Vertrag Tonsillotomie FAQs

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertrag Tonsillotomie FAQs"

Transkript

1 Vertrag Tonsillotomie FAQs I. Allgemeine Informationen Wann tritt der neue Tonsillotomie-Vertrag gemäß 140a SGB V zur Durchführung einer Tonsillotomie mit der BKK-VAG in Kraft? Wann endet die Übergangsregelung für den BKK-Vertrag? Welche Vertragsinhalte des Tonsillotomie-Vertrages mit der BKK-VAG sind neu? Warum gibt es den Versorgungsvertrag Tonsillotomie? Welche Ärzte können am Vertrag der KKH teilnehmen? Welche Ärzte können an dem Vertrag nach 140a SGB V der BKK-VAG teilnehmen? Welche Ärzte können am Vertrag der BARMER teilnehmen? Die Versicherten welcher Krankenkasse sind betroffen? Welche Leistungen beinhaltet der Vertrag für die Versicherten? Gegenüber wem erfolgen die Leistungen? Kann die Nachbehandlung auch von einem anderen Arzt als dem Operateur erbracht werden?...5 II. Teilnahmebedingungen Was sind die Teilnahmevoraussetzungen? Mit welchen Geräten darf die Tonsillotomie durchgeführt werden? Wie erfolgt der Nachweis der baulichen und apparativen Ausstattung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V? Wie erfolgt der Sachkundenachweis, sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt? Wie laufen die Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen ab? Wie oft werden sie durchgeführt? Was ist, wenn die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden? Was passiert, wenn der Arzt keine Nachweise zu den Teilnahmevoraussetzungen einreicht? An wen sendet der Arzt die ausgefüllte und unterschriebene Teilnahmeerklärung? Wie kann der Arzt seine Teilnahme an dem Vertrag beenden? Kann der Arzt von der Teilnahme an dem Vertrag ausgeschlossen werden? In welchen Fällen endet der Vertag, ohne dass es einer Kündigung bedarf?...7 III. Pflichten der teilnehmenden Ärzte Welche vertraglichen Pflichten muss der HNO-Operateur erfüllen? Welche vertraglichen Pflichten muss der konservativ tätige HNO-Arzt erfüllen? Wo erfolgt die namentliche Veröffentlichung der teilnehmenden Fachärzte? Welche Informationen und Unterlagen muss der HNO-Operateur an die Sorgeberechtigten aushändigen? An wen sendet der Arzt die Teilnahmeerklärung des Versicherten? Wie erfolgt die Patientenbefragung? Wo kann der Arzt auf die notwendigen Unterlagen zugreifen? Erfolgt eine Evaluation des Versorgungsvertrags Tonsillotomie? Wie erfolgt der Nachweis der Indikationsstellung? Wie erfolgt die prä- und postoperative Photodokumentation über den Zustand der Tonsillen? Für welche Leistungen muss ich im Rahmen des Tonsillotomievertrags elektronisch dokumentieren? Wie erfolgt die elektronische Dokumentation? Ab wann erhalte ich einen Zugriff auf OPAL?

2 14. Ist es notwendig, dass ich bei meinen Patienten eine Einverständniserklärung zur elektronischen Dokumentation einholen muss? Bis wann muss ich die elektronische Dokumentation im laufenden Quartal abgeschlossen haben? Was passiert mit den erhobenen Daten? Welche weiteren Personen müssen bei der Operation anwesend sein? Wie erfolgt die Kooperation zwischen dem HNO-Operateur und dem Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt sowie zwischen dem HNO-Operateur und dem konservativ tätigen HNO-Arzt? Was muss der HNO-Operateur mit dem papierhaften Dokumentationsbogen machen?. 12 IV. Vergütung und Abrechnung Wie sieht die Vergütung bei der KKH aus? Wie sieht die Vergütung bei der BARMER aus? Wie sieht die Vergütung bei der BKK-VAG aus? Wie kann der Arzt die Leistung generell abrechnen? Wie können der HNO-Arzt und der Anästhesist nach dem neuen BARMER-Vertrag abrechnen? Warum ist die Vergütung vom HNO-Operateur bei der BKK-VAG und der BARMER geteilt worden? BKK-VAG und BARMER: Ändert sich die Vergütungshöhe für den konservativ tätigen HNO-Arzt? Wo finde ich die Zusatzvergütung von den Verträgen mit der BKK-VAG und der KKH in meiner Abrechnung? Wo finde ich die Zusatzvergütung von dem Vertrag mit der BARMER in meiner Abrechnung? Dürfen neben den vertragsspezifischen GOPen EBM-GOPen abgerechnet werden? Ist eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ möglich? Wird die GOP automatisch aus meiner elektronischen Dokumentation generiert? Wie erfolgt die Online-Abrechnung? Warum werden die Daten ausschließlich online erhoben?

3 I. Allgemeine Informationen 1. Wann tritt der neue Tonsillotomie-Vertrag gemäß 140a SGB V zur Durchführung einer Tonsillotomie mit der BKK-VAG in Kraft? Der Vertrag gemäß 140a SGB V zur Tonsillotomie startet am Neu teilnehmende Ärzte/ Krankenhäuser können ab Erhalt der Genehmigung (Genehmigungsdatum) an dem Vertrag teilnehmen und die erbrachten Leistungen abrechnen. 2. Wann endet die Übergangsregelung für den BKK-Vertrag? Die Übergangsregelung gilt bis zum , da am der überarbeitete Vertrag in Kraft tritt. 3. Welche Vertragsinhalte des Tonsillotomie-Vertrages mit der BKK-VAG sind neu? Die Altersgrenze der teilnahmeberechtigten Versicherten wurde auf 12 Jahre erhöht. D.h. Teilnahmeberechtigt sind alle bei en teilnehmenden BKKen versicherten Kinder, die das zweite, aber noch nicht das dreizehnte Lebensjahr vollendet haben (1 Tag vor dem 13. Geburtstag. Teilnahmeberechtigt sind nun auch zugelassene Krankenhäuser gemäß 108 SGB V hinsichtlich ihrer angestellten Anästhesisten ohne Ermächtigung, die an Tonsillotomieeingriffen durch teilnehmende HNO-Operateure mitwirken. Zur Entbürokratisierung entfallen die elektronische Dokumentation sowie die Patientenbefragung. Gemeinsam mit der BKK-VAG konnte eine Vergütungserhöhung von insgesamt 1,5 % vereinbart werden. Die Ziffern 97070A bis 97070I, und wurden durch die Ziffern 93045A bis 93045K ersetzt. Es sind somit die gleichen Ziffern wie beim BARMER-Vertrag. Die Kontraindikationen wurden aktualisiert, so dass nur die schwerwiegenden Nebenerkrankungen, Gerinnungsstörungen, akute Tonsillitis/ Infektion und Nasen-Rachen- Fibrom bei Adenotomie als Vertragsstandteil beibehalten werden. 4. Warum gibt es den Versorgungsvertrag Tonsillotomie? Erklärtes Ziel der Vertragspartner ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. Der Eingriff der Tonsillotomie bei Kindern mit der Indikation einer nichtinfektiösen kindlichen Tonsillenhyperplasie ist nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist. Die Operation wird nur als private IGeL-Leistung angeboten. Da die von einer Tonsillenhyperplasie betroffenen Kinder jedoch unter schwerwiegenden Symptomen leiden, ist der Eingriff der Tonsillotomie medizinisch geboten und stellt im Vergleich zu dem alternativen und über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbaren Eingriff der Tonsillektomie das schonendere, schmerzärmere und zugleich risikolosere Verfahren dar. Ziel dieses Vertrags ist die qualitativ hochwertige ambulante Versorgung von Kindern zwischen zwei und sechs Jahren durch den Einsatz der Tonsillotomie und damit die Vermeidung nicht notwendiger stationärer Eingriffe. Voraussetzung dafür ist die Etablierung fester Vorgaben an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. 5. Welche Ärzte können am Vertrag der KKH teilnehmen? An dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie können alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Bayern und der Genehmigung zum ambulanten Operieren teilnehmen. Dies gilt auch für angestellte Fachärzte. Die zweite und dritte postoperative Nachbehandlung kann ohne Abgabe einer Teilnahmeerklärung von jedem konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Bayern erbracht und abgerechnet werden. 6. Welche Ärzte können an dem Vertrag nach 140a SGB V der BKK-VAG teilnehmen? Teilnahmeberechtigt sind alle zugelassenen oder in einer niedergelassenen Einzelpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem MVZ tätigen Vertragsärzte oder angestellten Fachärzte sowie alle im Bereich der KVB ermächtigten Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO- 3

