sorge (BVV 2) wird festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen Bedeutung der beruflichen Vorsorge (Vorsorgevermögen von

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "sorge (BVV 2) wird festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen Bedeutung der beruflichen Vorsorge (Vorsorgevermögen von"

Transkript

1 VERWALTUNGSKOSTEN IN DER BERUFLICHEN VORSORGE Verwaltungskostenvergleich nur bedingt möglich Mit der 1. BVG-Revision und der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge wurde der Detaillierungsgrad des Ausweises der Verwaltungskosten und damit die Transparenz in der 2. Säule erhöht. Die höhere Transparenz fördert einen effizienten Einsatz der Mittel. Die Umsetzung und Offenlegung wird in der Praxis durch die Vielfalt an Vorsorgeeinrichtungen beeinflusst. Die Verwaltungskosten werden näher beleuchtet. Die Vermögensverwaltungskosten werden nicht vertieft behandelt. Der Gesetzgeber und der Bundesrat sowie die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) haben in den letzten Jahren verschiedene Anstrengungen zur Erhöhung der Transparenz und der Governance in der beruflichen Vorsorge unternommen. 1.1 Erhöhter Detaillierungsgrad der Verwaltungskosten mit der 1. BVG-Revision und der Strukturreform. Vor gut zwölf Jahren wurden als Teil des ersten Pakets der 1. BVG-Revision per 1. April 2004 die Bestimmungen über die Transparenz in Kraft gesetzt. Art. 65d Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung ausweisen. Gleichzeitig wird in Art. 68 Abs. 4 BVG festgehalten, dass Versicherungseinrichtungen den Vorsorgeeinrichtungen eine Aufstellung über die Verwaltungskosten abzuliefern haben, damit diese die in 1. EINLEITUNG Die Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge sorgen in Art. 65a BVG geforderte Transparenz gewähren können. Sowohl zu Art. 65d Abs. 3 BVG als auch zu Art. 68 Abs. 4 BVG hat den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen. Im Schlussbericht zur Evaluation der 1. BVG-Revision <1Transparenzvorschriften: Auswirkungen auf die Versicherten» hal- der Bundesrat Bestimmungen über die Art und Weise des Ausweises der Verwaltungskosten erlassen. In Art. 47 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorten die Autoren drei Hauptgründe für die Einführung von Transparenzvorschriften in der beruflichen Vorsorge fest: sorge (BVV 2) wird festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen Bedeutung der beruflichen Vorsorge (Vorsorgevermögen von und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ihre Jahresrechnung nach den Fach- rund CHF Mia. - aktualisierte Zahl gemäss <1I'aschenstatistik Sozialversicherungen der Schweiz»); Struktur und Vielfalt der beruflichen Vorsorge (komplexe Struktur mit empfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern haben. So sind nach Art. 48a gesetzlichen Minimalleistungen und der Möglichkeit der BVV 2, umgesetzt in Swiss GAAP FER 26, in der Betriebsrechnung als Verwaltungskosten die Kosten für die allgemeine überobligatorischen Vorsorge; Durchführung in der Hand von verschiedenen Formen von Vorsorgeeinrichtungen); Verwaltung, die Kosten für die Vermögensverwaltung sowie Stellung der Destinatäre (der Arbeitnehmer hat keine Wahl, die Kosten für Marketing und Werbung separat auszuweisen. sondern ist zwingend der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers angeschlossen). Rund sieben Jahre später wurden diese Vorschriften im Rahmen der Strukturreform mit den Bestimmungen betreffend Governance und Transparenz verschärft (in Kraft seit dem 1. August Die Ausweispflicht der Verwaltungskos- MICHAEL BÜHRLE, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, DIRECTOR, PWC, BASEL, MICHAEL.S.BUEHRLE@ CH.PWC.COM

2 MATTHIAS SUTTER, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, MITGLIED DER SUBKOMMISSION BVG VON EXPERTSUISSE, DIRECTOR, PWC, BASEL, CH.PWC.COM ten gemäss Art. 48a BVV 2 und somit auch die in Swiss GAAP FER 26 wurde um die Separierung der Kosten für Maklerund Brokertätigkeiten, die Kosten für Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge sowie die Kosten für die Aufsichtsbehörden ergänzt. 1.2 Gliederung der Verwaltungskosten nach Art. 48a BVV 2. Der Ausweis der Verwaltungskosten hat seit der Jahresrechnung 2012 gemäss Swiss GAAP FER 26 in der Betriebsrechnung wie folgt zu erfolgen: Verwaltungsaufwand: allgemeine Verwaltung; Marketing und Werbung; Makler- und Brokertätigkeit; Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge; Aufsichtsbehörden. Gemäss dem Verordnungstext zu Art. 48a BVV2 BVG-Revision) und unter Berücksichtigung der Strukturreform umfassen die Kostenblöcke die folgenden Aufwendungen: Kosten für die allgemeine Verwaltung. Insbesondere Personalkosten (ausser diejenigen der Vermögensverwaltung), die Arbeitsplatzkosten (Kosten für Unterhalt, Betrieb und Abschreibung von Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Hardund Software usw.), Materialkosten Kosten für Marketing und Werbung. Sie beinhalten alle Ausgaben im Rahmen der Vermarktung einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung. Dies sind hauptsächlich Kosten für das Verfassen, Drucken und Publizieren von Drucksachen sowie Kosten für Werbung.

