INHALTSVERZEICHNIS. Erster Teil: Die Vergabeverfahren für Dienstleistungen und Lieferungen bis ,00 S.

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2 INHALTSVERZEICHNIS Erster Teil: Die Vergabeverfahren für Dienstleistungen und Lieferungen bis ,00 S. 1. Normative Hinweise 3 2. Planung 6 3. Vergabe: Vorbereitungsphase 7 4. Einleitende Kontrollen: Spending review 9 5. Marktforschung Einholung des CIG Vergabe über das Portal oder auf dt. direkte Bestellung (ODA) und Angebotsanfrage RDO) Kontrolle der allgemeinen Voraussetzungen Transparenz und Veröffentlichungspflicht 20 Zweiter Teil: Aufträge an Freiberufler Definition und unterscheidende Kriterien von Dienstleistungsaufträgen, Typologien und entsprechende operative Vergabemodalitäten 1. Definitionen Auftragstypologien Operative Vergabemodalitäten Checklist 26 Dritter Teil: Vorlagen und Formulare 27 2

3 ERSTER TEIL DIE VERGABEVERFAHREN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN BIS ,00 EURO EINLEITUNG 1. Normative Hinweise 1.1 Landesgesetz 17. Dezember 2015, Nr. 16, Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe ; 1.2 Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen die sogenannte Spending review des Landes; 1.3 Gesetzesvertretendes Dekret 18. April 2016, Nr. 50 (Vergabekodex). 1.1 Landesgesetz 17. Dezember 2015, Nr. 16, Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe : Art. 1, Absatz 2: Alle Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und alle entsprechenden Bewertungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der freien Verwaltung gerecht werden, um unrechtmäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Art. 5, Absatz 5: Die Subjekte laut Artikel 2 wickeln die Verfahren vollständig telematisch ab Art. 25: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung 1. Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann in den folgenden Fällen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden: a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der EU-Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden muss oder kann oder wenn er die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Eignungskriterien nicht erfüllt; b) wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können: 1) Schaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der 3

4 Auftragsvergabe; 2) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen; 3) Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen oder die nichtoffenen Verfahren oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein. 2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 1) und 2) festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. 3. Bei öffentlichen Lieferaufträgen kann in folgenden Fällen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden: a) wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden; allerdings dürfen Aufträge, die gemäß diesem Buchstaben vergeben wurden, nicht die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungsund Entwicklungskosten umfassen; b) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten; c) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen; d) wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Masseverwaltern/Masseverwalterinnen oder Liquidatoren/Liquidatorinnen im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens erworben werden. 4. (für den Bereich Ingenieurwesen und Architektur) Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung kann für öffentliche Dienstleistungsaufträge verwendet werden, wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU durchgeführten Wettbewerb nach den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner ex aequo des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. Art. 36, Absatz 1: Für Aufträge bis zu ,00 Euro müssen keine Sicherheiten geleistet werden. Art. 41,42,43: In Regie auszuführende Verfahren Art. 44, Absatz 4: Bei Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, deren Auftragswert weniger als ,00 Euro beträgt, können die Vertragsbedingungen direkt mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer ausgehandelt werden. Art. 46, Absätze 1 und 2: Bei Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, die durch treuhänderischen Akkordauftrag zu vergeben sind, können die Verwaltungen Wirtschaftsteilnehmer mittels telematischer Bekanntmachung einladen, damit diese innerhalb einer bestimmten Frist ihr Interesse bekunden können. Haben mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesichts der der Einladung beigelegten Unterlagen fristgerecht ihr Interesse bekundet, so können die Verwaltungen durch Auslosung unter den Wirtschaftsteilnehmern laut Absatz 1 den Zuschlag erteilen. Der Vertrag wird erst dann 4

5 abgeschlossen, wenn überprüft wurde, ob der Zuschlagsempfänger die allgemeinen und besonderen Anforderungen erfüllt. Art. 58, Absatz 1: Aufträge für Dienstleistungen laut diesem Abschnitt im Unterschwellenbereich können von den öffentlichen Auftraggebern folgendermaßen vergeben werden: a) Abschluss des Vertrages direkt mit dem für geeignet erachteten Wirtschaftsteilnehmer, wenn der Vertragspreis unter ,00 Euro liegt. 1.2 Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen die sogenannte Spending review des Landes: Art. 21-ter Gesetz 29. Jänner 2002, Nr. 1, eingefügt durch Art. 10 Gesetz 12. Juli 2016, Nr. 15 (Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen): 1. Die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, greifen nur auf die Rahmenvereinbarungen zurück, die von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungsund Lieferaufträge (AOV) in ihrer Eigenschaft als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossen werden. Die Landesregierung genehmigt den Plan für zentrale Beschaffungen. 2. Für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsaufträgen unter dem EU-Schwellenwert greifen die öffentlichen Auftraggeber laut Absatz 1, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, alternativ zum Beitritt zu den von der AOV abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und unter Einhaltung der entsprechenden Preis- und Qualitätsparameter als Höchstgrenzen, ausschließlich auf den elektronischen Markt des Landes Südtirol zurück oder auf das telematische System des Landes, wenn es keine Ausschreibungen für die Zulassung gibt. 3. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen bewirkt die Verletzung der Pflichten laut den Absätzen 1 und 2 die Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge und sie wird disziplinarrechtlich geahndet und begründet verwaltungsrechtliche Haftung; hinsichtlich des Vermögensschadens wird die Differenz zwischen dem in der Rahmenvereinbarung und dem im Vertrag angeführten Zuschlagspreis berücksichtigt. 4. Im Plan für zentrale Beschaffungen laut Absatz 1 sind ferner die Kategorien der Güter, Dienstleistungen und Instandhaltungen sowie jeweils die Schwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auf die AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen für die Abwicklung der betreffenden Vergabeverfahren zurückgreifen müssen. 5. Die AOV ermittelt und veröffentlicht auf ihrer Webseite die Richtpreise einzelner Güter und Dienstleistungen, die sich kostenmäßig am stärksten zu Lasten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auswirken. Für die Planung der Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung werden ausschließlich die von der AOV veröffentlichten und jährlich zum 1. Oktober aktualisierten Richtpreise verwendet; sie bilden den Höchstpreis für den Zuschlag in allen Fällen, in denen keine von der AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossene Rahmenvereinbarung vorhanden ist. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen sind die in Verletzung dieses Höchstpreises abgeschlossenen Verträge nichtig. In den im oben angeführten Artikel nicht berücksichtigten Fällen, sprich für öffentliche Auftraggeber in Abweichung von denen laut Artikel 2, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015, werden die Vorschriften der staatlichen Spending review angewandt, die diesem Leitfaden beigelegt werden. 1.3 Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. April 2016, Nr. 50 (Vergabekodex) Art. 36 Absatz 2 Buchstabe a) im Bereich Vergabe mit Beträgen unterhalb ,00 Euro, mittels Direktvergabe, angemessen begründet, oder für Arbeiten in Eigenregie. 5