4 Operateur mit der Genehmigung zum ambulanten Operieren/ konservativ tätiger HNO-Arzt) sowie Fachärzte für Anästhesiologie. Teilnahmeberechtigt sind zudem zugelassene Krankenhäuser gemäß 108 SGB V hinsichtlich ihrer angestellten Anästhesisten, die an Tonsillotomieeingriffen durch teilnehmende HNO-Operateure mitwirken. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine unterzeichnete Teilnahmeerklärung Voraussetzung für die Teilnahme an der Zusatzvereinbarung ist. Bereits ermächtigte Fachärzte haben keine Erweiterung ihres Ermächtigungsumfanges zu beantragen. 7. Welche Ärzte können am Vertrag der BARMER teilnehmen? Teilnahmeberechtigt sind alle zugelassenen oder in einer niedergelassenen Einzelpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem MVZ tätigen Vertragsärzte oder angestellten Fachärzte sowie alle im Bereich der KVB ermächtigten Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO- Operateur mit der Genehmigung zum ambulanten Operieren/ konservativ tätiger HNO-Arzt) sowie Fachärzte für Anästhesiologie. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine unterzeichnete Teilnahmeerklärung Voraussetzung für die Teilnahme an der Zusatzvereinbarung ist. Die ermächtigten Fachärzte haben keine Erweiterung ihres Ermächtigungsumfanges zu beantragen. 8. Die Versicherten welcher Krankenkasse sind betroffen? Von dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie sind die Versicherten der KKH und der BARMER betroffen, die das zweite, aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben. Von dem Versorgungsvertrag der BKK-VAG sind die Versicherten von teilnehmenden Betriebskrankenkassen (siehe Anlage 7 des Vertrags) betroffen, die das zweite, aber noch nicht das dreizehnte Lebensjahr vollendet haben. 9. Welche Leistungen beinhaltet der Vertrag für die Versicherten? 1. Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage). Eine isolierte Tonsillotomie ist nur bei bereits adenotomierten Kindern Leistungsinhalt des Vertrags. 2. Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Für die Durchführung der Nachbehandlungen gelten folgende Zeitabstände: 1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation 2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation 3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation 3. Die Aushändigung des Patientenfragebogens durch den Arzt samt adressiertem und frankiertem Rückumschlag zur Rücksendung an die KVB und einer damit verbundenen Erklärung. 4. Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der Leistungen sowie die Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag. 5. Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist. 4

5 6. Telefonische Rücksprache des HNO-Operateurs mit den Sorgeberechtigten des Versicherten am Abend des Operationstags. 7. Bei BKK-VAG: Zwei Jahre nach erfolgter Operation erfolgt die späte postoperative Untersuchung zur Kontrolle. 10. Gegenüber wem erfolgen die Leistungen? Die Leistungen 1. bis 2. (sowie die Leistung 7. bei der BKK-VAG) haben gegenüber dem Patienten, die Leistungen 3. bis 6. gegenüber dem/den Sorgeberechtigten zu erfolgen. 11. Kann die Nachbehandlung auch von einem anderen Arzt als dem Operateur erbracht werden? Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt durch den HNO-Operateur. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem konservativ tätigen HNO-Arzt erbracht werden. Folgendes gilt für Vertragsteilnehmer der BKK-VAG: Die späte postoperative Kontrolluntersuchung hat durch den HNO-Operateur zu erfolgen. 5

6 II. Teilnahmebedingungen 1. Was sind die Teilnahmevoraussetzungen? 1. Einsendung der ausgefüllten und unterschriebenen Teilnahmeerklärung. Bei der KKH gibt es nur eine Teilnahmeerklärung für den HNO-Operateur. Bei der BARMER haben der HNO- Operateur, der Anästhesist, der konservativ tätige Arzt eine Teilnahmeerklärung einzureichen. Bei der BKK-VAG haben der HNO-Operateur, der Anästhesist, der konservativ tätige Arzt und das Krankenhaus eine Teilnahmeerklärung einzureichen. 2. Nachweis der Erfahrung von mindestens 10 Tonsillotomien bei Kindern mit dem jeweiligen Gerät (Laser- Coblations- oder Radiofrequenzgerät). Alternativ Nachweis der eigenständigen Durchführung von mind. 20 laser/coblations-/radiofrequenzchirurgischen Eingriffen der HNO- Chirurgie bei Kindern an Weichteilgeweben UND der Nachweis über die Durchführung von 5 Tonsillotomien unter Supervision 3. Sachkundenachweis über die Absolvierung eines medizinischen Laserkurses in der HNO, sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt 4. Nachweis der baulichen und apparativen Ausstattung gemäß den Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V durch Rücksendung ausgefüllten und unterschriebenen Teilnahmeerklärung Gestattung von Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen. 5. Durchführung der Tonsillotomien ausschließlich mit folgenden Geräten: Lasergeräte (CO2 Laser, Diodenlaser, Nd:YAG Laser), Radiofrequenzgeräte, Coblationsgeräte 6. Vorlage einer Kopie des Wartungsnachweises; die Vorlage einer Kopie des Kaufbelegs für ein Neugerät gilt als erstmalige Wartung. Die Wartung darf bei der BKK-VAG, BARMER und KKH nicht länger als 24 Monate zurückliegen. 2. Mit welchen Geräten darf die Tonsillotomie durchgeführt werden? Durchführung der Tonsillotomie ausschließlich mit folgenden Geräten der HNO-Chirurgie: Lasergeräte (CO2 Laser, Diodenlaser, Nd:YAG Laser), Radiofrequenzgeräte und Coblationsgeräte. 3. Wie erfolgt der Nachweis der baulichen und apparativen Ausstattung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V? Der Nachweis erfolgt mittels Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Teilnahmeerklärung. 4. Wie erfolgt der Sachkundenachweis, sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt? KKH: Der Nachweis erfolgt durch erfolgreiche Teilnahme an einem Laserschutz-Kurs. Die Inhalte des Kurses müssen mindestens die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 vom 01. April 1988 in der Fassung vom 01. Januar 1993 mit Durchführungsanweisungen vom April 2007 erfüllen (die Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 wird durch eine neue Verordnung aufgrund der Richtlinie 2006/25/EG ersetzt). BKK-VAG und BARMER: Der Nachweis erfolgt durch erfolgreiche Teilnahme an einem Laserschutz-Kurs. Die Inhalte des Kurses müssen mindestens die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 vom 01. April 1988 in der jeweils gültigen Fassung mit den entsprechend gültigen Durchführungsanweisungen erfüllen. 5. Wie laufen die Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen ab? Wie oft werden sie durchgeführt? Die Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen werden in regelmäßigen Abständen von der KVB durchgeführt. Dabei werden die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen überprüft. 6. Was ist, wenn die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden? Sobald der Arzt die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt, teilt er dies der KVB unverzüglich schriftlich mit. 6