3 1.2.3 Makler- undbrokertätigkeit. Auch diese Position ist nur bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ein Thema und beinhaltet Entschädigungen an Makler und Broker Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge. Mit der Strukturreform wurde eingeführt, dass die Kosten für die vom Gesetz vorgesehenen Prüfungs- und Beratungsinstanzen separat ausgewiesen werden Aufsichtsbehörden. Diese Position umfasst sowohl die Kosten der regionalen Aufsichtsbehörde (Bsp. Prüfung der jährlichen Berichterstattung, Reglementsprüfungen) als auch die Gebühren der OAK BV. In den Erläuterungen zu dieser Ziffer der Swiss GAAP FER 26 ist festgehalten, dass in den in bis erwähnten Positionen die bezahlten und abgegrenzten Verwaltungsaufwendungen entsprechend den Vorgaben von Art. 48a Abs. BVV2 ausgewiesen werden. Zu beachten ist, dass bei vielen Vorsorgeeinrichtungen eines Arbeitgebers oder eines Konzerns die im Zusammenhang mit der Vorsorgeeinrichtung anfallenden Kosten nur teilweise oder gar nicht an diese weiterverrechnet werden (Bsp. unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur, HR-Abteilung des Arbeitgebers unterstützt die Pensionskasse bei der Rekrutierung von Personal, Arbeitszeit der Stiftungsratsmitglieder). In diesen Fällen empfiehlt es sich, diesen Sachverhalt im Anhang der Jahresrechnung unter Ziff. VII (Erläuterung weiterer Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung) kurz darzulegen. Was jedoch sachlogisch falsch ist, wäre eine Verbuchung als Aufwand und Ertrag in der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung, da dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und Swiss GAAP FER 26 widersprechen würde («bezahlte und abgegrenzte Aufwendungen»). Die in «Der Forschungsbericht kommt zum Schluss, dass häufig auftretende Ereignisse wie Lohn- und Beschäftigungsgradänderungen sowie Ein- und Austritte die grössten Kosten bei den Vorsorgeeinrichtungen verursachen.» der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesenen Verwaltungskosten sind daher nur beschränkt vergleichbar. Separat ausgewiesen werden die Verwaltungsaufwendungen für die Vermögensanlage, welche dem Netto-Ergebnis aus Vermögensanlagen zugeordnet werden müssen Kosten der Vermögensverwaltung. Gemäss der Weisung 02/2013 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten der OAK BV gehören die Kosten von Vermögensanlagen einer der drei folgenden Kostenkategorien an: Gebühren für Vermögensverwaltung (<1Total Expense Ratio» - TER-Kosten) Bsp. Management-, Performance-, Depot-, Administrations-, Benchmarking-, Analyse- und Servicegebühren (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]); Transaktionskosten und Steuern (<1Transaction and Tax Cost» - TTC-Kosten) Bsp. Broker-Kommissionen/Courtagen, Börsenabgaben, Transaktions- und nicht rückforderbare Quellen- und Ertragssteuern, Ausgabe- und Rücknahmegebühren von Kollektivanlagen; übrige Kosten («Supplementary Cost» - SC-Kosten) Bsp. interne Kosten für die Vermögensverwaltung, Beraterhonorare (Bsp. Strategieberatung), Investment Controlling, Global Custody (inkl. MWST). Dieser Artikel geht näher auf die Verwaltungskosten im Allgemeinen ein und verzichtet auf eine vertiefte Behandlung der Vermögensverwaltungskosten. Die Vermögensverwaltungskosten behandeln Peter Leibfried und David Frauenfelder in dieser Ausgabe. 1.3 Höhe der Verwaltungskosten der 2. Säule bei Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherern Die Verwaltungskosten bei Vorsorgeeinrichtungen. Gemäss Pensionskassenstatistik belief sich der administrative Verwaltungsaufwand aller Vorsorgeeinrichtungen (registriert und nicht registriert) im Jahr 2014 auf CHF Mio. und die Vermögensverwaltungskosten auf CHF 3609 Mio. bei einem Gesamtvermögen von CHF Mio.

4 Abbildung 1: KATEGORISIERUNG UND AUSWEIS DER VERWALTUNGSKOSTEN Bei verschiedenen Typen von Vorsorgeeinrichtungen (VE) Allgemeine Verwaltung Marketing und Werbung Makler- und Brokertätigkeit Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge Aufsichtsbehörden Autonome VE keine keine Teilautonome VE und vollständig rückversicherte VE (teilweise) keine (indirekt) keine (indirekt) (teilweise) Wohlfahrts- fonds (teilweise) keine keine Teilweise oder vollständig rückversicherte Sammelstiftung (teilweise) teilweise (und indirekt) Teilweise (und indirekt) Autonome Sammelstiftung Der Forschungsbericht Nr. 4/11 «Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen» kommt zum Schluss, dass häufig auftretende Ereignisse wie Lohnund Beschäftigungsgradänderungen sowie Ein- und Austritte die grössten Kosten bei den Vorsorgeeinrichtungen verursachen. Die einzelne Mutation löst zwar einen relativ kleinen Aufwand aus, die grosse Anzahl dieser Ereignisse pro Jahr kumuliert sich aber zu einem hohen Anteil von einem Viertel der Kosten für die Bearbeitung sämtlicher Ereignisse. Als besonders zeitintensiv wird die Verarbeitung von Invaliditäts- und Todesfällen und von Wohneigentumsförderungs-Vorbezügen genannt. Aufgrund der kleinen Häufigkeit fallen diese Ereignisse aber weniger ins Gewicht. Insgesamt wurden die jährlichen Kosten von registrierten Vorsorgeeinrichtungen für die «Daten- und individuelle Kontenführung» auf CHF 257 Mio. geschätzt. Diese Tätigkeit macht zusammen mit den «Informationen und Auskünfte an aktive Versicherte und Rentner/innen» (CHF 158 Mio.) knapp die Hälfte des gesamten Verwaltungsaufwands aus. Weitere wesentliche Aufgaben sind die Buchführung und Abschlusserstellung mit CHF 181 Mio. und die Geschäftsführung (Aufsicht, Kontakt zu Dritten, Vertragswesen, Erlass und Aktualisierung von Reglementen und Richtlinien) mit CHF 139 Mio Die Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule. Die Lebensversicherer spielen eine wichtige Rolle in der beruflichen Vorsorge. Sei es als Anbieter von Sammelstiftungen, für die Rückdeckung von einzelnen Risiken wie Tod und Invalidität oder mit der Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen im Auftrag von Kunden. Die Lebensversicherer unterstehen der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (Finma). Diese hat verschiedene Rundschreiben