6 VORAUSSETZUNGEN 2. Planung 2.1 Bedarfsplanung 2.1 Bedarfsplanung: bei Vorliegen von sich wiederholenden, vorhersehbaren und vereinheitlichten Leistungen, erscheint die Inanspruchnahme einer Direktvergabe nicht vertretbar. Die Notwendigkeit eine Planung vorzunehmen, wurde auch im Beschluss der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen Nr vom 22. Dezember 2015 als organisatorisch wirksames Hilfsmittel anerkannt, Neue Rahmenbedingungen der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV), dort wo sie vorgesehen hat, dass im Bereich der Dienstleistungen und Lieferungen, die Beschaffung von Gütern und/oder Dienstleistungen für die Nutzer auf der Grundlage von Jahresprogrammen erfolgen muss, welche dieselben für Güter und Dienstleistungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder von hoher Standardisierung genehmigen müssen. Auf dieses Sachgebiet nimmt die Bestimmung des Art. 21, Absätze 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 50 vom 18. April Bezug. 6

7 3. Vergabe: Vorbereitungsphase Schritt 1 Der Verfahrensverantwortliche definiert das Vergabeobjekt, die technische Leistungsbeschreibung, die Vertragsklauseln, die erforderliche Vertragsdauer, Zahlungen, usw. (Elemente technischer Natur, Mengeneinheit, Maximalbetrag, auch unter Beachtung der Bestimmungen in Bezug auf das Thema Green Public Procurement (GPP) und Spending review, unter anderem Benchmarking AOV-Rahmenvereinbarungen oder in Ermangelung die AOV-Referenzpreise): Beschreibung der Leistungen, Beachtung der Bestimmungen in Bezug auf das Thema Green Public Procurement (GPP) und Vertragsklauseln: es muss ein vereinfachtes Dokument mit der Beschreibung der erforderlichen Leistungen erstellt werden. Der Art. 34 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50 sieht vor, dass jegliche Vergabe die technische Basisleistungsbeschreibung und die Vertragskonditionen respektieren muss, die in den Durchführungsverordnungen bezüglich der betreffenden Mindestumweltkriterien (CAM Liste abrufbar unter: (falls vorhanden) enthalten sind, je nach Kategorie zu 100% oder mindestens 50% des betreffenden Ausschreibungswertes. Zu diesem Thema kann der entsprechende Vermerk des Umweltministers unter folgendem Link abgerufen werden: des Weiteren muss ein Dokument ausgearbeitet werden, das die wesentlichen Vertragsklauseln beinhaltet, wie die Laufzeit der Leistungen, die Zahlungsmodalitäten, usw. Es wird empfohlen, das Lastenheft, das von der AOV zur Verfügung gestellt wird, zu verwenden, je nachdem ob für Lieferungen und Dienstleistungen und für Bauarbeiten (Unterlagen abrufbar unter: Unter dem spezifischen Aspekt des Erwerbes von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen des allgemeinen Gastgewerbes und Lieferung von Lebensmitteln wird auf den Art. 144 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50 verwiesen. - Verbot der unnatürlichen Aufteilung der Aufträge: Art. 35 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50 und Art. 16 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 halten unter den verschiedenen Aspekten, die in Betracht gezogen werden müssen, um den geschätzten Auftragswert und die zu verwendende entsprechende Verfahrensart (und daher die eventuelle Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer bis ,00 Euro) zu ermitteln, wie folgt fest, der Betrag versteht sich ohne MwSt.; die Erneuerungen und Optionen müssen nachvollziehbar sein (auch die Verlängerungen sind zu berücksichtigen); 7

8 kein Projekt darf aufgeteilt werden, damit es nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien fällt, die angewandt würden, falls die Aufteilung nicht erfolgt wäre; der Gesamtwert aller Lose muss berücksichtigt werden (jeder Lieferungs- und Dienstleistungsauftrag kann in mehreren Losen ausgeschrieben werden: 70% (80%, falls der geschätzte Wert über EU liegt) des Wertes dieser Lose muss mittels jenes Verfahrens ausgeschrieben werden, welches für 100% des Betrages vorgesehen ist, 30% (20%, falls der geschätzte Wert über EU liegt) des Wertes dieser Lose mittels jenes Verfahrens, welches für den Betrag jedes einzelnen Loses vorgesehen ist, falls dieses unter ,00 Euro liegt). Dies vorausgesetzt und den oben genannten Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 und Art. 21, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 50 vom 18. April 2016 gelesen, wird an die Notwendigkeit erinnert, eine Planung des Ankaufs von diesbezüglichen Gütern und Dienstleistungen in einem Zeitraum von 24 Monaten zu tätigen. 8

