Ausbildungsbeschreibung von Sportpädagoge/Sportpädagogin (Uni) vom

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1 Ausbildungsbeschreibung von Sportpädagoge/Sportpädagogin (Uni) vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Neu Die Ausbildung im Überblick Der berufsqualifizierende Abschluss Sportpädagoge/-pädagogin (Uni) setzt ein Studium an einer Universität voraus. Studiengänge der Sportpädagogik sind Magisterstudiengänge. Daneben werden zunehmend auch Studiengänge mit Bachelor- und Masterabschluss angeboten. An vielen Hochschulen wird Sport/Sportpädagogik auch im Rahmen von Lehramtsstudiengängen angeboten. In diesem Fall ist das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches nötig. Ausbildungsinhalte Grundlagenstudium Das Grundlagenstudium sieht Einführungskurse, Seminare, Vorlesungen und Übungen in folgenden Fächern vor: historische, gesellschaftliche und psychologische Grundlagen des Sports Grundlagen der Sportpädagogik Sportwissenschaften Sportpraxis Im Rahmen von Magisterstudiengängen kommen die Studieninhalte aus den Nebenfächern hinzu, beispielsweise Pädagogik, Schul- oder Sonderpädagogik. Hauptstudium/Vertiefungsstudium Das Hauptstudium sieht vor: Vertiefung der Grundlagenfächer Wahl eines Studienschwerpunkts, z.b. regionale Sportförderung, Sportmanagement oder Sporttherapie Haupt- und Oberseminare in Sportwissenschaft und Sportpädagogik Sportpraxis als Wahlpflichtfach z.b. eine bestimmte Sportart Projekte und Praktika Projektarbeiten und Praktika während des Studiums bereiten die Studierenden auf ihre späteren Tätigkeiten z.b. in gemeinnützigen oder kommerziellen Sporteinrichtungen, in Sportverbänden, Sportämtern oder auch bei Krankenkassen vor. Teilweise müssen Betriebspraktika, die nicht in den Studiengang integriert sind, in der vorlesungsfreien Zeit oder vor Studienbeginn abgeleistet werden.

2 Rechtsgrundlagen Studienordnungen der Hochschulen in Verbindung mit den hochschuleigenen Prüfungsordnungen Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Hochschulstudenten und -studentinnen nehmen an den für ihren Studiengang ausgewiesenen und an selbst ausgewählten Lehrveranstaltungen in den Hörsälen und Seminarräumen der Hochschule teil und studieren in den Fachbereichsräumen der Hochschule, in Bibliotheken und zu Hause. Die sportpraktischen Übungen finden in den entsprechenden Einrichtungen der Hochschule statt. Während der berufspraktischen Tätigkeit, die außerhalb der Hochschule stattfindet, sollen sie sich mit dem späteren Berufsfeld vertraut machen: Sie arbeiten z.b. in Sportverbänden und -vereinen, Sportämtern, Betrieben und Krankenkassen, Sportzentren oder privaten Sportschulen, Rehabilitationszentren, Kurkliniken oder auch Einrichtungen, die sich dem Behindertensport widmen. Ausbildungsstätten Universitäten Welche Universitäten im Einzelnen den Studiengang Sportpädagogik anbieten, können Sie der Datenbank KURSNET entnehmen. Ausbildungssituation/-bedingungen Während des Hochschulstudiums werden Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und sport- sowie lehrpraktische Übungen besucht. Man lernt und studiert allein und in Arbeitsgruppen, übt und trainiert in verschiedenen Sportarten und nimmt an Praktika vorwiegend in außerschulischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule teil. Das Lernpensum wird überwiegend im Einzelstudium erarbeitet, zum Teil auch in selbstorganisierten Kleingruppen, wobei Lernzeit und -umfang weitgehend selbst bestimmt werden können. Während den Schüler Lernkontrollen ständig begleiten, müssen Studierende ihre Erfolge im theoretischen Bereich unter Umständen erst nach längerer Zeit vorweisen. Daher werden hohe Anforderungen an die selbstständige Arbeitsorganisation, an Eigenverantwortung und an die Fähigkeit zur Beurteilung des eigenen Leistungsstandes gestellt. Im Rahmen des Praktikums lernen die Studierenden Aufgabenbereiche und Betätigungsfelder der Berufspraxis kennen und vertiefen die im Studium erworbenen sportwissenschaftlichen und -pädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten. In der Regel sind die Studierenden selbst dafür zuständig, sich rechtzeitig eine Praktikumsstelle zu beschaffen. Sowohl zur Aufnahme des Studiums als auch während des Studiums kann Mobilitätsbereitschaft erforderlich sein. Zum einen liegen teilweise Zulassungsbeschränkungen an einzelnen Hochschulen vor, zum anderen sind Wohn- und Studienort nicht immer identisch. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Zum Studium gehört es, während der Vorlesungszeit regelmäßig an den Hochschullehrveranstaltungen teilzunehmen und sich zusätzlich wissenschaftliche Inhalte selbstständig zu erarbeiten - im Selbststudium während des Semesters und in den Semesterferien. Hochschulveranstaltungen finden auch in den Abendstunden statt. Studierende sollten mit Lehrveranstaltungen im Umfang von ca. 20 Semesterwochenstunden (SWS) rechnen. Dabei werden im Magisterstudiengang für das Hauptfachstudium insgesamt doppelt soviel SWS anberaumt wie für Nebenfächer. Etwa die gleiche Zeit ist dafür anzusetzen, die Veranstaltungen vor- und nachzubereiten. Generell werden in Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengängen zunehmend Leistungspunktsysteme eingeführt. Im European Credit Transfer System (ECTS) ist ein Semester auf 30 Leistungspunkte (Credit Points) ausgelegt. Jeder Credit Point entspricht einem geschätzten Arbeitsaufwand für das Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden. Pro Semester sollten Studierende also von mindestens 900 Arbeitsstunden ausgehen. Während vor der Zwischenprüfung bzw. dem Vordiplom und den Magister- bzw. Diplomprüfungen mit einem erhöhten Zeitaufwand zu rechnen ist, wird der Leistungsstand in modularisierten Studiengängen kontinuierlich kontrolliert. Das Praktikum außerhalb der Hochschule muss in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. In dieser Ausbildungsphase gelten die im Praktikumsbetrieb üblichen Arbeitszeiten. Finanzielle Aspekte Finanzielle Aspekte Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2005 können auch öffentliche Hochschulen Studiengebühren verlangen. Eine Übersicht über allgemeine Studiengebühren in den jeweiligen Bundesländern finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Studiengebührenregelungen der Bundesländer Unabhängig davon fallen für alle Studierenden neben den Lebenshaltungskosten auch Einschreibungsgebühren oder Beiträge zu den Verwaltungskosten an. Förderungsmöglichkeiten bieten das Bundesausbildungsförderungsgesetz Das neue BAföG, der Bildungskredit oder Stipendien. Darlehen zu besonderen Konditionen gewähren vor allem die Landesbanken der Bundesländer, in denen allgemeine Studienbeiträge erhoben werden. Einen Überblick über Studienkreditangebote bietet die Stiftung Warentest: Studienkredite Informationen zu Einkommen und Ausgaben von Studierenden in Deutschland erhalten Sie durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks: Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks

3 Ausbildungsdauer Die Regelstudienzeit beträgt gemäß der Rahmenordnung der Kultusministerkonferenz für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen 8 Fachsemester. Im Magisterstudiengang beträgt die Regelstudienzeit gemäß den Studienordnungen der anbietenden Universitäten 9 Semester. Tatsächlich schlossen Absolventen und Absolventinnen des Prüfungsjahres 2003 im Studienbereich Sport und Sportwissenschaften, dem die Sportpädagogik zugeordnet wird, nach durchschnittlich 12,6 Fachsemestern ihr Studium ab. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.2, Bildung und Kultur - Prüfungen an Hochschulen 2003 Ausbildungsform Dieser Studiengang an einer Universität wird durch hochschuleigene Magisterstudienordnungen und Magisterprüfungsordnungen geregelt. Letztere basieren auf den Hochschulgesetzen der Länder sowie auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG). Magisterstudiengänge bestehen aus einer Kombination von zwei oder drei Studienfächern. Es werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Die Wahlmöglichkeiten sind je nach Hochschule unterschiedlich. Bei Sportpädagogik im Hauptfach wird als Nebenfach beispielsweise Pädagogik, Schul- oder Sonderpädagogik empfohlen. Derzeit bestehen, bedingt durch den laufenden Hochschulreformprozess, unterschiedliche Organisationsstrukturen und Gliederungen von Studiengängen nebeneinander: Manche Studiengänge sind weiterhin in die beiden Abschnitte Grund- und Hauptstudium gegliedert, andere wurden modularisiert, d.h., die Studieninhalte in kleine Lehreinheiten eingeteilt. Unabhängig von der Gliederungsform ist am Ende des Studiums eine Diplomarbeit anzufertigen. Neben den sportpraktischen Studienanteilen an der Hochschule ist auch ein mehrwöchiges Praktikum im außerschulischen Bereich, z.b. bei Sportverbänden, Sportämtern oder kommerziellen Anbietern im Bereich Sport, abzuleisten. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs Sportpädagogik. Struktur und Inhalt der Prüfung sind in hochschuleigenen Prüfungsordnungen geregelt. Diese basieren auf den Hochschulgesetzen der Länder und den von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz beschlossenen Allgemeine Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen (Magistra Artium/Magister Artium), Beschlussfassung HRK am 03. Juli 1995, KMK am 03. November 1995 Fundstelle: Internet Volltext (pdf, 60kB) Allgemeinen Bestimmungen für die Magisterprüfung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie den Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten und die Modularisierung von Studiengängen. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Erforderliche Nachweise Als Zugangsvoraussetzung zur Magisterprüfung müssen dem Hochschulprüfungsamt folgende Nachweise vorgelegt werden: Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung (entfällt, wenn Sportpädagogik Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde) erfolgreiche Teilnahme an den für das Hauptstudium vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen sportpraktischen und -theoretischen Ausbildung Nachweis über das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber oder Bronze (kann je nach Hochschule unterschiedlich sein), gegebenenfalls auch über die Ausbildung in erster Hilfe Die Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule schreibt vor, welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Bei modularisierten oder international akkreditierten Studiengängen erfolgt die Bewertung der Studienleistungen zunehmend durch Leistungspunkte/Credit Points. Erforderliche Prüfungen Zwischenprüfung Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Zwischenprüfungen finden in einem Prüfungsblock statt oder studienbegleitend, nach Abschluss der entsprechenden Lehrveranstaltung. Magisterprüfung Um den akademischen Grad Magister/Magistra zu erlangen, sind im Hauptstudium weitere Leistungsnachweise zu erbringen sowie eine Magisterarbeit anzufertigen. Blockprüfungen am Ende des Hauptstudiums finden innerhalb von vier Wochen statt. Die jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen legen Art, Umfang, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungsfächer fest; Wahlmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Studienschwerpunkt. Die Magisterarbeit soll zeigen, dass man in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung der Sportpädagogik selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Hierfür stehen in der Regel sechs Monate zur Verfügung. Prüfungswiederholung Nicht bestandene Fachprüfungen können in der Regel zweimal wiederholt werden, die Magisterarbeit nur einmal.

