Nutzungsbedingungen. Landesmusikakademie Niedersachsen. für die. I. Grundsätze
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- August Albrecht
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1 Nutzungsbedingungen für die Landesmusikakademie Niedersachsen I. Grundsätze (1) Die Landesmusikakademie Niedersachsen gemeinnützige GmbH (LMA) ist eine Arbeits-, Fortbildungs- und Begegnungsstätte. Zweck der Akademie ist die Förderung der Musikkultur des Landes Niedersachsen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation, Realisierung und Verwaltung von Maßnahmen, Projekten, Kursen und Tagungen in Unterstützung des Landesmusikrats Niedersachsen e.v. und zur Weiterentwicklung der Musikkultur Niedersachsens. Die LMA versteht sich als Bildungseinrichtung und weniger als Veranstaltungsort von künstlerischen Darbietungen. Gleichwohl ist es möglich, in der Akademie Konzerte zu geben. Die LMA hält aber nicht die typische Infrastruktur eines Konzerthauses vor. Die LMA verfügt über folgende Räumlichkeiten: Orchestersaal (360 qm) Geeignet für: Proben großer Ensembles, Seminare, Tagungen, Vorträge, Konzerte (bis zu einer Zuschauerzahl von 250 Personen ) Ausstattung: Grotrian-Steinweg Konzertflügel, Beschallungsanlage, Veranstaltungsbeleuchtung, Beamer mit Projektionsfläche, Laststange zum Hängen von z.b. Prospekten u.ä., höhen- und größenverstellbare Szenenfläche (nicht hydraulisch), größtmögliche Maße: 6x12 m x 0,80 m (6 x 6 Bühnenelemente á 1 x 2 m, Höhenstufen (in cm): 0, 20, 40, 60, 80) Kammermusiksaal (160 qm) Geeignet für: Proben großer Ensembles, Seminare, Tagungen, Vorträge, Workshops. Konzerte (bis zu einer Zuschauerzahl von ca. 80 Personen) Ausstattung: Grotrian-Steinweg Flügel Rhythmiksaal (100 qm) Geeignet für: Proben kleiner bis mittelgroßer Ensembles, Tagungen, Vorträge, Workshops. Ausstattung: Schimmel-Klavier, abdeckbare Spiegelwand Percussionstudio (68 qm) Geeignet für: Proben kleiner bis mittelgroßer Ensembles, Tagungen, Vorträge, Workshops. Der Raum ist besonders für Schlaginstrumente geeignet. Ausstattung: Schimmel-Klavier Probenraum 1 (65 qm) Geeignet für: Ensemble- und Stimmproben Ausstattung: Grotrian-Steinweg Flügel Probenräume (je 50 qm) Geeignet für: Ensemble- und Stimmproben Ausstattung: Schimmel-Klavier oder Grotrian-Steinweg Klavier 1
2 Tonstudio Dieses dient als Lehr- und Aufnahmestudio und verfügt über einen Schimmel-Konzertflügel und diverse Studioinstrumente sowie Verstärker, Boxen etc. Die Studioregie kann jeden Saal auf der unteren Ebene als Aufnahmeraum nutzen. (2) Die Nutzung der Räume in der Landesmusikakademie Niedersachsen ist nur nach vorheriger Anmeldung zu den in diesen Nutzungsbedingungen niedergelegten Konditionen möglich. (3) Nutzungswünsche werden schriftlich, elektronisch oder telefonisch entgegengenommen. Bei Bestätigung der Nutzungswünsche erhält der Nutzer einen Belegungsvertrag. (4) Die Räumlichkeiten werden, soweit nicht anders vereinbart, im spiel- und nutzfertigen Zustand vermietet, das heißt, Heizung, Klimatisierung und Hausbeleuchtung (ohne Veranstaltungsbeleuchtung) werden gestellt. (5) Aufsteller, Displays, Präsentationsflächen, Tische oder andere Gegenstände jeglicher Art, dürfen nur mit Zustimmung und nach vorheriger Genehmigung durch die LMA außerhalb der angemieteten Räume aufgestellt werden. (6) Bei der Übergabe wird ein Raumschlüssel pro vermietetem Raum an eine Vertrauensperson gegen Unterschrift übergeben. Sollte der Schlüssel abhanden kommen, so erhebt LMA eine Gebühr in Höhe von 40,00. II. Allgemeine Verkehrsregeln (1) Die Akademie ist in der Regel von montags bis freitags 09:00-17:00 Uhr durch eigenes Personal besetzt. Sollte die Anwesenheit des Personals außerhalb dieser Zeiten nötig werden oder erforderlich