7 7. Was passiert, wenn der Arzt keine Nachweise zu den Teilnahmevoraussetzungen einreicht? Die KVB erteilt keine Teilnahmebestätigung. Der Arzt muss die fehlenden Nachweise nachreichen. 8. An wen sendet der Arzt die ausgefüllte und unterschriebene Teilnahmeerklärung? Die Teilnahmeerklärung wird an die KVB gesendet: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Qualitätssicherung, Elsenheimerstraße 39, München. 9. Wie kann der Arzt seine Teilnahme an dem Vertrag beenden? Der Arzt kann seine Teilnahme an dem Vertrag schriftlich gegenüber der KVB kündigen. Die Kündigung ist zu richten an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Qualitätssicherung, Elsenheimerstraße 39 in München. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende eines Quartals. 10. Kann der Arzt von der Teilnahme an dem Vertrag ausgeschlossen werden? Ja. Der Arzt kann bei der BKK-VAG durch den Lenkungsausschuss als gemeinsames Gremium der Vertragspartner / bei der BARMER und der KKH durch die Vertragspartnern von der Teilnahme an dem Vertrag ausgeschlossen werden, wenn er die Anforderungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen vertragsärztliche Pflichten bei Erbringung der Leistungen verstößt. 11. In welchen Fällen endet der Vertag, ohne dass es einer Kündigung bedarf? In folgenden Fällen endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf: 1. Mit Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit. 2. Mit Weigerung des Arztes, die zu der Praxisbegehung und Überprüfung bei Begehung erforderliche Gestattung oder die bei Überprüfung erforderliche Mitwirkung beizubringen. 3. Mit Ausschluss aus dem Vertrag durch die Vertragspartner / Lenkungsausschuss. 4. mit Beendigung des Vertrages 7

8 III. Pflichten der teilnehmenden Ärzte 1. Welche vertraglichen Pflichten muss der HNO-Operateur erfüllen? 1. Gestattung von Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen. 2. Einwilligung zur namentlichen Veröffentlichung im Verzeichnis der KVB ( 3. Information und Einschreibung der Versicherten. Im Nachgang zu dem Gespräch Aushändigung eines Informationsblatts (Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie). 4. Online-Abrechnung der erbrachten Leistungen (D2D oder Mitgliederportal Meine KVB ). 5. Pflicht zur umgehenden Anzeige von Gerätekauf bzw. abmeldung. Die Anzeige erfolgt gegenüber der KVB. 6. Zweijährige Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung der verwendeten Geräte. Nachweis der Wartung und sicherheitstechnischen Überprüfung gegenüber der KVB durch Einreichen der Kopien der Wartungsbelege bzw. Kopie der CE-Plakette. Die Nachweise müssen bis spätestens zwei Jahre nach der letzten Wartung und sicherheitstechnischen Kontrolle gegenüber der KVB erbracht werden. 7. Einhaltung folgender Leitlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung: Leitlinie für ambulantes Operieren und Tageschirurgie der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Leitlinie zur postoperativen Überwachung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten, Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung ambulanter Operationen, Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren 8. BARMER und KKH: Prä- und postoperative Photodokumentation über den Zustand der Tonsillen. Die Photodokumentation verbleibt in der Praxis des Arztes. 9. BARMER und KKH: Elektronische Dokumentation der prä-, intra- und postoperativ erbrachten Leistungen im Mitgliederportal Meine KVB. 10. Anwesenheit folgender Personen bei der Operation: Anästhesist und Anästhesieschwester; fakultativ OP-Schwester. 11. Kooperation mit dem Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt: Präoperativ bezüglich der Operationsfähigkeit des Kindes Postoperativ bezüglich der Übergabe des Verlaufsberichts der Operation an die Sorgeberechtigten oder dessen zur Weiterleitung an den Kinder- und Jugendarzt 12. BARMER und KKH: Aushändigung eines ausgedruckten Fragebogens an die Sorgeberechtigten im Anschluss an die durchgeführte Operation zusammen mit einem adressierten und frankierten Rückumschlag zur Rücksendung an die KVB. 13. Aushändigung eines Merkblatts (postoperativen Verhaltensregeln, Telefonnummer des HNO- Operateurs zur dessen telefonischen Erreichbarkeit bis zu 24 Stunden nach der Operation, etc.) an die Sorgeberechtigten im Anschluss an die Operation. 14. Anruf des Operateurs bei den Sorgeberechtigten am Abend des Operationstags 15. Kooperation mit dem nachbehandelnden HNO-Arzt, sofern der Operateur die Nachbehandlung zwei und drei nicht selbst erbringt (z.b. bei der BARMER und KKH: Übermittlung eines papierhaften Dokumentationsbogens (siehe jeweiligen Vertrag). Verwahrung des papierhaften Dokumentationsbogens in der Patientenakte. 2. Welche vertraglichen Pflichten muss der konservativ tätige HNO-Arzt erfüllen? Mit Ansatz der Ziffern 97070E und 97070F (KKH) / 93045E und 93045F (BARMER) verpflichtet sich der konservativ tätige HNO-Arzt den vom HNO-Operateur übermittelten papierhaften Dokumentationsbogen auszufüllen und diesen anschließend in geeigneter Form an den HNO- 8