5 Abbildung 2: EINE ZWEITE SÄULE - ZWEI VERSCHIEDENE FUNKTIONEN Art der Einrichtung Rechtsform Aufgabe und Funktion Rechtliche Grundlage Aufsichtsorganisation Aufsichtsbehörde(n) Risikobeurteilung Haftung Erste Stufe Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen, Sammel- und Verbandseinrichtungen) Rechtlich eigenständige, nicht gewinnorientierte Einheiten Stiftung, Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts Deckung der Risiken der beruflichen Vorsorge (Alter, Tod, Erwerbsunfähigkeit usw.) Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) Dezentral über die Kantone Oberaufsichtskommission (OAK BV) sowie regionale und kantonale Aufsichtsorgane Deckungsgrad Arbeitgeber und Versicherte tragen Verluste Quelle: Finma, Faktenblatt «Die privaten Lebensversicherer in der zweiten Säule». Zweite Stufe Private Lebensversicherungsunternehmen Gewinnorientierte Privatunternehmen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft Versicherung von bzw. Rückdeckung der Risiken für Vorsorgeeinrichtung Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Zentral über den Bund Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) Gebundenes Vermögen Schweizer Solvenztest (SST) Lebensversicherer tragen Verluste und Richtlinien für die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer erlassen. Die Versicherungsunternehmen müssen Informationspflichten nachkommen. Im Wesentlichen haben sie innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanz stichtag den versicherten Vorsorgeeinrichtungen die Betriebsrechnung berufliche Vorsorge; die Angaben zur Ermittlung der Überschüsse; alle weiteren Angaben, welche die Vorsorgeeinrichtungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflicht benötigen, zur Verfügung zu stellen. Das wesentliche Instrument zur Herstellung von Transparenz bildet die Betriebsrechnung berufliche Vorsorge. Die Finma konstatiert im Rahmen der Offenlegung der Betriebsrechnung 2014 einen Konzentrationsprozess bei den Lebensversicherungsunternehmen im Geschäft der beruflichen Vorsorge von 22 Anbietern im Jahr 1985 auf acht im Jahr Sie führt als wichtige Einflussfaktoren die Industrialisierung der Vertriebs- und Verwaltungsprozesse und die regulatorischen Eingriffe auf. Der Forschungsbericht 8/14 zu den Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule zeigt auch auf, dass die Verarbeitungskosten (IT, Versicherungstechnik, Bestandes- und Leistungsmanagement) dank Prozessoptimierung und Automatisierung sinken, währenddem die Vertriebskosten aufgrund der zunehmenden Breite und Komplexität des Angebots (Bsp. Wahlrecht bei der Kapitalanlage, breite Palette an Vorsorgeplänen) und der regulatorischen Vorschriften steigen. Das Finma-Rundschreiben zur «Betriebsrechnung berufliche Vorsorge» unterscheidet zwischen dem Spar-, Risikound Kostenprozess. Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für die Verwaltung und den Betrieb (ohne Vermögensverwaltungskosten und ohne Leistungsbearbeitungs- und Abwicklungskosten für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, die direkt im Risikoprozess anfallen und dort ausgewiesen werden); die Aufwendungen für den Vertrieb und die Kosten für Marketing und Werbung. Diese Kostenkategorien entsprechen nicht der Gliederung der Verwaltungskosten, wie sie Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 48a BVV 2 und Swiss GAAP FER 26 aufführen müssen. Der Vergleich der Verwaltungskosten von Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherungen in der beruflichen Vorsorge wird dadurch erschwert. Der Aufwand im Kostenprozess belief sich im Jahr 2014 auf CHF 824 Mio. Von diesem Betrag entfielen im Mittel 70% auf Verwaltungs- und Serviceleistungen (CHF 582 Mio.),

6 während sich der Aufwand für Vertrieb und Beratung auf CHF 242 Mio. belief. Gemäss der Finma sinken in der Betriebsrechnung berufliche Vorsorge seit der Einführung von Transparenzmassnahmen vor über zehn Jahren die Kosten pro Kopf von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2014 betrugen sie CHF 355, im Jahr 2005 noch CHF 501. Der Ertrag im Kostenprozess entspricht der Kostenprämie und belief sich 2014 auf CHF 744 Mio. Das kumulierte Ergebnis im Kostenprozess ist 2014 mit CHF 80 Mio. negativ. Auch in den Vorjahren wurde ein negatives Ergebnis aus dem Kostenprozess ausgewiesen, d.h. die Kostenprämien deckten den Aufwand nicht. Der Aufwandüberschuss wird mit den Ergebnissen aus dem Spar- und Risikoprozess verrechnet und geht somit letztendlich zulasten der Vorsorgeeinrichtungen und ihrer Versicherten. 2. KATEGORISIERUNG UND AUSWEIS DER VERWALTUNGSKOSTEN BEI VERSCHIEDENEN ARTEN VON VORSORGEEINRICHTUNGEN Die nachfolgende Analyse der Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge beschränkt sich auf die in der Abbildung 1 aufgeführten Typen von Vorsorgeeinrichtungen. Die sogenannten Annexeinrichtungen (Freizügigkeitsstiftungen und Säule-3a-Stiftungen) werden hier ausgeklammert. 2.1 Autonome Vorsorgeeinrichtung. Die Kosten für die allgemeine Verwaltung, welche in der Regel den grössten Anteil der Verwaltungskosten bei einer autonomen Vorsorgeeinrichtung ausmachen (erfahrungsgemäss zwischen 8o% und 96% der gesamten Verwaltungskosten), bestehen aus Personalkosten für die Geschäftsführung und Administration (technische Verwaltung und Finanzbuchhaltung). Weitere Kosten (oft als übriger Verwaltungsaufwand ausgewiesen) sind Prozess- und Gerichtskosten, Kosten für Rechtsanwälte, Kosten für Informatik (Hard- und Software), Gutachten, Kosten für Sicherheit, Kosten für Weiterbildung. Kosten für Marketing und Werbung sowie Makler- und Brokertätigkeiten fallen bei autonomen Pensionskassen nicht an. Die Kosten für die Tätigkeiten der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge werden in der Regel als Summe ausgewiesen. Diese machen erfahrungsgemäss zwischen 3% und 16% der gesamten Verwaltungskosten aus. Separat ersichtlich sind die Kosten für die Aufsichtsbehörden (Kosten für die Prüfung der Jahresberichterstattung, im Weiteren Kosten aufgrund von Anpassungen von Reglementen oder der Statuten, welche von den regionalen Aufsichtsbehörden gemäss Gebührentarif erhoben werden, und die Aufsichtsabgabe OAK BV bestehend aus Grundabgabe und Abgabe pro versicherte Person und ausbezahlte Rente). Diese machen erfahrungsgemäss zwischen 1% und 4% der gesamten Verwaltungskosten aus. Die Praxis zeigt, dass die Kosten für die allgemeine Verwaltung den grössten Teil der Verwaltungskosten darstellen und innerhalb der Kostenkategorie «Allgemeine Verwaltung» die Personalkosten und dann die «übrigen Verwaltungskosten» die grössten Anteile darstellen. 2.2 Teilautonome und vollständig rückversicherte Vorsorgeeinrichtung. Bei teilautonomen Vorsorgeeinrichtungen mit einer vollständigen oder teilweisen Rückversicherung der Risiken Tod und Invalidität zahlt die Vorsorgeeinrichtung Risiko- und Kostenprämien an die Lebensversicherungs-Gesellschaft. Diese werden in der Betriebsrechnung der Vorsorgeeinrichtung unter der Position «Versicherungsaufwand» ausgewiesen. Mit den Kostenprämien werden die Verwaltungskosten des Rückversicherers abgegolten. Eine weitere Detaillierung (z.b. nach Art. 48a BVV 2) ist nicht möglich und nicht angezeigt bzw. aufgrund des Kollektivversicherungsvertrags besteht kein Anrecht, weitere Informationen über die Kostenprämien zu erhalten (siehe die Ausführungen zu «teilweise rückversicherte Sammelstiftung»). Im Falle der vollständigen Rückversicherung setzt sich der Verwaltungsaufwand aus einem relativ geringen Anteil an übrigem Verwaltungsaufwand und den Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge sowie für die Aufsichtsbehörden zusammen. Entsprechend höher sind dann die Kostenprämien an den Versicherer. 2.3 Autonome Sammelstiftung. Art. 48b BVV 2 «Information der Vorsorgewerke» (unter dem Abschnitt <1Transparenz») besagt, dass die Sammeleinrichtungen jedes Vorsorgewerk informieren müssen, wieviele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen und auf das Vorsorgewerk entfallen. Grundsätzlich gelten die Ausführungen einer autonomen Vorsorgeeinrichtung. Zusätzlich kommen Aufwendungen für Marketing und Werbung hinzu und je nach Konstellation signifikante Aufwendungen für Makler- und Brokertätigkeiten.

