Wirtschaftsprüfung Vorlesung 4. Semester
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- Emma Peters
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1 Wirtschaftsprüfung Vorlesung 4. Semester WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai
2 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen (auch Pensionen) 4. Eigenkaptial 5. Latente Steuern 6. Prüfung Gewinn- und Verlustrechnung 7. Urteilsbildung und Dokumentation 2
3 Inhaltsübersicht Urteilsbildungsprozess Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht Weitere Kommunikationsinstrumente Besonderheiten: - Gemeinschaftsprüfung - Urteile von Dritten Arbeitspapiere des Abschlussprüfers 3
4 Urteilsbildungsprozess Zur Urteilsbildung verschafft sich der Prüfer zunächst einen Überblick über die Prüfungsnachweise der einzelnen Sachverhalte, bevor diese zu einem über die normenkonforme Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zusammen trägt Bestätigungsvermerk = Gesamturteil des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss + Lagebericht 1. Schritt: Urteile über Einzelsachverhalte 2. Schritt: Einzelurteile werden zu Gesamturteil zusammen getragen 4
5 Urteilsbildungsprozess a) Bildung von Urteilen über Einzelsachverhalte Wie vollzieht sich die Bildung von Einzelurteilen? 1. Bildung einer Urteilshypothese 2. Suche nach Infos, die sich als Prüfungsnachweis eignen 3. Abbruch der Informationssuche bei Erreichen der notwendigen Prüfungssicherheit 4. Urteilsbildung über einen Sachverhalt (=Prüfungsfeststellung) Zu 1. z.b. Prüffeld A ist frei von wesentlichen Fehler Zu 2. Prüfungsnachweise ergeben sich aus der Kombination der einzelnen Prüfungshandlungen Zu 3. Urteilssicherheit ist dann hinreichend, wenn der Prüfer seine Aussage über die Fehlerfreiheit des Prüfungsgegenstands mit einem Sicherheitsgrad von ca. 95 % trifft entspricht Prüfungsrisiko von ca. 5 % Zu 4. Die Prüfungsfeststellungen beschränken sich zunächst auf einzelne Prüffelder von Prüfungsgegenständen (z.b. ordnungsgemäße Buchung von Rechnungen) 5
6 Urteilsbildungsprozess b) Zusammenfassung der Einzelurteile zu einem Gesamturteil entspricht im wesentlichen dem beschriebenen Prozess Urteilshypothese hier: Der Jahresabschluss entspricht in allen wesentlichen Aspekten den zu berücksichtigenden Rechnungslegungsnormen Abschließend sind vom Abschlussprüfer analytische Prüfungshandlungen vorzunehmen zur Bestätigung der Schlussfolgerungen bzgl. der Prüfungsfelder und des gesamten Abschlusses. (z.b. positive Entwicklung Umsatzerlöse Zunahme der Forderungen) Gesamturteil = Bestätigungsvermerk uneingeschränkt eingeschränkt oder Versagung 6
7 Bestätigungsvermerk 1. Normen 322 HGB IDW PS 400 ( Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken ) Bestätigungsvermerk gilt für gesetzliche Abschlussprüfungen i.s.d. 316 ff. HGB d.h. sowohl für Jahresabschlussprüfung, als auch für Konzernjahresabschlussprüfung Freiwillige Prüfungen, die einer gesetzlichen Prüfung nach Art und Umfang entsprechen Für Prüfungen mit einem abweichenden Prüfungsgegenstand oder einem geringeren Umfang darf kein BSV sondern lediglich eine Bescheinigung erteilt werden. 7
8 Bestätigungsvermerk 2. Inhalt und Bestandteile Bestätigungsvermerk enthält das Gesamturteil über das Ergebnis der Abschlussprüfung, d.h. über die Übereinstimmung des Prüfungsgegenstand (Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht) mit den für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die wirtschaftliche Lage und die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. 3. Bestandteile des Bestätigungsvermerks Überschrift einleitender Abschnitt beschreibender Abschnitt Beurteilung durch den Abschlussprüfer ggf. Hinweis zur Beurteilung der Prüfungsergebnisse ggf. Hinweis mit Bestandsgefährdung Ort, Datum, Unterschrift, ggf. Siegel 8
