BASF SE Standort Ludwigshafen. Allgemeine Regeln für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Rohrbrücken
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- Ute Bretz
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1 BASF SE Standort Ludwigshafen Allgemeine Regeln für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Rohrbrücken 1 Begriffe Infrastruktur-Rohrbrücken sind Hauptrohrbrücken und Stichrohrbrücken 1.1 Infrastruktur-Rohrbrücken Hauptrohrbrücken verlaufen im Allgemeinen parallel zu Werkstraßen und sind an den Stützen mit Baunummern (Großbuchstabe und dreiziffrige Zahl) gekennzeichnet. Betreiber der Hauptrohrbrücken ist WLI/EF Rohrbrücken, Produkt- und Energieleitungen. Stichrohrbrücken verbinden Hauptrohrbrücken und Betriebe. Sie sind mit Baunummern (Großbuchstaben, dreiziffrige Zahl und nachgestelltes i ) gekennzeichnet. Betreiber der Stichrohrbrücken ist WLI/EF, und zwar vom Abzweig Hauptrohrbrücke bis zum Kennzeichnungsschild Zuständigkeitsgrenze Betr. Rohrbrücken. 1.2 Betriebsrohrbrücken Betriebsrohrbrücken verlaufen im Allgemeinen innerhalb der Blockfelder. Sie verbinden Betriebe oder Betriebsteile untereinander. Betreiber einer Betriebsrohrbrücke ist einer der angeschlossenen Betriebe. 1.3 Rohrleitungsanlagen Rohrleitungsanlagen sind alle Rohrleitungen (Einzelrohrleitungen und Rohrleitungsnetze), die auf den Infrastruktur-Rohrbrücken verlaufen. Die Rohrleitungsanlage wird begrenzt durch die Bauausgangs- bzw. Baueingangsarmaturen der angeschlossenen Betriebe. Betreiber dieser Rohrleitungsanlagen ist im Allgemeinen der produktabgebende Betrieb. August 2011 Revision 6 Seite 1 von 5
2 2 Tätigkeiten und Arbeiten auf Rohrbrücken Wegen der beengten Verhältnisse hat sich jede Person auf Rohrbrücken umsichtig und den Witterungsverhältnissen angepasst zu verhalten. Die Mindestanforderung an die persönliche Schutzausrüstung besteht aus Schutzhelm, Sicherheitsschuhen und Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen. Alle Tätigkeiten auf Rohrbrücken dürfen nur von dafür körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden. Abgesperrte Verkehrswege dürfen nicht begangen werden. Der Transport und der Einsatz von mitgeführten Gegenständen auf Rohrbrücken hat so zu erfolgen, dass keine Teile herabfallen können. Für Kleinmaterialien sind geeignete Behältnisse zu verwenden. Gebots- und Verbotsschilder sowie schriftliche Anweisungen an/auf den Rohrbrücken sind zu beachten. 2.1 Tätigkeiten auf Rohrbrücken Tätigkeiten im Sinne dieser Allgemeinen Regel sind z. B. das Bedienen von Armaturen, Inspektionen, Kontrollgänge, Planungs- und Messaufgaben. Tätigkeiten auf Rohrbrücken dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen (Laufstege, Leitern, Podeste) durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen. Das Bedienen von Armaturen darf nur durch sachkundiges, vom Rohrleitungsbetreiber autorisiertes Personal erfolgen. 2.2 Arbeiten auf Infrastruktur-Rohrbrücken Arbeiten im Sinne dieser Allgemeinen Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen Werkzeuge oder Materialien gehandhabt werden: z. B. Montage- und Demontagearbeiten, Gerüstbau-, Transport-, Sandstrahl-, Anstrich- oder Isolierarbeiten. Für Arbeiten auf Infrastruktur-Rohrbrücken durch Betriebe, Werkstätten oder Kontraktoren wird gemäß Richtlinie für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Nr. 5-2 eine Gefährdungsbeurteilung durch WLI/EF durchgeführt. Dementsprechend wird ein Freigabeschein (für Arbeiten ohne betriebliche Gefährdung), ein Arbeitserlaubnisschein (für Arbeiten mit betrieblicher Gefährdung) oder ein Feuererlaubnisschein (für Arbeiten mit Brand- oder Explosionsgefahr) von WLI/EF ausgestellt. In den Erlaubnisscheinen werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Diese Scheine sind im Betriebsbüro von WLI/EF in T 403 abzuholen. Feuerarbeiten müssen mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn im Betriebsbüro von WLI/EF, Tel , angemeldet werden, damit rechtzeitig vor Arbeitsbeginn das Arbeitsumfeld überprüft werden kann. In Ausnahmefällen (z. B. kurzfristig eintretende Betriebsstörungen) kann von der 24 Stunden-Frist abgewichen werden. Die Freigabe der Feuerarbeiten erfolgt vor Ort durch einen benannten Mitarbeiter von WLI/EF. Wird bei Arbeiten auf Infrastruktur-Rohrbrücken eine bereits in Betrieb gewesene Rohrleitung geöffnet, muss zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung von WLI/EF eine Gefährdungsbeurteilung durch den Rohrleitungsbetreiber durchgeführt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung ist mit einem Arbeitserlaubnisoder Freigabeschein zu dokumentieren. Für Feuerarbeiten an einer bereits in Betrieb gewesenen Rohrleitung, die mit brennbaren oder brandfördernden Medien beaufschlagt war, muss zusätzlich zum Feuererlaubnisschein von WLI/EF (für das Rohrbrückenumfeld) ein Feuererlaubnisschein vom Rohrleitungsbetreiber eingeholt werden. August 2011 Revision 6 Seite 2 von 5