7 Innerhalb der Sammelstiftung werden in der Praxis die direkt zuteilbaren Kosten in der Regel verursachergerecht zugeteilt und die Gemeinkosten der allgemeinen Verwaltung nach der Anzahl Destinatäre auf die Vorsorgewerke verteilt. 2.4 Teilweise oder vollständig rückversicherte Sammelstiftung. Etwa die Hälfte der aktiven Versicherten ist bei privaten Lebensversicherern in Kollektiv-Lebensversicherungsverträgen versichert. Abbildung 2 zeigt die zwei Stufen in der 2. Säule. Bei einer teilweise rückversicherten Sammelstiftung werden in der Regel die Risiken Tod und Invalidität rückversichert, wobei das Risiko Alter von der Sammelstiftung getragen oder auch rückversichert wird. Die Ausführungen zur teilautonomen Vorsorgeeinrichtung gelten auch hier. Kosten für Marketing und Werbung sowie Kosten für Maklerund Brokertätigkeiten fallen in der Regel nicht auf Stufe der Sammelstiftung an, da diese Tätigkeiten von der Versicherungsgesellschaft vorgenommen werden. Es stellt sich nun die Frage, ob die bezahlten Kostenprämien, welche im Vergleich zu den Risikoprämien eine nicht unerhebliche Grösse aufweisen, aufgrund der geltenden Vorschriften (gesetzliche Bestimmungen und Rechnungslegung) einer weiteren Detaillierung bedürfen. Nach Ansicht der Autoren ist die Absicht der Bestimmung in Art. 48a BVV (Verwaltungskosten) sowie von Swiss GAAP FER 26, dass nur die in der Sammelstiftung anfallenden Verwaltungskosten nach den Gliederungskriterien von Art. 48a BVV 2 in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden. Eine solche Darstellung in der Betriebsrechnung entspricht den Erfordernissen von Swiss GAAP FER 26. Die Sammelstiftung ist rechtlich unabhängig von der Versicherungsgesellschaft und hat keinen vertraglichen oder anderweitigen Anspruch auf eine detaillierte individuelle Rechenschaftsablage seitens der Versicherungsgeberin, wie diese vertraglichen Kostenprämien innerhalb der Berichtsperiode verwendet wurden (Einsicht in die interne Kostenrechnung). Somit entspricht ein Ausweis als «Kostenprämien» an die Versicherungsgeberin den massgebenden Bestimmungen von Art. 48b Abs. i lit. a BVV 2 und Swiss GAAP FER 26. Angaben aus der Betriebsrechnung berufliche Vorsorge der Versicherungsgeberin (z. B. betreffend die Zusammensetzung der Kostenprämien) können unverändert übernommen und im Anhang der Jahresrechnung als zusätzliche Information offengelegt werden, wobei sich diese auf das gesamte Kollektivgeschäft der Versicherungsgeberin beziehen. Die Revisionsstelle der Sammelstiftung kann sich hierbei auf die Prüfungen der Revisionsstelle der Versicherungsgeberin abstützen, welche diese Daten jeweils bis Ende April des Berichtsjahrs zuhanden der Finma zu prüfen und zu be- «Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und vertraglichen Situationen mit den Arbeitgebern ist die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen nur eingeschränkt möglich.» stätigen hat. Je nach Terminplan der Sammelstiftung ist die Prüfung der Betriebsrechnung berufliche Vorsorge für das Berichtsjahr durch die Revisionsstelle der Versicherungsgesellschaft im Zeitpunkt der Prüfung der Jahresrechnung der Sammelstiftung noch nicht abgeschlossen. In diesem Fall kann auf die geprüften Zahlen des Vorjahrs abgestellt werden, oder in der Jahresrechnung der Sammelstiftung ist der Vermerk anzubringen, dass die Werte aus der Betriebsrechnung berufliche Vorsorge durch die Revisionsstelle der Sammelstiftung nicht überprüft werden konnten. Aufgrund der vertraglichen Situation sind die Autoren der Ansicht, dass eine Sammelstiftung - oder auch ganz generell eine Vorsorgeeinrichtung mit bei einer Lebensversicherungs-Gesellschaft versicherten Leistungen - grundsätzlich nicht auch noch Rechenschaft darüber abzulegen hat, wie die Kostenprämie von der Versicherungsgesellschaft verwendet wurde. Die privaten Lebensversicherer, die von Vorsorgeund Sammeleinrichtungen im Rahmen einer Rückdeckung Risiken und Kapitalbewirtschaftung ganz oder teilweise übernehmen, fallen unter das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), und die Überwachung der privaten Lebensversicherer ist Sache der Finma. Die Bestimmungen der ersten Stufe in der zweiten Säule (BVG, BVV 2 und Swiss GAAP FER 26) können somit nicht unbesehen auf die zweite Stufe der zweiten Säule (Private Lebensversicherungsunternehmen) angewandt werden. 2.5 Wohlfahrtsfonds. Häufig werden bei Wohlfahrtsfonds

