Raumplanung Steiermark
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- Berndt Hafner
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1 Raumplanung Steiermark Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) LGBl. Nr. 25/2004 Ein Projekt der è Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung
2 IMP R E S S U M Herausgeber: Koordination Layout, Druck: Grundlayout: Satz und Layout: Bildquellen: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung Stempfergasse 7, A-8010 Graz DI Harald Grießer A16 DI Manuela Hainzer A16 andesign - das graphikbuero, Nikolaiplatz 4/III, 8020 Graz BLICKWINKEL Grafikdesign Schimpl Stadt Graz - Stadtplanungsamt und Pumpernig & Partner ZT GmbH Den AutorInnen wird für die freundliche Überlassung des Foto- und Grafikmaterials sowie deren Nutzungsrechte gedankt. Graz, Mai 2008 Seite 2
3 INH A L T S V E R Z E i C H N i S 1 Verordnung 5 2 Erläuterungen 8 8 Vorbemerkung 9 zu 1 Grundsätze und Ziele zu 2 Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung zu Absatz 1 12 zu Absatz 2 13 zu Absatz 3 zu 3 Übergangsbestimmungen Seite 3
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5 VER O R D N U N G 1 1 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird Stammfassung: LGBl. Nr. 25/2004 Auf Grund der 8 und 23a Abs.10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2003, wird verordnet: 1 Grundsätze und Ziele (1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach 3 Abs.1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich-funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individual verkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben. (2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können. 2 Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung (1) Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden: 1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß 23 a Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungs gesetzes 1974 über Flächen für Einkaufszentren vor oder Seite 5
6 1 VER O R D N U N G 2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt: -- das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen; -- das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen; -- das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten: Zentralörtliche Funktion gemäß 2 Landesentwicklungsprogramm1977 Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2 davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ Kernstadt Graz keine Flächenbeschränkung m 2 2. Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg m m 2 3. Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf m m 2 4. Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren Bad Aussee, Eisenerz, Schladming und teilregionale m m 2 Versorgungszentren 1 mit mehr als Einwohnern 2 5. Regionale Nebenzentren, Mariazell, Neumarkt, Birkfeld, Gröbming, St. Gallen und sonstige m m 2 teilregionale Versorgungszentren 1 1 Als teilregionale Versorgungszentren, das sind die Nahversorgungszentren nach 2 Abs. 3 Z. 4 nach dem Landesentwicklungsprogramm 1977, gelten die im jeweiligen regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Gemeinden 2 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde 3 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen. (2) Im Sinne der Ziele der Raumordnungsgrundsätze gemäß 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Verordnung darf eine Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 ( 23 Abs. 5 lit. i des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) nur erfolgen, wenn die Wegstrecke zwischen den Grenzen des betreffenden Kerngebietes des zentralen Ortes und dem Baugebiet für Einkaufszentren 1 nicht mehr als 100 m beträgt. Seite 6
