Vertrag. Tonsillotomie
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- Lilli Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen - im Folgenden KVHB genannt - und BARMER GEK Landesgeschäftsstelle Niedersachsen Bremen Vahrenwalder Str Hannover - im Folgenden BARMER GEK genannt mit Unterstützung des Deutschen Berufsverbandes der HNO Ärzte e.v. - Landesvorsitzender Bremen -
2 Inhaltsverzeichnis Präambel Geltungsbereich / Vertragsgegenstand Pflichten der BARMER GEK und der KVHB Teilnahmeverfahren der Ärzte Besondere Teilnahmevoraussetzungen HNO-Operateure Pflichten der operativ tätigen Ärzte Pflichten der konservativ tätigen Ärzte Teilnahme der Versicherten Leistungen der operativ tätigen HNO-Ärzte Vergütung Abrechnungsverfahren Datenschutz Salvatorische Klausel Schlussbestimmungen Anlagenverzeichnis Seite 2 von 17
3 Präambel Erklärtes Ziel der Vertragspartner ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. In dem Bestreben, diesem Anspruch gerecht zu werden, sind die Vertragspartner fortwährend bemüht, die medizinische Versorgung der Versicherten zu verbessern und den Zugang zu neuen Behandlungsmethoden zu ermöglichen. Aus Sicht der Vertragspartner besteht Anlass zum Handeln, da der Eingriff der Tonsillotomie bei Kindern mit der Indikation einer nichtinfektiösen kindlichen Tonsillenhyperplasie nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist. Die Operation wird daher nur als private IGeL-Leistung angeboten. Da die von einer Tonsillenhyperplasie betroffenen Kinder jedoch unter schwerwiegenden Symptomen leiden, ist der Eingriff der Tonsillotomie medizinisch geboten und stellt im Vergleich zu dem alternativen und über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbaren Eingriff der Tonsillektomie das schonendere, schmerzärmere und zugleich risikolosere Verfahren dar. Mit diesem Vertrag soll daher die Schaffung einer hohen und gleich bleibenden Qualität dieser neuen Behandlungsmethode durch Vorgabe folgender Struktur-, Prozess- und Qualifikationsanforderungen etabliert werden. 1 Geltungsbereich / Vertragsgegenstand / Ziele (1) Der Vertrag findet Anwendung in der Versorgungsregion der KVHB. (2) Der Vertrag gilt für alle Versicherten der BARMER GEK, die die entsprechenden Voraussetzungen nach 7 dieses Vertrages erfüllen. (3) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) einschließlich der erforderlichen Nachbehandlungen. (4) Ziele des Vertrags sind: - Vermeidung nicht notwendiger stationärer Eingriffe wegen der Indikationen nach 5 Absatz 8 - Vermeidung von Rezidiven; eine 2-Jahres-Rezidivrate von weniger als 5 v.h. wird angestrebt, - Reduzierung der Komplikationsrate intra- und postoperativ - Gesicherte Indikationsstellung Seite 3 von 17
4 2 Pflichten der BARMER GEK und der KVHB (1) Die KVHB informiert die teilnahmeberechtigten Ärzte im Geltungsbereich dieses Vertrages über die Anforderungen und Inhalte des Vertrags. (2) Die KVHB überprüft die Teilnahmevoraussetzungen und laufenden Pflichten der Ärzte und übersendet dem Arzt eine Bestätigung seiner Teilnahmeberechtigung. Der Arzt kann ab Erhalt der Teilnahmeberechtigung die in 10 dieses Vertrages geregelte Vergütung abrechnen. (3) Die KVHB erstellt und führt ein Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte. Die KVHB informiert die BARMER GEK im Rahmen der monatlichen Lieferung des Arztverzeichnisses über den Beginn und das Ende der Teilnahme der Ärzte nach 3 Absatz 3, 4 und 5 und 15 Absatz 4. 3 Teilnahmeverfahren der Ärzte (1) Das Teilnahmeverfahren der Ärzte wird durch die KVHB durchgeführt. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Bremen und der Genehmigung zum ambulanten Operieren (nachfolgend als HNO-Operateur bezeichnet), die die Teilnahmevoraussetzungen nach 4 erfüllen. Angestellte Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gehören auch zu dem berechtigten Personenkreis. (3) Anästhesisten nehmen an diesem Vertrag durch Abrechnung der Anästhesieleistungen nach den GO.