Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9
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- Irmgard Schreiber
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1 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vor? Welche Krankenkassen bezahlen das EBM-Hautkrebsscreening? Welche Patienten können das Hautkrebsscreening als EBM-Leistung in Anspruch nehmen? Welche Fachgruppen (Arztgruppen) können die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. bzw. Abschnitt C. 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien abrechnen? Kann das Hautkrebsscreening nach den GOPen und auch bei den Besonderen Kostenträgern abgerechnet werden? Ist es erforderlich, jede Hautkrebsscreening-Untersuchung elektronisch zu dokumentieren? Kann der Hausarzt die elektronische Dokumentation des Hautkrebsscreenings auch ohne den histologischen Befund durch den Hautarzt abrechnen? Erfolgt die Untersuchung im Rahmen der EBM-Leistung mit einem Dermatoskop (Auflichtmikroskop)?... 4 II. Hautkrebsscreening für unter 35-jährige Versicherte: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung eines Hautkrebsscreenings bei Versicherten unter 35 Jahren? Gilt der Barmer/GEK-Hautvorsorgevertrag auch für Barmer-Versicherte? Welche Ärzte sind berechtigt, an diesen Verträgen teilzunehmen? Wie kann ein Hautarzt an diesen Verträgen teilnehmen? Wie oft kann der teilnehmende Hautarzt das Hautkrebsscreening bei unter 35-Jährigen erbringen? Was bedeutet, die Hautkrebsvorsorgeleistung ist bei der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund und Barmer/GEK nur alle zwei Jahre möglich? Mit welchen Abrechnungsnummern ist die Leistung aus den Hautkrebsscreeningverträgen abzurechnen? Mit welchem Wert wird die Hautkrebsvorsorgeleistung für unter 35-Jährige vergütet? In welcher Altersgruppe sind die Versicherten nach den neuen Hautkrebsscreeningverträgen anspruchsberechtigt? Welchen Umfang hat das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige? Sollen Hautärzte, die an den Haukrebsscreeningverträgen für unter 35- Jährige teilnehmen, Besonderheiten im Bereich des Wartezeitenmanagements beachten? Ab wann müssen teilnehmende Hautärzte elektronisch dokumentieren? Welche Wege stehen Hautärzten für die Erstellung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung?... 8 Seite 1 von 9
2 14. Welche Wege stehen Hautärzten für die Übermittlung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Welche Zugangswege bestehen zu dem Dokumentationsportal? Wann muss die elektronische Dokumentation erfolgen? Wo finde ich eine Liste der am Hautkrebsscreeningvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen? Wie kann das Hautkrebsscreening bei Versicherten der Knappschaft abgerechnet werden?... 9 Seite 2 von 9
3 I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vor? Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien sehen vor, dass weibliche und männliche Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren (ab dem vollendeten 35. Lebensjahr) jedes zweite Jahr Anspruch auf die Durchführung vertragsärztlicher Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs haben. 2. Welche Krankenkassen bezahlen das EBM-Hautkrebsscreening? Da es sich beim Hautkrebsscreening für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren (ab dem vollendeten 35. Lebensjahr) um eine EBM-Leistung handelt, sind alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, diese Leistung alle zwei Jahre zu bezahlen. 3. Welche Patienten können das Hautkrebsscreening als EBM-Leistung in Anspruch nehmen? Anspruch auf das Hautkrebsscreening als EBM-Leistung haben alle Patienten ab dem Alter von 35 Jahren (ab dem vollendeten 35. Lebensjahr). Im 2-Jahres-Turnus können sie die Leistung in Anspruch nehmen. Das Screening kann als Einzelleistung (GOP 01745) oder im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung (GOP 01746) erfolgen. 4. Welche Fachgruppen (Arztgruppen) können die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. bzw. Abschnitt C. 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien abrechnen? Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten 5. Kann das Hautkrebsscreening nach den GOPen und auch bei den Besonderen Kostenträgern abgerechnet werden? Ja. Seite 3 von 9