7 VER O R D N U N G 1 (3) Die Gemeinden sind im Rahmen dieses Entwicklungsprogramms und des regionalen Entwicklungsprogramms nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes ermächtigt, durch den Flächenwidmungsplan die Errichtung von Einkaufszentren in Kerngebieten nach 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 auszuschließen. Im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist dies bezüglich insbesondere das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach 23 a Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 darzustellen. 3 Übergangsbestimmung (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, wenn dem Planungsverfahren nicht die Umsetzung der Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003 zugrunde liegt. (2) Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der Flächenwidmungspläne an die Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003 gilt die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 25/2004 geltende Rechtslage. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2004, in Kraft. 5 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird, LGBl. Nr.35/1988, in der Fassung LGBl.Nr.53/1989, außer Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud Klasnic Seite 7
8 2 ERL Ä U T E R U N G E N 2 Erläuterungen zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) neu erlassen wird Vorbemerkung Mit der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, die am 25. März letzten Jahres in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen zur Einkaufszentrenregelung im Raumordnungsgesetz neu verfasst. Aus diesem Grund ist auch ein neues Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, das die Ansiedelung und Erweiterung von Einkaufszentren in der Steiermark regelt, notwendig. Die damit verbundenen Zielsetzungen sind insbesondere: z Anpassung an die neuen raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen z Berücksichtigung der Vollzugserfahrungen mit dem bisherigen Entwicklungsprogramm von 1988 und Verbesserung von Inhalten, die sich nicht bewährt haben z Möglichst klare Bestimmungen für den Normadressaten z Berücksichtigung der geänderten Anforderungen im Bereich der Einkaufszentrenentwicklung z Berücksichtigung der Judikatur zu den Einkaufszentrenreglungen in den Raumordnungs gesetzen Einkaufszentrenregelungen nach dem Landesraumordnungsrecht bewegen sich immer im Spannungsfeld zwischen raumordnungsfachlichen Überlegungen und solchen des Lokalbedarfes als mitzuberücksichtigendes Element, das grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes (Gewerberecht) fällt. Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist daher nicht der (kompetenzrechtlich unzulässige) Eingriff in die Wettbewerbssituation im Sinne einer zugrundeliegenden Bedarfsprüfung oder die grundsätzliche Verhinderung von Einkaufszentren sondern die Standortplanung von Einkaufszentren als Bestandteile von zentralen Orten im Rahmen der Landesplanungskompetenz der überörtlichen Raumordnung. Seite 8
9 ERL Ä U T E R U N G E N 2 zu 1 Grundsätze und Ziele Die Grundsätze und Ziele dieses Entwicklungsprogramms wurden an die mit der Raumordnungs gesetznovelle 2002 neu verfassten Raumordnungsgrundsätze angepasst. zu 2 Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung zu Absatz 1: Absatz 1 fasst die Voraussetzungen für die Einkaufszentrenansiedelung zusammen. Die in Ziffer 1 genannte Einzelstandortverordnung der Landesregierung, wie sie nach der Raumordnungs gesetznovelle 2002 geschaffen wurde, ist als Ausnahme für Standorte vorgesehen, die ansonsten rechtlich nicht möglich sind. Nachdem die früheren Bestimmungen hinsichtlich des zentralörtlichen Standortraumes, der sich auch in der Nachbargemeinde von zentralen Orten erstrecken konnte, nicht mehr bestehen, bietet die Einzelstandortverordnung die Möglichkeit Standorte zu realisieren, die durch die starren Verwaltungsgebietsgrenzen der zentralen Orte sonst nicht möglich wären, soferne raumordnungsrechtliche bzw. fachliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Baugebietskategorien für Einkaufszentren sind Kerngebiete, Gebiete für Einkaufszentren 1 und Einkaufszentren 2. Im Kerngebiet von zentralen Orten, die in der Tabelle des 2 angeführt sind, sind grundsätzlich Einkaufszentren 1 und 2 aus Sicht der überörtlichen