Ausgabe 1/2017. gab es die Möglichkeit, online über das Portal abzustimmen.

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1 Ausgabe 1/ INFORMATIONEN DES FACHVERBANDS FINANZDIENSTLEISTER Berufsgruppen 5 Recht 6 RA Prof. Christian Winternitz zur Berufshaftpflichtversicherung Europäische Union 9 MEP Mag. Othmar Karas zur Bankenunion EU Update zum BIPAR Kongress in Dublin Interview mit FMA-Vorstand Mag. Klaus Kumpfmüller 14 Steuertipp von Mag. Cornelius Necas 16 Kommentar von FGO Mag. Rupert Lanzendorfer 18 Andrew Hovie News vom FONDSprofessionell KONGRESS 19 Mag. Andreas Petschar ist Vermögensberater des Jahres 2016 Manfred Krassnigg und Ing. Michael Adlboller freuen sich über die Plätze 2 und 3 Am 12. Jänner 2017 wurden im Rahmen des BILDUNGS-KickOff 2017 vom Fachverband Finanzdienstleister die Sieger der Publikumswahl 2016 bekanntgegeben. Insgesamt standen österreichweit 465 Gewerbliche Vermögensberater, die sich bis Juni 2016 zur Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittlung verpflichtet haben, zur Wahl. Erstmals gab es die Möglichkeit, online über das Portal abzustimmen. Andreas Petschar aus Kärnten freute sich über den ersten Platz und damit den Titel Vermögensberater des Jahres Für ihn war es übrigens nicht das erste Mal auf dem Siegespodest: Bereits 2014 und 2015 erreichte er jeweils Platz drei. Petschar wurde 1969 geboren und ist seit 2005 Gewerblicher Vermögensberater in Kärnten. Seine Kunden empfehlen ihn gerne weiter hier ein kleiner Auszug der begeisterten Kommentare, warum das so ist: Weil er in den vergangenen 16 Jahren immer für uns da war, die Betreuung sehr persönlich war und er uns dabei immer das beste Angebot herausgesucht hat. Weil er wirklich auf Zack ist. Er ist immer sofort zur Stelle, wenn man ihn braucht. Ich habe vollstes

2 E D I T O R I A L Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Der Fachverband Finanzdienstleister hat Anfang des Jahres auf seiner Website einige neue Service-Dokumente für seine Mitglieder veröffentlicht: Einerseits Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Finanzdienstleister und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung und andererseits wurden die Kalkulationsund Honorarrichtlinien aus dem Jahr 2008 grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Falls Sie überlegen, künftig Ihre Provisionen rechtlich abzusichern oder mehr auf Honorarberatung setzen wollen, können Ihnen die neuen Kalkulations- und Honorarrichtlinien (KHR 2017) für Finanzdienstleister Ihnen dabei helfen. Bei der Erstellung der Vergütungsvereinbarungen wird hier besonders auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Beurteilung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit geachtet. Diese Dokumente wurden vom Fachverband mit Unterstützung der Fachgruppe Wien für Sie erstellt. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von Unternehmen verwendet werden, die eine Vielzahl von Geschäften abschließen. Deren Geltung muss immer gesondert vereinbart werden der alleinige Verweis darauf genügt nicht. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, AGB zu verwenden. Um Sie bei Ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen, hat der Fachverband gemeinsam mit Rechtsanwälten die AGB für Finanzdienstleister erstellt. Diese Muster-AGB sind so formuliert, dass Sie diese in Ihrem Unternehmen direkt übernehmen oder auch an Ihre individuellen Besonderheiten anpassen können. Zusätzlich haben wir eigene Muster-AGB für die Kreditvermittlung erarbeitet. Wenn Kreditvermittler Geschäftsbedingungen verwenden, müssen diese grundsätzlich dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) übermittelt werden. Für Personalkreditvermittler gilt diese Bestimmung bereits, für Hypothekarkreditvermittler ab Eine Ausnahme davon besteht, wenn nur Geschäftsbedingungen verwendet werden, die vom Fachverband Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt wurden. Um Ihnen zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu ersparen, haben wir diese Muster für Sie veröffentlicht. Ich als Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister setze mich dafür ein, dass unsere Mitglieder bestmöglich unterstützt und vertreten werden. Sei es auf politischer Ebene, um die Rahmenbedingungen zu verbessern oder auf praktischer Ebene durch nützliche Tools für Ihr tägliches Geschäft. Ihr Hannes Dolzer Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister, WKO Vertrauen zu ihm, er vermittelt mir stets ein Gefühl der Sicherheit. Kurz gesagt: Ich fühl' mich einfach wohl in seiner Umgebung. Weil er schon seit 20 Jahren ein verlässlicher Partner ist und mich auch sehr gut durch turbulente Zeiten wie z. B. die Finanzkrise 2008 gebracht hat. Auf Rang zwei folgte mit Manfred Krassnigg ein weiterer Kärntner. Er ist Jahrgang 1963 und seit 2004 Mitglied im Fachverband Finanzdienstleister, seit 2005 als Gewerblicher Vermögensberater. Zusätzlich ist er Unternehmensberater. Seine begeisterten Kunden beschreiben ihn unter anderem so: Der erste Berater, der wirklich auf meine Wünsche und Bedürfnisse eingeht... kann ich nur wärmstens empfehlen... erklärt alles, bis ich es verstanden habe und geht auf meine Fragen konkret ein. Sehr freundlich, bemüht und schnell. Er nimmt sich viel Zeit und hilft sogar beim Ordner sortieren. Herr Krassnigg ist kompetent, taff, denkt unternehmerisch bzw. kundenorientiert und zeigt Initiative. Er repräsentiert authentisch das Geschäft des Beraters und ist bemüht, das Beste für seine Kunden herauszuholen. Platz drei ging an den 37-jährigen Gewerblichen Vermögensberater und Versicherungsmakler Ing. Michael Adlboller aus Niederösterreich. Seit 2007 ist er Mitglied im Fachverband und seit 2008 Gewerblicher Vermögensberater. Insbesondere aus diesen Gründen wurde er gerne weiterempfohlen: Sehr freundlich, hohe Kompetenz, nimmt sich Zeit bei der Beratung. Kann Herrn Adlboller nur weiterempfehlen, bin sehr zufrieden mit seiner Leistung. Weil ich mich voll und ganz auf ihn verlassen kann!!! Spezialpreis ging nach Wien Die Firma Goldengnu GmbH aus Wien wurde mit dem Spezialpreis für die zahlenmäßig meisten Bewertungen honoriert. Dem Team der Goldengnu GmbH wurden zum Beispiel absolute Verlässlichkeit mit ausgezeichneter Beratungskompetenz bescheinigt und Kunden empfehlen sie gerne weiter wegen der außerordentlichen Kompetenz, Vertrauenswürdigkeit, keine Überflutung mit Informationen, die für mich nicht von großer Bedeutung sind und wegen der zuvorkommenden und freundlichen Beratung. Auf sie entfielen mit 223 Einzelbewertungen knapp 17 Prozent aller erfassten Stimmen. Für einen Podestplatz hatte es knapp nicht gereicht, die Bewertungen waren jedoch außerordentlich gut und deshalb wurde erstmals dieser Spezialpreis vergeben. In Summe haben die Kundinnen und Kunden Bewertungen für insgesamt 75 Berater in ganz Österreich abgegeben. Teilnahmeberechtigt waren all jene Finanzdienstleister, die sich zur Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler verpflichtet haben. Bewertet wurden folgende Kriterien: verfügt über hohe fachliche Kompetenz erklärt mir alles verständlich ist für mich da, wenn ich sie/ihn brauche nimmt sich Zeit für meine Anliegen berät mich objektiv und nach meinen Bedürfnissen brachte mir durch die persönliche Beratung finanzielle Vorteile 2

3 T I T E L S T O R Y Die Bewertungsnoten waren Außerordentlich, Überdurchschnittlich, Durchschnittlich, Ausreichend und Unzureichend. Drei Sieger und 26 Außerordentlich gute Neben den drei Siegern gab es insgesamt 26 Teilnehmer mit außer-ordentlich gutem Ergebnis. Das bedeutet, dass für diese mindestens 10 Stimmen abgegeben wurden und das Durchschnittsergebnis maximal bei 1,25 lag ( Außerordentlich war Note 1). 1. Platz Mag. Andreas Petschar Gritschacher Straße Villach (Kärnten) GEWINNER DER PUBLIKUMSWAHL Platz Manfred Krassnigg, MBA Msc Reauz Keutschach (Kärnten) 3. Platz Ing. Michael Adlboller Dr.-F-Benesch-Straße Reichenau (NÖ) TEILNEHMER MIT AUSSERORDENTLICH GUTEM ERGEBNIS BAUER Ing. Gerhard, Wiedner Hauptstraße 120, 1050 Wien BELL Carina, Cumberlandstraße 66/1, 4810 Gmunden EGELSEER Jürgen, Industriegebiet 369, 7501 Unterwart EMBERGER Christoph, Wiesenweg 44/1, 6370 Reith bei Kitzbühel FERNANDEZ DE RETANA Miguel, Paulitschgasse 11/17, 9020 Klagenfurt am WS FRITZ Horst, Marktplatz 4/1, 8724 Spielberg GANZ Walter, Hofstätten 100, 8200 Hofstätten an der Raab GOLDENGNU GmbH, Lerchenfelder Straße 13/6/30, 1070 Wien GREF Philipp Heinrich, Paulitschgasse 11/17, 9020 Klagenfurt am WS GRONISTER Gerald, Schnabling 21, 3143 Pyhra GRÜNWALD Friedrich, Jungnickelstraße 1/2/15, 9500 Villach GUMPRECHT Lorenz, Weinbergsiedlung 27/1, 2465 Höflein LACKNER Franz, Wienerstraße 3/1, 3430 Tulln LUCHETTA Heiko, Bruggfeldstraße 15/3/1, 6500 Landeck PFINGSTL Erwin, Grazer Straße 22, 8291 Burgauberg PICHLER Karl, Sonnleitnersiedlung 24, 3340 Waidhofen/Ybbs POSCH Mag. Walter, Samstraße 37, 5027 Salzburg PROINVESTMENT Vermögenstreuhandgesellschaft mbh, Allgäustraße 5, 6912 Hörbranz RADAUER Johannes, General-Albori-Straße 11, 5061 Elsbethen RODLER Joachim F., MBA, Wartingergasse 37-39, 8010 Graz S2 FINANZMANAGEMENT LTD., Straubingerstraße 9, 5020 Salzburg SCHERZENLEHNER Oskar, Saalachstraße 14, 5020 Salzburg SCHUSTER Stefan, MA, Roggengasse 3/3/1, 2353 Guntramsdorf SINGER DI Martin, Pfanghofweg 95, 8045 Graz-Andritz STÖLLNER Alfred, Florianiplatz 3, 3451 Michelhausen VOPPICHLER Herbert, Hauptstraße 385/6, 5531 Eben im Pongau WILHELM René, Millennium Park 9, 6890 Lustenau BILDUNGS-KickOff 2017 war voller Erfolg Beim BILDUNGS-KickOff des Fachverbands Finanzdienstleister von 12. bis 13. Jänner 2017 standen Vorträge hochkarätiger nationaler und internationaler Experten zu Anlagestrategien, Finanzmärkten, brisanten Rechtsthemen bis zu Auswirkungen der Digitalisierung und zukunftsorientiertem Marketing im Mittelpunkt. Am Veranstaltungsort in der Wirtschaftskammer Österreich in Wien waren über 300 Mitglieder anwesend 100 Mitglieder waren per Video in den Wirtschaftskammern Vorarlberg, Tirol und Kärnten dabei. Für die Teilnahme am BILDUNGS- KickOff werden bis zu 16 Stunden Fortbildung angerechnet der Versand der Bestätigungen erfolgte bereits durch die Plattform Mit Hilfe dieser Anwendung können Finanzdienstleister die eigenen Weiterbildungsmaßnahmen einfach und ohne Kosten verwalten. Dafür ist nur Ihre Registrierung auf der Plattform mit Ihrem Namen und Ihrer Mailadresse nötig. Selbstverständlich werden Ihre Daten geschützt und können nur von Ihnen zu Ihrer eigenen Überprüfung eingesehen werden. Das Feedback der Teilnehmer zum BILDUNGS- KickOff war fulminant: 159 Rückmeldungen gingen beim Fachverband ein 98% der Teilnehmer würden die Veranstaltungsreihe zur branchenspezifischen Fortbildung demnach weiterempfehlen (2% machten dazu keine Angaben). Fachverbandsobmann Mag. Hannes Dolzer resümiert: Ich freue mich, dass der Andrew Hovie BILDUNGS-KickOff 2017 ein so großer Erfolg war. Dies zeigt, dass Weiterbildung in der Branche gelebte Praxis ist und bei unseren Mitgliedern hoch im Kurs steht

