Risikoerfassungsbogen für Umweltrisiken

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1 Risikoerfassungsbogen für Umweltrisiken 1. Vermittler Org.-Bereich Vermittler-Nr. bzw. OD/Bezirk Anteil 2. Vermittler OD/Bezirk Anteil Neuantrag Bestehender Vertrag Nr. Abweichender OD/Bezirk Inkassoart Betreuer Partnerinfofeld (PIF) / Kooperationspartner Für Haustarif Angest.Kz. Firmen-Nr. Personal-Nr. Aufzuhebende Verträge Fragen zum Betriebsgrundstück Versicherungsnehmer Firma Ansprechpartner Straße, Hausnummer Postleitzahl Wohnort Telefon-Nr. Vorbemerkung Allgemeine Fragen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, der vorliegende Fragebogen dient zur Erfassung des Umweltrisikos Ihres Betriebes und bildet in Zukunft einen Bestandteil Ihrer Umwelt-Haftpflichtpolice und Umweltschadenspolice. Für n nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie Umwelthaftungsgesetz (UHG) haften Sie für Drittschäden als Inhaber der auch ohne eigenes Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Außerdem haften Sie aus Ihrer beruflichen Tätigkeit heraus auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz. Der zukünftige Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich aus die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken (Deklarationsprinzip). Bitte nennen Sie uns daher im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes alle in Ihrem Betrieb vorhandenen umweltrelevanten n. Für jede Betriebsstätte bzw. jeden ist ggf. ein gesonderter Risikoerfassungsbogen auszufüllen. Bitte vergessen Sie nicht, den jeweiligen Fragebogen auf der letzten Seite zu unterschreiben. Nur mit einem vollständig ausgefüllten Fragebogen können wir ein attraktives Angebot erstellen. Betriebsbeschreibung Homepage (falls vorhanden) Umsatz, Lohn- und Gehaltssumme bzw. Mitarbeiterzahl Sind in der nächsten Zeit wesentliche Veränderungen der betrieblichen Abläufe, n etc. geplant? Werden Tätigkeiten in Zusammenhang mit Asbest durchgeführt (z. B. Rückbau, Transport, Lagerung, Entsorgung)? ja nein Sind Sie der Eigentümer des Betriebsgrundstücks (falls nicht, bitte nähere Angaben)? ja nein Wie groß ist das Betriebsgrundstück in m 2? Wie hoch ist der Anteil der versiegelten Flächen in Prozent? Werden Teile des Betriebsgrundstücks Dritten überlassen? ja nein Falls ja, bitte nähere Angaben auf Beiblatt (welche Firma, gemeinsame Nutzung von n, Geschäftsbeziehung) Wie weit ist das nächste Gewässer entfernt? Befindet sich das Grundstück oder Teile davon in einem Überschwemmungsgebiet? ja nein Befindet sich das Grundstück oder Teile davon in einem Wasserschutzgebiet oder Naturschutzgebiet? ja nein Ist es in den letzten 30 Jahren zu Überschwemmungen Ihres Betriebsgrundstücks gekommen? ja nein Ist Ihr Betriebsgrundstück 24 h besetzt (z. B. Nachtschicht, Wachdienst, Werkswohnung)? ja nein Wie ist der Untergrund des Betriebsgrundstücks aufgebaut (z. B. Kies, Sand, Lehm, Aufschüttung)? Wie hoch steht das Grundwasser unter der Geländeoberkante an? Befinden sich auf Ihrem Betriebsgrundstück Meter Grundwassermeßstellen: Anzahl Betriebsbrunnen: Anzahl Sickerschächte: Anzahl Was wird versickert? Befindet sich Ihr Betriebsgrundstück in einem Industrie- bzw. Gewerbegebiet, Mischgebiet, Wohngebiet? Welche Firmen befinden sich in der Umgebung Ihres Betriebsgrundstücks (Branche, Entfernung)? Gibt es im Umkreis von 500 m ein Krankenhaus, eine Schule, einen Kindergarten, ein Altenheim oder andere öffentliche Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr (Einkaufszentrum, Großparkplatz/Parkhaus, Hotel, Schimmbad)? Befinden sich Gebiete zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Nähe des Betriebsgrundstücks (z. B. FFH-Gebiete gemäß Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, oder Vogelschutzgebiete gem. Vogelschutz-RL 79/409/EWG, Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete)? Informationen über solche Gebiete erhalten Sie von der Unteren Naturschutzbehörde. ja nein Wenn ja, in welcher Entfernung? < 500 m m > m Haben Sie ein Biotop auf dem Betriebsgrundstück? (Regenwasserauffangbecken, Löschwasserteich, Gewässer, Brutstätten von seltenen oder geschützten Vögeln, usw.? ja nein Wenn ja, welcher Art? Fragen zur Historie