Zentraler Verkehrsdienst 22 PHK Mario Gaede. Rudolstädter Str Berlin- Wilmersdorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zentraler Verkehrsdienst 22 PHK Mario Gaede. Rudolstädter Str Berlin- Wilmersdorf"

Transkript

1 PHK Mario Gaede Rudolstädter Str Berlin- Wilmersdorf Tel: 030/ Fax: 030/ Mobil: 0160/ Mail: PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

2 Schwedischer Reisebus und Gefahrgut PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

3 Schwedischer Reisebus und Gefahrgut PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

4 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

5 Schwedischer Reisebus und Gefahrgut PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

6 Schwedischer Reisebus und Gefahrgut PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

7 Mineralöltransport am Tanklager Freiheit in Berlin-Spandau PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

8 Fit für eine Gefahrgutkontrolle? PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

9 Gutachtenergebnis-Technik PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

10 Überprüfung des Tanks PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

11 Die Tanksohle PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

12 Die Tanksohle PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

13 In der Tankkammer PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

14 Überprüfung des Tanks Mindestwanddicken gemäß ADR: Absatz : Durchmesser bis Durchmesser über 180 cm mind. 5 mm 180 cm mind. 6 mm Absatz Wanddickenreduziert: Durchmesser max. Durchmesser über 180 cm mind. 3 mm 180 cm mind. 4 mm PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

15 Die Arbeitsmittel PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

16 Ein Messpunkt am Tank PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

17 Gutachtenergebnis Tankprüfung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

18 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

19 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

20 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

21 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

22 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

23 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

24 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

25 Englischer Spritzasphaltkocher PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

26 Genau 7 Tage später PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

27 Genau 7 Tage später PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

28 Genau 7 Tage später PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

29 Genau 7 Tage später PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

30 Verkehrsunfall auf der BAB 10 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

31 Verkehrsunfall auf der BAB 10 Ladung: UN 1824 Natriumhydroxidlösung, Klasse 8, VG II PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

32 Verkehrsunfall auf der BAB 10 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

33 Verkehrsunfall auf der BAB 10 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

34 Verkehrsunfall auf der BAB 10 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

35 Verkehrsunfall auf der BAB 10 Absatz ADR L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand 4 = Berechnungsdruck B = Bodenventil mit 3 Verschlüssen N = Tank ohne Über-/Unterdruckbelüftungseinrichtung und nicht luftdicht verschlossen PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

36 Verkehrsunfall auf der BAB 10 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

37 Einen Tag später! PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

38 Verkehrsunfall auf der BAB 10 PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

39 Einen Tag später! PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

40 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

41 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

42 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

43 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

44 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

45 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

46 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung Die Bauartcodierung auf IBC: 31/HH1/Y/0213/D/Firmenname/BAM Bauartcodierung gemäß ADR: 31/HH1/Y/0213/D/BAM1234/Firmenname/3314/2070 Plagiatverdacht PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

47 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

48 Beförderung von 31% tiger Wasserstoffperoxidlösung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

49 Rechtstand der nationalen Gefahrgutvorschriften GGVSEB - derzeit im Vermittlungsausschuss, soll Anfang März veröffentlicht werden GGBefG - derzeit im Vermittlungsausschuss, soll Anfang März veröffentlicht werden GGAV - alle auslaufenden Ausnahmen werden um 6 Jahre verlängert, bei einigen Ausnahmen redaktionelle Anpassung/Änderung GGKontrollV - redaktionelle Anpassung GGKostVO - in der Überarbeitung RSEB - in der Überarbeitung, Anfang März 2015 Sonder-BLFA PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

50 Rechtstand der nationalen Gefahrgutvorschriften Duldungsbekanntmachung zur Einführung des ADR/RID/ADN Verkehrsblatt Heft 22/2014 "Soweit Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern nicht entsprechend den geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733), in Verbindung mit der 22. ADR-Änderungsverordnung, der 17. RID-Änderungsverordnung und der 4. ADN-Änderungsverordnung sondern unter Anwendung einzelner oder aller Vorschriften der ab dem 1. Januar 2015 anwendbaren Fassung der 24. ADR-Änderungsverordnung, der 19. RID- Änderungsverordnung und der 5. ADN-Änderungsverordnung durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen." PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