-nummern 99510, 99511, 99512, 99513, und teil, ein formales Teilnahmeverfahren findet nicht statt. (4) Die GO.-nummern und können auch ohne Abgabe einer Teilnahmeerklärung von jedem konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Bremen abgerechnet werden, wenn die entsprechende Leistung nach 6 dieses Vertrages erbracht wurde. Ein formales Teilnahmeverfahren findet nicht statt. (5) Der HNO-Operateur (Abs. 2) beantragt seine Teilnahme schriftlich mittels einer Teilnahmeerklärung und erbringt den Nachweis der initialen und fortwährend zu gewährleistenden Voraussetzungen nach den 4 und 5 dieses Vertrages. Soweit die Teilnahme an Seite 4 von 17
5 einem bestehenden vergleichbaren Tonsillotomievertrag bereits durch die KVHB bestätigt wurde, ist ein erneuter Nachweis der initialen Voraussetzungen nicht erforderlich. (6) Der HNO-Operateur kann seine Teilnahme an dem Vertrag schriftlich gegenüber der KVHB widerrufen. Der Widerruf ist zu richten an die für den Arzt jeweils zuständige Bezirksstelle der KVHB. Die Widerrufsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende eines Quartals. (7) Der teilnehmende HNO-Operateur kann nach vorheriger Ermahnung und Abstimmung der Vertragspartner untereinander von der Teilnahme an dem Vertrag ausgeschlossen werden, wenn er die Anforderungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen vertragsärztliche Pflichten bei Erbringung der Leistungen nach 8 dieses Vertrages verstößt. (8) Die Teilnahme des HNO-Operateurs an dem Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf a. mit Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit b. mit Weigerung des Arztes, die gemäß 5 Absatz 1 zu der Praxisbegehung und Überprüfung bei Begehung erforderliche Gestattung oder die bei Überprüfung erforderliche Mitwirkung beizubringen c. mit Ausschluss aus dem Vertrag durch die Vertragspartner gemäß 3 Absatz 7. 4 Besondere Teilnahmevoraussetzungen HNO-Operateure (1) Teilnahmeerklärung: Vorlage der unterschriebenen Teilnahmeerklärung. (2) Geräte: Durchführung der Tonsillotomie ausschließlich mit folgenden Geräten der HNO- Chirurgie: Lasergeräte (CO 2 Laser, Diodenlaser, Nd: YAG Laser), Radiofrequenzgeräte und Coblationsgeräte. (3) Sachkundenachweis, sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt: Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Laserschutz-Kurs. Die Anforderungen der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) müssen mindestens erfüllt sein. (4) Bauliche und apparative Ausstattung: Nachweis folgender Voraussetzungen mittels unterschriebener Teilnahmeerklärung durch den teilnehmenden Arzt: Seite 5 von 17
6 a. Bereitstellung und Einhaltung der erforderlichen baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Tonsillotomien gemäß den Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115b SGB V b. Sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt, Zulassung des Lasergeräts nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung c. Wartungsnachweis (bei eigenen Geräten) bei Beginn der Vertragsteilnahme - die Vorlage einer Kopie des Kaufbelegs für ein Neugerät gilt als erstmalige Wartung. Die Wartung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. (5) Zur Überprüfung der Aufgaben und Pflichten der Ärzte aus diesem Vertrag behält sich die KVHB das Recht vor, in regelmäßigen Abständen Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen durchzuführen. Die BARMER GEK wird über eine bevorstehende Praxisbegehung und Stichprobenprüfung und anschließend über das Ergebnis der Überprüfung informiert. (6) Sobald der Arzt die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt, teilt er dies der KVHB unverzüglich schriftlich mit. 5 Pflichten der operativ tätigen Ärzte (1) Praxisbegehung: Mit der Teilnahmeerklärung verpflichtet sich der Arzt, Praxisbegehungen und Überprüfungen bei Begehung durch die KVHB zu gestatten und im erforderlichen Umfang mitzuwirken. (2) Namentliche Veröffentlichung: Der Arzt erklärt mit seiner Teilnahme sein Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung im Verzeichnis der KVHB bzw. der BARMER GEK. (3) Information und Einschreibung der Versicherten; Aushändigung eines Informationsblatts a. Information der Versicherten über die Möglichkeit einer Teilnahme an dem Vertrag gemäß 7 und über die vertraglich vorgesehenen Leistungen nach 8. Im Nachgang zu dem Gespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag (Anlage 1.1) Seite 6 von 17