des Grundstücks Seit wann befindet sich Ihr Betrieb auf diesem Grundstück? Wie wurde das Grundstück früher genutzt? AH / Sind in der Vergangenheit bereits Umwelt- oder Gewässerschäden eingetreten? ja nein Wurde bereits eine Altlastenverdachtsfläche auf Ihrem Betriebsgrundstück oder in der unmittelbaren Umgebung festgestellt? ja nein Sind auf Ihrem Grundstück Sanierungen, Bodengutachten oder Grundwasseruntersuchungen durchgeführt worden oder geplant? ja nein Gibt es auf Ihrem Grundstück stillgelegte Tanks oder andere n von denen eine Umweltgefährdung ausgehen kann? ja nein Werden halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. chlorierte Kohlenwasserstoffe wie Perchlorethylen) verwendet (z. B. als Reinigungsmittel oder Entfetter)? ja nein Wurden in der Vergangenheit halogenierte Kohlenwasserstoffe eingesetzt? ja nein

2 nerfassung nach modell n, die dem Wasserhaushaltsgesetz unterliegen (WHG-n) Sind Sie Inhaber von Tankanlagen (größer 210 Liter Fassungsvermögen) zur Lagerung von wasser- bzw. umweltgefährdenden Stoffen? ja nein Fassungsvermögen Ober-/unterirdisch Baujahr Letzte Prüfung Containertank Altöl Liter oi dw Werkstatt Bitte verwenden Sie folgende Abkürzungen: oif: oberirdisch im Freien oir: oberirdisch im Raum ui: unterirdisch (Erdtank) dw: doppelwandig ew: einwandig Aw: Auffangwanne Ar: Auffangraum Gw: Grenzwertgeber bzw. Überfüllsicherung As: Anfahrschutz Lagern Sie wasser- bzw. umweltgefährdende Stoffe (z. B. Schmierstoffe, Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen, Reinigungsmittel, Abfälle) in mobilen Behältnissen bis max. 210 Liter Fassungsvermögen pro Behältnis (z. B. in Gebinden, Fässern oder Containern)? ja nein Gesamtlagermenge Fässer Motoröl Liter Aw Ölraum Sind Sie Inhaber sonstiger umweltrelevanter n oder Stoffe (z. B. Trafoanlagen, Tauchbecken, Rührwerke, Maschineninhalte, Abfallläger, Container, Kälteanlagen, Staubabscheider, Lackieranlagen, Kfz-Waschplätze)? ja nein Gesamtlagermenge Rührwerk Farbe 200 Liter Betonboden Werkstatt Bei Speditionen/Lagereien: Wie groß ist die Geamtlagerfläche in m 2? Wie groß ist die Lagerfläche für Gefahrgut in m 2? n gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz Sind Sie Inhaber von n, die in Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes aufgeführt sind? ja nein Wenn ja, welche (nbezeichnung, Größe bzw. Durchsatz und UmweltHG Nr.)? Bitte legen Sie eine Kopie des Genehmigungsbescheides nach BlmSchG bei. Sonstige deklarationspflichtige Angaben Sind Sie Inhaber von n, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen (z. B. n die in einer Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz aufgeführt sind oder n, die in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung oder des Geräteschutzgesetzes fallen)? ja nein Wenn ja, welche (nbezeichnung nach 4. BlmSchV, Größe bzw. Durchsatz) n-nr. nach 4. BlmSchV Bitte legen Sie eine Kopie des Genehmigungsbescheides nach BlmSchG bei. Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko Leiten Sie betriebliche Abwässer in die Kanalisation zur Kläranlage ein (Indirekteinleitung)? ja nein Leiten Sie betriebliche Abwässer in ein Gewässer oder in den Untergrund ein (Direkteinleitung)? ja nein Betreiben Sie n zur Behndlung von Abwasser (z. B. Abscheider, Kleinkläranlagen, Emulsionsspaltanlagen, Neutralisationsanlagen)? ja nein Einleitung Einleitemenge Nenngröße Ölabscheider Indirekt NG 6 Bauhof

3 n, gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Störfallanlagen, Deckungsvorsorge) Sind Sie Inhaber einer die im Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt ist? ja nein Ist für Ihren Betrieb oder einzelne e ein Sicherheitsbericht nach Störfallverordnung erforderlich? ja nein Bitte legen Sie eine Kopie des Sicherheitsberichtes bei. Umweltregressdeckung Unterliegen Sie einem Umweltschaden-Regressrisiko, wenn Sie z. B. umweltrelevante n oder Teile davon planen, herstellen, liefern, montieren, instand halten, warten oder demontieren? ja nein Wenn ja, um welche n oder Teile handelt es sich? Umwelthaftpflichtbasisversicherung Umweltschadensproduktrisiko Umweltschadensbasisdeckung Gehen Sie noch weiteren umweltrelevanten Tätigkeiten nach oder betreiben Sie weitere