4 6. Ist es erforderlich, jede Hautkrebsscreening-Untersuchung elektronisch zu dokumentieren? Ja. Die elektronische Dokumentation ist nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und nach dem EBM obligater Leistungsinhalt und daher Abrechnungsvoraussetzung. Untersuchungen, die nicht dokumentiert werden, entsprechen nicht dem geforderten Leistungsinhalt und müssen bei der Abrechnung abgesetzt werden. 7. Kann der Hausarzt die elektronische Dokumentation des Hautkrebsscreenings auch ohne den histologischen Befund durch den Hautarzt abrechnen? Ja. Das Ergebnis der Histologie muss der Arzt dokumentieren, der diese veranlasst hat, also der Hautarzt. Der Hausarzt dokumentiert nur die Leistungen, die er selbst erbracht hat. 8. Erfolgt die Untersuchung im Rahmen der EBM-Leistung mit einem Dermatoskop (Auflichtmikroskop)? Nein. Nach dem EBM ist die Nutzung eines Dermatoskops kein Leistungsinhalt. Hilfsmittel, wie z.b. die Verwendung einer hellen Lampe, sind von dem Leistungsumfang hingegen umfasst. Folglich können die Ärzte die Verwendung des Dermatoskops im Rahmen der EBM-Leistung zusätzlich zum Hautkrebsscreening als Privatleistung anbieten. Seite 4 von 9
5 II. Hautkrebsscreening für unter 35-jährige Versicherte: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung eines Hautkrebsscreenings bei Versicherten unter 35 Jahren? Ab bestehen solche Verträge mit dem BKK-Landesverband Bayern, an dem einzelne BKKen teilnehmen, Techniker Krankenkasse, LKK, BIG direkt gesund und der Barmer/GEK. Seit dem besteht ein solcher Vertrag auch mit der Hanseatischen Krankenkasse. Darüber hinaus besteht ein entsprechender Vertrag der Knappschaft mit der KBV. 2. Gilt der Barmer/GEK-Hautvorsorgevertrag auch für Barmer-Versicherte? Die bayerische Vereinbarung zum Thema Hautscreening zwischen Arbeiter- Ersatzkassen-Verband (AEV) und KVB gilt ab in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung für Barmer und GEK-Versicherte fort. 3. Welche Ärzte sind berechtigt, an diesen Verträgen teilzunehmen? Teilnahmeberechtigt an den Hautkrebsscreeningverträgen für Versicherte unter 35 Jahren (bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) sind alle Fachärzte für Hautund Geschlechtskrankheiten, die eine Genehmigung der KVB für das Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien haben und über ein Gerät zur Auflichtmikroskopie verfügen. 4. Wie kann ein Hautarzt an diesen Verträgen teilnehmen? Die Teilnahme an den Verträgen ist für den Hautarzt freiwillig. Die Teilnahmeerklärung an der jeweiligen Vereinbarung mit den teilnehmenden BKKen, Techniker Krankenkasse, LKK und BIG direkt gesund erfolgt für den berechtigten Arzt mit Erbringung und Abrechnung der in dem jeweiligen Vertrag geregelten Leistung. Eine gesonderte Teilnahmeerklärung ist nicht erforderlich. Bei der Barmer/GEK bleibt es bei der bisherigen Regelung. 5. Wie oft kann der teilnehmende Hautarzt das Hautkrebsscreening bei unter 35- Jährigen erbringen? Bei den Versicherten der an dem Vertrag teilnehmenden BKKen und bei LKK- Versicherten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung einmal jährlich möglich. Seite 5 von 9
6 Bei Versicherten der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK, Hanseatischen Krankenkasse und Knappschaft ist die Hautkrebsvorsorgeleistung hingegen nur alle zwei Jahre möglich. 6. Was bedeutet, die Hautkrebsvorsorgeleistung ist bei der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK und Hanseatischen Krankenkasse nur alle zwei Jahre möglich? Diese Formulierung bedeutet wie bei den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, dass eine erneute Hautkrebsvorsorgeuntersuchung jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich ist. Für den Fall, dass am eine Hautkrebsvorsorgeleistung erbracht wurde, kann somit bei dem gleichen Patienten frühestens am erneut eine Hautkrebsvorsorgeleistung vorgenommen werden. 7. Mit welchen Abrechnungsnummern ist die Leistung aus den Hautkrebsscreeningverträgen abzurechnen? Bei weiblichen Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung weiterhin mit der bisherigen GOP abrechenbar. Für männliche Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung ab mit der GOP 97825M abrechenbar. Diese Abrechnungsnummern sind nicht neben den GOPen und abrechnungsfähig. 8. Mit welchem Wert wird die Hautkrebsvorsorgeleistung für unter 35-Jährige vergütet? Die Vergütung erfolgt pauschal in Höhe von 25,00 Euro jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 9. In welcher Altersgruppe sind die Versicherten nach den neuen Hautkrebsscreeningverträgen anspruchsberechtigt? Im Rahmen der Verträge mit den teilnehmenden BKKen, LKK und BIG direkt gesund haben Versicherte von 0 bis 35 Jahren (bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) Anspruch auf Durchführung der Hautkrebsvorsorgeleistung. TK-Versicherte können ab dem vollendeten 20. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und Barmer/GEK-Versicherte von einem Alter ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und HEK-Versicherte vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung nach den jeweiligen Verträgen in Anspruch nehmen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Vorsorgelücke für unter 35-jährige Versicherte bis zum Anwendungsbereich der Seite 6 von 9