4 Anzeige Kundenbetreuer (m/w) im mobilen Bankenvertrieb - österreichweit JETZT BEWERBEN Die Bank Austria Finanzservice GmbH, eine 100%ige Tochter der UniCredit Bank Austria AG ist der größte mobile Bankenvertrieb Österreichs. Als konzessionierte Wertpapierfirma bietet die Bank Austria Finanzservice GmbH Wertpapierdienstleistungen sowie Finanzierungs- und Versicherungsberatung über Vertriebspartner und eigenen angestellten Außendienst. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir österreichweit mobile Berater (m/w). Sie übernehmen selbstständig die qualifizierte Kundenberatung und persönliche Betreuung in Ihrem Bundesland mit flexibler Zeiteinteilung. Das erwartet Sie bei uns - Beratung und Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen, Veranlagungen an Kunden der UniCredit Bank Austria AG. - Strukturierte Bearbeitung des jeweiligen Vertriebsgebietes sowie Akquisition von Neukunden. - Zahlreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten. - Nutzung des Finanz Know-Hows der führenden österreichischen Bank. Das bringen Sie mit - Gewerblicher Vermögensberater oder entsprechende Praxiserfahrung. - Mindestens 2-3 Jahre Erfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche. - Erfahrung in mobilen Vertriebs- und Außendienstorganisationen und in der Kundenbetreuung. - Ausgeprägtes Verkaufstalent und Abschlussorientierung. - Kommunikations- und Organisationsfähigkeit. - Kundenorientierung, unternehmerisches Denken. Das bieten wir Ihnen - Leistungsorientierte Entlohnung mit einem kollektivvertraglichen Jahresbruttogehalt ab EUR ,- (Überzahlung je nach Ausbildung und Arbeitserfahrung). - Zusätzlich erfolgs- und abschlussabhängige Provisionszahlungen. - Eigenverantwortliches und abwechslungsreiches Aufgabengebiet. - Angenehmes sowie wertschätzendes Arbeitsklima. Bewerbungsdetails Einsatzort /-datum: österreichweit, ab sofort Beschäftigungsgrad: Teilzeit oder Vollzeit Kontakt: HR - Recruiting / Renate Vejvar / + 43 (0) Bewerbung: Referenzcode: AT-EXT DE 4

5 B E R U F S G R U P P E N E-Mobilität: Firmenwagen an den Strom! Professionelles Fuhrparkmanagement sorgt für durchgängige Mobilität bei Unternehmen. Dahinter stecken eine komplexe und zeitintensive Planung und Organisation, um den Flottenbetrieb aufrechtzuhalten. Unternehmen verlangen nach maßgeschneiderten Fuhrparklösungen, dabei erhalten verbrauchsarme und umweltfreundliche Dienstwägen eine immer größere Bedeutung. Nicht zuletzt auch wegen der neuen Steuerreform, die schadstoffarme bzw. -freie Autos begünstigt. Doch passen Autofahren und Klimaschutz zusammen? Umweltfreundliche Firmenwägen in die Flotte zu integrieren, ist eine Frage der Haltung. Auf E-Mobilität zu setzen, ist ein Signal nach innen und außen. Immer mehr Unternehmen definieren Nachhaltigkeit und Klimaschutz als wichtige Werte, gleichzeitig müssen sie wirtschaftlich agieren. Hierzu lässt sich sagen: Im laufenden Betrieb lohnt sich die Investition in Elektrofahrzeuge, die im Verbrauch wesentlich günstiger zu betreiben sind als konventionelle Pkw mit Verbrennungsmotoren. Für einen allumfassenden Vergleich ist es jedoch wichtig, die Gesamtkosten zu betrachten die Total Costs of Ownership (TCO). E-Mobilität nachhaltig fördern Circa 60 Prozent der TCO von Elektrofahrzeugen fallen auf den Wertverlust an. Aufgrund der vergleichsweise hohen Anschaffungskosten haben es E-Autos daher schwer, mit Diesel- und Benzinfahrzeugen in einem direkten Wettbewerb zu bestehen. Ohne Förderung gehören Hybrid- und E-Mobilität zu den teuersten Arten der Fortbewegung. Hier ist die Politik gefordert, dementsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, um Unternehmen bei der Umsetzung eines grünen Fuhrparkmanagements zu unterstützen. Neben monetärer Förderungen braucht es in Österreich in erster Linie auch einen weiteren Ausbau der derzeitigen Infrastruktur sowie zusätzliche Services, um Unternehmen bei der Implementierung einer grüneren Flotte entgegenzukommen. Professionelle Fuhrparkmanager arbeiten beispielsweise intensiv an alternativen Lösungen für Kunden. Sie wollen Elektromobilität attraktiv machen, zum Beispiel durch Leasing-Modelle, die sowohl die Nutzung von Elektroautos als auch von konventionell betriebenen Fahrzeugen in das Flottenmanagement integrieren optimal abgestimmt auf die Anforderungen des jeweiligen Unternehmens. Fuhrparkmanagement als Gewinnbringer Den größten Bonus durch die Auslagerung der Firmenwägen an einen professionellen Fuhrparkmanager erhalten Unternehmen durch den Zeitgewinn, da kein eigener VÖL Expertise-Aufbau notwendig ist. Dies ermöglicht es Unternehmen, sich voll auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und die Kosten ihrer Flotten nachhaltig zu optimieren. Von der Auswahl der Fahrzeuge über die Finanzierung, das Reifenmanagement bis hin zur Verwertung die Flottenfahrzeuge werden während ihres gesamten Lebenszyklus begleitet, und das zu kalkulierbaren Kosten bei ausgelagertem Risiko. So stellen sich Firmenfahrzeuge als reiner Aufwand in Form einer monatlichen Rate dar. Die Eigenkapitaldecke bleibt unangetastet und für andere Investitionen verfügbar. Diese Sicherheit nutzen immer mehr Unternehmen, um im Fuhrparkmanagement den Umweltgedanken mitzutragen. Denn die Umsetzung einer grünen Fuhrparkpolitik ist kein kurzfristiger Trend, sondern vielmehr eine langfristige Aufgabe. Crowdinvesting-Boom hält an Die österreichischen Crowdinvesting-Plattformen haben im vergangenen Jahr mehr als 22,7 Mio. Euro durch Crowdinvestoren gesammelt und damit 71 Projekte finanziert. Das ist mehr als das Doppelte der Summe aus 2014 und 2015 ein Plus von 161 Prozent bzw. 14 Mio. Euro. Deutlich zu erkennen ist der Boom durch das Alternativfinanzierungsgesetz (Alt- FG): Seit dieses im Herbst 2015 in Kraft getreten ist, wurde etwa vier Mal so viel gesammelt wie davor, analysiert Paul Pöltner, der Vorsitzende des Fachausschusses der österreichischen Crowdinvesting-Plattformen. Seit Bestehen der österreichischen Plattformen 2013 konnten insgesamt 143 Projekte mit der Gesamtsumme von ,- Euro finanziert werden. 16 Projekte haben die Fundingschwelle nicht erreicht. Derzeit sind in Österreich diese dreizehn Plattformen tätig, die berechtigt sind, das Gütesiegel zu tragen, da sie sich zur Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln für österreichische Crowdinvesting-Plattformen verpflichtet haben: und

6 BERUFSGRUPPEN / RECHT Crowdinvesting Die wichtigsten Fakten auf einen Blick! 2016 haben die heimischen Plattformen ,- Euro eingesammelt. Die Steigerung gegenüber dem Vorjahr beträgt ,- Euro oder 161 Prozent. Seit Geltung des AltFG konnte rund 4 mal so viel eingesammelt werden wie davor. Seit Bestehen der österreichischen Plattformen konnten 143 Projekte finanziert werden, 16 Projekte haben die Fundingschwelle nicht erreicht. Die Gesamtsumme der 143 finanzierten Projekte beträgt Euro ,-. Die Berufshaftpflichtversicherung der Vermögensberater mehr oder wenig beachtete Deckungslücken RA Prof. Dr. Christian Winternitz LL. M. Gewerbeordnungs-Novelle 2012 Bis 2012 war für die Tätigkeit des Gewerblichen Vermögensberaters nur partiell eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen. Für die Vermittlung von Unfallund Lebensversicherungen hatte er die im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie eingeführte Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler vorzuweisen. Daneben, sohin für den Bereich der Beratung und Vermittlung in Bezug auf Personal- und Hypothekarkredite und Veranlagungen, bestand hingegen keine Versicherungspflicht. Dies erwies sich gerade bei der Vermittlung der durchaus schadensgeneigten Schiffsfonds und Fremdwährungskredite im Einzelfall als nachteilig bzw. verhängnisvoll. Mit der GewO-Novelle 2012 ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht zur Gewerbeerlangung und -aufrechterhaltung notwendig. Damit sind alle Teiltätigkeiten des Gewerblichen Vermögensberaters nach 136a Abs 1 GewO durch Berufshaftpflichtversicherungen abgedeckt. Tätigkeit des Gewerblichen Vermögensberaters als Erfüllungsgehilfe eines Wertpapierunternehmens Bekanntlich kann der Gewerbliche Vermögensberater sowohl als Wertpapiervermittler für maximal drei Wertpapierunternehmen (sohin Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) oder als vertraglich gebundener Vermittler für eine Wertpapierfirma oder ein Kredit- institut tätig werden. Unterläuft dem Gewerblichen Vermögensberater im Rahmen dieser Tätigkeit ein schadensverursachender Fehler, haftet nicht er selbst, sondern eben jenes Unternehmen, für das er tätig wurde weil der Gewerbliche Vermögensberater als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Haftungsdachs auftritt. Grundsätzlich kann der Gewerbliche Vermögensberater daher bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wenn er als Erfüllungsgehilfe des Wertpapierunternehmens tätig wird, nicht zur Haftung herangezogen werden. Trotzdem hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass selbst in Anbetracht des scheinbar haftungsfreien Raums immer wieder Fälle auftreten, in welchen den Vermögensberater dann letztlich doch eine Haftung trifft. Eigenhaftung und Regress Grundsätzlich gilt die Regel, dass das Haftungsdach für die Tätigkeit des als Erfüllungsgehilfen auftretenden Vermögensberaters haftet. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zur Eigenhaftung des Vermögensberaters kommen, wobei sich in der Judikatur des OGH hier drei Fallgruppen herausgebildet haben: Das Verhalten des Vermögensberaters kann keinem Haftungsdach zugerechnet werden; es wird daher vom Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen Vermögensberater selbst und Anleger ausgegangen. Im Zuge der Beratung wird vom Vermögensberater im besonderen Maße ein persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen. Es besteht ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Vermögensberaters an der Investitionsentscheidung des Anlegers. In der Praxis wird die Eigenhaftung des Vermögensberaters besonders dann relevant, wenn über das Vermögen des Wertpapierunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In einem solchen Fall werden von Seiten der Anleger (und deren Rechtsanwälten) regelmäßig Überlegungen dahingehend angestellt, welche anderen Haftungsadressaten noch zur Verfügung stehen, wobei dann neben dem Emittenten, anderen Prospektverantwortlichen, der Anlegerentschädigungseinrichtung oder der Republik als Rechtsträger der Aufsichtsbehörde, auch der Vermögensberater ins Visier der Anleger bzw. deren Vertreter gerät. Der Vermögensberater als Partei im Anlegerprozess Aber auch dann, wenn das Wertpapierunternehmen nicht insolvent wurde, können Anleger (oft auch aus prozessstrategischen Gründen) die Klage nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auch unter Hinweis auf das Vorliegen einer der vorgenannten Fälle der Eigenhaftung gegen den Vermögensberater richten. Oftmals wird dem Vermögensberater wenn eine fehlerhafte Beratung im Raum steht im Rahmen eines Anlegerprozesses der Streit verkündet. Er hat sodann die Möglichkeit, dem Streit als Nebenintervenient beizutreten, wobei ein allfälliger Beitritt rasch erfolgen sollte, da im fortgeschrittenen Verfahren ergänzendes 6