Raumplanung zulässig. Einkaufszentren als raumbedeutsame Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind Bestandteil der zentralörtlichen Ausstattung von zentralen Orten im Sinne des Landesentwicklungsprogramms. Demnach ist die Zulässigkeit der Errichtung von Einkaufszentren (mit Ausnahme der Einzelstandortverordnung des Landes) grundsätzlich auf die zentralen Orte beschränkt. Diese werden im Landesentwicklungsprogramm sowie ergänzend in den Regionalen Entwicklungsprogrammen, was die Nahversorgungszentren (teilregionalen Versorgungszentren) betrifft, bestimmt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Entwicklungsprogramms werden die Regionalen Entwicklungsprogramme in der Steiermark neu verfasst. Es gelten dann jeweils die darin neu festgelegten teilregionalen Versorgungszentren. Für die Planungsregion Knittelfeld wurde bislang kein Regionales Entwicklungsprogramm verordnet, wobei dieses gemeinsam mit der Planungsregion Judenburg derzeit ebenfalls in Ausarbeitung ist. Für die Region Knittelfeld besteht jedoch bezüglich der teilregionalen Versorgungszentren kein Nachteil, da neben dem regionalen Zentrum nach den bestehenden Untersuchungen keine teilregionalen Versorgungszentren bestehen. Das zweite Hauptelement der Regelung ist die Staffelung der maximal zulässigen Verkaufsfläche nach der zentralörtlichen Einstufung der Standortgemeinde. Seite 9
10 2 ERL Ä U T E R U N G E N Dieses Prinzip wurde vom bisherigen Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur beibehalten. Bezüglich der Größenordnung wurde nicht mehr unterschieden zwischen den Einkaufszentrentypen 1 und 2. Mit der Raumordnungsgesetznovelle 2002 hat der Gesetzgeber der Entwicklung der Handelsbetriebe dadurch Rechnung getragen, dass die Einkaufszentren III abgeschafft wurden. In der Praxis war eine Unterscheidung zwischen EZ II und EZ III aufgrund des breiten Sortimentangebotes in diesem Einkaufszentren kaum mehr möglich. Die Unterscheidung zwischen Einkaufszentren 1 und 2, also mit und ohne Lebensmittelangebot im neuen Entwicklungsprogramm zur Versorgungs infrastruktur beschränkt sich auf die räumliche Zuordnung innerhalb der zentralen Orte, sieht jedoch keine Unterscheidung in den maximal zulässigen Größenordnungen vor. Die Errichtung auch von großflächigen Einkaufszentren mit Lebensmittelangebot in den zentralen Orten stärkt ihre Funktion. Wesentlich ist, dass solche Betriebe nicht in den Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion oder auf der grünen Wiese entstehen, was durch die Bestimmungen gesichert wird. Um sicherzustellen, dass keine extrem großflächigen Lebensmittelanbieter entstehen, wurde der Anteil der zulässigen Verkaufsflächen für Lebensmittel bei Einkaufszentren 1 innerhalb der Einkaufszentren gebäude beschränkt. Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist vom Konsenswerber im eingereichten Projekt eines Einkaufszentrums 1 als Verwendungszweck die maximale Größe der Verkaufsflächen für Lebensmittel anzugeben. Von Seiten der Baubehörde bzw. dem nach der Raumordnungsgesetznovelle 2002 beizuziehenden ortsplanerischen Gutachter gemäß 23a Abs. 9 ist zu überprüfen, ob einerseits die Verkaufsfläche insgesamt der zulässigen maximalen Verkaufsfläche in dieser Gemeinde entspricht und andererseits die vom Konsenswerber angegebene Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot die Grenzwerte mit den angegebenen Größenordnungen der 2. Spalte in der Tabelle nicht überschritten werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein oder mehrere Geschäfte mit Lebensmittelangebot handelt. Es gilt lediglich sicherzustellen, dass die in der neuen Spalte angeführten Schwellenwerte von den Verkaufsflächen für Lebensmittel in Summe aller Flächen innerhalb des Einkaufszentrums 1 nicht überschritten werden. Seite 10
