Februar 2011 mit JA- zu 567 NEIN- Stimmen beschlossen. 2. Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung wurde nach den Bestimmungen von Art. 37 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998, vom 13. Januar 2011 bis zum Abstimmungstag, öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 13. und 20. Januar 2011 bekannt gemacht. Das Abstimmungsergebnis vom 13. Februar 2011 wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 17. Februar 2011 veröffentlicht unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. 3. Innert der Frist von 30 Tagen ist beim Regierungsstatthalteramt Thun keine Beschwerde im Sinne von Art. 65 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 eingereicht worden. Der Gemeindebeschluss vom 13. Februar 2011 ist somit rechtskräftig. 4. Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 8. April 2011 in Kraft. 5. Die Genehmigung und der Inkraftsetzungszeitpunkt wurden im Thuner Amtsanzeiger vom 26. Mai 2011 bekannt gemacht. Steffisburg, 26. Mai 2011 Der Gemeindeschreiber Rolf Zeller 16. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Baureglements Art. 50, Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN, und des Zonenplans Parzellen Nr und 1259, Erweiterung Kindergarten Au, wurde am 13. Februar 2012 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 8. Mai 2012 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme der revidierten baurechtlichen Grundordnung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 8. Mai 2012 in Kraft. 42

43 17. Teilrevision (Nachtrag) Die geringfügige Änderung des Zonenplans (ZPP A Bahnhofstrasse) wurde am 10. August 2009 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 13. November 2009 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Unterlagen. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 13. November 2009 in Kraft. 18. Teilrevision Die Änderung des Schutzzonenplans (Änderung Perimeter Landschaftsschutzgebiet LSG 1 Glockenthal) in Zusammenhang mit dem Bypass Thun- Nord wurde am 12. März 2012 durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion im Rahmen des Erlasses des Strassenplans genehmigt. Der Gemeinderat hat zu der Änderung am 16. April 2012 seine Zustimmung erteilt. Die Genehmigung wurde durch das Tiefbauamt des Kantons Bern veröffentlicht. Die Änderung tritt mit der Genehmigung der BVE am 12. März 2012 in Kraft. 19. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans (Erweiterung Wirkungsbereich der ZPP I Eichelacker auf die Kantonsstrasse im Erschliessungsbereich) wurde am 12. März 2012 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 30. Juli 2012 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht unter Hinweis auf den Inkraftsetzungszeitpunkt und die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Unterlagen. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 30. Juli 2012 in Kraft. 20. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Baureglements Art. 59 (ZPP A Bahnhofstrasse) wurde am 17. September 2012 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 9. Januar 2013 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 9. Januar 2013 in Kraft. 21. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans und des Baureglements Art. 59 (ZPP R Scheidgasse) wurde am 29. April 2013 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 23. Mai 2013 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 23. Mai 2013 in Kraft. 22. Teilrevision Die Änderung der Grundwasserschutzzone für die Fassung Burgergut (Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement) wurde am 1. Juli 2014 durch das Amt für Wasser und Abwasser AWA in Kraft gesetzt. Die alten Grundwasserschutzzonen für die Fassungen Burgergut und Schwäbis (RRB Nr. 518 vom und RRB Nr. 384 vom wurden per 1. Juli 2014 aufgehoben. Gemäss Genehmigungsbeschluss vom 4. Juni 2014 des AWA bedarf diese Änderung keiner Publikation. 43

44 23. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Zonenplans und des Baureglements Art. 59 (ZPP N Burgergut) wurde am 9. Februar 2015 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 28. Juli 2015 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 28. Juli 2015 in Kraft. 24. Teilrevision Die geringfügige Änderung des Baureglements Art. 59 (ZPP R Scheidgasse) wurde am 23. November 2015 durch den Gemeinderat beschlossen und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 5. Januar 2016 genehmigt. Der Beschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluss des Gemeinderates wurde keine Beschwerde erhoben; er ist somit rechtskräftig. Die Änderung tritt mit der Genehmigung des AGR am 5. Januar 2016 in Kraft. 25. Teilrevision 1. Die Änderung des Baureglements Art. 50 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN 19 Solina wurden durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 28. Februar 2016 mit JA- zu 642 NEIN-Stimmen beschlossen. 2. Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung wurde nach den Bestimmungen von Art. 37 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998, vom 21. Januar 2016 bis zum Abstimmungstag öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 21. Januar 2016 bekannt gemacht. Das Abstimmungsergebnis vom 28. Februar 2016 wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 3. März 2016 veröffentlicht unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. 3. Innert der Frist von 30 Tagen ist beim Regierungsstatthalteramt Thun keine Beschwerde im Sinne von Art. 65 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 eingereicht worden. Der Gemeindebeschluss vom 28. Februar 2016 ist somit rechtskräftig. 4. Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 11. Juli 2016 in Kraft. 5. Die Genehmigung und der Inkraftsetzungszeitpunkt wurden im Thuner Amtsanzeiger vom 21. Juli 2016 bekannt gemacht. Steffisburg, 21. Juli 2016 Der Gemeindeschreiber sig. Rolf Zeller 44

