RS-Handbuch Stand 12/01. Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes. Richtlinie für die Überwachung der

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1 Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes hier: Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Teil I: Meßprogramm für den Normalbetrieb (Routinemeßprogramm) vom 28. Juli 1994 (GMBl. 1994, Nr. 32, S. 930) Bezug: 1. Meine Schreiben vom 15. August 1989, Az: RS II /4, und vom 6. Dezember 1993, Az: RS II /4 an die für den Vollzug des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zuständigen obersten esbehörden 2. Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuß - vom 9./10. Juni RdSchr. d. BMU v RS II /3 - Der Länderausschuß für Atomkernenergie hat die als Anlage beigefügte Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, Teil I: Meßprogramm für den Normalbetrieb (Routinemeßprogramm) in seiner Sitzung am 9./10. Juni 1994 abschließend beraten. Die Richtlinie wendet sich an die für den Vollzug des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zuständigen Bundesbehörden sowie an die zuständigen obersten esbehörden. Sie regelt den Umfang der radioaktiver Stoffe in der Umwelt im Normalbetrieb und legt die dabei anzuwendenden Meßverfahren fest. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens bei den Umweltradioaktivitätsmessungen bitte ich, die Regelungen dieser Richtlinie ab sofort anzuwenden. Diese Richtlinie tritt an die Stelle der mit den Bezugsschreiben übersandten vorläufigen Fassungen des Routinemeßprogramms. An die für den Vollzug des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zuständigen Bundesbehörden und obersten esbehörden Richtlinie zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Teil I: Meßprogramm für den Normalbetrieb (Routinemeßprogramm) Inhaltsverzeichnis 1. Zielsetzung 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt 3.1 Allgemeines 3.2 Aufgaben des Bundes nach 2 StrVG des Deutschen Wetterdienstes des Deutschen Wetterdienstes auf der Zugspitze des Bundesamtes für Zivilschutz des Umweltbundesamtes der Bundesanstalt für Gewässerkunde des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bei der Bundesforschungsanstalt für Fischerei 3.3 Aufgaben der Länder nach 3 StrVG Probenentnahme Lebensmittel Inländische Produkte Importierte Produkte Milch und Milchprodukte Inländische Produkte Importierte Produkte Pflanzen Futtermittel Inländische Produkte Importierte Produkte Düngemittel Boden Oberirdische Gewässer außer Küstengewässer (Wasser, Schwebstoff und Sediment) Trinkwasser und Grundwasser Fische und andere Gewässerorganismen Inländische Produkte Importierte Produkte Kläranlagen Abwasser Klärschlamm Reststoffe und Abfälle Tabakerzeugnisse Inländische Produkte Importierte Produkte Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe Inländische Produkte Importierte Produkte Bedarfsgegenstände Lebensmittel Milch und Milchprodukte Pflanzen Futtermittel Düngemittel Boden Seite 1 von 32

2 Oberirdische Gewässer außer Küstengewässer (Wasser, Schwebstoff, Sediment) Trinkwasser und Grundwasser Fische und andere Gewässerorganismen Kläranlagen Reststoffe und Abfälle Tabakerzeugnisse Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe Bedarfsgegenstände 3.4 Nachweisgrenzen 3.5 Nuklidliste 3.6 Qualitätskontrolle Anlage 20: Umweltbereichsorientierte Aufstellung von gammaspektrometrischen pro Jahr für importierte Produkte Anlage 21: Wie Anlage 20: Importierte Produkte 4. Berichterstattung 5. Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach 11 StrVG und Meßstellen der Länder 6. Literaturverzeichnis Anlage 1: Umweltbereichsorientierte Aufstellung von pro Jahr nach 3 StrVG: Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft Anlage 2: Wie Anlage 1: Anlage 3: Nahrungsmittel tierischer Herkunft Umweltbereichsorientierte Aufstellung von n und pro Jahr nach 3 StrVG: Gesamtnahrung Anlage 4: Wie Anlage 1: Säuglings- und Kindernahrung Anlage 5: Wie Anlage 3: Milch Anlage 6: Wie Anlage 1: Pflanzen Anlage 7: Wie Anlage 1: Futtermittel Anlage 8: Wie Anlage 1: Boden (Weide- und Ackerböden) Anlage 9: Wie Anlage 3: Oberflächenwasser Anlage 10: Wie Anlage 3: Sediment, Schwebstoff Anlage 11: Wie Anlage 3: Trinkwasser Anlage 12: Wie Anlage 3: Grundwasser Anlage 13: Wie Anlage 1: Süßwasserfisch Anlage 14: Wie Anlage 1: Meeresfisch und Meeresfrüchte Anlage 15: Wie Anlage 3: Kläranlagen Anlage 16: Wie Anlage 3: Deponien für Hausmüll und Klärschlamm Anlage 17: Wie Anlage 3: Verbrennungsanlagen Anlage 18: Wie Anlage 3: Kompostierungsanlagen Anlage 19: Wie Anlage 1: Tabak Seite 2 von 32

3 1. Zielsetzung Die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt erfolgt zum Schutz der Bevölkerung und soll eine Beurteilung ermöglichen, in welchem Maße der Mensch ionisierender Strahlung ausgesetzt ist, die von der Umwelt ausgeht. Während die Überwachung der Radioaktivität in der unmittelbaren Umgebung kerntechnischer Anlagen nach den Grundsätzen und Programmen der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) (1) vollzogen wird, regelt das Routinemeßprogramm die Überwachung der Umweltradioaktivität für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, StrVG (2) für den Normalbetrieb. Gegenstand der Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt sind radioaktive Stoffe künstlichen Ursprungs, dem Konzentrationen in den Umweltbereichen infolge von Tätigkeiten des Menschen zunehmen und so zu einer erhöhten Strahlenexposition führen können. Insbesondere müssen die Programme für die Überwachung der Umweltradioaktivität die langfristigen Auswirkungen von Kernwaffenversuchen und die großräumigen und globalen Folgen des Betriebes von Anlagen des Kernbrennstoff-Kreislaufes im In- und Ausland berücksichtigen. Die Überwachung dieser Kontaminationen erfolgt großräumig; in Teilbereichen werden auch entsprechende Veränderungen des Pegels der Umweltradioaktivität durch Isotopenanwendung in Medizin, Forschung und Industrie miterfaßt. Zur Gewinnung von Referenzwerten für die Beurteilung von Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen ist die routinemäßige Durchführung der Überwachung der Umweltradioaktivität erforderlich. Natürlich radioaktive Stoffe, deren Aktivitätskonzentrationen über lange Zeiträume weitgehend konstant bleiben, bedürfen keiner ständigen Routineüberwachung (z. B. Radongehalt in Wohnräumen, Radiumgehalt in Phosphatdüngern u. a.). Diese radioaktiven Stoffe und die durch sie bedingten Strahlenexpositionen können durch einmalige oder in mehrjährigem Abstand durchzuführende Sonderprogramme erfaßt werden. Bei Hinweisen auf eine nennenswerte Zunahme der Kontamination infolge erhöhter Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt müssen besondere Programme durchgeführt werden. Für diese Fälle ist ein Überwachungsprogramm vorgesehen, das unterschiedlichen Szenarien gerecht wird. Dieses Programm wird als Teil II, Meßprogramme für den Intensivbetrieb (Intensivmeßprogramm) veröffentlicht. Das nachfolgende Programm enthält verbindliche Vorgaben für die Durchführung der routinemäßigen Überwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und stellt damit bundeseinheitliches Vorgehen sicher. Die hier niedergelegten Teilprogramme des Bundes (siehe Abschnitt 5.1) und der Länder (siehe Abschnitt 5.2) sind aufeinander abgestimmt. 2. Gesetzliche Grundlagen Die oben genannten Aufgaben fallen nach 1 Nr. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) (2) unter die Zweckbestimmung und sind in Bundesauftragsverwaltung durchzuführen, soweit das Gesetz keine bundeseigene Verwaltung vorsieht. Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 35 des am 25. März 1957 geschlossenen Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehaltes der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutz-Grundnormen zu schaffen. Diese Aufgabe wird durch das Routinemeßprogramm abgedeckt; die Ergebnisse der bilden die Grundlage für die in Artikel 36 Euratom-Vertrag vorgeschriebene regelmäßige Berichterstattung. 3. Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt 3.1 Allgemeines Das nachfolgend beschriebene Programm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt beschreibt Aufgaben des Bundes (siehe Abschnitt 5.1) und der Länder (siehe Abschnitt 5.2) nach den 2 und 3 StrVG (2). Aufgaben des Bundes sind die großräumige Ermittlung - der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen, - der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer sowie - der Gamma-Ortsdosisleistung. Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere - in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, - in Futtermitteln, - in Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, - in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen, - im Boden und in Pflanzen, - in Düngemitteln. Darüber hinaus ermittelt Hamburg die Radioaktivität in der Elbe entsprechend dem Delegationsvertrag. Für die Überwachungsmaßnahmen sind die Anleitungen zur Probenentnahme und zur den Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen (3), die von Verwaltungsbehörden des Bundes nach 11 StrVG (2) erarbeitet wurden, zu entnehmen. Die erforderlichen Nachweisgrenzen sind in den Abschnitten 5.1 und 5.2 vorgegeben. 3.2 Aufgaben des Bundes nach 2 StrVG Die im Routinemeßprogramm durch Einrichtungen des Bundes durchzuführenden Probenentnahmen und sind in den Übersichten unter Abschnitt 5.1 beschrieben des Deutschen Wetterdienstes (DWD) - Kontinuierliche gammaspektrometrische aerosolgebundener Radionuklide während der Probenentnahme Meßzyklus von 2 Stunden Meßende zu geradzahligen Stundenangaben in UTC (Universal Time Coordinated) Summation der 2-Stunden-Spektren zu Tagesspektren Übertragung der Meßwerte der Tagesspektren zum radiochemischen Labor in Offenbach - künstlicher Gesamtalpha- und künstlicher Gesamtbeta-Aktivität aerosolgebundener Radionuklide Probenentnahmezyklus von 24 Stunden, synchronisiert mit gammaspektrometrischer Direktmessung Meßzeit 1 Stunde Seite 3 von 32

4 Übertragung der Meßwerte zum radiochemischen Labor in Offenbach - Gammaspektrometrische der gasförmigen Iodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Iod) Probenentnahmedauer auf Aktivkohle über 7 Tage Wechsel der Aktivkohlepatrone wöchentlich Gamma- der Aktivkohlepatrone im Anschluß an die Probenentnahme an 12 Stationen Versand der Aktivkohlepatronen nach Anweisung von den übrigen 26 Stationen an solche Stationen mit gammaspektrometrischer Meßausrüstung Übertragung der Meßwerte zum radiochemischen Labor in Offenbach - von Einzelnukliden in Luft nach hoher Anreicherung Probenentnahmedauer auf einem Großflächenfilter über 7 Tage Gamma- der Großflächenfilter im Anschluß an die Probenentnahme an 12 Stationen Übertragung der Meßwerte an das radiochemische Labor in Offenbach Versand der Filter an das radiochemische Labor in Offenbach von Strontium-90 und Alpha-Strahlern an ausgewählten Filtern im radiochemischen Labor in Offenbach - von Einzelnukliden im Niederschlag Sammlung des Niederschlags über 1 Monat Gamma- des Niederschlags an 12 Stationen Übertragung der Meßwerte an das radiochemische Labor in Offenbach Versand der Niederschlagsproben zum radiochemischen Labor in Offenbach von Strontium-90, Tritium und Alpha-Strahlern nach radiochemischer Aufarbeitung ausgewählter Niederschlagsproben im radiochemischen Labor in Offenbach - der Gesamtbeta-Aktivität im Niederschlag Sammlung des täglichen Niederschlags der Gesamtbeta-Aktivität des täglichen Niederschlags an 38 Stationen jeweils 24 Stunden und 120 Stunden nach Probenentnahme Übertragung der Meßwerte an das radiochemische Labor in Offenbach täglich An den Meßstationen des DWD wird zusätzlich täglich die Niederschlagshöhe bestimmt. - des DWD für das Bundesamt für Strahlenschutz der auf dem Boden abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der in-situ-gamma- Durchführung von an den DWD- Meßstationen Übertragung der Werte der flächenbezogenen Aktivität des Bodens an das IAR des Deutschen Wetterdienstes auf der Zugspitze - Kontinuierliche der Gesamtalpha-Aktivität, der Gesamtbeta-Aktivität und der