8 als Verwaltungsaufwand einzig die Kosten für die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde ausgewiesen, wobei diese sich in einer ähnlichen Grössenordnung bewegen. Die ordentlichen Verwaltungskosten werden oft durch den Arbeitgeber respektive die Stifterfirma getragen, wobei es empfehlenswert ist, diesen Sachverhalt im Anhang der Jahresrechnung kurz zu erwähnen. Im Allgemeinen sollten aufgrund der relativ geringen Komplexität des Rechnungswesens und der vergleichsweise tiefen Anzahl an Transaktionen die Kosten für die allgemeine Verwaltung relativ tief sein. Die Praxis zeigt aber, dass gerade bei Wohlfahrtsfonds die Verwaltungskosten im Verhältnis zur Bilanzsumme oder einzelnen Positionen der Betriebsrechnung betrachtet doch hoch sind. Dies erklärt auch die hohe Zahl von Liquidationen von Wohlfahrtsfonds in den vergangenen Jahren. Mit der administrativen Erleichterung (Bundesbeschluss vom 25. September 2o15, «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen», gültig seit 1. April 2016), ist von einer Abnahme der internen Kosten und auch der Kosten für die Aufsichtsbehörden auszugehen. 3. FAZIT Rankings und Vergleiche sind auch im Bereich der Verwaltungskosten (Bsp. Verwaltungskosten in CHF pro Destinatär) beliebt, jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und vertraglichen Situationen mit den Arbeitgebern ist die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen nur eingeschränkt möglich. Die im Bereich Kollektivleben tätigen Versicherungsgesellschaften unterstehen der Aufsicht der Finma. Die Finma-regulierte «Betriebsrechnung berufliche Vorsorge» gibt Auskunft über den Spar-, Risiko- und Kostenprozess im Kollektivlebengeschäft als Ganzes. Die Kostenkategorien gemäss «Betriebsrechnung berufliche Vorsorge» entsprechen nicht der Gliederung der Verwaltungskosten gemäss Art. 48a BVV 2. und Swiss GAAP FER 26. Bei teilautonomen oder vollständig rückgedeckten Vorsorgeeinrichtungen werden mit den Kostenprämien die Verwaltungskosten des Rückversicherers abgegolten. Die Eigenverantwortung soll auch in Zukunft an erster Stelle sein. Es zeigt sich in der Praxis, dass die Verantwortlichen über ein hohes Bewusstsein für das Thema Verwaltungskosten verfügen. Budgetprozesse sind ab einer gewissen Grösse der Vorsorgeeinrichtung der Regelfall. Der Nutzen aus weiterer Regulierung in diesem Bereich ist den zusätzlichen Kosten gegenüberzustellen. Literatur: Arbeitsgemeinschaft Ecofin Research and Consulting AG/Econcept AG, Schlussbericht zur Evaluation der 1. BVG-Revision «Transparenzvorschriften: Auswirkungen auf die Versicherten». BSV, Gesetzes-/Verordnungsartikel und Erläuterungen zur 1. BVG-Revision. BSV, Gesetzes-/Verordnungsartikel und Erläuterungen zur Strukturreform. BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr OAK BV, Weisung 02/2013 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten. Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht 4/11 Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen. BFS, Ergebnisse der Pensionskassenstatistik ( admin.ch - Themen > 13 - Soziale Sicherheit > Sozialversicherungen > Berufliche Vorsorge > Detaillierte Daten >Ergebnisse). Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht 8/14 Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule. Finma, Berufliche Vorsorge bei Lebensversicherungsunternehmen, Offenlegung der Betriebsrechnung Finma, Faktenblatt «Die privaten Lebensversicherer in der zweite Säule». Finma, Rundschreiben 2008/36 «Betriebsrechnung berufliche Vorsorge».

2. Neue buchhalterische Erfassung bzw. Ausweis der Vermögensverwaltungskosten nach Art. 48a BVV2. Bilanz Betriebsrechnung Anhang

2. Neue buchhalterische Erfassung bzw. Ausweis der Vermögensverwaltungskosten nach Art. 48a BVV2. Bilanz Betriebsrechnung Anhang Strukturreform BVG Ausweis der 1. Einleitung Die neuen Bestimmungen der Strukturreform sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit im Bereich der Vermögensverwaltung erhöhen. In den Abschlüssen per 31.

Mehr

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 02/2016 deutsch Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2014 Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen Ausgabe vom: 2. Juli 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2013 deutsch Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Ausgabe vom: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: 26. Januar 2017 Adressaten:

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Januar 2014 verabschiedet am 25. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A VERSICHERUNGSTECHNISCHE

Mehr

Aktualitäten zur Berichterstattung 2013

Aktualitäten zur Berichterstattung 2013 BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Aktualitäten zur Berichterstattung 2013 A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge B. Merkblatt für Wohlfahrtsfonds C. Der

Mehr

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen An unsere Vorsorgeeinrichtungen Revisionsstellen Experten für berufliche Vorsorge Januar 2016 Rundschreiben 1/2016 - Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen 1. Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2015

Mehr

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2013 deutsch Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Ausgabe vom: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: 9. März 2018 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Kostenreglement. gültig ab

Kostenreglement. gültig ab Kostenreglement gültig ab 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen... 3 Art. 1 Allgemeines... 3 II. Ordentliche Verwaltungskosten... 3 Art. 2 Ordentliche Verwaltungskosten... 3 Art. 3 Durch ordentliche

Mehr

Analyse der Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule

Analyse der Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule vorsorge Vorsorge Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule Analyse der Verwaltungskosten der Lebensversicherer im Bereich der 2. Säule Seit der ersten Revision des Gesetzes über

Mehr

Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014

Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Berufliche Vorsorge und Steuerrecht lic. iur. Lydia Studer Struktur der BVG Aufsicht OAK BV kantonale / regionale Aufsichtsbehörde

Mehr

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel 2016

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel 2016 3 Soziale Sicherheit 554-400 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 008 04 Neuchâtel 06 Vermögensanlage Aktiven in Millionen Franken 008 00 0 04 Direkte und kollektive