9 4. Einleitende Kontrollen: Spending review Schritt 2 Das Rundschreiben betreffend die Rechtsquellen und Leitlinien zur Anwendung der Verfahren bei der Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 und Gesetz Nr. 01 vom 29. Jänner 2002 ist unter folgendem Link abrufbar: Unter besondere Bezugnahme auf den Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen bis zu ,99 Euro sieht das zitierte Rundschreiben folgendes vor: Falls es aktive AOV-Konventionen gibt, erweist sich die telematische Plattform, unter Berücksichtigung des Benchmarking, für Beträge unter Euro als verpflichtend. Falls es keine aktiven AOV-Konventionen gibt, kann die Vergabe sowohl über das Portal als auch über die telematische Plattform des Landes, unter Berücksichtigung der Richtpreise, gemacht werden. Die Überprüfung der aktiven Konventionen und der Richtpreise muss anhand von beweiskräftigen Unterlagen angemessen nachgewiesen werden können (z.b. mit datierten Screenshots). Unter Berücksichtigung des Benchmarking ist als Alternative zum Ankauf über AOV-Konventionen die Inanspruchnahme des elektronischen Marktes des Landes oder des Staates, oder der telematischen Plattform des Landes möglich, unbeschadet der Vorschriften zur Transparenz. Im Falle von fehlenden Preis/Qualitäts-Parametern (falls es keine Rahmenabkommen gibt) ist es auf jeden Fall verpflichtend, mit dem Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen unter Beachtung der Richtpreise oder der von der Agentur für öffentliche Verträge angemessen veröffentlichten Preise fortzufahren. Unbeschadet bleiben die Verpflichtungen betreffend die Einhaltung in Bezug auf die staatliche Spending review, wo die Vergabestelle nicht in der Liste jener aufscheint, die im Art. 2, Absatz 2 des Landesgesetzes 16/2015 angeführt sind. 9

10 Grafische Übersicht für das Verfahren zum Ankauf von Gütern und Dienstleistungen unter EU- Schwelle: besteht eine AOV-Konvention? JA Erwerb Konvention AOV oder EMS oder im Falle einer fehlenden Ausschreibung für die Zulassung zur Teilnahme am EMS Gebrauch des telematischen Systems, immer unter Beachtung der benchmarking der AOV- Konvention JA aber keine angemessene technische BEGRÜNDUNG NEIN Unterschwellenbereich FÜR SUBJEKTE LAUT ART. 2 Abs. 2 LG 16/2015 IST AUSSCHREIBUNG EMS AKTIV bezüglich der entsprechenden Warenkategorie? IST AUSSCHREIBUNG EMS AKTIV bezüglich der entsprechenden Warenkategorie? NEIN JA NEIN JA Erwerb Erwerb Erwerb Erwerb telematisches System elektronischer Markt AOV telematisches System elektronischer Markt AOV Erforderliche Einhaltung der Richtpreise der AOV, falls veröffentlicht. Erforderliche Einhaltung der Richtpreise der AOV, falls veröffentlicht. Erforderliche Einhaltung der Richtpreise der AOV, falls veröffentlicht. Erforderliche Einhaltung der Richtpreise der AOV, falls veröffentlicht. 10

11 5. Marktforschung Schritt Erfassung des Wirtschaftsteilnehmers und Überprüfung der Angemessenheit des Angebotes; 5.2 Zuschlagskriterium. Die Erfassung des Wirtschaftsteilnehmers infolge einer Marktforschung muss das Rotationsprinzip garantieren, im Besonderen im Falle von nachfolgenden Vergaben, die dieselben Leistungen beinhalten (dies zumindest auf der Ebene der einzelnen Abteilung der Provinz Bozen). 5.1 Erfassung des Wirtschaftsteilnehmers und Überprüfung der Angemessenheit des Angebotes Wie geht man bei der Erfassung der Wirtschaftsteilnehmer und bei der Überprüfung der Angemessenheit der Preise vor? Mittels entsprechender, vereinfachter Marktforschung, anhand von folgenden und alternativen Handlungsweise: a) Bekanntmachung der Interessensbekundung (Art. 36, Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 50 vom 18. April 2016) b) Konsultation der elektronischen Kataloge von MEPA oder EMS (Art. 57 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 50 vom 18. April 2016) c) Konsultation des telematischen Verzeichnisses (Art. 27, des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015) d) andere. oder oder oder 5.2 Zuschlagskriterien: Für Verfahren unter ,00 Euro und im Besonderen bei Direktvergabe an einen einzigen Bieter, kann die Verhandlung sowohl eventuelle qualitative Verbesserungen in Bezug auf die Leistungsbeschreibung, die vom einzigen Verfahrensverantwortlichen erstellt wurde (oder Projektanten), falls immer möglich, als auch eventuelle Verbesserungen der angebotenen wirtschaftlichen Bedingungen betreffen. Falls man sich für die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge entscheidet, die sowohl die angebotenen Preise als auch die verbesserten Bedingungen enthalten, muss für die Ermittlung des Wirtschaftsteilnehmers, an den im Nachhinein der Direktauftrag vergeben wird, im Schriftwechsel klar ersichtlich sein, dass es sich nicht um Angebotsanfragen und ein fachgerechtes Ausschreibungsverfahren handelt, sondern schlichtweg um eine einfache Angebotsanfrage innerhalb einer Marktforschung (siehe beigelegte Unterlagen). In dieser letzten Annahme und die Grundsätze der Angemessenheit, der Proportionalität und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens und der Vordefinierung der Leistungsbedingungen miteinbezogen, kann die Aufmerksamkeit nur auf den Preis gerichtet werden; dies ist auf jeden Fall im Beschluss zum Vertragsabschluss anzuführen. 11