künstlichen Gesamtbeta-Aktivität der in der Luft enthaltenen aerosolgebundenen Radionuklide an der Station Zugspitze Meßzyklus von 2 Stunden Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten - Kontinuierliche der Iod-131-Aktivität der in der Luft enthaltenen gasförmigen Iodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Iod) an der Station Zugspitze Meßzyklus von 2 Stunden Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten - Kontinuierliche gammaspektrometrische aerosolgebundener Radionuklide während der Probenentnahme an der Station Zugspitze Meßzyklus von 2 Stunden Bildung von Tagespektren aus den 2-Stunden-Spektren Übertragung der Meßwerte der Tagesspektren zum IAR des Bundesamtes für Zivilschutz (BZS) - Kontinuierliche der Gamma-Ortsdosisleistung (ODL) Abruf der Meßwerte im 48-Stunden-Takt durch die Warnämter rechnergestützte Prüfung der Plausibilität der Meßwerte durch die Warnämter Abruf der Meßwerte von den Warnämtern durch das IAR im 48-Stunden-Takt synoptische Plausibilitätsprüfung, insbesondere der als nicht plausibel erkannten Meßwerte durch das IAR mit dem Ziel der Freigabe kompletter Datensätze - der auf dem Boden abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der in-situ-gamma- Durchführung von an geeigneten ODL-Standorten zur von Referenzwerten Plausibilitätsprüfung der Meßwerte vor Ort Umrechnung der Meßwerte in Werte der flächenbezogenen Aktivität des Bodens mit Hilfe von standardisierten, rechnergestützten Verfahren vor Ort Übertragung der entsprechenden Werte der flächenbezogenen Aktivität des Bodens an das IAR des Umweltbundesamtes (UBA) - Kontinuierliche der Gesamtalpha-Aktivität, der Gesamtbeta-Aktivität und der künstlichen Gesamtbeta-Aktivität der in der Luft enthaltenen aerosolgebundenen Radionuklide Meßzyklus von 2 Stunden Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten Übertragung der Meßwerte an das IAR - Kontinuierliche der Iod-131-Aktivität der in der Luft enthaltenen gasförmigen Iodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Iod) Meßzyklus von 2 Stunden Bildung des Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten Übertragung der Meßwerte an das IAR der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) - Kontinuierliche an 40 Warnstellen der Gesamtbeta- und Gesamtgamma-Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser Meßzyklus im Warnstellennetz: 1 Stunde pro Übertragung der Meßwerte zur BfG täglich Übertragung der Meßdaten zur Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (ZdB) Seite 4 von 32

5 - Diskontinuierliche der Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser von 40 Probenentnahmestellen Entnahmezeiten im Probenehmernetz: 1 Mischprobe pro Tag Transport der Tagesmischproben zur BfG Herstellung von Monatsmischproben Gammaspektrometrische sowie radiochemische von Strontium-90, Tritium und der Gesamtalpha-Aktivitätskonzentration Übertragung der Meßdaten zur ZdB - der Einzelnuklidgehalte von Schwebstoff- und Sedimentproben von 40 Probenentnahmestellen Vierteljährliche Sammlung (Schwebstoff) bzw. Entnahme (Sediment) der Proben Transport der Proben zur BfG Gammaspektrometrische und Auswertung Übertragung der Meßdaten zur ZdB des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) - des Gehaltes an radioaktiven Stoffen im Meer Meßnetz (Gesamtgamma-), Meßzyklus: 1 Stunde oder 2mal täglich bei Hochwasser im Tidenbereich der Küstengewässer Verdichtung der Meßnetzdaten durch Bildung von Tagesmittelwerten Probenentnahme auf See und Transport zur Meßstelle, siehe Abschnitt 5.1 (Wasser, Schwebstoff, Sediment) Nuklidspezifische Analysen der Proben Zusammenfassung und Beurteilung der Daten und Übertragung zur ZdB bei der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFF) Die von Wasserpflanzen (Gamma-, Strontium-89/90 und Plutonium-Isotope) sowie die der Plutonium-Isotope in Muscheln und Garnelen aus dem Küstenbereich erfolgen durch die Bundesforschungsanstalt für Fischerei. Die zusammengefaßten und beurteilten Daten werden der ZdB zugesandt. 3.3 Aufgaben der Länder nach 3 StrVG Probenentnahme Um eine Vergleichbarkeit und Reproduzierbarkeit der Meßwerte sicherzustellen, hat sich die Probenentnahme an den Meßanleitungen (3) zu orientieren. für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt sollen nach den in der Zielsetzung genannten Grundsätzen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen des Pegels der Umweltradioaktivität dienen. Die sind von den Ländern so auszuwählen, daß eine möglichst enge Korrelation der Meßdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann. Produkte, die in den Geltungsbereich des Strahlenschutzvorsorgegesetzes verbracht oder importiert werden, sollen in Großmärkten (Handelsstufe) oder an den Zolldienststellen beprobt werden. Bei der Probenerfassung muß als Probenzusatzbeschreibung angegeben werden, ob die Probe beim Zoll oder im Großmarkt genommen wurde. Im folgenden steht der Ausdruck importierte Produkte sowohl für importierte als auch für verbrachte Waren Lebensmittel Inländische Produkte Zu überwachende Lebensmittel pflanzlicher Herkunft sollen so ausgewählt werden, daß über das Jahr verteilt verschiedene erntereife Produkte aus den für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Anbaugebieten erfaßt werden. Bei den zu überwachenden Lebensmitteln tierischer Herkunft sollen die Proben gleichmäßig über das Jahr verteilt entnommen werden und bevorzugt aus Rohprodukten (insbesondere Muskelfleisch) einheimischer Nutztiere bestehen, wie sie in Schlachthäusern verarbeitet werden. Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die Radionuklide stark anreichern, jedoch von ihrer Menge her für die Ernährung der Bevölkerung eine nachgeordnete Rolle spielen (z. B. Wildpilze, Wild), können stichprobenartig im Rahmen der Vorgabe nach Anlage 1 und 2 ebenfalls überwacht werden. Gesamtnahrungsproben aus Gemeinschaftsverpflegungen sind wöchentlich als Stichprobe zu entnehmen und sollen verzehrsfertige Speisen und Getränke einer Person umfassen (siehe Anlage 3). Säuglings- und Kleinkindernahrung (Menüs und Getränke) (Anlage 4) - einschließlich Milchersatznahrung - sind monatlich zu entnehmen. Hier sind grundsätzlich Produktionsstätten für Säuglings- und Kleinkindernahrung zu beproben. Ist in einem keine Produktionsstätte eines Herstellers angesiedelt, können Großanwender, z. B. Kinderkrankenhäuser, Säuglings- und Kinderkrippen beprobt werden. Wegen wechselnder Verzehrsmengen im 1. Lebensjahr sind die Aktivitätsangaben auf kg Feuchtmasse zu beziehen. Art und Menge bei der Probenentnahme kann sich an den Angaben der AVV zu 45 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Anhang 5, Tabelle II 1 orientieren (4). Die Probenanzahl bei Einzellebensmitteln orientiert sich an der Produktionsmenge im jeweiligen, mit Ausnahme von Geflügel. Die Probenanzahl für Geflügel und Gesamtnahrung orientiert sich an der Einwohnerzahl des jeweiligen es. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 1 und 2) Importierte Produkte Von den importierten Produkten sind bevorzugt jene zu überwachen, die anteilmäßig dominieren. Die gesamte Probenanzahl der importierten Produkte soll, über das Bundesgebiet gemittelt, etwa 15 % der Probenanzahl der zu untersuchenden inländischen Produkte entsprechen. Die Aufteilung der Importprobenanzahl auf die einzelnen Länder orientiert sich an der Importstatistik bzw. an der Bevölkerungszahl des jeweiligen es, wobei eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen ist (siehe Anlage 20) Milch und Milchprodukte Inländische Produkte Die Überwachung der Milch ist auf Rohmilchproben zu beschränken. Bearbeitete Milch und Milchprodukte bedürfen keiner zusätzlichen Überwachung, da die Verteilung der wichtigen Radionuklide bei der Verarbeitung der Rohmilch bekannt ist. Die Probenentnahme soll monatlich aus Stapeltanks solcher Molkereien erfolgen, die ihre zu verarbeitende Roh- Seite 5 von 32

6 milch weitgehend aus Einzugsgebieten in ihrer unmittelbaren Umgebung beziehen. Ersatzweise können die Proben aus Sammeltanks in Sammelstellen entnommen werden. Die Probenanzahl (siehe Anlage 5) orientiert sich am Rohmilchaufkommen (Erzeugung) des jeweiligen es. Es ist etwa eine Probenentnahmestelle auf ungefähr Tonnen Rohmilchaufkommen im Jahr einzurichten. Für Länder mit geringem Milchaufkommen ist eine Mindestanzahl von Probenentnahmestellen vorgesehen Importierte Produkte Die Routineüberwachung importierter Milchprodukte wird auf Käse beschränkt. Butter wird zwar ebenfalls in größeren Mengen importiert, bedarf jedoch nicht der routinemäßigen Überwachung, da deren Kontamination gering ist und sie damit nicht nennenswert zur Strahlenexposition beitragen kann. Die Anzahl der pro stichprobenartig zu entnehmenden Käseproben orientiert sich an der Importstatistik (siehe Anlage 21) Pflanzen Da Futterpflanzen (siehe Futtermittel, Abschnitt ) und Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft (siehe Lebensmittel, Abschnitt ) flächenrepräsentativ überwacht werden, soll sich die Probenentnahme weiteren Pflanzenmaterials auf Bereiche ohne landwirtschaftliche Nutzung (Ödland, Parks usw.) und dort auf wenige, überall verfügbare, als Indikatoren geeignete Pflanzen bzw. Pflanzenteile beschränken. Als solche kommen Gras sowie Laub und Nadeln von Bäumen in Frage. Blatt- und Nadelproben sollen nach Möglichkeit von einzeln stehenden Bäumen oder von kleineren Baumgruppen stammen. Es sind jährlich die gleichen aufzusuchen. Die Probenanzahl (siehe Anlage 6) orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen es. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen Futtermittel Inländische Produkte Eine Vielzahl verschiedener pflanzlicher und tierischer Produkte dient als Futtermittel oder Futtermittelrohstoff Die Routineüberwachung muß sich auf diejenigen pflanzlichen Futtermittel konzentrieren, die den Hauptanteil der Produkte bilden, potentiell die höchste Kontamination erfahren und damit eine Indikatorfunktion für den Futtermittelsektor erfüllen können. Als solche kommen Weideoder Wiesenbewuchs (alternativ Klee, Luzerne oder Grüngetreide), Mais (ganze Pflanze) und Futtergetreide in Frage. Trockenprodukte und Silagen bzw. Mischfuttermittel, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen im Routineprogramm. Als ein Vertreter der in der Erde wachsenden Produkte sollen Futterkartoffeln (alternativ Futterrüben) in die Überwachung einbezogen werden. Weide- oder Wiesenbewuchsproben sollten zur Zeit des 1. Schnittes, alle anderen Produkte zur Erntezeit entnommen werden. Es ist sinnvoll, Futtermittelproben bei solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu ziehen, bei denen auch Bodenproben entnommen werden. Die Anzahl der Futtermittelproben des jeweiligen es orientiert sich an der Tierproduktion. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 7) Importierte Produkte Die Routineüberwachung importierter Futtermittel wird auf Einzelfuttermittel zur Mischfutterherstellung beschränkt, die in höheren Mengen zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden. Dies sind Ölkuchen, Futtergetreide, Maniok und Mais bzw. Maisprodukte. Die Beprobung erfolgt stichprobenartig. Die Proben sollten zweckmäßigerweise bei den Herstellern von Mischfuttermitteln entnommen werden. Alternativ kann die Probenentnahme auch an Grenzübergängen (z. B. Häfen) erfolgen. Die Anzahl der pro zu messenden Futtermittelproben orientiert sich an der Importstatistik. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 21) Düngemittel Düngemittel bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung. Durch die Überwachung von Boden, Futtermitteln, Milch und Fleisch ist das Ziel, die Beiträge der Strahlenexposition des Menschen über den betreffenden Expositionspfad zu ermitteln, ausreichend erfüllt Boden Die Entnahmestellen für Bodenproben sollen in erster Linie die wichtigsten Bodenarten und Bodentypen (mit höheren Flächenanteilen), die landwirtschaftlich genutzt werden, in jedem erfassen. Bodenproben sind jeweils am selben Ort auf festgelegten, kartierten Flächen einmal jährlich zu entnehmen. Die angegebenen Probenanzahlen sind je zur Hälfte auf bearbeiteten Flächen (Äckern) und unbearbeiteten Flächen (Dauerweiden) zu entnehmen. Von der Anzahl der Proben, die für Dauerweideböden vorgesehen sind, können in geringem Umfang (maximal 20 %) auch Proben von Waldböden (ohne Streuauflagen) entnommen werden. Die Anzahl der Probenentnahmestellen und Meßpunkte orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen es. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl von Probenentnahmen vorgesehen (siehe Anlage 8). Zusätzlich ist die der Bodenkontamination mit Hilfe der in-situ-gamma- zur Gewinnung von Referenzwerten im Hinblick auf ein Ereignis mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen vorgesehen. Es sind mindestens 24 - bei den Stadtstaaten und im Saarland mindestens 12 - jährlich durchzuführen, welche über das ganze Jahr verteilt erfolgen sollen. Die Auswahl der Meßpunkte für die in-situ-gamma- erfolgt in Abstimmung mit dem Institut für Atmosphärische Radioaktivität des Bundesamtes für Strahlenschutz u. a. auch im Hinblick auf die räumliche Verdichtung und Ergänzung der bestehenden Bundesmeßnetze Oberirdische Gewässer außer Küstengewässer (Wasser, Schwebstoff und Sediment) Schwerpunkte der Überwachungsmaßnahmen bilden hierbei: - Gewässerbereiche mit aktueller oder potentieller Nutzung (z. B. Gewinnung von Uferfiltrat zur Trinkwasserversorgung; Beregnung von landwirtschaftlich genutzten Anbauflächen u. a.) - Flußabschnitte in grenzüberschreitenden Bereichen - Flußmündungen und Ästuarbereiche - Abschnitte, die durch direkte Einleitungen nicht beeinflußt sind (Referenzstellen). Seite 6 von 32

7 Bei Fließgewässern sind Wasserproben möglichst kontinuierlich (zeit- oder abflußproportional) grundsätzlich als Monats- oder Vierteljahresmischproben zu entnehmen. Die Entnahme bei stehenden Gewässern erfolgt in vierteljährlichen Abständen als Stichproben. Bei Tidegewässern ist die Entnahme von Stichproben zu einem definierten Zeitpunkt der Tidephase (Hochwasserkenterpunkt) festzulegen. Schwebstoffproben sind aus Fließgewässern grundsätzlich als Monats- oder Vierteljahressammelproben zu entnehmen. Aus stehenden Gewässern können anstelle von Sammelproben auch Stichproben entnommen werden. Sedimentproben sind als Stichproben in vierteljährlichen Abständen zu entnehmen. Die Probenentnahmestellen sollten im Bereich niedriger Fließgeschwindigkeiten liegen (Buhnenfelder, Hafeneinfahrten, Stauhaltungen usw.); der Feinkornanteil ( 63 m) der Proben sollte mindestens 90 % betragen. Die Anzahl der pro einzurichtenden Probenentnahmestellen für Wasser, Schwebstoff und Sediment richtet sich nach Größe und Umfang der Nutzung der in einem zu überwachenden oberirdischen Gewässer (siehe Anlage 9 und 10). Hierbei sind vor allem solche Gewässer auszuwählen, die zur Trinkwasserversorgung beitragen Trinkwasser und Grundwasser Bei der Auswahl der Trinkwasser-Probenentnahmestellen ist zu beachten, daß eine durch radioaktiven Fallout bedingte Kontamination der zur Trinkwassergewinnung genutzten Rohwässer im allgemeinen durch Verdünnungs- und Absorptionseffekte bei der Bodenpassage in der folgenden Reihenfolge abnimmt: Ungeschützte Rohwässer a) Zisternen b) Oberflächenwässer - Flüsse - Seen - Talsperren Geschützte Rohwässer c) Karst- und Kluftgrundwasser d) künstlich angereichertes Grundwasser (einschließlich Regenwasserversickerung) - mit nicht aufbereitetem Oberflächenwasser - Uferfiltrat e) künstlich angereichertes Grundwasser mit aufbereitetem Oberflächenwasser f) Porengrundwasser - wenig geschütztes Grundwasser - stark geschütztes Grundwasser In jedem sind Trinkwasserproben vorrangig aus denjenigen Wasserwerken, die Oberflächenwasser direkt zur Trinkwassergewinnung nutzen, zu entnehmen. Dabei ist, wenn mehrere Wasserwerke ihr Rohwasser aus demselben Reservoir beziehen, ein Wasserwerk auszuwählen. In jedem ist darüber hinaus unter den Wasserwerken, die das unter c), d), e) und f) genannte Rohwasser zur Trinkwassergewinnung aufbereiten - soweit vorhanden - für jedes der genannten Rohwässer mindestens je ein Wasserwerk auszuwählen, in dem Trinkwasserproben entnommen werden. Bei der Auswahl sind hydrogeologische Aspekte zu berücksichtigen. Die Zahl der pro insgesamt ausgewählten Wasserwerke soll nicht größer als 10 sein (siehe Anlage 11). Die Probenentnahme erfolgt grundsätzlich beim Reinwasser. Darüber hinaus soll die Probenentnahme bei den ausgewählten Wasserwerken einmal im Jahr sowohl beim Reinwasser als auch beim Rohwasser erfolgen, wobei zu beachten ist, daß eine eindeutige Zuordnung der Herkunft des geförderten Rohwassers zum Reinwasser gegeben sein muß. Bei der Überwachung des Grundwassers sind solche Rohwässer auszuwählen, die nur in Ausnahmefällen zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden (z. B. Notbrunnen). Die Auswahl hat unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Beeinflussung verschiedener Grundwässer durch Niederschlag und Oberflächenwasser zu erfolgen und ist ggf. in Zusammenarbeit mit den geologischen esämtern zu treffen. Die Zahl der für die Grundwasserüberwachung festgelegten Probenentnahmestellen soll in Abhängigkeit von der Größe des es nicht größer als 6 sein (siehe Anlage 12). Für Zisternenwasser wird keine Probenentnahme vorgesehen, da es im Normalfall als Trinkwasser keine Bedeutung hat. (Eine Überwachung des Zisternenwassers ist durch die Überwachung der Niederschläge abgedeckt) Fische und andere Gewässerorganismen Inländische Produkte Es sind halbjährlich Proben von den am häufigsten in Binnengewässern einschließlich Teichwirtschaften vorkommenden bzw. gehaltenen Fischarten zu entnehmen. In Abhängigkeit von der Fischproduktion sind die Probenentnahmestellen für Süßwasserfisch in Anlage 13 angegeben. Im Küstenbereich sind alle 4 Monate Proben von Miesmuscheln (Mytilus edulis) und Garnelen (Crangon crangon) zu entnehmen (siehe Anlage 14). Auf den Seefischmärkten sind von den Anlandungen halbjährlich die wichtigsten Arten zu untersuchen, wobei insgesamt bis zu 10 Proben im Jahr vorzusehen sind (siehe Anlage 