7 b. Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten. c. Einschreibung der Versicherten. Die HNO-Operateure senden die unterschriebenen Teilnahmeerklärungen der Versicherten (Anlage 1) an die BARMER GEK Landesgeschäftsstelle Niedersachsen Bremen Vahrenwalder Str Hannover Fax: (4) Abrechnung: Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt mittels zertifizierter Praxissoftware. Sofern die Möglichkeit der Online-Abrechnung besteht, soll diese genutzt werden. (5) Geräteanschaffung: Pflicht zur umgehenden Anzeige von Gerätekauf bzw. abmeldung für Geräte nach 4 Absatz 2 des Vertrages. Die Anzeige ist zu richten an die KVHB. (6) Gerätewartung: Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, ihre Geräte zur Durchführung der Tonsillotomien einmal jährlich warten und sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen. Die Durchführung der Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung wird gegenüber der KVHB erklärt. Im Bedarfsfall sind diese Auflagen durch entsprechende Kopien der Wartungsbelege bzw. Kopie der CE-Plakette gegenüber der KV Bremen nachzuweisen. (7) Einhaltung Leitlinien: Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich -entsprechend der Erbringung der Leistungen- zur Einhaltung folgender Leitlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung: Leitlinie für ambulantes Operieren und Tageschirurgie der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Leitlinie zur postoperativen Überwachung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten, Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung ambulanter Operationen, Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115b SGB V. (8) Indikationsstellung: Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach 8 dieses Vertrages ist der Nachweis der Indikationsstellung durch den Arzt, der den Eingriff durchführt. Dazu sind die folgenden Kriterien in vollem Umfang zu belegen: Seite 7 von 17
8 a. Diagnose: Vorliegen der Diagnose Tonsillenhyperplasie (ICD-10 J35.1 oder J35.3) Erfolglose konservative Therapie beim HNO-Arzt b. Alter: Der Patient hat zum Zeitpunkt der Durchführung der Tonsillotomie das zweite Lebensjahr aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben c. Anamnese: Die Krankheitsgeschichte des Patienten muss folgende klinisch relevante Indikationen aufweisen. Ein alternatives Vorliegen ist ausreichend: - schlafbezogene Atmungsstörungen/obstruktive Schlafapnoe - nachgewiesene Gedeihstörung - nachgewiesenes gestörtes Ess- und Trinkverhalten - chronische Mittelohrentzündungen. Die Krankheitsgeschichte des Patienten darf keine der folgenden Indikationen aufweisen: - Retonsillotomie - mehr als 3 antibiotikapflichtige Tonsillitiden im Jahr vor der Operation und mehr als 4 antibiotikapflichtige Tonsillitiden seit der Geburt des Patienten - schwerwiegende Nebenerkrankungen - Gerinnungsstörungen - akute Tonsillitis - Druckschmerzhaftigkeit der Tonsillen - Fehlende Luxierbarkeit Die Indikation ist nach 5 Absatz 10 zu dokumentieren. Fotodokumentation: Darüber hinaus ist eine die Indikationsstellung begleitende und unterstützende prä- und postoperative Fotodokumentation über den Zustand der Tonsillen anzufertigen. Die Fotos sind jeweils im narkotisierten Zustand des Patienten unmittelbar vor der bevorstehenden Operation und direkt im Anschluss an die Operation aufzunehmen. Die Fotodokumentation verbleibt in der Praxis des Arztes und ist der KVHB nach Aufforderung vorzulegen. (9) Dokumentation: Um eine bestmögliche Patientenversorgung im Rahmen dieses Vertrages zu gewährleisten, sollen die teilnehmenden Ärzte ihre prä-, intra- und postoperativ erbrachten Leistungen dokumentieren (Anlage 3). Die Dokumentationen verbleiben in der Arztpraxis und sind der KVHB nach Aufforderung vorzulegen. Seite 8 von 17