12 6. Einholung des CIG Schritt 4 Zu diesem Punkt siehe Manuale CIG auf sowie in Bezug auf die Nachverfolgbarkeit iabilita. 7. Vergabe über das Portal oder über Direkte Bestellung (ODA) und Angebotsanfrage (RDO) Schritt 5 1. Vergabe über das Portal oder über ODA und RDO : die Verpflichtungen zur Definition der Vergabe mittels telematischem Wege an den Wirtschaftsteilnehmer, der mittels der oben angeführten Schritte ermittelt wurde, sind abrufbar unter Handbuch Direktvergabe und ODA und RDO, abrufbar unter dem Link (zu diesem Zeitpunkt muss der Wirtschaftsteilnehmer zusätzlich zum wirtschaftlichen Angebot auch die Erklärung betreffend die besonderen Voraussetzungen gemäß Art. 23-bis des LG Nr. 17/1993 vorlegen); 2. Ausgabenzweckbindung: Zweckbindungsdekret (die Maßnahme muss die Begründung bezüglich der Inanspruchnahme der Vergabe eines Direktauftrages und Verweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen beinhalten); 3. Vertragsabschluss (mittels Schriftverkehr gemäß Handelsgebrauch): gemäß Art, 32, Absatz 14 des GvD Nr. 50 vom 18. April 2016: Der Vertrag wird, bei sonstiger Nichtigkeit, durch notarielle öffentliche digitale Urkunde, oder in elektronischer Form nach den für jede Vergabestelle geltenden Vorschriften, in verwaltungsrechtlicher öffentlicher Form durch den notariell beurkundenden Beamten der Vergabestelle oder durch Privaturkunde im Falle von Verhandlungsverfahren oder für Vergaben mit einem Betrag nicht höher als ,00 Euro mittels handelsüblichem Schriftverkehr, bestehend aus einem entsprechenden Briefwechsel, auch mittels zertifizierter elektronischer Post oder analoger Mittel in anderen Mitgliedsstaaten, abgeschlossen. 12

13 8. Kontrolle der allgemeinen Voraussetzungen Schritt Allgemeine Voraussetzungen; 8.2 Kontrollverfahren; 8.3 Zusammenfassende Tabelle. 8.1 Allgemeine Voraussetzungen Die allgemeinen Voraussetzungen, sog. moralische Voraussetzungen, sind gemäß Art. 80 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 50 vom 18. April 2016 vorgesehen. Wenn diese nicht unter Art. 32 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 fallen, müssen sie gemäß Art. 36, Absatz 5 des GvD vom 18. April 2016 vor Vertragsabschluss überprüft werden. Gemäß Art. 32 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 können für Vergaben von Aufträgen für Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in Regie die Kontrollen hinsichtlich des Besitzes der subjektiven Voraussetzungen wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie der laut Berufsverzeichnis befähigten oder in Lieferantenverzeichnissen eingetragenen Subjekte durchgeführt werden. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Vertragsauflösung zur Folge. Der Vertrag muss folgende ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten: Der Vertrag behält sich das Recht vor, gemäß Art des Zivilgesetzbuches, mit einfacher Mitteilung von Seiten der Auftrag gebenden Körperschaft an den Zuschlagsempfänger sich der Aufhebungsklausel bedienen zu wollen, falls diese Behörde gemäß Art. 32 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 feststellt, dass der Zuschlagsempfänger zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Besitz der für die Teilnahme erforderlichen diesbezüglichen Voraussetzungen war. 8.2 Kontrollverfahren Die Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Art. 80 des GvD 50/2016 erfolgt mittels Anfrage folgender wesentlicher Dokumente: 1. Erklärung der Gerichtskanzlei für Konkursprozeduren in Bezug auf eventuelle laufende Konkursverfahren und Handelskammerauszug siehe Punkte 9 und 25 (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 5, Buchst. b) und 83, Abs. 1 Buchst. a)); 2. Vollständiger Strafregisterauszug gemäß Art. 21 DPR 313/2002 siehe Punkte 1 und 10 (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 1, Buchst. a), b), c), d), e), f), g) und Art. 80, Abs. 5, Buchst. c)); 3. Bescheinigung der Agentur für Einnahmen siehe Punkt 3 (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 4); 4. Das Dokument Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage (DURC) oder Bescheinigung INARCASSA, EPAP, CIPAG siehe Punkte 4,5,6 (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 4); 13

14 5. Bescheinigung des Arbeitsinspektorrates gemäß Gesetz Nr. 68 vom 12. März 1999 siehe Punkt 16 (Art. 80, Abs. 5, Buchst. i)); 6. Bescheinigung Personenregister der Verwaltungsstrafen abhängig von der Strafttat (Art. 31 DPR 14/11/2002, Nr. 313) und Einsichtnahme in das Personenregister der Verwaltungsstrafen (Art. 33 DPR 313/2002) in Bezug auf das Unternehmen siehe Punkt 13 (Art. 80, Abs. 5, Buchst. f)); 7. Strafregister Anac siehe Punkte 8, 10, 13, 14, 15, 17 (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 5 Buchst. a), c), f), g), h), l)); 8. Antimafia-Information/Mitteilung, falls aufgrund des Betrages erforderlich siehe Punkt 2 (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 2, erster Abschnitt); 9. Erklärungen des Wirtschaftsteilnehmers am Beginn des Verfahrens in Bezug auf die Punkte 20 und ff. der Tabelle, von Fall zu Fall zu bewerten (Voraussetzungen ex Art. 80, Abs. 7, 9, 10, 11). Auf den Punkt 24 (Art. 80, Abs. 12) muss Wert gelegt werden. In der zusammenfassenden Tabelle unter Punkt werden die operativen Schritte zwecks entsprechenden Überprüfungen für die telematischen Ausschreibungsverfahren (ab auf dem telematischen System des Landes veröffentlicht genau aufgelistet. 8.3 Zusammenfassende Tabelle Art. 80 GvD 50/2016 (Kodex) Ausschlussgründe eines Wirtschaftsteilnehmers vom Ausschreibungsverfahren oder der Konzession. Im Besonderen, gemäß Absatz 6, schließen die Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aus, falls sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer der laut Absätzen 1, 2, 4 und 5 aufgelisteten Situationen befindet. Instrument Ausführungart 1) Art. 80, Absatz 1, Buchst. a), b), c), d), e), f), g) Strafregister Anfrage (mittels zertifizierter elektronischer Postadresse PEC) an das Strafregisteramt, wo die Vergabestelle ihren Sitz hat, zur Erlangung des vollständigen Strafregisterauszuges gemäß Art. 21 DPR Nr. 313/2002. Die Überprüfungen werden gegenüber Subjekten gemäß Art. 80 Absatz 3 des Kodex durchgeführt: Einzelunternehmen: - Inhaber oder technischer Leiter Offene Handelsgesellschaft: - Gesellschafter oder technischer Leiter Kommanditgesellschaft - Komplementäre oder technischer Leiter im Falle einer anderen Gesellschaftsform oder eines Konsortiums: 14