7 R E C H T Vorbringen sowie Beweisanträge zumeist wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden. Da die Feststellungen im Anlegerprozess für einen späteren Regressprozess bindend sind, wird der Vermögensberater auf Seiten des Wertpapierunternehmens dem Streit beitreten und bei der Abwehr allfälliger Ansprüche des Anlegers unterstützen. Unterliegt das Wertpapierunternehmen im Anlegerprozess, kann es im Fall einer grob fahrlässigen Falschberatung durch den Vermögensberater dann Regress an diesem üben. Auch an dieses Haftungsrisiko sollte bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedacht werden. Gefahr von sonstigen Deckungslücken Neben den genannten Fällen der Eigenhaftung und des Regresses kann den Vermögensberater auch dann eine persönliche Haftung treffen, wenn er gegenüber dem Kunden eine Beratungstätigkeit erbringt, die nicht zum Berufsbild des Vermögensberaters gehört, wie etwa die individuelle Steuerberatung für einen Anleger, die den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten ist. Bietet ein Vermögensberater Finanzinstrumente eines anderen Wertpapierunternehmens an, für das er nicht bei der FMA gemeldet ist, kann sich daraus eine diffizile Haftungssituation gegenüber dem Anleger als auch gegenüber seinem Haftungsdach ergeben. Dazu kommen schwerwiegende aufsichts- und verwaltungsstrafrechtliche Implikationen. Eine deliktische Haftung, die ebenfalls nicht von einer Berufshaftpflicht gedeckt wäre, trifft den Vermögensberater bei Schutzgesetzverletzungen nach 1311 ABGB, wenn dem Vermögensberater etwa die Teilnahme an Verstößen gegen börserechtliche Vorschriften wie Insidertrading oder Marktmissbrauch angelastet wird. Sollte der Vermögensberater als Geschäftsführer einer als vertraglich gebundener Vermittler auftretenden GmbH fungieren, kann ihn im Rahmen dieser Organstellung eine Haftung als Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern oder Dritten treffen. Für die Abdeckung eines solchen Risikos empfiehlt sich der Abschluss einer Organ- oder Manager- Haftpflichtversicherung (Directors-and- Officers-Versicherung, bzw. D&O-Versicherung) für Organe von Kapitalgesellschaften. Empfehlung zur Prüfung des Versicherungsumfangs Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vermögensberater keineswegs darauf verlassen kann, dass sämtliche Fälle einer potentiellen Haftung abgesichert sind. Dies obwohl die geltende Rechtslage einen Versicherungsschutz für alle Teiltätigkeiten nach der GewO und eine Haftung des Geschäftsherrn für den Wertpapierbereich vorsieht. Dementsprechend empfiehlt es sich im Lichte der obigen Ausführung, die vom Vermögensberater abzuschließenden bzw. bestehenden Versicherungsverträge genau zu prüfen. RA Prof. Dr. Christian Winternitz LL. M. Experte für Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht, Winternitz Rechtsanwalts GmbH Gewinnfreibetrag: Mit 2017 Wiedereinführung der bewährten Regelung Fachverbandsobmann Mag. Hannes Dolzer hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die frühere Regelung zum Gewinnfreibetrag jetzt nach zwei Jahren wieder gültig ist. Der Gewinnfreibetrag stellt für selbstständige Unternehmer das Gegenstück zum 13. und 14. Gehalt der Arbeitnehmer dar und führt dazu, dass ein Teil des Jahresgewinnes steuerfrei bleibt. Er beträgt für die ersten ,- Euro 13%, für die nächsten ,- Euro 7% und für die nächsten ,- Euro 4,5% und stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar. Er besteht aus dem Grundfreibetrag sowie dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Bis zu einem Gewinn von ,- Euro sind keine Investitionen zur Inanspruchnahme notwendig, darüber hinaus muss der Gewinn in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert werden. Diese Investitionen sind begünstigt: Bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (Computer, Büromöbel, etc. aber auch z. B. vorsteuerabzugsberechtigte Fiskal- LKW, wie Kleinbusse, Minivans lt. Liste des BMF). Zwischen 2014 und 2016 durfte darüber hinaus nur in Wohnbauanleihen mit mindestens vier Jahren Restlaufzeit investiert werden. Diese Beschränkung gilt mit dem Jahr 2017 nicht mehr. Daher sind zusätzlich zu körperlichen Wirtschaftsgütern wieder Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen sowie bestimmte Investmentfonds Kate Kunz/Corbis begünstigt, sofern diese eine Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren haben. ACHTUNG: Ob und in welcher Form diese Steuervergünstigung individuell sinnvoll ist, muss von einem Steuerberater geklärt werden. Beispielsweise sollte auf die Nutzung des Handelsvertreterpauschales geachtet werden

8 Anzeige R E C H T OGH-Urteil: Haftungsausschluss in AGB kritisch Aufgrund der OGH-Entscheidung 5 Ob 87/15b vom März 2016 ist davon auszugehen, dass eine allgemein formulierte Haftungsausschlussklausel für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden in AGB gegenüber Konsumenten nicht mehr zulässig ist. Eine derartige Klausel müsste auf tatsächliche, konkrete Fälle eines Haftungsausschlusses eingeschränkt werden. Die allgemeine Auflistung von Tatbeständen wie beispielsweise Diebstahl wird als nicht ausreichend konkret erachtet. FMA warnt vor hochriskanten Finanzprodukten Die Finanzmarktaufsicht (FMA) warnt aufgrund einer Information der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vor dem Angebot von spekulativen Finanzinstrumenten wie etwa CFD, binäre Optionen und rolling spot Forex. Derartige zu Spekulationszwecken eingesetzte Produkte sind für Retailkunden äußerst riskant. Sie sind nicht standardisiert und die Produkteigenschaften können sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Studien haben gezeigt, dass Retailkunden, die mit solchen Produkten spekulieren, im Regelfall das eingesetzte Geld verlieren. In mehreren EU-Mitgliedstaaten kam es bereits zu Beschwerden von Investoren, die mit solchen Produkten signifikante Verluste erlitten haben. Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B. Karriere. Wünsche. Ziele. Um all Ihre Pläne zu finanzieren, verlassen Sie sich auf Ihre Arbeitskraft. Doch was, wenn die Arbeitskraft Sie verlässt? Durch Unfall, Krankheit oder andere Schicksalsschläge? Verschließen Sie nicht die Augen, sorgen Sie vor mit Plan B, der Berufsunfähigkeitsversicherung der NÜRNBERGER. NÜRNBERGER Versicherung AG Österreich Telefon , Legal Entity Identifier (LEI): Voraussetzung für Wertpapiergeschäfte ab 2018 Gemäß der EU-MiFIR-Verordnung (EU Nr. 600/2014) dürfen Unternehmen ab nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen Legal Entity Identifier (LEI) vorweisen können. Dies betrifft alle Unternehmen für die eigenen Wertpapiergeschäfte und auch in der Beratung von Unternehmen. Dabei handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige Kennnummer, die weltweit die eindeutige Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt (beispielsweise Unternehmen, Banken oder Investmentfonds) ermöglicht. Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Europas größte Vergabestelle für den LEI ist die WM Datenservice Deutschland. Als lokaler Servicepartner steht die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung ( Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist abrufbar unter Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde durch WM Datenservice die Website eingerichtet. Dort können auch die Kosten für die Beantragung, Verwaltung und die jährliche Verlängerung eingesehen werden. Der LEI wird bereits jetzt schon von allen Vertragsparteien benötigt, die außerbörslich Finanzderivate handeln und damit von der Meldepflicht nach der EU-EMIR-Verordnung (EU Nr. 648/2012) betroffen sind. Um ab uneingeschränkt Wertpapier-Transaktionen abwickeln zu können, beantragen Sie rechtzeitig Ihren LEI