45 Anhang I Objektliste Bauinventar Gemeinde Steffisburg 1 Es gilt das Inventar des Kantons. Anhang II Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 73 GBR Beschrieb, Schutzziel und Massnahmen 1. Glockenthal Charakter: Schutz: Massnahmen: Bemerkungen: Ziel: 2. Eichfeld Charakter: Schutz: Massnahmen: Bemerkungen: Ziel: 4. Hartlisberg Charakter: Schutz: Freie Landwirtschaftsfläche zwischen Steffisburg-Dorf und Thun-Steffisburg- Station. Umschlossen vom Siedlungsgebiet. Trennung des Siedlungsgebietes. - Landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. - Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. - Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen. Fruchtfolgeflächen. Ökologische Aufwertung mit Gehölzpflanzungen und Ackerrandstreifen. Freie Landwirtschaftsfläche zwischen Steffisburg-Dorf und Heimberg. Nördlich an den Fuss des Abhanges vom Hartlisberg anschliessend und durch die malerischen Baugruppen des Inneren und Äusseren Ortbühl begrenzt. Im Westen und Süden durch Siedlungsgebiet und im Osten durch Friedhof und Sportplatz abgeschlossen. Trennung des Siedlungsgebietes. Erhaltung der Umgebung von Innerem und Äusserem Ortbühl. Freihalten des Hangfusses zum Hartlisberg. - Landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. - Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. - Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. - Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. - Verbot von Freileitungen und anderer technischen Anlagen. Fruchtfolgefläche. Ökologische Aufwertung mit Gehölzneupflanzungen und Ackerrandstreifen. Erweitern der Baumalleen. Nach Süd-West orientierter, gestuft auslaufender Abhang des Hartlisberg. Wies- und Ackerland. Reiche ökologische Vernetzung mit Obstgärten, Hecken und Waldrändern. Landschaftsraum von hohem Wert für die Naherholung (Aussicht, Erschliessung, Restaurant). Harmonisches Zusammenspiel von Bausubstanz und Naturelementen. Erhalten des Gebietscharakters. Schutz der exponierten Lage. Beibehaltung der Einzelelemente als wichtige Bestandteile des Landschaftsbildes und des Landschaftshaushaltes. 1 Aufgehoben am

46 Massnahmen: Bemerkungen: Ziel: 7. Schnittweier Charakter: Schutz: Massnahmen: Bemerkungen: Ziel: 8. Muri, Tüechtiwil Charakter: Schutz: - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. - Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. - Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. - Neubau standortgebundener Bauten und Anlagen mit entsprechender Auflage zu Einpassung und Gestaltung. - Bescheidene Erholungseinrichtungen (keine Strassen) mit entsprechenden Auflagen für Einpassung und Gestaltung. - Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. - Anlagen der Urproduktion, wie Silos, Treibhäuser, industrielle Zucht- und Mastbetriebe etc. dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind einzupassen und wenn nötig zu kaschieren. - Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen. - Einschränken des motorisierten Ausflugsverkehrs (Wald). Landschaftsschongebiet nach regionalem Landschaftsrichtplan. Aufwertung des Landschaftshaushaltes sowie der ökologischen Vernetzung durch Neuschaffung von Hochstammobstanlagen, Gehölzpflanzungen, Ackerrandstreifen, Neuanlage von Feuchtbiotopen und Aufwertung der Waldränder. Vom Wald umgebene, wannenartige Weide, die vom Bach durchflossen wird. Kleinräumige, abwechslungsreiche Landschaftskammer. Beliebtes Spazier- und Wandergebiet mit Ausgangspunkt Schützenhaus oder Restaurant. Erhalten des Landschaftscharakters. - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. - Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. - Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. - Bescheidene Erholungseinrichtungen (keine Strassen) mit entsprechenden Auflagen für Einpassung und Gestaltung. - Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. - Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen. z.t. Landschaftsschongebiet nach regionalem Landschaftsrichtplan. Neuanlage und Aufwertung von Feuchtgebieten. Revitalisierung des Schnittbaches. Exponierte Lage oberhalb Steffisburg. Südorientierter Abhang des Hochplateaus von Buchholterberg-Fahrni. Wies- und Ackerland mit grösseren extensiv genutzten Trockenstandorten. Nordseitig durch Wald gefasst. Kleinräumig und vielgestaltig. Im Bereich Muri durch bestockten Bachlauf getrennt und nach Süden offen (Aussichtslage). Beliebtes, aber schlecht erschlossenes Erholungsgebiet. Ökologisch vielgestaltig und wertvoll. Grossräumige Vernetzung in West-Ost-Richtung. Erhalten des Gebietscharakters. Schutz der exponierten Lage und Beibehaltung der vielgestaltigen ökologischen Landschaftselemente. 46