15 2) (Art. 80, Absatz 2, erster Abschnitt) Bestehen von Ausschluss-, Unterbrechungs- oder Verbotsgründen, wie laut Art. 67 GvD Nr. 159 vom 6. September 2011 vorgesehen oder Versuch einer mafiösen Unterwanderung. Überprüfungen hinsichtlich der Antimafia-Erklärung/Information 3) (Art. 80, Absatz 4) Endgültig festgestellte grobe Verstöße hinsichtlich der Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben gemäß den Gesetzen des italienischen Staates oder jenen Staates, in dem sie niedergelassen sind. 4) (Art. 80, Absatz 4) Endgültig festgestellte grobe Verstöße hinsichtlich der Sozialabgabebestimmungen (Art. 8, MD 30. Jänner 2015) durch Ausstellung der Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage (DURC). Nationale Antimafia Datenbank (BDNA) Agentur für Einnahmen INPS / INAIL (DURC für Unternehmen, Konsortien, Selbständige) - Teilhaber des Verw.-Rat mit Vertretungs-, Leitungs- oder Aufsichtsbefugnis - Subjekte mit Vertretungs-, Leitungs- oder Aufsichtsbefugnis - technischer Leiter oder alleiniger Gesellschafter, der eine natürliche Person ist - Mehrheitsgesellschafter im Falle einer Gesellschaft mit mindestens 4 Gesellschaftern Die Überprüfung wird auch auf erstgenannte Subjekte angewandt, die im Jahr vor dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung von ihrem Amt ausgeschieden sind. Konsultation der Datenbank mittels: In der Reihenfolge der zu überprüfenden Subjekte wird auf den Inhalt des Art. 85 des GvD 159/2011 hingewiesen. Schriftliche Anfrage (mittels zertifizierter elektronischer Postadresse PEC) an die am Sitz des Zuschlagsempfängers zuständige Agentur für Einnahmen. Die Anschriften der zuständigen Stellen sind angegeben auf der Seite: zi/agenzia/uffici_locali/. Das DURC wird online auf der Seite des INPS angefragt: web/preparasceltaposizioneiniziale.do?model_verifica_regola RITA_FLOW=false&MODEL_ALTE RNATIVE_RETURN=&MODEL_AL TRE_DELEGHE_FLOW=false&MO DEL_TIPOUTENTE_DMAGCHECK IN= oder auf der Seite des INAIL: i-ai-servizi-online.html. 5) INARCASSA (für Ingenieur- Die Bescheinigung wird online auf der Seite der Inarcassa 15

16 gesellschaften, Freiberuflergesellschaften, Ingenieure und Architekten) 6) EPAP (Ente di previdenza ed assistenza pluricategoriale) 7) CIPAG (Cassa Italiana Previdenza ed Assistenza Geometri) angefordert: -stap/. Anfrage (mittels zertifizierter elektronischer Postadresse PEC) an EPAP: Die Bescheinigung wird online auf der Seite der CIPAG angefordert: a/stazioni-appaltanti-durc. 8) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. a) Vorhandensein von rechtskräftig nachgewiesenen groben Verstößen gegenüber den Bestimmungen im Bereich der Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie gegenüber den Pflichten laut Artikel 30, Absatz 3. 9) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. b) Subjekte, die sich in Konkurs, in Zwangsliquidation oder in Ausgleich befinden, vorbehaltlich des Ausgleiches mit betrieblichem Fortbestand, oder gegen die ein Verfahren zur Erklärung einer dieser Situationen eröffnet wurde. 10) (Art. 80, Absatz 5, Buchs. c) Grobe berufsmäßig gesetzwidrige Handlungen, die die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Wirtschaftsteilnehmers anzweifeln lassen. EDV-Register bei ANAC Infocamere EDV-Register bei ANAC und Vorstrafenregist er für Vergehen, die einen gravierenden gesetzwidriges Vergehen bedeuten Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen: (hinsichtlich der vorherigen Verordnung wird die zusätzliche Vorausschau der Norm im Gesundheitsbereich zur Kenntnis genommen) Von der Seite wird der Handeslregisterauszug heruntergeladen. In diesem Punkt wird unter Beachtung der vorläufigen Genehmigungsfälle und Annahme des Ausgleiches mit betrieblichem Fortbestand auf die Einhaltung des Verfahrens gemäß 110, Absatz 3 des Kodex verwiesen. Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen und/oder von jeder anderen nützlichen Informationsquelle, im Zusammenhang mit den Anmerkungen des digitalen Strafauszuges. Anfrage (mittels zertifizierter elektronischer Postadresse PEC) an das Gerichtsamt für Strafregister, wo die Vergabestelle ihren Sitz hat, zur Überprüfung der Vergehen, die gravierende gesetzwidrige Handlungen darstellen. In diesem Punkt werden die Statistiken laut zweitem Teil von Buchst. c) erfasst (Vollständigkeit 16