9 Operateur zurückzusenden (postalisch oder per verschlüsselt (z.b. mit PGP oder über eine verschlüsselte Zip-datei mit AES Schlüssellänge 256bit)). Bei der BKK-VAG entfällt die Dokumentationspflicht für den konservativ tätigen HNO-Arzt und für den HNO-Operateur. 3. Wo erfolgt die namentliche Veröffentlichung der teilnehmenden Fachärzte? Bei der KKH: Der Arzt erklärt mit seiner Teilnahme sein Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung im Verzeichnis der KVB. Die aktuelle Fassung des Verzeichnisses befindet sich öffentlich zugänglich in elektronische Form im Internet ( Bei der BARMER: Die Fachärzte Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Anästhesiologie erklären ihr Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung im Verzeichnis der KVB und auf der Internetplattform der BARMER. Die aktuelle Fassung des Verzeichnisses befindet sich öffentlich zugänglich in elektronischer Form im Internet ( und Bei der BKK-VAG: Die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Anästhesiologie erklären mit ihrer Teilnahme ihr Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung im Verzeichnis der KVB. Die aktuelle Fassung des Verzeichnisses befindet sich öffentlich zugänglich in elektronischer Form ( im Internet. Weiterhin erklären sich die teilnehmenden Fachärzte ihr Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung auf den Internetplattformen der BKK-VAG Bayern. 4. Welche Informationen und Unterlagen muss der HNO-Operateur an die Sorgeberechtigten aushändigen? 1. Information der Versicherten über die Möglichkeit einer Teilnahme an dem Vertrag. Prüfung der Eignung für die Teilnahme und Einschreibung in den Vertrag mittels Teilnahmeerklärung des Versicherten 2. Präoperativ: Im Nachgang zu dem Gespräch Aushändigung eines Informationsblatts mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag 3. Postoperativ: Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und möglicherweise auftretenden Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation für Rückfragen der Sorgeberechtigten telefonisch erreichbar ist 4. Postoperativ bei der BARMER und der KKH: Aushändigung eines ausgedruckten Fragebogens zusammen mit einem adressierten und frankierten Rückumschlag zur Rücksendung an die KVB. Information über den Inhalt, den Zweck und die Ausfüllmodalitäten des Fragebogens 5. An wen sendet der Arzt die Teilnahmeerklärung des Versicherten? KKH: Der Arzt sendet die Teilnahmeerklärungen des Versicherten innerhalb eines Monats an die KKH Allianz. Per Post an folgende Adresse: Regionalzentrum München, Abteilung SOLE, Landshuter Allee 4-6, München. Per Fax an folgende Faxnummer: BKK-VAG: Der Arzt sendet die Teilnahmeerklärungen des Versicherten innerhalb von fünf Tagen an die BKK-VAG. Per Post an folgende Adresse: BKK Landesverband Bayern, Züricher Straße 25, München. BARMER: Der Arzt sendet die Teilnahmeerklärungen des Versicherten nach Unterzeichnung umgehend an die BARMER. Per Post an das Scanzentrum Schwäbisch Gmünd oder per Fax an: Wie erfolgt die Patientenbefragung? Bei der BARMER und der KKH händigt der Arzt den Sorgeberechtigten des Patienten im Anschluss an die durchgeführte Tonsillotomie einen ausgedruckten Fragebogen zusammen mit einem adressierten und frankierten Rückumschlag aus und informiert sie über den Inhalt, den Zweck und die Ausfüllmodalitäten des Fragebogens. 9

10 7. Wo kann der Arzt auf die notwendigen Unterlagen zugreifen? Die Unterlagen für die Patientenbefragung und auch alle übrigen Vorlagen (z.b. die standardisierten Vordrucke für die Kommunikation unter den Ärzten und für die Kommunikation der Ärzte mit den Sorgeberechtigten) werden dem Arzt seitens der KVB über das Mitgliederportal Meine KVB zur Verfügung gestellt. 8. Erfolgt eine Evaluation des Versorgungsvertrags Tonsillotomie? Ja, bei der BARMER und der KKH erfolgt eine Evaluation. Die von dem Arzt eingereichte elektronische Dokumentation und der Patientenfragebogen bilden die Grundlage für eine spätere Evaluation des Vertrags. 9. Wie erfolgt der Nachweis der Indikationsstellung? Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen ist der Nachweis einer gesicherten Indikationsstellung durch den HNO-Operateur. Die Indikation ist zu dokumentieren. Dazu sind die folgenden Kriterien in vollem Umfang zu belegen: 1. Diagnose: Vorliegen der gesicherten Diagnose Tonsillenhyperplasie (ICD-10 J35.1G oder J35.3G). 2. Alter: Der Versicherte muss zum Zeitpunkt der Durchführung der Tonsillotomie mindestens das zweite Lebensjahr vollendet haben. Gleichzeitig darf der Patient das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3. Anamnese: Die Krankheitsgeschichte des Versicherten muss folgende klinisch relevante Indikationen aufweisen. Ein alternatives Vorliegen ist ausreichend: obstruktive Schlafapnoe nachgewiesene Gedeihstörung nachgewiesenes gestörtes Ess- und Trinkverhalten chronische Mittelohrentzündungen Paukenerguss erfolglose konservative Therapie beim HNO-Arzt gute Luxierbarkeit (nicht verbacken) der Tonsillen 4. a. Die Krankheitsgeschichte des Patienten darf bei der BARMER und der KKH keine der folgenden Indikationen aufweisen: o Retonsillotomie o mehr als 3 antibiotikapflichtige Tonsillitiden im Jahr vor der Operation und mehr als 4 antibiotikapflichtige Tonsillitiden seit der Geburt des Versicherten o schwerwiegende Nebenerkrankungen o Gerinnungsstörungen o akute Tonsillitis o submuköse Gaumenspalte o Nasen-Rachen-Fibrom bei Adenotomie o Druckschmerzhaftigkeit der Tonsillen o fehlende Luxierbarkeit o Exprimat sichtbar b. Die Krankheitsgeschichte des Patienten darf bei der BKK-VAG keine der folgenden Indikationen aufweisen: o schwerwiegende Nebenerkrankungen o Gerinnungsstörungen o akute Tonsillitis/ Infektion o Nasen-Rachen-Fibrom bei Adenotomie 10

