Forum: Für eine Reform des BtG Vorschläge des BdB. Offiziell: Zwischen Haftung und Qualität BdB-Jahrestagung und Mitgliederversammlung

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1 Heft 48/04 März 2004 ISSN Verbandszeitung des Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. bdbaspekte Titelthema: BdB startet groß angelegte Kampagne: Zu eng geschnürt. Reform ja. Aber mit Weitblick. Forum: Für eine Reform des BtG Vorschläge des BdB Offiziell: Zwischen Haftung und Qualität BdB-Jahrestagung und Mitgliederversammlung Fokus: Gesundheitsreform: Bittere Pille für Arme und Kranke BdB e.v. Esplanade Hamburg PVSt Deutsche Post AG Entgelt bezahlt C 46306

2 Wer mit Menschen arbeitet, muss seine Position kennen. Die Betreuung von Menschen zählt mit zu den herausfordernsten Aufgaben, die unsere Gesellschaft zu vergeben hat. Nur wer immer auf dem aktuellsten Wissensstand ist, kann diese Aufgabe verantwortungsvoll ausüben. Mit bdbaspekte stehen Ihnen diese wichtigen Informationen kompakt und aktuell zur Verfügung. Recht, Steuern, Weiterbildung, Verbandspolitik kurz, alles, was Sie für Ihren Beruf wissen müssen, erfahren Sie aus der Verbandszeitschrift des BdB. bdbaspekte können Sie abonnieren. bdbaspekte ist das offizielle Magazin des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/-innen (BdB) und erscheint viermal im Jahr. Mitglieder des Verbandes erhalten ihre Exemplare kostenlos, darüber hinaus wird bdbaspekte im Abonnement vertrieben. Die Kosten für ein Jahresabonnement betragen 20 Euro. Das Abonnement verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf des Bezugzeitraums schriftlich gekündigt wird. Jetzt abonnieren! Telefon (040) BUNDESVERBAND DER BERUFSBETREUER/-INNEN E.V.

3 editorial inhalt bdbtitelthema BdB startet groß angelegte Kampagne: Zu eng geschnürt. Reform ja. Aber mit Weitblick. bdbinside forum Für eine Reform des BtG Vorschläge des BdB Betreuungs(case)management mehr Professionalität und Erfolg im Berufsalltag Qualitätsstandardentwicklung für die Berufsbetreuung Persönliche Budgets auch für Menschen mit geistiger Behinderung? recht Gesetzesänderungen zum Jahresanfang Gesundheitsreform Auswirkungen der Reform auf die Betreuervergütung Das Ende des Ost-Abschlags? Reformvorhaben schon jetzt als Maßstab für die Betreuervergütung? Kein Verpflegungsmehraufwand für Betreuer Betrug bei ungerechtfertigtem Empfang von Arbeitslosenhilfe offiziell Jahrestagung des BdB: Tagungsablauf Mitgliederversammlung am : Tagungsordnung Regionale Podiumsdiskussion zur Reform des Betreuungsrechts service at-work bildung Seminarthemen des Kommunalen Bildungswerkes e.v. Buchtipp kontakt Mitglieder des Verbandsrates Ansprechpartner der Landesgruppen bdbintern Jetzt anmelden: BdB-Jahrestagung und Mitgliederversammlung Mitgliederstatistik: Neuer Rekord Geschäftsstelle: Neue Mitarbeiterinnen Service: Öffentlichkeitsarbeit bdbfokus a Heil oder Unheil? Gesundheitsreform: Bittere Pille für Arme und Kranke. bdbaufgelesen Buch- und Online-Tipps von Christian Lang Liebe Leserinnen, liebe Leser, wenn Sie diese Ausgabe in den Händen halten, dann ist ein Viertel des Jahres schon wieder um. Für uns hat dies Bedeutung, da seit Jahresbeginn alle Aktivitäten der BdB-Verbandsarbeit auf einen Termin hin laufen: Aller Voraussicht nach stimmt der Bundestag im Juni über die Änderungen im Betreuungsrecht ab. Bis dahin gilt es, noch einmal alle Kräfte zu mobilisieren und deutlich zu machen, wo unsere Kritikpunkte an den derzeitigen politischen Plänen liegen. Ebenso wichtig ist, unsere Verbesserungsvorschläge und Forderungen für eine sinnvolle Reform zu kommunizieren. Unter dem Motto Zu eng geschnürt. Reform ja. Aber mit Weitblick haben wir deshalb eine Kampagne konzipiert, die unserer Verbandspolitik öffentlichkeitswirksam Ausdruck verleiht. Die Aktion ist wegen der unklaren und noch zu beeinflussenden Situation notwendig. Und sie wird erfolgreich sein, wenn möglichst viele von Ihnen den BdB-Betreuerinnen und -Betreuern sich hieran beteiligen. Wir haben das Aktions-Konzept im Februar der Aktivenberatung vorgestellt und hier ein eindeutiges Go mit auf den Weg bekommen. Dieses kraftvolle Go möchte ich an Sie alle weiter geben. Lassen Sie uns gemeinsam für unsere Zukunft und die der Betroffenen kämpfen. Wir stellen Ihnen alle Einzelheiten der Kampagne in unserem Titelthema vor. Neben der politischen Arbeit läuft das alltägliche Betreuungsgeschäft natürlich weiter und wir haben diesmal zwei sehr spannende Themen im Fokus: Die Auswirkungen der Gesundheitsreform und des Paragrafens 1906a beides sorgt in Fachkreisen und in der Politik derzeit für viel Diskussionsstoff. Zum Thema Gesundheit bieten wir Ihnen unter bdbrecht zudem einen umfangreichen Service und informieren Sie über alle relevanten Änderungen im Rahmen der Reform. Darüber hinaus blicken wir auf die Jahrestagung im Mai und stellen Ihnen die neuen Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle vor. Eine der beiden ist übrigens eigens für die Betreuung der Kampagne eingestellt worden... Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre. Herzlich impressum HERAUSGEBER: Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. Verantwortlich für den Inhalt: Anette Reinders KONZEPT UND KOORDINATION: ah PR & Unternehmensberatung REDAKTION: Anne Heitmann, Daniela Kollosche, Anette Reinders LAYOUT: PART:M DRUCK: mediamor FOTOS: Regine Christiansen, Heike Günther, Charles Yunck Klaus Förter-Vondey bdbaspekte_3

4 bdbtitelthema Zu eng geschnürt. BdB startet groß angelegte Kampagne Reform ja. Aber mit Weitblick. Das Aufgabe ist klar: Im Juni wird der Bundestag über die Neuerungen im Betreuungsgesetz abstimmen. Bis dahin gilt es, noch einmal alle Kräfte zu bündeln, um bundesweit auf die drohenden Änderungen im Betreuungswesen aufmerksam zu machen und alle Chancen zu nutzen, den Gesetzgebungsprozess zu beeinflussen. Der BdB-Vorstand hat hierzu unter dem Motto Zu eng geschnürt eine im Betreuungswesen bislang einmalige Kampagne entwickelt. Der Startschuss fiel Mitte Februar im Rahmen der Aktivenberatung in Kassel. Hier gab es ein kraftvolles Go! für die Aktionsvorschläge des BdB-Vorstands. bdbaspekte stellt die Kampagne vor. WIE IST DIE KAMPAGNE ENTSTANDEN? Im vergangenen Jahr hat es unter dem Motto Reform so nicht! bereits eine Vielzahl an Veranstaltungen und Gesprächen in Ländern, Städten und Gemeinden sowie seitens des BdB-Vorstands gegeben. Diese Aktivitäten sollen jetzt noch einmal aufgenommen und unter einem gemeinsamen, starken Dach gebündelt werden. Denn: Jetzt ist die Zeit für eine konzertierte Aktion gekommen. Die Reformvorschläge sind nach der Verabschiedung im Bundesrat jetzt im offiziellen Gesetzgebungsverfahren und somit in den Fokus von Bundestag, Bundesrat und Fachöffentlichkeit gerückt. Mit anderen Worten: Jetzt wird es Ernst! WER NIMMT AN DER KAMPAGNE TEIL? Der BdB-Vorstand und möglichst viele BdB-Betreuerinnen und -Betreuer. WAS WILL DIE KAMPAGNE? Ziele der Kampagne sind, den BdB-Mitgliedern Unterstützung und Hilfestellung für ihre geplanten Aktionen vor Ort an die Hand zu geben und eine größtmögliche Beteiligung sicher zu stellen. Einzelaktionen sollen in ein großes Ganzes eingefügt und mit den Aktivitäten des Vorstands verbunden werden, um die Wirksamkeit zu vergrößern. Mit gemeinsamer Kraft sollen Politik, Medien und Bevölkerung auf die drohenden Missstände aufmerksam gemacht werden. Politiker/-innen sollen möglichst lückenlos aufgeklärt werden. Wenn es Türöffner gibt, dann sollen sie genutzt werden! TITEL UND MOTIVE DER KAMPAGNE Zu eng geschnürt. Reform ja. Aber mit Weitblick! Der Titel der Kampagne vereint zwei Aussagen. Zum einen wird Kritik an den derzeit vorgesehenen Reformvorhaben geübt ( Zu eng geschnürt ), zum anderen wird deutlich, dass sich der BdB nicht allein auf die Position des Kritikers zurückzieht, sondern die des konstruktiven Gestalters übernimmt ( Reform ja. Aber mit Weitblick! ). bdbaspekte_4

5 Lobbying: Ein wichtiges Element der Kampagne. Veronika Barth (BdB), Hermann Haack (Behindertenbeauftragter der Bundesregierung), Hennes Göers, Anette Reinders (beide BdB) und Alfred Hartenbach (parlamentarischer Staatssekretär) am 9. Februar in Berlin bdbtitelthema Die Motive der Kampagne DIE MOTIVE DER KAMPAGNE SPIELEN MIT DER DOPPEL- DEUTIGKEIT DER AUSSAGE: Sollte die Reform in ihrer jetzigen Planung umgesetzt werden, dann drohen Verhältnisse wie zu Zeiten des Vormundschaftsrechts (Symbol: Zwangsjacken). Das zu eng geschnürte Paket hingegen bezieht sich konkret auf die Gestaltung der Reform: Hier fehlt der Weitblick. Eine Reform müsste anders aussehen. Hierzu hat der BdB inhaltlich entsprechende Vorschläge erarbeitet (siehe S. 6). WER SOLL ERREICHT WERDEN? Bundestagsabgeordnete: Erreicht werden sollen vor allem die Bundestagsabgeordneten. Sie werden im Juni über das neue Gesetz abstimmen. Jede Stimme zählt. Rechtsausschuss: Besonders wichtig sind die Mitglieder des Rechtsausschusses. Im Ausschuss wird intensiv über das Gesetzesvorhaben beraten. Im Anschluss daran gibt der Ausschuss eine Empfehlung ab, an der sich viele Abgeordnete orientieren werden. Verbände: Verbände aus dem Sozial- und Betreuungswesen sind Adressaten dieser Kampagne, um gemeinsam mit dem BdB ihre Stimme gegen die Reform zu erheben. Medien: Die Medien werden auch von Politiker/-innen genutzt. Zudem prägen sie die öffentliche Meinung. Also sind auch sie ein wichtige Adresse. Bevölkerung: Menschen wie du und ich tragen dazu bei, einem öffentlichen Thema eine gewisse Tragweite zu verleihen und sie beeinflussen im Wesentlichen die Stimmung. Erst, wenn möglichst viele von einem Thema wissen, wird es ein öffentliches. DIE KERNELEMENTE DER KAMPAGNE Die Kampagne sieht drei Kernelemente vor: 1. Gespräche mit Bundestagsabgeordneten 2. Podiumsdiskussionen 3. City-Walks: Aktionen in Städten und Gemeinden. Die Kernelemente der Kampagne werden vor Ort von den Landesgruppen organisiert. Ziel ist, dass in jedem Bundesland mindestens eine zentrale Aktion in Form einer Podiumsdiskussion stattfindet. Die City-Walks können je nach Bedarf von allen Interessierten durchgeführt werden, die eine Gruppe ab drei bis vier Personen bilden können. Gespräche mit den Abgeordneten können individuell in den einzelnen Wahlkreisen durchgeführt werden (alle Kernelemente werden im Kampagnen-Paket (s. Kasten rechts) eingehend erläutert). Neben den Kernelementen nimmt der BdB auf Bundesebene parallel verstärkt Lobbying-Aufgaben wahr. Geplant sind bereits etliche Termine (siehe Fahrplan der Kampagne). STRATEGIE DER KAMPAGNE Die Kampagne ist so gestaltet, dass sie mit fortlaufender Zeit verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen lässt. Diese Planung macht Sinn, da zurzeit nicht absehbar ist, wie sich der Fortgang in Berlin entwickeln wird. Gibt es Signale, dass Änderungen möglich sind? Dann wird die inhaltliche Argumentation verstärkt. Gibt es Signale, dass die Reform wie derzeit geplant umgesetzt wird? Dann wird der Protest zum Beispiel mit einer zentralen Aktion in Berlin verstärkt. WANN IST DIE KAMPAGNE ERFOLGREICH? Die Kampagne ist erfolgreich wenn, möglichst viele Aktionen und Gespräche mit Politiker/-innen stattfinden. So wird die Geschlossenheit aller Betreuerinnen und Betreuer dokumentiert. es dem BdB und seinen Mitgliedern gelingt, Änderungen im Gesetzesentwurf herbeizuführen, die zu einer Verbesserung der zukünftigen Situation beitragen. Das wäre das Maximum an Erfolg. es trotz dem Einsatz aller Kräfte keinen Spielraum für Veränderungen gibt, der BdB sich im Rahmen der Auseinandersetzung aber als kompetenter und konstruktiver Partner positionieren kann. Das wäre das Minimum an Erfolg und ein wichtiger Aspekt für die Gestaltung der Zukunft. WIE KANN ICH MITMACHEN? Ganz einfach! Der BdB hat für seine Mitglieder ein Kampagnen-Paket erstellt, in dem alle Informationen enthalten sind: Die drei Kernelemente (in ausführlicher Beschreibung), Plakate, Aktions-Flyer (Kernaussagen und Forderungen), Gesprächsleitfaden für Abgeordnete, Muster-Pressemitteilung, Aktions- Fahrplan, Power-Point-Präsentation auf CD (Kernaussagen und Forderungen), Rückmeldebogen. Die Pakete sind ab Ende März abzufordern unter: oder Tel. 040 / (Frau Kayser) Noch Fragen? Einfach anrufen! Ab sofort erreichen Sie unser BdB-Kampagnenbüro montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr. bdbaspekte_5

6 bdbtitelthema Februar März April Mai Juni Fahrplan der Kampagne Stellungnahme der Bundesregierung Pressearbeit (Stellungnahme) 18./ Zentrale Veranstaltung in Berlin: Bilanz EJMB 2003 Lobbying Verbandsrat Nachfragen zur Kampagne Vom Aktionszeitraum auf Landesebene Anhörung Rechtsausschuss Zentrale BdB-Aktion in Berlin: Podiumsdiskussion mit Vertreter/ -innen der Parteien im Bundestag Pressearbeit Gespräche MdB Podiumsdiskussionen City-Walks Stellungnahme Rechtsausschuss Pressearbeit (Stellungnahme) Werkstattgespräch Behindertenbeauftragter der Bundesregierung Lobbying Aktivenberatung Vorstellung der Kampagne Beteiligung der Aktiven Beratung und Entscheidung über Umsetzung der Kampagne Einsetzen von Opinionleadern bdbaspekte Vorbereitung Anhörung Rechtsausschuss Titelthema Kampagne Information aller Mitglieder Kontaktaufnahme zu den Politiker/ -innen im Vorfeld Jahrestagung und Mitgliederversammlung BdB Zwischenstand der Kampagne Presssearbeit Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag Zentrale BdB-Aktion: Ggf. plakative Last- Minute-Aktion mit BdB-Mitgliedern in Berlin Pressearbeit Argumente WELCHE INHALTE TRANSPORTIERT DIE KAMPAGNE? Keine Aktion ohne Inhalte: Um der Aussage Nachdruck zu verleihen, dass der BdB konstruktive Ideen zu einer Reform des Betreuungswesens entwickelt hat, hat der Vorstand Forderungen und Thesen entwickelt: BEHINDERTE UND HILFSBEDÜRFTI- GE MENSCHEN FINDEN SICH IMMER WENIGER ZURECHT. Die Sozialsysteme werden umgebaut. Hilfsbedürftige Menschen sind nicht mehr Empfänger sozialstaatlicher Fürsorge, sondern sollen Gegenleistungen einbringen. Das ist für viele eine Überforderung. Deshalb brauchen Behinderte, Arme und Kranke weiterhin ausreichende Unterstützung und Vertretung durch rechtliche Betreuung. RECHTLICHE BETREUUNG MUSS WEITERHIN IM SINNE DER BETROFFENEN ERFOLGEN. Die Anzahl alter und kranker Menschen wächst, psychische Erkrankungen nehmen zu. Zudem wurde das soziale Recht grundlegend geändert, das Gesundheitswesen in großen Teilen reformiert. Kurz: Rechtliche Betreuung auszuüben wird immer anspruchsvoller, Qualität und Umfang der Aufgaben nehmen zu. Ein Unterstützungsmanagement, das vor allem Wohl und Wille in den Vordergrund stellt, ist notwendig das leistet rechtliche Betreuung. RECHTLICHE BETREUUNG WIRD IMMER ANSPRUCHSVOLLER. Mit den komplexeren Anforderungen an Betreuung ändern sich auch die qualitativen Anforderungen an das Betreuungswesen. Nach den Aufbaujahren, in denen learning by doing im Vordergrund stand, gilt es jetzt, Rahmenbedingungen in der Berufsausübung und der Qualitätssicherung zu setzen zum Nutzen der Klientinnen und Klienten. Betreuung muss anerkannter Beruf werden dafür setzt der BdB sich ein. RECHTLICHE BETREUUNG IST BEDROHT. Dem zunehmenden Bedarf an Betreuung steht die politische Entwicklung entgegen: Die geplanten Änderungen des Betreuungsrechts gefährden die Versorgung alter, kranker und behinderter Menschen. Dies werden wir nicht zulassen und setzen uns ein für eine Gesellschaft, die Arme und Bedürftige in ihre Mitte holt und nicht an den Rand drückt. Mit der Kampagne Zu eng geschnürt. Reform ja. Aber mit Weitblick. wenden wir uns gegen die derzeitigen Reformpläne. BETREUUNG VERDIENT PERSPEKTIVE. Wir fordern die Politik auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen Betreuung professionell erfolgen kann. Hierzu zählen unter anderem ein ausreichender Stundenansatz für die Betreuung der Klient/- innen sowie eine angemessene Vergütung mit ausreichenden Fallpauschalen. Das bietet die Grundlage für Professionalisierung von Betreuung sowie für Qualitätssicherung seitens des BdB. Schaffen wir Perspektiven für Menschen, die Betreuung brauchen! bdbaspekte_6

7 inside F A C H I N F O R M A T I O N E N F Ü R B E R U F S B E T R E U E R / I N N E N A U S G A B E 4 8 / 0 4 forum recht offiziell service bildung Für eine Reform des BtG Konzeption des BdB Betreuungs(case)management Qualitätsstandardentwicklung für die Berufsbetreuung Persönliche Budgets auch für Menschen mit geistiger Behinderung? Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel Gesundheitsreform Tätigkeiten nach Ende einer vorläufigen Betreuung Auswirkungen der Reform auf die Betreuervergütung Reformvorhaben schon jetzt als Maßstab für die Betreuervergütung? Betrug gem. 263 StGB bei ungerechtfertigtem Empfang von Arbeitslosenhilfe Notizen: Verpflegungsmehraufwand Das Ende des Ost-Abschlags? Jahrestagung des BdB e.v. vom in Weinheim Tagungsablauf Mitgliederversammlung am , Tagesordnung Regionale Podiumsdiskussion zur Reform des Betreuungsrechts at-work: Onlinebanking Seminarthemen April bis Juni 2004 des Kommunalen Bildungswerkes e.v. Buchtipp (Textsammlung Dr. Bernhard Knittel)

8 forum Für eine Reform des BtG Konzeption des BdB Der BdB schließt sich der Auffassung an, dass das Betreuungsgesetz (BtG) nach zwölf Jahren Praxiserprobung einer Anpassung bedarf und schlägt eine nachhaltige Reform vor, die einer Professionalisierung des Betreuungswesens Vorschub leisten kann. Ziel ist die Verbesserung der Versorgung der Klient/-innen, mehr Effizienz im gesamten Betreuungswesen und eine kalkulierbare Kostenentwicklung. Der vorliegende Gesetzentwurf des Bundesrates hat Betreuungsvermeidung und Einsparungen an Vergütungen zum Ziel, um kurzfristig eine Kostendämpfung zu erreichen. Er birgt dabei die Gefahr in sich, den Kern der Jahrhundertreform, die persönliche Betreuung, zu gefährden. Wir gehen davon aus, dass noch Einflussmöglichkeiten bei der Änderung des Gesetzes bestehen. Aus diesem Grund unterbreiten wir dem Bundesgesetzgeber Überlegungen für eine nachhaltige Reform des Betreuungswesens. Der BdB leistet damit einen konstruktiven Beitrag, um die erforderliche Weiterentwicklung des Betreuungswesens unter Berücksichtigung der ungünstigen Haushaltslage voranzutreiben. Gliederung I. Professionalisierung als Reformkonzept II. Instrumente der Professionalisierung III. Umsetzungsmöglichkeiten der Professionalisierung IV. Fazit I. Professionalisierung als Reformkonzept 1. Das Betreuungsgesetz hat eine Erfolgsgeschichte. Zukünftig ist ein höherer Bedarf an Betreuungen zu erwarten, dem nur mit Qualität und Effizienz in der Tätigkeit und durch Professionalisierung zu begegnen ist. Die Entwicklung der Betreuungszahlen der letzten Jahre drückt die Akzeptanz sowie die Erforderlichkeit von Betreuungen aus und belegt den stetig steigenden Bedarf an Vertretung, Unterstützung und Hilfe in einer sich drastisch wandelnden Gesellschaft. Der Umgang mit schwer kommunikationsgestörten Menschen stellt für den/die Betreuer/ -in eine hohe Anforderung dar. Die Auswertung bisheriger Erfahrungen in der Betreungsarbeit und eine entwickelte wissenschaftliche Methodik führen zu einer besseren persönlichen Betreuung bei höherer Effizienz. Auch aus diesem Grund sind die sinkenden Kosten pro Fall erklärbar. Rechtliche Betreuung ist somit etwas Dynamisches. Eine zukunftsfähige Gesetzgebung berücksichtigt sowohl den Bedarf an Betreuungen als auch die erforderliche Qualität von Betreuer/- innen. Darüber hinaus achtet sie auf die Erforderlichkeit und Effizienz, indem sie die Professionalisierung des Betreuungswesens unterstützt und den Paradigmenwechsel im Sozialrecht zu mehr Selbständigkeit unterstützt. 2. Durch eine Professionalisierung werden die Rechte der Betroffenen erweitert. Eine rechtliche Vertretung und Unterstützung auf hohem fachlichen Niveau sorgt dafür, dass die hilfedürftigen Menschen zu ihren von ihnen selbst nicht mehr wahrnehmbaren Rechten kommen und eine größtmögliche Selbstständigkeit erlangt wird. In der Gestaltung des Niveaus der Fachlichkeit liegt die größte Ressource für eine weitere Verbesserung der rechtlichen Stellung der Betroffenen. Außerdem wird durch eine Professionalisierung des fachlichen Niveaus eine Vergleichbarkeit der Betreuungstätigkeit hergestellt und eine Dauerhaftigkeit in der Beziehung zu den Klienten erzielt. Den gesetzlichen Bestimmungen kann mit einer Professionalisierung daher am besten nachgekommen werden. Wir regen auch an zu prüfen, ob eine Betreuungshilfestruktur 1 eingeführt werden sollte... Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen am BtG tragen weder zur Verbesserung der Lage betreuter Menschen bei noch zu mehr Effizienz, da sie nicht auf die eingerichteten Betreuungen zielen. Betreuungsvermeidung durch gesetzliche Vertretungsmacht und Vorsorgevollmachten betrifft in der Regel nicht die Klientel, welche unter Betreuung gestellt wird. Darüber hinaus gilt: Sollen Vorsorgevollmachten auch an der Qualität der Versorgung durch eine freie Entscheidung der Betroffenen etwas verbessern und nicht nur eine Kostensenkung bewirken, ist dafür Sorge zu tragen, dass Vollmachten auch entgeltlich geführt werden können. Qualitätsgesicherte Betreuungsvereine und Freiberufler würden dann auch im Bereich der Vorsorgevollmachten ansatzweise für eine Qualitätssicherung sorgen können. Weiter ist fest zu stellen, dass die Rechte der Betroffenen mit der Einführung der gesetzlichen Vertretungsmacht nicht gesichert, sondern eingeschränkt werden. Auch eine geplante Verlagerung von Betreuungsentscheidungen von Richter/-innen auf Rechtspfleger/-innen oder Behörden bedeutet für die Betroffenen einen elementaren Verlust von Rechten. Die ebenfalls vorgeschlagene Einführung einer ambulanten Zwangsmedikation ist eine weitere Einschränkung von Rechten Betrof- bdbaspekte_8