9 Bestätigungsvermerk Zur Überschrift: - Positive Gesamtaussage: Bestätigungsvermerk IV S.2 HGB: Kein Bestätigungsvermerk Versagung Versagungsvermerk - Adressierung: nicht bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen, aber bei freiwilligen Prüfungen: An die xxx-gmbh 9
10 Bestätigungsvermerk Zu: einleitender Abschnitt: - Gegenstand der Prüfung: Jahresabschluss Lagebericht Buchführung ggf. ergänzende Anforderungen in Gesellschafts- vertrag oder Satzung - Geprüftes Unternehmen + Geschäftsjahr - Abgrenzung der Verantwortung (Aufgabe des gesetzlichen Vertreter Abschlussprüfer) - Angewendete Rechnungslegungsnormen ( 322 Abs. 1 S. 2 HGB) 10
11 Bestätigungsvermerk Zum beschreibenden Abschnitt: Beschreibung über Art und Umfang Art: Hinweis auf Jahresabschlussprüfung Umfang: Hinweis, dass Prüfung so angelegt wurde, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße mit hinreichender Sicherheit erkannt werden angewendete Prüfungsgrundsätze Bezugnahme auf IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) Ausführungen zu IDW PS 230 Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit sowie das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des zu prüfenden Unternehmens im Rahmen der Abschlussprüfung Über die überwiegend auf Basis von Stichproben beurteilten Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht Zu Beurteilung durch den Wirtschaftsprüfer Darstellung des Prüfungsergebnisses bzw. Prüfungsurteil Formen des Prüfungsurteils 11
12 Bestätigungsvermerk Formen des Prüfungsurteils: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (mit/ohne Hinweise/Zusätze) Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Versagungsvermerk - auf Grund von Einwendungen - auf Grund von gravierenden Prüfungshemmnissen 12
13 Bestätigungsvermerk Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Voraussetzungen: - keine wesentlichen Beanstandungen gegen Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht - keine Prüfungshemmnisse Aussage des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks: 322 III S.1 HGB 13
14 Bestätigungsvermerk Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Erteilung wenn: - wesentliche Teile der Rechnungslegung lassen eine positive Gesamtaussage zu (d.h. der geprüfte Abschluss vermittelt im Wesentlichen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aber: - wesentliche Beanstandungen gegen abgrenzbare Teile des Jahresabschlusses, Lageberichts oder Buchführung Bsp.: fehlerhafte Anwendung von Ansatz-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften. Fehlerhafte Angaben im Anhang/Lagebericht Verletzung von zu beachtenden Gewinnverwendungsregeln - Prüfungshemmnis (abgrenzbar) Bsp.: Beschränkungen bei Einholung von Saldenbestätigungen Verweigerte Kontaktaufnahme mit Anwälten 14
15 Bestätigungsvermerk Prüfungshemmnis (Fortsetzung): - mangelnde Nachprüfbarkeit von Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen/Unternehmen - Einschränkung setzt Wesentlichkeit voraus Betrag des Abschlusspostens Eigenkapital Jahresergebnis Bilanzsumme 15
16 Bestätigungsvermerk Versagungsvermerk - auf Grund von Einwendungen ist zu erteilen, wenn der Abschlussprüfer zu dem Urteil gelangt, dass wesentliche Beanstandungen gegen den Jahresabschluss zu erheben sind, die sich auf diesen als Ganzes auswirken und so bedeutend und so zahlreich sind, dass nach Beurteilung des Abschlussprüfers eine Einschränkung nicht mehr angemessen ist, um eine missverständliche oder unvollständige Darstellung im Jahresabschluss zu verdeutlichen. Beispiel: Jahresabschluss wird unter der Going- Concern-Prämisse aufgestellt, obwohl davon nicht mehr auszugehen ist. 16
17 Bestätigungsvermerk Versagungsvermerk - auf Grund von Prüfungshemmnissen ist zu erteilen, wenn Auswirkungen von Prüfungshemmnissen so wesentlich sind, dass der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist ein positives oder ein eingeschränkt positives Gesamturteil abzugeben Beispiel: - nicht behebbare Mängel in der Buchführung - Verletzung von wesentlichen Vorlage- und Auskunftspflichten gem. 320 HGB 17