9 (10) Anwesenheit weiterer Personen bei der Operation: Bei Durchführung der Tonsillotomien ist die Anwesenheit folgender Personen während der gesamten Dauer der Operation verpflichtend: Anästhesist und Anästhesie-Schwester. Gegebenenfalls und nach Bedarf kann eine OP-Schwester hinzugezogen werden. Der Arzt bestätigt die Anwesenheit der genannten Personen in der Dokumentation nach 5 Absatz 10. (11) Kooperation mit dem zuweisenden Arzt: Der Arzt hat sicherzustellen, dass vor Durchführung des Eingriffs eine die Operationsfähigkeit des Patienten bestätigende Untersuchung vorliegt. Im Nachgang zu der Operation erstellt der Arzt einen Arztbrief mit einem Verlaufsbericht der Operation und Empfehlungen hinsichtlich der zu treffenden Nachsorge und leitet diesen an die Sorgeberechtigten oder den zuweisenden Arzt weiter (Anlage 2.1). (12) Merkblatt über Verhaltensregeln; Erreichbarkeit des Arztes: Der Arzt händigt den Sorgeberechtigten des Patienten im Anschluss an die durchgeführte Tonsillotomie ein Merkblatt mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche Komplikationen aus (Anlage 4). Alternativ kann auch ein bereits in der Praxis verwendetes Merkblatt mit identischen Inhalten verwendet werden. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation für Rückfragen der Sorgeberechtigten telefonisch erreichbar ist. Zusätzlich führt der Operateur eine Befundkontrolle oder eine telefonische Rücksprache mit den Sorgeberechtigten des Patienten am Operationstag durch. (13) Kooperation mit dem nachbehandelnden HNO-Arzt: Der operativ tätige Arzt übermittelt einen Dokumentationsbogen in Papierform (Anlage 2.3) zur Dokumentation der Nachbehandlung zwei und drei sofern er diese nicht selbst erbringt sowie einen Arztbrief mit einem Verlaufsbericht der Operation und Empfehlungen hinsichtlich der zu treffenden Nachsorge (Anlage 2.2) in geeigneter Form an den konservativ tätigen nachbehandelnden HNO-Arzt. Nach Rückübermittlung des Dokumentationsbogens durch den konservativ tätigen HNO-Arzt überträgt der operativ tätige Arzt die Angaben in seine Dokumentation nach 5 Absatz Pflichten der konservativ tätigen Ärzte (1) Mit Ansetzen der GONr und für die zweite und dritte Nachbehandlung verpflichten sich die konservativ tätigen Ärzte, einen von dem operativ tätigen Arzt in geeigneter Form übermittelten Dokumentationsbogen in Papierform auszufüllen und unverzüglich an den operativ tätigen Arzt zurück zu übermitteln. Die Rückübermittlung des ausgefüllten Dokumentationsbogens ist für das Ansetzen der GO.-nummern und verpflichtende Voraussetzung. Seite 9 von 17
10 (2) Neben den o.a. GO.-nummern ist eine parallele Abrechnung nach GOÄ gegenüber dem Patienten ausgeschlossen. 7 Teilnahme der Versicherten (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der BARMER GEK, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Tonsillotomie das zweite Lebensjahr aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben. (2) Sorgeberechtigte, die an der Durchführung einer Tonsillotomie ihres nach dem Vertrag teilnahmeberechtigten Kindes interessiert sind, werden von den teilnehmenden Ärzten umfassend über Inhalte, Sinn, Zweck und Umfang der vertraglichen Leistungen informiert. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag entsprechend Anlage 1.1. Alternativ kann auch ein bereits in der Praxis verwendetes Merkblatt mit identischen Inhalten verwendet werden. (3) Die Teilnahme des Versicherten ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung (Anlage 1) durch den/die Sorgeberechtigten. Die HNO- Operateure senden die unterschriebenen Teilnahmeerklärungen der Versicherten an die BARMER GEK Landesgeschäftsstelle Niedersachsen / Bremen Vahrenwalder Str Hannover Fax (4) Mit der Teilnahmeerklärung verpflichten sich die Sorgeberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass das teilnahmeberechtigte Kind im Rahmen der besonderen ambulanten Behandlung die definierten Nachsorgetermine dieses Vertrages wahrnimmt. (5) Die Sorgeberechtigten des Versicherten sind angehalten, - im Anschluss an die Inanspruchnahme der Leistungen nach 8 dieses Vertrages einen durch den Arzt ausgehändigten Patientenfragebogen nach Anlage 1.2 ausgefüllt an die BARMER GEK zu senden. - zwei Jahre nach Inanspruchnahme der Leistungen nach 8 dieses Vertrages an einer telefonischen Befragung der BARMER GEK teilzunehmen. (6) Die Teilnahme des Versicherten endet sowohl mit dem Wechsel des Versicherten zu einem nicht beteiligten Kostenträger oder mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach 19 SGB V als auch mit vollständiger Leistungserbringung nach diesem Vertrag. Seite 10 von 17
11 8 Leistungen der operativ tätigen HNO-Ärzte Im Rahmen dieses Vertrages haben die nach 7 des Vertrages teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen: a. Umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der vom Vertrag umfassten Leistungen sowie die Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag entsprechend Anlage 1.1 b. Der HNO-Operateur händigt den Sorgeberechtigten des Patienten im Anschluss an die durchgeführte Tonsillotomie einen ausgedruckten Patientenfragebogen nach Anlage 1.2 aus und informiert sie über den Inhalt, den Zweck und die Ausfüllmodalitäten des Fragebogens. Die Unterlagen für die Patientenbefragung werden dem HNO- Operateur von seiner KVHB zur Verfügung gestellt. c. Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende Komplikationen entsprechend Anlage 4. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist. d. Durchführung einer Tonsillotomie sowie Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden Arzt. e. Sicherstellung der zu den operativen Eingriffen notwendigen Anästhesien. f. Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erbracht werden. Für die Durchführung der Nachbehandlungen gelten folgende Zeitabstände: 1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation 2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation 3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation g. Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstag. Die Leistungen nach 8 Buchstabe. a. b. c und g des Vertrages haben gegenüber dem/den Sorgeberechtigten zu erfolgen. Seite 11 von 17
12 9 Vergütung (1) Der Ansatz von EBM-Abrechnungsziffern für sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach 8 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Die nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung sind in den Abs. 2 bis 4 geregelt: (2) Die nachstehenden Vergütungen können ausschließlich von den am Vertrag teilnehmenden operativ tätigen Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ( 3 Abs. 2) abgerechnet werden a. Leistungen HNO-Operateur für Operationsleistungen (Diese Vergütungen beinhalten neben den Operationsleistungen ebenfalls den Aufwand für die erste postoperative Nachbehandlung ein bis zwei Tage nach erfolgter Operation): GO.- Nummer Leistungsbeschreibung Vergütung in Euro Durchführung einer Tonsillotomie 440, Durchführung einer Tonsillotomie in Kombination mit einer Adenotomie 550, Durchführung einer Tonsillotomie in Kombination mit einer Adenotomie 585,-- und einer Parazentese mit Paukendrainage, jeweils ein- seitiger Eingriff Durchführung einer Tonsillotomie in Kombination mit einer Adenotomie 600,-- und einer Parazentese mit Paukendrainage, jeweils beidseitiger Eingriff Durchführung einer Tonsillotomie in Kombination mit einer Parazentese 475,-- mit Paukendrainage, einseitiger Eingriff Durchführung einer Tonsillotomie in Kombination mit einer Parazentese mit Paukendrainage, beidseitiger Eingriff 490,-- b. Leistungen HNO-Operateur für postoperative Nachbehandlungen GO.- Leistungsbeschreibung mmer Durchführung der zweiten postoperativen Nachbehandlung 1 Woche nach erfolgter Operation Durchführung der dritten postoperativen Nachbehandlung 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation Vergütung in Euro 10,-- 10,-- Seite 12 von 17