9 forum fener. Das Rechtsinstitut der Betreuung änderte sich dadurch von der Vertretung, Unterstützung und Hilfe zum Vollstreckungsinstrument. 3. Kern einer Professionalisierung ist die Etablierung der Berufsbetreuung als Profession. Uneffizient und fahrlässig gegenüber den Klient/-innen ist die Aufrechterhaltung des Zustands von learning on the job 2, trotz besseren Wissens. Die beruflich tätigen Betreuer/-innen bilden den Kern des Betreuungswesens. Sie betreuen die schwierigsten Klient/ -innen, sie bilden sich umfassend fort, sie sind organisiert und entwickeln das betreuerische Handeln weiter. Eine Professionalisierung des Kerns des Betreuungswesens trägt zur Qualität in anderen Bereichen des Betreuungswesens bei und effektiviert den Betreuungsablauf und die Verwaltung. Mit einer Professionalisierung und damit der Dauerhaftigkeit in der persönlichen Bindung wird das Betreuungswesen stabilisiert. Allein die stärkere Betonung der Erforderlichkeit wie es der Vorschlag des Bundesrates vorsieht wird keine Qualitäts- und Effizienzsteigerung des Betreuungswesens nach sich ziehen. 4. Zur Professionalisierungsstrategie gehört eine Definition von betreuerischem Selbstverständnis und Handeln. Zur Definition betreuerischen Handelns gehören ein Berufsbild, berufliche Standards und Ethikrichtlinien. Im Zentrum des Berufsbildes, der Standards und einer beruflichen Ethik stehen die Methodik im Umgang mit schwer kommunikationsgestörten Menschen und ein Unterstützungsmanagement. Ebenfalls zur Definition von Betreuung gehören Anforderungen an strukturelle Voraussetzungen für eine professionelle Berufsausübung. Die Definition betreuerischen Selbstverständnisses und Handelns bildet die Grundlage für die Berufsordnung, die Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Qualitätssicherung. Eine allgemeine Beschreibung erfährt der Beruf im Berufsbild 3. Das Berufsbild beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen und Aufträge, die Beschreibung der Klientel, eine Abgrenzung zwischen Ehren- und Hauptamt und die Funktion des Betreuers. Es beschreibt die Eignungsvoraussetzungen, die Schlüsselqualifikation, die kompetente Geungsplanung), Ethikrichtlinien, ein Berufsregister, ein Zertifizierungssystem sowie die Schaffung einer berufsqualifizierenden Ausbildung auf Hochschulniveau und einer Konzeption für Fort- und Weiterbildungen. Auf diesem Weg sind die Berufsverbände bereits weit fortgeschritten und stehen vor der Einführung. Eine solche Planung setzt voraus, dass es keine Einführung von untauglichen Kontrollmaßnahmen wie Kappungsgrenzen bei den Fallzahlen, Einrichtung von Kontrollstellen zur Überwachung von Betreuer/-innen, sowie eine im BGB geregelte Betreuungsplanung als Teil einer Kontrolle gibt. Darüber hinaus ist die vollständige Streichung des 1908 k aus dem BGB erforderlich, da damit das Prinzip der eigenverantwortlichen Selbständigkeit untergraben wird. 6. Zur Professionalisierung gehört die Schaffung eines leistungsorientierten Vergütungssystems, das für die beruflich tätigen Betreuer/- innen ein ausreichendes Einkommen sichert, um eine verlässliche und qualitativ hochwertige Vertretung langfristig gewährleisten zu können. Die vorliegenden Vorschläge des Bundesrates dienen den genannten Zielen nicht. Zu dem Vergütungssystem gehört ein Pauschalierungsmodell, das den Erfordernissen der Betreuung entspricht, indem eine Differenzierung nach Fallgruppen bzw. nach Krankheitsbildern erfolgt. Ebenfalls zu einem neuen System gehört die Anpassung der Stundensätze mindestens an die Sätze von Fachleistungsstunden. Die Differenzierung des Modells und die entsprechende Vergütungshöhe liefern einen Anreiz für eine Spezialisierung und die Bewältigung schwierigster Aufgaben und weiterer Herausforderungen. 7. Professionalisierung ist kein Widerspruch zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Eine wesentliche Vorraussetzung für die ehrenamtliche Tätigkeit ist die finanzielle Absicherung professionell erledigter Querschnittsaufgaben der Vereine und nicht deren Streichung. Neben der Aufgabenstellung der Vereine schlagen wir in Anlehnung an das österreichische Modell zwecks weiterer Absicherung der Ehrenamtlichkeit vor, 5. Zur Professionalisierung und zu einem etablierten Beruf gehört die Einführung einer von den Verbänden organisierten Qualitätssicherung. Sie umfasst die Bestandteile Qualitätsstandards (inkl. Betreudafür geeignete Freiberufler mit einzubeziehen. Beratungs- und Begleitungsleistungen sollten mit Anreizen wie Prämien und Beratungsvergütungen honoriert werden. 8. Mit der Etablierung eines Berufs als Kern der Professionalisierung können langfristig Kosten kalkulierbar gestaltet werden. Mit der Beschreibung des Berufs, einem System von Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Festlegung von Standards und einer Qualitätssicherung wird die Vergleichbarkeit von Betreuungstätigkeit erreicht. Ein leistungsgerechtes pauschaliertes Vergütungssystem sichert die Dauerhaftigkeit der Berufsausübung und macht Kosten kalkulierbar. Die professionelle Grundlage der Berufsausübung sichert und erweitert die Wahrnehmung der Rechte Betroffener. Mit der weiteren Professionalisierung des Kerns des Betreuungswesens steigt die Effizienz in allen Bereichen des Betreuungswesens. Weiter besteht die Möglichkeit, rechtliche Betreuung als Unterstützungsmanagement sinnvoll in das System sozialer Hilfsangebote zu integrieren, auch um Überlappungen sozialer Hilfen zu vermeiden. II. Auch die Basis für die Gewinnung und Unterstützung Ehrenamtlicher wird verbreitert. Ein weiteres Ergebnis der Professionalisierung sind die sinkenden Kosten pro Fall. Instrumente der Professionalisierung 1. Berufbild, Standards, Ethikrichtlinien Die Etablierung eines Berufs hat die Funktion, den fachlichen Anforderungen gerecht werden zu können und eine Verlässlichkeit gegenüber dem Staat zu gewährleisten. Der Beruf schafft damit Qualität und Kalkulierbarkeit in alle Richtungen. Die Etablierung eines Berufs ist damit der entscheidende Professionalisierungsschritt im Betreuungswesen. inside bdbaspekte_9

10 forum staltung komplexer Beratungs- und Unterstützungsprozesse, die personalen und die fachlich methodischen Kompetenzen sowie eine Qualitätssicherung. Standards und Ethikrichtlinien bilden die inhaltliche Grundlage für die Berufsausübung und für eine Qualitätssicherung. 2. Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung stellt einen weiteren wichtigen Baustein der Professionalisierung dar. Sie ist ein System, das alle Bereiche des Betreuungswesens erfasst. Qualitätssicherung dient dem Ziel, die eingesetzten Mittel effizient für die Klienten zu verwenden. Die Zielsetzung deckt sich mit der des Bundesrates. In der Wahl des Weges und der Mittel gibt es aber deutliche Differenzen. Allein mit Kontrollen wie vorgeschlagen ist das Ziel von Effizienz nicht zu erreichen. Von den Berufsverbänden liegt bereits eine ausgearbeitete Konzeption für eine Qualitätssicherung mit folgenden Elementen vor: Es wird ein Berufsregister 4 geschaffen werden. Das Berufsregister stellt die zentrale Institution der Qualitätssicherung dar. Es bietet allen Interessierten die Möglichkeit der Einsichtnahme. Damit soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob der/die entsprechende Betreuer/in dort eingetragen ist und damit Gewähr für eine Qualitätsarbeit bietet. Zum Eintrag ins Berufsregister sind strukturelle Voraussetzungen zu erfüllen. Zum Verbleib im Register sind Nachweise z.b. über Fort- und Weiterbildungen erforderlich. Es wird eine Zertifizierung 5 unter Federführung der Berufsverbände eingeführt. Eine Zertifizierung erhalten Betreuer/innen, die aufgeführte Voraussetzungen erfüllen. Für bereits tätige Betreuer/innen ist an längerfristige Übergangsregelungen gedacht. Ebenfalls zertifiziert werden Aus-, Weiterund Fortbildungseinrichtungen, um Betreuer/-innen zu schützen, die in der beruflichen Tätigkeit Standards einzuhalten haben, die durch die Bildungseinrichtungen zu vermitteln sind. Grundlagen für die Qualitätssicherung sind folgende Leitdokumente, die im Mai 2004 vorliegen werden: Standards für die professionelle Betreuungsarbeit, Richtlinien für eine Berufsethik und eine Berufsordnung mit den zugehörigen schiedsgerichtlichen Überlegungen. Die Standards und die berufsethischen Grundlagen stellen die inhaltliche Grundlage für eine Qualitätssicherung dar. 3. Ausbildung Eine Ausbildung ist auf Grundlage eines Curriculums eine bundesweit vergleichbare Eingangsvorausetzung. Diese Grundqualifikation bildet die Voraussetzung für eine effiziente Betreuungstätigkeit. Über die unterschiedlichen Ausbildungsvorausetzungen (siehe Schaubild) und die modulare Form der Ausbildung soll weiterhin gewährleistet werden, aus verschiedenen Berufen einen Zugang zur Betreuung inklusive der damit verbundenen Lebenserfahrungen zu ermöglichen. Wir halten es darüber hinaus für unabdingbar, auch nach dem Auslaufen der Fristen für die vergütungssteigernde Nachqualifizierung weitere vergütungssteigernde Ausbildungsgänge gesetzlich zu regeln, die bereits berufstätige Betreuer/-innen wahrnehmen können. Die Berufsverbände haben bereits gemeinsam mit Hochschulen einen Ausbildungsgang ausgearbeitet 6. Die Überlegungen gehen von einer Qualifikation zum Berufsbetreuer auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses aus. Berücksichtigt werden unterschiedliche Eingangsniveaus, eine modularisierte Ausbildungsform und eine Schnittstelle zur wissenschaftlichen Laufbahn. An Hochschulen, die noch nicht in die Kooperation einbezogen sind, werden auch bereits Studiengänge angeboten. 4. Vergütungssystem Auch die Pauschalierung der Vergütung 7 stellt ein Instrument der Qualitätssicherung dar. Dafür müssen jedoch eine angemessene Höhe der Pauschalen, ein Modell mit Differenzierung nach Krankheitsbildern und Schwierigkeiten sowie eine Verbindung zur Qualitätssicherung gewährleistet sein. Mit dem Pauschalierungsmodell des BdB 8 kann eine Gleichbehandlung der Betroffenen und der Betreuer/-innen erreicht, Leistungsanreize geschaffen und mehr Effizienz im Betreuungswesen erreicht werden. Dennoch gehen wir davon aus, dass eine wie auch immer geartete Pauschalierung noch nicht zu einem gerechteren und leistungsbezogeneren Vergütungssystem führt. Schema Qualitätssicherung Zu enge Pauschalen und ein wenig differenziertes Modell ohne eine Verbindung zur Qualitätssicherung geht zu Lasten der Klienten, gefährdet die persönliche Betreuung und verschiebt das Haftungsrisiko einseitig zu Lasten der Betreuer/-innen. Es trägt zur schlechteren Versorgung der Klienten bei, senkt bdbaspekte_10

11 forum die Qualität und gestaltet das Betreuungswesen uneffektiv. 5. Professionelle Zusammenarbeit mit anderen Bereichen Ein Instrument der Professionalisierung des Betreuungswesens ausgehend von der Professionalisierung der beruflichen Betreuungstätigkeit ist das systematische Zusammenwirken aller am Betreuungsgeschehen Beteiligten. Ziel ist auch hier eine höhere Effizienz und Qualität. Das Zusammenwirken ist erforderlich bei der Feststellung einer Eingangsqualifikation mit den vorschlagenden Behörden, in der Ausbildung mit den Hochschulen zwecks Praxisbezug, über Betreuungsinhalte, Standards und Ethikrichtlinien mit Gerichten und der Politik. Mit Kontrollmaßnahmen, wie sie von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgeschlagen wurden, sind weder Vereinbarungen noch Effizienz oder Qualität zu erzielen. Eine gute Grundlage ist gelegt, in dem eine Zusammenarbeit mit Hochschulen besteht, ein Austausch mit Behördenvertreter/-innen auch auf zentralen Konferenzen begonnen hat, Kontakte zu Gerichten in allen Gerichtsbezirken bestehen und z.b. auch über Pauschalierungen vor Ort verhandelt wird. Mit der Politik wird mittlerweile in jedem Wahlkreis ein reger Austausch zur Reform des BtG gepflegt. Die Bemühungen sind aber zu zerfasert und untereinander nicht koordiniert. Wir schlagen einen runden Tisch vor, um die zentralen Professionalisierungsinhalte und -instrumente zu beraten. seine bewiesene Dynamik behalten. Dass Betreuung in dieser Funktion angenommen wird, beweisen die Zahlen und die Aussagen von Klient/-innen. Änderungen in der Gesellschaft lassen sich damit umschreiben, dass wir es zukünftig mit mehr alten und kranken Menschen zu tun haben werden. Auch psychische Erkrankungen nehmen deutlich zu. Eine weitere gesellschaftliche Entwicklung besteht in der immer geringeren Bereitschaft, ein Ehrenamt zu übernehmen. Auch nehmen familiäre Bindungen ab. Gleichzeitig findet ein Umbau des Sozialsystems statt. Leistung und Gegenleistung treten an die Stelle von Fürsorge. Es gibt einen zunehmend größeren Teil von Menschen, die nicht in der Lage sind, Gegenleistungen und seien es nur Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Für diese Menschen greift das Mittel Betreuungsgesetz. Die wachsenden Herausforderungen des Betreuungswesens bestehen nicht allein in dem Anstieg der Fallzahlen, sondern auch in der Gestaltung der Betreuungstätigkeit. Mit Vorschlägen zur Betreuungsvermeidung wie der Betonung des Erforderlichkeitsprinzips oder der gesetzlichen Vertretungsmacht ist weder der gesellschaftlichen Entwicklung noch der Herausforderung im Betreuungswesen zu begegnen. Allein mit einer Professionalisierung des Betreuungswesens können Antworten in Richtung Betreuungsvermeidung und Betreuungsbewältigung gefunden werden. eine Nachqualifizierung verfügen. Ebenfalls gut 85 % der Mitglieder des BdB (mittlerweile Mitglieder von ca beruflich Tätigen Betreuer/-innen) geben in einer Befragung an, Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Berufsbetreuung sind unbedingt notwendig und sollten vom Verband initiiert werden Gerichte, Betreuungsbehörden, Ärzte, therapeutische Einrichtungen und weitere mit Betreuung konfrontierte drängen auf eine Weiterentwicklung des Betreuungswesens. Eine Einschränkung würde als deutlicher Verlust für die Betroffenen gewertet 10. Der Vormundschaftsgerichtstag (VGT) drängt auf den Ausbau der Rechte der Betroffenen und nicht auf deren Einschränkung z.b. durch die gesetzliche Vertretungsmacht oder eine Verlagerung von Aufgaben im Gericht. Er lehnt die vorgeschlagene Pauschalierung ab. Behindertenund Wohlfahrtverbände sprechen sich in gleicher Weise gegen den Gesetzentwurf aus und weisen auf die schwierige Lage von Vereinen hin. Von Praktikern wird die positive Erfahrung mit der Betreuung als Scharnier zwischen stationärer und ambulanter Versorgung betont. Sozialpolitiker und Kommunen wenden sich gegen das Abschieben des Betreuungsbereichs aus der Justiz aus Gründen einer Kostenverlagerung. Sie weisen auf das zentrale Problem der Vorschläge des Bundesrates hin: Vernachlässigt werden die strukturellen Auswirkungen auf das Gesamtsystem. 11 inside III. Umsetzbarkeit der Professionalisierung Die Umsetzbarkeit des Konzepts der Professionalisierung hängt ab von der Einschätzung, ob damit zukünftige Herausforderungen aufgegriffen werden können, eine Übereinstimmung mit weiteren politischen Vorhaben besteht, die Finanzierbarkeit gegeben ist, die Akteure Bereitschaft zur Umsetzung signalisieren und die Organisation möglich ist. Aus unserer Sicht spricht bei Berücksichtung aller genannten Faktoren alles für eine weitere Professionalisierung. 1. Das Betreuungsrecht unterliegt gesellschaftlichen Änderungen und sollte aus diesem Grund 2. Das Betreuungswesen richtet sich auf die Zukunft ein, in dem es sich professionalisiert. Es sind Methoden entwickelt, um effizient Wohl und Wille von schwerst kommunikationsgestörten Menschen zu evaluieren und umzusetzen. Damit gelingt es, den Kern der Anforderungen des modernen Betreuungsrechts, in betreuerisches Handeln umzusetzen. Diese Methodik steht immer mehr im Mittelpunkt von Aus-, Weiter und Fortbildungen. Das stellt den eigentlichen Fortschritt nach 12 Jahren Betreuungsrecht dar. Darüber hinaus ist bemerkenswert, dass bereits über 85 % der beruflich tätigen Betreuer/-innen über einen verwertbaren Hochschulabschluss und weitere Betreuer/-innen über 4. Der Gesetzgeber selber drängt auf Professionalisierung und Qualität. Noch mit der letzen Gesetzesänderung 1999, die eine Kostendämpfung im Betreuungswesen bewirken sollte, wäre am liebsten auch die berufliche Betreuung eingestellt worden. Nun wird von den beruflich tätigen Betreuer/-innen verlangt, 40 bis 60 Fälle zu führen, in Bürogemeinschaften kostensparend zu arbeiten, eine Mischkalkulation aufzustellen, effizient durch die Einstellung von Personal zu arbeiten und zusätzliche Aufgaben wie z.b. die Beratung von Vollmachtgebern zu übernehmen oder eine Betreuungsplanung vorzulegen 12. Bei Übereinstimmung mit Forderungen nach Professionalisierung gehen leider die Verfasser die- bdbaspekte_11

12 forum ser Anforderungen davon aus, dass sowohl ein Einkommensverlust durch einen unseriösen Pauschalierungsvorschlag als auch die zusätzlichen Anforderungen mit einem gleich bleibenden Stundensatz zu finanzieren sind. Angaben über die dann noch zu gewährleistende Qualität werden natürlich nicht gemacht. 5. Die bisherigen Ausgaben für Betreuungen belaufen sich bundesweit auf ca. 346 Mio. im Jahr 2002 und stagnieren tendenziell. Ein Schnellschuss begründet mit explosionsartigen Kostensteigerungen - ist deshalb nicht nachvollziehbar. Bei der Klage über die explosionsartig steigenden Kosten wird auf die Steigerungen Bezug genommen und behauptet, die Kosten wären zu hoch. Ein Maß für diese Behauptung wird nicht genannt. Vergleiche werden nicht angeführt. Kern der hektischen Bemühungen scheint zu sein, dass die Justiz die Ausgaben als sachfremd und deswegen zu hoch erachtet. Aber auch für das Problem der Sachfremdheit wird keine Lösung angeboten. Wie auch, wenn die Erforschung und Beschreibung betreuerischen Handelns nicht hinreichend unterstützt wird. Die Entwicklung der Betreuungszahlen und der Kosten ist im Jahr 2002 und wahrscheinlich auch 2003 deutlich abgeflacht. Die Zuwächse an Erstbestellungen liegen bei 1.6 % (2000 über 14 %; 2001 unter 12 %). Die Gesamtkostensteigerung liegt 2002 bei gut 2 % (2000 über 18 %; 2001 über 14 %). Die Kosten pro Betreuung sind sogar 2002 um 3.5 % gesunken! 13 Betreuungszahlen Zuwächse in % 6. Bei Umsetzung des Professionalisierungskonzepts gehen wir von Kostenneutralität aus. Eine Kostenneutralität ergibt sich aus der großen Bereitschaft von beruflich Tätigen Betreuer/-innen, eigene Zeit und eigenes Geld in die Qualitätssicherung zu investieren. Vorraussetzung ist, dass der Einkommensstatus nicht noch weiter sinkt. Die höhere Effizienz wird sich niederschlagen in geringeren gerichtlichen Verwaltungskosten, geringeren Kosten bei Sozialversicherungs- und Sozialleistungsträgern, und bei den Betreuungskosten. Da die Gesamtbetreuungskosten mit der Fallzahlentwicklung korrespondieren, geben sie keinen Aufschluss über eine Kostenentwicklung. Die entscheidenden Größen für die Beobachtung der Kostenentwicklung sind die Kosten pro Betreuten, da sich an dieser Zahl Professionalität messen lässt und Veränderungen diskutierbar werden. 7. Hindernisse für eine Professionalisierung sehen wir zur Zeit einzig und allein im Gesetzentwurf des Bundesrates. Die fast einheitlich ablehnenden Stellungnahmen zu dem vorgelegten Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitgruppe und dem Gesetzentwurf des Bundesrates von Verbänden und Experten bestätigen die Einsamkeit der Konzeption der Ländervertreter. Auch die vom Bundesrat angeführte rechtstatsächliche Untersuchung liefert keine Argumente gegen eine Professionalisierung. Lediglich bestimmte Aspekte der Untersuchung werden für die Zwecke des Gesetzentwurfs verwendet. Die Auswertung des empirischen Materials wie auch die qualitativen Bestandteile der Untersuchung lassen ebenso den Schluss zu, dass eine Professionalisierung deutliche Vorteile bietet. Leider leisten weder die Untersuchung des ISG noch andere bisherige Arbeiten einen Beitrag zur Betrachtung der Entwicklung der Qualität der Betreuungstätigkeit, gemessen am Adressaten des BtG, den Klient/ -innen. Nach unseren Beobachtungen wäre das Ergebnis der Untersuchung einer Qualitätsentwicklung in der Betreuungstätigkeit sehr positiv und der bisherigen Professionalisierung geschuldet. IV. Fazit Als Fazit stellen wir fest: An der Sicherstellung der Vertretung und Versorgung der hilfsbedürftigsten Menschen muss sich auch die wandelnde Gesellschaft messen lassen. Das zukunftsweisende Konzept der Professionalisierung des Betreuungswesens ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Vorschläge des Bundesrates sind nicht auf der Höhe der Zeit, da sie weder gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigen noch die eigene Dynamik im Betreuungswesen nutzen. Sie sind eher dazu geeignet, Prozesse im Betreuungswesen mit erheblichen Vorteilen für das Gemeinwesen zu ignorieren und abzuwürgen. Aus diesem Grund fordern wir vom Gesetzgeber: Unterstützen Sie das Konzept der Professionalisierung, indem eine Vergütungsregelung unterstützt wird, die Spielräume für eine weitere Professionalisierung mit o.g. Elementen zulässt, eine Qualitätssicherung unterstützt wird, das Rechtsberatungsgesetz geändert wird, um Aufgaben im Bereich der Betreuungsvermeidung übertragen zu können, eine Betreuungshilfestruktur entwickelt wird, die Betreuung in geeigneten Fällen durch Hilfe substituieren kann, die persönliche Betreuung dahingehend definiert wird, dass auch Tätigkeiten delegierbar werden und Bestandteile aus dem BtG gestrichen werden, die einer weiteren Professionalisierung im Wege stehen wie der 1908k. 1 vergl. Interfraktionelle Arbeitsgruppe Strukturreform des Betreuungsrechts des Deutschen Bundestages, Entwurf eines Eckpunktepapiers, vergl. Berufsbild, BdB argumente 1, vergl. BdB argumente 1, 2003, Das Berufsbild wurde von den Berufsverbänden BdB und VfB gemeinsam entwickelt und auf den jeweiligen Mitgliederversammlungen am verabschiedet. Siehe Anlage. 4 siehe Anlage Berufsregister 5 siehe Schaubild Qualitätssicherung, aus. BdB argumente 1, a.a.o 6 vergl. Anlage: Crefeld, Fesel, Klie, Der Weg zur Verbindlichkeit eines qualifizierten Berufs, aspekte 47/03, S. 21ff 7 vergl. Anlage Pauschalierungsmodell des BdB 8 vergl. ebenda 9 vergl. BdB argumente 2, Situation und Perspektiven der Professionalisierung von Berufsbetreuern, vergl. BdB argumente 3, Stellungnahmen zur Reform des BtG, Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, , S vergl. Abschlussbereicht der Bund-Länder- Arbeitgruppe Betreuungsrecht, vergl. Deinert, Betreuungszahlen 2002, BtPrax 6/03, S. 257ff bdbaspekte_12