51 Ablauf der allgemeinen ADR - Übergangsfrist Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

52 Kapitel 3.4 (2013) Übergangsregelung bis Im Kapitel 3.4 werden Gefahrgüter teilweise von den Gefahrgutvorschriften befreit, wenn bestimmte Mengen der Innenverpackungen und Außenverpackungen eingehalten werden. Welche Mengengrenzen für Innenverpackungen einzuhalten sind, ist der Spalte 7a) in der Stoffaufzählung (Kapitel 3.2) zu entnehmen. Nachfolgende Bruttomasse für das gesamte Versandstück darf nicht überschritten werden: - Versandstücke max. 30 kg - Trays max. 20 kg PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

53 Aber es müssen nachfolgende Vorschriften beachtet werden: Abschnitt a) Teil 1 - Kapitel 1.1 Freistellungen - Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen/Maßeinheiten - Kapitel 1.3 Unterweisung - Kapitel 1.4 Verantwortlichkeiten - Kapitel 1.5 Zeitweilige Abweichungen - Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften - Kapitel 1.8 Behördliche Gefahrgutkontrollen - Kapitel 1.9 Tunnelbeschränkungscode PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

54 Aber Abschnitt es müssen nachfolgende Vorschriften beachtet werden: b) Teil 2: Klassifizierung c) Teil 3: Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der SV 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650 e)), Stoffaufzählung und Sondervorschriften d) Teil 4: , und bis , allgemeine Verpackungsvorschriften e) Teil 5: a) (i) und b), , und sowie 5.4.2, Kennzeichnungsvorschriften für die Verpackung f) Teil 6: sowie und bis , Bauvorschriften g) Teil 7: Kapitel 7.1 sowie 7.2.1, 7.2.2, (mit Ausnahme von ), 7.5.7, und Vorschriften für die Be- und Entladung h) Unterabschnitt Tunnelbeschränkung PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

55 Änderungen Teil 1 - Kraftstoffe Unterabschnitt c) ADR Freistellungen: im Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von: c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten 1), wenn er für den Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden. Bem.: Keine Anwendung der SV 363, wenn mobile Maschinen/Geräte befördert werden: PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig Bekanntmachung vom , befristet bis

56 Änderungen Teil 1 - Kraftstoffe Mobile Maschinen und Geräte 1) Für die Begriffsbestimmung von mobilen Maschinen und Geräten siehe Absatz 2.7 der Gesamtresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Vereinten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998). PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

57 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Kapitel 3.3 ADR (Neue Sondervorschriften) Neue Sondervorschrift 375 (Betr. UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest bzw. UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig) 5 kg bzw. l: nur noch , und ; bedeutet: UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g. ( ), 9, III, (E) UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. ( ), 9, III, (E) aber PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

58 Änderungen Teil 2 - Sondervorschriften (Auszug): Abschnitt ADR Klassifizierung: Altverpackungen, leer, ungereinigt neue UN 3509 Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

59 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 663 Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509) SV 663 (war bereits anwendbar durch M 268): Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

60 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 663 (Fortsetzung) Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509) Anwendungsbereich: Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen dieser Rückstände keine der folgenden Stoffe sein: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a 0 zugeordnet ist, oder Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152). PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

61 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 663 (Fortsetzung) Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509) Allgemeine Vorschriften: Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut- Container verladen werden. Am Verladeort müssen Dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen. Bem.: Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

62 UN 3509 (Altverpackungen) - Verpackungsabweisung Neue Anweisungen: Zur P003 - Sondervorschrift: RR 9 Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen. Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z.b. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

63 UN 3509 (Altverpackungen) - Verpackungsabweisung Neue Anweisungen: Zur P003 - Sondervorschrift: RR 9 (Fortsetzung) Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung. Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

64 UN 3509 (Altverpackungen) - Beförderungspapier Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck (MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ]), gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz f) keine Anwendung. Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREI- NIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9." PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