17 halber wird darauf verwiesen): vorzeitige Auflösung nach Vertragsabschluss aufgrund des Auftragnehmers, obwohl sie vor Gericht nicht angefochten wurde; der Versuch, den Entscheidungsweg der Vergabestelle unrechtmäßig zu beeinflussen oder Informationen zum eigenen Vorteil zu erlangen; liefern von falschen oder irreführenden Informationen, auch durch Fahrlässigkeit, die dazu fähig sind, die Entscheidungen zum Ausschluss, die Auswahl oder den Zuschlag zu beeinflussen, oder unterlassen von Informationen, die zum richtigen Ablauf der Auswahlverfahren erforderlich sind. 11) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. d) Interessenkonflikt gemäß Art. 42, Absatz 2. / In diesem Punkt wird auf die Verordnung gemäß Art. 22 Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten sowie Sozialklauseln Absätze 2 und 3 des L.G. 16/2015 verwiesen. 12) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. e) Wettbewerbsverzerrung durch Einbeziehung des Wirtschaftsteilnehmers in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens. 13) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. f) Bestehen von Verbotsstrafen oder anderen Sanktionen, die die Unfähigkeit zu Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung zur Folge haben. 14) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. g) Eintragung in das Strafregister, das von der Beobachtungsstelle der ANAC verwaltet wird, da eine unwahre Erklärung oder unechte / Personenregister der Verwaltungsstrafen e EDV-Register bei ANAC EDV-Register bei ANAC In diesem Punkt wird auf die Verordnung gemäß Art. 20, Vorherige Marktkonsultationen und Absätze 21 Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern des L.G. 16/2015 verwiesen. Anfrage (mittels zertifizierter elektronischer Postadresse PEC) an das Gerichtsamt für Strafregister, wo die Vergabestelle ihren Sitz hat, um die Bescheinigung des Personenregisters der Verwaltungsstrafen, abhängig vom Vergehen, zu erlangen (Art. 31 DPR 14/11/2002, Nr. 313) und Einsichtnahme in das Personenregister der Verwaltungsstrafen des Unternehmens (Art. 33 DPR 313/2002). Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen: Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen: 17

18 Unterlagen zum Zwecke der Ausstellung einer Qualifikationsbestätigung eingereicht wurden. 15) (Art. 80, comma 5, Buchst. h) Verstoß gegen das Verbot der treuhänderischen Eintragung. 16) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. i) Fehlende Vorlegung des Zertifikates des Arbeitsinspektorrates in Bezug auf Art. 17, I. 12. März 1999, Nr. 68, oder Eigenerklärung der selbigen Voraussetzung. EDV-Register bei ANAC / Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen: Anfrage (mittels zertifizierter elektronischer Postadresse PEC an die Landesdirektion für Arbeit der Provinz oder an die Landesagentur für Arbeit jener Provinz, wo der Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz hat. ori/centroimpiego/pagine/default.aspx 17) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. l) Unterlassene Anzeige bei der Gerichtsbehörde von Seiten des Wirtschaftsteilnehmers, falls er Opfer von Erpressungsdelikten oder erschwerter Nötigung wurde. 18) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. m) Subjekte die gemäß Art des Zivilgesetzbuches in einer Beziehung stehen, wenn infolge des Beherrschungsverhältnisses bzw. der Beziehung die Angebote auf ein einziges Entscheidungszentrum zurückzuführen sind. 19) (Art. 80, Absatz 5, Buchst. m) Jeglicher Bericht, auch faktisch, der ergibt, dass die Angebote auf ein einziges Entscheidungszentrum zurückzuführen sind. 20) (Art. 80, Absatz 7) Im Falle einer Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder anerkannten, mildernden Umständen durch Zusammenarbeit, wie es für einzelne Strafbestände festgelegt wurde, oder gemäß Absatz 5 ist der Wirtschaftsteilnehmer oder Unterauftragnehmer zugelassen zu beweisen: - dass er es gutgemacht hat oder sich bemüht hat, die durch die Straftat oder die gesetzwidrige EDV-Register bei ANAC / / / Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen: / / Falls die Vergabestelle der Meinung ist, dass die Maßnahmen gemäß Art. 80, Absatz 7 des Kodex ausreichen, wird der Wirtschaftsteilnehmer vom Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen; andernfalls wird dem Wirtschaftteilnehmer eine begründete Mitteilung zum Ausschluss übermittelt. 18

19 Handlung verursachten Schäden zu beheben; - dass er konkrete Vorkehrungen technisch-organisatorischer Natur und hinsichtlich des Personals getroffen hat, die geeignet sind, um weiteren Straftaten oder gesetzwidrigen Handlungen vorzubeugen. 21) (Art. 80, Absatz 9) / Im Falle eines Ausschlusses von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren durch eine Aburteilung kann sich der Wirtschaftsteilnehmer während der ganzen Ausschlussphase nicht der Möglichkeiten gemäß der Absätze 7 und 8 bedienen. / 22) (Art. 80, Absatz 10) / Im Falle dass im Strafurteil die Dauer der zusätzlichen Strafe zur Vertragsunfähigkeit mit öffentlichen Verwaltungen nicht vorgesehen ist, oder die Rehabilitation nicht erfolgt ist, ist die Dauer gleich 5 Jahre. Sie ist auf jeden Fall gleich lang wie die Hauptstrafe, falls diese Letzte weniger als 5 Jahre dauert. / 23) (Art. 80, Absatz 11) / Die Ausschlussklauseln gemäß Art. 80 gelten nicht für Betriebe und Gesellschaften, die einer Beschlagnahme oder Einziehung unterliegen und einem Verwahrer oder gerichtlich bestellten Verwalter beschränkt auf die Ausschlussgründe, die auf den Zeitraum vor der vorgenannten Vergabe bezogen sind, anvertraut sind. / 24) (Art. 80, Absatz 12) Im Falle einer unwahren Erklärung oder unechter Unterlagen in den Ausschreibungsverfahren und in den Weitervergaben der Aufträge erstattet die Vergabestelle Meldung an die ANAC. ANAC Der Auszug wird von der Seite der ANAC heruntergeladen: mit dem Hinweis auf die Überprüfung eventueller Anmerkungen. Zur Meldung beim digitalen Strafregister bei ANAC: sic/servizi/modulistica/segnalazion ecasellario. 19