13 forum BETREUUNGS(CASE)MANAGEMENT Mehr Professionalität und Erfolg im Berufsalltag Berufsbetreuer/innen planen und steuern ihre Tätigkeit. Gehandelt wird jedoch häufig ohne methodisches Handwerkszeug auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und im Rahmen spontaner Entscheidungen. Die eingesetzten Methoden unterscheiden sich oft nicht von denen ehrenamtlicher Betreuer/innen. Zur Professionalisierung der Betreuungsarbeit ist es jedoch notwendig, die vorhandenen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten, Erfahrungen und Handlungen zusammenzufassen und sie in eine Strategie münden zu lassen. Dafür ist ein Managementkonzept erforderlich. Methodische Grundlage für ein Managementkonzept ist das Case Management. Es wurde als konzeptioneller Ansatz für soziale Arbeit in den USA und Großbritannien entwickelt. Das Konzept findet seit etwa 10 Jahren auch in Deutschland Verbreitung. Case Management versteht sich als Konzept zur Unterstützung von Einzelnen, Familien, Kleingruppen. Case Management gewährleistet durch eine durchgängige fallverantwortliche Beziehungs- und Koordinierungsarbeit Klärungshilfe, Beratung und den Zugang zu notwendigen Dienstleistungen. Case Management befähigt die Klient/innen, Unterstützungsleistungen selbständig zu nutzen und greift so wenig wie möglich in die Lebenswelt von Klient/innen ein. 1 Case Management steuert die Beratungs- und Unterstützungsleistungen, gewährleistet Transparenz und Überprüfbarkeit von Arbeitsweisen und thematisiert Zielerreichung, Wirkung und Kosten-Nutzen- Verhältnis. Im Folgenden wird der Versuch unternommen, die wesentlichen theoretischen Grundlagen des Case Managements auf die berufliche Praxis der rechtlichen Betreuung zu übertragen und an die Bedingungen anzupassen. Das Ergebnis des Übertragungsund Anpassungsprozesses wird hier als Betreuungsmanagement bezeichnet. Bei den Überlegungen wird Bezug genommen auf die Veröffentlichung von Manfred Neuffer, Case Management, Soziale Arbeit mit Einzelnen und Familien 2 und auf die Zusammenarbeit mit Prof. Neuffer im Rahmen der Weiterbildung für rechtliche Betreuer/innen in Hamburg. Die Überlegungen zum Betreuungsmanagement werden in folgenden Punkten erörtert: 1. Gründe für die Einführung des Betreuungsmanagements 2. Das Konzept des Betreuungsmanagements 2.1 Die Leitideen 2.2 Die Phasen des Betreuungsmanagements 3. Dokumentation 4. Fazit 1. Gründe für die Einführung des Betreuungsmanagements Gesetzliche Anforderungen: Der 1901 BGB bildet die Grundlage für eine Aufnahme von systematischer Planung und Steuerung in das berufliche Handeln. Hier werden die Grundsatzziele für die Betreuungstätigkeit benannt: Die Betreuer/innen sollen so handeln, dass es dem Wohl der Klienten entspricht, ihre Wünsche und Lebensweisen Berücksichtigung finden und dass alle Möglichkeiten genutzt werden, Krankheit oder Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. 3 Im Heidelberger Kommentar wird im Zusammenhang mit dem 1901 auf die Notwendigkeit von Planung verwiesen. Denn die Anforderungen des Rechts setzen voraus, dass sich der Betreuer mit dem Klienten, mit dessen persönlichen Lebensumständen, Defiziten und noch vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzt. Zu Recht wird daher (in Analogie zum Hilfeplan nach 36 II KJHG) gefordert, vor allem der Berufsbetreuer ( ) solle zu Beginn der Betreuung dem Gericht einen sog. Betreuungsplan vorlegen, der die Biographie des Betreuten wiedergibt, seine speziellen Betreuungsbedürfnisse aufzeigt und, darauf aufbauend, eine Strategie der Betreuung entwirft. 4 Im Entwurf des 2.BtÄndG des Bundesrates wird die Betreuungsplanung verpflichtend geregelt. Anknüpfend an 1901 Abs.4 BGB ist ein Betreuungsplan vor allem in solchen Aufgabenbereichen wichtig, die im stärkeren Maße mit der Person des Betroffenen verknüpft sind, etwa der Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung. 5 Qualität und Effizienz zum Nutzen der Klient/innen: Betreuungsmanagement ist ein Instrument der Qualitätssicherung. Durch systematische Planung und Steuerung, Offenlegung und Verschriftlichung der Betreuungsarbeit ist der Betreuungsprozess für die Berufsbetreuer/innen, die Klient/innen und die weiteren beteiligten Personen und Institutionen erst überprüfbar und beeinflussbar. Die Qualitätsdiskussion hat im Bereich der rechtlichen Betreuung erst in jüngerer Zeit maßgeblich durch den BdB - begonnen. Bisher bestand wenig Zeit, über Inhalt, Gestaltung, Standards und Überprüfbarkeit der Betreuungsarbeit nachzudenken. Leider besteht die Gefahr, dass die Qualitätsentwicklung durch ein neues Betreuungsrechtsänderungsgesetz und eine damit verbundene Kostendebatte gelähmt wird, obwohl gerade der Erwerb von Kenntnissen für planvolles und effizientes Handeln zur Qualitätssteigerung, Effektivierung und damit zur Finanzierbarkeit der Betreuungsarbeit beitragen könnte. Betreuungsmanagement als Marketinginstrument: Durch die geplante Einführung einer pauschalen Vergütung der Betreuungstätigkeit wird die Arbeit vergleichbarer. Die Konkurrenz wird zunehmen. Die Kolleginnen und Kollegen mit einem guten Dienstleistungsangebot werden eher eine berufliche Zukunft haben, da anzuneh- inside bdbaspekte_13

14 forum men ist, dass die Qualität der Betreuungsarbeit zukünftig bei der Auswahl und Bestellung der Betreuer/innen eine größere Rolle spielen wird. Betreuungsmanagement als Instrument der Qualitätssicherung: Im Rahmen der Qualitätsdiskussion wird in den Berufsverbänden über Sicherungsinstrumente nachgedacht. Ein professionelles Betreuungsmanagement kann ein solches Instrument sein. 2. Das Konzept des Betreuungsmanagements 2.1 Leitideen Die Leitideen des Case Managements 6 sind auch für die Gestaltung des Betreuungsprozesses eine Orientierungsgrundlage. Sie stimmen mit dem gesetzlichen Auftrag der rechtlichen Betreuung und den berufspolitischen Zielen der Berufsverbände überein. Im Folgenden werden die Leitgedanken kurz umrissen: Systemisch denken und handeln heißt, nicht nur die Individualität der Klient/-in sehen, sondern sie in ihrer Lebensumwelt betrachten. Nur durch die Betrachtung der Bezüge zwischen Klient/-innen und Lebensumwelt ist der Rehabilitationsauftrag des Betreuungsrechts zu erfüllen. Ressourcenorientiert denken und planen bedeutet, die Stärken der Klientinnen und Klienten aufzuspüren und zu pushen (Empowerment) und nicht ausschließlich Defizite zu formulieren. Ressourcen lassen sich im persönlichen, im familiären, kulturellen und institutionellen Bereich finden. Ressourcenorientiertes Handeln entspricht dem Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprinzip des Betreuungsrechts. Die Beteiligung von Klient/-innen sicherstellen heißt, ihre Wünsche zu berücksichtigen und so wenig wie möglich in ihre Lebenswelt einzugreifen. Das stellt eine hohe Akzeptanz und Wirksamkeit der Hilfen sicher und sorgt so schnell wie möglich dafür, dass wieder selbstbestimmtes Handeln möglich ist. Diese Leitidee ist als wesentliches Ziel der Betreuungstätigkeit im 1901 BGB verankert. Den Wünschen der Klient/ -innen ist zu entsprechen und es besteht die Verpflichtung, wichtige Angelegenheiten in der Betreuungsarbeit mit den Klient/-innen zu besprechen. Die Reduktion von Komplexität bedeutet, die Probleme eines Falles nach einer Analyse auf das Wesentliche oder den Kern zu reduzieren. Das erfolgt zum Beispiel über einen strukturierten Ablauf der Fallarbeit und die Erstellung von Planungs- und Berichtsdokumenten zur Erfassung und Darstellung des Betreuungsprozesses. Plan- und überprüfbare Arbeit als Instrument des Qualitätsmanagements sicherstellen heißt, Leistungen so zu gestalten, wie der Gesetzgeber sie fordert und die Klient/-innen sie benötigen; sie so auszustatten, dass sie auch wirksam werden; sie so wirtschaftlich und effizient zu gestalten, dass sie finanzierbar sind und sie so transparent zu machen, dass sie für die Klienten und die Öffentlichkeit nachvollziehbar werden. Der Wunsch nach mehr Effizienz und Finanzierungssicherheit drückt sich in den Forderungen des Gesetzgebers aus und korrespondiert mit der Qualitätsoffensive der Berufsverbände. Berufsethische Grundsätze berücksichtigen heißt, dem beruflichen Kontaktaufnahme Klärung Beratung Analyse Einschätzung Hilfebedarf Entwurf Planung der Hilfen Controlling Evaluation Handeln ethische Normen und Werte zugrunde zu legen, auf die sich die Mitglieder einer berufsständischen Organisation und das berufliche Umfeld geeinigt haben. Der Berufsverband BdB e.v. ist zur Zeit damit befasst, Standards und Ethik-Codes für den Beruf der rechtlichen Betreuung zu formulieren. 2.2 Die Phasen des Betreuungsmanagements Überblick Das nachfolgende Phasenmodell wurde aus dem Case Management-Konzept 7 übernommen und für die Betreuungspraxis modifiziert. Es stellt das System dar, in das die Betreuungshandlungen einfließen können und das die Handlungsprozesse steuert. Der Ablauf der Phasen ist nicht schematisch. Bereuungsarbeit ist ein sehr komplexes Geschehen. Es kann daher sein, dass in der Betreuungsrealität Erstgespräche wiederholt, Planungen überholt und Hilfemaßnahmen modifiziert werden müssen. Ablauf, Häufigkeit und Umfang der Phasen sind daher variabel. Erstkontakt zum Klienten Klärung der Situation Beginn der Arbeitsbeziehung Beratung über Hilfen und Maßnahmen Problem- und Ressourcenanalyse Datenerhebung Fachliche Einschätzung Selbsteinschätzung der Klient/innen Einschätzung Dritter (Gutachten) Hypothesen/Prognosen Ziele der Hilfen Ermittlung des Hilfebedarfs Entwurf möglicher geeigneter und notwendiger Hilfen Hilfeplangespräche (ggf. Hilfekonferenzen) Auswahl und Festlegung der Hilfen Betreuungsplan (ggf. für das Gericht) Evt. Kontrakte mit den Klient/innen Überleitung in die Maßnahmen Festlegung und Überprüfung der eigenen Aufgaben und Tätigkeiten (gesetzlicher Auftrag) Überprüfung Ziel-Wirkung Prüfung der Akzeptanz durch Klient/innen Überprüfung der beteiligten Dienste Fortschreibung und/oder Revision des Plans Berichte (für das Amtsgericht) Bewertung der Tätigkeit durch alle Fortführung, Einschränkung, Beendigung der Betreuung Vermittlung in andere Hilfen Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht Evaluation des Erfolgs (Abschlussbericht) bdbaspekte_14

15 forum Die Beschreibung der einzelnen Phasen 8 In der folgenden Beschreibung der Phasen des Betreuungsmanagements wird einerseits die Anwendungsmöglichkeit aufgezeigt und andererseits sichtbar gemacht, dass viele Handlungen bereits zu unserem beruflichen Repertoire gehören. Phase 1: Die Kontaktaufnahme Die Kontaktaufnahme mit den Klient/ -innen erfolgt über verschiedene Zugänge: Durch die Darstellung des Betreuungsangebots (Gericht, Betreuungsbehörde), durch die Fallannahme (Gespräch mit Behörde und Richter/in), die Kontaktaufnahme und das/die Erstgespräch(e) mit den Klient/innen. Hier wird nur auf den Erstkontakt und das Erstgespräch eingegangen. Den Erstkontakt gestalten Die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme sind in der rechtlichen Betreuung reglementiert. Die Richter/innen bestellen die Betreuer/innen häufig aufgrund eines Vorschlags der Betreuungsbehörde. Die Klient/innen haben in der Praxis wenig Möglichkeiten, sich einen geeigneten Betreuer auszuwählen, obwohl sie nach dem Gesetz das Recht haben, selber Personen ihres Vertrauens zu benennen. Der Erstkontakt erfolgt in der Regel im Rahmen der richterlichen Anhörung, in einer Situation, in der die Klienten nur einen sehr geringen Handlungsspielraum haben. Um so wichtiger ist es, die Kontaktaufnahme qualifiziert zu gestalten, denn der Einstieg in die rechtliche Betreuung ist für den Verlauf der Betreuungsarbeit von Bedeutung. Er entscheidet mit darüber, ob ein Zugang zu den Klienten gefunden werden kann und ob die Klienten ihre Schwierigkeiten vermitteln können. Der Erstkontakt sollte dazu genutzt werden, das Leistungsangebot zu beschreiben und dem zukünftigen Klienten zu erläutern, in welcher Form und in welchem Bereich Unterstützungsarbeit erfolgen kann und in welchem nicht. Das kann mündlich erfolgen, unterstützt durch die Weitergabe eines Informationsblattes und einer Visitenkarte. Das Erstgespräch vorbereiten In der Einstiegsphase des Case Managements steht das Erstgespräch im Mittelpunkt. Es thematisiert die Einstellung der rechtlichen Betreuer/innen gegenüber den Klient/innen und den Umgang mit ihnen. Im Case Management-Konzept wird diese Phase daher als engagement bezeichnet. Zu einer engagierten Einstellung gehört auch die organisatorische Vorbereitung auf das Gespräch: Die Auswahl und die Abstimmung eines geeigneten Ortes, die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen (z.b. Betreuungsausweis) und die Beschreibung der eigenen Leistungen. Wichtige Ziele des Erstgespräches sind: Eine Vertrauensbasis herstellen offen agieren vorläufige Abklärung der Probleme wo sind Hilfen erforderlich? ist ein Krisenmanagement erforderlich? grundsätzlich Zeit lassen zunächst so wenig wie möglich eingreifen, ggf. Kontrakte (schriftlich niedergelegte Vereinbarungen) schließen Abstimmung der Kommunikationswege Kurze Auswertung Wichtig ist es, die Ergebnisse des Gesprächs in einem standarisierten Protokoll zusammenzufassen, weil sie Grundlagen und Erkenntnisse für die weitere Arbeit liefern. Für die qualifizierte Durchführung des Erstgesprächs im Betreuungsprozess sind neben der Berücksichtigung der oben beschriebenen inhaltlichen und organisatorischen Aspekte auch Fähigkeiten in der Gesprächsführung erforderlich. Da wir es im Berufsfeld der rechtlichen Betreuung mit einem Klientel zu tun haben, das durch psychische Erkrankung oder Behinderung in seinen Kommunikationsfähigkeiten eingeschränkt ist, ist hier ein spezieller Fortbildungsbedarf vorhanden. Phase 2: Assessment Die zweite Phase wird als Assessment bezeichnet. In dieser Phase wird eine Analyse und eine Einschätzung der Betreuungssituation vorgenommen. Dabei spielt die Berücksichtigung der oben beschriebenen Leitideen und gesetzlichen Aufträge eine wichtige Rolle: Größtmögliche Beteiligung der Klient/ innen, Beachtung ihrer Wünsche, Betrachtung der Lebensumstände, Orientierung an den persönlichen und in der Umgebung vorhandenen Ressourcen, Entwicklung von plan- und überprüfbaren Verfahren ( Leitideen). Die Analyse durchführen Schwierigste Aufgabe ist das Analysieren der komplexen Situation, in der sich Klient/innen befinden. Für die Erfassung und Dokumentation der Situation werden drei Fragestellungen herausgegriffen, die obligatorisch in das Analyseverfahren aufgenommen werden sollten: Abfragen der Wünsche und Bedürfnisse der Klient/innen: Wo sehen sie die Probleme, wo wünschen sie Hilfen, Werte und Normen der Klient/ innen Wie ist die Lebenssituation: Gesundheit, Wohnen, Sozialkontakte, Arbeit, Alltagsstruktur Wo liegen die Ressourcen, die persönlichen Fähigkeiten, die Hilfen durch Familie, Freunde und Nachbarn, die Beziehungen zu Institutionen (Arbeit, Behörde, Verein) und welche Defizite gibt es? Die Analyse erfolgt im Betreuungsalltag durch Gespräche mit den Klient/innen und den Personen des Umfelds und durch eine systematische Datenerhebung. Das ist für Berufsbetreuer/innen ein vertrauter Prozess, der allerdings durch die Aufnahme von standarisierten Fragestellungen und einer EDV-gestützten Dokumentation effektiviert und qualifiziert werden kann. Die Einschätzung vornehmen Die Einschätzung ist nicht einmalig, sondern ein permanenter Prozess. Sie ist immer vorläufig, nicht festgelegt und damit revidierbar. Bei der Einschätzung finden folgende Aspekte Berücksichtigung: die Einschätzung der Klienten und die möglicherweise abweichende eigene Einschätzung trennen und getrennt sichtbar zu machen (dokumentieren), eigene Werte und Normen berücksichtigen, d. h. sie offen legen (Supervision), Einschätzung Dritter hinzuziehen (psychiatrische Gutachten, Sozialgutachten). inside bdbaspekte_15

16 forum Die Einschätzung im Assessment kann durch das Einschalten von kollegialer Beratung oder Fachgesprächen zusätzlich qualifiziert werden (Fallbesprechungen, kollegiale Beratung). Das Assessment mündet in die Fragestellung, welcher Hilfebedarf unter Berücksichtigung von Wille und Wohl des Klienten und einer würdigen Lebensgestaltung im jeweiligen Betreuungsfall vorliegt. Phase 3: Ermittlung des Hilfebedarfs Wichtigste Voraussetzung für die Ermittlung des Hilfebedarfs ist die Definition von Zielen. Sie steht daher im Mittelpunkt der dritten Phase. Die Definition von Zielen hat im Betreuungsprozess eine zentrale Rolle. Ziele schaffen Klarheit und Transparenz und ermöglichen erst reflektiertes und praktisches Handeln. Ohne klare Zieldefinition können Wirksamkeit und Effektivität der Tätigkeit nicht nachgewiesen werden. Ziele ermöglichen erst die Evaluation. Ziele definieren Manfred Neuffer bietet in seiner Veröffentlichung eine verständliche und anwendbare Zielstruktur an. Dort werden Ziele in Grundsatzziele, Rahmenziele und Handlungsziele gegliedert: Grundsatzziele beschreiben allgemeine zu erreichende ideale Zustände und drücken Perspektiven und Werthaltungen aus. Sie sollen positiv formuliert sein, Visionen und Wünsche enthalten, Akzeptanz schaffen nach innen (Klient) und außen (Umwelt), vorstellbar und prägnant und leicht verständlich formuliert sein. Grundsatzziele werden häufig von den Klient/innen selbst formuliert. Sie wünschen z.b., weiterhin in der eigenen Wohnung leben oder wieder arbeiten und Geld verdienen zu können. Rahmenziele unterteilen die grundsätzlichen Ziele. Sie erfassen hauptsächlich fachliche Gesichtspunkte, die mit Hilfe von Fachkräften (Ärzte, Pflegedienste, pädagogische Dienste) aufgestellt werden. Ein Rahmenziel fördert dadurch die Kommunikation zwischen Klient/in, Betreuer/in und beteiligten Personen und Institutionen (Netzwerke). Handlungsziele sind konkrete Ziele, die an eine bestimmte Person bzw. Personengruppe oder Institution gebunden sind, die in einem kurzen festgelegten Zeitraum erfüllt werden können. Handlungsziele haben nur Bestand und Erfolg, wenn sie von den Klient/innen akzeptiert werden. Handlungsziele sollen s.m.a.r.t. sein: spezifisch messbar akzeptabel realistisch terminiert und im Gegensatz zu den Grundsatz- und Rahmenzielen wenig Spielraum lassen. Die Zielformulierung ist wesentlich für die Steuerung des Betreuungsprozesses und damit unverzichtbarer Bestandteil eines Betreuungsplanes. Darüber hinaus enthalten sie für die Betreuer/innen eine Art Selbstverpflichtung für das professionelle Handeln und erzeugen auf Seiten der Klient/innen Motivation und erhöhen deren Mitwirkung. Zielformulierung ist im Betreuungsalltag ein zeitaufwendiger Prozess. Schon jetzt können Erfahrungen gesammelt werden, in dem die Zielfindungsproblematik in den beruflichen Alltag integriert wird z. B. im Zusammenhang mit dem Betreuungsbericht. Hilfebedarf entwickeln An den Prozess der Zielfindung schließt sich die Aufgabe an, anhand der Grundsatz- und Rahmenziele den grundlegenden Hilfebedarf zu entwickeln. Beim Herausarbeiten spielt die Beteiligung der Klient/innen eine große Rolle. Die rechtlichen Betreuer/innen übernehmen hier wesentlich eine beratende Funktion. Durch entsprechende Techniken der Gesprächsführung soll es den Klient/innen ermöglicht werden, ihre Bedürfnisse zu bestimmen und ihre Wünsche und deren Realisierungsmöglichkeit dazu in Bezug zu setzen. Im Idealfall endet diese Phase im Konsens. Ansonsten ist es erforderlich, unterschiedliche Ansichten zu dokumentieren. Werden unterschiedliche Positionen offengelegt, lassen sich leichter Prioritäten entwickeln und Kompromisse schließen. Die Entwicklung des Hilfebedarfs ist in der Betreuungspraxis ein eher vertrauter Prozess. Berufsbetreuer/ innen stehen aber sehr oft vor der Problematik, dass angedachte Hilfen nicht den Wünschen und Vorstellungen der Klientel entsprechen. Für diese schwierigen Situationen ist Offenlegung der unterschiedlichen Positionen und die Nutzung der Möglichkeiten von kollegialer Beratung und beratenden Fachgesprächen (z.b. mit behandelnden Ärzten, mit dem Krankenhaussozialdienst oder pädagogischen Diensten) dienlich. Phase 4: Hilfeplan Wenn die Klärungs- und Beratungsphase abgeschlossen ist, muss für das weitere Geschehen ein Hilfeplan (Betreuungsplan) erstellt werden. Nach dem Konzept des Case Managements soll dieser Plan alle am Prozess beteiligten Personen und Institutionen einbinden, deren Aufgaben festschreiben und in Form eines Vertrages Verbindlichkeit festlegen. Die Planung erfolgt über Hilfekonferenzen, die z.b. aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bekannt sind. Die Hilfekonferenzen sind sinnvolle Planungsinstrumente, da sie Transparenz schaffen, subjektive Elemente reduzieren und Eindeutigkeit und Überprüfbarkeit des professionellen Handelns gewährleisten. Für die Durchführung von Hilfekonferenzen gelten bestimmte Regeln (u.a. die Sicherstellung der Beteiligung der Klient/innen, sowie Personen ihres Vertrauens, festgelegte Gesprächsleitung und Tagesordnung, Verschriftlichung der Ergebnisse). In dem Berufsfeld rechtliche Betreuung werden die Hilfekonferenzen in der oben beschriebenen Form keine regelhaften Planungsinstrumente sein können. Der Betreuungsprozess hat aufgrund der unterschiedlich schweren Erkrankungen und Einschränkungen der Klientel und seiner weitreichenden Lebensprobleme andere zeitliche und organisatorische Dimensionen. Er ist darüber hinaus zu differenziert und zu komplex, um ihn regelhaft in einer Hilfekonferenz zu erfassen. Hilfekonferenzen können aber in bestimmtem Problemlagen auch für die Betreuungspraxis qualifizierte und erfolgreiche Instrumente der Planung sein: Im Rahmen eines Psychiatrieaufenthaltes wäre der Einsatz einer Hilfekonferenz sinnvoll, an der Klient/in, Ärzte, Sozialdienst, ggf. Familienangehörige und zukünftige Versorgungsdienste beteiligt sind, um die medizinische Behandlung und die therapeutische Weiterversorgung festzulegen. Zur Sicherstellung der Wohnfähigkeit älterer Menschen könnten Hilfekonferenzen zu einem Standard werden, in denen Klient/in, Pflegedienste und pädagogische Dienste, Familienange- bdbaspekte_16