9 E U R O P Ä I S C H E U N I O N Vollendung der Bankenunion: Risikominderung und Risikoteilung gehen Hand in Hand! MEP Mag. Othmar Karas, M. B. L.-HSG Die jüngste globale Finanz-, Wirtschaftsund Staatsschuldenkrise hat zweifelsohne wesentliche Schwachstellen in der Gesamtarchitektur unserer gemeinsamen Währung zu Tage gebracht. Eine maßgebliche Lehre ist, dass wir das Vertrauen in unser Bankensystem stärken müssen. Wenn US- Präsident Donald Trump anhand seiner Dekrete über den Abbau von Finanzmarktregeln und eine Revision des Dodd-Frank Acts zeigt, dass er die Lehren aus der Krise fahrlässig ignoriert, muss Europa seine Kräfte umso vereinter und entschlossener bündeln, um die Sicherheit und Stabilität im Finanzsektor konsequent zu erarbeiten beziehungsweise zu wahren. Vertrauen ist unsere stärkste Währung! Europa braucht einen widerstandsfähigen, diversifizierten Bankensektor, der unsere Realwirtschaft finanziert und Investitionen stimuliert. Eine europäische Bankenunion ist dabei ein zentraler Baustein, um den Risikoverbund aus Banken und Staaten weiter zu lockern, die Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern sowie sicherzustellen, dass dem Steuerzahler bei Bankenpleiten nicht in die Tasche gegriffen wird. Auch das Einsparpotenzial einer starken europäischen Bankenunion ist gewaltig: Im Falle einer erneuten Finanzkrise wird es auf 195 Mrd. Euro und im Falle einer Staatsschuldenkrise auf gar 222 Mrd. Euro geschätzt. Daher freue ich mich, dass nach der Schaffung einer einheitlichen Bankenaufsicht und einer einheitlichen Abwicklungsbehörde nun auch die legislativen Arbeiten an der dritten Säule zur Vollendung der Bankenunion einer Europäischen Einlagensicherung (European Deposit Insurance Scheme, kurz: EDIS) in vollem Gange sind. Der Aufbau einer euroraumweiten Einlagensicherung wurde bereits Mitte 2015 im sogenannten Fünf-Präsidenten-Papier von Kommissionspräsident Juncker, Parlamentspräsident Schulz, Ratspräsident Tusk, Eurogruppen-Chef Dijsselbloem sowie EZB-Präsident Draghi als entscheidende Maßnahme auf dem Weg zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion identifiziert. Das EU-Parlament als Bürgerkammer Europas fordert sie seit Jahren, zuletzt im aktuellen Umsetzungsbericht zum state of play der Bankenunion, der am 15. Februar 2017 mit großer Mehrheit angenommenen wurde. Im legislativen Prozess gilt es nun, die unterschiedlichen Anforderungen und Interessen hinsichtlich der Ausgestaltung von EDIS sorgsam zu gewichten. Entscheidend ist der politische Wille, sich zu diesem wichtigen Schritt zu bekennen. Stellen wir bei EDIS nicht mehr das Ob, sondern das Wie in den Mittelpunkt der politischen und öffentlichen Debatte! Aufbauend auf dem Kommissionsvorschlag vom 24. November 2015 hat die Berichterstatterin des EU-Parlaments, Frau Abgeordnete Esther de Lange, in ihrem Berichtsentwurf eine zweiphasige Einführung vorgeschlagen. Mittels einer zumindest fünf Jahre andauernden Rückversicherungsphase soll ab 2019 über eine Versicherung durch bestehende nationale Einlagensysteme die wichtige Frage der Liquidität gewährleistet werden. Gleichzeitig soll damit ein Abbau noch verbleibender Risiken im Bankensektor einhergehen. In der darauffolgenden Versicherungsphase soll anhand einer festgelegten Auszahlungshierarche bei einem Bankenkollaps zuerst der Zugriff auf nationale Einlagensysteme und dann auf verschiedene europäische Fonds erfolgen, die auf unterschiedlichen Risikobewertungen beruhen. Einzelne Einleger sollen weiterhin denselben Schutz (bis ,- Euro) genießen. Insgesamt geht die Berichterstatterin des Europaparlaments damit im Vergleich zur EU-Kommission stärker auf Bedenken von Mitgliedstaaten mit funktionierenden Einlagensystemen ein und misst den vor einer Vergemeinschaftung notwendigen, risikominimierenden Maßnahmen mehr Bedeutung bei. Bis zur Abstimmung im Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europaparlaments, welche voraussichtlich noch vor dem Sommer erfolgen soll, bleiben aber noch einige zentrale Punkte zu klären. Darunter beispielsweise Maßnahmen um die Gefahr von Moral Hazard zu verringern sowie eine Anerkennung von institutsbezogenen Sicherungssystemen auf den Europäischen Einlagensicherungsfonds, um Rücksicht auf bestehende Strukturen an Haftungsverbünden zu nehmen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Das Prinzip der Risikoteilung, das mit EDIS verankert werden soll, muss in allen Fragen mit dem Prinzip der Risikominderung einhergehen. Hier liegt der aktuelle Fokus auf einer weiteren Stärkung des Fundaments der Europäischen Bankenunion dem einheitlichen Regelwerk ( Single Rulebook ), das für rund Banken in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Teil des umfassenden Bankenreformpakets der EU-Kommission vom 23. November 2016 sind Feinabstimmungen und Ergänzungen eines wesentlichen Eckpfeilers des Single Rulebooks der Eigenkapitalrichtlinie und Kapitaladäquanzverordnung (CRDIV/CRR), die ich als Chefverhandler des Europäischen Parlaments mitgestalten durfte. Darunter fallen die Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote und einer verbindlichen strukturellen Liquiditätskennziffer sowie zusätzliche Vorschriften für diejenigen Banken, die in Schieflage gekommen sind. CRDIV/CRR hat das Auto wieder flottbekommen und diese neuen Regelungen sind der Reservereifen, falls es dennoch zu einem Reifenplatzer kommen sollte. Ich begrüße, dass die EU-Kommission dabei den Besonderheiten des europäischen Bankensektors in vielen Punkten Rechnung trägt denn noch immer finanzieren sich in Europa rund 80 Prozent der Unternehmen über Bankkredite und lediglich 20 Prozent über den Kapitalmarkt, während es sich zum Beispiel in den USA genau umgekehrt verhält. Ebenso freut 9

10 EUROPÄISCHE UNION / LOBBYING mich, dass die Kommission eine Verlängerung und Ausweitung des KMU-Korrekturfaktors vorgeschlagen hat eine langjährige Forderung von mir und dem Europäischen Parlament, damit die Kreditvergabe für die Realwirtschaft nicht auf der Strecke bleibt! Auch wenn im Vergleich zu bisherigen Vorschlägen insgesamt eine verhältnismäßigere Umsetzung der globalen, im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten, Standards vorgesehen wird, geht der Kommissionsvorschlag aber noch nicht weit genug. Obgleich es auch für die kleinste Bank Regeln geben muss, zeigt uns die Praxis, dass wir stärker zwischen der kleinen Bank im Ort und dem riesigen, global tätigen Institut unterscheiden müssen. Gerade im zentraleuropäischen Raum haben sich Regionalbanken eine starke Stellung als Partner für Familienunternehmen und KMU erworben. Eines der zentralen Werkzeuge, um zu verhindern, dass es zu einer massiven Belastung kleinerer, mit begrenzten Ressourcen ausgestatteter Institute kommt, ist der Grundsatz der Proportionalität. Auch wenn dieses Prinzip bereits in einigen Teilbereichen der CRDIV/CRR verankert wurde, zeigt sich, dass die unterschiedlichen Aufsichts- und Rechtsetzungsbehörden nicht immer das Gleiche darunter verstehen. Zudem geht die Kommission bei der Definition nicht komplexer Institute sowie den Maßnahmen zur Anpassung der Offenlegungs- und Berichtspflichten, abhängig von Größe des Instituts und dem Bestehen einer Börsennotierung, noch nicht weit genug, um die Anforderungen unterschiedlicher Bankenmodelle zu berücksichtigen. In meiner Rolle als Berichterstatter der Europäischen Volkspartei (EVP) werde ich mich daher unter anderem für eine allgemein gültige Definition des Begriffs der Proportionalität, dessen Ausdehnung aus regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Perspektive sowie für klare Verantwortungsstrukturen zwischen den Aufsichtsbehörden, Rechtssicherheit und angemessene Übergangsfristen, einsetzen. Mit der Bankenunion halten wir einen entscheidenden Baustein auf unserem Weg zu einer krisenfesten und prosperierenden Wirtschafts- und Währungsunion in der Hand. Letzten Endes muss diese Entwicklung mit den weiteren Maßnahmen hin zu einer europäischen Kapitalmarkt- und Fiskalunion auf dem Boden des Gemeinschaftsrechts einhergehen, um die demokratische Legitimierung in allen Schritten sicherzustellen. Es sind Lehren aus der jüngsten Krise, die dabei Handlungsanleitung für unsere Zukunft sind! Bei Fragen und Anregungen stehen ich und mein Team jederzeit gerne zur Verfügung. Mag. Othmar Karas, M. B. L.-HSG Mitglied des Europäischen Parlaments othmar.karas@europarl. europa.eu Facebook: othmar.karas EU Update zum BIPAR Kongress in Dublin, 16. Februar 2017 Am wurden die aktuell wichtigen Themen für Finanzdienstleister auf dem BIPAR Kongress in Dublin mit Vertretern der Europäischen Versicherungsaufsicht, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments besprochen. Daraus ergibt sich folgendes Update: Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD Die IDD-Richtlinie (2016/97/EU) soll am in österreichisches Recht umgesetzt werden. Da nicht alle Details in der Richtlinie konkret geregelt sind, sollten die offenen Punkte durch technische Empfehlungen der Europäischen Versicherungsaufsicht ESMA gelöst werden. Diese wurden nun am von ESMA veröffentlicht. Die Europäische Kommission erarbeitet daraus (eventuell in abgeänderter Form) delegierte Rechtsakte (auch Level- 2-Rechtsakte genannt). Diese sollen bis zum Sommer 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Parlament und der Rat haben dann drei Monate Zeit, die delegierten Rechtsakte abzulehnen. Erfolgt keine Ablehnung, so werden die Rechtsakte rechtskräftig und müssen gemeinsam mit der IDD am in Österreich umgesetzt sein. Ergeht der Rechtsakt als Verordnung, gilt er direkt ohne Umsetzung. Was erwartet die Versicherungsvermittler? Die technischen Empfehlungen betreffen fünf Bereiche der IDD: - Produktregulierung ( 25 IDD) - Interessenkonflikte ( 27 und 28 IDD) - Vergütungsrecht ( 29 IDD) - Einschätzung von Eignung und Angemessenheit von Investmentprodukten im Versicherungsmantel ( 29 und 30 IDD) - Kriterien für Execution-only -Investmentprodukte im Versicherungsmantel ( 30 IDD) Produktregulierung in der IDD Unter Produktregulierung wird in der IDD ein neuer Qualitätssicherungsprozess für Versicherungsprodukte verstanden. Unterschieden wird zwischen Produktherstellern und Versicherungsvermittlern: Produkthersteller sind Versicherer, die Produkte auf den Markt bringen, aber auch Versicherungsvermittler, die Entscheidungsmacht (decision making role) beim Entwerfen eines Versicherungsproduktes haben. Ausdrücklich keine Produkthersteller sind z. B. Versicherungsvermittler, die ein maßgeschneidertes Produkt (Deckungen) für einen Kunden entwerfen