11 ERL Ä U T E R U N G E N 2 Verzichtet wurde auch auf die Begrenzung der früheren Gesamtbetriebsfläche, bzw. Bruttogeschossfläche nach der Raumordnungsgesetznovelle Das Land Steiermark folgt damit den anderen Bundesländern, die sich in ihren Regelungen ebenfalls auf die Verkaufsfläche beschränken. Darüber hinaus wäre es kontraproduktiv, die Bruttogeschossflächen zu beschränken, wenn einerseits die nach dem Baugesetz vorgeschriebenen PKW-Stellplätze in Garagen, also auch Hochgaragen zu errichten sind, und andererseits auch andere Dienstleistungen unter Mitbenutzung der Einkaufszentreninfrastruktur in Gebäuden von Einkaufszentren zulässig sein sollen. In der Kernstadt Graz wurde auf eine Flächenbeschränkung für Einkaufszentren überhaupt verzichtet, da aus überörtlicher Sicht keine Notwendigkeit für eine solche Beschränkung besteht. In der Steiermark und den benachbarten Regionen besteht keine weitere Kernstadt dieser Funktion und Größe, deren zentralörtliche Ausstattung zu sichern ist. Die Größenbeschränkungen in den anderen zentralen Orte entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Obergrenzen für Einkaufszentren III, durch die neue Rechtslage entsprechend den Einkaufszentren 2. Eine Anpassungsnotwendigkeit bestand in der Gruppe der regionalen Nebenzentren und teilregionalen Versorgungszentren bzw. Nahversorgungszentren mit weniger als Einwohnern. Viele Gemeinden dieser Klasse haben typischerweise bis Einwohner. Einkaufszentren in diesen Gemeinden sind üblicherweise z.b. kleinere Landringgenossenschaften oder gewachsene Gemischtwarenbetriebe. Eine Aufweitung ohne Typendifferenzierung auf m² Verkaufsfläche hätte diese (Nah-)Versorgungsstruktur massiv gefährdet. Die regionalen Zentren teilen sich auf drei Gruppen auf. Diese Unterscheidung ist auf die signifikant unterschiedlichen Größenklassen sowohl der Wohnbevölkerung in den Gemeinden als auch der Einzugsbereiche zurückzuführen. In allen anderen Gemeinden der Steiermark, die nicht in der Tabelle angeführt sind, sind nur Handelsbetriebe mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche bzw m² Bruttogeschossfläche zulässig. Das regionale Zentrum Bad Radkersburg wurde wegen der unmittelbaren Lage an der Grenze zum neuen EU Mitgliedsland Slowenien unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Wirkungsbereiches und der damit erhöhten Bevölkerungszahl im Einzugsbereich trotz seiner geringen Einwohnerzahl in der Stadt selbst in die Gruppe der größeren Regionalen Zentren eingeordnet. Die Relation Lebensmittelangebot zum non food- Bereich pro Einkaufszentrum beträgt abgeleitet von den entsprechenden Richtwerten und der Umsetzungspraxis 1 zu 5, mit Ausnahme der Kategorie 5. Der dortige Wert von 800 m² für Handelsbetriebe mit Lebensmittelangebot ist vom Wert der Verkaufsfläche, ab dem ein Handelsbetrieb als Einkaufszentrum gilt, abgeleitet. Im Landesentwicklungsprogramm werden Nahversorgungszentren als zentrale Orte der untersten Hierarchie- Seite 11
12 2 ERL Ä U T E R U N G E N stufe definiert. Als Grundlage für die Erarbeitung der neuen Regionalen Entwicklungsprogramme wurden die zentralen Orte der Steiermark nach einer verbesserten Methode bestimmt. Dabei wurden die im Landesentwicklungsprogramm festgelegten zentralen Orte (Kernstadt, regionale Zentren und Nebenzentren) im Wesentlichen bestätigt. Für die Bestimmung der Nahversorgungszentren in den Regionalen Entwicklungsprogrammen wurden verbesserte Kriterien entwickelt. Dabei wurde der Begriff der teilregionalen Versorgungszentren definiert, der in den Regionalen Entwicklungsprogrammen die Nahversorgungszentren ersetzen soll. Deshalb wurde bereits hier auch der Begriff der teilregionalen Versorgungszentren aufgenommen. Die Begriffe zentralörtliches Kerngebiet und zentralörtlicher Standortraum aus dem bisherigen Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur wurden fallen gelassen. Diese Begriffe finden auch nach der Raumordnungsgesetznovelle 2002 im Gesetz keine Deckung und haben in vielen Bereichen des Landes zu Fehlentwicklungen und Missinterpretationen geführt. zu Absatz 2: In diesem Absatz ist die oben angeführte räumliche Differenzierung zwischen Einkaufszentren 1 und 2 festgelegt. Während die Ausweisung von