65 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 663 (Fortsetzung) Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509) Zusammenhänge zu UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, 9 P003 RR9 verpackt IBC08 BB3 LP02 LL 1 unverpackt (lose Schüttung) BK Satz 2 **) Container gemäß VC2 AP10 Keine -Codierung Orangefarbene Tafeln (ot) neutral vorn/hinten an Beförderungseinheit; A-Tafel vorn/hinten *) ; seitlich ot mit entsprechenden Nummern **) ; an 4 Seiten; ggf. Kennzeichnung umweltgefährdend UN 3509 Abfall *) Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von ), 9, (E) Abfall *) Leere Verpackungen, 3 (6.1), 9 *) u.u. kein Abfall/nicht ASN * (Schreiben LAGA-ARA vom , Az.V ), **) für UN 1263 s.a. SV650 d) PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

66 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 664: Aditivierungsanlagen (Betr. UN 1202, 1203, 1223, 1268 falls Mineralöl, UN 1863 falls Mineralöl, UN 3475) als Additive zulässig: UN 1202, 1993, 3082 oder nicht gefährliche Stoffe Bauvorschriften für Additivierungsanlagen als Teil des Tankkörpers: 6.8 ADR dauerhaft außen am Tank oder Tankfahrzeug befestigter Behälter abnehmbarer Behälter Anforderungen betr. Konstruktion (Werkstoff, Mindestwanddicke), Volumen, Prüfungen Kennzeichnung, Bezettelung/Großbezettelung (Nr. 5-7 RSEB 2013) PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

67 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 664 Aditivierungsanlagen Beförderungspapiereintrag Beispiel: UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. ( ), 9, III, (E), Sondervorschrift 664 (Nr. 5-7 RSEB 2013) Baumusterzulassung Tank ( ): Hinweis auf Additivierungsanlage Zulassungsbescheinigung (9.1.3), Nr. 11: Hinweis auf Additivierungsanlage (Nr. 9-8 RSEB 2013) Bestehende Additivierungsanlagen, die SV 664 nicht entsprechen, dürfen weiter betrieben werden ( ) PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

68 Änderungen Teil 3 - Sondervorschriften (Auszug): Neue Sondervorschrift 664: Aditivierungsanlagen Additivierungseinrichtungen Integraler Bestandteil des Tankkörpers Dauerhaft außen am Tank befestigt Bau 6.8 ADR Metall/min. 2,5-6 mm 6.1 ADR Zulassung ADR Ortsbewegliche Verpackung Verwendung max. 400 l/fahrzeug Verbindung mit Tank nur während des Entleerens Prüfung ADR äußere Besichtigung Dichtheitsprüfung: min. 0,2 bar Als Additive zulässig UN 1202, UN 1993 III, UN 3082 oder nicht gefährliche Stoffe Beförderungspapier Bsp.: UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. ( ), 9, III, Sondervorschrift 664 Großzettel, Warntafeln Vor Dürfen weiter verwendet werden ( ADR) PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig Änderung 5-7 u. 9-8 RSEB; Bem.: M 271

69 5.4.3 Schriftliche Weisungen (Änderung) Auf Seite 1 der schriftlichen Weisungen gemäß ADR erhält der zweite Spiegelstrich folgenden Wortlaut: " Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;". Auf Seite 4 der schriftlichen Weisungen gemäß ADR unter "Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss" folgende Änderungen vornehmen: nach "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung": (z.b. wie in der Norm EN 471 beschrieben)". Nach "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" streichen: "(z.b. Schutzbrille)". Zur klassenspezifischen Ausrüstung (Seite 4): Fußnote b) streichen. Fußnote c) wird zu Fußnote b). PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

70 5.4.3 Schriftliche Weisungen (Änderung) Übergangsvorschrift bis 30. Juni 2017 c wird zu b PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

71 7.3 ADR Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Allgemeine Vorschriften Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen nur befördert werden, wenn entweder a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine mit dem Code BK bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden oder PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

72 7.3 ADR Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code VC bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart aus-drücklich zulässt, und die in Abschnitt aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code AP bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