11 10. Wie erfolgt die prä- und postoperative Photodokumentation über den Zustand der Tonsillen? Bei der BARMER und der KKH sind die Photos jeweils im narkotisierten Zustand des Versicherten unmittelbar vor der bevorstehenden Operation und direkt im Anschluss an die Operation aufzunehmen. Die Photodokumentation verbleibt gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in der Praxis des HNO-Operateurs und ist der KVB nach Anforderung vorzulegen. 11. Für welche Leistungen muss ich im Rahmen des Tonsillotomievertrags elektronisch dokumentieren? Bei folgenden Leistungen besteht eine Pflicht zur elektronischen Dokumentation: KKH o GOP 97070A bis 97070F o GOP 97070H und 97070I BARMER o GOP 93045A bis 93045F o GOP 93045H und 93045I Bitte beachten Sie: Leistungen, die von Ihnen im Rahmen des Tonsillotomievertrags abgerechnet, aber nicht dokumentiert wurden, können bei der Zusatzvergütung nicht berücksichtigt werden. 12. Wie erfolgt die elektronische Dokumentation? Die Ärzte dokumentieren ihre prä-, intra- und postoperativ erbrachten Leistungen elektronisch im Mitgliederportal Meine KVB. Das Mitgliederportal Meine KVB - und damit auch Dokumentationsmodul OPAL - ist über KV-SafeNet oder über KV-IdentPlus erreichbar. In OPAL steht Ihnen eine Übersicht über Ihre bereits eingereichten Dokumentationen zur Verfügung. Es unterliegt Ihrer Verantwortung zu überprüfen, ob die Anzahl der von Ihnen eingereichten Dokumentationen mit der Anzahl der von Ihnen abgerechneten Leistungen übereinstimmt. Es können nur tatsächlich eingereichte Dokumentationen anerkannt werden. Dokumentationen, die nur zwischengespeichert wurden, können nicht anerkannt werden. Einmal eingereichte Dokumentationen können nicht mehr im System gelöscht werden. Die Dokumentation hat stets unter Ihrer eigenen Arztkennung zu erfolgen (v.a. in Gemeinschaftspraxen zu beachten). Unter einer falschen Arztkennung dokumentierte Leistungen gelten als nicht dokumentiert. 13. Ab wann erhalte ich einen Zugriff auf OPAL? Der Zugriff auf die elektronische Dokumentation der Qualitätsmaßnahme Tonsillotomie in OPAL ist ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem Ihnen seitens der KVB eine Teilnahmeberechtigung an der Qualitätsmaßnahme erteilt wurde. Die Erteilung der Teilnahmeberechtigung setzt stets die Einreichung einer Teilnahmeerklärung sowie aller darin geforderten Qualitätsnachweise voraus. 14. Ist es notwendig, dass ich bei meinen Patienten eine Einverständniserklärung zur elektronischen Dokumentation einholen muss? Nein es ist nicht notwendig, da keine personenbezogenen Daten Ihrer Patienten erhoben werden. 15. Bis wann muss ich die elektronische Dokumentation im laufenden Quartal abgeschlossen haben? Dokumentationen des laufenden Quartals müssen von Ihnen spätestens bis zum 10. Kalendertag des 1. Monats des 2. Folgequartals eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist können keine Dokumentationen mehr eingereicht werden. Eine Verlängerung der Dokumentationsfrist ist nicht möglich. Hinweis: Die Dokumentationsfrist endet jeweils: für das 1. Quartal am für das 2. Quartal am

12 für das 3. Quartal am für das 4. Quartal am Was passiert mit den erhobenen Daten? Die erhobenen Daten bilden zusammen mit dem Patientenfragebogen die Grundlage für eine spätere Evaluation des Vertrages. 17. Welche weiteren Personen müssen bei der Operation anwesend sein? Bei Durchführung der Tonsillotomien ist die Anwesenheit folgender Personen während der gesamten Dauer der Operation verpflichtend: Anästhesist und Anästhesie-Schwester. Gegebenenfalls und nach Bedarf kann eine OP-Schwester hinzugezogen werden. Der Arzt bestätigt die Anwesenheit der genannten Personen in der elektronischen Dokumentation. 18. Wie erfolgt die Kooperation zwischen dem HNO-Operateur und dem Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt sowie zwischen dem HNO-Operateur und dem konservativ tätigen HNO-Arzt? Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt: Der Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt kann ausschließlich eine Verdachtsdiagnose Tonsillenhyperplasie stellen. Demnach obliegt dem HNO-Operateur die Indikationsstellung zur Operation und hat sicherzustellen, dass vor Durchführung des Eingriffs eine die Operationsfähigkeit des Kindes bestätigende Untersuchung vorliegt. Dazu fordert der HNO- Operateur mit einem standardisierten Arztbrief (Arztbrief präoperativ vom HNO-Operateur an den Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt, Arztbrief präoperativ vom Kinderarzt bzw. Hausarzt an den HNO-Operateur) die Durchführung der präoperativen Diagnostik an. Im Nachgang zu der Operation fertigt der HNO-Operateur einen standardisierten Arztbrief mit einem Verlaufsbericht der Operation und Empfehlungen hinsichtlich der zu treffenden Nachsorge an und leitet diesen an den zuweisenden Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt (Arztbrief postoperativ vom HNO-Operateur an den Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt) oder an die Sorgeberechtigten weiter. Für die Kommunikation mit dem Kinder- und Jugendarzt bzw. Hausarzt stehen im Mitgliederportal Meine KVB die genannten standardisierten Arztbriefe zur Verfügung. Konservativ tätiger HNO-Arzt (BARMER und KKH): Der HNO-Operateur übermittelt einen papierhaften Dokumentationsbogen zur Dokumentation der zweiten und dritten Nachbehandlung sofern er diese nicht selbst erbringt sowie einen Arztbrief mit einem Verlaufsbericht der Operation und Empfehlungen hinsichtlich der zu treffenden Nachsorge in geeigneter Form (postalisch, per Mitgabe an den Sorgeberechtigten oder per verschlüsselt (z.b. mit PGP oder über eine verschlüsselte Zip-datei mit AES Schlüssellänge 256bit)) an den konservativ tätigen nachbehandelnden HNO-Arzt. Der konservativ tätige HNO-Arzt füllt den übermittelten papierhaften Dokumentationsbogen aus und sendet diesen anschließend in geeigneter Form an den HNO-Operateur zurück (postalisch oder per verschlüsselt (z.b. mit PGP oder über eine verschlüsselte Zip-datei mit AES Schlüssellänge 256bit)). 19. Was muss der HNO-Operateur mit dem papierhaften Dokumentationsbogen machen? Nach Rückübermittlung des papierhaften Dokumentationsbogens durch den konservativ tätigen HNO- Arzt überträgt der HNO-Operateur als Vertragsteilnehmer bei der BARMER und der KKH die Angaben in die elektronische Dokumentation. Der papierhafte Dokumentationsbogen ist in der Patientenakte zu verwahren. 12