sein, so wird dies zwischen Nutzer und LMA abgestimmt. Bei einem erwarteten Ende einer Veranstaltung nach 22:00 Uhr, kann das möglicherweise zusätzliche Kosten nach sich ziehen. Die individuellen Nutzungszeiten sind im Belegungsvertrag geregelt. (2) Die Nutzung technischer Anlagen und Inanspruchnahme entsprechend qualifizierten Personals der LMA werden im Belegungsvertrag geregelt und müssen zusätzlich entgolten werden (3) Der LMA muss bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Belegung eine Bedarfsliste (Anzahl Stühle, Pulte, Instrumente etc.) ggf. Bühnenplan, technische Anforderungen etc. vorliegen. Diese Angaben gelten als verbindlich. (4) Mit Proben/Veranstaltungen darf erst begonnen werden, wenn der technische Dienst der LMA die Fläche dafür freigegeben hat. Änderungen der Technik, Bestuhlung etc. vor Ort dürfen nur in Absprache mit dem technischen Personal der LMA vorgenommen werden. (5) Für den Nutzer stehen weder Büroräume noch Büromaterial zur Verfügung. In der Akademie gibt es ein Kopiergerät, das mit einer Kopierkarte in Absprache mit dem technischen Personal genutzt werden kann. Die Kopierkarte muss nach Nutzung wieder abgegeben werden. Die Abrechnung erfolgt mit der Gesamtrechnung. Bei Verlust oder Beschädigung der Kopierkarte wird eine Gebühr von 40,00 in Rechnung gestellt. (6) Die Platzierung von Werbemitteln in der Landesmusikakademie Niedersachsen ist nur nach vorheriger Absprache erlaubt. 2
3 (7) Den Anweisungen des Personals der LMA ist grundsätzlich Folge zu leisten. III. Öffentliche Veranstaltungen (1) Die Regelungen unter II. Allgemeine Verkehrsregeln gelten grundsätzlich auch und besonders im Fall von öffentlichen Veranstaltungen. (2) Es gibt keine Garderobenverwahrung durch die Landesmusikakademie. (3) Nach Absprache kann ein einfacher Stereomitschnitt einer Veranstaltung vorgenommen werden. Die Kosten dafür trägt der Nutzer gemäß gültiger Preisliste. Weitere Details müssen vorab mit der LMA abgestimmt werden. Der Wunsch nach einem solchen Mitschnitt muss grundsätzlich bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltung bei der Landesmusikakademie angemeldet werden. (4) Der Nutzer ist sowohl für den Vertrieb von Eintrittskarten im Rahmen seines eigenen Vorverkaufs als auch für die Besetzung der Kasse vor Beginn der Veranstaltung verantwortlich. (5) Bei Veranstaltungen gibt die LMA eine maximale Besucherzahl vor. Der Nutzer muss selbst dafür sorgen, dass diese Zahl nicht überschritten wird. Bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt empfiehlt es sich, Platzreservierungen vorzunehmen. Dafür hat der Nutzer Sorge zu tragen. Stuhlreihen- und Platzbezifferungen sowie Reserviert -Schilder sind in der Landesmusikakademie nicht vorhanden. (6) Der Nutzer hat grundsätzlich den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Veranstaltung durch eigenes Personal zu gewährleisten. (7) Einzelheiten werden durch den Belegungsvertrag geregelt. IV. Verpflegung Die LMA ist nicht für Verpflegung und Unterbringung zuständig. Gastronomische Versorgungsleistungen werden vom Jugendgästehaus Wolfenbüttel angeboten. Diese müssen vom Nutzer bei Bedarf vorab mit dem Jugendgästehaus abgestimmt werden. V. Mietkosten (1) Der Mietzins richtet sich nach der Menge und Mietdauer der angemieteten Räume sowie den technischen Anforderungen und ist aus der Preisliste zu ersehen. Davon abweichende Regelungen können im Belegungsvertrag getroffen werden. (2) Im Mietpreis enthalten sind Kosten zur Anmietung von Stühlen (Zuschauerbestuhlung, Musikerstühle), Notenpulten, Bühnen/Podesten, soweit in der Akademie zum Veranstaltungszeitpunkt verfügbar. Für einen zusätzlichen Bedarf an Stühlen, Notenpulten usw. ist der Nutzer zuständig. 3