7 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien zu schließen. Vor diesem Hintergrund wird die Altersgrenze im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge nach oben hin einheitlich dahingehend ausgelegt, dass unter 35-jährige Versicherte bis zum vollendeten 35. Lebensjahr nach diesen Verträgen anspruchsberechtigt sind. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr haben die Versicherten einen Anspruch auf eine Hautkrebsvorsorgeuntesuchung gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien. 10. Welchen Umfang hat das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige? Das Hautkrebsvorsorgeverfahren umfasst: die Anamnese, eine körperliche Untersuchung, bei Versicherten der Knappschaft, TK und BIG direkt gesund einschließlich Auflichtmikroskopie, bei Versicherten der BKK, LKK und Barmer/GEK einschließlich Auflichtmikroskopie, sofern medizinisch notwendig, die erstmalige Hauttypbestimmung, die vollständige Dokumentation, ab in elektronischer Form, die Beratung über das Ergebnis (z.b. Risikoprofil und gesundheitsschädliche Verhaltensweisen ansprechen) 11. Sollen Hautärzte, die an den Haukrebsscreeningverträgen für unter 35-Jährige teilnehmen, Besonderheiten im Bereich des Wartezeitenmanagements beachten? Im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge mit der Techniker Krankenkasse und der Barmer/GEK erklären sich die nach diesen Verträgen abrechnenden Hautärzte bereit, ein patientenfreundliches Wartezeitenmanagement vorzusehen sowie besonders geeignete Termine für Berufstätige anzubieten. Dies ist jedoch nicht all eine zusätzliche Pflicht der Hautärzte zu verstehen, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Hautarzt um ein patientenfreundliches Wartezeitmanagement bemüht ist. 12. Ab wann müssen teilnehmende Hautärzte elektronisch dokumentieren? Ab muss die vollständige Dokumentation jeder Hautkrebsscreeninguntersuchung bei unter 35-Jährigen im Rahmen der entsprechenden Verträge elektronisch vorgenommen werden. Seite 7 von 9
8 13. Welche Wege stehen Hautärzten für die Erstellung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Die Erstellung der Dokumentationen sowohl für unter als auch für über 35-Jährige - kann über folgende Wege erfolgen: im Dokumentationsportal OPAL, wobei Sie bei diesem Erfassungsweg auf jeden Fall eine Online-Anbindung benötigen in Ihrem Praxisverwaltungssystem (vorausgesetzt das System hat die Dokumentationsmöglichkeit für unter 35-Jährige bereits integriert). 14. Welche Wege stehen Hautärzten für die Übermittlung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Bei der Übermittlung der elektronischen Dokumentationen stehen den Hautärzten ebenfalls zwei Wege zur Verfügung: Online-Übertragung: o o Die im Dokumentationsportal OPAL erstellten Dokumentationen werden beim finalen Abspeichern automatisch übermittelt, sodass hier keine weitere Handlung praxisseitig notwendig ist. Die im Praxisverwaltungssystem erstellten und auf Diskette oder auf dem PC-Laufwerk abgespeicherten Dokumentationen können über unser Mitgliederportal Meine KVB (mittels Einsatz von KV-SafeNet oder KV- Ident) online hochgeladen werden. Dieser Übermittlungsweg setzt nicht zwingend voraus, dass Sie mit Ihrem Praxisrechner online sein müssen. Vor allem KV-Ident bietet Ihnen die Flexibilität, die auf Diskette gespeicherten Dokumentationen über einen Stand-alone-Rechner in Ihrer Praxis oder auch von einem Rechner zu Hause die Online-Übertragung durchzuführen. Postalische Übermittlung: o Die im Praxisverwaltungssystem erstellten Dokumentationen können natürlich auch auf Diskette gespeichert, postalisch an die KVB geschickt werden. 15. Welche Zugangswege bestehen zu dem Dokumentationsportal? Das Dokumentationsportal ist online über KV-SafeNet und KV-Ident erreichbar. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite unter der Rubrik Praxis/Online-Angebote/EDV in der Arztpraxis. Seite 8 von 9
9 16. Wann muss die elektronische Dokumentation erfolgen? Die vollständige Dokumentation der im Quartal abgerechneten Leistungen muss spätestens zeitgleich mit der Einreichung der Abrechnung für das entsprechende Quartal bei der KVB vorliegen. 17. Wo finde ich eine Liste der am Hautkrebsscreeningvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen? Unter in der Rubrik Praxis/Rechtsquellen Bayern/Hautscreening/Hautvorsorge. 18. Wie kann das Hautkrebsscreening bei Versicherten der Knappschaft abgerechnet werden? Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können ab dem bei Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre die GOP 01745K für die Erbringung des Hautkrebsscreenings abrechnen. Die Pauschalvergütung in Höhe von 25,00 Euro erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Seite 9 von 9
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Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 2 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den
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