17 forum hörige und MDK-Vertreter/innen gemeinsam den Pflegebedarf festlegen und die Finanzierbarkeit absichern. Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten Hilfekonferenzen Sinn machen, an denen Klient/in, Sozialhilfeträger, Heimleitung, Sozialbetreuer/in, ggf. Arbeitstherapeut/in beteiligt sind, um die Ziele und Maßnahmen einer stationären therapeutischen Eingliederung festzulegen oder die Rückkehr in die Häuslichkeit zu planen. Im Rahmen der Hilfekonferenzen übernehmen die Berufsbetreuer/innen die Managerfunktion, in dem sie sie festlegen, leiten und auswerten. Hilfekonferenzen haben neben den Planungsergebnissen auch den Effekt, dass man sich im gemeinsamen Planungsprozess seiner Aufgabenstellung bewusst wird. Nach dem Abschluss des Planungsprozesses, der möglicherweise durch thematisch spezifizierte Hilfekonferenzen unterstützt wurde, wird ein schriftlich fixierter Betreuungsplan erstellt. Er umfasst die Aspekte: Datenerfassung, Ressourcen- und Problemanalyse, Einschätzung, Grundsatz- und Rahmenziele und Hilfen in den entsprechenden Aufgabenkreisen. Die Planung muss aus Gründen der Effektivität mit Hilfe einer Software erfolgen. Phase 5: Controlling Nachdem im Rahmen der Betreuung eine Planung stattgefunden hat, Hilfen bestimmt und umgesetzt wurden, übernehmen die rechtlichen Betreuer/ innen eine neue Rolle: die Überprüfung und Steuerung der Hilfeleistungen, das Hinterfragen, Anpassen, Modifizieren und Verändern der Hilfen. Die Dynamik dieses Prozesses erfordert einen regelmäßigen Austausch mit der Klientel und den beteiligten Institutionen. Das geschieht im Rahmen von Gesprächen, Verlaufskonferenzen und Berichten. Da verschiedene Dienste und Personen in den Hilfeplan eingebunden sind, sind festvereinbarte Informationswege erforderlich. Im Betreuungsalltag ist die Überprüfung und Steuerung des Netzwerks ein bekannter Prozess, der jedoch durch die Aufnahme bestimmter Standards qualifiziert werden kann. Die Festlegung von Informationswegen und inhalten zwischen Betreuer/innen und Ärzt/innen der stationären und ambulanten medizinischen Behandlung, Pflegediensten, Heimleitungen und pädagogischen Diensten durch vertragsähnliche Regelungen kann ein wichtiger Standard sein. Wirksame Überprüfungs- und Steuerungsinstrumente sind protokollierte Verlaufsgespräche und der jährliche Bericht über die Betreuungstätigkeit. Phase 6: Evaluation - Beendigung oder Einschränkung der rechtlichen Betreuung Durch gesetzte Kriterien in der Hilfeplanung, durch beobachtete Veränderungen in der Hilfestellung, durch Wünsche und Äußerungen des Klienten kann der rechtliche Betreuer erkennen, wann die Unterstützung für den Klienten reduziert oder eingestellt werden kann. Ziel der letzten Phase ist es, die Einschränkung oder Aufhebung der Hilfen anzustreben und bewusst zu gestalten. Dazu gehört es, die bisher geleisteten Hilfen auszuwerten, die eigene Rolle im Hilfeprozess zu reflektieren und ggf. weiterführende Maßnahmen einzuleiten. Da die rechtliche Betreuung für die Klient/innen ein bedeutendes Netzwerk und Strukturelement ist, kann die Beendigung der Unterstützung mit Ängsten und Unsicherheiten verbunden sein. Um so wichtiger wird das gemeinsame Auswerten der Unterstützung, das Aufzeigen der Erfolge und ggf. die Überleitung in andere Formen der Unterstützung außerhalb einer rechtlichen Betreuung. Als sehr hilfreich hat es sich erwiesen, mit dem Klienten und den Familienangehörigen eine Betreuungsverfügung abzuschließen, die festlegt, dass bei einem erneuten Rezidiv die rechtliche Betreuung wieder von der vertrauten Person übernommen werden kann. Diese Betreuungsverfügung sollte in der Betreuungsakte hinterlegt und dem Klienten, der Familie und dem behandelnden Arzt in Kopie zur Kenntnis gebracht werden. Die Evaluation führt im Betreuungsprozess zur Einschränkung oder Aufhebung der rechtlichen Betreuung und ggf. zur Überleitung der Hilfe in andere Formen. Instrumente der Auswertung und Evaluation sind Abschlussgespräche, Schlussberichte oder Stellungnahmen gegenüber dem Amtsgericht. 3. Dokumentation des Betreuungsprozesses Im Bereich der beruflichen Betreuung ist die Dokumentation der Tätigkeit nicht unbekannt. Sie wurde zu einer ungeliebten Notwendigkeit für den Vergütungsantrag. Im Bereich der Planung und Steuerung von Betreuungsprozessen erhält die Dokumentation jedoch eine andere Bedeutung. Die Dokumentation erfasst Arbeitsergebnisse und Auswertungen von Arbeitsprozessen und macht damit eine qualifizierte Überprüfung und Evaluation möglich. Für eine effiziente Dokumentation ist eine professionelle Software erforderlich. Die Betreuungssoftware at work, die häufig im Berufsfeld der rechtlichen Betreuung Verwendung findet, bietet bereits viele Möglichkeiten. Sie gewährleistet eine gute Datenerfassung und verwaltung. Die Voraussetzungen für die Erfassung von Planungs- und Steuerungselementen sind vorhanden. Mit der Entwicklung eines professionellen Betreuungsmanagements ist allerdings auch die Anpassung einer EDV erforderlich. Da eine enge Kooperation zwischen dem BdB und der Softwarefirma besteht, sind hier gute Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden. Folgende Arten von Erfassungssystemen und Dokumenten sind (zunächst) erforderlich: Stammblätter für Daten, Erfassungssysteme für Gesprächsergebnisse, für die Problem- und Ressourcenanalyse und die Einschätzung und Zielfindung. Notwendige Dokumente sind der Betreuungsplan und der Betreuungsbericht, die aufeinander bezogen und miteinander verknüpft werden müssen und in die die erfassten Daten und Analysen automatisch eingepflegt werden. 4. Fazit Betreuungsmanagement ist ein geeignetes methodisches Konzept zur qualifizierten Planung und Steuerung des Betreuungsprozesses. Das berufliche Handeln wird steuerbar, offen und überprüfbar, zielorientiert und effizient. Die Interessen und Rechte behinderter Menschen werden besser vertreten und konsequenter geschützt. Durch die Einbettung der Tätigkeiten in einen konzeptionellen Rahmen erhält das berufliche Handeln eine höhere Wertigkeit und qualifiziert die verschiedenen Rollen und Funktionen, die inside bdbaspekte_17

18 forum Berufsbetreuer/innen im Betreuungsprozess einnehmen: Sie werden zu Anwält/innen, Handlungsbevollmächtigten, Berater/innen, Mediator/innen, Krisenmanager/innen und Netzwerker/ innen. Damit wird deutlich, dass die Kernkompetenz der beruflichen Tätigkeit im methodischen Bereich liegt. Angela Roder, Berufsbetreuerin in Hamburg; Vorstandsmitglied des Hamburger Instituts zur Förderung des Betreuungswesens, HIFB e.v. 1 Vgl. Neuffer, Manfred: Case Management, Soziale Arbeit mit Einzelnen und Familien, Weinheim und München 2002, Seite 19 2 Neuffer, Case Management, a.a.o. 3 BGB Bürgerliches Gesetzbuch, dtv, 54. Auflage 2003, S. 389ff 4 Bauer/Klie/Rink, HK-BUR Betreuungs - und Unterbringungsrecht, Band 1, Randziffer 33 5 Entwurf des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, , S. 48. Die Ausführungen des Entwurfs zu den Kriterien der Planung und dem Umgang mit dem Plan sind sehr unpräzise. Darüber hinaus wird die Betreuungsplanung hier nicht als Instrument zur Qualitätssicherung verstanden, sondern als Mittel zur effektiveren Kontrolle der BetreuerInnen. Ein Plan, der keine inhaltlichen Vorgaben hat und der fachfremdem Rechtspflegern als Grundlage für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung dienen soll, macht keinen Sinn. 6 Neuffer, Case Management, a.a.o., S. 20 ff 7 Neuffer, Case Management, a.a.o., S Neuffer, Case Management, a.a.o., S. 51 ff Qualitätsstandardentwicklung für die Berufsbetreuung Immer wieder wird in der Presse von Berufsbetreuern berichtet, die entweder haarsträubende Fehler in ihrer Arbeit machen oder in die eigene Tasche wirtschaften. Schwarze Schafe eignen sich immer gut für eine Schlagzeile. Sie zerstören das Ansehen unseres Berufes. Die gute Arbeit der meisten Berufsbetreuer wird in der Öffentlichkeit nicht gesehen - weil kaum einer sie kennt. Qualitätsstandards und ethische Richtlinien helfen auch die Qualität der Arbeit sichtbar zu machen. Wie können solche Standards aussehen? Ein Blick über die nationalen Grenzen: Standards für die Betreuung in den USA. Die Entwicklung von Qualitätsstandards und einer Berufsethik sind wichtige Bausteine für die Weiterentwicklung der Berufsbetreuung hin zu einer eigenen Profession. Sie machen die Arbeit der Betreuung transparenter und verlässlicher. Die Betreuten bekommen die Sicherheit, dass die Dienstleistung des Berufsbetreuers den fachlichen und methodischen Standards und ethischen Richtlinien entspricht. Der Aspekt der Sicherheit gilt aber genauso für den Berufsbetreuer und seine Berufspraxis: Standards helfen beim täglichen Handeln, sie können Antwort geben für die schwierigen und verantwortungsvollen Entscheidungen, die charakteristisch für die Arbeit von Berufsbetreuern sind. Standards erzeugen zudem Klarheit über die Aufgaben und Pflichten des Betreuers: Wie wird die Verschwiegenheitspflicht verwirklicht? Wie löst der Berufsbetreuer Interessenskonflikte? Sicherheit geben Standards aber auch auf einer anderen Ebene: Betreuung zwischen Qualität und Haftung ist das Motto der diesjährigen Jahrestagung des BdB e.v. Die Berücksichtigung und Einhaltung von Qualitätsstandards und die Dokumentation der Betreuungsarbeit hilft dem Berufsbetreuer auch im Konfliktfall: Er kann nachweisen, dass er nach gültigen Kriterien seine Entscheidungen getroffen und umgesetzt hat. Ein weiteres und sehr aktuelles Argument in Zeiten der Diskussion um Pauschalierungsmodelle und Einsparungen: Qualitätskriterien sowie ethische Richtlinien dienen auch der Darstellung der Qualität von Betreuungsarbeit. Sie geben den Betreuern die Möglichkeit, der Gesellschaft und der Politik zu zeigen, was Betreuungsarbeit ist und welche hohen personalen, fachlichen, methodischen und auch ethischen Anforderungen diese Arbeit beinhaltet. Betreuungsarbeit ist eine Form der Dienstleistung, deren Qualität für Außenstehende kaum oder gar nicht sichtbar wird. Wer kennt die Aufgaben und die Pflichten, die in einer Betreuung berücksichtigt und gelöst werden müssen? Die vielen notwendigen Abwägungen und Entscheidungsprozesse im Verlauf einer Betreuung sind nicht sichtbar. Welcher Nicht-Betreuer kennt sie? Welcher Nicht-Betreuer weiß, wie viel Unterscheidungsfähigkeit, Wissen, Erfahrung, Einfühlungsvermögen und vor allem Zeit es benötigen kann, um etwa den Willen von Betreuten professionell zu ermitteln? Dieser Prozess ist wie gesagt nicht sichtbar und unter Umständen sehr viel aufwändiger als die Umsetzung von Entscheidungen. Qualitätskriterien und ethische Richtlinien, können also helfen die Qualität und damit auch den Wert der Betreuungsarbeit der Gesellschaft und der Politik darzustellen. Sie helfen bei der Diskussion um eine adäquate Bezahlung von qualitätsvoller Arbeit. Der BdB arbeitet intensiv u.a. auch in der BAG Qualität - an der Entwicklung von Standards und einer Berufsethik. Hierbei lohnt es sich auch einmal über die Ländergrenzen zu schauen: Amerika ist weiter! Die National Guardianship Association (NGA) hat bereits Anfang der neunziger Jahre Standards für die US- Betreuer entwickelt. Sie wurden modifiziert und gelten heute als Leitfaden bdbaspekte_18

19 forum für alle Betreuer in den USA. Wir haben die NGA Standards für die berufliche Praxis und den Ethischen Verhaltenskodex für Betreuer aus dem Amerikanischen übersetzen lassen. Sie lassen sich auf unserer Homepage unter Aktuelles lesen oder herunterladen. Die Originale finden Sie auf der Homepage der NGA: Die NGA Standards für die berufliche Praxis beinhalten 24 Standards und Verfahrensregeln, die versuchen die Betreuungsarbeit pragmatisch zu regeln. Dies bedeutet, es wurde auf der einen Seite verzichtet, detaillierte Handlungsanweisungen und Handlungsabläufe für die Betreuungsarbeit zu entwickeln. Dies wird in Qualitätsmanagementsystemen, die z.b. nach der DIN ISO 9000 zertifiziert werden, häufig praktiziert. Dies kann zu sehr umfangreichen Qualitätshandbüchern führen. Auf der anderen Seite wurden aber auch keine abstrakten allgemeingültigen Forderungen als Standards formuliert, die für die tägliche Betreuungsarbeit zu praxisfern sind. Viele Standards enthalten Verfahrensregeln, die einem helfen systematisch und methodisch Entscheidungen zu treffen und dabei den Willen und das Wohl des Betreuten zu berücksichtigen. Als Beispiel sei hier der NGA Standard 8 / Die geringst mögliche Einschränkung vorgestellt: I. Der Betreuer soll alle Handlungsoptionen sorgfältig prüfen und sich für diejenige Option entscheiden, die den Bedürfnissen des Betreuten am ehesten gerecht wird. Es sollen für den Betreuten die geringst möglichen Einschränkungen seiner Freiheit, seiner Rechte und seiner Beziehung zur Umwelt entstehen. II. Der Betreuer soll alle Vor- und Nachteile abwägen und stets bemüht sein, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen größtmöglicher Unabhängigkeit und Selbstbestimmung des Betreuten einerseits und der Gewährleistung seines Schutzes und seiner Sicherheit andererseits. III. Der Betreuer soll Entscheidungen individuell treffen; eine Entscheidung mag für einen Betreuten die geringst mögliche Beeinträchtigung bedeuten, für einen anderen Betreuten jedoch nicht. IV. Die folgenden Richtlinien kommen bei der Ermittlung der geringst möglichen Einschränkung zur Anwendung: A. Der Betreuer soll sich mit allen möglichen Optionen bezüglich des Aufenthalts, der Pflege, der medizinischen Betreuung und der Ausbildung bzw. Bildung des Betreuten vertraut machen. B. Der Betreuer soll bestrebt sein, die individuellen Präferenzen des Betreuten in Erfahrung zu bringen. C. Der Betreuer soll die von Fachleuten vorgetragenen Einschätzungen bezüglich der Bedürfnisse des Betreuten berücksichtigen. Dazu kann ein unabhängiges Gutachten zur Fähigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit, des Gesundheitszustands und der Pflegebedürfnisse zählen. Aufgestellt werden hier wichtige Abwägungs- und Handlungsschritte, um die Ziele dieses Standards zu erreichen. Dies schafft für den Berufsbetreuer eine Klarheit und Hilfe bei der täglichen Arbeit. Anderen, etwa dem Betreuten, dem Amtsgericht, der Gesellschaft und der Politik wird offengelegt, wie anspruchsvoll und komplex die qualitätsvolle Arbeit der Berufsbetreuer ist. Der aus dem Jahre 1993 stammende Ethische Verhaltenskodex für Betreuer der NGA, der ebenfalls auf der BdB Website zu finden ist, beschreibt folgende Bereiche: 1. Grundprinzipien der Entscheidungsfindung 2. Das Verhältnis zwischen Betreuern und Betreuten 3. Personensorge, Aufenthaltsbestimmung 4. Personensorge: Einverständnis zu Pflege, Behandlung und Dienstleistungen 5. Vermögensverwaltung 6. Beendigung und Begrenzung der Betreuung Zu den einzelnen Regeln gibt es zum Teil ausführliche Anmerkungen, etwa in Form von Vorgehensanweisungen oder -vorschlägen. Der Verhaltenskodex beginnt mit einer interessanten und ausführlichen Beschreibung aus der Praxis, die für die Entscheidungsfindung wichtig sein könnte. In welcher Form sind die Betreuten beeinträchtigt und welche Konsequenzen hat dies für die Entscheidungsfindung des Betreuers? Wie handelt man im besten Interesse des Betreuten? Für schwerstbehinderte Menschen, die schon in ihrem bisherigen Leben über keine Handlungs- oder Entscheidungskompetenz verfügt haben, wird vom Betreuer verlangt, Entscheidungen zu treffen, die an objektiven, gesellschaftlich weithin akzeptierten Kriterien dem besten Interesse des Betreuten - entspricht. Bei anderen Betreuten, etwa Alzheimerpatienten, die vor ihrer Krankheit entscheidungskompetent waren, wird vom Betreuer verlangt Entscheidungen zu treffen, die die zur Zeit entscheidungsunfähige Person selbst treffen würde, wenn sie Entscheidungsmöglichkeiten hätte. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die NGA Standards und auch der ethische Verhaltenskodex eine interessante Bereicherung für unsere Diskussion, die Entwicklung von Qualitätsstandards und einer Berufsethik sind. Zu berücksichtigen sind natürlich die unterschiedlichen kulturellen und vor allem juristischen Hintergründe, vor denen diese Regelungen entwickelt wurden. Die Form der Darstellungen der Regelungen sind sehr überlegenswert, sie sind einerseits übersichtlich, sie sind aber nicht zu allgemeingültig gehalten, sondern helfen den Berufsbetreuern bei schwierigen Entscheidungsprozessen. Christian Lang inside bdbaspekte_19

20 forum Persönliche Budgets und geistige Behinderung? 17 SGB IX i.d.f. des SGB XII-Entwurfs (BT-Drs. 15/1514) Betrachtung eines Teilaspekts der geplanten Reform der Sozialhilfe in einem SGB XII von Klaus Lachwitz erschienen im Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 4/03 im Dezember Erweiterter Anwendungsbereich des persönlichen Budgets durch Neufassung des 17 SGB IX Fast unbeachtet von der Öffentlichkeit wird im Vermittlungsausschuss seit dem im Windschatten der großen Reformprojekte Hartz III (Neustrukturierung der Aufgabenfelder der Bundesanstalt für Arbeit), Hartz IV (Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) und der geplanten Gemeindefinanzreform auch über tiefgreifende Veränderungen der bislang im Bundessozialhilfegesetz geregelten Sozialhilfe beraten: Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Gesetzesentwurf zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) vorgelegt, der zahlreiche Veränderungen beinhaltet, die sich auch auf die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auswirken werden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/ 1514 vom ). Dieser Gesetzentwurf sieht vor, leistungsträgerübergreifende Persönliche Budgets in der Behindertenhilfe einzuführen, indem die in 17 SGB IX enthaltene Regelung, wonach ein Rehabilitationsträger seine Leistungen auch durch Persönliche Budgets ausführen kann, wesentlich erweitert werden soll.1gemäß Art. 8 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Gesetzbuch soll 17 SGB IX wie folgt formuliert werden: 17 (Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget) (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern 2. durch andere Leistungsträger 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und Einrichtungen ( 19) ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistungen dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von 6 Monaten gebunden. (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden im Verfahren nach 10 SGB IX so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach 14 erstangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. (5) 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden. Einzelheiten der Persönlichen Budgets sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Dementsprechend ist beabsichtigt, nach 21 SGB IX folgenden 21a einzufügen: 21a (Verordnungsermächtigung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln. Der Entwurf einer Budgetverordnung liegt vor, ist aber noch nicht dem Bundeskabinett zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Aufgabenbereich der Servicestellen soll erweitert werden, indem 22 Abs. 1 Nr. 2 so gefasst wird, dass die von der Servicestelle zu leistende Beratung und Unterstützung auch bei bdbaspekte_20