18 Bestätigungsvermerk Zu Hinweis auf Beurteilung der Prüfungsergebnisses bei einem uneingeschränkten Testat - Ordnungsgemäße Darstellung im Jahresabschluss - Abschlussprüfer möchte auf Sachverhalt aufmerksam machen wegen dessen Besonderheit - Kein Ersatz für Einschränkung oder Versagung 18
19 Bestätigungsvermerk Zu Hinweis auf Bestandsgefährdung bei einem uneingeschränkten Testat Abs. 2 S. 3 HGB: Auf Risiken, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, ist gesondert einzugehen In gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks Hinweis auf Art des Risikos und dessen Darstellung im Lagebericht - Kein Ersatz für Einschränkung oder Versagung, falls eine solche auf Grund einer unzutreffenden Risikodarstellung im JA oder Lagebericht geboten ist 19
20 Bestätigungsvermerk Zu Ort, Datum, Siegel etc. 322 Abs. 7 HGB Datierung Ort Unterzeichnung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer Berufsbezeichnung Siegel Aufnahme in den Prüfungsbericht Auf dem Jahresabschluss anzubringen oder mit diesem fest zu verbinden 20
21 Bestätigungsvermerk III. Sonderfälle 1. Bedingte Erteilung von Bestätigungsvermerken Wenn in geprüftem Abschluss Sachverhalte berücksichtigt sind, die erst nach Abschluss der Prüfung wirksam werden Nur möglich, wenn die noch nicht erfüllte Bedingung inhaltlich festgelegt ist z.b. - Vorjahresabschluss noch nicht festgestellt - Entnahme aus Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen ohne Beschluss - Handelsregistereintrag. ist nicht erfolgt 21
22 Bestätigungsvermerk III. Sonderfälle 2. Tatsachen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks Nach Auslieferung des Bestätigungsvermerks keine Pflicht zur Weiterverfolgung von Abschluss und Lagebericht Werden Tatsachen bekannt, die zum Zeitpunkt der Auslieferung bestanden haben und zur Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks oder Versagungsvermerks geführt hätten, ist eine Änderung zu veranlassen 316 Abs. 3 HGB oder Widerruf 22
23 Bestätigungsvermerk IV. Konsequenzen aus Bestätigungsvermerk 1. Rechtliche Konsequenzen für das Unternehmen 316 Abs. 1 S. 2 HGB: Feststellungssperre 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG (nichtig) Gilt auch für Gewinnverwendungsbeschlüsse 2. Rechtliche Bedeutung für den Abschlussprüfer HGB Abs. 1 HGB Abs. 2 HGB 23
24 Prüfungsbericht 1. Normen 321HGB IDW PS 450 (Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen) Inhalt: Art, Umfang, Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung Adressaten: Aufsichtsorgane des Unternehmens Aufgabe des Prüfungsberichts Dokumentation wesentlicher Prüfungsfeststellungen und -ergebnisse 24
25 Prüfungsbericht 2. Allgemeine Grundsätze für die Erstellung Schriftform: Der Prüfungsbericht muss schriftlich erteilt werden. Gewissenhaftigkeit: bedeutet, dass die Berichtserstattung wahrheitsgetreu sein muss. Er muss vollständig sein, d.h. in den Bericht sind alle Feststellungen und Tatsachen aufzunehmen, die für eine ausreichende Information der Adressaten und für die Vermittlung eines klaren Bildes über das Prüfungsergebnis von Bedeutung sind. Unparteilichkeit 25
26 Prüfungsbericht 2. Allgemeine Grundsätze für die Erstellung Klarheit: berichtspflichtigen Sachverhalte sind verständlich, eindeutig und problemorientiert dargelegt. Die Berichterstattung soll sich auf das Wesentliche konzentrieren Berichtseinheit: Prüfungsbericht als einheitliches Ganzes anzusehen. Muss ohne die Heranziehung anderer Dokumente für sich lesbar und verständlich sein. 26
27 Prüfungsbericht 3. Mustergliederung (gem. IDW PS 450.3) A. Prüfungsauftrag B. Grundsätzliche Feststellungen I. Lage des Unternehmens 1. Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch den Gesetzlichen Vertreter II. 2. Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen Unregelmäßigkeiten C. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung D. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 27