4 Prüfende Stelle/Prüfungsordnung Prüfungsberechtigt sind Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Ein Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Abschlussbezeichnung Nach erfolgreich absolviertem Magisterstudium verleiht die Universität den Hochschulgrad: Magister Artium/Magistra Artium (M.A.) Den Anhang zum Abschlusszeugnis bildet das in der Regel in englischer Sprache abgefasste Diploma Supplement. Es enthält unter anderem Informationen über Art und Qualifikationsniveau des Abschlusses, den Status der Hochschule, die den Abschluss verleiht, sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm, in dem der Abschluss erworben wurde (Zulassungsvoraussetzungen, Studienanforderungen, Studienverlauf u.a.). Hinweis: Magisterabschlüsse von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind konsekutiven Masterabschlüssen grundsätzlich gleichgestellt und verleihen dieselben Berechtigungen. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Studiengänge der Sportpädagogik sind nicht bundesweit zulassungsbeschränkt. Die Hochschulen vergeben ihre Studienplätze selbst und legen dabei eigene Auswahlkriterien fest. In der Regel setzen die Hochschulen das erfolgreiche Bestehen der Sporteignungsprüfung voraus. Für die Zulassung hierzu muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden, dass der Bewerber/die Bewerberin sporttauglich ist und sich den körperlichen Anforderungen der Sporteignungsprüfung unterziehen kann. Die Sporteignungsprüfung testet die praktische Leistungsfähigkeit im Geräteturnen, in Gymnastik bzw. Tanz, in Leichtathletik, im Schwimmen und in Sportspielen. Generell ist für ein Universitätsstudium die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife vorgeschrieben. Zum Studium zugelassen werden kann, wer über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung und eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt oder eine andere Staatsangehörigkeit und ein deutsches Abitur besitzt. Studieninteressierte aus anderen Ländern ohne deutsches Abitur müssen sich für alle Fächer immer bei der jeweiligen Hochschule bewerben. Für die Immatrikulation benötigen sie einen Zulassungsbescheid. Außerdem wird geprüft, ob ihre Vorbildung in Deutschland zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder ob sie eine Feststellungsprüfung ablegen müssen. Studienbewerber/innen aus nichtdeutschsprachigen Ländern müssen die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen oder an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) teilnehmen bzw. den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) ablegen. Informationen zur Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland erteilt der Deutsche Akademische Austausch Dienst: Deutscher Akademischer Austausch Dienst e.v. (DAAD) Für besonders qualifizierte Berufstätige gibt es Sonderwege, die ein Studium auch ohne formale Hochschulzugangsberechtigung ermöglichen. Schulische Vorbildung - rechtlich Zulassungsvoraussetzung für ein Universitätsstudium der Sportpädagogik ist die allgemeine, die fachgebundene Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle des Bundeslandes (Kultusministerium oder Oberschulamt) als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Eine Ausnahme gibt es im Bundesland Hessen. Die Universität Kassel bietet in einigen Fachbereichen gestufte Studiengänge an, für die sich auch Studierende mit Fachhochschulreife einschreiben können. In diesen Studiengängen erwirbt man zunächst ein so genanntes Diplom I oder einen Bachelorabschluss und nach einem anschließenden Vertiefungsstudium ein Diplom II, das dem klassischen Universitätsdiplom entspricht, oder einen Masterabschluss. Für besonders qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulreifezeugnis gibt es darüber hinaus in allen Bundesländern Sonderbestimmungen, die auch diesem Personenkreis den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen. Dieser so genannte Dritte Bildungsweg ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt - als Sonderprüfung für besonders befähigte Berufstätige, als Einstufungsprüfung oder als Probestudium. Informationen zu Hochschulzugangsmöglichkeiten für besonders qualifizierte Berufstätige finden Sie unter: Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen Auswahlverfahren Bundesweite Auswahlverfahren Es gibt kein bundesweit einheitlich geregeltes Auswahlverfahren für Studiengänge der Sportpädagogik. Hochschuleigene Auswahlverfahren Hochschulen, bei denen die Bewerberzahl das Studienplatzangebot übersteigt, führen örtliche Auswahlverfahren durch. Die Kriterien, nach denen die künftigen Studenten ausgewählt werden, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Ein wichtiges Auswahlkriterium ist der schulische Leistungsstand. Auch Wartezeiten spielen eine Rolle. Darüber hinaus nehmen Eignungsfeststellungsverfahren an Bedeutung zu. Die Aufnahme des Studiums hängt dabei vom Ergebnis eines festgelegten Auswahlverfahrens ab. Die Auswahlkriterien sind in der jeweiligen Hochschulsatzung geregelt. Informationen über die unterschiedlichen Auswahlregeln finden Sie unter: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Eine Information der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Von den Bewerbern und Bewerberinnen wird erwartet, dass sie mindestens über Grundkenntnisse im Skilauf verfügen. Die volle Sporttauglichkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das Studium im Fach Sportpädagogik kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