47 Massnahmen: Bemerkungen: Ziel: - Land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen. - Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen im Rahmen des übergeordneten Rechts. - Landschaftsschonender Bau von Güterstrassen, die für Nutzung und Pflege des Gebietes unerlässlich sind. - Standortgebundene Bauten und Anlagen mit entsprechender Auflage zu Einpassung und Gestaltung. - Bescheidene Erholungseinrichtungen (keine Strassen) mit entsprechenden Auflagen für Einpassung und Gestaltung. - Verbot von Abgrabungen, Abbau, Auffüllungen und Deponien. - Anlagen der Urproduktion, wie Silos, Treibhäuser, industrielle Zucht- und Mastbetriebe etc. dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind einzupassen und wenn nötig zu kaschieren. - Verbot von Freileitungen und anderen technischen Anlagen. - Verbot von motorisiertem Ausflugsverkehr. z.t. Landschaftsschongebiet nach regionalem Landschaftsrichtplan. Aufwertung der ökologischen Vernetzung über Wolfgruebe zum Spilmesmoos. Ökologische Aufwertung durch Gehölzpflanzungen, Ackerrandstreifen und Aufwertung der Waldränder. 47

48 Anhang III 1 Rechtsgültige Überbauungsordnungen (inkl. Strassen und Leitungsplänen) Nr. Bezeichnung Genehmigung ES 10 Bebauungsplan zum Baulinienplan Nr. 10 (BERVAL/BERIMAG) II 13 Autobahnzubringer (ABZ) Krebser Bernstrasse / Thun Nord Baulinien- und Gestaltungsplan Chatzenstyg ; gilt nur noch für Waldabstand Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Esther Schüpbach-Stiftung" II 22 Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Kassematte"; ohne Teilbereich Parz. Nr III 23 Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Weiergraben" II 26 Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Weienegg" Änderung: Überbauungsplan Flühlistrasse Teilstrecke Oberdorf-Hartlisbergstrasse Überbauungsplan Goldiwilstrasse Teilstrecke Hübelistrasse Rebgässli Überbauungsplan Schwäbisstrasse Teilstrecke Regiebrücke Schlossstr Überbauungsplan Alte Bernstrasse Busausstellbucht Zulgbrücke Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Ortbühl" II 32.2 Überbauungsordnung "Höchhusweg" 34 Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Erlenmatte" Änderung: Änderung: Änderung: Überbauungsplan Erlenstrasse ; Strassenplan Teilüberbauungsordnung Untere Mühle* 43 Überbauungsordnung Stockhornstrasse / Bernstrasse 44 Überbauungsordnung "Stuckimatte" 45 Überbauungsordnung "Kniebrecheweg" 46 Überbauungsordnung "Kirchbühl" 47 Überbauungsordnung Walkeweg Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: II gem. UeO II gem. UeO gem. UeO gem. UeO II gem. UeO 48 Überbauungsordnung "Eichfeld" gem. UeO 49 Überbauungsordnung "Thunstrasse" gem. UeO 54 Wasserleitung Industrieweg Sunnneschynweg Strassenplan Stockhornstrasse Leitungspläne Walke Sauberwasserelimination Dorfhalde; Leitungsplan Erschliessung Astra Änderung: Überbauungsordnung Ortbühl gem. UeO 65 Überbauungsordnung Ringweg Überbauungsordnung Kassestutz gem. UeO 67 Überbauungsordnung *Untere Hardegg gem. UeO 70 Kanalisationserschliessung Stutz Kanalisation Werkleitungen Zelgstrasse Fassung vom