73 7.3 ADR Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 bei einer Eintragung angegeben sind. Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwendeten bedeckten Fahrzeugen, gedeckten Fahrzeuge, bedeckten Containern oder geschlossenen Containern müssen nicht den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. Die Codes VC 1, VC 2 und VC 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 haben folgende Bedeutung: VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut- Containern ist zugelassen. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

74 7.3 ADR Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften. ergänzende Vorschriften AP1-AP10 für Klassen , 6.1, 8, 9: PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

75 Flexible Schüttgut-Container -BK 3- Die Änderungen in Bezug auf die Aufnahme von flexiblen Schüttgut - Containern wurden in der WP.15-Sitzung im Mai 2014 nicht angenommen. Warten wir erneut auf 2017??!! PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

76 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 12 Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht größer als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht an gewendet werden. PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

77 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 12 Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt werden. Siehe auch Abschnitt Betr. Klasse 7, UN 2915 und 3332: Klarstellung: kein Basiskurs, kein Aufbaukurs Klasse 7, sondern nur Schulung + Bescheinigung durch Arbeitgeber PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

78 Haben sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihr Interesse PHK Mario Gaede Gefahrguttag IHK Leipzig

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31

Mehr

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

Mehr

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,

Mehr

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab 1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder

Mehr

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009 LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung

Mehr

Checkliste 1: Vorbereitung der Beförderung

Checkliste 1: Vorbereitung der Beförderung Die folgenden Checklisten sind Bestandteil der Überprüfung dieser : * Nr. Titel 1 Vorbereitung der Beförderung 2 Verpacken, Abfüllen, Kennzeichnen 3 Begleitpapiere 4 Beförderungsmittel, Ausrüstung 5 Beförderung

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Gefahrgutfahrerschulung nach ADR Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Wer was

Mehr

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

Mehr

Praxiswissen Gefahrgut. Gefahrgutrecht Band 1

Praxiswissen Gefahrgut. Gefahrgutrecht Band 1 Praxiswissen Gefahrgut Gefahrgutrecht Band 1 Jürgen Fuhrmann / Frank Huster TÜV Media ADR 2013 Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet

Mehr

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Entsorgung und Transport von gebrauchten 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer

Mehr

ADR NEWS SDR NEWS. Änderungen ADR 2015

ADR NEWS SDR NEWS. Änderungen ADR 2015 ADR NEWS 3 2 4 5.1 SDR NEWS Änderungen ADR 2015 Nachstehend eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen (unterstrichen) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher

Mehr

Befreiungen nach 1.1.3 ADR I

Befreiungen nach 1.1.3 ADR I Befreiungen nach 1.1.3 ADR I 8.1 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt

Mehr

Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau

Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung oder Geschäftsführer (automatisch

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis 1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:

Mehr

Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275)

Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Mai 2016 - Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht.

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht. Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November 2016 - Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht. Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR- Übereinkommen

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die

Mehr

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme

Mehr

Mitarbeiterschulung Gefahrgut

Mitarbeiterschulung Gefahrgut Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung 2015 nach GGVSEB und ADR/RID/IMDG-Code - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) Bearbeitet von Günter Matthes 10. Auflage 2014 2014. CD. ISBN

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte

Mehr

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter

Mehr

Ein Kapitel für sich..

Ein Kapitel für sich.. Titelfolie Ein Kapitel für sich.. BK-Container und Mischladefahrzeuge (MEMUs) Michael Pötzsch Fachgruppe III.2 Tel.: +49 (0) 30/8104-1323 Fax: +49 (0) 30/8104-1327 E-Mail: michael.poetzsch@bam.de Berlin

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2013 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei

Mehr

Gefahrguttransport. Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2

Gefahrguttransport. Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2 Gefahrguttransport Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2 Dipl.-Chem. Mirja Telgmann BG RCI, Fachbereich Technische Ausschüsse Gefahrguttransport, Mirja Telgmann 11.05.2011

Mehr

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt

Mehr

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind UIC-KODEX 471-3 10. Ausgabe, Januar 2017 Originalfassung Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind érifications à effectuer pour les envois des marchandises dangereuses Inspections