3 2.3 Arbeiten im Sicherheitsbereich der Infrastruktur-Rohrbrücken Für Arbeiten im Sicherheitsbereich der Infrastruktur-Rohrbrücken (s. Bild 1) mit offenen Flammen (z. B. Schweißen, Löten, Teerkochen) ist das Einverständnis von WLI/EF einzuholen (Unterschrift vor Ort durch einen benannten Mitarbeiter von WLI/EF unter D5 auf dem Feuererlaubnisschein des zuständigen Betriebes). Alle Maßnahmen im Umfeld der Infrastruktur-Rohrbrücken (4 m um das Profil des Tragwerks) sind im Vorfeld bei WLI/EF anzumelden und genehmigen zu lassen. Dazu zählt auch das Lagern von Material. Bild 1 Maßnahmen nur nach Zustimmung durch WLI/EF 3 Überheben von Lasten über Infrastruktur-Rohrbrücken Bei der Planung von Lasthüben sind alle Alternativen zu prüfen, um Lasthübe über Infrastruktur-Rohrbrücken zu vermeiden. Unvermeidbare Lasthübe über Infrastruktur-Rohrbrücken muss der Auftraggeber mit allen Betreibern von Rohrleitungsanlagen, die von dem Hub betroffen sein können, sowie mit dem Betrieb Rohrbrücken im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abstimmen. Dieses muss rechtzeitig initiiert werden, da gegebenenfalls notwendige Abstellungen von Rohrleitungsanlagen eine langfristige und umfangreiche Koordination mit den Abnehmern des entsprechenden Produktes erfordern. WLI/EF definiert aufgrund der angegebenen Last und der Beschreibung des Lasthubes die zu betrachtenden Rohrbrückenbereiche (potentieller Aufprallbereich). Die Rohrleitungsanlagen im betrachteten Bereich werden von WLI/EF dem Auftraggeber des Lasthubes mitgeteilt. Dieser ist verpflichtet die Gefährdungsbeurteilung mit allen Betreibern der Rohrleitungsanlagen durchzuführen und die dabei getroffenen Maßnahmen in einer Tabelle zusammenzufassen (Mustervorlagen sind bei WLI/EF erhältlich). Diese ist WLI/EF rechzeitig vorzulegen, um die Sicherungsmaßnahmen zu spezifizieren; ggf. wird WLI/EF die Fachstellen GUS/A und GUS/F mit einbeziehen. Alle Kranarbeiten mit Lasthüben über Infrastruktur-Rohrbrücken sind durch das Sevicecenter Mobilität (WLL/RM) auszuführen oder zu überwachen, um die Erfüllung der von Seiten BASF grundsätzlich festgelegten Anforderungen für Kranarbeiten sicherzustellen. Die Koordination aller am Lasthub beteiligten Einheiten und Kontraktoren muss durch einen vom Auftraggeber benannten BASF-Mitarbeiter erfolgen. August 2011 Revision 6 Seite 3 von 5
4 4 Betreiben von Fahrzeugen und anderen beweglichen Geräten Arbeiten mit beweglichen Geräten, die Rohrleitungen auf Rohrbrücken beschädigen können (z. B. Kräne, Bagger, Flurförderzeuge, Lkws mit Be- und Entladeeinrichtungen), sind sorgfältig vorzubereiten, sicher zu gestalten und umsichtig auszuführen: Die Betreiber der Geräte müssen in deren Bedienung unterwiesen sein und den Anforderungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften genügen (s. Allgemeine Regel Nr. 1.2 Aus- und Weiterbildung für Mitarbeiter mit speziellen Aufgaben ). Das Unterfahren von Infrastruktur-Rohrbrücken ist nur mit eingezogenen Auslegern zulässig. Können bei den Arbeiten Geräteteile oder Lasten an eine Rohrleitung oder Rohrbrücke anstoßen, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn an der Arbeitsstelle (ggf. mit WLI/EF) eine Arbeitsabsprache durchführen. Bei der Arbeitsabsprache sind Schutzmaßnahmen festzulegen (z. B. Hubbegrenzer am Gerät, Schutzeinrichtungen an den Rohrbrücken, Sicherungsposten). Die Arbeitsabsprache kann entfallen, wenn über eine Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass Geräteteile oder Lasten nicht näher als 1 m an die Infrastruktur-Rohrbrücke heranreichen (s. Bild 2) und das Tragwerk oder die Rohrleitungen beschädigen können. Bild 2 August 2011 Revision 6 Seite 4 von 5
5 5 Freihalten des Sicherheitsbereichs unter und neben Infrastruktur-Rohrbrücken Unter und neben Infrastruktur-Rohrbrücken dürfen bis zu einem Abstand von 4 m vom Profil der Rohrbrücken (s. Bild 1) keine Behelfsbauten wie Montagebuden, Baracken, Büro- oder Mannschaftscontainer aufgestellt werden (s. Richtlinie Nr. 5-7 Feuer- und Rauchverbot ) und keine Materialien gelagert werden. Dieses Verbot dient dazu Personen zu schützen Brand- und Explosionsgefahren zu vermeiden Angriffswege zur Brandbekämpfung oder Schadensbegrenzung bei Leckagen Flächen zur Aufstellung von Gerüsten und Hebezeugen zur Schadensbehebung freizuhalten Ausnahmen sind nur mit Zustimmung von WLI/EF zulässig (z. B. für das Lagern von Materialien in begrenztem Umfang). Das Parken von Kraftfahrzeugen unter Infrastruktur-Rohrbrücken ist nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen erlaubt. August 2011 Revision 6 Seite 5 von 5
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