49 Anhang IV Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch EGzZGB Diese Bestimmungen beziehen sich auf das privatrechtliche Baurecht. Art. 79 C. Nachbarrecht I. Bauten und Pflanzungen Grenzabstände Art Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3.00 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. 2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6.00 m einzuhalten. 3 Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichem Umgang gestattet. An- und Nebenbauten Vorspringende Bauteile Abort- und Düngegruben Hofstattrecht Brandmauern a) Pflicht Art. 79a Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. Art. 79b Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20 m in den Grenzabstand hineinragen. Art. 79c 1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3.00 m von der Grenze zu erstellen. 2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen. Art. 79d 1 Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden. 2 Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. Art. 79e Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. b) Mitbenützung Art. 79f 1 Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. 2 Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist. 3 Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden. 49

50 c) Erhöhung Art. 79g Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Art. 79 f Absatz 2 einzukaufen. Stützmauern und Böschungen a) Pflicht zur Errichtung: Ausführung Art. 79h 1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. 2 Böschungsneigungen dürfen höchsten 45º (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. 3 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.2 überragen. b) Eigentum Art. 79i 1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen. 2 Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar. Einfriedungen Bäume und Sträucher Art. 79k 1 Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. 2 Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchsten auf 3.00 m. 3 Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen. Art. 79l 1 Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören sowie für Nussbäume; m für hochstämmige Obstbäume; m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3.00 m zurückgeschnitten werden; m für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2.00 m sowie für Beerensträucher und Reben. 2 Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher. 3 Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Entzug von Licht und Sonne Benützung von Mauern an der Grenze Betreten des nachbarlichen Grundes Art. 79m 1 Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. 2 Vorbehaften bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. Art. 79n 1 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen. Art. 79o 1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. 50

51 Anhang V Grafische Darstellung der Messweisen 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen Fahrbahnrand Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstand Str.A Strassenabstand Regel: Der Bauabstand wird gemessen von dem bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektivem Rand des öffentlichen Verkehrsraumes. Der Bauabstand für Garagen wird gemessen von der bestehenden oder der in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektiven Grenzen des öffentlichen Verkehrsraumes. 51

52 2. Gebäudelänge (GL) Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Länge am flächenmässig kleinsten umschrieben Rechteck zu messen. = Gebäudelänge = Flächenmässig kleinstes umschriebenes Rechteck = An- und Nebenbauten gem. Art

53 3. Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Der kleine Grenzabstand (kga) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand (gga) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. 53

54 Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglementarischen Grenzabstände einhält, werden die minimal erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen. Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn diese Flächen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausgehen. 54

55 Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen Regeln: a) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstückgrenze aus gemessen; b) Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen); c) Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten; d) Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der Seite, an welcher der grosse Grenzabstand gemessen wird - höchstens bis zu dem von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die Nachbargrenze heranreichen. Parzellengrenze Mittlere Abstandslinie der Südfront Grundrissvariante Bemerkungen: Die mittlere Abstandslinie verläuft parallel zu der massgebenden Parzellengrenze. Die Flächen A und B müssen gleich gross sein. Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen (rechtwinklig zur Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes errechnet. Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die südliche Parzellengrenze herangerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand, doch müsste in diesem Falle zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteiles weiter von der Grenze zurückgenommen werden (vgl. Grundrissvariante). 55

56 Grenzabstand von Fassaden mit Balkonen L B H G L F GH A B A F = Balkonlänge = Geschosshöhe = Fassadenlänge = Gebäudehöhe = von Balkonen bedeckte Fassadenfläche = Balkonlänge x Geschosshöhe = Fassadenfläche = Fassadenlänge x Gebäudehöhe Falls die Fassadenfläche zu mehr als 50% durch Balkone bedeckt wird, ist der Grenzabstand von der äusseren Brüstung (vorderkant äusserem Balkonkonstruktionsteil) aus zu messen. 56

57 4. Gebäudeabstand Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen der Grenzabstände an keiner Stelle die analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken. = Fläche kga = Fläche gga = Strassenabstand 57

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