11 EUROPÄISCHE UNION / LOBBYING Produkthersteller müssen künftig - Produkttests durchführen, - den Zielmarkt definieren, - für ausreichende Schulungen der Produkthersteller sorgen, - die Auswahl der Vertriebskanäle und Vertriebspartner sorgfältig durchführen, - den Vermittlern Informationsblätter zur Verfügung stellen und - die Produktregulierung laufend überwachen und gegebenenfalls adaptieren. Versicherungsvermittler müssen - eine Vertriebsstrategie erstellen, - alle notwendigen Informationen vom Hersteller einholen und - den Hersteller auf auftretende Probleme hinweisen. In den bisherigen Vorschlägen war die Grenze zwischen Versicherungsvermittlern und Herstellern fließend. Es hätte durchaus vorkommen können, dass gute Ideen oder Individualisierungen von Verträgen Versicherungsvermittler unbeabsichtigt zu Herstellern gemacht hätte, wodurch die Verantwortung deutlich erhöht worden wäre. Die gemeinsame Interessenvertretung des Fachverbands Finanzdienstleister mit anderen Organisationen konnte erreichen, dass eine Entscheidungsrolle notwendig ist, um als Hersteller qualifiziert zu werden. Zusätzlich wurde klargestellt, dass die Personalisierung von Verträgen nicht zur Einstufung als Hersteller führt. Der Fachverband spricht sich trotz dieser positiven Entwicklungen generell gegen die neue Produktregulierung aus, weil diese die österreichischen Betriebe in Anbetracht der üblichen Unternehmensgrößen über Gebühr belastet. Interessenkonflikte Ähnlich wie in der MiFID werden Regelungen zu Interessenkonflikten eingeführt. Daher müssen in Zukunft auch Versicherungsvermittler Leitlinien zu Interessenkonflikten erstellen und dieses Thema besonders beachten. Im Vorschlag von EIOPA zum delegierten Rechtsakt zu den Interessenkonflikten wurde besonderer Fokus auf die Provisionen gelegt diese wurden vorerst grundsätzlich als Interessenkonflikt identifiziert. Der Fachverband Finanzdienstleister und BIPAR wehrten sich gegen diesen FV FDL Mag. Hannes Dolzer und Mag. Philipp H. Bohrn im Gespräch mit David Cowan von EIOPA Ansatz. Eine derartige Formulierung hätte rasch zu einem De-facto-Provisionsverbot geführt. Der endgültige Text von EIOPA hat sich dadurch deutlich verbessert. Provisionen werden nicht mehr allgemein als eine Beeinträchtigung von Interessen gesehen. Dies ist ein wichtiger Schritt und großer Erfolg im Kampf um den langfristigen Erhalt der Zulässigkeit von Provisionen. Dieses Thema war einer der Schwerpunkte der BIPAR-Konferenz in Dublin. BIPAR erläuterte insbesondere gegenüber Nico Spiegel, dem zuständigen Vertreter der Europäischen Kommission, dass Interessenkonflikte und Vergütungsfragen getrennt behandelt werden sollten und die betreffenden Passagen daher gänzlich aus dem Artikel zu den Interessenkonflikten gelöst werden müssen. Vergütungsrecht Die IDD sieht vor, dass sich Provisionen nicht nachteilig für Kunden auswirken dürfen. Um die Auslegung dieses Prinzips wird intensiv diskutiert. Im Vorschlag von EIOPA gab es mehrere Punkte, die BIPAR und der Fachverband Finanzdienstleister massiv bekämpften: - Provisionen sollten nicht exzessiv oder unverhältnismäßig sein. Problematisch dabei ist nicht das Prinzip, sondern die mögliche Auslegung. - Eine einmalige Abschlussprovision wurde automatisch als nachteilig gesehen, wenn diese mehr als die Hälfte der gesamten Vergütung beträgt. In beiden Fällen konnten wesentliche Erfolge erzielt werden. Konkret wird eine Abschlussprovision nicht mehr automatisch als nachteilig gesehen. Diese sind weiterhin möglich, wenn sie im Fall der frühzeitigen Kündigung des Vertrags rückvergütet werden. Damit sollte die österreichische Regelung weiterhin erhalten bleiben. Zusätzlich wurde der Hinweis auf exzessive Provisionen gelöscht. Eignungs- und Angemessenheitstest Künftig muss auch für Versicherungsanlageprodukte der Eignungs- und Angemessenheitstest berücksichtigt werden. Die Regelungen ähneln den bisherigen Verpflichtungen in der MiFID II. Im endgültigen Text von EIOPA konnten leichte Entschärfungen erreicht werden. Diese betreffen Besonderheiten für Versicherungsverträge. Kriterien für Execution-only" Investmentprodukte im Versicherungsmantel Auch für Versicherungsanlageprodukte soll es die Möglichkeit geben, diese als reines Ausführungsgeschäft Execution-only anzubieten. Dies bedeutet, dass in gar keiner Form Rückfragen beim Kunden erfolgen. Dies ist von Vermittlungen zu unterscheiden, bei welchen nur keine Beratung/Empfehlung erfolgt. Bei diesen ist trotzdem der Angemessenheitstest durchzuführen. Execution-only ist nur bei nicht komplexen Versicherungsanlageprodukten möglich. Die Voraussetzungen dafür sind gleich wie bereits jetzt im WAG 2007 vorgegeben. Besonders ist jedoch, dass die Auswahl der Produkte stark eingeschränkt ist. Im endgültigen Text von EIOPA ist vorgesehen, dass - es immer eine Garantie für die eingezahlten Gelder geben muss, - das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht einseitig wesentlich ändern darf, - der Vertrag vorzeitig gekündigt werden darf, - es keine Gebühren geben darf, die der vorzeitigen Vertragsauflösung entgegenlaufen,

12 L O B B Y I N G - der Vertrag nicht so ausgestaltet sein darf, dass die Risiken für Kunden schwer verständlich sind. Maßnahmen des Fachverbands Finanzdienstleister zu den technischen Empfehlungen der europäischen Versicherungsaufsicht (EIOPA) In Dublin haben sich Fachverbandsobmann Dolzer und Fachverbandsgeschäftsführer Bohrn in Gesprächen mit der Europäischen Versicherungsaufsicht dafür eingesetzt, dass die angeführten Regelungen nicht durch die Europäische Kommission verschärft werden. Weiters wurde betont, dass die delegierten Rechtsakte möglichst rasch an das Europäische Parlament und die Europäische Kommission zur Freigabe übermittelt werden sollten, um so eine möglichst lange Umsetzungsphase für die Mitgliedsbetriebe zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der Fachverband Finanzdienstleister bereits in intensiven Gesprächen mit den für die Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie zuständigen Ministerien. Dabei wird darauf besonderes Augenmerk gelegt, dass - es auf nationaler Ebene zu keinem Provisionsverbot kommt, - die Betriebe nicht über Gebühr organisatorisch belastet werden und - die nationalen Umsetzungsregelungen möglichst frühzeitig veröffentlicht werden. MiFID II Neben dem Hauptthema IDD der BIPAR- Konferenz, wurde auch über MiFID II informiert und diskutiert. Unter anderem mit dem irischen Finanzminister Eoghan Murphy, Evert van Walsum von der Europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) und MEP Brian Hayes, Mitglied des ECON- Ausschusses. Zeitplan Die Richtlinie soll mit umgesetzt sein. Die Fertigstellung der delegierten Rechtsakte ist im Zeitplan. Offen ist noch die Veröffentlichung der letzten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union. Bohrn bringt in die Diskussion ein konkretes Beispiel ein, warum die Vorhaben von ESMA nicht sinnvoll mit dem Geschäftsmodell von vielen Wertpapierunternehmen vereinbar sind. FV FDL Produktregulierung Die vielen Rückmeldungen zu den Vorschlägen dürften sich auf die weitere Ausarbeitung bei ESMA auswirken. Die vom Fachverband Finanzdienstleister initiierten Aussendungen der Wertpapierfirmen haben auch dazu beigetragen. In seinem eigenen Vortrag zu diesem Thema appelliert Bohrn, dass jetzt der richtige Zeitpunkt sei, dieses Thema noch einmal bei den nationalen Aufsichten zu positionieren. Der Fachverband Finanzdienstleister wird die FMA dazu kontaktieren. Automatisierte Beratung 17 Mrd. Euro soll der Markt für automatisierte Beratung im Jahr 2020 umfassen. Bis zu 40% der Kosten sollen so gespart werden können. Banken und Versicherungen investieren sehr hohe Summen, um ein diesbezügliches Angebot aufbauen zu können. Die angebliche Kostenersparnis wird von BIPAR und dem Fachverband Finanzdienstleister bestritten. Vermutlich kommt es insgesamt nur zur Kostenverschiebung. Eigenkapital Es wird an einem vollständig neuen Eigenkapitalregime für Wertpapierfirmen gearbeitet. Die diskutierten Änderungen sind: - Verdoppelung des Mindesteigenkapitals - Neue Berechnungsgrundlagen, wie beispielsweise Assets under advice, Assets under management und Transmitted orders. Der irische MEP Brian Hayes erläutert, dass das Europäische Parlament sich viel stärker in die Vorschläge der Europäischen Aufsichten und der Kommission (insbesondere delegierte Rechtsakte) involviert. Die Proportionalität ist dabei ein besonders wichtiger Punkt, der viel stärker berücksichtigt werde. Das Ziel für Europa muss sein, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und viel schneller zu Entscheidungen zu kommen. Hayes sieht ein Pan European Pension Product als positiv, für ihn sind jedoch die persönliche Beratung und Financial Education dabei wichtige Bestandteile. In diesem Zusammenhang formulierte BIPAR-Chairman Paul Carty gegenüber Brian Hayes als Vertreter des Europäischen Parlaments die neue grundlegende Zielrichtung: Wir müssen aufhören, darüber zu sprechen, das Vertrauen wiederherzustellen. Die Krise ist 10 Jahre vorbei und es geht darum, das Vertrauen zu erhalten und zu stärken. BIPAR-Generalsekretär Nic De Measschalck erläuterte, dass die Europäischen Finanzdienstleister Stabilität und Rechtssicherheit anstelle von ständigen Diskussionen über neue Vorschriften brauchen. Datenschutz Ebenfalls Thema in Dublin war die Datenschutzreform: Ab ist die neue Datenschutz-Grundverordnung im gesamten EU-Raum anwendbar und ersetzt die Datenschutzrichtlinie von Sophie Nerbonne, die Direktorin der Datenschutzbehörde in Frankreich, erklärte auf der BIPAR-Halbjahreskonferenz die wichtigsten Prinzipien: - Die Sammlung von Daten muss rechtmäßig (im Sinne der Gesetze), fair und transparent sein. - Der Zweck der Sammlung muss klar sein. Die Daten können nur unter bestimmten Konditionen weiterverwendet werden. - Die Proportionalität muss gewahrt