28 Prüfungsbericht I. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen 2. Jahresabschluss 3. Lagebericht II. Gesamtaussage des Jahresabschlusses 1. Feststellungen zur Gesamtaussage 2. Wesentliche Bewertungsgrundlagen 3. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen 28
29 Prüfungsbericht 4. Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen 5. Aufgliederungen und Erläuterungen E. Feststellungen zum Risikofrüherkennungsystem F. Feststellungen aus Erweiterung des Prüfungsauftrags G. Bestätigungsvermerk H. Anlagen zum Prüfungsbericht 29
30 Prüfungsbericht IV. Die einzelnen Gliederungspunkte 1. Prüfungsauftrag Firma, Abschlussstichtag Hinweis das es sich um eine Abschlussprüfung handelt Angaben zur Wahl und Beauftragung Hinweis dass nach IDW PS 450 erstellt 2. Grundsätzliche Feststellungen Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter Abs. 1 Satz 2 HGB - Stellungnahme des Abschlussprüfers zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter wie sie im Jahresabschluss und im Lagebericht erfolgt ist 30
31 Prüfungsbericht Beurteilung der Lage der Gesellschaft durch gesetzliche Vertreter erfolgt im Wesentlichen im Lagebericht; wird dieser zulässigerweise nicht erstellt (z.b. weil es sich um eine freiwillige Prüfung einer kleinen Kapitalgesellschaft handelt), kann der Abschlussprüfer keine Stellungnahme abgeben Punkt entfällt Zur Stellungnahme können gehören: - vertiefende Erläuterungen und Angabe von Ursachen zu den einzelnen Entwicklungen die über rein verbale Ausführungen hinausführen können- kritische Würdigung der zugrunde gelegten Annahmen - keine eigenen Prognoserechnungen des Abschlussprüfers 31
32 Prüfungsbericht 3. Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen Abs. 1 Satz 3 HGB Abschlussprüfer muss über bei der Prüfungsdurchführung festgestellte Tatsachen berichten, welche die Entwicklung des geprüften Unternehmens beeinträchtigen oder gefährden können - Berichtspflicht besteht nur bei Feststellung entsprechender Tatsachen z.b. nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag Darstellung, ob keine Überschuldung im Rechtssinne ( 91 Abs. 2 AktG, 64 Abs. 1 GmbHG) vorliegt oder weshalb eine solche nicht anzunehmen ist. 32
33 Prüfungsbericht 4. Unregelmäßigkeiten Abs. 1 Satz 3 HGB Berichtspflicht über festgestellte Unrichtig-keiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße von gesetzlichen Vertretern oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag/Satzung erkennen lassen - Berichtspflicht entfällt, wenn keine entsprechenden Tatsachen festgestellt wurden. Es ist zu unterscheiden zwischen: 33
34 Prüfungsbericht a) Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts geltenden Rechnungslegungsgrundsätze Unrichtigkeiten = unbeabsichtigte falsche Angaben in der Rechnungslegung bzw. Jahresabschluss und Lagebericht Verstöße = beabsichtigte Verletzung von gesetzlichen Vorschriften und Rechnungslegungsgrundsätzen, die zu falschen Angaben in dem Jahresabschluss oder Lagebericht führen 34
35 Bestätigungsvermerk b) Sonstige Unregelmäßigkeiten = Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Gesellschaftsvertrag/Satzung, die sich nicht mittelbar auf die Rechnungslegung beziehen nur berichtspflichtig, wenn schwerwiegend, z.b. Verstöße gegen die Offenlegungspflichten 5. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 321 Abs. 3 HGB Gegenstand = Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Risikofrüherkennungssystem gem. 91 Abs. 3 AktG - Rechungslegungsgrundsätze: deutsche oder internationale 35
36 Prüfungsbericht Prüfungsgrundsätze = Verweis auf 316 HGB und GOA des IDWs Zur Darstellung von Art und Umfang der Prüfung - Die zugrunde gelegten Prüfungsstrategie sowie (je nach durchgeführter Prüfung): Prüfungsschwerpunkte Prüfung des rechnungslegungsbezogenen IKS und Auswirkungen auf Art und Umfang aussagebezogenen Prüfungshandlungen Kriterien und Vorgehensweise der Einholung Bestätigungen Dritter 321 Abs. 2 S. 6 HGB Es ist gem. 321 Abs. 2 S. 6 HGB darauf einzugehen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise gemacht haben. 36