4 VI. Leihinstrumente (1) Die Akademie verfügt über einen Instrumentenfundus. Diese Instrumente können nach Bedarf und Verfügbarkeit innerhalb der Räume der Akademie kostenfrei genutzt werden. Eine Liste der seitens des Nutzers erbetenen Instrumente muss der Akademie bis spätestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn vorliegen. Vor Ort erfolgt eine Übergabe und am Ende des Leih- Zeitraums eine Abnahme. Für Schäden, die innerhalb dieses Zeitraums entstanden sind, haftet der Nutzer. (2) Der Nutzer darf schwere Instrumente und Tasteninstrumente nicht eigenhändig bewegen. (3) Die in der Akademie vorhandenen Flügel und Klaviere werden in regelmäßigen Abständen gestimmt. Eine gesonderte Stimmung kann vom Nutzer nur in Absprache mit der LMA vorgenommen werden. Für die Wiederherstellung der Grundstimmung hat der Nutzer auf eigene Kosten Sorge zu tragen. (4) Eingriffe in den Schall- und/oder Resonanzkörper, sowie in die tonerzeugenden und verändernden Teile der Leihinstrumente bedürfen der vorherigen Zustimmung der LMA. VIII. Belegungsverträge (1) Belegungsverträge werden schriftlich abgeschlossen. (2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. IX. Zahlungsbedingungen Das Nutzungsentgelt muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung an die Landesmusikakademie Niedersachsen gemeinnützige GmbH Sparkasse Hannover BLZ: KN: überwiesen werden. X. Stornierung von Belegungen Wird eine durch Vertrag vereinbarte Belegung storniert, so fallen folgende Kosten an: Bis 4 Wochen vor Antritt des gebuchten Aufenthaltes werden 40% des vereinbarten Nutzugsentgeltes berechnet, bis 2 Wochen vor Antritt des gebuchten Aufenthaltes 50%, bis 5 Tage vor Antritt des gebuchten Aufenthaltes 80%. Bei späteren Absagen sind 100% des Belegungsentgelts zu leisten. Dem Nutzer steht der Nachweis frei, dass ein anderer Betrag angemessen ist. 4
5 XI. Haftung (1) Die Prüfung der Eignung der Räume für den Mietzweck obliegt dem Nutzer. (2) Der Nutzer haftet gegenüber der LMA für alle Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, seinen Kursteilnehmern sowie von Besuchern seiner Veranstaltung verursacht werden. (3) Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Sachen (Instrumente, Bekleidung, Wertsachsen usw.) übernimmt die LMA keine Haftung. Das gilt auch für Personenschäden infolge von Unfall, es sei denn, Mitarbeiter der LMA handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. (4) Die Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Veranstaltungen trägt der Nutzer. (5) Der Nutzer hat für alle für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen selbst Sorge zu tragen. Er sorgt eigenständig für die Anmeldung seiner Veranstaltung bei der GEMA, GVL oder anderen Rechteverwertungsgesellschaften sowie für die Entrichtung aller anderen etwa fällig werdenden Steuern, Gebühren und Abgaben. (6) Technische Aufbauten sind im Einvernehmen mit dem technischen Fachpersonal der LMA sowie unter Beachtung der für Versammlungsräume geltenden Vorschriften der örtlichen Bauaufsichtsbehörde - insbesondere der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung - durchzuführen. (7) Die LMA haftet nicht für Vermögens- und/oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie handelt vorsätzlich oder grob Fahrlässig. XII. Sonderregelungen (1) Die LMA kann den Abschluss eines Mietvertrages verweigern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der geplanten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Landesmusikakademie Niedersachsen selber ausgehen. (2) Die LMA behält sich das Recht vor, von den Nutzungsbedingungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit ein begründetes Interesse an einer Abweichung besteht. Stand 29. Februar
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