Mehr

Statuten Gültig ab

Statuten Gültig ab Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven

Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) Gültig ab:. Januar 05 Basellandschaftliche Pensionskasse Inhaltsverzeichnis Art. Allgemeine

Mehr

Prüfungskolloquium SAV

Prüfungskolloquium SAV Prüfungskolloquium SAV Voll- und Rückdeckung in der Beruflichen Vorsorge, Betriebsrechnung BV, insbesondere im Zeichen der Finanzkrise Inhalt Voll- und Rückdeckung in der Beruflichen Vorsorge Vorsorgemodelle

Mehr

Pensionskasse der Stadt Zug

Pensionskasse der Stadt Zug Pensionskasse der Stadt Zug Jahresrechnung 2013 Bilanz Betriebsrechnung Anhang Libera AG 8022 Zürich Bilanz Anhang 31.12.2013 31.12.2012 Nr. CHF CHF Vermögensanlagen Flüssige Mittel und Geldmarktanlagen

Mehr

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz 13 Soziale Sicherheit 554-1500 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 2011 2015 Neuchâtel 2017 Vermögensanlage T1 Aktiven in Millionen Franken Direkte und kollektive

Mehr

VON UNTERNEHMER FÜR UNTERNEHMER UNSER PROFIL UNSERE STÄRKEN IHRE VORTEILE UNSERE SPEZIALITÄTEN

VON UNTERNEHMER FÜR UNTERNEHMER UNSER PROFIL UNSERE STÄRKEN IHRE VORTEILE UNSERE SPEZIALITÄTEN VON UNTERNEHMER FÜR UNTERNEHMER UNSER PROFIL UNSERE STÄRKEN IHRE VORTEILE UNSERE SPEZIALITÄTEN UNSER PROFIL Die berufliche Vorsorge ist für Sie mehr als Pflicht. Individualität, die Ihren persönlichen

Mehr

Kosteneinsparungen in der 2. Säule Fokus Vermögensverwaltungskosten

Kosteneinsparungen in der 2. Säule Fokus Vermögensverwaltungskosten Kosteneinsparungen in der 2. Säule Fokus Vermögensverwaltungskosten AWP-Tagung Roger Baumann 3. Juni 211 Vermögensverwaltungkosten in der 2. Säule Ausgewiesene versus nicht ausgewiesene Kostenbestandteile

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Zweck Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Voraussetzung und das Verfahren für die Teilliquidation der Sammelstiftung PensFlex, nachfolgend Stiftung genannt, gemäss Art.

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

Infotage BVS Auswirkungen der Strukturreform auf den Anlagebereich

Infotage BVS Auswirkungen der Strukturreform auf den Anlagebereich Infotage BVS 2008 Auswirkungen der Strukturreform auf den Anlagebereich Dr. Dominique Ammann, Partner PPCmetrics AG Financial Consulting, Controlling & Research www.ppcmetrics.ch Frühjahr 2008 1 Inhalt

Mehr

Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013)

Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013) Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005* (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art.

Mehr

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG Nach der a.o. Generalversammlung vom 29.11.2011 FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie

Mehr

KMU Forum 13. März 2017 Pensionskassen Herausforderung für KMU s

KMU Forum 13. März 2017 Pensionskassen Herausforderung für KMU s KMU Forum 13. März 2017 Pensionskassen Herausforderung für KMU s Prof. Markus Rupp Mitglied der Institutsleitung Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ 13. März 2017 markus.rupp@hslu.ch /+41 41 757

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz. Geschäftsbericht Inhaltsverzeichnis. Jahresbericht 1. Bilanz 2. Betriebsrechnung 3.

Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz. Geschäftsbericht Inhaltsverzeichnis. Jahresbericht 1. Bilanz 2. Betriebsrechnung 3. Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz Geschäftsbericht 2016 Inhaltsverzeichnis Jahresbericht 1 Bilanz 2 Betriebsrechnung 3 Kennzahlen 4 Risikodeckung, Rückversicherung, Organisation 4 Bericht der

Mehr

2. Säule: Sichere Renten auch in Zukunft. Antimo Perretta CEO AXA Winterthur, Vizepräsident SVV

2. Säule: Sichere Renten auch in Zukunft. Antimo Perretta CEO AXA Winterthur, Vizepräsident SVV 2. Säule: Sichere Renten auch in Zukunft Antimo Perretta CEO AXA Winterthur, Vizepräsident SVV 26. Januar 2015 Inhalt Kollektivlebensversicherung Erfolgsstory Polemik Reform «Altersvorsorge 2020» Herausforderungen

Mehr

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Dr. iur. Markus Escher 1/18 1. Einleitung 1. BVG-Revision Botschaft für das Jahr 2000 Versicherer positiv zur Revision Standen unter grossem Druck Õ Börse boomte

Mehr

Pensionskasse Stadt Rapperswil-Jona Rechnung 2016

Pensionskasse Stadt Rapperswil-Jona Rechnung 2016 Pensionskasse Stadt Rapperswil-Jona Rechnung 2016 Organisation und Struktur Bilanz per 31.12.2016 Betriebsrechnung 2016 mit Kommentar Vermögensstruktur März 2017 Organisation Pensionskasse der Stadt Rapperswil-Jona

Mehr

Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV)

Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV) 53.3.5 4. März 006 (Stand:. März 04) Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV) Die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse,

Mehr

PRO MEDICO STIFTUNG. für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz

PRO MEDICO STIFTUNG. für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide

Mehr

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA)

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) 0.700 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 6 Abs. und Art. 97 Abs. des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

Auswirkungen der Strukturreform auf die UGZ

Auswirkungen der Strukturreform auf die UGZ Auswirkungen der Strukturreform auf die UGZ Peter Gubser Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 1 Agenda Auswirkungen der Strukturreform auf die UGZ - Strukturreform

Mehr

Die Personalvorsorgestiftung

Die Personalvorsorgestiftung Die Personalvorsorgestiftung 3.a. Numerus clausus der Vorsorgeeinrichtungen Ausgangslage Numerus clausus der zulässigen Formen von Vorsorgeeinrichtungen: Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge

Mehr

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.58 Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen vom 8. Juni 0 (Stand. Januar 04) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art.

Mehr

Nachfolgende Fragen wurden an der Informationsveranstaltung vom 19. September 2013 gestellt.