Mehr

Revision der BAM-GGR002

Revision der BAM-GGR002 Revision der BAM-GGR002 ERFA-Verpackungen 12. September 2012 John Bethke BAM Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen Agenda Ziele der Revision Gesetzliche

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue ng: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a),

Mehr

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert! Für einen sicheren und gesetzeskonformen Gefahrguttransport müssen neben der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Bezettelung der Versandstücke die Dokumente und das Fahrzeug die Kriterien des ADR

Mehr

Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen

Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen Stand: ADR 2007 gültig voraussichtlich bis 30.06.2009 Dieses Merkblatt der Geschäftsstelle Bau der Wirtschaftskammer Österreich gilt für die

Mehr

Gefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit

Gefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit Ihr Referent Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit 1 2 1 Probleme beim Gefahrguttransport Verwendung nicht zugelassener Verpackungen Transport von Gasflaschen Ladungssicherung Transporte

Mehr

Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind

Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr - Führungskräfte im Landkreis 23.01./06.02.2009 ADR 2009 Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind Neu: Schriftliche Weisungen für

Mehr

Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den

Mehr

Ablauf der Übergangsvorschriften ADR 2013 Änderungen ADR 2015 RSEB 2015 veröffentlicht

Ablauf der Übergangsvorschriften ADR 2013 Änderungen ADR 2015 RSEB 2015 veröffentlicht Ablauf der Übergangsvorschriften ADR 2013 Änderungen ADR 2015 RSEB 2015 veröffentlicht Infoveranstaltung Güterverkehr, Gefahrgut und Logistik 01.Juli 2015 Gerhard Lücke Gefahrgutberatung, Gefahrgutschulungen

Mehr

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) GGKontrollV Ausfertigungsdatum: 27.05.1997 Vollzitat: "Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten

Mehr

Um was geht es: Er kann aber von bestimmten Erleichterungen analog bestimmter Versandstücke profitieren

Um was geht es: Er kann aber von bestimmten Erleichterungen analog bestimmter Versandstücke profitieren Baustellentanks Im Strassenbau und Tiefbau werden zur Betankung der Baumaschinen oft mobile Tanks verwendet, so genannte Baustellentanks. Nachdem diese Tanks Dieselkraftstoff befördern, welcher als Gefahrgut

Mehr

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich

Mehr

Gut' Ding will Weile haben

Gut' Ding will Weile haben Stand der Entwicklung bei den Normen DIN EN 13094 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter Niedrigdruck-Metalltanks Auslegung und Bau und DIN EN 14025 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter Drucktanks

Mehr

Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff (2.2.3 ff. ADR) Stand: Juni 08

Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff (2.2.3 ff. ADR) Stand: Juni 08 Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff (2.2.3 ff. ADR) Stand: Juni 08 Anforderungen an das Fahrzeug und die Ausrüstung: EG - Kontrollgerät / Digitaler Tachograf (> 3,5

Mehr

Informationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte

Informationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte Transportüberwachung im eanv Informationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte Workshop des BMVI am 6. Mai 2015 in München Telematikanwendungen bei der Beförderung

Mehr

Auszug aus Änderungen ADR 2015

Auszug aus Änderungen ADR 2015 KENNZEICHNUNGEN GEFAHRGUT ab 2015 Auszug aus Änderungen ADR 2015 1.6.1.30 Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8,

Mehr

Checkliste Beförderungspapier nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis: 30.06.2013 -

Checkliste Beförderungspapier nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis: 30.06.2013 - www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Beförderungspapier nach GGVSEB / ADR

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 -

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 - Stand: März 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.05.2016 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVI als pdf-datei

Mehr

AOT Herbstsymposium Beförderung gefährlicher Güter WER hat WAS zu tun?

