Unfallversicherungsschutz. für ehrenamtlich Tätige

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1 Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige

2 Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige Bei ehrenamtlicher, d.h. unentgeltlicher Tätigkeit besteht nach geltendem Recht für folgende Personengruppen der beitragsfreie Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: 1. Ehrenamtlich Tätige im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kraft Gesetzes ist versichert, wer im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege ehrenamtlich tätig ist. Die Tätigkeit muss geprägt sein durch planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Mitmenschen. Zum Gesundheitswesen gehören alle Einrichtungen, die der Beseitigung eines krankhaften Zustandes, der Pflege eines pflegebedürftigen Menschen oder der Vorbeugung von Gefahren für die Gesundheit dienen. Der unentgeltliche Dienst in Krankenhäuserm, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen oder Kureinrichtungen ist daher versichert. Dies gilt ebenso für Einrichtungen im Veterinärwesen. Wohlfahrtspflege ist die nicht erwerbsmäßig ausgeübte vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich notleidende oder gefährdete Menschen, die über die Ziele einer Selbsthilfeorganisation hinausgeht. Entscheidend ist dabei die Zweckbestimmung des Vereins oder der Selbsthilfegruppe. Typische Beispiele sind die Besuchsdienste in Krankenhäusern oder Altenheimen, die Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder die vom Vormundschaftsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer. Zuständiger Versicherungsträger: Dies hängt von der Trägerschaft der Einrichtung ab, bei kommunalen Altersheimen die Unfallkassen der Gemeinden oder der Länder, bei privaten Vereinen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). 2. Ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen ( 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) und Helfer bei Unglücksfällen Ehrenamtlich Tätige, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind, sind

3 im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Rettungsunternehmen haben eine durch Rechtsnorm oder ständige Übung festgelegte Zweckbestimmung, bei Unglücksfällen Dritter aktive Hilfe zu leisten und ihre Sach- und Personalmittel gerade zu diesem Zweck einzusetzen. Hierzu gehören zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit allen Einrichtungen, das Technische Hilfswerk (THW), Hilfstrupps und Sanitätskolonnen weiterer Organisationen (z.b. Malteser-Orden, Johanniter-Orden, Arbeiter-Samariter-Bund usw.) sowie Bergwachten und Deutsche Lebensrettungsgesellschaften und Feuerwehren. Versichert ist nicht nur die Einsatzleistung, sondern sind auch Übungen, Ausbildungsteilnahme, Sammlungen und Werbungen sowie Verwaltungsarbeit. Ebenfalls versichert sind ehrenamtliche Helfer bei Unglücksfällen und gemeiner Gefahr, Blutspender oder bei der Festnahme einer verdächtigen Person Hilfeleistende, auch wenn sie nicht für eine Organisation tätig werden. Hiermit sind alle Aktionen bei plötzlich auftretender Gefahr gemeint: z.b. das Ausweichmanöver des Kraftfahrers zu Gunsten eines Dritten oder die Hilfeleistung bei einem Unfall, u. U. auch Pannenhilfe. Voraussetzung sind ein aktives Handeln des Rettenden und eine erhebliche Gesundheits- oder Lebensgefahr. Zuständig sind die Unfallkassen der Länder oder Gemeinden oder die Feuerwehrunfallkassen. 3. Ehrenamtlich Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft ( 2 Abs. 1 Nr. 5 d und e SGB VII) Kraft Gesetzes versichert sind zum einen Personen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen. Zu diesen Unternehmen zählen insbesondere Tier- und Pflanzenzuchtverbände, Unternehmen zur Qualitätskontrolle und für Bodenuntersuchungen und Flurbereinigungsverbände. Der Versicherungsschutz erstreckt sich zum anderen auch auf Personen, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind. Zu den Berufsverbänden gehören die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten beruflichen Interessenverbände der Land- und Forstwirtschaft wie z.b. Bauernverbände, Verbände von Landwirtschaftskammern, Landvolk- und Landfrauenverbände, Fischereiverbände und Jagdverbände. Zuständig sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Bundesländern) bzw. die Gartenbau-Berufsgenossenschaft.