13 Die GO.-nummern und dürfen nicht am selben Behandlungstag wie die GO.-nummern bis 99505, angesetzt werden. Die GO.-nummer darf erst eine Woche, die GO.-nummer darf erst vier bis sechs Wochen nach erfolgter Operation (Behandlungstag der GONr bis 99505) angesetzt werden. Mit den aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsillotomie stehenden Leistungen des Operateurs inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomien anfallenden Sachkosten abgegolten. Eine parallele Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach dem EBM ist nicht statthaft. (3) Die nachstehenden Vergütungen können ausschließlich von den am Vertrag teilnehmenden Anästhesisten, die sich verpflichtet haben die Bedingungen des Vertrages einzuhalten ( 3 Abs. 3), abgerechnet werden. Eine parallele Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach dem EBM ist nicht statthaft. a. Leistungen Anästhesie GO.- mmer Leistungsbeschreibung Vergütung in Euro Durchführung der Anästhesie zur Tonsillotomie 150, Durchführung der Anästhesie zur Tonsillotomie in Kombination 150,-- mit einer Adenotomie Durchführung der Anästhesie zur Tonsillotomie in Kombination 185,-- mit einer Adenotomie und einer Parazentese mit Paukendrainage, jeweils einseitiger Eingriff Durchführung der Anästhesie zur Tonsillotomie in Kombination 185,-- mit einer Adenotomie und einer Parazentese mit Paukendrainage, jeweils beidseitiger Eingriff Durchführung der Anästhesie zur Tonsillotomie in Kombination 185,-- mit einer Parazentese mit Paukendrainage, einseitiger Eingriff Durchführung der Anästhesie zur Tonsillotomie in Kombination mit einer Parazentese mit Paukendrainage, beidseitiger Eingriff 185,-- (4) Die nachstehenden Vergütungen können ausschließlich von den am Vertrag teilnehmenden konservativ tätige Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, die sich verpflichtet haben die Bedingungen des Vertrages einzuhalten ( 3 Abs. 4), neben den Leistungen nach dem EBM abgerechnet werden. Seite 13 von 17
14 a. Leistungen konservativer HNO-Ärzte für postoperative Nachbehandlungen GO.- Leistungsbeschreibung mmer Durchführung der zweiten postoperativen Nachbehandlung 1 Woche nach erfolgter Operation Durchführung der dritten postoperativen Nachbehandlung 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation Vergütung in Euro 10,-- 10,-- Die GO.-nummern und beinhalten für den konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde neben den Leistungen der Nachbehandlung ebenfalls den Aufwand für das Ausfüllen der Dokumentation in Papierform und Rückübermittlung an den Operateur. (5) Eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen nach 8 dieses Vertrages gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. (6) Die Vergütung der sämtlicher Honorare nach diesem Vertrag erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der Regelleistungsvolumen. 10 Abrechnungsverfahren (1) Die erbrachten Leistungen sind von den teilnehmenden Ärzten kalendervierteljährlich über die KVHB abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich. (2) Die KVHB erfasst die von den teilnehmenden Ärzten abgerechneten Leistungen kalendervierteljährlich im Rahmen der Abrechnung für kurative Leistungen und rechnet sie mit der BARMER GEK ab. (3) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 409 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene erfasst und separat unter den in 9 genannten GO-Nummern ausgewiesen. (4) Im Übrigen wird das Abrechnungsverfahren für Leistungen aus diesem Vertrag (Ablauf und Inhalt der Abrechnung, Zahlungstermine, sachlich/rechnerische Berichtigung, etc.) entsprechend dem allgemeinen technischen und organisatorischen Ablauf innerhalb der KVHB durchgeführt. (5) Die KVHB ist berechtigt den satzungsmäßigen Verwaltungskostensatz von den Vergütungen nach 9 einzubehalten. Seite 14 von 17