Nachfolgende Fragen wurden an der Informationsveranstaltung vom 19. September 2013 gestellt. Nachfolgende Fragen wurden an der Informationsveranstaltung vom 19. September 2013 gestellt. Inhaltsverzeichnis: Nr. Fragestellung Seite 1. Wie wird das erzielte Nettoergebnis aus den Vermögensanlagen

Mehr

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 2 Grundsätze

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST

KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST Richtlinie vom 28. August 2012 KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar 2012 Betriebsaufwandquote TER KGAST 1 Absicht Die KGAST verfolgt das Ziel, den Anlegern ihrer

Mehr

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen An die unserer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen Revisionsstellen Experten für berufliche Vorsorge Bern, Januar 2015 Rundschreiben 1/2015 - Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen 1. Gesetz

Mehr

Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung

Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung für Versicherungen Anhang 19 zum FINMA-RS 13/3 18. November 2016 Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91

Mehr

Weisungen OAK BV W 02/2013. Ausweis der Vermögensverwaltungskosten

Weisungen OAK BV W 02/2013. Ausweis der Vermögensverwaltungskosten deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 02/2013 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten Ausgabe vom: 23.04.2013 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck

Mehr

OAK BV - Bericht Dezember 2012

OAK BV - Bericht Dezember 2012 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV OAK BV - Bericht Dezember 2012 deutsch Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen Ausgabe vom: 12.12.2012 Oberaufsichtskommission Berufliche

Mehr

Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4

Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 14.444 Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

Mehr

Pensionskasse Stadt Rapperswil-Jona Rechnung 2015

Pensionskasse Stadt Rapperswil-Jona Rechnung 2015 Pensionskasse Stadt Rapperswil-Jona Rechnung 2015 Organisation und Struktur Bilanz per 31.12.2015 Betriebsrechnung 2015 mit Kommentar Vermögensstruktur März 2016 Organisation Pensionskasse der Stadt Rapperswil-Jona

Mehr

Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz. Geschäftsbericht Inhaltsverzeichnis. Jahresbericht 2. Bilanz 3. Betriebsrechnung 4.

Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz. Geschäftsbericht Inhaltsverzeichnis. Jahresbericht 2. Bilanz 3. Betriebsrechnung 4. Sammelstiftung Vorsorge der Zentralschweiz Geschäftsbericht 2011 Inhaltsverzeichnis Jahresbericht 2 Bilanz 3 Betriebsrechnung 4 Kennzahlen 5 Risikodeckung und Rückversicherung 5 Bericht der Kontrollstelle

Mehr

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten Statuten der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke gültig ab 1. Januar 2008 Seite 1 von 6 Seiten Inhaltsverzeichnis Ingress... 3 Art. 1 Name, Registrierung, Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Vermögen...

Mehr

ALSA PK unabhängige Sammelstiftung

ALSA PK unabhängige Sammelstiftung ALSA PK unabhängige Sammelstiftung Geschäftsbericht 2016 KURZINFORMATION BERICHTSJAHR 2016 Versicherte und Arbeitgeber zahlen Monat für Monat einen stolzen Betrag in die berufliche Vorsorge ein. Dieser

Mehr

FRP 2. Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND

FRP 2. Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen STAND 29.11.2011 FRP 2 Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen / Stand 29.11.2011 Fachrichtlinie FRP 2 Vorsorgekapitalien

Mehr

Anhang zur Jahresrechnung

Anhang zur Jahresrechnung 33 Genossenschaft Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalt ist den Besonderheiten des Unternehmens angepasst (Art. 958c, Abs. 3 OR). Zusätzliche Angaben gemäss Obligationenrecht Die Schweizerische Mobiliar

Mehr

Wie sicher sind unsere Renten?

Wie sicher sind unsere Renten? Wie sicher sind unsere Renten? Christine Egerszegi-Obrist Ständerätin, Mellingen Ch. Egerszegi -0brist 1 Zusammenspiel der 3 Säulen AHV / IV Sicherung des Existenzbedarfs (mit EL) Einfacher aber menschenwürdiger

Mehr

Geschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken

Geschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken Geschäftsbericht 2016, 3800 Interlaken Vorwort des Stiftungsratspräsidenten Das Jahr 2016 verlief für Anleger und somit auch für Pensionskassen eher enttäuschend. Im Gegensatz zum Vorjahr wurden im festverzinslichen

Mehr

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis Jahresbericht 2016 Inhaltsverzeichnis Revisionsbericht Seite 2 Bilanz Seite 3 Erfolgsrechnung Seite 4 Geldflussrechnung Seite 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals Seite 6 Anhang Seite 7 Seite 1

Mehr

Anforderungen an die Revisionsstelle

Anforderungen an die Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2015 deutsch Anforderungen an die Revisionsstelle Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2015 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck

Mehr

" Was wirklich hinter dem Vollversicherungsmodell steckt Enthüllungen eines ehemaligen Insiders"

 Was wirklich hinter dem Vollversicherungsmodell steckt Enthüllungen eines ehemaligen Insiders " Was wirklich hinter dem Vollversicherungsmodell steckt Enthüllungen eines ehemaligen Insiders" Vorbemerkungen: Basis: Rating des Kollektiv-Geschäfts der Lebensversicherer Rolle der Lebensversicherer

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen 2 2 Bestimmung der freien Mittel, der Schwankungsreserven und der Rückstellungen / Stichtag 3 3 Kollektive / individuelle Austritte 4 4 Verteilungsplan

Mehr

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) 831.435.1 vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65

Mehr

REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN GÜLTIG 1. SEPTEMBER 2014 2014 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE GRUNDSÄTZE DER BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN FÜR DIE VERSI CHERUNGSTECHNISCHEN RISIKEN SOWIE

Mehr

Verein Toolpoint for Lab Science, Egg. Bericht der Revisionsstelle für

Verein Toolpoint for Lab Science, Egg. Bericht der Revisionsstelle für T R E UC O N T R O L A G W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G U N D B E R A T U N G Verein Toolpoint for Lab Science, Egg Bericht der Revisionsstelle für 2016 A D R E S S E K O N T A K T I N T E R N E T

Mehr

Reglement über technische Bestimmungen und die Verwendung von Überschüssen

Reglement über technische Bestimmungen und die Verwendung von Überschüssen Reglement über technische Bestimmungen und die Verwendung von Überschüssen gültig per 1. Januar 2018 pensionskasse Tellco Pensinvest pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 50