AOT Herbstsymposium Beförderung gefährlicher Güter WER hat WAS zu tun? 1 WIFI Wien, 11. November 2015 Beförderung gefährlicher Güter WER hat WAS zu tun? (ADR, GGBG) Othmar Krammer, bmvit - Gefahrgut & Containersicherheit 2 Übersicht: Was ist zu tun? -Einstufung -Umschließung

Mehr

Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt

Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen Inhalt 1. Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR (Freigrenzen) Auszug für Klasse 2 2. Grundsätze, die bei jeder Beförderung, unabhängig von der Menge beachtet werden müssen 3.

Mehr

Richtlinie für Gefahrguttransporte

Richtlinie für Gefahrguttransporte Richtlinie für Gefahrguttransporte Gültig ab 01.11.2013 Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich und Bedingungen 3. Gefahrgutausschlüsse 4. Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein

Mehr

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter erhöhen die Sicherheit und liefern den Einsatzkräften bei einem Unfall wertvolle Hinweise zur Schadensbegrenzung. Die Regelwerke für den Transport gefährlicher

Mehr

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport von Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 09.02.2016 Steffen Meuser BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. KG Beim Transport begrenzter Mengen bezieht sich Kleinmenge

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 16. Dezember 2011

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 16. Dezember 2011 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 16. Dezember 2011 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Gefahrgut- Ausnahmeverordnung vom 6. November

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Multilaterale Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7)

ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7) ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7) (Stand: November 2015) Inhalt Kapitel Thema Seite 1 Vorschriftenunabhängige Merkmale... 2 1.1 Identifikation... 2 2 Straßenverkehr

Mehr

Forum Gefahrgut Rhein-Mosel 14. September 2016

Forum Gefahrgut Rhein-Mosel 14. September 2016 Forum Gefahrgut Rhein-Mosel 14. September 2016 Gefahrgutkontrollen auf der Straße durch das (BAG) 1 Das BAG im Ressort des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Selbstständige Bundesoberbehörde

Mehr

Vorschriften ADR 2013

Vorschriften ADR 2013 Vorschriften ADR 2013 Beförderung von Lithium-batterien und Lithium-- Mögliche Einträge (Zuordnung UN-Nummern, Benennungen und Beschreibungen) UN- Nummer Benennung und Beschreibung UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN

Mehr

- 1 - Anlage 3 Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter

- 1 - Anlage 3 Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - 1 - Anlage 3 Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter 1. Geltungsbereich Diese Hinweise gelten für Verpackungen,

Mehr

Richtlinie für Gefahrguttransporte.

Richtlinie für Gefahrguttransporte. Richtlinie für Gefahrguttransporte. Gefahrguttransporte sicher ans Ziel. Inhaltsverzeichnis. Richtlinie für Gefahrguttransporte. 2 1. Vorbemerkung 3 1. Vorbemerkung 3 2. Geltungsbereich 3 Diese Richtlinie

Mehr

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) INHALT Rechtliche Grundlagen Welche Großpackmittel müssen geprüft werden? Wann und wie oft muss geprüft werden? Wer darf prüfen? Wie wird was geprüft?

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2011 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei

Mehr

Safety and Security neue Inhalte im Gefahrgutrecht Frank Georg Stephan Telefon: / Telefax: /

Safety and Security neue Inhalte im Gefahrgutrecht Frank Georg Stephan Telefon: / Telefax: / Safety and Security neue Inhalte im Gefahrgutrecht Frank Georg Stephan Telefon: 036 424 / 886 16 webmaster@att-gefahrgut.de Telefax: 036 424 / 886 86 bisher: Safety and Security Vorschriften zur Sicherheit

Mehr

Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2017

Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2017 Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2017 Dokument 1.2 Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2017 1. Übersicht Die Änderungsvorschläge zum ADR umfassen 147 Seiten (vgl. Dokument 1.1 «Änderungen ADR 2017»).

