BGV D37 Schwarzpulver

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1 BGV D37 Schwarzpulver (bisher VBG 55b) vom 1. Oktober / Fassung 1. Januar 1997 I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe im folgenden Pulver genannt hergestellt und im Zusammenhang damit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das 1. Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver, 2. Aufbewahren von Pulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt. II. Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind: 1. Mischgebäude Gebäude zum Mischen der fertigen Pulver, 2. Pulverarbeitsräume Räume, in denen Pulver hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder untersucht werden, 3. Schwarzpulver mechanische Gemenge aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohle, die meist gekörnt und auf bestimmte Korngrößen klassiert werden, 1 Durch einen Sammelnachtrag zum wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf " 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. " 710 RVO" in " 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert. Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind. Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist Oktober 2003.

2 4. Schwarzpulverähnliche Stoffe mechanische Gemenge, die eine von Nummer 3 abweichende Anzahl von Bestandteilen oder andere Bestandteile enthalten, sofern diese Gemenge durch ähnliche technologische Prozesse hergestellt werden und ähnliche explosive Eigenschaften aufweisen, 5. Gefährliche Berührungen solche, die Pulver entzünden können. III. Bau und Ausrüstung 3 Allgemeines Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsteile eines Betriebes gemäß 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind. 4 Gebäudebauarten (1) Gefährliche Gebäude müssen in der Bauart von Gebäuden mit Explosionsgefahr nach 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a) errichtet sein. (2) Gebäude nach Absatz 1 mit Räumen für Kollergänge, Preß-, Körn-, Reib-, Polier- und Siebwerke müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Diese Gebäude dürfen mehrere Pulverarbeitsräume enthalten, wenn die Trennwände als Widerstandswände errichtet und an der Ausblaseseite um mindestens 2,0 m vorgezogen und bei leichtem Dach mindestens 1,0 m über Dach hochgezogen sind. (3) Andere gefährliche Gebäude als die nach Absatz 2 müssen umwallt oder erdüberschüttet sein, wenn in ihnen mehr als 500 kg Pulver zulässig sind. (4) Abstellräume dürfen an Pulverarbeitsräumen nach Absatz 2 oder 3 unmittelbar angebaut sein, wenn in den Pulverarbeitsräumen nicht mehr als 150 kg Pulver zulässig sind. Die Höchstmenge für jeden Abstellraum beträgt 500 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte, wenn die Abstellräume mindestens durch eine öffnungslose Brandwand von Arbeitsräumen abgetrennt, mit einer festen Decke versehen und mit mindestens 0,6 m Erde überschüttet sind. (5) In Pulverarbeitsräumen nach Absatz 2 oder 3 sind mehr als 150 kg, in Abstellräumen nach Absatz 4 Satz 2 bis zu 1000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte zulässig, wenn die Trennwand zum Abstellraum als Widerstandswand ausgeführt oder zwischen Arbeits- und Abstellraum ein Abstand von mindestens 6,0 m von Innenwand zu Innenwand gemessen vorhanden ist. (6) Abstellgebäude für höchstens kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte dürfen in der Nähe von Gebäuden nach Absatz 2 oder 3 errichtet sein, wenn sie durch ihre Lage oder Bauart gegen eine Explosionsübertragung geschützt sind.

