Urteil zum Thema Generation Praktikum. LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 Urteil zum Thema Generation Praktikum 11 Sa 20/08 3 Ca621/07 Arbeitsgericht Bonn LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit (...) g e g e n (...) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Brigitte Faßbender und Nicole Kettner, Beethovenplatz 8, Bonn, hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Sievers als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Buchholz und Rosenbach für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbietsgerichts Bonn vom Ca 621/07 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

2 T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und einer betriebsbedingten Kündigung. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein (...). Er beschäftigt ca. 13 Arbeitnehmer und acht Praktikanten. Der am 18. April 1969 geborene Kläger ist studierter Biologe. Er hat dreineinhalb Jahre als Wissenschaftler im Navdanya/Research Foundation of Science, Technology and Natural Ressources Policy in New Dehli gearbeitet. Er spricht mehrere Fremdsprachen, weist wissenschaftliche Veröffentlichungen auf und verfügt über Kenntnisse als Software-Programmierer. Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 1. Januar 2005 mit einer sechswöchigen Unterbrechung aufgrund dreier befristeter Verträge und einer während der Laufzeit der letzten Befristung vereinbarten Vertragsänderung beschäftigt. Nach den beiden ersten Verträgen sollte der Kläger als Praktikant tätig werden. Dem schloss sich ein befristetes Arbeitsverhältnis an. Es ergibt sich folgende Übersicht: 1. Vertrag vom 23. Dezember 2004: 1. Januar bis 30. Juni 2005 ( Praktikum ) Dieser Vertrag sah eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vor. Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen sollten sich nach den Bürozeiten des Beklagten richten. Als Urlaub wurden zwei Tage für jeden Monat vereinbart. Der Kläger erhielt ein Taschengeld in Höhe von 280 Euro monatlich zuzüglich Unterkunftskosten bis zu 220 Euro. Ziel des Praktikums sollte es sein, dass der Kläger die internationale Vereinigung des Beklagten kennen lernt (...) 2. Vertrag vom 29. Juli 2005: 15. August 2005 bis 15. Februar 2006 ( Praktikum ) Dieser Vertrag sah eine Arbeitszeit von 24 Wochenstunden verteilt auf drei Tage vor. Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen sollten sich nach den Bürozeiten des Beklagten richten. Der Kläger erhielt ein Taschengeld in Höhe von 350 Euro. Ziel des Praktikums sollte sein, dass der Kläger die internationale Vereinigung des Beklagten kennen lernt, (...) 3. Vertrag vom 31. Januar 2006: 16. Februar 2006 bis 15. Februar 2007 (Arbeitsvertrag) Nach diesem Vertrag sollte der Kläger als Arbeitnehmer in der Funktion des Assistant Communications tätig werden. Der Vertrag sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden verteilt auf zwei Tage vor. Der Kläger erhielt eine monatliche Vergütung von 810 Euro. (...) Mit der am 7. März 2007 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat sich

3 der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung vom 31. Januar 2006 gewandt. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis vorsorglich mit Schreiben vom (...) gekündigt. (...) Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei ebenso unwirksam wie die Kündigung. Die Befristung könne nicht sachgrundlos gerechtfertigt werden, weil er bei dem Beklagten von Anfang als Arbeitnehmer und nicht als Praktikant tätig gewesen sei. Ein Ausbildungszweck sei mit den Praktikantenverträgen nicht verfolgt worden. Ein Mentor oder Ausbilder sei ihm nicht zugewiesen gewesen. Einer Ausbildung habe er als qualifizierter Wissenschaftler mit zwölf Jahren Berufserfahrung auch nicht bedurft. Er sei in den Arbeitsablauf beim Beklagten vollständig integriert gewesen. Für ihn habe während der regulären Bürostunden Anwesenheitspflicht bestanden. (...) Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom am geendet hat; festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom , zugestellt am beendet wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Befristung, jedenfalls aber durch die betriebsbedingte Kündigung sein Ende gefunden. Eines Sachgrundes habe es für die Befristung nicht bedurft. Der Kläger sei nämlich vor dem befristeten Arbeitsverhältnis als Praktikant und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Das erste Praktikum habe das Ziel verfolgt, ihm Kenntnisse im Bereich einer weltweit agierenden internationalen Nichtregierungsorganisation zu vermitteln. Im zweiten Praktikum sei es um die Einführung in Veranstaltungsfragen und Marktorganisation gegangen. Eine Anwesenheitspflicht des Klägers habe nicht bestanden. Den Praktikanten werde lediglich mitgeteilt, dass ein sinnvoller Einblick in die Arbeit des Beklagten nur möglich sei, wenn gewisse Anwesenheitszeiten eingehalten werden. Es sei nicht um die Leistung von konkreten Diensten des Klägers im Interesse des Beklagten gegangen. (...) Mit Urteil vom 16. August 2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. (...) Gegen das am zugestellt erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte am 22. Oktober 2007 Berufung eingelegt und diese am 5. Dezember 2007