37 Prüfungsbericht 6. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 321 Abs. 2 Satz 1 HGB Hier sind darzustellen: - Feststellungen ob Buchführung + weitere geprüfte Unterlagen + Jahresabschluss + Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen 321 Abs. 2 Satz 2 HGB, z.b. Mägnel bei der Sicherheit bei der Verarbeitung rechnungslegungsrelevanter Daten (IT) Mängel in der Buchführung (auch zwischenzeitig behobene, da sich die Aussage auf das Gesamtjahr bezieht) Anhang: Angabe ob Schutzklausel 286 HGB zu Recht erfolgt ist 37
38 Prüfungsbericht 7. Gesamtaussage des Jahresabschlusses Feststellungen zur Gesamtaussage 321 Abs. 2 Satz 3 HGB eingehen, ob der Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. - In den Prüfungsbericht sind weitere Erläuterungen aufzunehmen zum Verständnis der Gesamtaussage - wesentliche Bewertungsgrundlagen (a) - Einfluss von Änderungen der wesentlichen Bewertungsgrundlagen (b) - Einfluss von sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen (c) 38
39 Prüfungsbericht Zu a) Wesentliche Bewertungsgrundlagen - Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - wertbestimmende Faktoren Insbesondere Erläuterung der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten: Bsp: - Vollkosten-/Teilkostenansatz - Gruppenbewertung, Festwerte - Ansatz Firmenwert - Rückstellungen für Altpensionszusagen Zu b) Wertbestimmende Faktoren: - Parameter, i.d.r. durch Marktpreise oder Standardgrößen bestimmt (Wechselkurs, Börsenpreis, Zinssätze) - Wertbestimmende Annahmen: Bandbreiten zulässiger Wertansätze Ermessensspielräume (Nutzungsdauern, Fluktuationsraten) Hierüber muss nur berichtet werden, wenn diese wesentlich sind 39
40 Prüfungsbericht Beschreibung des Sachverhalts Darstellung des Einflusses auf die Gesamtaussage Wenn möglich: Quantifizierung des Einflusses Bei Änderungen in den Bewertungsgrundlagen - Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - Änderung der wertbestimmenden Faktoren - Darstellung im Prüfungsbericht, wenn sie einzeln oder zusammen mit sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen wesentlich sind. 40
41 Prüfungsbericht 8. Sachverhaltsgestaltende Maßnahme Maßnahmen, die sich auf Ansatz und/oder Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, sofern sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach Einschätzung des Abschlussprüfers den Erwartungen der Abschlussadressaten entspricht und sich die Abweichung von der üblichen Gestaltung auf die Gesamtaussage wesentlich auswirkt. Bsp.: - sale & lease back Transaktionen - Zahlungen von fälligen Verbindlichkeiten erst nach dem Stichtag - Maßnahmen zur Reduzierung der Lagerbestände - Verzögerungen/Vorziehen von Lieferungen - Konzerninterne Transaktionen 41
42 Prüfungsbericht 9. Bestätigungsvermerk Abs. 7 Satz 2 HGB Bestätigungsvermerk ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen und nicht gesondert zu unterzeichen - gemäß 321 Abs. 5 Satz 1 HGB muss der Prüfungsbericht vom beauftragten Wirtschaftsprüfer unterzeichnet und gesiegelt werden. Ort und Datum sind anzugeben 42
43 Prüfungsbericht 9. Anlagen etc. Bilanz GuV Anhang mit Anlagespiegel Lagebericht Wirtschaftliche Grundlagen Gesellschaftsrechtliche Grundlagen bei Konzernprüfung Eigenkapitalspiegel Kapitalflussrechnung Konsolidierungsübersichten Bilanz + GuV 43
44 Weitere Berichterstattungsdokumente 1. Teilnahme an der Bilanzsitzung 171 Abs. 1 S. 2 AktG hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses inkl. jeweils des Lageberichts teilzunehmen (sogenannte Bilanzsitzung) und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten IDW PS 470 (Grundsätze für die mündliche Berichterstattung an den Abschlussprüfers In der Praxis wird die Beratung des Gesamtaufsichtsrats häufig durch einen Bilanzausschuss vorbereitet. Das Gesetz sieht altern. die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Gesamtaufsichtsrats oder des Ausschusses vor. Er nimmt an beiden Sitzungen teil, sofern der Aufsichtsrat eine Teilnahme nicht ausdrücklich ablehnt. 44