3 5 Höchstzulässige Pulvermenge In Gebäuden in Ausblasebauart sind bei nur einem Pulverarbeitsraum höchstens 500 kg Pulver, bei mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Pulverarbeitsräumen höchstens 100 kg je Raum zulässig. Sofern zwischen den Pulverarbeitsräumen ein Abstand von mindestens 6,0 m von Innenwand zu Innenwand gemessen besteht und der Nachbarraum kein gefährlicher Raum ist, sind bis zu 350 kg Pulver je Raum zulässig. 6 Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe müssen so beschaffen sein, daß sich keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen bilden können. 7 Pulverarbeitsmaschinen (1) Bei Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb eine ständige Anwesenheit von Versicherten im Arbeitsraum erfordert, müssen Not-Befehlseinrichtungen, durch die im Gefahrfall die Maschine stillgesetzt werden kann, im Arbeitsraum angebracht sein. Bei Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb keine ständige Anwesenheit im Arbeitsraum erfordert, genügen Not-Befehlseinrichtungen außerhalb des Arbeitsraumes. (2) Schmierstellen müssen leicht zugänglich sein. 8 Siebe Siebe müssen so beschaffen sein, daß Korrosion und mechanische Funkenbildung ausgeschlossen sind. 9 Kollergänge Läufer von Kollergängen müssen so aufgehängt sein, daß gefährliche Berührungen zwischen Läufer und Läuferteller ausgeschlossen sind. Pflüge und Schaber müssen aus funkenarmem Material bestehen und so angeordnet sein, daß gefährliche Berührungen ausgeschlossen sind. 10 Pressen (1) Bei diskontinuierlich arbeitenden Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Preßplatten verwendet werden. Kontinuierlich arbeitende Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Bänder haben. (2) Pressen, bei denen der Auf- und Abbau der Preßstapel innerhalb des Pressenraumes erfolgt, müssen so ausgerüstet sein, daß beim Handhaben der Preßplatten gefährliche Berührungen mit Maschinenteilen vermieden sind.

4 11 Körnmaschinen (1) Walzen von Walzkörnmaschinen müssen aus funkenarmen und zähen Werkstoffen bestehen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß sie sich beim Laufen nicht berühren können. Der Walzenabstand darf nur durch eine auf beide Lager einer Walze gleichzeitig wirkende Einstellvorrichtung zu regulieren sein. (2) Für Zahnscheiben von Zahnscheibenkörnmaschinen gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 12 Reib-, Körn- und Poliertrommeln (1) Um die Entzündung von Pulver zu vermeiden, dürfen Reib-, Körn- und Poliertrommeln nur aus Holz oder anderen geeigneten Stoffen bestehen, Poliertrommeln auch aus Edelstählen. Auskleidungen aus Leder oder geeigneten Kunststoffen sind zulässig. Das Trommelinnere und die Einbauten müssen eine glatte Oberfläche haben. Lösbare Eisenund Stahlteile im Innern müssen vermieden sein. Dies gilt nicht für Teile aus Edelstählen; diese müssen gegen Lösen gesichert sein. (2) Werden Kugeln oder Kuben verwendet, müssen durch die Trommel geführte stählerne Achsen und Einbauten mit Leder oder funkenarmem Material überzogen sein. (3) Zu Verschlußteilen darf Eisen oder Stahl in reibender Verbindung miteinander nicht verwendet werden. Die Verschlüsse der Trommelöffnung müssen so gesichert sein, daß sie nicht in das Pulver gelangen können. (4) Kugeln oder Kuben in Reib- und Körntrommeln müssen aus Pockholz oder einem anderen geeigneten Stoff hergestellt sein. (5) Verkleidungen von Reib-, Körn- und Poliertrommeln sowie Auslauftrichter dürfen mit der laufenden Trommel nicht in Berührung kommen können. IV. Betrieb 13 Allgemeines Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