14) Importierte Produkte Zur Überwachung von Importen sind bei den im jeweiligen tätigen Importeuren Fisch-, Krustentier- und Schalentierproben zu entnehmen. Bei der Auswahl der Proben können auch Konserven und Tiefkühlwaren berücksichtigt werden (siehe Anlage 21) Kläranlagen Abwasser Bei der von den zuständigen Behörden der Länder zu treffenden Auswahl der Probenentnahmestellen sind folgende Punkte zu berücksichtigen: - Art der Kanalisation (Misch- oder Trennkanalisation) - Abwasserbehandlungsverfahren (biologisch, weitergehende Behandlung) - Klärschlammbeseitigung/Klärschlammverwertung Zur Überwachung der Abwässer sind regelmäßig Proben vorzugsweise aus dem Auslauf der jeweiligen Kläranlagen zu entnehmen, gegebenenfalls aus der Kanalisation. Bei Trennkanalisation ist zusätzlich eine Probenentnahme in Regenwasserrückhaltebecken vorzusehen. In Abhängigkeit von der Größe der es sollen max. bis zu 10 Kläranlagen überwacht werden, mind. aber 2 Kläranlagen (siehe Anlage 15). Seite 7 von 32

8 Klärschlamm Zur Überwachung des Klärschlamms sind in den nach ausgewählten Kläranlagen regelmäßig Proben des für eine Nutzung oder zur Beseitigung vorgesehenen Klärschlamms zu entnehmen (weitere Hinweise vgl ) Reststoffe und Abfälle Zur Überwachung von Reststoffen und Abfällen sind regelmäßig an solchen Stellen Proben zu entnehmen, die von radioökologischer Bedeutung sind. Bei der von den zuständigen esbehörden zu treffenden Auswahl der Probenentnahmestellen sind zu berücksichtigen. - Deponien für Hausmüll und Klärschlamm - Verbrennungsanlagen für Klärschlamm und Abfall - Kompostierungsanlagen. Die Anzahl der zu untersuchenden Proben von Hausmüll- Deponien sowie Verbrennungs- und Kompostierungsanlagen sind in den Anlagen 16, 17 und 18 angegeben. Die Festlegung erfolgte derart, daß etwa 10 % der zur Zeit betriebenen Hausmülldeponien überwacht werden, mindestens jedoch zwei Deponien pro Flächenstaat. In jedem sind, soweit vorhanden, 1 bis 2 Klärschlamm- Verbrennungsanlagen auszuwählen. Ansonsten sind in erster Linie diejenigen Abfall-Verbrennungsanlagen auszuwählen, bei denen auch Klärschlammverbrennung durchgeführt wird. Kompostierungsanlagen (maximal 5 pro Bundesland) sind, soweit vorhanden, ebenfalls routinemäßig zu beproben Tabakerzeugnisse Inländische Produkte Bei den Tabakerzeugnissen genügt es, jährlich entsprechend Anlage 19 Rohtabakproben aus den wichtigsten Anbaugebieten zu untersuchen Importierte Produkte Importierte Rohtabake sind jährlich entsprechend Anlage 21 zu entnehmen Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe Inländische Produkte Für die Überwachung sind grundsätzlich pflanzliche und tierische Rohstoffe zu betrachten. Diese Rohstoffe bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung, da die im Rahmen der übrigen Überwachung erhobenen Meßwerte hinreichend Auskunft geben. Mögliche Anreicherungen von Radionukliden bei der Arzneimittelherstellung sollen im Rahmen von Sonderprogrammen untersucht werden Importierte Produkte Importierte Ausgangsstoffe für Arzneimittel sind entsprechend Anlage 21 stichprobenartig zu entnehmen Bedarfsgegenstände Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittels- und Bedarfsgegenständegesetzes bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung Die Meß- und Auswerteverfahren haben sich an den Meßanleitungen (3) zu orientieren. Bei der nuklidspezifischen von Alpha-Strahlern sind von den esmeßstellen insgesamt 5 Proben pro Jahr auszuwählen, an denen neben der von Uran- und Plutonium-Isotopen auch die von Americium-241 sowie Curium-242 und Curium-243/244 durchgeführt wird Lebensmittel Alle Lebensmittel sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Bei Nahrungsmitteln pflanzlicher Herkunft sind 10 % der Proben und bei der Gesamtnahrung sowie der Säuglings- und Kleinkindernahrung 20 % der Proben auf den Gehalt von Strontium-90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen Milch und Milchprodukte Alle Rohmilchproben, alternativ Milchpulverproben, sind gammaspektrometrisch zu messen. Die Anzahl der Strontium-90-en ist gegenüber den gammaspektrometrischen auf ca. 30 % zu reduzieren. Die Strontium-90-en sind an Monatsproben ausgewählter Molkereien vorzunehmen, um geschlossene Strontium-90-Zeitreihen zu erhalten (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse sind - auch im Fall von Milchpulvermessungen - auf einen Liter Rohmilch zu beziehen. Die Importproben von Käse sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Die Meßergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen Pflanzen Die Überwachung der Pflanzen erfolgt gammaspektrometrisch (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen Futtermittel Futtermittel sind durch Gamma-, die Weide- bzw. Wiesenbewuchsproben zu 50 % auch durch Strontium-90- zu überwachen. Die Strontium-90-en sind von Jahr zu Jahr generell an Proben von denselben n vorzunehmen, so daß geschlossene Zeitreihen entstehen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 5.2). Importierte Einzelfuttermittel zur Mischfutterherstellung sind durch Gamma- zu überwachen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen Düngemittel Düngemittel bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung Boden Alle Bodenproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Jeweils bei etwa 50 % der Probenentnahmestellen und damit bei den Proben ist eine Strontium-90- vorzusehen (siehe Abschnitt 5.2). Die Strontium-90-en sind von Jahr zu Jahr generell an Proben von denselben n vorzunehmen, so daß geschlossene Zeitreihen entstehen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen Oberirdische Gewässer außer Küstengewässer (Wasser, Schwebstoff, Sediment) Zur Gewinnung von Referenzwerten sind an Wasserproben gammaspektrometrische sowie Tritium- Seite 8 von 32