4 begründet. Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, die Befristung sei wirksam. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um Praktika nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehandelt habe. Es sei nicht um eine eng begrenzte Ausbildung in einem bestimmten Fach, sondern um einen Einblick in den Arbeitsalltag beim Beklagten gegangen. Der Kläger habe allgemeine Fertigkeiten erwerben sollen. So habe er lernen sollen, sich seine Arbeitszeit einzuteilen. (...) Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom Ca 621/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Es habe für ihn nicht mehr die Notwendigkeit bestanden, allgemeine Fähigkeiten, die für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses erforderliche seien, zu entwickeln. Diese beherrsche er aufgrund seiner langjährigen qualifizierten Tätigkeit längst. Ein Ausbildungszweck sei mit den Praktika nicht verfolgt worden. (...) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. (...) Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl die Befristungsvereinbarung vom 31. Januar 2006 als auch die Kündigung vom 5. März 2007 unwirksam sind. Die Voraussetzungen des 14 Abs. 2 TzBfG für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung sind nicht gegeben, weil der Kläger vor der befristeten Beschäftigung bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden hatte. Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) liegt nicht vor, weil der Beklagte nicht hinreichend deutlich dargelegt hat, bei Abschluss des Vertrages die Prognose getroffen zu haben, dass das Bedürfnis zur Beschäftigung des Klägers mit Ablauf der Befristung entfallen würde. (...)

5 1 b) Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG sind nicht gegeben. Nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch langjährig zurückliegende Arbeitsverhältnisse hindern die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung. Eine zeitliche Grenze besteht nicht. Es handelt sich vielmehr um ein lebenlanges Anschlussverbot (BAG 13. Mai AZR 426/03 EzBAT SR 2y BAT TzBfG Nr. 10; 6. November AZR 690/02 EzA 14 TzBfG Nr. 7). Das Anschlussverbot betrifft nur frühere Arbeitsverhältnisse. Zuvor bestandene andere Vertragsverhältnisse mit dem späteren Arbeitgeber stehen einer sachgrundlosen Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Dies gilt auch für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, wenn mit diesem kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 19. Oktober AZR 31/05 AP 14 TzBfG Nr. 19). Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tägikeit gestalten und seine Arbeitzeit bestimmen kann (vgl. 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungn für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG 14. März AZR 499/06 EzA 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 25. Mai AZR 347/04 EZA 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5; 16. Februar AZB 71/99 BAGE 93, 310). Demgegenüber ist ein Praktikant vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Danach steht bei einem Praktikantenverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund. Soweit demgegenüber weder eine Qualifikation vermittelt wird noch eine fachlich betreute Ausbildung vorliegt, sondern die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund steht und lediglich der Erwerb von Berufserfahrung ermöglicht weren soll, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis (BAG 13. März AZR 564/01 juris; 5. Dezember AZR 216/01 AP 19 BBiG Nr. 2; LAG Rheinland-Pfalz 24. April Sa 782/07 juris; LAG Köln 31. Mai Sa 225/06 NZA-RR 2006, 525). Kein Praktikumsverhältnis liegt somit bei Beschäftigungsverhältnisses von bereits fertigen Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung, denen ein

6 Einstieg in den Arbeitsmarkt nur auf dem Umweg über ein oder mehrere gering oder gar nicht vergütete Praktika ermöglich wird, obwohl sie die üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern übernehmen (ErfK/Schlachter 8. Aufl. 26 BBiG Rz 3, Matties RdA 2007, 135, 138). Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Befristung vom 31. Januar 2006 nicht als nach 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Sie verstößt gegen das Anschlussverbot des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil der Kläger bereits in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten stand. Auf die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 15. Februar 2006 kommt es nicht an. Maßgeblich für die Einstufung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert gewesen ist und dessen Weisungen unterlegen hat, ohne dass ein erkennbarer Ausbildungszweck verfolgt worden wäre. Die Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation des Beklagten zeigt sich daran, dass ihm Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ( 106 GewO) vorgegeben waren. Den Inhalt der vom Kläger verrichteteten Tätigkeiten hat der Beklagte bestimmt. Dies gilt auch für den Ort der Tätigkeit. Der Kläger hatte sich in den Räumlichkeiten des Beklagten einzufinden. Hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung gilt, dass eine Vollzeittätigkeit (40 Stunden in der Woche) vereinbart war. Nach dem Vertrag vom 23. Dezember 2004 waren dem Kläger die Arbeitzeiten auch vom Beklagten verbindlich vorgegeben. Er sollte seiner Tätigkeit während der üblichen Bürozeiten des Beklagten nachgehen. Im Überigen ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Arbeitzeiten für den Kläger nicht verbindlich waren. Der Beklagte hat nämlich selbst darauf verwiesen, dass vom Kläger die Anwesenheit zu den üblichen Bürozeiten erwartet wurde, weil nur so eine sinnvolle Tätigkeit möglich sei. Angesichts der Eingliederung des Klägers in den Arbeitsablauf des Beklagten hätte nur dann kein Arbeitsverhältnis vorgegelen, wenn mit dem Vertragsverhältnis ein Ausbildungszweck verfolgt worden wäre. Dies hat indes selbst die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Kläger war zu Beginn des Vertragsverhältnisses bereits hervorragend ausgebildet. Er verfügte schon zum damaligen Zeitpunkt über einen akademischen Abschluss und internationale Berufserfahrung. Das Einzige, was ihm die Beklagte vermitteln konnte, war das Einblick in eine weltweit tätige Nichtregierungsorganisaiton und deren Arbeitsweise. Die mit der Tätigkeit beim Beklagten verbundene Gewinnung von Berufserfhrung genügt nicht, um das Vertragsverhältnis rechtlich als Praktikum einzustufen. Der Vermittlung von Grundfähigkeiten, die im Arbeitsleben erforderlich sind, bedurfte es nicht. So ist der Kläger nach seinem beruflichen Lebensweg auch ohne Hilfestellung durch den Beklagten in der Lage, seine Arbeitszeit sinnvoll einzuteilen. (...)

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