21 forum der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets erfolgen soll. Durch eine Übergangsregelung, die 159 SGB IX als Abs. 5 angefügt wird, soll sichergestellt werden, dass die vorgesehene Erbringung von Persönlichen Budgets als Ermessensleistung der Rehabilitationsträger (vgl. 17 Abs. 2 SGB IX Entwurf: Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden... ) ab 1. Januar 2008 auf Antrag des Leistungsberechtigten als Pflichtleistung der Rehabilitationsträger zu erbringen sind: 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. Bemerkenswert ist, dass auch die Pflegekassen zur Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach 17 SGB IX verpflichtet werden sollen, obwohl sie keine Rehabilitationsträger im Sinne des 5 SGB IX sind. Art. 10 des Gesetzentwurfs zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch sieht die Einfügung eines 35a in das SGB XI vor. Danach können Pflegebedürftige auf Antrag die Leistungen nach den 36, 37 Abs. 1, 38, 40 Abs. 2 und 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets erhalten. Allerdings dürfen die Sachleistungen nach den 36, 38 und 41 nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen berechtigen. 2. Anforderungen an persönliche Budgets aus der Sicht von Menschen mit geistiger Behinderung Unterstellt man, dass die genannten Vorschriften zum Persönlichen Budget das Vermittlungsverfahren überstehen und verabschiedet werden, wird die Frage auftreten, ob und ggf. in welcher Weise Persönliche Budgets auch von Menschen mit geistiger Behinderung genutzt werden können. Nachfolgend sollen dazu unter Berücksichtigung der geplanten Neufassung des 17 SGB IX einige Überlegungen vorgestellt werden: a) Das Persönliche Budget soll von einem Antrag abhängen. Nach herrschender Meinung knüpft die Fähigkeit, im Verwaltungs- und Sozialrecht Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, an die Geschäftsfähigkeit i.s.d. bürgerlichen Rechts an (vgl. 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB X). Damit kann eine nach Bürgerlichem Recht geschäftsunfähige Person zwar Sozialleistungen entgegennehmen, nicht aber entsprechende Anträge stellen (M. Probst, B. Knittel, Gesetzliche Vertretung durch Angehörige Alternative zur Betreuung? in ZRP 2001, S. 55 ff., 56). Bei einer geistigen Behinderung erstreckt sich die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung häufig auch auf die Erledigung von Behördenangelegenheiten und umfasst damit auch die Stellung von Anträgen. Ist kein gesetzlicher Betreuer bestellt, übernehmen oft nahe Angehörige die Funktion einer Vertretung, ohne offiziell vertretungsbefugt zu sein (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Mitgliederinformation Nr. 21/2002 der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom : Mitwirkung von nicht (mehr) handlungsfähigen Personen im Sozialverwaltungsrecht ). Soweit es zum Wohl der antragstellenden geistig behinderten Person notwendig erscheint, kann der Antrag zum Anlass genommen werden, von Amts wegen die erforderlichen Schritte zur Anordnung einer gesetzlichen Betreuung einzuleiten. b) Geht der Antrag ein, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob das Persönliche Budget den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen kann, in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX-E). Der Begriff in eigener Verantwortung ist auslegungsbedürftig. Würde er dahin interpretiert, dass der Antragsteller befähigt sein muss, mit dem Persönlichen Budget eigenverantwortlich umzugehen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn die den Antrag entgegennehmende Behörde aufgrund der geistigen Behinderung des Antragstellers daran zweifelt, dass der Antragsteller mit Geld umgehen kann und dieses dazu verwenden wird, Leistungen zur Teilhabe einzukaufen. Damit wären zahlreiche Menschen mit geistiger Behinderung von der Inanspruchnahme Persönlicher Budgets ausgeschlossen. Dies wäre zum einen schon deshalb zu beanstanden, weil unklar bleibt, nach welchen Kriterien entschieden werden soll, wann und unter welchen Voraussetzungen eigenverantwortliches Handeln vorliegt. Zum anderen würde sich die Frage stellen, warum der Gesetzgeber neben dem im bürgerlichen Recht seit mehr als einem Jahrhundert geltenden Merkmal: geschäftsfähig/geschäftsunfähig ein neues bisher nicht präzisiertes Kriterium einführt, das Personen nach ihrer Fähigkeit bzw. Unfähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln unterscheiden will. Wenn der Gesetzgeber vermeiden will, dass viele Menschen mit geistiger Behinderung, die ein Persönliches Budget geltend machen wollen, schon bei der Prüfung des Begriffs in eigener Verantwortung im Antragsverfahren scheitern, muss er sich darauf beschränken, das Wunschrecht auf Persönliche Budgets lediglich davon abhängig zu machen, dass es den Leistungsberechtigten ermöglicht werden soll, mit Hilfe des Budgets ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. c) Gemäß 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX-E hängt die Ausführung des Persönlichen Budgets davon ab, dass der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten unter Beteiligung der in Betracht kommenden Rehabilitationsträger festgestellt wird. Die Feststellung des Bedarfs erfolgt, soweit die Einbeziehung mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich ist, nach Maßgabe des 10 SGB IX. Danach ist der nach 14 erstangegangene Leistungsträger (vgl. 17 Abs. 4 SGB IX-E) dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Liegt eine geistige Behinderung vor, kann sich im Rahmen der Bedarfs- inside bdbaspekte_21

22 forum feststellung die Frage stellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, an der in 10 SGB IX geforderten Abstimmung der erforderlichen Leistungen mitzuwirken. Sind z.b. Leistungen der Pflegekasse mit Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen abzustimmen, so setzt dies ein gewisses Verständnis für die mit den jeweiligen Leistungen verfolgten (unterschiedlichen) Ziele voraus. Liegt keine gesetzliche Betreuung vor, kann deshalb auch das Verfahren nach 10 SGB IX zur Folge haben, dass von Amts wegen ermittelt wird, ob die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach 1896 Abs. 2 BGB eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne. Ist ein naher Verwandter des geistig behinderten Menschen oder ein Sozialarbeiter, der ihm gegenüber die Stellung einer Vertrauensperson innehat, in der Lage, dem Antragsteller zu erklären, welchen Zwecken die Feststellung des Bedarfs durch mehrere Leistungsträger dient, kann im Einzelfall auf die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung aus Anlass des Feststellungsverfahrens verzichtet werden. d) Zeitgleich mit dem Referentenentwurf für ein SGB IX hat die Rehabilitationsabteilung des BMGS den Entwurf einer Verordnung zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe durch ein Persönliches Budget (Budgetverordnung-Budget V) vorgelegt. Ausgehend von diesem Text, der bisher noch nicht in das Bundeskabinett eingebracht worden ist, schließt sich an die Bedarfsfeststellung ein sogenanntes Konferenzverfahren (Einschätzungsverfahren) an, in dem die beteiligten Leistungsträger die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Bedarfsfeststellungen beraten und gegenüber dem nach 10 SGB IX für die Koordinierung zuständigen Leistungsträger eine Stellungnahme abgeben zu dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen erbracht werden kann, zur Höhe des Persönlichen Budgets in Geld, zum Inhalt einer mit dem Antragsteller (Budgetnehmer) abzuschließenden Zielvereinbarung (vgl. dazu unten Ziffer 5). An diesem Verfahren sollen nach Maßgabe des Verordnungstextes der Antragsteller und auf sein Verlangen eine Person seiner Wahl, auch der gesetzliche Betreuer, beteiligt werden. Auf der Grundlage dieses Formulierungsvorschlags wird sich auch hier die Frage stellen, ob z.b. ein geschäftsunfähiger Mensch mit geistiger Behinderung, der noch über keinen gesetzlichen Betreuer verfügt, im Konferenzverfahren (Einschätzungsverfahren) auf eine Person seines Vertrauens zurückgreifen kann, die nicht zu seiner gesetzlichen Vertretung befugt ist, oder ob von Amts wegen ein Verfahren zur Anordnung der gesetzlichen Betreuung einzuleiten ist. Das Konferenzverfahren hat insofern große praktische Bedeutung, weil es die Weiche dafür stellt, wie das Persönliche Budget konkret zu bemessen ist, d.h. welcher Geldbetrag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden soll, um seinen festgestellten Bedarf zu decken. Die Beteiligung des Antragstellers an diesem Verfahren setzt allerdings nicht voraus, dass dieser rechtsverbindliche Willenserklärungen abgibt. Er kann vielmehr Wünsche äußern, Fragen stellen, Einwände vorbringen usw. Kann dies ein geistig behinderter Antragsteller mit der Unterstützung einer von ihm ausgewählten Vertrauensperson leisten, ist die Hinzuziehung eines gesetzlichen Betreuers in diesem Stadium des Verfahrens nicht notwendig. e) Der Verordnungstext sieht vor, dass nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens durch Verwaltungsakt entschieden wird, ob die Leistung zu bewilligen ist. Der Verwaltungsakt darf allerdings nur unter der Bedingung erlassen werden, dass eine Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller (Budgetnehmer) und dem Leistungsträger abgeschlossen wird, der nach 10 SGB IX als erstangegangener Leistungsträger für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig ist. Diese Zielvereinbarung muss so der Vorschlag der Rehabilitationsabteilung des BMGS mindestens den Inhalt des individuellen Förder- und Hilfeplans, die Erforderlichkeit eines Nachweises für eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung sowie die Maßstäbe für die Qualitätssicherung der Leistungen regeln. Eine Zielvereinbarung ist ein Vertrag. Spätestens an dieser Stelle wird sich die Frage stellen, ob ein geistig behinderter Antragsteller in der Lage ist, eine rechtswirksame Zielvereinbarung abzuschließen. Keine Probleme treten auf, wenn der Antragsteller bereits über einen gesetzlichen Betreuer verfügt, der zur Regelung seiner Vermögensangelegenheiten berechtigt ist. Ist bislang keine gesetzliche Betreuung angeordnet worden oder umfasst sie nicht die Befugnis zur Regelung von Vermögensangelegenheiten des Betreuten, so stellt sich die Frage, ob die Leistungsvereinbarung wegen Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers nach 105 BGB nichtig ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Oberlandesgerichts-Vertretungs- Änderungsgesetz vom die Regelung der Geschäftsfähigkeit im 105 BGB durch einen 105a BGB ergänzt hat, wonach ein Vertrag auch bei Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als rechtswirksam anzusehen ist, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind: Diese Regelung bezieht sich lediglich auf Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können. Da die Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget eine Geldleistung regeln soll, die den Antragsteller in die Lage versetzt, seinen gesamten individuellen Bedarf an Eingliederungshilfe, Pflege u.a. zu decken, liegt kein Vertrag vor, der mit geringwertigen Mitteln erfüllt werden kann, sondern eine Vereinbarung, die sich im Regelfall auf einen erheblichen Geldbetrag, der monatlich im Regelfall Euro übersteigen dürfte, bezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 5 Abs. 12 Heimgesetz in der Fassung des Oberlandesgerichts-Vertretungs-Änderungsgesetzes. Zwar sieht diese Regelung vor, dass sich ein Heimträger nicht auf die Geschäftsunfähigkeit eines Heimbewohners berufen kann, wenn ein Heimvertrag abgeschlossen worden ist, der an sich nach bdbaspekte_22

23 forum 105 BGB nichtig ist, die Leistung jedoch bereits bewirkt ist und Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei der Zielvereinbarung handelt es sich jedoch nicht um einen Heimvertrag, der der Vorschrift des 5 Abs. 12 Heimgesetz zugeordnet werden kann. Zwischenergebnis Bei Abschluss der Zielvereinbarung wird der zuständige Leistungsträger, der aufgrund der geistigen Behinderung des Antragstellers Zweifel daran hat, dass dieser geschäftsfähig ist, häufig von Amts wegen das Vormundschaftsgericht einschalten mit der Bitte um Prüfung, ob die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers notwendig ist. f) Akzeptiert der Leistungsträger trotz seiner Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers dessen Unterschrift unter die Zielvereinbarung und bewilligt er die begehrte Geldleistung als Persönliches Budget, so kann der geistig behinderte Antragsteller auch bei Geschäftsunfähigkeit die bewilligte Sozialleistung entgegen nehmen (Probst/Knittel a.a.o. Seite 56). Will er einen Teil des Geldes jedoch dazu verwenden, mit einem ambulanten Dienst einen Vertrag über die Erbringung von Pflege-, Betreuungs- und/oder Förderleistungen abzuschließen, stellt sich in der Praxis erneut die Frage, ob die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers erforderlich ist. Dies dürfte häufig zu bejahen sein, weil der auf die Erbringung einer ambulanten Dienstleistung gerichtete Vertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Budgetnehmers gemäß 105 BGB nichtig ist und die Vorschrift des 105a BGB keine Anwendung findet: Die begehrte ambulante Dienstleistung lässt sich nicht mit geringwertigen Mitteln einkaufen! Ergebnis Bei der zweckentsprechenden Verwendung des Persönlichen Budgets wird sich in einer Reihe von Fällen die Frage stellen, ob der geistig behinderte Budgetnehmer rechtswirksame Verträge abschließen kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers notwendig sein. 3. Notwendigkeit einer Budgetassistenz bei geistiger Behinderung des Antragstellers Nach 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX Entwurf werden Persönliche Budgets im Verfahren nach 10 SGB IX so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Im Vorfeld der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) hat diese Formulierung die Frage aufgeworfen, ob ein geistig behinderter Antragsteller, der bei der zweckentsprechenden Verwendung seines Persönlichen Budgets Hilfe benötigt, eine Budgetassistenz begehren und darauf bestehen kann, dass die Aufwendungen, die durch die Budgetassistenz entstehen, bei der Bemessung des Geldbetrages, der als Persönliches Budget zur Verfügung gestellt wird, zu berücksichtigen sind. Es ist zu erwarten, dass sich insbesondere die Träger der Sozialhilfe aufgrund des Nachranggrundsatzes des 2 BSHG (künftig 2 SGB XII) darauf berufen werden, dass die notwenige Assistenzleistung vom gesetzlichen Betreuer zu erbringen ist. Dieser wird jedoch häufig gar nicht in der Lage sein, einen geistig behinderten Budgetnehmer bei der Verwaltung und Verwendung des Persönlichen Budgets kontinuierlich als Berater/Unterstützer zu begleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Betreuung von einem professionell tätigen Betreuer wahrgenommen wird: Schon in Kürze soll ein Entwurf zur Reform des Betreuungsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, der davon ausgeht, dass Berufsbetreuer im Regelfall nur zwei Stunden pro Monat für eine gesetzliche Betreuung einsetzen müssen und der Pauschbetrag, mit dem ihre Tätigkeit entgolten werden soll, dementsprechend bemessen wird. In zwei Stunden lässt sich jedoch in den meisten Fällen die erforderliche Beratung und Unterstützung des Budgetnehmers nicht durchführen. Stattdessen sollte es dem Antragsteller ermöglicht werden, eine Person seiner Wahl zur Budgetassistentin bzw. zum Budgetassistent zu ernennen. Der diesen Personen entstehende Aufwand muss bei der Kalkulation des persönlichen Budgets berücksichtigt werden! Dem steht nicht entgegen, dass die Servicestellen künftig auch bei der Inanspruchnahme Persönlicher Budgets beraten und unterstützen sollen (vgl. 22 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des SGB XII-Entwurfs). Nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen sind die meisten Servicestellen zu einer regelmäßigen Budgetassistenz gar nicht in der Lage. Überdies ist es vielen geistig behinderten Budgetnehmern nicht zuzumuten, regelmäßig die Servicestellen aufzusuchen. 4. Schlussbemerkung Auch Menschen mit geistiger Behinderung sollten grundsätzlich zur Verwirklichung ihrer Selbstbestimmungsund Teilhabemöglichkeiten Persönliche Budgets nutzen können. Bei Geschäftsunfähigkeit oder Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers stellen sich jedoch zahlreiche Rechtsfragen, die geklärt werden müssen. Erfährt ein geistig behinderter Antragsteller keine ausreichende Unterstützung durch eine Assistenz seiner Wahl, wird das Ziel der Einführung Persönlicher Budgets, die Selbstbestimmungs- und Teilhabemöglichkeiten des behinderten Menschen zu stärken, möglicherweise konterkariert. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der Gesetzgeber zunächst erreichen will, dass Persönliche Budgets in der Zeit vom bis zum modellhaft erprobt werden. Dies eröffnet die Chance, Feststellung darüber zu treffen, ob Persönliche Budgets geeignet sind, die Selbstbestimmungsrechte von Menschen mit geistiger Behinderung zu fördern. 1 Anm. der Redaktion: Der Entwurf ist inzwischen nach Verhandlungen im Vermittlungsausschuss angenommen worden. inside bdbaspekte_23

24 recht Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel Wegen der Schwierigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung der Gesundheitsreform ist vielfach unbemerkt geblieben, dass zum Jahreswechsel zahlreiche weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind. Vorsteuerabzug und Rechnungsgestaltung 14 UstG ist dahingehend geändert worden, dass eine Rechnung, aus der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung bis 100 handelt) nun die folgenden Angaben enthalten muss: den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, auch auf den o.g. Kleinbetragsrechnungen die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die USt- Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die nur einmalig im Jahr vom Rechnungsaussteller vergeben werden darf, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Vereinnahmung im Falle der Vereinnahmung bei Zahlung vor Rechnungsausstellung, die Aufteilung des Entgelts nach Steuersätzen, die im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, es sei denn, diese ist bereits im Entgelt enthalten, den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag sowie im Falle einer umsatzsteuerbefreiten Leistung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine Durchschrift/ein Duplikat der Rechnung muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden! Wir sind der Meinung, dass es gute Gründe gibt, Vergütungsanträge von Betreuern nicht als Rechnungen i.s.d. Vorschriften anzusehen. Im Zusammenhang mit der damaligen Einführung der Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen hatte das Bundesfinanzministerium uns auf Anfrage hin allerdings mitgeteilt, dass auch Betreuer zur Angabe der Steuernummer auf ihren Vergütungsanträgen verpflichtet seien (Schreiben vom mit Az. IV B 7 S /02). Wir werden versuchen, diesbezüglich kurzfristig eine Klärung mit dem BMF herbeizuführen. Unabhängig davon, welche Pflichten für den Betreuer bei der Ausfertigung seiner Vergütungsanträge bestehen, sollten Rechnungen anderer Unternehmer peinlichst genau auf die Einhaltung der oben genannten Anforderungen hin überprüft werden. Andernfalls wird riskiert, dass das Finanzamt diese Rechnungen nicht als ausreichend ansieht, deshalb den Vorsteuerabzug versagt und z.b. nach einer Betriebsprüfung entsprechende Umsatzsteuernachforderungen geltend macht. Insoweit ist allerdings eine Übergangszeit von einem halben Jahr (also bis zum ) vorgesehen. Weitere Gesetzesänderungen in Kürze Wegen der Vielzahl der Änderungen können wir nur kurze Hinweise auf diejenigen Vorschriften geben, die für die Betreuungsarbeit am ehesten relevant sein könnten. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt für Neueinstellungen erst vom elften Mitarbeiter an. Die Kriterien für die Sozialauswahl im Falle betriebsbedingter Kündigungen wurden verändert, Kriterien wie Familienstand und Gesundheitszustand sind nicht mehr zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer kann zwischen einer Kündigungsschutzklage und einer Abfindung von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr wählen. Existenzgründer erhalten Förderung für die Gründung einer sogenannten Ich-AG und Überbrückungsgeld nur noch dann, wenn in den letzten beiden Jahren keine Förderung in Anspruch genommen wurde. Sie dürfen in den ersten vier Jahren auf bis zu vier Jahre befristete Arbeitsverträge abschließen. In dieser Zeit werden sie von eventuellen Kammerbeiträgen abgestuft freigestellt, sofern der Jahresgewinn den Betrag von ,- nicht übersteigt. Langzeitarbeitslosen kann jetzt jede legale Arbeit zugemutet werden, auch, wenn weniger als der ortsübliche Lohn oder der Tariflohn gezahlt wird. Im Falle der Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit muss mit einer Sperrfrist gerechnet werden, bei Sperrzeiten von insgesamt mehr als 21 Wochen erlischt der gesamte Leistungsanspruch. Lohnsteuerbescheigungen können jetzt auch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Neurentner erhalten die Rentenzahlungen ab April 2004 erst am Monatsende. Die Beiträge der Rentner zur Pflegeversicherung werden ab dem 1. April 2004 verdoppelt, es sind dann 1,7 % der Rente an die Pflegekasse zu zahlen. Eingliederungszuschüsse des Arbeitsamts werden auf die Personengruppen der Behinderten und der schwer Vermittelbaren beschränkt. Die Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen müssen nun pünktlich zum 10. des Folgemonats (im Falle des Vorhandenseins einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer zum 10. des übernächsten Monats) abgegeben werden, die bisherige Schonfrist entfällt. Kay Lütgens bdbaspekte_24

25 recht Gesundheitsreform Am sind aufgrund des neuen Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - und damit auch für zahlreiche Betreute - etliche Änderungen in Kraft getreten: Die Praxisgebühr Beim ersten Arztbesuch im Quartal wird künftig die so genannte Praxisgebühr von zehn Euro fällig. Dieser Betrag muss auch beim Besuch von Fachärzten bezahlt werden, wenn kein Überweisungsschein des Hausarztes vorliegt. Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten erhalten die zehn Euro gleichsam als Vorschuss für ihre Abrechnung mit den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen. Ausgenommen von der Zuzahlung sind bestimmte Vorsorgeuntersuchungen (Beispiel: Krebsvorsorge, Checkup ab dem 35. Lebensjahr). Die 10 Euro sind einmal im Quartal von jedem Patienten, der gesetzlich krankenversichert ist, vor jeder ersten Inanspruchnahme zu bezahlen: bei einem Haus- oder Facharzt, zusätzlich bei einem psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten voraussichtlich ab dem , bei einem Zahnarzt, bei Inanspruchnahme des Notfalldienstes Nicht bezahlen müssen die folgenden Personen: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Patienten, die mit einer Überweisung aus demselben Quartal kommen, Versicherte, die nur eine reine Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung (z.b. Check-up oder Impfleistung) in Anspruch nehmen, Patienten, die nach dem 1. Januar 2004 von der Zuzahlung befreit werden. Zuzahlungen Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr von den Kassen übernommen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zwölf oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Dafür entfällt die Preisbindung und die Apotheken können den Preis selbst bestimmen. Hier lohnt sich also ein Preisvergleich. Im Übrigen wird für Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung von zehn Prozent der anfallenden Kosten erhoben. Mit zwei Einschränkungen: Die Untergrenze der Zuzahlung liegt bei fünf Euro, die Obergrenze bei zehn Euro je Medikament. Wenn die Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt. Ab 1. Januar 2004 ist der Arzneiversandhandel innerhalb Deutschlands zugelassen und auch der Versand von Medikamenten aus dem europäischen Ausland nach Deutschland ist erlaubt. Diese Versandapotheken aus dem europäischen Ausland bieten das gleiche Sortiment wie die Apotheken in Deutschland, verzichten aber teilweise auf die Zuzahlung. Es kann sich also durchaus finanziell lohnen, von dieser Möglichkeit der Medikamentenbestellung Gebrauch zu machen. Die Zuzahlung für Heilmittel (Massagen Physiotherapie usw.) beträgt ab 1. Januar Prozent des Abgabepreises und zusätzlich 10 Euro pro Rezept. Beispiel für ein Rezept im Wert von 120 Euro: Zuzahlung 10 % = 12,-, zzgl. 10,- Pauschale, insgesamt also 22,-. Zuzahlungsbefreiungen Die in den vergangenen Jahren von den Krankenkassen ausgestellten Zuzahlungsbefreiungen sind seit dem 1. Januar 2004 ungültig. Diese müssen von der Krankenkasse für das Jahr 2004 neu ausgestellt werden. Der Patient muss diese bei seiner Kasse beantragen. Für jede Zuzahlung wird eine Quittung ausgestellt. Wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht wurde, kann bei der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres beantragt werden. Belastungsgrenzen Die bisherige Regelung zur vollständigen Befreiung von Zuzahlungen aufgrund des Einkommens gibt es nicht mehr. Als neue Regel gilt: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent (bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent) der jährlichen Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Wird die Belastungsgrenze während des laufenden Kalenderjahres erreicht, kann für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung erteilt werden. Es gehört zu den Aufgaben eines Betreuers, die Belege zu sammeln und ggf. einen Befreiungsantrag zu stellen (Thar, Teure Gesundheitsreform, BtPrax Heft 6/2003 S. M 7 f). Nach anfänglichen Unklarheiten hinsichtlich etlicher Einzelheiten gibt es inzwischen immerhin Klarstellungen zu den Fragen, wann eine chronische Erkrankung anzunehmen ist und unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten erstattet werden: Schwerwiegend chronisch krank: Voraussetzung ist eine ärztliche Dauerbehandlung, die durch mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachgewiesen werden muss. Die Behandlung muss mindestens ein Jahr lang erfolgt sein. Zusätzlich muss e i n e s von drei Kriterien erfüllt sein: 1. Pflegestufe 2 oder 3 2. Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent. 3. Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Therapie, Verordnung von Heilmitteln oder Medikamenten oder Versorgung mit Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung, oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu befürchten sind. inside bdbaspekte_25