Mehr

Zwischenbericht der Schweizerischen Nationalbank per 31. März 2016

Zwischenbericht der Schweizerischen Nationalbank per 31. März 2016 Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 58 631 00 00 communications@snb.ch Zürich, 28. April 2016 Zwischenbericht der Schweizerischen Nationalbank per 31. März 2016 Die Schweizerische Nationalbank

Mehr

REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 2017 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE GRUNDSÄTZE DER BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RISIKEN SOWIE

Mehr

VORSORGE-INFO Nr. 7 ANPASSUNG DER REGLEMENTE. Experten für Vorsorgefragen. Dezember 2004

VORSORGE-INFO Nr. 7 ANPASSUNG DER REGLEMENTE. Experten für Vorsorgefragen. Dezember 2004 Experten für Vorsorgefragen Dezember 2004 VORSORGE-INFO Nr. 7 Nachdem einzelne Bestimmungen des revidierten BVG bereits seit dem 01.04.2004 in Kraft sind (Transparenzvorschriften, Gesetzesartikel zur Auflösung

Mehr

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) 831.435.1 vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65

Mehr

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2017 Fragebogen 24. Januar 2018 1/10 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Angaben

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar

Mehr

Geschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken

Geschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken Geschäftsbericht 2015, 3800 Interlaken Vorwort des Stiftungsratspräsidenten Das Jahr 2015 war für Anleger und somit auch für Pensionskassen herausfordernd bedingt durch heftige Ausschläge an den Aktienmärkten

Mehr

PRO MEDICO STIFTUNG. für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz

PRO MEDICO STIFTUNG. für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide

Mehr

BVG-Vorsorgestiftung physioswiss (Schweizer Physiotherapie Verband - physioswiss) Sursee (LU)

BVG-Vorsorgestiftung physioswiss (Schweizer Physiotherapie Verband - physioswiss) Sursee (LU) BVG-Vorsorgestiftung physioswiss (Schweizer Physiotherapie Verband - physioswiss) Sursee (LU) Jahresrechnung 2016 (Kurzfassung) Bilanz Betriebsrechnung Anhang Bilanz (Kurzfassung) 31.12.2016 31.12.2015

Mehr

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2015 Fragebogen 18. Januar 2016 1/10 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Angaben

Mehr

STATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein

STATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein STATUTEN der BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein VADUZ Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein besteht eine im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen-

Mehr

Aktualitäten zur Berichterstattung 2014

Aktualitäten zur Berichterstattung 2014 Aktualitäten zur A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge B. Merkblatt für Wohlfahrtsfonds C. Der Aufsichtsbehörde einzureichende Unterlagen Januar 2015 A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen

Mehr

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV TER-Kosten als Mass für hohe Renditen?

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV TER-Kosten als Mass für hohe Renditen? Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV TER-Kosten als Mass für hohe Renditen? Dr. Vera Kupper Staub, Vize-Präsidentin OAK BV Informationsveranstaltung inter-pension, Zürich, 15. April 2015

Mehr

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit

Mehr

23. April Überprüfung der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung Pensionskasse der ISS Schweiz

23. April Überprüfung der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung Pensionskasse der ISS Schweiz 23. April 2009 Überprüfung der Massnahmen zur Behebung Inhalt 1. Ausgangslage... 1 2. Beschlossene Massnahmen und ihre Wirksamkeit... 2 3. Zusammenfassung... 4 4. Beurteilung der Rechtmässigkeit und Wirksamkeit

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Entwurf. Ausweis der Vermögensverwaltungskosten. deutsch. - Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 BVG - Revisionsstellen gemäss Art.

Entwurf. Ausweis der Vermögensverwaltungskosten. deutsch. - Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 BVG - Revisionsstellen gemäss Art. deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Entwurf Weisungen OAK BV W xx/2013 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten Ausgabe vom: Letzte Änderung: Adressaten: x.x.2013 Erstausgabe - Aufsichtsbehörden

Mehr

Aktualitäten zur Berichterstattung 2017

Aktualitäten zur Berichterstattung 2017 Berufliche Vorsorge Dezember 2017 Aktualitäten 1. Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2017 a. Frist zur Einreichung der Berichterstattungsunterlagen Die vollständigen und revidierten Berichterstattungsunterlagen

Mehr

Unternehmenspräsentation PFS Pension Fund Services AG

Unternehmenspräsentation PFS Pension Fund Services AG Unternehmenspräsentation PFS Pension Fund Services AG PFS Pension Fund Services AG Sägereistrasse 20 8152 Glattbrugg T +41 43 210 18 18 F +41 43 210 18 19 info@pfs.ch www.pfs.ch Inhalt Firmenportrait

Mehr

Weisungen OAK BV W 05/2014

Weisungen OAK BV W 05/2014 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 03/2016 deutsch Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU Teilliquidationsreglement auf Stufe Vorsorgewerke Inhaltsverzeichnis Art. 1: Art. 2: Art. 3: Art. 4: Art. 5: Art. 6: Art. 7: Voraussetzungen Bestimmung der freien Mittel, der Schwankungsreserven und der

Mehr

Anhang zur Jahresrechnung

Anhang zur Jahresrechnung 29 Vorjahresvergleich Die Eröffnungsbilanz wurde in formaler Hinsicht, in Gliederung und Nomenklatur analog den neuen Vorschriften dargestellt. Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalt ist den Besonderheiten

Mehr

Destinatärversammlung 9. November 2016

Destinatärversammlung 9. November 2016 Destinatärversammlung 9. November 2016 Erläuterungen zur Jahresrechnung 2015 Destinatärversammlung, 09.11.2016 1 Inhaltsübersicht Erläuterungen zur Bilanz (Aktiven /Passiven) Was passiert während der Aktivzeit

Mehr

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION Geschäftsbereich Gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom. Mai 00 Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 00 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft.

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) Änderung vom 28. Oktober 2015 Die Eidgenössische

Mehr

AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge, Fürstentum Liechtenstein

AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge, Fürstentum Liechtenstein Jahresrechnung 2012 AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge, Fürstentum Liechtenstein L526.001-06.13 Jahresrechnung Bilanz in Index Anhang 31.12.2012 31.12.2011 Aktiven Vermögensanlagen Vorsorgewerke Guthaben

Mehr