13 IV. Vergütung und Abrechnung 1. Wie sieht die Vergütung bei der KKH aus? Nähere Informationen finden Sie dazu unter in der Rubrik Abrechnung Vergütungsverträge T Tonsillotomie Teilnahme, Vergütung, Dokumentation KKH 2. Wie sieht die Vergütung bei der BARMER aus? Für den HNO-Operateur, den konservativ tätigen HNO-Arzt und für den Anästhesisten sind jeweils eigene Vergütungspauschalen festgelegt worden, die bei der BARMER mit dem 140a Vertrag ab dem abrechenbar sind. Hinweis: Ab dem sind bei der BARMER statt der GOPen die GOPen abrechenbar (z.b. bis galt die 97070A, ab wird diese durch die 93045A ersetzt). Nähere Informationen finden Sie dazu unter in der Rubrik Abrechnung Vergütungsverträge T Tonsillotomie Teilnahme, Vergütung, Dokumentation Vergütung BARMER 3. Wie sieht die Vergütung bei der BKK-VAG aus? Für den HNO-Operateur, den konservativ tätigen HNO-Arzt und für den Anästhesisten/ Krankenhaus sind jeweils eigene Vergütungspauschalen festgelegt worden, die bei der BKK-VAG mit dem 140a Vertrag ab dem abrechenbar sind. Hinweis: Ab dem sind bei der BKK-VAG statt der GOPen die GOPen abrechenbar (z.b. bis galt die 97070A, ab wird diese durch die 93045A ersetzt). Nähere Informationen finden Sie dazu unter in der Rubrik Abrechnung Vergütungsverträge T Tonsillotomie Teilnahme, Vergütung, Dokumentation Vergütung BKK- VAG 4. Wie kann der Arzt die Leistung generell abrechnen? Die erbrachten Leistungen sind von den Ärzten kalendervierteljährlich über die KVB abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Pseudo-Abrechnungsziffern. 5. Wie können der HNO-Arzt und der Anästhesist nach dem neuen BARMER-Vertrag abrechnen? Die HNO-Fachärzte und die Anästhesisten können nach den neuen Vertragsvoraussetzungen bei der BARMER nur abrechnen, wenn diese zugelassen oder in einer niedergelassenen Einzelpraxis oder in einer BAG oder in einem MVZ als Vertragsarzt tätig sind oder als angestellte Fachärzte tätig oder im Bereich der KVB ermächtigt sind. Erst mit einem zugegangenen Genehmigungsbescheid können sowohl die HNO-Ärzte (Operateur, konservativer Arzt) als auch der Anästhesist ihre entsprechenden Ziffern abrechnen. 6. Warum ist die Vergütung vom HNO-Operateur bei der BKK-VAG und der BARMER geteilt worden? Wie Sie wissen, wurde der BKK-Tonsillotomievertrag zum aufgrund einer Vorgabe des Bundesversicherungsamtes (BVAs) angepasst. Demzufolge ist es bei der BARMER erforderlich den Vertrag anzupassen. Hierunter fällt ebenfalls die Vergütung, die für jeden teilnehmenden Leistungserbringer zu regeln ist. Für den Leistungserbringer soll erkennbar sein, wie hoch sein Anteil an der Vergütung ist. Daher sind für den Anästhesisten die neuen GOPen für die Anästhesieleistung und für den Aufwachraum eingeführt worden. Die Ziffer für den Aufwachraum kann allerdings auch vom HNO-Operateur abgerechnet werden. Daher haben sich der Anästhesist und der HNO-Operateur zu einigen, wer die Ziffer ansetzt, da diese entweder vom Anästhesisten oder vom HNO-Operateur abgerechnet werden kann. 13

14 7. BKK-VAG und BARMER: Ändert sich die Vergütungshöhe für den konservativ tätigen HNO- Arzt? Die Vergütungshöhe ändert sich nicht. Allerdings hat der konservativ tätige Arzt einen Teilnahmeantrag einzureichen. Erst mit dem Genehmigungsdatum sind die GOPen 93045E und 93045F abrechenbar. 8. Wo finde ich die Zusatzvergütung von den Verträgen mit der BKK-VAG und der KKH in meiner Abrechnung? Die Zusatzvergütung finden Sie in Ihrer Abrechnung in der Datei Honorarzusammenstellung GOP- Liste mit den GOPs 97070A bis 97070I (KKH) oder 93045A bis 93045K (BKK-VAG) ausgewiesen. 9. Wo finde ich die Zusatzvergütung von dem Vertrag mit der BARMER in meiner Abrechnung? Die Auszahlung der Zusatzvergütung erfolgt ab dem unabhängig von der kollektivvertraglichen Auszahlung. Somit werden die erbrachten Leistungen zügiger vergütet. Darüber hinaus erhalten Sie separat eine Honorarmitteilung und einen Einzelnachweis, welche Sie in Meine KVB abrufen können. 10. Dürfen neben den vertragsspezifischen GOPen EBM-GOPen abgerechnet werden? Nein, da mit den Fallpauschalen sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsilllotomie stehenden Leistungen abgegolten sind. 11. Ist eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ möglich? Nein, da eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ gegenüber dem Patienten ausgeschlossen ist. 12. Wird die GOP automatisch aus meiner elektronischen Dokumentation generiert? Nein, die GOP wird nicht automatisch generiert. Um die Zusatzvergütung zu erhalten, ist es erforderlich, dass Sie aktiv diejenige GOP, deren Leistung Sie erbracht haben (z.b. GOPs 97070A bis 97070I) in Ihrer Quartalsabrechnung zum Ansatz bringen. 13. Wie erfolgt die Online-Abrechnung? Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt mittels zertifizierter Praxissoftware und Online- Übertragung der Abrechnungsdatei an die KVB mittels der von der KVB bereitgestellten Wege zur Online-Abrechnung (D2D oder Mitgliederportal Meine KVB ). 14. Warum werden die Daten ausschließlich online erhoben? Die individuelle Dokumentation in den Praxen schafft viele kleine Dateninseln, die für Verhandlungen nicht verwendet werden können. Zentral zusammengeführte Daten, die durch Online-Dokumentation geschaffen werden, bilden jedoch die Grundlage, um attraktive Verträge mit den Krankenkassen verhandeln zu können. Denn damit ist die KVB in der Lage, die gute Qualität der ambulanten ärztlichen Leistung zu belegen. Zudem können diese Daten in vollständig anonymisierter Form für wissenschaftliche Studien zur Versorgungsforschung verwendet werden. Damit schafft die KVB die Grundlage, um gegenüber den Kassen und gegenüber dem Gesetzgeber in bestimmten Bereichen Honorar für die Versorgung fordern zu können. Elektronische Vernetzung ist heutzutage Standard, auch im Gesundheitswesen. Daher ist eine elektronische Vernetzung der Ärzteschaft eine grundlegende Bedingung dafür, dass ambulant tätige Ärzte und Psychotherapeuten im Gesundheitswesen zukunftsfähig bleiben. Denn die Online- Kommunikation optimiert Kommunikationsprozesse mit KVen, mit Patienten und zwischen den Ärzten. Darüber hinaus stellen nur Online-Dokumentationen die gestiegenen Qualitätsanforderungen an die Dokumentation medizinischer Leistungen sicher: Keine andere Dokumentationsart ermöglicht auch nur annähernd vergleichbar schnelle Datenübertragung und Datenauswertung. 14

Vertrag. Tonsillotomie

Vertrag. Tonsillotomie Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Str.