umweltrelevante n, die in den o. g. en nicht bereits genannt wurden (z. B. Lagerung brennbarer Gase in Behältern mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen, Lagerung größerer Mengen nicht wassergefährdender Feststoffe, die erhöhte Brandlasten darstellen können, wie z. B. Kunststoffe)? ja nein Wenn ja, um welche Tätigkeiten oder n handelt es sich? Versicherung Fragen zum Versicherungsschutz Bestehen oder bestanden Vorversicherungen? ja nein Versicherungsgesellschaft, VS-Nr., bisherige Versicherungssumme? Wurde der Vertrag vom Vorversicherer gekündigt? ja nein Wurde bereits ein Versicherungsantrag abgelehnt? ja nein Welche Versicherungssummen wünschen Sie für Ihren zukünftigen Versicherungsschutz in der Umwelthaftpflichtversicherung (bitte grundsätzlich analog den zur Betriebs-Haftpflichtversicherung gewählten Versicherungssummen)? 2 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden 2 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden 5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden Bitte legen Sie technische Prüfberichte und Genehmigungsbescheide umweltrelevanter n bei (z. B.: Sachverständigen-Prüfzeugnisse für Tankanlagen, BlmSchG-Genehmigung oder baurechtliche Genehmigung, Einleitegenehmigung). Welche Versicherungssumme wünschen Sie für Ihren zukünftigen Versicherungsschutz in der Umweltschadensversicherung (bitte grundsätzlich analog der zur Betrieb- und Umwelthaftpflichtversicherung gewählten Versicherungssumme für Sachschäden bzw. pauschalen Versicherungssumme)? 1 Million EUR 2 Millionen EUR 3 Millionen EUR 5 Millionen EUR Welche e möchten Sie in der Umweltschadensversicherung versichern? USV-Grunddeckung (Umweltschadensbasisversicherung) USV-Zusatzbaustein 1 USV-Zusatzbaustein 2 (Anfrage Direktion, da ggf. weitere Angaben benötigt werden) (Anfrage Direktion, da ggf. weitere Angaben benötigt werden) Hinweis Bei Zustandekommen eines Vertrages gilt dieser Risikoerfassungsbogen als Vertragsbestandteil. Hinweis zu den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung: Sämtliche Fragen müssen deutlich, vollständig und wahrheitsgemäß durch den Antragsteller beantwortet werden. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Anzeige pflichtverletzung können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein, bei fahrlässiger oder schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht das Recht zur Vertragsanpassung haben oder den Versicherungsvertrag kündigen. Hierzu verweisen wir ausdrücklich auf unsere Belehrung Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Folgeseite nach Unterschriftenzeile zum Fragebogen). Änderungen zu vorstehenden Angaben, die sich vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung ergeben, sind unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Unterschriften Ort, Datum Unterschrift des Kunden Unterschrift des Vermittlers

4 Mitteilung nach 19 Abs. 5 WG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, München, in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig gegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Hinweise für den Vermittler Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung und Wegfall des Versicherungsschutzes Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Dies kann im Falle der fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung entweder zu einer rückwirkenden Prämienerhöhung oder zu einem rückwirkenden Ausschluss der Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand und dadurch zu einem rückwirkenden Weg fall des Versicherungsschutzes führen. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung (in der Kfz-Versicherung nur bei Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs) der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahr absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er klärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeige pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus übung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Umwelt-Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden ab, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zufügt. Eigenschäden werden vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Von einem Umweltschaden im Sinne des Umwelt-Haftungsgesetzes (UHG) spricht man immer dann, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, [ ] oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Luft, Boden oder Wasser ausgebreitet haben. Charakteristisch ist also eine gewisse Distanzüberwindung in der Luft, in oder auf dem Boden oder im Wasser (auch Grundwasser). Schäden an Luft, Boden und Wasser selbst sind, soweit es sich dabei um Allgemeingüter handelt, keine Umweltschäden im Sinne des UHG und damit nicht versichert. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Schadenverhütung sind in Deutschland durch eine Vielzahl von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, technischen Regeln und DIN-Normen festgeschrieben. Bei genehmigungsbedürftigen n enthält meist der Genehmigungsbescheid noch weitere Auflagen der genehmigenden Behörde. Die Umwelt-Haftpflichtversicherung entbindet den Inhaber nicht von der Einhaltung dieser Vorschriften. Bei bewusstem Abweichen von diesen Vorschriften muss der Inhaber im Schadenfall mit dem Verlust des Versicherungsschutzes sowie mit einem Bußgeld oder gar Strafverfahren rechnen. 1.1: Umwelthaftpflichtbasisrisiko Der ist automatisch mitversichert und der Beitrag dafür im Beitrag für die Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Bei einem besonders hohen Umwelthaftpflichtbasisrisiko (z. B. hohes Feuerhaftungsrisiko durch regelmäßige Schweißarbeiten auf fremden Grundstücken oder hohe Brandlasten) behalten wir uns vor, einen Zuschlag zu berechnen, insbesondere bei höheren Versicherungssummen n gemäß Wasserhaushaltsgesetz Tankanlagen die bei Versicherungsbeginn bereits 20 Jahre alt oder älter sind versichern wir nicht. In gut begründeten Ausnahmefällen (umfangreiche, gut verlaufende Geschäftsverbindung) entscheiden wir über die Versicherung einzelner Tanks, die geringfügig älter sind als 20 Jahre, nach Vorlage eines aktuellen Sachverständigen-Prüfzeugnisses im Einzelfall. Lagerung von Gebinden, Fässern und Containern Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist ein ausreichendes Rückhaltevermögen bei einwandigen Behältern, z.b. die Lagerung auf Auffangwannen oder in einem separaten Auffangraum mit seitlichen Aufkantungen und Schutzanstrich n gem. Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-n) Im Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) sind 96 verschiedene narten aufgeführt für die die Gefährdungshaftung nach UmweltHG gilt (z. B. Nr. 77 n die der Lagerung oder Behandlung von Altautos dienen oder Nr. 78 n zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr ). In der Regel sind solche n auch genehmigungsbedürftig nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das muss aber nicht in jedem Fall so sein. Der Kunde weiß u. U. nicht, ob seine dem UmweltHG unterliegt. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf in der Abteilung FHU weiter Sonstige deklarierungspflichtige n Dem Umweltschutz dienende Bestimmungen mit daraus sich ergebenden Anzeige- oder Genehmigungspflichten für n finden sich z. B. im Immissionsschutzrecht (BImSchG), im Abfallrecht (Krw-/AbfG), im Wasserrecht (WHG, Landeswassergesetze), im Gewerberecht (BetriebssicherheitsV, VbF), im Bergrecht (BBergG), im Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz) und im Gentechnikrecht (Gentechnikgesetz). Zur Risikobeurteilung und Prämienkalkulation benötigen wir eine Kopie des vollständigen Genehmigungsbescheides bzw. der Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko Nach der betrieblichen Reinigung von Abwasser (z. B. durch