26 recht Fahrtkosten: Verordnet werden können Fahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ag ), wenn sie hilflos ( H ) oder blind ( Bl ), oder aber in der Pflegestufe 2 oder 3 eingeordnet sind. Weitere Kriterien sind eine Grunderkrankung, die häufig und über einen längeren Zeitraum mit einer bestimmten Therapie behandelt werden muss. Die Behandlung oder die Krankheit beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Daneben können Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- oder Chemotherapie bei Krebs-Patienten verordnet werden. Auch vergleichbare Fälle werden akzeptiert. Liegt eine Verordnung vor, muss der Patient 10 Prozent der Kosten, aber höchstens 10 Euro, selbst tragen. Außerdem soll noch eine Liste mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten erstellt werden, deren Kosten ausnahmsweise doch von den Kassen übernommen werden. Müssen Patienten künstlich ernährt werden, kann Trink- und Sondennahrung auch in Zukunft zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Dies hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) jetzt klargestellt. Die Zuzahlung für diese Produkte beträgt 10 Prozent je Verordnungszeile, höchstens 10 Euro pro Monat (Quelle: meldung.php?id=5126). Eine Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personenkreise (z.b. für Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz) gibt es vorerst nicht. Als Bruttoeinkommen wird hier der Regelsatz für Haushaltsvorstände nach dem BSHG angesehen. In Hamburg beträgt dieser Satz zur Zeit 293,- monatlich, das jährliche Bruttoeinkommen beträgt also 3516,-. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt demnach bei 70,32 jährlich, im Falle einer chronischen Erkrankungen bei 35,16 jährlich. Gleiches gilt für Heimbewohner, die nur den Barbetrag zur Verfügung haben. Da die Sozialhilfe nicht gerade üppig bemessen ist, werden manche Sozialhilfeempfänger Schwierigkeiten haben, am Anfang des Jahres bis zum Erreichen der Belastungsgrenze die zunächst erforderlichen 70,32 aufzubringen. Laut telefonischer Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (Hotline zur Gesundheitsreform: Tel , der Anruf ist kostenfrei) gibt es lediglich die Möglichkeit, mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Kasse stellt dann gleich zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung über die Befreiung aus, der eigentlich als Zuzahlung zu leistende Betrag wird dann in monatlichen Raten direkt an die Krankenkasse gezahlt. Ein nicht chronisch kranker Sozialhilfeempfänger müsste dann also nicht am Anfang des Jahres 70,32 aufbringen, sondern monatliche Raten i.h.v. 5,86 zahlen. Die Krankenkassen sind allerdings nicht dazu verpflichtet, ihrem Mitglied diese Möglichkeit einzuräumen. Angeblich wird diskutiert, noch weitere Regelungen für Sozialhilfeempfänger zu schaffen werden, damit insoweit eine vertretbare Handhabung erreicht werden kann. Ob dies tatsächlich so sein wird, ist zurzeit aber noch offen. Ebenso wenig ist geklärt, wie zu verfahren ist, wenn jemand keine Sozialhilfe erhält aber lediglich ein Einkommen in Höhe des Sozialhilfesatzes erzielt. In diesen Fällen wäre es kaum hinnehmbar, wenn tatsächlich 2 % des Gesamteinkommens für Zuzahlungen verwendet werden müssten. Musterklagen von Patienten- oder Behindertenverbänden sind zurzeit nicht bekannt. Ob die Zuzahlungen bei entsprechendem Bedarf letztlich durch den Sozialhilfeträger ausgeglichen werden, ist zweifelhaft. Aus der Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt die Verpflichtung des Staates, dem einzelnen u.a. durch die Garantie des Existenzminimums die Führung eines Lebens zu ermöglichen, dass ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Der Gesetzgeber hat dabei aber einen weiten Gestaltungsspielraum (Seifert/Hömig, GG, Art. 1 Rn 8, Art. 20 Rn 4). Er ist deshalb nicht verpflichtet, den jetzigen Stand der sozialen Absicherung aufrecht zu erhalten, er kann das System der sozialen Sicherung abändern oder z.b. auch die derzeitigen Regelsätze der Sozialhilfe absenken, solange dabei dem Einzelnen gerade noch das Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird. Einige Verwaltungsgerichte haben bereits Anträge auf einstweilige Anordnung der Übernahme der Zuzahlungen durch den Sozialhilfeträger abgelehnt. Danach hat der Gesetzgeber sich mit seiner Entscheidung, die Zuzahlungen auch von Sozialhilfeempfängern zu verlangen, noch im Rahmen des o.g. Gestaltungsspielraums gehalten. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die zusätzlichen Belastungen das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet und das Führen eines menschenwürdigen Lebens in Frage gestellt wäre und es würde auch keine Ausgrenzung von Sozialhilfeempfängern stattfinden (VG Hannover 7 B 59/ 04, Beschl. v ; VG Münster 5 L 1964/03 v ; siehe auch OVG Lüneburg 4 ME 54/04 v sowie VG Hannover 7 B 573/04 v ). Anders entschied aber das VG Braunschweig (4 B 64/04 v ). Die wesentlichen Passagen der Entscheidung lauten: (...)Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht. Die aus dem Tenor ersichtliche Regelung ist notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden. Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gegeben, weil der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Medikation mit Polamidon für den Antragsteller lebensnotwendig sei und nicht unterbrochen werden dürfe. In der Sache kann das Gericht angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller das ihm verordnete Polamidon verbraucht hat und deshalb eine zeitnahe Entscheidung erforderlich ist, nicht abschließend klären, ob der Antragsteller aufgrund der neuen ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung (vgl. Artikel 29 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. I, 2190, 2255) verpflichtet ist, die Eigenanteile für die ärztliche Behandlung und für den Bezug von Medikamenten aus den Regelsatzleistungen selbst zu decken hat. Nach der aktuellen Fassung des 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverord- bdbaspekte_26

27 recht nung umfassen die Regelsätze u.a. auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den 36 bis 38 des Bundessozialhilfegesetzes übernommen werden. Aus der gleichzeitigen Streichung des alten 38 Abs. 2 BSHG wird deutlich, dass hiervon die auch von Versicherten zu tragenden Eigenleistungen erfasst werden sollen. Es kann gegenwärtig jedoch nicht geklärt werden, ob der Gesetzgeber diese Gesetzesänderungen durchgeführt hat, weil die Höhe der bisherigen und auch noch aktuellen Regelsätze ausreichend sei, um auch diese Eigenanteile tragen zu können, oder ob der Landesgesetzgeber bei der nach 22 Abs. 2 BSHG gebotenen Festsetzung der Regelsatzhöhe noch berücksichtigen muss, dass künftig auch die zu zahlenden Eigenanteile vom Regelsatz erfasst werden sollen. Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Rechtsfrage und angesichts der möglichen Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers ist im Rahmen des 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Interessenabwägung durchzuführen, d.h. zu entscheiden, ob eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diejenigen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ein deutlich höheres Gewicht haben. So bescheinigt der behandelnde Arzt dem Antragsteller, dass bereits aus gesundheitlichen Gründen eine Fortführung der Medikation notwendig, wenn nicht gar lebensnotwendig, sei. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig als Bewährungsauflage aufgegeben wurde, eine Drogentherapie durchzuführen. Dem steht auf Seiten der Antragsgegnerin nur ein geringfügiges monetäres Interesse entgegen, da lediglich die Übernahme der Eigenanteile und nicht der vollständigen Behandlungs- und Medikationskosten im Streit ist. (...) Das VG Braunschweig geht also davon aus, dass der Gesetzgeber erst noch feststellen muss, ob die bisherigen Regelsätze seiner Ansicht nach auch unter den durch die neuen Zuzahlungsregelungen geänderten Bedingungen ausreichend sind oder ob die Regelsätze erhöht werden müssen. Auch dieses Gericht geht also nicht davon aus, dass eine Übernahme der Zuzahlungen durch die Sozialhilfe (entweder durch Erhöhung der Regelsätze oder durch einmalige Beihilfen) zwingend geboten ist, es stellt lediglich fest, dass der Gesetzgeber sich darüber Gedanken machen muss. Trotz der in Anbetracht dieser Vorgaben nur geringen Aussichten, auf juristischem Wege eine zweifelhafte politische Entscheidung rückgängig zu machen, sollten Betreuer zunächst versuchen, eine Kostenübernahme zu erreichen (vgl. Thar aao). Wird der entsprechende Antrag abgelehnt, sollte Widerspruch eingelegt werden, außerdem kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Wir werden auf unserer Internetseite über den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten informieren. Betreuer, die in geeigneten Fällen versuchen wollen im Interesse des/der Betreuten eine Kostenübernahme zu erreichen, sollten sich dort informieren und/ oder sich mit unserer Rechtsberatung in Verbindung setzen, damit wir eine für den Einzelfall passende Begründung absprechen können. Kay Lütgens Tätigkeiten nach Ende einer vorläufigen Betreuung Es kommt immer wieder vor, dass nicht rechtzeitig zum Ende einer nur vorläufig eingerichteten Betreuung nahtlos eine unbefristete Betreuung eingerichtet wird, obwohl ein entsprechender Bedarf besteht. Die Frage, ob ein Betreuer, der in Vertrauen auf eine spätere endgültige Bestellung auch in der Zwischenzeit Leistungen erbracht hat, eine Vergütung beanspruchen kann, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. In einer älteren Entscheidung (322 T 158/00 v ) hatte das LG Hamburg einen Vergütungsanspruch bejaht, wenn dem Betreuer eine zeitnahe erneute Bestellung zugesagt wurde und die Fortführung der Tätigkeiten in Absprache mit dem Vormundschaftsgericht erfolgte. Neuere Gerichtsentscheidungen (OLG Braunschweig 2 W 141/03 v sowie LG Hildesheim 5 T 416/03 v ) lehnen einen Vergütungsanspruch in solchen Fällen grundsätzlich ab. Zur Begründung wird u.a. angeführt: (...) Bei der Einrichtung einer Betreuung handelt es sich um einen grundrechtsrelevanten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen, der nur auf gesetzlicher Grundlage unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgen darf. Ohne richterliche Anordnung gem. 69, 69 a FGG sind betreuende Tätigkeiten nach den 1896 ff BGB daher nicht nur nicht vergütungsfähig, sondern auch nicht zulässig. (...) Etwaige Absichtsbekundungen des Vormundschaftsrichters, den früheren Betreuer alsbald wieder zu bestellen, genügen ebenso wenig wie die Zustimmung des Betroffenen. Eine Bestellung zum Betreuer kann nur durch entsprechenden förmlichen Beschluss und nicht konkludent durch eine mündliche Anweisung, für den Betreuten tätig zu werden, erfolgen. (...) Wir müssen deshalb dringend davor warnen, in solchen Fällen noch außerhalb der nach dem Ende einer Betreuung möglichen sogenannten Notgeschäftsführung (siehe dazu z.b. Zimmermann, Ratgeber Betreungsrecht, S. 244 f.) Tätigkeiten zu erbringen. Wer dies tut, riskiert nicht nur, ohne Vergütung zu arbeiten, er muss auch damit rechnen, für eventuell getätigte Rechtsgeschäfte gem. 179 BGB als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich zu haften. Außerdem besteht für solche Tätigkeiten kein Versicherungsschutz mehr! Läuft eine vorläufige Betreuung aus und besteht weiterhin Handlungsbedarf, sollte das Vormundschaftsgericht unbedingt auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht und zu einer schnellen Entscheidung gedrängt werden. Kay Lütgens inside bdbaspekte_27

28 recht Auswirkungen der Reform auf die Betreuervergütung Dass zum innerhalb einer Reform des Betreuungsrechts auch die Vergütungsvorschriften geändert werden sollen, dürfte inzwischen jedem Leser bekannt sein. Aus den geplanten 1908 l, 1908 n BGB ergibt sich für Vergütung und Aufwendungsersatz Folgendes: Es werden pauschale Stundenzahlen vergütet, die je nach Art der Betreuung wie folgt variieren: Zeitraum Monat Monat Monat Ab 2.Jahr Betroffener lebt in Einrichtung Betroffener lebt zu Hause 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat 3,5 Stunden 5,5 Stunden im Monat im Monat 3 Stunden 5 Stunden im Monat im Monat 2 Stunden 3,5 Stunden im Monat im Monat Nach 1908 l Abs. 4 BGB soll dabei an dem bisherigen Stundensatzsystem des 1 BVormVG festgehalten werden. Auch der Aufwendungsersatz wird pauschaliert, für jede nach dem obigen Schema abrechenbare Stunde können 3,- Aufwendungsersatz verlangt werden. Daneben gibt es einige Besonderheiten: Abrechnungszeiträume Vergütung und Aufwandsentschädigung können nach den Vorstellungen der Bund-Länder-Kommission vierteljährlich geltend gemacht werden, 1908 o Abs. 1 BGB. Betreuerwechsel Für Herrn X wird im Januar 2005 erstmalig ein Betreuer, der B, bestellt. Im Januar 2007 gibt B seine Tätigkeit aus Altergründen auf, für den X wird nun der C als Betreuer bestellt. Der Betreuerwechsel soll nach dem vorliegenden Entwurf ohne Belang bleiben, es kommt bei der Bestimmung der zu vergütenden Zeit darauf an, wie lange überhaupt eine Betreuung besteht, nicht darauf, wie lange der konkrete Betreuer bereits im Amt ist. C kann also lediglich eine Vergütung für 2 bzw. 3,5 Std. je Monat verlangen. Erweiterung des Aufgabenkreises Zunächst war dem B lediglich die Vermögenssorge für den X übertragen worden. Nachdem ihm nun zusätzlich auch die Gesundheitssorge übertragen wurde meint er, dass ihm auch mehr Stunden vergütet werden müssten. Hier irrt der B, das zur Verfügung stehende Stundenkontingent ist unabhängig vom Aufgabenkreis. Lücken in der Betreuung Nach einer nur vorläufigen Betreuung erfolgt zunächst keine weitergehende Betreuerbestellung. Nach einer Unterbrechung von 7 Monaten wird B zum Betreuer bestellt. Welche Stundenpauschale steht ihm zu? In dem Bericht der Bund-Länder-Kommission wird dies ausdrücklich offen gelassen. Die Klärung der Frage, ob in solchen Fällen von einer neuen Betreuung (mit 4,5/7 vergütungsfähigen Stunden je Monat) oder einer schon bestehenden Betreuung auszugehen ist, soll danach ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen werden. Verhinderungsbetreuer Neben dem B wird die C als Betreuerin bestellt a) für die Dauer seines Urlaubs, b) zur Regelung des Verkaufs des Kfz des Betreuten an die Ehefrau des B. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Vergütung? Im Falle einer tatsächlichen Verhinderung (z.b. wegen eines Urlaubs des eigentlichen Betreuers) soll die nach der Pauschalregelung zu zahlende Vergütung zeitanteilig zwischen dem Hauptund dem Verhinderungsbetreuer aufgeteilt werden. Handelt es sich um eine Verhinderung aus Rechtsgründen (z.b. wegen eines Vertretungsausschlusses gem. den 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 1795, 1796 BGB), kann der Verhinderungsbetreuer entsprechend der jetzt gültigen Regelung die tatsächlich geleisteten Stunden abrechnen. Wechsel Einrichtung./. Wohnung Im 2. Jahr der Betreuung des Herrn X gelangt seine Betreuerin C zu der Erkenntnis, dass der X wegen seiner fortgeschrittenen Altersdemenz in Zukunft besser in einem Heim wohnen sollte. Am zieht Herr X in das Heim Abendruhe um. Dort fühlt er sich unwohl, er kommt weder mit anderen Heimbewohnern noch mit dem Personal zurecht. Auch die C gelangt schnell zu der Auffassung, dass entgegen der früheren Aussagen der Heimleitung im Abendruhe kein fachgerechter Umgang mit dementen Personen erfolgt. Schon am zieht er deshalb zurück in seine Wohnung. Am zieht X schließlich in ein anderes, auf die Versorgung altersdementer Menschen spezialisiertes Heim. Wie wirkt sich das Geschehen auf die Vergütung der C aus? Gem l Abs. 3 BGB muss die Vergütung in solchen Fällen tageweise berechnet werden o Abs. 2 BGB verpflichtet den Betreuer i.ü. dazu, Änderungen, die sich auf die Vergütung auswirken können (also z.b. den Wechsel des Betreuten aus der eigenen Wohnung in eine Einrichtung) unverzüglich dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Tätigkeitskatalog nach der Reform/Überschreitung der Zeitkontingente Betreuer B stellt fest, dass er in allen Fällen mehr als die ihm zustehenden Stunden benötigt und ihm keine leichteren Fälle übertragen wurden, mit denen er zumindest einen gewissen zeitlichen Ausgleich erreichen kann. Darf er nach Erreichen der zugestandenen bdbaspekte_28

29 recht Stundenzahl weitere Tätigkeiten bis zum Ende des Monats verweigern? Hat er einen Rechtsanspruch auf die Übertragung leichterer Fälle? Laut den Angaben der Bund-Länder- Kommission handelt es sich bei den oben genannten Stundenzahlen um reale aus bisherigen Vergütungsabrechnungen errechnete Durchschnittswerte (bzw. um Medianwerte). Es sei deshalb zu erwarten, dass früher oder später immer ein Ausgleich stattfindet, so dass jeder Betreuer im Laufe der Zeit eine angemessene Vergütung erhält. Dementsprechend soll es weder Einschränkungen bei der Haftung noch bei den zu verrichtenden Tätigkeiten geben. B muss also auch am Monatsende noch alle erforderlichen Tätigkeiten ausführen. Eine Verteilungsordnung wurde von der Bund-Länder-Kommission ausdrücklich nicht vorgesehen. Danach sollen sich Betreuer, die sich bei der Vergabe von Betreuungen ungerecht behandelt fühlen, vertrauensvoll an das Vormundschaftsgericht wenden und auf die Belastungssituation aufmerksam machen. In dem Bericht wird dazu ausgeführt, dass sich... Vormundschaftsgerichte... einem berechtigten Anliegen nicht verschließen werden. Es ist nicht sicher, dass der Bundestag den Gesetzentwurf ganz oder teilweise beschließen wird. Der BdB wird auch weiterhin versuchen, die Reform durch Überzeugungsarbeit zu verhindern. Unter Umständen ist es deshalb unnötige Arbeit, sich bereits jetzt mit den Einzelheiten des neuen Vergütungsrechts zu befassen. Andererseits sollten die Einzelheiten allen Mitgliedern frühzeitig bekannt sein, damit in der politischen Diskussion auf alle Auswirkungen eingegangen werden kann und damit für den Fall, dass der Entwurf in der jetzigen Form oder zumindest ohne wesentliche Änderungen angenommen wird - jeder Betreuer bzw. jede Betreuerin die Chance erhält, sich rechtzeitig auf die neue Situation einzustellen und seine/ihre Arbeitsweise den veränderten Bedingungen anzupassen. Wir werden deshalb in Kürze gesondert über weitere Einzelheiten informieren und dabei auch Vorschläge für Reaktionsmöglichkeiten (Delegation von Tätigkeiten, Änderungen im eigenen Arbeitsablauf usw.) machen. Kay Lütgens Reformvorhaben schon jetzt als Maßstab für die Betreuervergütung? In letzter Zeit wird verstärkt versucht, die Betreuervergütung schon jetzt auf die in dem Reformvorschlag genannten Stundenkontingente zu beschränken. Etliche Betreuer haben kürzlich von ihrem Vormundschaftsgericht das folgende oder ein ähnlich lautendes Schreiben erhalten:...allgemeine Information für Berufsbetreuer für künftige Vergütungsanträge Von der Bund-Länder-Kommission wurden die unten bezeichneten Zeitrichtwerte als maximaler Zeitaufwand des Betreuer dargestellt. Diese sollen nach Möglichkeit in künftigen Vergütungsanträgen nicht überschritten werden. Werden diese Richtwerte im Einzelfall überschritten, so bedarf es einer besonderen Begründung warum. Es ist davon auszugehen, dass die unten angegebenen Richtwerte gesetzlich verankert werden, wonach dann nur noch maximal dieser Zeitaufwand dem Betreuer vergütet wird. Es wurde dabei nicht unterschieden ob der Vergütungsanspruch aus der Staatskasse oder aus dem Betreutenvermögen zu zahlen ist. Wenn bei Zeitüberschreitungen in Vergütungsanträgen künftig keine besondere Begründung beigefügt ist, warum die Zeitüberschreitung erforderlich war, wird die Vergütung nach den unten genannten Richtwerten festgesetzt.... (es folgt eine Tabelle mit den Zeitkontingenten aus dem Vorschlag der Bund- Länder-AG) Für ein solches Vorgehen gibt es zur Zeit keine ausreichende Grundlage. Die Reformvorschläge sind noch nicht in Kraft getreten und noch nicht einmal durch den Gesetzgeber verabschiedet worden und können deshalb zur Zeit auch kein Maßstab für die Vergütung sein (so auch das LG Zweibrücken, 4 T 167/03 v ). Solche Rundschreiben sind zunächst nur Absichtserklärungen des Gerichts ohne konkrete Auswirkungen. Man muss nicht unbedingt sofort reagieren und kann sich dann später anlässlich eines konkreten Vergütungsantrags mit dem Gericht darüber streiten. Wer möchte, kann aber auch sofort antworten, eventuell überdenkt das Gericht seinen Standpunkt dann noch einmal. Eine Antwort könnte z.b. wie folgt aussehen:... Die Vorschläge für eine Pauschalierung sind erst zur Diskussion gestellt und bisher weder durch den Gesetzgeber noch durch die obergerichtliche Rechtsprechung angenommen worden. Für eine Anwendung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt deshalb keine gesetzliche Grundlage (so z.b. auch LG Zweibrücken 4 T 167/03 v ). Außerdem handelt es sich bei den dort genannten Zeitkontingenten nicht um generell für angemessen gehaltene Zeiten, sondern um Durchschnitts- bzw. Medianwerte. Deshalb kann nicht gefolgert werden, das eine Überschreitung nur in Ausnahmefällen und bei besonderer Begründung zulässig ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass in ca. 50 % aller Fälle von solchen Werten nach oben abgewichen wird. Bis zu einer Gesetzesänderung muss es deshalb dabei bleiben, dass es im Ermessen des Betreuers steht, welchen Zeitaufwand er für die Erledigung einzelner Geschäfte für erforderlich hält und dass eine gerichtliche Überprüfung des Zeitaufwands darauf beschränkt ist, missbräuchlichen, überzogenen und sachlich völlig ungerechtfertigten Forderungen zu begegnen (LG Zweibrücken aao, siehe auch OLG Schleswig BtPrax 1998,81 und LG Frankfurt/M. BtPrax 1999,115).... Sollte ein Vergütungsantrag unter Berufung auf die beabsichtigte Neuregelung gekürzt werden, könnten die genannten Argumente entsprechend nur eben in die Form einer Beschwerdebegründung umgeschrieben verwendet werden. Kay Lütgens inside bdbaspekte_29

30 recht BETRUG GEM. 263 STGB Ungerechtfertigter Empfang von Arbeitslosenhilfe 263 Abs. 1 StGB lautet: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies bedeutet, dass der Täter einen anderen täuschen muss, durch diese Täuschung muss bei dem Opfer ein Irrtum hervorgerufen werden, aufgrund dieses Irrtums nimmt das Opfer dann eine Vermögensverfügung vor. Das Opfer wird also getäuscht und schädigt sich aufgrund dieser Täuschung selbst, man sagt auch Der Dieb nimmt, der Betrüger lässt sich geben. Ein Betrug kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter Tatsachen verschweigt, zu deren Mitteilung er verpflichtet ist. Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass es sich auch um einen strafbaren Betrug handeln kann, wenn ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter handelt und dabei unzutreffende Angaben macht oder Angaben, zu denen er bzw. der Betreute verpflichtet wäre, verschweigt. So kann es z.b. ein Betrug sein, wenn ein Betreuer gegenüber dem Sozialamt verschweigt, dass der Betreute noch über erhebliche Ersparnisse verfügt, der zuständige Sachbearbeiter deswegen unzutreffend annimmt, dass der Betreute Ansprüche auf Sozialhilfe hat und deswegen eine entsprechende Auszahlung vorgenommen wird (vgl. auch Tröndle/Fischer 263 Rn 23 mit weiteren Beispielen). Das OLG Köln (NStZ 2003,374) hat jetzt in einem Strafverfahren wegen Betrugs recht weitgehende Informationspflichten gegenüber dem Träger der Sozialversicherung angenommen. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Empfänger von Arbeitslosenhilfe dem Arbeitsamt schriftlich mitgeteilt, dass er eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte und damit die Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Arbeitslosenhilfe entfallen waren. Diese Mitteilung hatte er selbst in den Hausbriefkasten des Arbeitsamtes eingeworfen, sie war dann aber offenbar innerhalb der Behörde verloren gegangen und nicht zu dem zuständigen Sachbearbeiter gelangt. Jedenfalls wurden die Zahlungen nicht eingestellt, die Arbeitslosenhilfe wurde noch über einige Monate hinweg zu Unrecht weiterhin überwiesen. Das OLG stellt dazu fest, dass es zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht ausreicht, eine Mitteilung lediglich abzusenden oder selbst in den Hausbriefkasten einzuwerfen, es bestände vielmehr die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilung den zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsamtes auch tatsächlich erreicht. Es bestände zwar keine Verpflichtung, den jeweils zuständigen Bediensteten selbst ausfindig zu machen, gehen nach dem Absenden einer solchen Mitteilung noch weitere Zahlungen ein, müsse sie aber in geeigneter Weise wiederholt werden, bis man sicher sein könne dass die Mitteilung dem zuständigen Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist (also die Zahlungen eingestellt werden, ein Aufhebungsbescheid ergeht o.ä.). Kay Lütgens Kein Verpflegungsmehraufwand für Betreuer Bisher ungeklärt war es, ob ein Betreuer im Falle einer durch die Betreuertätigkeit bedingten längeren Abwesenheit von seiner Büroadresse (z.b., um einen in einem auswärtigen Heim untergebrachten Betreuten zu besuchen) Verpflegungsmehraufwand i.s.d. 10 ZSEG beanspruchen kann. Das BayObLG (3Z BR 73/03 v ) hat dies jetzt abgelehnt. Das Ende des Ost-Abschlags Nachdem die Kürzung der Betreuervergütung in den neuen Bundesländern für das Land Berlin bereits zum aufgehoben wurde, soll sie zum nun auch in den übrigen Bundesländern wegfallen. Das sieht jedenfalls eine Regelung im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vor, das sich zur Zeit in der parlamentarischen Beratung befindet. bdbaspekte_30