Mehr

Vertrag. Tonsillotomie

Vertrag. Tonsillotomie Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Str.

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V

Vertrag nach 73c SGB V Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung der Tonsillotomie zwischen der BARMER GEK Landesgeschäftsstelle Nord Hammerbrookstr. 92, 20097 Hamburg - nachgehend BARMER GEK genannt - und der Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. Tonsillotomie

Vertrag. Tonsillotomie Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Retinopathie-Screening

Retinopathie-Screening Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)

Mehr

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: [email protected] Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-667, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß der Vereinbarung

Mehr

Versorgung HIV-Infizierter e.v. (dagnä) und dem Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e.v. (bng).

Versorgung HIV-Infizierter e.v. (dagnä) und dem Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e.v. (bng). Patienteninformationen zur Teilnahme an der Besonderen Versorgung zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patienten mit einer chronischen Die BARMER GEK hat mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den

Mehr

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V. Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Förderung besonders betreuungsintensiver ambulanter Behandlungsformen durch die AOK Bayern

Förderung besonders betreuungsintensiver ambulanter Behandlungsformen durch die AOK Bayern KVB 80684 München An alle hausärztlich tätigen Ärzte in Bayern Vorstand Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice und Beratung Telefon: 0 89 / 5 70 93-400 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-400 11 E-Mail: [email protected]

Mehr

HAUSARZTZENTRIERTE VERSORGUNG. FRAGEN UND ANTWORTEN.

HAUSARZTZENTRIERTE VERSORGUNG. FRAGEN UND ANTWORTEN. HAUSARZTZENTRIERTE VERSORGUNG. FRAGEN UND ANTWORTEN. 1. Was ist die Hausarztzentrierte Versorgung (HzV)? 2. Ist eine Teilnahme an der HzV für mich sinnvoll? 3. Welche Hausärzte nehmen an der HzV teil?

Mehr

Aktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Aktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung 38. Deutscher Krankenhaustag am 18.11.2015 in Düsseldorf Aktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Rechtsanwalt Andreas Wagener Stv. Hauptgeschäftsführer Deutsche Krankenhausgesellschaft

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Vertragsarzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Vertragsarzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Kompetenzzentrum Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg

Mehr

FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW

FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW FAQs zur Praxisgebühr im AOK HzV Vertrag BW 1. Auf welcher vertraglichen Grundlage erfolgt der Einzug der Praxisgebühr? Das Thema Praxisgebühr ist in dem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit

Mehr

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V

des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL) in der Fassung

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Witschelstr. 106 90431 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der phototherapeutischen Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser

Mehr

Informationen zum Thema Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Informationen zum Thema Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Informationen zum Thema Stand Januar 2015 Begriff Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten

Mehr

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf

Mehr

Die Antragstellung erfolgt für mich persönlich (gilt nicht für angestellte Ärzte) LANR: (lebenslange Arztnummer, falls diese bekannt ist) LANR: LANR:

Die Antragstellung erfolgt für mich persönlich (gilt nicht für angestellte Ärzte) LANR: (lebenslange Arztnummer, falls diese bekannt ist) LANR: LANR: Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der MR-Angiographie gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung 18. Februar 2015 Hausärzte können seit dem 01. Januar 2015 auch in nicht unterversorgten Gebieten für die Tätigkeit

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

31. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

31. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 31. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 30. Satzungsnachtrages

Mehr

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab 01.01.2015 Dezember 2014 Sehr geehrte Damen

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

KV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5

KV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5 Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten

Mehr

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

Ambulant oder stationär - entscheiden Sie selbst! Wesentliches und Wissenswertes zu ambulanten Operationen

Ambulant oder stationär - entscheiden Sie selbst! Wesentliches und Wissenswertes zu ambulanten Operationen Ambulant oder stationär - entscheiden Sie selbst! Wesentliches und Wissenswertes zu ambulanten Operationen Was ist eine ambulante Operation? Eine ambulante Operation ist ein Eingriff, bei dem Sie die Nacht

Mehr

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der Knappschaft wird folgende Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag KBV/Knappschaft vom 01.01.2008 zur Förderung der qualitätsgesicherten

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen

Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen Inhaltsverzeichnis Kinderprävention AOK Bremen/Bremerhaven (U10, U11, J2) Seite 3 BKK Präventionsangebot Kinder (U10, U11) Seite 6 HKK (U10,

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Inhalt: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen... 3

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der MR-Angiographie

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der MR-Angiographie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-221, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen

Mehr

Neue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab

Neue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab ,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900

Mehr

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes... 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte... 2 1.1.1 Teilnahmeerklärung

Mehr

Anlage zu 25 Abs. 7 der Satzung der DAK Gesundheit Stand:

Anlage zu 25 Abs. 7 der Satzung der DAK Gesundheit Stand: Anlage zu 25 Abs. 7 der Satzung der DAK Gesundheit Stand: 01.07.2016 Nachstehend sind die Regelungen des 25a der Satzung der DAK-Gesundheit in der Fassung vom 01.01.2015 sowie die Anlage zu 25a in der

Mehr

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen Anlage zum Gesamtvertrag Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (nachfolgend

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher- Kontrolle nach der Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner:

Disease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner: Was beinhaltet das DMP KHK? Disease Management Programm Koronare Herzkrankheit Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Vereinigte IKK Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Mehr

Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening

Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening 1. Der programmverantwortliche Arzt 1.1. Übermittlung der Daten zur Überprüfung der Dedektionsraten an das Referenzzentrum in 3-monatigen Abstand

Mehr

Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg -

Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg - Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg - Humboldtstraße 56 (040) 22 80 2-342 oder 22 80 2-320 22083 Hamburg (040) 22 80 2-420 U N T E R L A G E N zur Antragsstellung auf Z U L A

Mehr

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme der Ärzte an diesem Vertrag und Einschreibung von Versicherten

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme der Ärzte an diesem Vertrag und Einschreibung von Versicherten PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme der Ärzte an diesem Vertrag und Einschreibung von Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 Teilnahme der Ärzte an diesem Vertrag... 2 1.1 Information und Einschreibung der Ärzte...