5 Leichtstoffabscheider) gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten Abwasser zu beseitigen: durch direkte Einleitung in ein Gewässer (Direkteinleiter) oder durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter). Direkteinleiter benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung. Ein Indirekteinleiter muss sich nach der in seinem Bundesland gültigen Indirekteinleiterverordnung richten. Außerdem muss das eingeleitete Abwasser auch der Abwassersatzung der Kommune oder des Kläranlagenbetreibers genügen (d. h. es muss für die jeweilige Kläranlage geeignet sein). Voraussetzung für die Versicherung eines Leichtstoffabscheiders ist ein Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb n gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-n/Pflichtversicherung) Es handelt sich dabei meist um n, für die ein Sicherheitsbericht nach Störfallverordnung erforderlich ist. Daneben sind noch n zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus fes ten Stoffen durch Verbrennen sowie n zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat erfasst. Gemäß 19 Abs. 1 des UmweltHG müssen die Inhaber von derartigen n eine Deckungsvorsorge treffen, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Schadenersatz nachkommen zu können. Die Klärung der Frage, ob eine deckungsvorsorgepflichtig ist, unterliegt dem Versicherungsnehmer : Umwelthaftpflichtregressrisiko Der ist automatisch mitversichert und der Beitrag dafür im Beitrag für die Betriebs-Haftpflichtversicherung enthalten. Bei einem besonders hohen Regressrisiko (z. B. nbauer für die chemische Industrie) behalten wir uns vor, einen Zuschlag zu berechnen, insbes. bei höheren Versicherungssummen. In der Umweltschadensversicherung ist versichert die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen s des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen s gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Es können grundsätzlich folgende Deckungsbausteine versichert werden: 1. Umweltschadensbasisversicherung (obligatorisch mitversichert) Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang für Schäden an der Biodiversität (biologische Vielfalt der Arten, innerhalb der Arten und von Ökosystemen auf der Erde) auf fremden Grundstücken Schäden an fremden Böden Schäden an fremden Gewässern (nicht Grundwasser) 2. USV Zusatzbaustein 1 (Anfrage Fachabteilung) Versicherungsschutz besteht über Ziffer 1. hinaus im bedingungsgemäßen Umfang für Schäden an der Biodiversität (biologische Vielfalt der Arten, innerhalb der Arten und von Ökosystemen auf der Erde) auf eigenen Grundstücken Schäden an eigenen Böden, wenn von diesen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht Schäden an eigenen Gewässern (Grundwasser fakultativ) 3. USV Zusatzbaustein 2 (Anfrage Fachabteilung) Versicherungsschutz besteht über Ziffer 2. hinaus im bedingungsgemäßen Umfang für Schäden an eigenen Böden nach dem Bundesbodenschutzgesetz (auch ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit) Für die Beitragsberechnung ausschlaggebend sind die Umweltbausteine analog der Umwelthaftpflichtversicherung: n gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG-n) n gemäß Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (UHG-n) Sonstige deklarierungspflichtige n Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko n gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-n/Pflichtversicherung) Umweltschadensregressrisiko Der ist automatisch mitversichert und der Beitrag dafür Umweltschadensproduktrisiko Der ist automatisch mitversichert und der Beitrag dafür Umweltschadensbasisdeckung Der ist automatisch mitversichert und der Beitrag dafür Die Angaben aus dem Risikoerfassungsbogen benötigen wir, um zu entscheiden, ob das Risiko überhaupt versicherbar ist, um eine angemessene Prämie zu kalkulieren und ein attraktives Angebot zu erstellen, damit der Kunde seinen vorvertraglichen Anzeigepflichten nachkommt und eine korrekte Beratung durch die Generali dokumentiert wird. Ohne einen vollständig ausgefüllten Fragebogen werden wir kein Angebot erstellen. Fotos der zu versichernden n (gerne auch Digital-Aufnahmen, per eingereicht) erleichtern uns die Risikoeinschätzung erheblich. Auf den Bildern sollten auch die der n zu sehen sein (Bodenbefestigung, Auffangwannen, flüssigkeitsdichte Domschächte etc.). Risikoträger: Generali Versicherung AG Adenauerring 7, München Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister Vorstand: Giovanni Liverani (Vorsitzender), Bernd Felske, Ulrich C. Nießen, Dr. Monika Sebold-Bender, Dr. Rainer Sommer, Dr. Torsten Utecht Sitz: München, Amtsgericht München HRB Versicherungsteuer-Nr.: 9116/806/00262 USt-ID-Nr. DE Versicherungsumsätze sind umsatzsteuerfrei. Ein Unternehmen der Generali Gruppe

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