9 en vorzunehmen. Entsprechend Anlage 9 sind darüber hinaus an ausgewählten n Strontium-90-en und nuklidspezifische en der Alpha-Strahler durchzuführen (siehe Abschnitt 5.2). Schwebstoff- und Sedimentproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Zur sollen ausschließlich Proben mit hohem Feinkornanteil gelangen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 5.2) Trinkwasser und Grundwasser Die Trink- und Grundwasserproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Proben von 2 Wasserwerken und von 2 Grundwasserprobenentnahmestellen pro auf ihren Gehalt an Strontium-90 und Alpha-Strahlern zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2) Fische und andere Gewässerorganismen Proben aus Binnengewässern einschließlich Teichwirtschaften sowie aus Seefischmarktanlandungen sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Etwa 10 % sind auf Strontium-90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Proben aus den Küstengewässern (Muscheln und Garnelen) sind gammaspektrometrisch sowie auf Strontium-90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen Kläranlagen Die Abwasserproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Abwasserproben von 2 Kläranlagen pro auf ihren Gehalt an Strontium-90 und Alpha-Strahlern zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Die Klärschlammproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Klärschlammproben von 2 Kläranlagen pro auf ihren Gehalt an Strontium-90 und Alpha-Strahlern zu untersuchen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 5.2) Reststoffe und Abfälle Die Proben von Reststoffen und Abfällen sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind Deponiesickerwässer oder deponienahe Grundwässer auf ihren Gehalt an Tritium zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse von Feststoffproben sind auf die Trockenmasse zu beziehen Tabakerzeugnisse Inländische Rohtabakproben sind gammaspektrometrisch auf ihren Gehalt an Strontium-90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Bei importierten Rohtabaken sind gammaspektrometrische Analysen vorzunehmen Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe Importierte pflanzliche und tierische Rohstoffe sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Weitere Analyseverfahren sind im Bedarfsfall auszuwählen Bedarfsgegenstände Da Bedarfsgegenstände keiner routinemäßigen Überwachung bedürfen, sind anzuwendende Analyseverfahren erst im Bedarfsfall auszuwählen. 3.4 Nachweisgrenzen Die in den Abschnitten 5.1 und 5.2 angegebenen Nachweisgrenzen sind so festgelegt, daß großräumige Veränderungen der Umweltradioaktivität erkannt werden und Referenzwerte abgeleitet werden können. Die Berechnung der Nachweisgrenzen für die verschiedenen Meßverfahren ist in den Meßanleitungen (3) dargelegt. Die in den Abschnitten 5.1 und 5.2 geforderten Nachweisgrenzen sind grundsätzlich einzuhalten. 3.5 Nuklidliste Die Auswahl der Nuklide für die Nuklidliste im Routinemeßprogramm orientiert sich an dem Intensivmeßprogramm. Daher ist es notwendig, daß folgende Radionuklide mit den eingesetzten Analyseverfahren gegebenenfalls identifiziert werden können: - -strahlende Nuklide Be-7 Pb-210 Pb-214 K-40 Pb-212 Bi-214 Tl-208 Bi-212 Ac-228 Sr-91 Sb-125 Cs-136 Sr-92 Sb-127 Cs-137 Y-92 Sb-129 Ba-140 Y-93 Te-129 La-140 Zr-95 Te-129m La-141 Zr-97 Te-131m Ce-141 Nb-95 Te-132 Ce-143 Nb-97 I-131 Ce-144 Mo-99 I-132 Nd-147 Tc-99m I-133 Pm-151 Ru-103 I-135 Ru-106 Na-22 Zn-65 Cs-134 Cr-51 Ag-110m Hf-181 Mn-54 Te-123m Pa-233 Fe-59 Sb-124 U-237 Co-57 Np-239 Co-58 Ar-41 Kr-88 Xe-135 Kr-85 Kr-89 Xe-135m Kr-85m Xe-133 Xe-137 Kr-87 Xe-133m Xe strahlende Nuklide H-3 Sr-89 Sr strahlende Nuklide Ra-226 Np-237 Am-241 Th-232 U-238 Cm-242 U-234 Pu-238 Cm-743/244 U-235 Pu-239/ Qualitätskontrolle Die am Integrierten Meß- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) beteiligten Meßstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen- und Meßverfahren einem Qualitätssicherungsprogramm zu unterziehen. Dieses Programm besteht aus einer internen Seite 9 von 32

10 Qualitätskontrolle und einer externen Qualitätskontrolle. Die interne Qualitätskontrolle umfaßt im wesentlichen die regelmäßige - Überprüfung aller Arbeitsgänge der Probenentnahme, Probenaufbereitung und der radiochemischen Analytik - Überprüfung des Meßsystems (Funktionskontrolle) - Überprüfung der Kalibrierungen - Nulleffektmessung. Die externe Qualitätskontrolle umfaßt - Vergleichsanalysen, die von den Verwaltungsbehörden des Bundes nach 11 StrVG (2) in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und koordiniert durch die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioaktivität durchgeführt werden, - Vergleichsmessungen. (3) Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen vom 1. September Herausgeber: Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, erstellt durch die Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität. (4) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 45 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar 1990 (BAnz. Nr. 64a, 42. Jahrgang, vom 31. März 1990, Seite 3) Bonn, den 28. Juli 1994 RS II /3 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. Wehner Die zu erfüllenden Aufgaben sind in den Meßanleitungen (3) wiedergegeben. 4. Berichterstattung Die Meßstellen der Länder beschreiben ihre Proben nach der bundeseinheitlichen Deskriptorenliste und übermitteln die Meßergebnisse über die jeweilige esdatenzentrale an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (ZdB). Für gammaspektrometrisch untersuchte Proben ist für alle nachgewiesenen Nuklide (auch Kalium-40) deren Aktivitätskonzentration bzw. spezifische Aktivität den Zeitpunkt der Probenentnahme mitzuteilen. Die Aktivitätskonzentration bei Sammelproben ist auf die Mitte der Sammelzeit zu beziehen. Radioaktivitätswerte der Gesamtnahrung sind in Becquerel pro Tag und Person anzugeben. Bei jeder sind zumindest die Nachweisgrenzen für Kalium-40, Cobalt-60 und Caesium-137 zu dokumentieren. Bei der von Einzelnukliden, insbesondere von Tritium, Strontium-90 und Alpha-Strahlern (Uran-, Plutonium- sowie Americium- und Curium-Isotope) ist entweder die ermittelte spezifische Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration oder die erzielte Nachweisgrenze anzugeben. Die Dokumentation von Meßwert bzw. Nachweisgrenze soll dann entfallen, wenn zwischen Probenentnahme und mehr als 6 Halbwertszeiten vergangen sind. 5. Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach 11 StrVG und Meßstellen der Länder In 5.1 sind die Übersichten der Programme der Verwaltungsbehörden des Bundes nach 11 StrVG (2) aufgelistet. In 5.2 sind die Übersichten der Programme mit den Anforderungen für die Meßstellen der Länder aufgelistet. 6. Literaturverzeichnis (1) Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) GMBI Nr. 29, 19. August 1993 S (2) Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 Seite 10 von 32