15 11 Datenschutz (1) Die vertragsschließenden Parteien sowie die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte sind verpflichtet, die Bestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und über den Schutz der Sozialdaten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) einzuhalten, insbesondere personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Die vertragsschließenden Parteien unterliegen hinsichtlich der Daten der Versicherten (Patienten) sowie deren Krankheiten der Schweigepflicht. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Daten- und Sozialgeheimnisses und der Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses bestehen. (2) Für die wissenschaftlichen Auswertungen der Daten ist die schriftliche Einwilligung des Arztes und des Sorgeberechtigten des Patienten zur Datenerfassung und Datenverwendung im Rahmen der Teilnahmeerklärung einzuholen. 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen. 13 Schlussbestimmungen (1) Der Vertrag tritt am in Kraft. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum (3) Sofern der Gemeinsame Bundesausschuss während der Laufzeit des Vertrages eine Entscheidung zur Aufnahme der Tonsillotomie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung trifft, besteht ein Sonderkündigungsrecht, ab dem Zeitpunkt zu dem diese Leistung über eine entsprechende EBM-Nummer abrechenbar ist. Die Kündigungsfrist gilt dann analog Abs. 2. (4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. (5) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. (6) Gerichtsstand ist Hannover. Seite 15 von 17
16 Anlagenverzeichnis Anlage 1 - Teilnahmeerklärung Versicherter Anlage Versicherteninformation Versorgungsvertrag Tonsillotomie Anlage Patientenfragebogen Anlage 2 - Teilnahmeerklärung HNO-Operateur Anlage Arztbrief an überweisenden Arzt Anlage Arztbrief an nachbehandelnden HNO-Arzt Anlage Dokumentationsbogen 2. u. 3. Nachbehandlung Tonsillotomie Anlage 3 - Dokumentationsbogen für den Operateur Anlage 4 - Postoperatives Merkblatt für die Eltern bzw. Sorgeberechtigten Seite 16 von 17
17 Bremen, Hannover, Kassenärztliche Vereinigung Bremen BARMER GEK Landesgeschäftsstelle Niedersachsen / Bremen Vorstand Landesgeschäftsführerin Dunja Kleis Bremen, Mit Unterstützung des Deutschen Berufsverbandes der HNO Ärzte e.v. - stv. Landesvorsitzender Bremen Dr. Gerste Seite 17 von 17
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im
Informationen zum Vertrag Die Tonsillotomie bei Kindern bei der Indikation nichtinfektiöse kindliche Tonsillenhyperplasie ist nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die
Durchführung einer Tonsillotomie, Vertrag mit der Novitas BKK nach 73c SGB V
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle HNO- Ärztinnen Ärzte mit einer Abrechungsgenehmigung zum ambulanten Operieren Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.:
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Anlage 2 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag Strukturvertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse und der Kassenärztlichen
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Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten
1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
Vertrag. nach 73c SGB V. über die Durchführung. zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"
Vertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Amblyopie-Screening) zwischen der Kassenärztliche Vereinigung
1. Allgemeine Angaben
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung konservativ tätiger HNO-Arzt an dem BARMER-Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie im
2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST
Vertrag über die Durchführung eines orientierenden Schnelltests auf A-Streptokokken-Gruppenantigen und/oder eines Antibiogramms (Empfindlichkeitsprüfung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Vertrag. Tonsillotomie
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.