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32 offiziell JAHRESTAGUNG DES BDB E. V. 6. BIS 8. MAI 2004 IN WEINHEIM Betreuung zwischen Haftung und Qualität TAGUNGSABLAUF DONNERSTAG, 06. MAI Uhr Mittagessen Uhr Tagungseröffnung Grußworte Alfred Hartenbach, MdB Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz Klaus Ehmann, Justizministerium Baden Württemberg Volker Lindemann, Vorsitzender des Vormundschaftsgerichtstages im Anschluss Eröffnungsvortrag Entwicklung des Betreuungsrechts Dr. Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung Uhr Kaffeepause Uhr Vortrag Kunst, Handwerk, Wissenschaft... Notwendige Fähigkeiten und Kenntnisse für erfolgreiche Betreuungsarbeit Referent: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Ev. Fachhochschule Bochum Uhr Abendessen Uhr Kulturveranstaltung Die Weinheimer Spitzklicker in der Alten Druckerei (optional) FREITAG, 07. MAI Uhr Arbeitsgruppen AG 1: Methoden der Qualitätssicherung Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Qualität in der Berufsbetreuung Moderatoren: Christian Lang, Diplompädagoge Veronika Barth, Berufsbetreuerin AG 2: Betreuungsplanung Moderatorin: Angela Roder, Berufsbetreuerin AG 3: Aufgaben und Stellung von Verfahrenspfleger/-innen Moderatoren: Uwe Harm, Rechtspfleger Wolfgang Wittek, Richter am Amtsgericht AG 4: Beziehungsgestaltung mit psychisch Kranken Moderator: Dr. Thomas Bock AG 5: Betreuungsbüro als Unternehmen Moderator: Klaus Förter-Vondey, Berufsbetreuer AG 6: Auswirkungen der Gesundheitsreform Moderator: Ronald Richter, Fachanwalt AG 7: Ethische Fragen in der Betreuungsarbeit Moderatoren: Thorsten Becker, Berufsbetreuer Dr. Thorsten Stoy, Berufsbetreuer AG 8: Neue Rechtsprechung Moderator: Kay Lütgens, Jurist AG 9: Krise bewältigen Existenzen sichern Workshop für Betreuungsvereine Moderatoren: Bernd Scheil, Geschäftsführer Thomas Herz, Supervisor AG 10: Casemanagement als Konzeption in der Betreuungsarbeit Moderatorin: Ruth Remmel-Fassbender, Prof. an der Kath. FH Mainz AG 11: Zwangsbehandlung und Unterbringung Moderatorinnen: Dagmar Brosey, Rechtsanwältin Andrea Tietze, Juristin Dr. Angela Lundt, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie AG 12: Betreuungssoftware at work als effiziente Unterstützung Moderator: Andreas Rohmann AG 13: Haftungsrecht und Versicherungsschutz Moderatoren: Sybille Meier, Rechtsanwältin Götz Lebuhn, Versicherungsmakler Uhr Mittagessen Uhr Mitgliederversammlung des BdB Uhr Kaffeepause Uhr Fortsetzung Mitgliederversammlung des BdB Uhr Abendessen Uhr Fortsetzung Mitgliederversammlung SAMSTAG, 08. MAI Uhr Vortrag Neue Entwicklungen in der Sozial- und Gesundheitspolitik unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Lebenssituation behinderter Menschen Karl-Hermann Haack, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung Uhr Kaffeepause Uhr Abschlussveranstaltung Perspektiven des Betreuungsrechts Fachpolitische Diskussion Uhr Ende der Tagung bdbaspekte_32

33 offiziell ANMELDUNG ZUR JAHRESTAGUNG DES BDB E. V. IN WEINHEIM Hiermit melde ich mich/uns verbindlich für die Jahrestagung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/-innen e.v. vom Mai 2004 in Weinheim an. Ich/wir nehmen mit Person(en) teil. o Ich bestelle Karte(n) für die Weinheimer Spitzklicker in der Alten Druckerei à 20,00 Euro pro Karte (beinhaltet keine Transferkosten; Entfernung ca. 1,5 km). Der Tagungsbeitrag (Teilnahme, Verpflegung und Tagungsmappe) beträgt o Euro 140,00 pro Person für Mitglieder o Euro 175,00 pro Person für Nichtmitglieder inside Den Gesamtbetrag von Euro o überweise ich auf das Konto 1254/ bei der Hamburger Sparkasse (BLZ ) unter der Nennung des Verwendungszweckes Weinheim 2004, o zahle ich per beigefügtem Verrechnungsscheck, o zahle ich durch Erteilung einer Abbuchungsermächtigung Konto-Nr. BLZ Geldinstitut/Ort KontoinhaberIn Stornierungsregelung: Im Falle einer Stornierung bis zum wird der Tagungsbeitrag abzügl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe 15,00 erstattet. Bei einer Stornierung nach dem ist die Erstattung des Beitrages nicht mehr möglich. Name: Anschrift: Datum / Unterschrift Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung drei Arbeitsgruppen zur Auswahl an Anmeldungen bitte bis zum an die Bundesgeschäftsstelle des BdB e. V., Esplanade Hamburg, Tel: 040 / , Fax: -2 INFORMATIONEN ZUR TEILNAHME: Die Tagung findet statt im NH Hotel Weinheim Breslauer Str. 52 Telefon ( ) Weinheim Telefax ( ) Für die Übernachtungen hält das NH Hotel bis zum ein Zimmerkontingent bereit. Die Kosten für die Übernachtungen im Einzelzimmer betragen 70,00 Euro, im Doppelzimmer 80,00 Euro. Bitte buchen Sie Ihr Zimmer unter dem Stichwort Jahrestagung BdB frühzeitig beim NH Hotel oder falls gewünscht in einem anderen Hotel. bdbaspekte_33

34 offiziell Herzliche Einladung zur Mitgliederversammlung des BdB e.v. AM FREITAG, DEN , UHR IM NH HOTEL WEINHEIM BRESLAUER STR. 52, WEINHEIM Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Formalia Wahl einer Versammlungsleitung Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung Wahl einer Protokollführung Beschlussfassung über die Tagesordnung Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung Wahl einer Zählkommission 3. Bericht des Vorstandes 4. Kassenbericht 5. Aussprache über die Berichte 6. Bericht der Kassenprüfer/innen 7. Entlastung des Vorstandes 8. Wahlen zur Erweiterung des Vorstandes weitere 2 Mitglieder/Beisitzer 9. Wahl der Schiedskommission 5 Mitglieder 2 Vertreter/-innen 10. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge auf Satzungsänderung 11. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge 12. Verschiedenes Der Bundesvorstand Regionale Podiumsdiskussion zur Reform des Betreuungsrechtes Die Veranstaltung wird von einigen Betreuern vor Ort, dem BdB, der Leserinitiative Publik Forum und dem Wahlkreisbüro der Bundestagsvizepräsidentin, Frau Dr. Kastner organisiert und findet statt am Mittwoch, 17. März 2004 von bis ca Uhr in Haßfurt in der Stadthalle / großer Saal. Wir laden Sie herzlich ein, mit kompetenten Ge sprächspartner/ -innen dieses aktuelle Thema zu diskutieren. Der Ablauf der Veranstaltung ist wie folgt geplant: Uhr Begrüßung: Dr.h.c. Susanne Kastner, Bundestagsvizepräsidentin Grußwort: Rudolf Eck, Bürgermeister der Stadt Haßfurt Uhr Fachreferat: Alfred Hartenbach, Parlamentarischer Staatssekretär Uhr Vorstellungsrunde Podium: Dr. Barbara Tambour, Redaktion Publik-Forum, Moderation Klaus Förter-Vondey, 1. Vorsitzender BdB e.v. Willibald Ott, Vormundschaftsrichter am Amtsgericht Haßfurt Joachim Mattheus, Leiter der Staatl. Betreuungsstelle, LRA Haßberge Hartmut Steil, Berufsbetreuer vor Ort Uhr Diskussion unter Einbeziehung von Fragen aus dem Publikum Uhr Ende der Veranstaltung Kontakt: Regionale Betreuer im BdB Hartmut Steil, Bernd Hermann Sedlmeyer und Steil Rittergasse 3, Ebern, Fax: , g.sedlmeyer@t-online.de Bernd Hermann Hauptstr. 19, Haßfurt, Fax: , b.hermann@t.online.de Leserinitiative Publik e.v. Publik-Forum Verlags GmbH Oberursel Bundesverband bdbaspekte_34

35 service Die Betreuungssoftware BdB at work in der Praxis In der Vermögensverwaltung ist das OnlineBanking eines der wichtigsten Werkzeuge um schnell und effizient zu arbeiten. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen wie Sie das OnlineBanking optimal einsetzen, Klippen umschiffen und mögliche Probleme rechtzeitig erkennen und verhindern. Das OnlineBanking ist aus der täglichen Arbeit eines Berufsbetreuers heute nicht mehr wegzudenken. Das Holen, Sichten und Verwalten von Kontoauszügen muss in einer Zeit der immer notwendigeren Effizienz auf ein zeitliches Minimum reduziert werden, ohne dabei die Qualität zu senken. Um dies zu erreichen, muss ein möglichst großer Teil dieser Vorgänge automatisiert, d.h. von einem Rechner erledigt werden. Viele benutzen bereits heute zum Holen und Überwachen der Kontenbewegungen Ihrer Klienten ein Onlinebanking-Programm wie z.b. Quicken, WISO Mein Geld oder auch das Onlinebanking-Modul der t-online Software. Alle am Markt befindlichen Onlinebanking-Programme sind in der Lage die von ihnen gesammelten Buchungssätze in der ein oder anderen Form zu exportieren. Um diese Sätze bequem in BdB at work wieder zu importieren, finden Sie in der Kontenverwaltung hinter dem Button Online-Banking eine umfangreiche Importmöglichkeit für diese Daten. In der linken Liste dieser Maske finden Sie die derzeit zur Verfügung stehenden Import-Module, d.h. Sie können Kontendaten aus diesen Programmen nach BdB at work importieren. Wenn das von Ihnen favorisierte Onlinebanking-Programm dort noch nicht enthalten ist, schicken Sie per Kontaktwunsch auf unserer Internetseite eine kurze Nachricht an unser Entwicklungsteam. So können wir gemeinsam die Anzahl der unterstützten Programme nochmals deutlich erweitern. Wenn Sie bisher noch kein Online-Banking betreiben und derzeit über die richtige Wahl eines Onlinebanking- Programms nachdenken, hier einige für Sie wichtige Hinweise. Die richtige Wahl Alle aufgeführten Programme unterscheiden sich durch wenige, aber gravierende Merkmale: Der Export von mehreren Konten gleichzeitig ist möglich. So können Sie in einem Rutsch alle verwalteten Konten verschiedener Klienten exportieren und anschließend in at work importieren. Derzeit ist uns leider nur SFIRM und SFIRM32 bekannt, bei dem dies so genutzt werden kann. Die Kontodaten (KTONR./BLZ) sind in der exportierten Datei enthalten. Sind die Kontodaten, d.h. Kontonummer und Bankleitzahl in den Daten mit enthalten, so kann BdB at work den Import auf genau dieses Klienten-Konto in der Kontoverwaltung importieren. Ein Fehl-Import, z.b. auf dem falschen Konto eines anderen Klienten ist somit ausgeschlossen. Derzeit sind neben SFIRM/SFIRM32 die Programme Quicken, MS Money, WISO und t-online hierzu nutzbar. Alle Versionen des Programms Star Money können derzeit ausschließlich ohne Kontoinformationen und nur für ein Konto Daten exportieren. StarMoney ist somit nur für sehr aufmerksame Nutzer zu empfehlen, da ein Fehlimport nach BdB at work wegen fehlender Kontoinformationen nicht ausgeschlossen werden kann. Als klarer Favorit ist SFIRM32 zu nennen. Dieses wird von Sparkassen und Landesbanken vertrieben. Leider wird SFIRM von vielen örtlichen Sparkassen zugunsten von StarMoney verschwiegen. SFIRM kann jedoch auch bei Sparkassen, bei denen Sie kein Konto betreiben erworben werden. Sie finden eine nach PLZ sortierte aktuelle Liste von SFIRM - Verkaufsstellen im Internet auf: Wenn Sie SFIRM/SFIRM32 nutzen, können Sie die von uns bereits vorbereiteten Exportskripte nutzen. Kopieren Sie hierzu die folgende Datei: SFIRM-Nutzer Von: \at work\beispiel\sfirm 1.63\ATWORK.SCR Nach: \SFIRM\Transfer\ATWORK.SCR SFIRM32-Nutzer Von: \at work\beispiel\sfirm 32\ATWORK.SCR Nach: \SFIRM32\Transfer\ATWORK32.SCR Dadurch entsteht im Export-Dialog von SFIRM / SFIRM32 ein neuer auswählbarer Exportfilter mit der Bezeichnung Umsätze der Klienten. Zum Datenexport muss dieser Exportfilter gewählt werden, um die Daten der Klienten im korrekten Format zu speichern. at work kein BTX-Modul An dieser Stelle möchten wir noch mal deutlich darauf hinweisen, das BdB at work kein BTX-Modul enthält, also auch nicht die Aufgaben des Holen und Senden von Buchungsdaten oder Überweisungsaufträgen an Ihre Bank übermitteln kann. Da es immer mehr Banken mit unterschiedlichen, teils auch nicht-btxbasierten Verfahren am Markt gibt, sind Sie in der Wahl Ihres Onlinebanking-Programms frei und können genau das Programm wählen, das Ihrem Nutzungsprofil entspricht. BdB at work importiert Kontodaten aller führenden Programme. Import & Export Der Import von Kontenbewegungen, d.h. der Import von Kontoinformationen aus Ihrem Onlinebanking-Programm wird von Ihnen in der Regel täglich durchgeführt werden. Diesen Vorgang können Sie sich einfach und schnell in drei Schritte organisieren. inside bdbaspekte_35

36 service 1. Schritt - Export Im Onlinebanking-Programm (z.b. SFIRM32) exportieren Sie über die dortige Export-Möglichkeit die von Ihnen gewünschten Konten, bzw. Konto. Einige Programme erlauben Ihnen zusätzliche die Bestimmung eines Zeitraumes. Nutzen Sie diese Möglichkeit wo möglich. Je weniger Daten Sie exund importieren desto schneller wird der Vorgang abgeschlossen sein. Die Einschränkung auf einen Zeitbereich ist nicht zwingend notwendig, da at work beim Import bereits vorher importierte Buchungen erkennt und diese bei wiederholtem Import der gleichen Daten überspringt. Beim Export können Sie vielfach den Namen/Speicherort der exportierten Datei bestimmen. Speichern Sie die Datei so, das Sie diese einfach und eindeutig wiederfinden. Bei t-online Software verwenden Sie zum Speichern der Daten die Datensicherungsfunktion, da diese Software nicht über eine spezielle Exportfunktion verfügt. at work kann die Daten dieser Sicherung über ebenso verarbeiten wie die Exporte der anderen Softwareprodukte. 2. Schritt Import in BdB at work Wenn Sie (wie oben angesprochen) ein Onlinebanking-Programm nutzen, das beim Export Kontoinformationen enthält, können Sie in BdB at work auf irgendein Konto eines beliebiges Klienten gehen. at work wird den Import auf genau die enthaltenen Kontodaten importieren, unabhängig vom derzeit gewählten Klienten/Konto. Das bedeutet, dass Sie das Ergebnis des Imports unter Umständen nicht direkt einsehen können. Es ist möglich, dass vom aktuellen Konto keine neuen Buchungen in der aktuellen Datei enthalten waren. Nutzen Sie ein Onlinebanking-Programm das keine Kontoinformationen exportiert, müssen Sie auf genau das Konto des Klienten gehen, welches Sie importieren möchten. Wegen der fehlenden Informationen über die Kontonummer und BLZ wird der gesamte Import auf dem derzeit gewählten Konto des gewählten Klienten durchgeführt. Zugang zum Import für Online-Banking Im Fenster Online-Banking, welches sich nun öffnet, wählen Sie nun auf der linken Seite das Programm aus, mit dem Sie in Schritt 1 den Export durchgeführt haben. Auf der rechten Seite wählen Sie unter Exportdatei auswählen genau die Datei an, die Sie in Schritt 1 in Ihrem Onlinebanking-Programm exportiert haben. BdB at work merkt sich hier den zuletzt benutzten Namen. Achten Sie darauf, das Sie bei wechselnden Export-Namen nicht bei jedem Import erneut eine alte, bereits importierte Datei nehmen, sondern dann stets die neueste, von Ihnen gewünschte Datei angeben. Mit dem Klick auf den Button Buchung jetzt importieren wird nun der Buchungsimport eingeleitet. Start des Imports Während des Imports von Buchungsdaten wird automatisch der Reiter Status angezeigt, auf dem Sie den Fortschritt des Imports verfolgen können. Nach Abschluss der Installation erhalten Sie Angaben über Erfolg oder Misserfolg des Datenimports. So wird Ihnen z.b. angezeigt, wie viele Buchungen nicht importiert werden konnten weil das betreffende Konto nicht zuvor in at work angelegt wurde. Anzahl der Buchungssätze in der aktuellen Importdatei BdB at work erkennt selbstständig, ob die angebotenen Buchungssätze bereits zuvor importiert wurden. Diese werden dann nicht erneut importiert. Doppelbuchungen desselben Buchungssatzes in dasselbe Konto durch doppelten Import sind somit ausgeschlossen. 3. Nutzen In der Kontenverwaltung können Sie die einzelnen Buchungssätze natürlich jederzeit noch bearbeiten. Dies ist besonders häufig der Fall, wenn z.b. die Informationen auf den Kontoauszug dem Rechtspfleger nicht informativ genug sind. Barabhebungen, Scheckeinlösungen usw. werden normalerweise von Ihnen mit einem entsprechenden Verwendungszweckhinweis versehen. So ersparen Sie sich unnötige Rückfragen und schaffen Transparenz in Ihrer Buchführung für alle Beteiligten. Die so geänderten Buchungssätze werden weiterhin von BdB at work als bereits importierte Sätze erkannt. Sie erkennen Buchungen, die Sie über ein Onlinebanking-Programm importiert haben, besonders am Button Onlinebuchung anzeigen im Fenster Buchung bearbeiten. Dieser Button bietet Ihnen Zugang zu den unveränderten Informationen des Originalbuchungssatzes, so wie Sie in einmal importiert haben. Sie können diese Infos nicht bearbeiten, sondern dienen nur zur Übersicht. So können Sie auch bei vielfach verändertem Text immer wieder den Originalzustand einsehen und wieder herstellen. Das Buchungsdatum und der Betrag bleiben jedoch in jedem Fall schreibgeschützt, so dass eine versehentliche Änderung der Buchungsreihenfolge oder des Gesamtsaldos ausgeschlossen ist. Fazit Auch wenn der Umstieg auf Online- Banking mit einigem vorbereitenden Verwaltungsaufwand verbunden ist... Die investierte Zeit lohnt sich in jedem Fall! Sind Sie nun korrekt positioniert, klicken Sie auf den Button Online-Banking in der Kontenverwaltung. Anzahl der Buchungen wieviel bereits in at work vorhanden und welche neu sind und importiert wurden bdbaspekte_36

37 Professionelle Betreuungssoftware Nur wer den Kopf frei hat, hat den Blick frei fürs Wesentliche. Schriftverkehr auf Knopfdruck at work bietet Formbriefe und editierbare Vorlagen mit Textmakros für fast jede von Ihnen speicherbare Information. In 5.0 neu: Jetzt mit Scanner-Unterstützung und Archivfunktion! TM Überzeugende Argumente In at work sind die gesammelten Erfahrungen aus vielen Betreuungsfällen eingeflossen. So können Sie sicher sein: Mit at work steht Ihnen eine leistungsfähige Softwarelösung zur Verfügung, die Ihnen Arbeit abnimmt und die Verwaltung Ihrer Klienten erleichtert. Schriftverkehr inside Neu in 5.0: Umfangreiches FormularCenter Mit dem neuen FormularCenter stehen Ihnen weit über einhundert häufig benutzte Formulare im PDF Format direkt am Bildschirm zum Ausdrucken zur Verfügung. Nie mehr fehlt ein GEZ-Formular, nie wieder suchen Sie nach einem passenden Rentenantrag. Umfassend über Gesetze informiert Alle relevanten Gesetzestexte plus das renommierte und bundesweit anerkannte Rechtspaket von Deinert & Hövel. Nicht als Option, sondern bei jeder Mietversion immer im Lieferumfang enthalten! Spezialversionen für Berufsbetreuer, Vereine, Behörden und Ehrenamt In den Kernfunktionen identisch, enthält jede Version die der Zielgruppe spezifischen Sonderfunktionen. Besonders Vereine erhalten dadurch umfangreiche Vereinsauswertungen. Neu in 5.0: Büroverwaltung inklusive Umfangreiche Büroverwaltung mit Schriftverkehr mit Scanner- Unterstützung, Archiv, Auswertungen und vieles mehr... FormularCenter Umfassende Gesetzessammlung inklusive Rechtspaket Deinert & Hövel Spezialversionen Büroverwaltung 5 Hintergrundinfos, Seminar- und Veranstaltungskalender und natürlich eine Demoversion zum Download finden Sie auf unseren Internetseiten. Besonders günstig! Ohne Investitionskosten mit einem Software-Mietvertrag inklusive Hotline-Nutzung und Updategarantie bereits ab 15,- * im Monat professionell arbeiten. LOGO Datensysteme Am Knie Bremerhaven Tel.: Fax: bdbaspekte_37 *zzgl. USt. für Mitglieder im BdB e.v., andere Anwender 25,- zzgl. USt.