11 5.1 Programme für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach 11 StrVG Nr. überwachter Umweltbereich Art der Nachweisgrenze Probenentnahmebzw. Meßorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme und der Bemerkungen 1. Luft Externe Strahlung a) Gamma-Ortsdosisleistung 50 ngy/h Meßstellen des Warndienstes d. BZS; 2150 Meßstellen kontinuierliche oberer Meßbereich 5 Gy/h, Eigenmeldung bei Schwellenwertüberschreitung und Tendenzerkennung. b) in-situ-gamma- 360 Bq/m² 160 Bq/m² ausgewählte ODL- Meßstellen des Warndienstes des BZS 38 *) ortsfeste Meßstellen an DWD-Stationen und beim lar wöchentliche Stichproben vierteljährliche mittels Fahrzeugen 1.1 Luft/ Aerosole a) Nuklidspezifische der gammastrahlenden Aerosole der Luft 20 Bq/m³ bei 2 h Meßzeit 38 Meßstellen des DWD 2-stündliche Auswertungen der Schrittfiltergerät, Aufsummierung der 2-Stunden- Spektren zu Tagesspektren b) Nuklidspezifische der gammastrahlenden Aerosole der Luft 20 Bq/m³ bei 1 h Meßzeit Meßstelle Zugspitze des DWD 2-stündliche Auswertungen der Schrittfiltergerät, Aufsummierung der 2-Stunden- Spektren zu Tagesspektren c) Künstl. Ge- 0,1 Bq/m³ für samtbeta-mes- sung der radioakbeta-aktivitäts- künstl. Gesamttiven Aerosole konz. der Luft Meßstelle Zugspitze des DWD 2-stündliche und Auswertung Standfilter; d) Künstl. Ge- 1,0 Bq/m³ für samtbeta-mes- sung der radioakbeta-aktivitäts- künstl. Gesamttiven Aerosole konz. der Luft 11 Meßstellen des Umweltbundesamtes 2-stündliche und Auswertung Schrittfiltergerät, Aufsummierung der 2-Stunden- Mittelwerte zu Tagesmittelwerten e) Künstl. Gesamtalpha- und künstl. Gesamtbeta- der radioaktiven Aerosole der Luft 0,04 Bq/m³ für künstl. Alpha- und 0,06 Bq/m³ für künstl. Beta- Aktivitätskonz. 38 Meßstellen des DWD tägliche Probeentnahme und Alpha-Beta- Pseudokoinzidenz Differenzmessung; meßtechnische Trennung zwischen natürlichen und künstlichen Radionukliden f) von Einzelnukliden in Luft - Gamma- - Sr-90 - Alpha- (U, Pu) Bq/m³ Bq/m³ Bq/m³ 38 Probenentnahmestellen des DWD 12 Meßstellen in Offenbach in Offenbach wöchentliche Probenentnahme im Anschluß an die Probenentnahme monatliche von 4 Wochenfiltern monatliche von 4 Wochenfiltern Großflächenfilter Proben von 4 ausgewählten Stationen Proben von 4 ausgewählten Stationen *) maximal 38 ortsfeste Positionen möglich Seite 11 von 32

12 Nr. überwachter Umweltbereich Art der Nachweisgrenze Probenentnahmebzw. Meßorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme und der Bemerkungen 1.2 Luft/gasförmiges Iod (elementar und organisch gebunden) a) Gamma- 0,2 Bq/m³ für I-131 bei 1 h Meßzeit 11 Meßstellen des UBA 2-stündliche Auswertung der Kontinuierliche Sammlung, Aufsummierung der Meßwerte zu Tagesmittelwerten; mit NaI- Detektoren b) Gamma- 20 Bq/m³ bei 1 h Meßzeit bezogen auf 38 Probenentnahmestellen des DWD wöchentliche Probenentnahme und wöchentliche an 12 Meßstellen Diskontinuierliche Sammlung des elementaren und organisch gebundenen Iods, nuklidspezifische mit Reinstgermaniumdetektor c) Gamma- 1 Bq/m³ Meßstelle Zugspitze des DWD 2-stündliche und Auswertung 2. Niederschlag a) von Einzelnukliden im Niederschlag 38 Probenentnahmestellen des DWD tägliche Probenentnahme, monatfläche 1-4 m²; Regenauffangliche - Gamma- - Sr-90 - H Bq/l Bq/l 10 Bq/l 12 Meßstellen in Offenbach in Offenbach nuklidspezifische mit Reinstgermaniumdetektor Proben von 4 ausgewählten Stationen (gleiche wie bei Sr- 90- der Aerosole) mit Flüssigszintillationszähler (im Bedarfsfall) - Alpha- (U, Pu) Bq/I in Offenbach Proben von 4 ausgewählten Stationen (gleiche Entnahmeorte wie bei Alpha- Spektronomie der Aerosole) b) Gesamtbeta- 0,5 Bq/l bezogen auf K Meß- und 7 Sammelstellen des DWD tägliche Probenentnahme, tägliche an 38 Meßstellen 1 m² Regenauffangfläche; 2 Sammelstellen im Meßnetz des UBA 3. Wasser 3.1 Bundeswasserstraßen (BWStr) Oberflächenwasser a) Gesamtbeta- 4 Bq/l bezogen auf Sr-90/Y Meßstellen a.d. BWStr Kontinuierliche, Meßzeit 1 h b) Gesamtgamma- 2 Bq/l bezogen auf 40 Meßstellen a.d. BWStr Kontinuierliche, Meßzeit 1 h Seite 12 von 32

13 Nr. überwachter Umweltbereich Art der Nachweisgrenze Probenentnahmebzw. Meßorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme und der Bemerkungen c) Gesamtalpha- 0,05 Bq/l 40 Entnahmestellen an BWStr Kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Bei Gehalten über 0,5 Bq/l ist eine alphaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung durchzuführen d) H-3-0,2 Bq/l 40 Entnahmestellen an BWStr Kontinuierliche Probenentnahme und monatliche e) Sr-90-0,01 Bq/l 40 Entnahmestellen an BWStr Kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche f) Gamma Schwebstoff Gamma Sediment Gamma- 3.2 Meerwasser 0,01 Bq/l, Co Bq/kg TM, 1 Bq/kg TM, 40 Entnahmestellen an BWStr 40 Entnahmestellen an BWStr Ausgewählte Entnahmestellen an BWStr Kontinuierliche Probenentnahme und monatliche Kontinuierliche Probenentnahme (Schwebstoffsammler) und vierteljährliche Entnahme von Stichproben und vierteljährliche Meerwasser einschl. Küstengewässer a) Gesamtgamma- 1 Bq/l Hohe See: 6 Meßstationen Küstengewässer: 6 Meßstationen kontinuierlich 1 je Stunde kontinuierlich 1 je Stunde, im Tidenbereich 2 je Tag bei Hochwasser BSH-Schiffe: 4 Schiffstationen in Nord- und Ostsee kontinuierlich, Einsatzzeit jährlich: GAUSS bis max. 306 Seetage; ATAIR, WEGA, DENEB bis max. 250 Seetage Seite 13 von 32

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