45 Weitere Berichterstattungsdokumente 1. Teilnahme an der Bilanzsitzung (Fortsetzung) Themen i.r.d. mündlichen Berichterstattung: z.b. - Auftrag und Prüfung (hier sollte kurz auf den Umfang des Prüfungsauftrags und ggfs. mit dem AR vereinbarte Prüfungsschwerpunkte eingegangen werden - rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten des Geschäftsjahres - wirtschaftliche Lage Einfluss einzelner bedeutender Geschäftsvorfälle und sachverhaltsgestaltender Maßnahmen Einfluss wesentl. Bewertungsgrundlagen und ihre Änderungen - wesentliche Prüfungsaussagen -Prüfungsergebnis (Stellungnahme zum Testat) 45
46 Weitere Berichterstattungsdokumente 2. Management letter - IDW PS keine speziellen Regelungen zu Inhalt/Form. - Angaben im Prüfungsbericht dürfen nicht durch den Management-Letter ersetzt werden - ergänzende Informationen und/oder sich aus der Prüfung ergebende Hinweise 3. Schlussbesprechung - nicht normiert findet i.d.r. am Ende der eigentlichen Prüfung, aber vor Abgabe von Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht zwischen Wirtschaftsprüfer und Geschäftleitung/Leitung Rechnungswesen statt. Dient der Darlegung wichtiger Prüfungsfeststellungen und Sachverhalte. 46
47 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 1. Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audit) IDW PS 208 (Zur Durchführung von Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audit)) - Joint Audit liegt vor, wenn mehrere WP s/wpg s gleichzeitig zum gesetzlichen Abschlussprüfer eines Jahresabschlusses/Konzernabschlusses bestellt werden. - rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten des Geschäftsjahres - Bestellung in Analogie zur Bestellung eines Prüfers - Jeder Prüfer entscheidet eigenverantwortlich über Auftragsannahme ( 318 Abs. 1 Satz 4 HGB) - Risikobeurteilung und Prüfungsplanung gemeinsam + Aufteilung der Prüfungsgebiete Prüfungsdurchführung: enge Zusammenarbeit, reibungsloser Informationsfluss, z.b. schriftliche Zusammenfassung 47
48 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 1. Gemeinschaftsprüfungen (Fortsetzung) - Gesamtergebnis setzt sich aus den Prüfungsergebnissen der Gemeinschaftsprüfer zusammen - Über das Gesamturteil sollte Einvernehmen erzielt werden und ein gemeinsamen Prüfungsbericht erstellt werden Bestätigungsvermerk: - wenn Verständigung auf einheitliches Gesamturteil erfolgt wird Bestätigungsvermerk gemeinsam unterzeichnet wenn nicht separater Bestätigungsvermerk bei einer Einschränkung gilt Gesamturteil als eingeschränkt 48
49 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 2. Anderer Prüfer - IDW PS 320 Person des anderen Prüfers unabhängig vom Mandanten, nicht identisch mit dem Abschlussprüfer, erbringt Prüfungsergebnisse zu Teileinheiten, die in den vom Abschlussprüfer zu prüfenden Abschluss eingehen (z.b. bei Konzernabschlussprüfung) Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und anderem Prüfer Unabhängigkeitserfordernisse Verwertung der Ergebnisse Koordination der Prüfungstätigkeit zu beachtende Rechnungslegungs-/Prüfungs-/ Berichtspflichten in den Audit Instructions enthalten 49
50 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 2. Anderer Prüfer (Fortsetzung) Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers bei Verwendung der Arbeit eines externen Prüfers Beurteilung der beruflichen Qualifikation und fachlichen Kompetenz Beurteilung der Qualität der Arbeit Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse Besonderheiten bei einer gesetzlich zulässigen Übernahme der Arbeit 317 Abs. 3 S.2/3 HGB Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme gegeben sind: Fand z.b. die Prüfung unter Anwendung der IDW PS oder gleichwertiger Prüfungsgrundsätze statt? Qualifikation und Kompetenz des anderen Prüfers: Bei wesentlichen Tochterunternehmen sind Maßnahmen zur Beurteilung der Qualität notwendig. 50