Einkaufszentren 2-Baugebieten unter Berücksichtigung der entsprechenden Baugebietskriterien grundsätzlich überall im Gemeindegebiet zulässig ist, sind Einkaufszentren 1 auf den Nahbereich zum Kerngebiet des zentralen Ortes beschränkt. Am Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur von 1988 wurde Kritik an der maximal zulässigen Entfernung von Einkaufszentren 1 von 500 Metern von der Grenze des betreffenden Kerngebietes geäußert (unter der Bedingung, dass die Funktionsfähigkeit des betreffenden Kerngebietes nicht erheblich vermindert wird und ein funktioneller Zusammenhang über eine geeignete Fußwegverbindung gewährleistet ist). In kleineren zentralen Orten ergibt sich mit dem 500 Meter-Radius von den Kerngebieten ein sehr großes Flächenpotential auf der grünen Wiese. Auch wurde kritisiert, dass die Interpretation der erheblichen Funktionsstörung in der Vergangenheit zu Vollzugsproblemen geführt hat. Aus diesem Grund wurde Seite 12
13 ERL Ä U T E R U N G E N 2 diese Bestimmung geändert. Die maximale Entfernung von der Grenze des betreffenden Kerngebietes des zentralen Ortes wurde auf 100 Meter reduziert, sodass eine wesentlich stärkere Anbindung an die Kerngebiete sichergestellt ist. Damit kann aber auch die komplizierte und oft unterschiedlich ausgelegte Bestimmung über die Frage der Verminderung der Funktionsfähigkeit des Kerngebietes und des funktionellen Zusammenhanges wegfallen, da bei einer räumlichen Zuordnung von weniger als 100 Metern ein funktioneller Zusammenhang jedenfalls angenommen werden kann und die Funktion ähnlich einem Standort innerhalb des Kerngebietes anzunehmen ist. Dadurch sind Unsicherheiten im Vollzug, wie sie in der Vergangenheit stattgefunden haben, zu diesem Punkt in Hinkunft zu vermeiden und die Zentrenstärkung von EZ 1 gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung verbessert. zu Absatz 3: Wie oben angeführt sind im Kerngebiet der zentralen Orte Einkaufszentren 1 und 2 grundsätzlich zulässig - es ist keine eigene Sonderwidmung erforderlich. Daher ist beim Siedlungsleitbild im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde grundsätzlich zu überlegen, in welchen Zentrenbereichen, die im Flächenwidmungsplan als Kerngebiete ausgewiesen werden, Einkaufszentren zulässig sein sollen oder nicht. Grundlage für diese Planung sind neben den Raumordnungsgrundsätzen, insbesondere den Zielen nach Abs. 2 Z. 3 die Standortvoraussetzungen nach 23a Abs. 6. Auf Grundlage dieser Überlegungen haben die Gemeinden die Möglichkeit, nach den Bestimmungen des 23 a Abs. 11 in Kerngebieten Einkaufszentren entweder insgesamt oder differenziert nach Einkaufszentren 1 oder 2 auszuschließen. Wegen der Bedeutung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur für die Gemeinde bei der Einkaufzentrenstandortplanung wurde diese Regelung auch in die Verordnung aufgenommen. Da ein Ausschluss von Einkaufszentren auch im Regionalen Entwicklungsprogramm erfolgen kann, wurde darauf hingewiesen, dass sowohl das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, als auch das Regionale Entwicklungsprogramm dafür einen Rahmen bilden. zu 3 Übergangsbestimmungen Eine Übergangsbestimmung verfolgt grundsätzlich den Zweck anzuordnen, für welche Fälle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Rechtslage, trotzdem die alte Rechtslage anzuwenden ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für jene Fälle, die in einer Übergangsbestimmung nicht erfasst werden, automatisch die neue Rechtslage gilt. Aus den Übergangsbestimmungen geht daher hervor, dass für Planungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das bisherige Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur gilt. Demnach ist für die Anwendung der neuen Bestimmungen eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung der Einkaufszentren- Standortgemeinde erforderlich, denen die Umsetzung der Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003 zugrunde liegt. Seite 13
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