20 Überprüfung der Anforderungen an die berufliche Eignung gemäß Art. 83 Absatz 1 Buchst. a) GvD 50/2016: 25) Eintragung ins Handelsregister für Tätigkeiten betreffend das Objekt des Vergabeverfahrens. Infocamere 20

21 9. Transparenz und Veröffentlichungspflicht Schritt 7 In diesem Punkt wird verwiesen auf: 1. Transparenz - Handbuch und diesbezügliche Anlagen abrufbar unter: (es folgt ein Auszug des Handbuches): 2. Rundschreiben vom 12. Juni 2013, Nr. 11, Transparenzmaßnahmen - Landesverwaltung und vom Land abhängige Körperschaften : le_id=

22 ZWEITER TEIL 1. AUFTRÄGE AN FREIBERUFLER gemäß GvD 30. März 2001, Nr. 165 VORAUSSETZUNG 1. Definitionen 1.1 organisatorisches Profil; 1.2 vorherrschendes persönliches Element. Zunächst stellt sich die Frage der folgenden gesetzlichen Unterscheidung zwischen Vertrag intellektueller Arbeit (Art ff. ZGB.) und Vergabevertrag (Art ZGB.). Im Besonderen: 1.1 Organisatorisches Profil Der Auftragnehmer im Unterschied zum Freiberufler führt die Leistung mit Organisation der Mittel und Ausführung auf eigene Gefahr durch und repräsentiert normalerweise (auch wenn nicht notwendigerweise) die Qualität des Unternehmers (zum Punkt: Staatsrat, Abschnitt. III, Urteil Nr vom 28. August 2001): während das Objekt der Vergabe von Dienstleistungen eine Arbeitsleistung eines Ergebnisses ist, handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine intellektuelle Leistung, ohne dass eine Organisation von Mitteln oder Benötigung der Arbeit anderer vorausgesetzt ist. ; 1.2 Vorherrschendes persönliches Element der Leistung Im Falle eines Vertrags intellektueller Arbeit herrscht das persönliche Element der Leistung vor. Unter diesem Punkt hat der Rechnungshof interveniert, regionale Kontrollabteilung der Lombardei, Beschluss Nr. 37, 04. März 2008: der berufliche Vertrag [ ] stellt sich grundsätzlich als ein Vertrag von Arbeitsleistung ex Art ZGB dar, rückführbar auf das Modell der locatio operis, nach welchem die Personalität der vom Ausführenden erbrachten Leistung von Relevanz ist. Die Vergabe von Dienstleistungen [ ] ergibt sich aus Unternehmensleistungen mit einem von Subjekten mit struktureller Organisation und ohne persönliche Charakterisierung erbrachten Resultat. 22

23 2. Auftragstypologien Gemäß Art. 7, Absatz 6 des GvD vom , Nr. 165 Allgemeine Normen über die Anordnung der Arbeit in Abhängigkeit der öffentlichen Verwaltung sind folgende Typologien vorgesehen: Studienaufträge Aufträge, in Form einer Studie im Interesse der Verwaltung, welche sich aus der Abgabe eines abschließenden schriftlichen Berichts ergeben, in welcher die Ergebnisse des Studiums aufgezeigt und eventuelle Lösungen vorgeschlagen werden. Forschungsaufträge Aufträge, welche ein präventives Programm der Forschung seitens der Verwaltung voraussetzen. Beratungsaufträge Aufträge, welche verschiedene Inhalte enthalten können (Lösungen von Fragestellungen und umstrittene Probleme, Auslegung von Meinungen, außergerichtliche Rechtsberatung, technische Beratung, Steuerberatung oder Buchhaltungsberatung usw.), die gemäß den Artikeln ZGB einem Vertrag mit Leistung intellektueller Arbeit entsprechen. 23

24 3. Operative Vergabemodalitäten 3.1 Verfahrensvoraussetzungen; 3.2 Operative Modalitäten; Operative Modalitäten: Phase I; Operative Modalitäten: Phase II. 3.1 Verfahrensvoraussetzungen Zwecks der Zuordnung von Aufgaben freiberuflicher Natur gemäß Art. 7, Abs. 6 GvD , Nr. 165: Voraussetzungen, Kriterien und operative Modalitäten für die Vergabe von individuellen Aufträgen, mit autonomen Arbeitsverträgen von gelegentlicher, koordinierter und dauerhafter Natur, ebenso wie Ausgaben für Konferenzen, Ausstellungen, Öffentlichkeit, Pressearbeit und Vertretung. Einhaltungen und Pflichten der Öffentlichkeit werden folgende Vorschriften berücksichtigt, um auf eine externe Professionalität zurückgreifen zu können: Besonderheiten Die Übereinstimmung des Auftrags mit den spezifischen Zielpunkten der Verwaltung; der Auftrag darf nicht allgemein/unbestimmt sein, sondern muss hingegen einen klar definierten Inhalt aufweisen, sowohl für das Objekt als auch für die Abwicklung, sowie die Dauer desselben. Die Auftragsvergabe wird durch das Nichtvorhandensein einer geeigneten Berufsperson innerhalb der Verwaltung begründet. Die Abwesenheit einer solchen Person wird durch die tatsächliche Aufklärung 1 ermittelt: die Vergabe des Vertrags muss, folglich, an Situationen gebunden sein, die über die Kenntnis und Erfahrung normaler Kompetenzen hinausgehen. 2 Zeitliche Begrenzung der Auftrag darf nicht von dauerhaftem Charakter sein, sondern muss an die Lösung bestimmter, bereits im Moment der Auftragsvergabe individualisierter Problematiken, aus welchen sich das Objekt ergibt 3 gebunden sein. Proportionalität Die Vergütung der Leistung muss proportional zu dem von der Verwaltung erreichten Nutzen stehen und darf nicht pauschal liquidiert werden Operative Modalitäten In Anbetracht der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Richtlinien der Abteilung für öffentliche Funktionen 5, wird auf Folgendes hingewiesen: Operative Modalitäten: Phase I - Vergleichsverfahren Wenn die bestimmte Auftragsvergabe nicht bewertet worden ist, wird nach der intuitio personae ein Vergleichsverfahren durchgeführt, dessen wesentlicher Inhalt folgender ist: 1) Teilnahmevoraussetzungen - Studientitel; - Berufliche Erfahrungen und Kompetenzen, erlangt bei öffentlichen Ämtern oder privaten Organisationen in Verbindung mit dem Vertragsobjekt, Mindestdauer usw ; - Besitz der erforderten Moral (zivile und politische Rechte besitzen, keine Vorstrafen und kein anhängiges Strafverfahren haben, oder vorbeugende Maßnahmen); - Nichtvorhandensein von Bedingungen, die zu Inkompatibilität führen; - Zugehörigkeit zu einer in den Kategorien vorgesehenen Organisation. 1 Sezione regionale per il controllo della Toscana n. 6/2005/PAR 2 Corte dei Conti, sez. I, del 02 settembre 2008, n siehe oben 4 siehe oben 5 Dipartimento di Funzione Pubblica, UPPA, circolare n.2 dell'11 marzo 2008: legge 24 dicembre 2008, n.244, Disposizioni in tema di collaborazioni esterne 24