5 Perspektiven nach der Ausbildung Beschäftigung finden Sportpädagogen und -pädagoginnen in Sportämtern oder Sportverbänden, -vereinen, Betrieben, Krankenkassen, Sportzentren oder bei kommerziellen Sportanbietern. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss ist die berufliche Bildung nicht abgeschlossen. Weiter- und Neuentwicklungen auf sportwissenschaftlichem Gebiet und im Bereich der Sportgeräte sowie neue Sporttrends erfordern eine ständige Weiterbildungsbereitschaft. Dafür können sie fachspezifische Kongresse und Veranstaltungen besuchen und regelmäßig die Fachliteratur lesen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, geeignete Seminare und Kurse zu belegen. Mögliche Themen sind Freizeitpädagogik, Freizeit, Sport und Spiel, Ballspiele, Wintersport, Wassersport oder Psychologie. Zur Erweiterung der Fachkenntnisse bieten sich darüber hinaus Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudiengänge an, z.b. Schulpädagogik, Freizeitpädagogik oder Sportpädagogik, Sportwissenschaft. Einige Sportpädagogen und -pädagoginnen wählen den Weg in die Selbstständigkeit und bauen sich eine Existenz mit einem Fitness-Studio oder einer Sportschule auf. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Sportpädagoge/-pädagogin nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Sportpädagoge/-pädagogin gibt es Alternativen in den Bereichen: Sport, Sportwissenschaften, Freizeitpädagogik Sporttherapie, Bewegungstherapie, Tanztherapie, Tanzpädagogik, Rehabilitation Pädagogik Eine Gemeinsamkeit all dieser Berufsbereiche besteht in der Anleitung von Menschen zu Bewegung entweder aus sportlich-pädagogischer bzw. freizeitpädagogischer oder aus therapeutischer Sicht. Gesetze/Regelungen Regelungen auf Bundesebene Hochschulrahmengesetz (HRG) vom (BGBl. l S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 1976 (BGBl. l S. 185), 1999 (BGBl. I S. 18), 2000 (BGBl. I S. 1638), 2001 (BGBl. S. 2785), 2002 (BGBl. I S. 693, 1467, 3138), 2004 (BGBl. I S. 2298, 3835), 2006 (BGBl. I S. 2748), 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz- WissZeitVG) vom (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 645, 1680), geändert durch Gesetz zur Familienförderung vom (BGBl. I S. 2552), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2809) Fundstelle: 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), 1999 (BGBl. I S. 2552), 2000 (BGBl. I S. 1983), 2001 (BGBl. I S. 390, 3986), 2002 (BGBl. I S. 1946), 2003 (BGBl. I S. 2848, 2954, 3022), 2004 (BGBl. I S. 1950, 3127), 2005 (BGBl. I S. 2809) Internet Allgemeine Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen (Magistra Artium/Magister Artium), Beschlussfassung HRK am 03. Juli 1995, KMK am 03. November 1995 Fundstelle: Internet Volltext (pdf, 60kB) Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland, Beschluss der KMK vom Fundstelle: 2002 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 183kB) Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 16kB) Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse (Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet und von der Kultusministerkonferenz am beschlossen) Fundstelle: 2005 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 43kB) Regelungen auf Länderebene Hochschulgesetze, Universitätsgesetze Qualifikations- oder Hochschulzugangsverordnungen

6 Regelungen auf Hochschulebene Studienordnungen für Magisterstudiengänge des Studienfachs Sportpädagogik Magisterprüfungsordnungen der Philosophischen Fakultät beziehungsweise des Fachbereichs für Gesellschaftswissenschaften Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes werden in landesspezifischen Universitätsgesetzen oder allgemeinen Hochschulgesetzen umgesetzt. Auf Basis des Landes-Hochschulgesetzes und der Rahmenordnungen der Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz erstellt jede Hochschule für jeden von ihr angebotenen Studiengang eine eigene Studienordnung und eine Prüfungsordnung. Die allgemeinen Bestimmungen der Hochschulgesetze der Länder werden in landesspezifischen Verordnungen zum Beispiel über den Hochschulzugang konkret ausgeführt. Neu Neues Befristungsrecht für Arbeitsverträge in der Wissenschaft Junge Wissenschaftler/innen haben nun Rechtssicherheit, dass sie auch nach ihrer Qualifizierungsphase von 12 Jahren (Medizin: 15 Jahre) auf Drittmittelstellen weiterbeschäftigt werden können: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht explizit die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung vor. Durch eine familienpolitische Komponente - bei Betreuung von Kindern verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind - wird die Situation von Nachwuchswissenschaftlern und -wissenschafterinnen mit Kindern berücksichtigt. Das Gesetz ist am 18. April 2007 in Kraft getreten

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