13 L O B B Y I N G werden. Die Verarbeitung muss relevant und adäquat und darf nicht exzessiv sein. Beispielsweise wurde in Frankreich verboten, jungen Kfz-Versicherten ein Gerät vorzuschreiben, das die Fahrten aufgezeichnet oder sogar verboten hätte (z. B. Fahrten am Samstagabend aufgrund der höheren Unfallwahrscheinlichkeit). - Der Zweck und die Speicherung müssen limitiert sein. - Es muss ausreichende Datensicherheit geben. Es wird unterschieden zwischen persönlichen Daten und sensiblen Daten. Die Definition der sensiblen Daten wurde ausgeweitet und deren Erlangung erschwert. Folgende bisherige Rechte gibt es weiterhin: - Das Recht auf Löschung (Recht, vergessen zu werden) - Das Recht auf korrekte Daten - Regelungen zum Profiling Neue Rechte: - Recht auf Datenübertragbarkeit - Das Recht, die Verwendung von Daten einzuschränken Neue Verpflichtungen für Datenverwender wie Gewerbliche Vermögensberater oder Wertpapierunternehmen: - Implementierung von Prinzipien - Einsetzung eines Datenschutzbeauftragten - Ein Register von Datenverwendungen - Meldungen von data breaches - Konsultierung der Datenschutzbehörde im Fall von Datenverwendungen mit hohem Risiko - Zertifizierung und Einhaltung von Wohlverhaltensregeln Grundsätzlich ist die Datenschutz- Grundverordnung direkt anwendbar. Sie enthält jedoch in einigen Bereichen Öffnungsklauseln, die innerstaatliche Regelungen ermöglichen. Auch das österreichische Datenschutzgesetz muss daran angepasst werden. Ein diesbezüglicher Begutachtungsentwurf wird erwartet. Digitalisierung Besonders zu erwähnen sind die interessanten Vorträge zur Digitalisierung bei der BIPAR-Konferenz. Stefan Mueck von IBM Europe und Roger Van Der Linden von Linden Group brachten hier Beispiele aus der Praxis: - Es gibt ein neues Programm, das Ärzten hilft, von Symptomen auf mögliche Krankheiten zu schließen. Die Trefferquote liegt bei 99% und zusätzlich werden um 30% mehr alternative Behandlungsmethoden gefunden. - Es gibt bereits Callcenter, die vollständig digital funktionieren. - Ein 50-jähriger Teilnehmer des Race Across America erreichte den 2. Platz, indem er über legale Technologien alle Maßnahmen gesetzt hatte, um seine Möglichkeiten zu verbessern (Wetterdaten, Gesundheitsdaten usw). So konnten alle Umfeldbedingungen möglichst im Sinne des Radfahrers ausgenutzt werden. - Roboadvice für Finanzdienstleistungen und Investmentfonds über Smartphone- Apps: Verbraucherfreundlich und einfach aufbereitet funktionieren diese mit sehr hohem Detailierungsgrad. - Lemonade ( com/) versucht, die Versicherungswirtschaft vollständig neu zu definieren. - Flixbus hat den Busverkehr neu definiert und dabei die Konkurrenz ausgestaltet. - Es gibt bereits Robo-Concierge in einzelnen Hotels in den USA. - Eine App Adfiz soll Versicherungsund Finanzdienstleister bei Ihrer Tätigkeit unterstützen, indem auf einem Bildschirm die wichtigsten Informationen zusammengefasst werden. Digitalisierung wird immer wichtiger. Im Vordergrund stehen die Verbraucher. Wenn es gelingt, dort positive Erfahrungen zu erzielen, führt dies zur erfolgreichen Adaptierung. Die Auswirkungen der Digitalisierung können auch für Finanzdienstleister massiv sein. Daher wäre es sinnvoll, die neuen Techniken und Anwendungen möglichst bald in die eigene Dienstleistung zu inkorporieren. Dazu gibt es viele verschiedene Möglichkeiten. Alle Experten sind der Meinung, dass nicht nur die Steigerung der Effizienz, sondern insgesamt die langfristige Konkurrenzfähigkeit von der Digitalisierung der Dienstleistung abhängen. - Maßnahmen des Fachverbands Finanzdienstleister zur Digitalisierung Am 27. April 2017 findet in der Wirtschaftskammer Österreich, Saal 1 von 10:00 bis 13:00 Uhr die Veranstaltung Digitalisierung für Finanzdienstleister statt. Behandelt werden die Themen IT-Sicherheit, Blockchain, Crowdinvesting, BiPRO. OMDS 3 und anderes. Die Veranstaltung wird aus der WKÖ in Wien in alle Bundesländer außer Burgenland per Video übertragen. Das genaue Programm und die Anmeldung sind auf dieser Homepage ersichtlich: Node/branchen/oe/sparte_iuc/Finanz- dienstleister/digitalisierung-fuer- Finanzdienstleister.html. Eine Folgeveranstaltung ist in Planung. Buchtipp Digitalisierung der Finanzindustrie Wie die Digitalisierung die Finanzbranche revolutioniert, analysieren Rainer Alt und Thomas Puschmann in ihrer Publikation Digitalisierung der Finanzindustrie anhand der vier Leitlinien Multidimensionalität, Serviceorientierung, Innovation und Vernetzung. Das Buch skizziert die wesentlichen Eckpunkte für die Transformation bestehender Banken und liefert gleichzeitig Grundlagen für die jüngst entstandenen Fintech- Lösungen

14 I N T E R V I E W FACTS sprach mit Mag. Klaus Kumpfmüller, Vorstand der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) über die künftigen Schwerpunkte der österreichischen und europäischen Aufsichtsbehörden und andere aktuelle Themen FACTS: Sehr geehrter Herr Mag. Kumpfmüller, welche Schwerpunkte hat sich die FMA für das Jahr 2017 gesetzt? Mag. Klaus Kumpfmüller (KK): Die moderate Konjunkturentwicklung, das anhaltende Niedrigzinsumfeld, die Herausforderungen durch die fortschreitende Digitalisierung und eine Vielzahl neuer Akteure am Markt setzen oft selbst bewährte Geschäftsmodelle unter Druck. Die FMA wird daher heuer verstärkt vor Ort prüfen und die Funktionsfähigkeit der Systeme analysieren. Konkret haben wir bei den 911 konzessionierten und direkt beaufsichtigten Unternehmen 267 Vor-Ort-Maßnahmen geplant. Hinzu kommen dann noch die anlassbezogenen Prüfungen. Schwerpunktmäßig werden die Risikomanagement- und Governancesysteme geprüft, aber auch der Vertrieb der Produkte sowie Information und Beratung der Kunden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prävention der Geldwäsche. FACTS: Welche Punkte sind besonders für Wertpapierunternehmen relevant? (KK): Sicherlich ist da die Vorbereitung auf die Implementierung von MiFID und MiFIR ein Schwerpunkt. Mit Hinblick auf das neue europäische Abwicklungsregime für Banken werden wir auch großes Augenmerk auf den Vertrieb bail-in -fähiger Banken-Wertpapiere legen. Also jener Anlageprodukte, die bei der Sanierung oder Abwicklung einer Bank als Beteiligung der Gläubiger zur Verlustabdeckung heranzuziehen sind. Da bedarf es einer adäquaten Risikoklassifizierung der Produkte und einer angemessenen Risikoaufklärung der Anleger. Schon jetzt halten Privatkunden ein Volumen von rund 20 Mrd. Euro in solchen Wertpapieren. Und in den kommenden Jahren wird da noch signifikant mehr platziert werden müssen. FACTS: Welche aktuellen Investorenwarnungen hat die FMA in der letzten Zeit veröffentlicht und warum? (KK): Das Instrument der Investorenwarnung hat sich sehr bewährt. Wir wenden es an, wenn die klassischen behördlichen Maßnahmen nicht greifen. Etwa weil der Anbieter nicht habhaft zu machen ist oder er trotz Untersagung oder Sanktionierung weitermacht. Wir gehen auch zunehmend dazu über, klar zu warnen, wenn neue Produkte oder Trends so gestaltet sind, dass sie sich der Regulierung und Aufsicht entziehen. So haben wir etwa frühzeitig vor den Goldsparplänen gewarnt, bei denen angeblich physisches Gold erworben wird. Wir haben klargestellt, dass digitale Währungen und Kryptowährungen in der Regel keiner Regulierung und Aufsicht unterliegen und daher sehr missbrauchsanfällig sind. Wir kommunizieren klar, dass Nachrangdarlehen als Anlageprodukt de facto das unternehmerische Risko auf den Anleger abwälzen, diesem aber keinerlei Mitbestimmungs- oder Kontrollrechte einräumen. Das sind besonders riskante Produkte, und für die meist versprochenen hohen Zinsen gibt es keinerlei Garantie. Letztlich bleibt ein hohes Risiko eines Totalausfalls des anvertrauten Geldes. FACTS: Die FMA hat im Oktober 2016 die neue Kontaktstelle FinTech eingerichtet. In welchem Bereich lagen die Schwerpunkte der Anfragen? Würden Sie sagen, dass die ersten Monate ein Erfolg waren? KK: Ja, die Kontaktstelle FinTech ist ein voller Erfolg. Wir erhalten derzeit so zwei, drei konkrete Anfragen pro Woche. Dabei geht es in der Regel um die Abklärung einer eventuellen Konzessionspflicht, um finanzierungsund prospektrechtliche Fragen, aber auch um Fragen der Verpflichtung zur Prävention der Geldwäsche. Weiters lag ein Schwerpunkt auf Fragen zur Rechtslage, wenn die Dienstleistung, das Produkt grenzüberschreitend angeboten wird, und welche Auswirkungen MiFID II und PSD II auf die spezifischen Geschäftsmodelle haben werden. Also das Spektrum der Fragen ist sehr breit, und da bewährt sich der integrierte Aufsichtsansatz der FMA, der mit einem Single Point of Contact alle Fragen unter einem Dach beantworten kann. FACTS: Die MiFID II-Umsetzung ist momentan eines der wichtigsten Themen für den Fachverband Finanzdienstleister. Welche Änderungen kommen aus Ihrer Sicht auf Wertpapierunternehmen im Allgemeinen zu? KK: Das neue Aufsichtsregime unter MiFID II und MiFIR soll Wertpapierdienstleistungen transparenter machen, seine Regulierung ohne Schlupflöcher auf alle vergleichbar regulierungsbedürftigen Marktteilnehmer ausdehnen und das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarkt durch ein angemessenes Schutzniveau stärken. Die anstehenden Veränderungen betreffen sowohl den Organisationsbereich der Unternehmen wie auch die Dienstleistungserbringung. Im Konkreten werden sich die größten Auswirkungen für Wertpapierunternehmen aus den Bestimmungen der Product-Governance-Regelungen, der verpflichtenden Telefonaufzeichnung, den Bestimmungen im Zusammenhang mit Beratungsmodellen, den Vorschriften betreffend Vorteilsannahme sowie den Informationspflichten gegenüber Kunden ergeben. Durch die Schaffung eines Rechtsrahmens für die unabhängige Anlageberatung werden die Voraussetzungen festgelegt, die eine nicht provisionsbasierte Anlageberatung, für die der Kunde ein Honorar entrichtet, erfüllen muss: Sie muss ein breites, diversifiziertes Produktspektrum anbieten, die angebotenen Finanzinstrumente dürfen sich nicht auf Eigenprodukte oder Produkte verbundener Unternehmen beschränken. Überdies ist es dem Unternehmen untersagt, bei unabhängiger Anlageberatung Provisionen anzunehmen