4 4. Ehrenamtlich Tätige in öffentlichrechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften, sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ( 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII) Die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Hierzu gehören z.b. ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Ärztekammern, ehrenamtliche Richter, Wahlhelfer etc. Dies können auch Einrichtungen des Umwelt- oder Naturschutzes oder Kindergärten oder Schulen sein (hier insbesondere: Elternbeiräte). Zuständig ist die jeweils örtliche Unfallkasse und bei Kirchen die Verwaltungsberufsgenossenschaft. 5. Ehrenamtliche, die wie Arbeitnehmer tätig sind ( 2 Abs. 2 SGB VII) Jeder, der für einen anderen, zum Beispiel ein Unternehmen, zu dessen wirtschaftlichem Vorteil tätig ist, ist unfallversichert. Beispiele hierfür sind: Handreichungen z.b. bei Bauarbeiten, Beaufsichtigung eines leerstehenden Hauses durch Nachbarn und Führung von Mietinteressenten, Pannenhilfe, Nachbarschaftshilfe, die über bloße Gefälligkeitsdienste hinausgeht und fremden Interessen dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die sonst nur aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wird. Hilfeleistungen, die aus familiären Bindungen resultieren und von diesen geprägt sind, werden nicht erfasst. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Gefälligkeitshandlungen, die spontan oder nur gelegentlich und für kurze Zeit im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Hierbei kommt es auf die konkreten Bedingungen des Einzelfalls an. Eine allgemeingültige Bewertung über diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinaus ist nicht möglich. 6. Ehrenamtlich Tätige in Vereinen Für Arbeitsleistungen, die auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung zu einem Verein beruhen, ist grundsätzlich kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - und zwar auch nicht freiwillig aufgrund eines Antrags - gegeben. Dazu gehören vor allem alle Tätig-

5 keiten, die satzungsgemäß Zweck des Vereins sind, darüber hinaus aber auch andere geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von ihnen der Erwartung entsprechend verrichtet werden. Beruht die Arbeitsleistung nicht auf Mitgliedspflichten gegenüber dem Verein, sondern geht darüber hinaus, kann Versicherungsschutz bei Tätigkeiten wie ein Arbeitnehmer bestehen. Dies kann allerdings nicht allgemein, sondern nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden. Deshalb haben einige Vereine für ihre Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag bei einer privaten Unfallversicherung abgeschlossen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Vereinsleitung. 7. Der Weg zum Ehrenamt Der Weg zur ehrenamtlichen Tätigkeit und wieder zurück ohne Umweg ist prinzipiell unfallversichert. Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Referat Information, Publikation, Redaktion Berlin Wenn Sie diesen kostenlosen Flyer nachbestellen möchten: Best.-Nr.: A 327 Telefon: / (0,12 /Min.) Telefax: / (0,12 /Min.) Schriftlich: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Information, Publikation, Redaktion Postfach Bonn info@bmgs.bund.de Internet: Stand: August 2004

6 Weitere Informationen, Broschüren und Bezugsquellen: Allgemein zum Thema Ehrenamt und Versicherungsschutz : 1.) Ehrenamtlich helfen von Karin Stiehr, ARD-Ratgeber Recht, dtv-verlag (8,50 Euro) 2.) Mit Sicherheit freiwillig engagiert Versicherungsschutz im Ehrenamt zu beziehen bei: Bruderhilfe - Pax - Familienfürsorge Doktorweg Detmold 3.) Gut gesichert Gutes tun - Sicherheit im Ehrenamt zu beziehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Bestellhotline: 0800/ Zum Unfallversicherungsschutz im kirchlichen Ehrenamt und in der Wohlfahrtspflege 1.) Zum Beispiel - Sicherheit im Ehrenamt Informationen und Fälle aus der Praxis zu beziehen bei: Die Akademie Bruderhilfe - Familienfürsorge Bereich Familie Doktorweg Detmold 2.) Versicherungsschutz in Kirche, Caritas und Diakonie (2,50 Euro zzgl. Versandkosten) 3.) Versicherungsschutz im Paritätischen und seinen Einrichtungen (2,60 Euro zzgl. Versandkosten) beide zu beziehen bei: ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH - Materialstelle Detmold Unfallversicherungsschutz für Sportvereine: Informationen für Sportvereine Über gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, Unfallverhütung und Beitragspflicht zu beziehen bei: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hauptverwaltung Deelbögenkamp Hamburg

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