Mehr

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare

Mehr

Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *)

Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *) Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *) Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de

Mehr

Bei Anwendung ADR (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Bei Anwendung ADR (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit Erweiterte Informationen Ladung UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E) Gefahrzettel Bei Anwendung ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg

Mehr

Diese Produkte sind dann zusätzlich als umweltgefährdend zu kennzeichnen. (genauer siehe Punkt ):

Diese Produkte sind dann zusätzlich als umweltgefährdend zu kennzeichnen. (genauer siehe Punkt ): Änderungen ADR 2009 Pünktlich alle zwei Jahre wird das Gefahrgutrecht novelliert. Auch heuer ist es wieder einmal so weit. Das ADR 2009 steht vor den Toren. International bereits ab 01.01.2009 in Kraft

Mehr

Gefahrguttransporte - Änderungen zum ADR 2017

Gefahrguttransporte - Änderungen zum ADR 2017 An: Bundessparten Landessparten Transport und Verkehr Verkehrspolitische Abteilungen Länder CC: Abteilung für Rechtspolitik Abteilung für Bildungspolitik Bundessparte Transport und Verkehr Wiedner Hauptstraße

Mehr

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt.

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt. Entsorgung und Transport von 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR (Accord Européen

Mehr

Gefahrguttransport in kleinen Mengen

Gefahrguttransport in kleinen Mengen Gefahrguttransport in kleinen Mengen Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Bad Kissingen Gefahrguttransport, Dipl.-Chem. Mirja Telgmann 13.04.2012 UN-Modellvorschriften Straße Eisenbahn Binnenschiff Seeschiff

Mehr

Große Änderungen bei kleinen Mengen

Große Änderungen bei kleinen Mengen Große Änderungen bei kleinen Mengen - Beförderung gefährlicher Güter - Sifa-Tagung 2013, Sonthofen Dipl.-Chem. Mirja Telgmann, Fachbereich Technische Ausschüsse 16.10.2013 Gefahrstoff Gefahrgut Innerbetriebliche

Mehr

Trenngruppe Null Warum Reeder nach dertrenngruppe fragen und in der Praxis eine Trenngruppe Null wяnschenswert wкre. Mehr auf Seite 6 Spielregeln der Airlines Die Vorschriften nach IATA-DG sind nur die

Mehr

MERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE)

MERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE) BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNG ADR 1.1.3.6 (1'000PUNKTE) AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP

Mehr

GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ

GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax : (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil : 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Befüller nach GGVSEB / ADR 2011 für

Mehr

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff

Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff Der Gefahrgutbeauftragte Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff 1. Stickstoff, tiefkalt, flüssig ist Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und

Mehr

Stellungnahme des Schweizerischen Strassenverkehrsverbands FRS

Stellungnahme des Schweizerischen Strassenverkehrsverbands FRS Herrn Dr. Rudolf Dieterle Direktor Bundesamt für Strassen (ASTRA) 3003 Bern Bern, den 31. Januar 2005 Revision der - Anhänge 1 und 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Mehr

Gefährliche Güter sicher mit Kesselwagen transportieren

Gefährliche Güter sicher mit Kesselwagen transportieren Gefährliche Güter sicher mit Kesselwagen transportieren Dipl.-Ing. Christoph Haase TÜV AUSTRIA HOLDING AG / Januar 12 Transport gefährlicher Güter mit Kesselwagen Inhalt Übersicht Vorschriften Anforderungen

Mehr

Informations Forum Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz

Informations Forum Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz Informations Forum Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz IFAG-Praxistipp Nr. 4 Wann braucht Ihre Einrichtung einen Gefahrgutbeauftragten? Unter gefährlichen Gütern versteht man alle Stoffe,

Mehr

e-frachtbrief@neu RID 2015

e-frachtbrief@neu RID 2015 e-frachtbrief@neu RID 2015 01. April 2015 ab Version 9.16.15 Seite 1 von 28 Inhalt Inhalt 2 Besonderheiten beim Ausfüllen der RID- Angaben im 3 Spaltenaufbau/ Druckreihenfolge 3 Ausfüllen des e-frachtbriefes

Mehr

des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn

Mehr

Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR)

Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR) Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR) Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von nahtlosen Probenahmedruckgefäßen aus metallischen Werkstoffen als ortsbewegliche Druckgeräte

Mehr

Änderung im nationalen und internationalen Gefahrgutrecht 2013 GGVSEB / ADR. Was kommt auf Sie zu?