Mehr

Vertrag vom 10.10.2011 AOK-FacharztProgramm / Bosch BKK-Facharztprogramm Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Anlage 6

Vertrag vom 10.10.2011 AOK-FacharztProgramm / Bosch BKK-Facharztprogramm Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Anlage 6 PROZESSBESCHREIBUNG FACHARZT/PSYCHOTHERAPEUT Vertragsbeitritt des FACHARZTES/PSYCHOTHERAPEUTEN und Einschreibung von HzV-Versicherten in das AOK-FacharztProgramm und Bosch BKK-Facharztprogramm 0 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Mehr

Vertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Amblyopie-Screening) zwischen der Kassenärztliche Vereinigung

Mehr

24. Nachtrag. zur Satzung der Siemens-Betriebskrankenkasse. vom Artikel I

24. Nachtrag. zur Satzung der Siemens-Betriebskrankenkasse. vom Artikel I 24. Nachtrag zur Satzung der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 01.01.2010 Stand: 04.05.2014 Artikel I 1.) 22 b Rufbereitschaft Hebammen wird zu 22 g Rufbereitschaft Hebammen 2.) 22 e Sportmedizinische Untersuchung

Mehr

Vertrag. nach 73 c SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. - im Folgenden KVH genannt - und der. Gmünder ErsatzKasse

Vertrag. nach 73 c SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. - im Folgenden KVH genannt - und der. Gmünder ErsatzKasse Vertrag nach 73 c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Gmünder ErsatzKasse Gottlieb Daimler Straße 19 73529 Schwäbisch Gmünd - im Folgenden Ersatzkasse

Mehr

QUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN. auf der Grundlage der Datensätze der DMP-Richtlinie Teil B II. Ziffer 5 Asthma bronchiale

QUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN. auf der Grundlage der Datensätze der DMP-Richtlinie Teil B II. Ziffer 5 Asthma bronchiale Anlage 8 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale und Patienten mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme

Mehr

Information zur Anschlussrehabilitation (AR) für die Patientin/den Patienten

Information zur Anschlussrehabilitation (AR) für die Patientin/den Patienten Information zur Anschlussrehabilitation (AR) für die Patientin/den Patienten Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Ihr Krankenhausarzt schlägt Ihre Weiterbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung

Mehr

Knappschaft Königsallee 175, 44799 Bochum. - nachgehend Knappschaft genannt - und der

Knappschaft Königsallee 175, 44799 Bochum. - nachgehend Knappschaft genannt - und der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Königsallee 175, 44799 Bochum - nachgehend

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Häusliche Alten- und Krankenpflege Volker Krause KG Tel.: 0214-26004500 Fax: 0214-260045130 [email protected] www.volker-krause-kg.de Gesamtergebnis Pflegerische

Mehr

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 2. Geräte...2 3. Fachliche Befähigung...3 4. Dokumentation...4 5. Sonographie der Säuglingshüfte...5 1. Allgemeines Behält ein Arzt seine Genehmigung nach der bisher

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der

Mehr

Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit

Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit I A Anerkennung von Qualitätszirkeln Die Anerkennung von Qualitätszirkeln setzt die Erfüllung nachfolgender methodischer und formeller Kriterien voraus:

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft

Mehr

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV- Versicherten

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV- Versicherten PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV- Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes... 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte... 2 1.1.1 Teilnahmeerklärung

Mehr

I. Die Ausgangssituation der Normalfall. Die Praxisfiliale. II. Weitere Möglichkeiten. II. Weitere Möglichkeiten

I. Die Ausgangssituation der Normalfall. Die Praxisfiliale. II. Weitere Möglichkeiten. II. Weitere Möglichkeiten Die Praxisfiliale I. Die Ausgangssituation der Normalfall Die Praxisfiliale Welche Möglichkeiten und welche Vorgaben bestehen für mich? Einzelpraxis Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz),

Mehr

Antrag. LANR: I I I I I I I I I I Titel. Vorname, Name

Antrag. LANR: I I I I I I I I I I Titel. Vorname, Name Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines in Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Neue Versorgungsformen in der TK bei psychischen Erkrankungen

Neue Versorgungsformen in der TK bei psychischen Erkrankungen Neue Versorgungsformen in der TK bei psychischen Erkrankungen Dr. med. Torsten Hecke MPH Workshop der : Neue Versorgungsformen Modelle für eine verbesserte Versorgung psychisch kranker Menschen Agenda

Mehr

Anlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von

Anlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Anlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen DMP Brustkrebs Fragebogen zur Erhebung der Strukturqualität

Mehr

Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V

Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen

Mehr

V E R T R A G. über die Abrechnung der Gebührenforderung der Ärzte im Rahmen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

V E R T R A G. über die Abrechnung der Gebührenforderung der Ärzte im Rahmen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen V E R T R A G über die Abrechnung der Gebührenforderung der Ärzte im Rahmen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V

Vertrag nach 73c SGB V Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305

Mehr

Strukturqualität für Ärzte nach 4

Strukturqualität für Ärzte nach 4 bei bestehender KHK nach 137f SGB V auf der Grlage des 73a SGB V Strukturqualität für Ärzte nach 4 Strukturvoraussetzungen kardiologisch qualifizierter Versorgungssektor Teilnahmeberechtigt für die kardiologisch

Mehr

Qualitätssicherungsbericht. der IKK classic. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs. in Hamburg

Qualitätssicherungsbericht. der IKK classic. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs. in Hamburg Qualitätssicherungsbericht der IKK classic für das Behandlungsprogramm IKK Promed Brustkrebs in Hamburg vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Präambel Patienten können in Deutschland auf eine leistungsfähige Medizin

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV)

FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV) FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV) 1. Allgemeine Informationen... 2 1.1. Was regelt die MedHygV?... 2 1.2. Für welche ambulanten Einrichtungen ist die MedHygV relevant?... 2 1.3. Was muss der

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes HK Pflegedienst gemeinnützige GmbH

Qualität des ambulanten Pflegedienstes HK Pflegedienst gemeinnützige GmbH Qualität des ambulanten Pflegedienstes HK Pflegedienst gemeinnützige GmbH Kirchstraße 15, 99192 Nesse-Apfelstädt OT Neudietendorf Tel.: 036202 20797 Fax: 036202 20397 [email protected] www.hk-pflegedienst.de

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

Anlage 1 Anlage 1 Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungskatalog Vertragssoftware Anlage 1

Anlage 1 Anlage 1 Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungskatalog Vertragssoftware Anlage 1 Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Zulassung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 des HzV-Vertrages und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend

Mehr

-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR

-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR Pflegeheimvertrag entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum

Mehr

Welche Voraussetzungen muss der Arzt für eine Teilnahme an der agnes zwei -Vereinbarung erfüllen?

Welche Voraussetzungen muss der Arzt für eine Teilnahme an der agnes zwei -Vereinbarung erfüllen? Häufig gestellte Fragen (FAQ) Nr. A 01 Themenbereiche/Fragen Teilnahme Arzt Welche Voraussetzungen muss der Arzt für eine Teilnahme an der agnes zwei -Vereinbarung erfüllen? Zur Teilnahme berechtigt sind:

Mehr

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8 Anlage 9 zum Gesamtvertrag vom 16. Februar 1994 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg Vorpommern und dem AOK Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (heute AOK Nordost) Vereinbarung zur Überweisungssteuerung

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung

Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach 43 b Absatz 3 Satz 9 SGB V (Zuzahlungsvereinbarung ZuzV) zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin und dem GKV-Spitzenverband, Berlin 1/5

Mehr