51 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 2. Anderer Prüfer (Fortsetzung) Auswirkung der Verwendung der Arbeit eines anderen externen Prüfers auf den Bestätigungsvermerk Bei Verwendung der Arbeit ist kein separater Hinweis im Bestätigungsvermerk notwendig, da die Gesamtverantwortung für den Abschluss beim WP verbleibt. Hat der andere Prüfer den Bestätigungsvermerk einer Teileinheit eingeschränkt oder versagt, muss der Abschlussprüfer die Auswirkungen auf den eigenen Bestätigungsvermerk prüfen. 51
52 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 3. Interne Revision IDW PS 321 Ziele und Tätigkeiten der Internen Revision Ziele: Überprüfung der Einhaltung der Regelungen und Anordnungen der gesetzlichen Vertreter und der Ordnungsmäßigkeit von Aufbau und Funktion des IKS und Beratung der gesetzlichen Vertreter in den hiermit zusammenhängenden Fragen Tätigkeit: - Untersuchung des IKS - Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und Sicherheit von betrieblichen Vorgängen - Wirksamkeit Risikomanagementsystem - Feststellungen, ob Gesetze etc. eingehalten werden - Untersuchung von abschlussbezogenen Infos 52
53 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 3. Interne Revision (Fortsetzung) Verwertbarkeit der Arbeit der Internen Revision durch den Abschlussprüfer Der Abschlussprüfer muss abwägen, ob und inwieweit die Ergebnisse der Arbeit der internen Revision bei der Festlegung der Prüfungshandlungen im Rahmen der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Die Arbeit der internen Revision kann: das Kontrollrisiko verringern (Fehler bleiben unentdeckt Wirksamkeit des IKS wird beurteilt. der Abschlussprüfer kann unter gegebenen Voraussetzungen Feststellungen der internen Revision im Rahmen der Abschlussprüfung verwerten. Um Arbeitsergebnisse verwerten zu können, muss der Abschlussprüfer eine Einschätzung der Wirksamkeit der int. Revision vornehmen. Eine vorl. Einschätzung erfolgt bereits in der Prüfungsplanung. 53
54 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 3. Interne Revision (Fortsetzung) Kriterien für die Einschätzung der Wirksamkeit der internen Revision organisatorische Einbeziehung Umfang der Tätigkeit fachliche Kompetenz berufliche Sorgfalt - Verwertung konkreter Ergebnisse Haben Personen mit ausreichender fachlicher Ausbildung die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt? Liegt eine ausreichende Dokumentation vor? Liegen Prüfungsnachweise vor? 54
55 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 4. Verwertung der Arbeit von Sachverständigen IDW PS 322 Sachverständige = Personen, Unternehmen, sonstige Einrichtungen, soweit sie in Bereichen außerhalb der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung über spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und in diese Eigenschaft tätig werden. Hinzuziehung kann geboten sein: Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände (z.b. Grund + Boden) finanzmathematische Bewertung (Pensionsrückstellung Bestimmung des Fertigstellungsgrads 55
56 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 4. Verwertung der Arbeit von Sachverständigen (Fortsetzung) Verwertung der Ergebnisse kommt nur in Betracht, wenn der Abschlussprüfer zumindest in den wesentlichen Schritten beurteilen kann, ob die Arbeit des Sachverständigen sachgerecht und schlüssig ist. Hierzu ist notwendig: Beurteilung der berufl. Qualifikation, fachlichen Kompetenz, Unparteilichkeit und Befangenheit Beurteilung von Art und Umfang der Tätigkeit Beurteilung der Arbeitsergebnisse Dokumentation der Verwendung in den Arbeitspapieren. 56
57 Gemeinschaftsprüfungen/Urteile von Dritten 5. Erstprüfung IDW PS Bestätigungen Dritter IDW PS
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