Änderung im nationalen und internationalen Gefahrgutrecht 2013 GGVSEB / ADR. Was kommt auf Sie zu? Änderung im nationalen und internationalen Gefahrgutrecht 2013 GGVSEB / ADR Was kommt auf Sie zu? 1 Inhalt Die farbig hervorgehobenen Textpassagen bedeuten Folgendes: Blauer Text = Änderungen / früherer

Mehr

Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel

Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel Gefahrgutbeauftragter der Universität Kassel E-Mail: moesbauer@uni-kassel.de Tel: +49-561 804-3811 Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel An der Universität Kassel werden zur Gebäudebewirtschaftung

Mehr

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben. Teil 3 Gefahrgutrechtliche/gefahrstoffrechtliche Vorgaben Verpacken nach Ausnahme 20 Das Verpacken der Abfälle wird in den Abschnitten 2.5 bis 2.14 in Verbindung mit der Spalte 8 der Tabelle in 2.4 beschrieben.

Mehr

Mängelkatalog Gefahrgut (BMVIT-Rev. 0, vom 19. Mai 2005) Vorwort. Allgemeine Hinweise zur Zuordnung

Mängelkatalog Gefahrgut (BMVIT-Rev. 0, vom 19. Mai 2005) Vorwort. Allgemeine Hinweise zur Zuordnung Mängelkatalog Gefahrgut (BMVT-Rev. 0, vom 19. Mai 2005) Vorwort Der Mängelkatalog ist als Hilfestellung für die Beurteilung der Mängel bestimmt, die im Zuge einer Kontrolle gemäß Richtlinie 95/50 EG festgestellt

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) 742.412 vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz

Mehr

Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz

Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz Informations Forum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz IFAG-Praxistipp Nr. 4 Wann braucht Ihre Einrichtung einen Gefahrgutbeauftragten? Unter gefährlichen Gütern

Mehr

Informationen vom Gefahrgutbeauftragten. ADR 2009 Neuerungen für Gefahrgutfahrer

Informationen vom Gefahrgutbeauftragten. ADR 2009 Neuerungen für Gefahrgutfahrer Informationen vom Gefahrgutbeauftragten ADR 2009 Neuerungen für Gefahrgutfahrer Zum 01.01.2009 treten wieder Änderungen beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße in Kraft. Nach der obligatorischen

Mehr

Neuerungen ADR/RID Neuerungen ADR/RID 2013

Neuerungen ADR/RID Neuerungen ADR/RID 2013 Neuerungen ADR/RID 2013 Grundlagen 17. überarbeitete Fassung der UN-Modellvorschriften angenommene Texte des RID-Fachausschusses notifizierte Änderungstexte aus der WP 15 überarbeitete Ausgabe des GHS

Mehr

Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße:

Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße: Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße: UN 2915 Radioaktive Stoffe, Typ A Versandstück, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Auszug aus dem ADR Stand 28. Juni 2007

Mehr

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen

Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Berlin, 23 Februar 2015 Heinrich Maidhof Robert Koch-Institut, Berlin Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe im

Mehr

Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Stand und Ausblick auf das ADR Gefahrgut Treff des Landes Sachsen-Anhalt / Schlaitz 2016

Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Stand und Ausblick auf das ADR Gefahrgut Treff des Landes Sachsen-Anhalt / Schlaitz 2016 Ausbildung Beratung Coaching S e r v i c e Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Stand und Ausblick auf das ADR 2017 23. Gefahrgut Treff des Landes Sachsen-Anhalt / Schlaitz 2016 Frank-Georg Stephan Telefon:

Mehr

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV) Vom 7. Dezember 2010 (GVBl. II 2010, Nr. 85) Auf Grund des 9 Absatz

Mehr

Umweltschutz Cornelius Giefer GmbH

Umweltschutz Cornelius Giefer GmbH C. ADR Gefahrgut 2017 Neuerungen Umweltschutz Cornelius Giefer GmbH 1 ADR 2017 Neuerungen Gartenstr.4a 50181 Bedburg Tel: 02272/4818 Fax: 02272/2541 Info@Giefer.de www.giefer.de Mitglied des AGGB 2 Ausschuss

Mehr