15 I N T E R V I E W / N E W S FACTS: Sie sind auch Mitglied im Rat der Aufseher (Board of Supervisors) sowie Mitglied im Management Board der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Können Sie uns Ihre dortige Tätigkeit kurz beschreiben? KK: ESMA ist der europäische Regulator für die Wertpapiermärkte. Dort geht es insbesondere darum, einheitliche Regeln für den gesamten europäischen Markt zu entwickeln und auch deren einheitliche Anwendung sicherzustellen. Es geht dabei um das berühmte level playing field, also faire Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer. Dort repräsentiere und vertrete ich die Interessen des österreichischen Finanzmarktes und schaffe Verständnis für dessen Besonderheiten. Es ist nämlich ein gravierender Unterschied, ob ein Markt etwa von großen Global Players dominiert wird oder eine klein- und mittelständisch strukturierte Wirtschaft zu servicieren hat. Oder ob es sich um einen Markt mit starker Betonung der Finanzintermediäre also einer Kreditund Fremdkapitalkultur oder einer Eigenkapital- und damit Kapitalmarktkultur handelt. Auch sind die Kulturen und Traditionen von Land zu Land sehr unterschiedlich. Da können ein und dieselben Regeln völlig unterschiedliche Wirkungen haben, da muss man hellhörig sein und Ausgleichsmechanismen schaffen. FACTS: Welche Schwerpunkte hat ESMA für 2017 gesetzt? KK: Nach der Komplettierung des Single Rulebooks für den Binnenmarkt als Konsequenz der Finanzkrise hat sich ESMA als Hauptziel dessen konvergente Anwendung im gesamten europäischen Wirtschaftsraum gesetzt. Dabei geht es also weniger um neue Regeln als vielmehr um die harmonisierte Anwendung bereits bestehender Normen geht es dabei insbesondere um die konsistente und effektive Implementierung und Anwendung von MiFID II, MiFIR, MAR und CS-MAD, um Aufsichtsarbitrage zu verhindern und für alle Anleger transparente Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Zur weiteren Harmonisierung des Aufsichtsrechts wird ESMA heuer weitere regulatorische Präzisierungen (Level-2-Maßnahmen) zur Benchmark-Verordnung und zur Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften veröffentlichen. Ebenso sind regulatorische Initiativen im Zusammenhang mit Investmentfonds sowie zur Prospekt-Verordnung geplant. FACTS: In der letzten Zeit gibt es vermehrt Produkte, bei welchen unklar ist, ob der Manager des Produkts eine Konzession gemäß AIFM-G benötigt. Welche Maßnahmen setzt die FMA, um hier Klarheit zu schaffen? KK: Da das AIFM-G einen sehr breiten Anwendungsbereich hat und viele bisher nicht regulierte alternative Finanzierungsvehikel umfasst, hat die FMA bereits im Vorfeld intensiv informiert und eigene Veranstaltungen für Immobilien-Finanzierungen, alternative Investments und Private Equity bzw. Venture Capital abgehalten. Es wurden alle an die FMA individuell herangetragenen Rechtsanfragen detailliert beantwortet. Um eine größtmögliche Breitenwirkung dieser oft diffizilen Rechtsauskünfte zu erzielen, haben wir die wesentlichen Sachverhalte auch in Form von FAQs (Frequently Asked Questions) auf unserer Website veröffentlicht. Selbstverständlich stehen wir auch weiterhin für individuelle Rechtsanfragen zur Verfügung, insbesondere da auf Grund der komplexen Rechtsmaterie oft eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Bei oberflächlicher Betrachtung, ob es sich um einen AIF handelt, wird oft die komplexe Frage, ob tatsächlich eine Risikoteilung zwischen Anleger und Gesellschaft vorliegt, vergessen. Einschränkend muss ich noch erwähnen, dass der Gesetzgeber der FMA bei Veranlagungen gemäß KMG nur sehr eingeschränkte Kompetenzen erteilt hat, insbesondere können wir weder ermitteln noch das Angebot oder die Werbung untersagen. FACTS: Vielen Dank für das sehr aufschlussreiche Gespräch. Mag. Klaus Kumpfmüller Vorstand Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Neues auf der Fachverbands-Website Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Finanzdienstleister AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die im Wesentlichen von Unternehmen verwendet werden, die täglich eine Vielzahl von Geschäften abschließen. AGB gelten nur dann, wenn diese vereinbart werden der Verweis alleine genügt nicht! Es besteht jedoch keine Verpflichtung, AGB zu verwenden. Für Finanzdienstleister wurden Anfang des Jahres Muster-AGB veröffentlicht, die direkt übernommen oder auch individuell abgeändert werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Kreditvermittlung Für die Kreditvermittlung wurden eigene Muster-AGB erstellt. Dies deshalb, weil Kreditvermittler ihre AGB grundsätzlich dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) zu übermitteln haben. Eine Ausnahme davon besteht, wenn nur Geschäftsbedingungen verwendet werden, die vom Fachverband Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt werden. Für Personalkreditvermittler gilt diese Bestimmung bereits, für Hypothekarkreditvermittler ab Kalkulations- und Honorarrichtlinien (KHR 2017) des Fachverbands Finanzdienstleister Die neuen KHR 2017 sollen Finanzdienstleister bei der Erstellung eigener Honorarvereinbarungen und Honorarsätze unterstützen. Besonderes Ziel der KHR ist, einen Beitrag zu Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Beurteilung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bei der Kalkulation von Vergütungen in der Finanzdienstleistungsbranche zu leisten. Im Anhang 2 der Kalkulations- und Hono

16 N E W S / S T E U E R T I P P rarrichtlinien findet sich auch ein Berechnungsbeispiel. Muster für die Ersichtlichmachung der Höchstbeträge bei Provision Ab sofort ist unter Checklisten & Downloads/Formulare ein Muster für die Ersichtlichmachung der Höchstbeträge nach den Standesregeln für Kreditvermittlung als Word-File verfügbar. Wir danken Rechtsanwalt Prof. Winternitz für die Unterstützung bei der Erstellung. Weiterbildungsveranstaltungen der Fachgruppen In der Rubrik Veranstaltungen finden Sie alle Seminare und Kurse der Fachgruppen Ihres Bundeslandes. Neue Seite für Berufseinsteiger Der Fachausschuss Mitgliedergewinnung hat eine neue Website für Berufsein- und -umsteiger in die Gewerbliche Vermögensberatung eingerichtet. Auf finden Interessierte gesammelt die Informationen zum Berufsbild und Gewerbezugang für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler, Infos über die Standesregeln und die Berufshaftpflichtversicherung. Abgerundet wird das Angebot durch die neue Checkliste zum Berufsumstieg aus einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Das Rechnungslegungsänderungsgesetz was Finanzdienstleister-GmbHs in Zukunft beachten müssen und welche Erleichterungen für Kleinst-GmbHs bestehen Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde das Unternehmensgesetzbuch umfassend novelliert. Damit wurde die größte Novelle des Rechnungslegungsrechts seit dem EU-GesRÄG 1996 beschlossen und zahlreiche, seit Jahrzehnten bestehende, Bilanzierungsvorschriften wurden abgeschafft bzw. angepasst, auch um die internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu erreichen. Dabei setzt Österreich die EU- Bilanzrichtlinie um. Außerdem hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, Regelungen zu schaffen, die eine Annäherung der Unternehmensbilanz an die Steuerbilanz bewirken sollen. Die Neuerungen durch das RÄG 2014 betreffen die Erstellung von Jahresabschlüssen, deren Geschäftsjahre 2016 begonnen haben. Die intensiv geprüften Wertpapierfirmen sollten sich daher frühzeitig mit den Neuerungen und den Auswirkungen auf die jeweilige Unternehmensbilanz auseinandersetzen. Insgesamt sind jedoch alle Finanzdienstleister mit Kleinstkapitalgesellschaft der Rechtsform einer GmbH oder AG von den neuen Rechnungslegungsvorschriften betroffen. In der Folge geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen: Änderung der Größenklassen und Einführung einer neuen Größenklasse Kleinstkapitalgesellschaft Die Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen werden (geringfügig) erhöht und sind nunmehr: Mag. Cornelius Necas Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter ,- Euro ,- Euro 10 Kleine Kapitalgesellschaft 5 Mio. Euro 10 Mio. Euro 50 Mittelgroße Kapitalgesellschaft 20 Mio. Euro 40 Mio. Euro 250 Große Kapitalgesellschaft darüber darüber darüber Sobald jeweils 2 der 3 Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, gelten die Bestimmungen der jeweils höheren Größenklasse. Börsennotierte Unternehmen und Kreditinstitute (nicht aber Wertpapierfirmen) gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE Public Interest Entities ) und sind dadurch immer als große Gesellschaften einzustufen und unterliegen damit besonderen Transparenzverpflichtungen

17 STEUERTIPP Die Änderungen im Bereich der Größenklassen bringen insbesondere für Kleinstkapitalgesellschaften mit dem Entfall des Anhangs wesentliche Erleichterungen. Auch für kleine Kapitalgesellschaften wurden die Anhangangaben weiter gekürzt (von bisher 24 auf 14 Punkte), um die EUweite Vollharmonisierung des Anhanges für kleine Gesellschaften zu erreichen. Inwieweit diese Erleichterungen bei der Anhangerstellung für Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften aufgrund der anzuwendenden Vorschriften des Bankwesengesetzes auch für Wertpapierfirmen zutreffen, ist derzeit noch in Diskussion mit der Finanzmarktaufsicht. Durch das RÄG 2014 wird die Bilanzierung von latenten Steuern (zukünftige Steuerbe- und -entlastungen) an die entsprechende EU-Bilanzrichtlinie angepasst. Im Rahmen der Bilanzierung sind Differenzen anzusetzen, welche sich aus unterschiedlichen unternehmensrechtlichen (UGB) und steuerrechtlichen (EStG) Wertansätzen ergeben und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden. Sollte sich aus den unterschiedlichen Wertansätzen eine künftige Steuerbelastung ergeben, so ist eine passive latente Steuer anzusetzen. Mittelgroße bis große Kapitalgesellschaften werden durch das neue Konzept verpflichtet, auch aktive Steuerlatenzen, welche eine künftige Steuerentlastung bedeuten, in Ansatz zu bringen. Kleine Gesellschaften haben ein Wahlrecht bezüglich des Ansatzes aktiver latenter Steuern (künftiger Steuerentlastungen) in der Bilanz, jedoch gilt für aktive latente Steuern immer auch ein Ausschüttungsverbot. Unversteuerte Rücklagen werden zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar nach Abzug der latenten Steuer in die Gewinnrücklagen einzustellen. Verpflichtende Zuschreibung, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. Bisher bestand ein Wahlrecht. Für viele Finanzdienstleister-GmbHs besonders relevant dürfte auch die Änderung bei der außerplanmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen sein: Es darf bei nur vorübergehender Wertminderung ab 2016 nicht mehr abgeschrieben werden. Weiters ist die verpflichtende Abwertung umgekehrt auch für Fremdwährungsverbindlichkeiten anzuwenden, wenn diese nach Kreditaufnahme aufgrund unvorteilhafter Kursentwicklungen mit einem höheren Betrag auf der Passivseite der Bilanz aufgewertet werden mussten und der Kurs mittlerweile wieder günstiger wurde. Dann ist die Aufwertung der Verbindlichkeiten bis maximal zur Kurshöhe bei Kreditaufnahme wieder zurückzunehmen. Aktivierungspflicht für angemessene Anteile der Gemeinkosten bei Herstellungskosten von selbst erstellten Anlagen und Erzeugnissen. Bisher bestand ein Wahlrecht für den Ansatz von Gemeinkosten. Versicherungsmathematische Berechnung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sowie Abzinsungsverpflichtung von langfristigen Rückstellungen bei Unternehmen mit hohem Mitarbeiterstand bzw. hohen Rückstellungsbeträgen können sich durch die Umstellung wesentliche Änderungen der Rückstellungen ergeben, die unter Umständen wahlweise über 5 Jahre verteilt angepasst werden dürfen. Ein wesentliches Ziel des RÄG 2014 ist die Harmonisierung der Unternehmensbilanz mit dem Steuerrecht (sog. Einheitsbilanz ), was im Bereich der Rückstellungen allerdings nur sehr beschränkt gelungen ist. In folgenden Bereichen kommt es nämlich aufgrund der zwingenden steuerlichen Vorschriften auch weiterhin zu Abweichungen zwischen UGB- und Steuerbilanz: Steuerlich ist weiterhin die Bildung von Aufwandsrückstellungen untersagt. Pauschalrückstellungen werden steuerlich ebenfalls nicht anerkannt. Bei der Abzinsung langfristiger Rückstellungen ist steuerlich zwingend ein Zinssatz von 3,5% pa anzuwenden. Für Sozialkapitalrückstellungen sehen die steuerlichen Regelungen in 14 EStG weiterhin gesonderte Bewertungsvorschriften vor. Aktivierungspflicht von Disagios Wegfall des Postens außerordentliche Erträge und Aufwendungen. Stattdessen sind wesentliche außerordentliche oder periodenfremde Sachverhalte im Anhang darzustellen. Die Position Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wird zu Ergebnis vor Steuern umbenannt. Erträge aus Produktverkäufen und Dienstleistungen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, als Umsatzerlöse auszuweisen. Durch das RÄG 2014 anzupassende Positionen sind auch in ausgewiesenen Vorjahresbeträgen zu ändern, um eine Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses 2016 herzustellen. Sofern die Beträge nicht vergleichbar sind, ist eine Anhangangabe zu machen. Die zahlreichen Änderungen zeigen, dass für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag und später von Kapitalgesellschaften, egal ob als Kleinst-GmbH oder AG von öffentlichem Interesse, kein Stein auf dem anderen bleibt. Bilanzierer und Steuerberater sind daher besonders gefordert, die Neuerungen ab sofort auch umzusetzen. Mag. Cornelius Necas Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Eigentümer der auf Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierten Kanzlei NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH

18 K O M M E N T A R Was Hänschen nicht lernt Wie Kinder lernen, verantwortungsvoll mit Geld umzugehen Ein paar Münzen zwischendurch von der Tante oder gar ein Schein von der Oma und nicht zu vergessen Geldgeschenke zu Geburtstag, Ostern und Weihnachten: Da laufen Kinder ganz schnell Gefahr zu denken, dass das Geld vom Himmel fällt. Um Kindern bewusst zu machen, dass Geld verdient werden muss und nicht alles gekauft werden kann, was man haben möchte, sollte laut Experten ab dem Volksschulalter dafür geübt werden. Wenn Kinder das Geld, das sie geschenkt bekommen, ausnahmslos in Süßigkeiten investieren, mag das noch keine große Rolle spielen; aber wenn sich der sorglose Umgang im Jugendalter fortsetzt und kein Bewusstsein für Geld entwickelt wird, werden Jugendliche rasch mehr ausgeben, als ihnen zur Verfügung steht. Und die Möglichkeiten dafür sind heute zahlreich. Tipp 1: Geben Sie Ihrem Kind regelmäßig einen festgelegten Geldbetrag als Taschengeld: Kinder lernen dabei, dass es gut ist zu planen, was man kaufen möchte, und nur so viel ausgeben kann, wie man hat. Und sie lernen, dass man für größere Anschaffungen sparen muss. Tipp 2: Nehmen Sie Ihr Kind mit zum Einkaufen und sprechen sie darüber, wie viel z. B. ein Kilo Brot, ein Liter Milch kostet. So entwickelt das Kind ein Gefühl für den Geldwert von Gebrauchsgütern. Tipp 3: Vermeiden Sie es, das Taschengeld aufzustocken, wenn das Geld nicht reicht oder doch selbst die Spontankäufe der Kinder im Supermarkt zu bezahlen. istockphoto.com Tipp 4: Kinder denken häufig, dass es sich bei Geldbehebungen von Bankomaten oder bei Kartenzahlungen um geschenktes Geld handelt. Erklären Sie in einfacher Weise, dass das Geld vorher verdient werden muss und begrenzt zur Verfügung steht. Tipp 5: Vereinbaren Sie mit Ihrem Kind, welche Käufe jedenfalls vom Taschengeld bezahlt werden müssen. Setzen Sie dabei besonders bei jüngeren Kindern keine zu hohen Anforderungen, damit es zu keiner Frustration kommt. Tipp 6: Zahlen Sie das Taschengeld regelmäßig zu einer bestimmten Zeit aus und bleiben Sie bei der festgelegten Höhe; eine regelmäßige Erhöhung z. B. in jedem Schuljahr sollte bewusst erfolgen. Tipp 7: Wenn Ihr (Volksschul-)Kind größere Geldgeschenke von Verwandten bekommt, überlassen Sie diese Beträge nicht Ihrem Kind zur freien Verfügung. Legen Sie das Geld für Ihr Kind z. B. auf einem Sparkonto an. Das so angesparte Geld gehört dem Kind und kann später von ihm z. B. für Führerschein, Anschaffungen für die erste Wohnung etc. verwendet werden. Tipp 8: Mit Jugendlichen kann man gemeinsam Sparziele definieren. Sie dürfen nicht überhöht sein und sollten jedenfalls eingehalten werden. Wer diese einfachen Tipps gemeinsam mit seinen Kindern umsetzt, hat einen guten Grundstein für einen bewussten und sorgsamen Umgang mit Geld gelegt und damit zur späteren finanziellen Unabhängigkeit des Nachwuchses. Mag. Rupert Lanzendorfer Fachgruppenobmann der Finanzdienstleister (WK Salzburg) Empfehlung zur Höhe des Taschengelds Alter Höhe des Taschengeldes Zeitraum 6 bis 8 Jahre 0,50 bis 2 Euro wöchentlich 8 bis 10 Jahre 2 bis 3 Euro wöchentlich 10 bis 12 Jahre 8 bis 14 Euro monatlich 12 bis 14 Jahre 12 bis 20 Euro monatlich 14 bis 16 Jahre 18 bis 35 Euro monatlich

19 N E W S Messestand der Finanzdienstleister beim FONDSprofessionell KONGRESS 1. bis 2. März 2017 Dieses Jahr nahm der Fachverband Finanzdienstleister zum zweiten Mal am FONDSprofessionell KON- GRESS von 1. bis 2. März in der Messe Wien teil. Am Messestand standen Funktionäre und Mitarbeiter der Fachorganisationen der Finanzdienstleister für Informationsgespräche bereit. Häufiges Beratungsthema war die Weiterbildungsverpflichtung. Hier informierte Oliver Lintner die Mitglieder über die Plattform meine-weiterbildung.at. Zusätzlich lagen Informationsbroschüren und die neu veröffentlichten Muster- Dokumente (Allgemeine Geschäftsbedingungen für Finanzdienstleister, AGB zur Kreditvermittlung, KHR 2017, etc.) zur Mitnahme für die Besucher auf. Eric Samuiloff, Obmann der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien, Mag. Philipp H. Bohrn, Mag. Joachim Hacker und Mag. Roland Dämon von der FMA und Fachverbandsobmann Mag. Hannes Dolzer am Stand der Finanzdienstleister beim FONDSprofessionell KONGRESS FV FDL Fachverbandsobmann Mag. Hannes Dolzer und die anderen Funktionäre nutzten den FONDSprofessionell KONGRESS, um sich mit Anbietern und Vortragenden auszutauschen. Auch Vertreter der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) nahmen sich die Zeit, um den Messestand des Fachverbands Finanzdienstleister zu besuchen. Fachverbands-Geschäftsführer Mag. Philipp H. Bohrn hielt vor rund 460 interessierten Zuhörern im vollen Saal einen Vortrag zu den neuen Verpflichtungen durch die Umsetzung der MiFID II-Richtlinie. Er beleuchtete für Wertpapierunternehmen essentielle Facts zur Wertpapierdienstleistungserbringung ab 2018 mit Konzentration auf die wesentlichen Änderungen beim Vergütungsrecht und der Produktregulierung. Obmann Dolzer sieht die Teilnahme am FONDSprofessionell Kongress als Erfolg und plant, dies für die kommenden Jahre fortzusetzen. Anzeige Was haben österreichische Erfinder, Weltverbesserer und Finanzdienstleister gemeinsam?

20 Ausgabe 1/2016 INFORMATIONEN DES FACHVERBANDS FINANZDIENSTLEISTER Neue Rechtsvorschriften für die Kreditvermittlung 4 Kommentar FGO Michael Posselt zum Nachrangdarlehen 6 Informationspflichten bei der Anlageberatung 7 Interview mit Vizekanzler und BM Dr. Reinhold Mitterlehner 8 Berufsgruppen 10 Europäische Union 12 Neues auf der Homepage 15 Fachausschüsse 15 News 17 Steuertipp 18 Mag. Philipp H. Bohrn it wird die Wohnimmobilienkreditvertragsrichtliniberater (Standesregeln für die Kredit- und Kreditvermittler nicht geregelt wurden. regelungen für Gewerbliche Vermögensbraucherkreditrichtlinie Hypothekarkredite (WIK-RL) in Österreich umgesetzt. Dies erfolgt durch drei Rechtsgrundverband Finanzdienstleister massiv in die vermittlung). Gleich von Beginn an hat sich der Fachlagen: Das neue Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG), Änderun- Die Diskussion zur WIK-RL begann 2008 Stakeholdertreffen in der Europäischen Rückblick Diskussion eingebracht. Bei dem ersten gen in der Gewerbeordnung (GewO) mit Studien durch die Europäische Kommission. Auslöser war, dass in der Ver- Finanzdienstleister und die Kommission waren der Fachverband und neue Standes- und Ausübungs- europäische Wollen Sie Ihre Mitgliederzeitschrift FACTS künftig elektronisch erhalten? Kreditvermittlung Alles neu? Vordrucke und Infos für die praktische Umsetzung nur vom Fachverband M culpies/istockphoto/thinkstock Seit Bestehen des Fachverbands Finanzdienstleister wird die Mitgliederzeitschrift für alle Mitglieder gedruckt und versendet. Seit einigen Jahren ist die Zeitschrift zusätzlich online auf der Homepage des Fachverbands im PDF-Format verfügbar. Verzichten Sie lieber auf Papier? Wenn Sie ab sofort Ihre Mitgliederzeitschrift FACTS nicht mehr gedruckt in Papierform, sondern elektronisch per Mail erhalten möchten, schicken Sie bitte eine Nachricht an finanzdienstleister@wko.at Bitte vergessen Sie nicht, Ihre für die Zusendung gewünschte Mailadresse bekannt zu geben. Impressum Herausgeber/für den Inhalt verantwortlich: Fachverband Finanzdienstleister, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien. Autoren dieser Ausgabe: Mag. Philipp H. Bohrn; Mag. Dagmar Hartl-Frank; MEP Mag. Othmar Karas, Mag. Rupert Lanzendorfer; Mag. Cornelius Necas; Prof. Dr. Christian Winternitz LL. M. Schlussredaktion: Mag. Philipp H. Bohrn; Mag. Dagmar Hartl-Frank. Konzeption: Fachverband Finanzdienstleister. Grafik: Büro Pani, 1140 Wien. Hersteller: Schmidbauer Ges. m. b. H. & Co. KG, 7400 Oberwart. Fotos: FMA; FV FDL; FG Salzburg FDL; Andrew Hovie; Kate Kunz/Corbis; NWT; Dieter Steinbach; Springer Gabler Verlag; VÖL; Offenlegung: P.b.b. 04Z M Abs.: Fachverband Finanzdienstleister, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien Retouren an Postfach 555, 1008 Wien Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in FACTS auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z. B. Unternehmer/Unternehmerinnen) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung

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