Rahmenvereinbarung nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen und dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen (BKK LV) Siebstrasse
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
V E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (U10/U 11) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Dortmund (nachstehend KVWL genannt) und
Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
Einbeziehungsvereinbarung
Einbeziehungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140 a ff. SGB V zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) Lüneburger Strasse 4
Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
Versicherteninformation. Versicherteninformation. Besondere Versorgung (DAK-Spezialisten-Netzwerk) BC72IV028 / DA003
Besondere Versorgung (DAK-Spezialisten-Netzwerk) Anlage 8 zum Diabetes-Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Vertrags-Nr.: BC72IV028 / 171722DA003 Versicherteninformation Versicherteninformation
BIG FAX-Nr.: 0231/ oder BIG direkt gesund Rheinische Straße Dortmund
Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten V geb. am Teilnahmeerklärung des Versicherten und Einverständnis zur Datenverarbeitung zum Vertrag gemäß 73c SGB V über die Durchführung einer
Besondere Versorgung Teilnahmeerklärung. Teilnahmeerklärung. Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung von Kindern AB71IV DA002
Besondere Versorgung Teilnahmeerklärung AB71IV057 121712DA002 Bitte senden Sie die Teilnahmeerklärung an folgende Adresse: DAK-Gesundheit, Fachzentrum Ambulante Abrechnungen, Balinger Str. 80, 72336 Balingen.
Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
Strukturvertrag nach 73a SGB V. zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen. zwischen der
Strukturvertrag nach 73a SGB V zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) und der Innungskrankenkasse Nordrhein, Bergisch-Gladbach
Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
Vertrag. über. die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im folgenden KVS genannt - und dem Freistaat Sachsen,
VEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der
Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung
Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. (nachfolgend KV Thüringen genannt) und der
Vereinbarung zur Empfehlung von Angeboten in der Sekundär- und Tertiärprävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung und Stressmanagement gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die
Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten
Tonsillotomie Vertrag (Knappschaft) Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie
Information 1/26 Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Knappschaft - Körperschaft des öffentlichen
Kooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v., vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Dr. med. Dirk Heinrich, Haart 221, 24539 Neumünster und Herrn/Frau...
B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
Versorgungsvertrag Tonsillotomie
Anlage 6: Arztbrief an überweisenden Arzt (Nachbehandlung durch Operateur) Arztbrief an den überweisenden Arzt Praxisstempel des Operateurs Ort/Datum... Sehr geehrte(r) vielen Dank für die Überweisung
Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom
Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung
Vertrag. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der BARMER GEK. vom 19. Juli 2006
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg
Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen
Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens. zwischen
Vertragskennzeichen: 17188400003 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg
Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen
Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
Tonsillotomie-Vertrag (BAHN-BKK) Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie
1/29 Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und BAHN-BKK - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Retinopathie-Screening
Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter
Dreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot Starke Kids Thüringen für Kinder und Jugendliche nach 73c SGB V. zwischen dem
Starke Kids Thüringen / Vertragskennzeichen 17193400001 Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot Starke Kids Thüringen für Kinder und Jugendliche nach 73c SGB V zwischen dem BKK Landesverband Mitte
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43
Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
V E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