25 2) Bewertungskriterien: - Weitere Studientitel neben jene für die Zulassungsvoraussetzung (Diplom, Master, Forschungsdoktortitel, spezialisierte Schulen usw ); - Kulturelle Bildung (Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Seminaren usw...); - Curriculum vitae et studio rum Operative Modalitäten: Phase II Auftragsvergabe 1) Vorbereitung der Maßnahme (z.b. Beschluss des Managements/Beschluss eines Regierungsorgans usw ), welche den ausgewählten Namen und Motivation zur Auswahl mit Bezug auf die ausgeführten Untersuchungen beinhalten; 2) Abschluss des Auftragsvertrages mit Anhang der dazugehörigen Erklärungen (Nichtvorhandensein von Bedingungen, die zu Inkompatibilität der Vertragsübernahme führen, usw...); 3) Pflicht zur Veröffentlichung des Auftrages (Art. 28/bis, Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17). In diesem Punkt geht man genauer darauf ein, dass gemäß desselben, bereits oben zitierten Art. 7, die genannten Aufträge nur an jene mit spezieller, bewährter auch universitärer Expertise und Spezialisierung (Subjekte in Besitz eines Master-Abschlusses oder gleichwertigem Titel) zugeteilt werden dürfen, außer in den Fällen von Vertragsabschlüssen in gelegentlicher, koordinierter und dauerhafter Zusammenarbeit für Aktivitäten, die von in Kammern oder Berufsregistern eingeschriebenen Freiberuflern abgewickelt werden müssen oder mit Subjekten der Bereiche Kunst, Schauspiel und handwerkliche Berufe oder Aktivitäten im Bereich Informatik, sowie zur Unterstützung didaktischer und forschender Aktivität, für Orientierungsdienste, mitsamt Arbeitsverschaffung, und die Zertifizierung der öffentlichen Finanz für Arbeitsverträge, unter Beibehaltung der Notwendigkeit, die erlernte Erfahrung im bestimmten Bereich zu überprüfen. Die Inanspruchnahme von Zusammenarbeiten für die Abwicklung gewöhnlicher Funktionen oder der Einsetzung der Mitwirkenden als untergeordnete Arbeiter unterliegt der verwaltenden Verantwortung, d.h. der zuständigen Führungskraft. 25

26 4. Checklist Nr. Progr. Aktivität Verantwortlicher 1) Unter Beibehaltung der Voraussetzungen gemäß Art. 7 Absatz 6 GvD Nr. 165/2001 wird ein vorläufiger Bericht vorbereitet über die Notwendigkeit der Bereitstellung, welche die bestätigte Anerkennung der zukünftigen Verifizierung seitens der Verwaltung bezüglich der objektiven Unmöglichkeit der Nutzung der innerhalb der Verwaltung zur Verfügung stehenden Humanressourcen oder die gänzliche Abwesenheit von Humanressourcen enthält (die Anerkennung muss das Erstellungsdatum enthalten). Verfahrens- verantwortlicher 2) Öffentliche Bekanntmachung der Auswahl 3) Vergleichsverfahren 4) Auftragsvergabe Verfahrensverantwortlicher Verfahrensverantwortlicher Verfahrensverantwortlicher 5) Bestätigung der Auftragsannahme und des Nichtvorhandenseins von Inkompatibilität und der Einstufung des Einkommens Wirtschaftsteilnehmer 6) Einhaltungen der Vorschriften im Bereich der Öffentlichkeit und Transparenz Verfahrensverantwortlicher 7) Vertrag 8) Erklärung Verzeichnis der Tätigkeiten Zuständige Führungskraft Verfahrensverantwortlicher 26

27 DRITTER TEIL VORLAGEN UND FORMULARE (*) 1. Aushang der Marktrecherche 2. Kundgebung der Interessen 3. Modelle für vereinfachte Erklärungen 4. Modelle für die Bestätigung der Anforderungen 5. Liste der Anleitungen und Rundschreiben 6. Verfahrens-Checklist für Gewährleistungen von Dienstleistungen und Lieferungen 7. staatliche Spending review für ausgeschlossene Subjekte (*) Die Unterlagen sind unter den Links verfügbar: und HANDBÜCHER ISOV: Handbuch Beitritt zur Konvention MEPAB: Handbuch Direkte Bestellung und Angebotsanfrage (R.d.O.) Eventuelle Aktualisierungen können auf der Homepage nachgeschlagen werden. 27

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