5 14 Anzahl der ständig anwesenden Versicherten (1) In jedem gefährlichen Raum dürfen nicht mehr als 2 Versicherte ständig anwesend sein. (2) Stehen in einem gefährlichen Raum mehrere Pulververarbeitungsmaschinen, mit denen eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt oder sind in ihm betriebsbedingt mehr als 2 Versicherte erforderlich, dürfen in ihm abweichend von Absatz 1 bis zu 4 Versicherte ständig anwesend sein. (3) In Misch- und Packgebäuden dürfen insgesamt bis zu 4 Versicherte in einem oder mehreren Räumen ständig anwesend sein. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen mehr als 4 Versicherte, auch in einem Raum, ständig anwesend sein, wenn dies aus stoff- oder verfahrensspezifischen Gründen notwendig ist. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. (4) Während des Betriebes von Mischeinrichtungen zum Herstellen des Rohschwarzpulvers, von Kollergängen, Pressen, Körnmaschinen sowie Reib- und Poliertrommeln dürfen sich keine Versicherten in den Arbeitsräumen aufhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt betriebsbedingt notwendig ist. 15 Rohstoffe Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verunreinigungen, durch die in gefährlicher Weise die Empfindlichkeit des Pulvers erhöht oder dessen chemische Stabilität vermindert wird, vermieden werden. 16 Feuchthalten der Zugänge Bei anhaltender Trockenheit, ausgenommen bei Frost, müssen die Zugänge in der unmittelbaren Umgebung der gefährlichen Gebäude ausreichend mit Wasser feuchtgehalten werden. 17 Zerkleinern (1) Der Unternehmer hat zum Vermeiden von Entzündungen dafür zu sorgen, daß Rohstoffvormischungen aus Schwefel und Kalium- oder Natriumnitrat oder aus Schwefel und Holzkohle in stählernen Trommeln nur zerkleinert werden, wenn Kugeln oder Kuben aus Pockholz oder einem geeigneten Kunststoff, Kugeln auch aus Bronze oder Steatit verwendet werden. (2) Schwefel allein darf nur in inerter Atmosphäre zerkleinert werden. (3) Frisch gebrannte Holzkohle darf nicht vor Ablauf von 8 Tagen zerkleinert werden.

6 18 Pulverarbeitsmaschinen (1) In einem Raum darf nur eine Pulverarbeitsmaschine betrieben werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt und dadurch keine zusätzliche Gefährdung der Versicherten eintritt. (2) An Pulverarbeitsmaschinen ist für zuverlässige Schmierung der sich reibenden Teile zu sorgen. Ansammlungen von Pulverstaub im Bereich der sich reibenden Teile sind zu vermeiden. (3) Lager von Maschinen und Antrieben sind regelmäßig zu schmieren und nachzusehen. Tritt trotzdem ein Warmlaufen ein oder zeigen sich andere Unregelmäßigkeiten, ist die Maschine oder der Antrieb stillzusetzen und der Aufsichtführende zu unterrichten. 19 Kollergänge (1) Beim Beschicken der Kollergänge ist das Material auf dem Läuferteller gleichmäßig zu einer mindestens 1 cm dicken Schicht zu verteilen. Das Material darf nicht zu trocken sein oder während des Läuferns zu trocken werden. (2) Kollergänge dürfen nicht mit schnellem Gang angefahren oder entleert werden. (3) Bei Schichtende oder vor längeren Pausen sind die Läufer auf Holz- oder Lederunterlagen aufzusetzen. (4) Am Kollergang festsitzende Krusten und durch das Stehen der Läufer unter ihnen entstandene festhaftende Pulverkuchen dürfen nur nach vorherigem Aufweichen entfernt werden. Das Entfernen darf zum Vermeiden von Entzündungen nur mit Spateln aus geeigneten Werkstoffen ohne Hämmern erfolgen. 20 Pressen (1) Pulver darf nicht unter seitlich festem Einschluß gepreßt werden. Elastische Gummirahmen dürfen verwendet werden. Schief aufgesetzte Stapel dürfen nicht gepreßt werden. (2) Das Reinigen von Pulveransätzen an Stempeln, Preßformen und Nadeln der Pressen zum Herstellen von Pulverpreßkörpern darf nur mit Wasser oder Öl und mit Reinigungshilfen aus funkenarmem Material vorgenommen werden. (3) Der maximale Preßdruck, der beim Pressen nicht überschritten werden darf, ist vom Unternehmer festzulegen.

7 V. Ordnungswidrigkeiten 21 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des 3 in Verbindung mit 4 Abs. 2 oder 3, 5 Satz 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 1, 8 bis 11 oder 12 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, Absätze 2 bis 5, des 13 in Verbindung mit 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, 15, 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3, 19 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 4 oder 20 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt. VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 22 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen Die Bestimmungen der 4 und 5 gelten nicht für Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren. 2 Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf " 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. " 710 RVO" in " 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

8 VII. Inkrafttreten 23 Inkrafttreten Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung von Schwarzpulver (Schwarzpulvervorschrift)" (VBG 55 b) vom 1. Oktober 1961 in der Fassung vom 1. August 1978 außer Kraft. 3 Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

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