38 bestellungper Brief oder Fax an LOGO Datensysteme GbR Postfach Bremerhaven Fax Ab sofort nutze ich BdB at work in der aktuellen Version und schließe einen Software Miet-/Kaufvertrag mit LOGO Datensysteme GbR. Ein Mietvertrag wird jeweils für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn dieser nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums schriftlich gekündigt wird. In den Kosten des Mietvertrages sind telefonischer Support, alle Service-Aktualisierungen, die Nutzung des OnlineUpdates und alle Programmversionen enthalten, die während der Laufzeit des Vertrages erscheinen. Weitere Kosten für diese Leistungen entstehen nicht. Bei Kaufverträgen ist die Nutzung des telefonischen Supports, des OnlineUpdates und alle Service-Aktualisierungen innerhalb der ersten 12 Monate für Erstlizenzen und 3 Monate für Kauf-Updates nach Abschluss des Vertrages enthalten. Anschrift des Lizenznehmers Name Büro / Verein Straße PLZ / Ort Telefon / Fax Programmnutzer/-in Lizenzen von BdB at work sind personengebunden. Jede gelieferte Programmversion darf ausschließlich von einer Person auf beliebig vielen Arbeitsstationen eingesetzt werden. Die zeitgleiche Mehrfachnutzung einer Lizenz ist nicht zulässig. Zusatzlizenzen für weitere Personen in einer Betreuungsgemeinschaft mit gemeinsamer Firmierung oder in Vereinen, Kanzleien und Behörden können vergünstigt angefordert werden. Vertragspartner für jede Haupt- und Zusatzlizenz ist der oben aufgeführte Lizenznehmer. Aus Gemeinschaften/Vereinen u.ä. ausscheidende Programmnutzer/-innen müssen einen eigenen Lizenzvertrag mit LOGO Datensysteme GbR abschließen, falls sie at work weiterhin nutzen möchten. Vorname(n) der Lizenznehmer Name(n) der Lizenznehmer Hauptlizenz 1. Zusatzlizenz 2. Zusatzlizenz Kosten Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Hauptlizenz wird zum vollen angegebenen Preis berechnet. Für Zusatzlizenzen berechnen wir jeweils 50 % der Kosten einer Hauptlizenz. Bei jährlicher Mietzahlung gewähren wir einen Rabatt von 5 % auf die Gesamtkosten. Ich bin Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen, Mitgliedsnummer Einen entsprechenden Mitgliedsnachweis lege ich bei. Kann die Mitgliedsschaft innerhalb von 14 Tagen nicht derart bestätigt werden, so wird automatisch der volle Kauf-/Mietpreis nachberechnet. Bei Austritt aus dem BdB e.v. während der Lizenzlaufzeit erfolgt automatisch eine entsprechende Neuberechnung des Mietpreises entsprechend der jeweils gültigen Lizenzpreisliste. BdB - Mitglieder 15,- Miete (monatliche Abbuchung) Andere Anwender 25,- Miete (monatliche Abbuchung) 330,- Kauf (einmalige Abbuchung) 580,- Kauf (einmalige Abbuchung) 165,- Kauf-Update (einmalig) 290,- Kauf-Update (einmalig) Ja! Ich möchte jährlich bezahlen und spare 5% Bank Kontonummer Bankleitzahl Kontoinhaber Gleichzeitig mit nachstehender Unterschrift erteile ich LOGO Datensysteme GbR die Vollmacht, die Kosten für den Software-Mietvertrag zur jeweiligen Fälligkeit auf dem oben angegebenen Konto zu belasten. Mietverträge können nicht auf Rechnung, sondern ausschließlich im Lastschriftverfahren angenommen werden. Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen der LOGO Datensysteme GbR an. bdbaspekte_38 Ort / Datum Unterschrift / Stempel

39 bildung KOMMUNALES BILDUNGSWERK Seminare zum Thema Betreuung April bis Juni BEE160 Die Haftung des Betreuers Berlin Herr Horst Deinert 0407BEF080 Die Finanzierung der Betreuungstätigkeit Berlin Herr Horst Deinert BEA039 Aktuelle Rechtsprobleme des Schuldrechts: Was ist bei Vertragsstörungen zu beachten? Berlin Herr Prof. Dr. Otto Boßmann BEE040 Spezielle Fragen des Betreuungsrechts - Vermögenssorge unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsentwicklung Berlin Herr Michael Grabow BEA060 Rechtspfleger und Betreuer - Gegner oder Partner? Berlin Frau Helga Schmidt BED020 Der Betreute in Alten-, Pflegeund Behinderteneinrichtungen (Heimen) Berlin Herr Ralf Leiding SOB027 Aus der Praxis für die Praxis: Das neue Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung in der behördlichen Umsetzung - Musterfälle, Erfahrungen und Probleme Berlin Herr Karl-Heinz Kaune SOD020 Der Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe Berlin Frau Sylvia Reichert BEC045 Die Schizophrenie - Hintergründe, Erscheinungsformen, Verlauf. Integrative Therapieansätze in der Behandlung von Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis Berlin Herr Dr. Jörg Weingärtner SOB020-O Hilfe zum Lebensunterhalt Düsseldorf Herr Alfons Gunkel BEA080 Einführung in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Berlin Frau Alexandra Neumann BEF040 Ordnung in den Akten als Grundvoraussetzung für die rationelle Büroarbeit des Betreuers - Aktenführung, Aktenplan, Registratur, Aktenordnung Berlin Frau Kerstin Winkler SOC020 Hilfe in besonderen Lebenslagen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsentwicklungen Berlin Herr Heinz-Dieter Lübbert SOG140 Schuldnerberatung unter Berücksichtigung der Insolvenzordnung Berlin Frau Ramona Focke BEE140-O Der Betreuer als Rechtsvertreter vor Gericht Düsseldorf Herr Carl Blomenkamp BEF060 Der Schutz persönlicher Daten Betreuter und der Umgang mit den Akten der Betreuten Berlin Herr André Kuhring BEE120 Der Betreute als Teilnehmer am Rechtsverkehr Berlin Herr Michael Grabow BEE030-O Zwangsvollstreckungsmaßnahm en für und gegen den Betreuten - Grundzüge, Bedeutung und Folgen des Zwangsvollstreckungs verfahrens im Betreuungsfall und die Aufgaben des Betreuers Düsseldorf Herr Peter Zwegat SOB150 Hilfe zur Überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten nach 72 BSHG - Abgrenzungsfragen, Bewilligungspraxis Berlin Herr Manfred Krüger BEC040 Die Bedeutung der Psychopharmaka in der psychiatrischen Behandlung - Wirkungen, Nebenwirkungen, Indikation Berlin Herr Dr. Jörg Weingärtner BEA040 Systematische Einführung in das Betreuungsrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage Berlin Herr Michael Grabow SOA140-O Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Sozialhilferecht Düsseldorf Herr Klaus Bialluch SOG041 Rückforderung von Sozialhilfe nach 50 SGB X und 92 a Abs. 4 BSHG; Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten und Kostenersatz durch Erben Berlin Herr Alfons Gunkel 155 inside bdbaspekte_39

40 bildung 0618BEB205 Das Verwaltungsrecht in der Betreuungspraxis - Professioneller Umgang mit den Behörden Berlin Frau Kerstin Winkler BEE100 Die Nachlasspflegschaft Berlin Prof. Dr. Walter Zimmermann SOB027-O Aus der Praxis für die Praxis: Das neue Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung in der behördlichen Umsetzung - Musterfälle, Erfahrungen und Probleme Frankfurt/M. Herr Karl-Heinz Kaune SOC105 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem BSHG unter Berücksichtigung des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) sowie des Behindertengleic hstellungsgesetzes und des Grundsicherungsgesetzes Berlin Herr Manfred Krüger SOE021 Die Ermittlung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung Berlin Herr Ulrich Lammers BED040 Eilfälle in der Betreuung, Unterbringung nach BGB.PsychKG; aktuelle Fragen des Betreuungsrechts Berlin Prof. Dr. Walter Zimmermann 155 ANMELDUNG & INFORMATION: Kommunales Bildungswerk Berlin e. V. Gürtelstraße 29a/ Berlin Tel.: (030) Fax: (030) info@kwb.de 0623SOB020 Hilfe zum Lebensunterhalt Berlin Frau Heike Schütte SOG090 Ausgewählte aktuelle Probleme der praktischen Arbeit mit dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG Berlin Herr Gerd Goldmann BEE180 Der Betreute als Mieter einer Wohnung - Fragen und Probleme rund um den Mietvertrag Berlin Herr Prof. Dr. Otto Boßmann SOE030 Mitglieder des Verbandsrates Baden-Würtemberg Bayern Berlin Brandenburg Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Spezielle Fragen des Unterhaltsund Vollstreckungsrechts Berlin Herr Ulrich Lammers SOA120 Das Ermessen in der Sozialhilfe Berlin Frau Sylvia Reichert SOC040 Sozialhilfegewährung in Einrichtungen, die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger und der Erben des Hilfeempfängers Berlin Herr Klaus Bialluch 155 Stefan Stroh Klaus Gölz Alois Krumbachner Peter Buchner Elisabeth Habscheid-Knorre Frieda Nahas Vertreter: Werner Pasquay Thomas Behrendt Siegfried Kaufmann Vertreterin: Sylvia Newitzky Susanne Wolff Frauke Feldt-Glenz Jens-Peter Finkhäuser Vertreter: Ralph Balhorn Vertreter: Ulf-Otto Postel Jutta Kriete Thorsten Becker Vertreterin: Karin Herbst Vertreterin: Heidi Stögbauer Karin Dethloff Vertreterin: Heidrun Scholle Klaus Kier Rainer Sobota Hans-Henning Keese Friedhelm Oldenburg Vertreterin: Carola Friedrichs-Heise Vertreter: Kurt Klose Eberhard Kühn Angelika Verhaag Tina Schmedt Anna Mulder Susanne Klein Peter Mathias Vertreterin: Heidi Joswig Constanze Köhler-Zehe Vertreterin: Regina Kreimeier Regina Baldauf Andreas Liebert Vertreter: Lutz Kühn Christian Kästner Silke Engelbrecht Kerstin Lesser Vertreter: Friedhelm Fischer bdbaspekte_40

41 bildung Textsammlung Betreuungsrecht MIT EINER EINFÜHRUNG VON DR. BERNHARD KNITTEL, 3. AUFLAGE STAND 1. AUGUST 2002, BUNDESANZEIGERVERLAG, ISBN Die Textsammlung Betreuungsrecht von Dr. Bernhard Knittel ist in überarbeiteter Form neu erschienen. Die Textsammlung enthält Gesetzestexte und relevante Auszüge aus den das Betreuungsrecht berührenden Rechtsgebieten. Für Betreuerinnen und Betreuer sollten die wesentlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die wichtigen Verfahrensregelungen nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von besonderem Interesse sein. Ebenfalls nachzulesen sind Auszüge aus dem Bundessozialhilfegesetz, insbesondere zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. Ergänzend dazu sind die relevanten Durchführungsverordnungen zu 76 und 88 BSHG abgedruckt. Daneben sind grundlegende Vorschriften hinsichtlich Eingliederungshilfe, Blindenhilfe und Hilfe zur Pflege aufgeführt. Des Weiteren ist das komplette Heimgesetz dargestellt. Weitere Rechtsvorschriften aus dem Berufsvormündervergütungsgesetz, der Kostenordnung, dem Rechtspflegergesetz, dem Betreuungsbehördengesetz können ebenfalls hilfreich sein. Hervorzuheben ist auch das übersichtliche und umfangreiche Stichwortverzeichnis mit dessen Hilfe man schnell zu den gesuchten Vorschriften gelangt. Die vorgeschaltete Einführung gibt entgegen der Erwartung der Leserinnen und Leser keinen Überblick über das Betreuungsrecht, sondern stellt lediglich den Zwischenbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2002 dar und ist damit auch nicht mehr auf dem neusten Stand. Diese Textsammlung stellt meines Erachtens das Minimum an gesetzlichen Regelungen dar, welches Berufsbetreuerinnen und Betrufsbetreuer zu Ihrer Arbeit benötigen. Dagmar Brosey inside bdbaspekte_41

42 kontakt Bundesgeschäftsstelle BUNDESVERBAND DER BERUFSBETREUER/-INNEN Esplanade Hamburg Telefon (040) Telefax (040) e.v. SPRECHZEITEN DER BUNDESGESCHÄFTSSTELLE: Das Büro der Bundesgeschäftsstelle ist von Montag Freitag in der Zeit von 9 13 Uhr, Dienstags auch von besetzt. SPRECHZEITEN UNSERER VERBANDSJURIST/-INNEN: Zur Beantwortung von Fragen in rechtlichen Angelegenheiten in der Betreuungsarbeit stehen unsere Juristen den Mitgliedern des BdB jeden Mo. & Mi. von Uhr, Do. von und Uhr in der Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung unter (040) MAILINGLISTE: Anmeldung zur BdB-Mailingliste bitte mit Namen, Mitgliedsnummer und adresse an die Geschäftsstelle bdb@bdb-ev.de SPRECHSTUNDE GESUNDHEITSSORGE: Herr Ingo Bäuerle (Arzt und Betreuer) bietet ab sofort eine telefonische Sprechstunde für BdB-Mitglieder bei Fragen der Gesundheitssorge an. Sie erreichen Herrn Bäuerle montags von 9 13 Uhr unter Tel. (040) Die Ansprechpartner der Landesgruppen B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Elisabeth Krug-Müller Tel. (072 02) Andrea Schwin-Haumesser Tel. (07 11) Hans Jürgen Ernst Tel. (0621) Stefan Stroh Tel. (071 31) Klaus Gölz Tel. (07 11) B AY E R N Werner Pasquay Tel. (091 31) Elisabeth Habscheid-Knorre Tel. (092 41) Gerda Helfer Tel. (0821) Frank Staeck Tel. (0821) Hans-Otto Bottler Tel. (082 92) B E R L I N Siegfried Kaufmann Tel. (030) Thorsten Müller Tel. (030) Jürgen Wittich Tel. (030) B R A N D E N B U R G Birgit Schötz Tel. (033 05) Elvira Wittchen Tel. (033 94) H A M B U R G Jutta Schneider Tel. (040) Iris Peymann Tel. (040) Frauke Feldt-Glenz Tel. (040) H E S S E N Rolf Braune Tel. (06409) 6376 Jutta Kriete Tel. (061 71) Katrin Weimann Tel. (069) Heidi Stögbauer Tel. (061 95) M E C K L E N B U R G - V O R P O M M E R N Reiner Bundt Tel. (01 70 ) Manfred Schwarz Tel. (0395) Günter Ulbricht Tel. (0381) Peter Marckwardt Tel. (038726) N I E D E R S A C H S E N Martin Bischof * 1 Tel. (051 51) Kurt Klose * 2 Tel. (04456) Carola Friedrichs-Heise Tel. (05021) 5040 Rainer Sobota Tel. (04221) N O R D R H E I N - W E S T F A L E N Peter Mathias Tel. (02 31) Angelika Verhaag Tel. (02 11) Anna Mulder Tel. (028 50) Heidi Joswig Tel. (02 09) Bernd Tetera Tel. (02 08) R H E I N L A N D - P F A L Z Andrea Rinke-Bachmann Tel. (061 31) Heike Schultz Tel. (02 61) S A A R L A N D Regina Baldauf Tel. (06894) Margit Sinigoj Tel. (06897) Ewald Schneider Tel. (0681) S A C H S E N Marita Schnabel Tel. (0351) Kristina Jung Tel. (034297) Gudrun Lindner Tel. ( ) S A C H S E N - A N H A LT Christian Kästner Tel. (039 04) Jana Puffke Tel. (0345) Olaf Daniel Tel. (034441) Cornelia Roloff Tel. (039 21) Gotthard Franke Tel. (0391) S C H L E S W I G - H O L S T E I N Silke Engelbrecht Tel. (04830) Monika Cremer Tel. (045 28) Rosemarie Bülow Tel. (0451) Heinz Ludwig Tel. (04632) T H Ü R I N G E N Martin Kristen * 1 Tel. (036 43) Heike Kluge * 2 Tel. (0361) bdbaspekte_42 * 1 Ansprechpartner für Betreuer/-innen aus Betreuungsvereinen * 2 Ansprechpartner für freiberufliche Betreuer/-innen

43 BdB-Jahrestagung und Mitgliederversammlung Jetzt anmelden! Den BdB zieht es gen Süden: Drei Tage lang wird das kleine Städtchen Weinheim in der Nähe von Heidelberg im Zeichen von Betreuung stehen. Unter dem Motto Betreuung zwischen Haftung und Qualität findet hier vom 6. bis 8. Mai 2004 die Jahrestagung und Mitgliederversammlung des Bundesverbandes statt. Neben namhaften Rednern (u.a. Dr. Heribert Prantl, Prof. Dr. Wolf Crefeld, Karl Hermann Haack) stehen eine Vielzahl interessanter Workshops auf dem Programm. Die Kabarettfreund/-innen zieht es am Donnerstagabend in die Kulturbühne Alte Druckerei hier stehen exklusiv für den BdB die Weinheimer Spitzklicker mit ihrem Best-of-Programm: Alles schonmal dagewesen auf der Bühne. Mit Spannung werden auch die ersten Eindrücke und Erfahrungen im Rahmen der Kampagne Zu eng geschnürt. Reform ja. Aber mit Weitblick. erwartet. Also, nichts wie anmelden... Weitere Informationen und Anmeldeunterlagen finden Sie in bdbinside auf Seite 33. BdB verstärkt Service Öffentlichkeitsarbeit leicht gemacht Tagungsflyer, Imageflyer, Pressemappe, Info-Beileger und Plakate: So liest sich die Arbeitsbilanz in Sachen Öffentlichkeitsarbeit der letzten drei Monate. Folgende Materialien stehen ab sofort für alle BdB-Mitglieder bereit: Der Imageflyer Betreuung in guten Händen erläutert informativ und sachlich über die Arbeit von Berufsbetreuer/-innen. Für den täglichen Einsatz vor Ort. Die Plakate Bausteine fürs Leben gibt es in zweifacher Ausfertigung. Jeweils im A1-Format mit Text als Imagewerbung oder ohne Text als Ankündigungsmedium für Ihre Veranstaltungen. Die Pressemappe enthält eine Vielzahl von Informationen, die sich spezifisch an Vertreter/-innen der Medien sowie an die Fachöffentlichkeit richten (nicht einzusetzen als allgemeine Infomappe) Der Info-Beileger Reform so nicht! kann derzeit allen Korrespondenzen beigefügt werden, um dem Protest gegen die derzeitigen Reformpläne der Politik Ausdruck zu verleihen BdB-Geschäftsstelle Zwei neue Gesichter Ziba Khazri Iris Kayser Die BdB-Geschäftsstelle hat Verstärkung bekommen: Nach dem Ausscheiden von Anja Feldt übernimmt Ziba Khazri ab sofort die Betreuung der Mitglieder und allgemeine Verwaltungsaufgaben. Das Betreuungswesen ist der 35jährigen bestens vertraut, bislang war sie in einer Bezirks-Betreuungsstelle in Hamburg tätig. Iris Kayser wird den BdB zeitweilig verstärken: Die 42 Jahre alte Diplomjuristin ist eigens für die bundesweite Kampagne Zu eng geschnürt eingestellt worden und verstärkt das Organisationsteam. Der heiße Draht zu den Neuen : Ziba.Khazri@bdb-ev.de und Iris.Kayser@bdb-ev.de Mitgliederentwicklung Neuer Rekord! Die aktuellen Zahlen weisen einen neuen Rekord aus: Erstmals seit seines Bestehens zählt der BdB mehr als Mitglieder genau Damit setzt sich der Trend der vergangenen Jahre fort. Die fast lineare Kurve zeugt von einem gesunden Wachstum, so BdB-Geschäftsführerin Anette Reinders. 317 Mitglieder sind im Jahr 2003 aus dem Verband ausgetreten, dem gegenüber stehen 874 Eintritte: macht 557 neue Mitglieder gegenüber dem Vorjahr. absolut Zuwachs (netto) Alle Unterlagen sind unter Tel. 040 / bei der BdB-Geschäftsstelle abzufordern. Für den Imageflyer wird eine Kostenbeteiligung von 0,15 Euro (zzgl. MwSt.) pro Exemplar erhoben, alle anderen Materialien sind kostenfrei bdbaspekte_43

44 Die großen Verlierer der Gesundheitsreform Bittere Pille für Arme und Kranke Der Januar 2004 wird Betreuten und Betreuer/-innen noch lange in Erinnerung bleiben. Angst und Ratlosigkeit bei den einen, ein bürokratischer Mehraufwand, der seinesgleichen sucht bei den anderen das waren die prägenden Merkmale. Der Grund: Die Einführung der Gesundheitsreform. Welche Auswirkungen haben die Änderungen im Gesundheitswesen auf Alte, Kranke und Arbeitslose? bdbaspekte gibt einen Einblick, die 35-Euro-Grenze, die sich aus der einprozentigen Zuzahlung ergibt, bereits im Januar erreicht. Damit sei zwar jetzt für das restliche Jahr Ruhe, doch was im Januar aufgrund der neuen Reform an Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen sei einfach Wahnsinn. Auf drei Stunden Mehrarbeit pro Klient/-in schätzt die 53jährige die zusätzliche Belastung, macht bei 45 Betreuten Millionen Euro ob der Gesetzgeber das gewollt hat? Auch Frieder Klaus vom Diakonischen Werk in Stuttgart sieht Kosten auf den Staat zukommen. Betreuer/-innen hätten ihm von Wohnungslosen berichtet, die auf Besuche beim Arzt oder dem Pflegedienst verzichten, weil das Geld nicht reicht. Untersuchungen zufolge sind 90 Prozent Dann wird es richtig teuer für das Sozialamt oder für die Krankenkassen Angela Roder Angela Roder, Betreuerin aus Hamburg ist aufgebracht: Die Zuzahlungsregelung ist für unsere Klienten eine Zumutung. Wer soll von 290 Euro Sozialhilfe oder knapp 90 Euro Eingliederungshilfe denn noch seine Medikamente bezahlen? Viele sind auf ihre Arzneimittel angewiesen und haben 135 Stunden im Monat. Mal eben überschlagen: Berufsbetreuer/- innen mit durchschnittlich 30 Betreuungen haben somit insgesamt einen Mehraufwand von Stunden. Macht summa summarum rund 20 aller Wohnungssuchenden behandlungsbedürftig. Krankheiten werden verschleppt, die Leute sind irgendwann schwerkrank, dann wird es richtig teuer für das Sozialamt oder für die Krankenkassen, mahnt Klaus. bdbaspekte_44

45 Der Hamburger Psychiater Nicolas Nowack spricht schon jetzt von einem medizinischen Versorgungsnotstand. Er hat die Folgen der Gesundheitsreform für Sozialhilfeempfänger in Heimen untersucht und kommt ebenfalls zu dem Schluss: Viele Sozialhilfeempfänger in stationärer Versorgung können die Zuzahlungen für Praxisgebühr, Krankentransport und Medikamente künftig nicht zahlen. Bittere Klage wurde kürzlich auch bei einem Hearing der Münchner Wohlfahrtsverbände über die Auswirkungen der Gesundheitsreform geführt. Fachleute aus Medizin und Sozialarbeit und Betroffene erklärten übereinstimmend, dass nicht wenige ihre letzten freien finanziellen Mittel für die Häufung von Zuzahlungen für ärztliche Behandlungen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel und nötige Zusatz-Therapien ausgeben müssten. Mitarbeiter der Pflegedienste zahlten Gebühren für die von ihnen Betreuten aus eigener Tasche, um wenigstens die medizinische Grundversorgung zu sichern. Pfarrer Günther Bauer, Geschäftsführer des evangelischen Sozialwerks Innere Mission München und derzeit Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände, klagte an, dass das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) in bestimmten Fällen Gefährdungen für Gesundheit und Leben mit sich gebracht habe. Diejenigen, die sich am wenigstens wehren könnten, müssen die Solidarkosten übernehmen. Der Effekt, dass Leistungen von Menschen, die sich nicht zu helfen wissen, nicht mehr in Anspruch genommen werden, sei bewusst in Kauf genommen worden. Es müsse ein neuer gesellschaftlicher Konsens darüber gefunden werden, was die Solidarversicherung noch für alle leisten kann und was nicht. Ähnlich die Lage in Pforzheim: Hier fordert der sozialdiakonische Bereich der Stadtmission, dass das Amt für soziale Sicherung und Integration in Vorleistung trete und die maximal zwei Prozent Zuzahlung direkt an die Krankenkasse abführe. Dann entfalle die finanzielle Härte für Hilfeempfänger zumindest zum Jahresbeginn. Eine Erhöhung des Sozialhilfesatzes um zwei Prozent sei dringend nötig, so Sven Osswald, Leiter des Arbeitslosentreffs. Die Sozialämter sind auch in Hamburg erste Adresse der Betreuer/- innen. Angela Roder: Wir haben für unsere Betreuten mit laufenden BdB will einige Verfahren als Musterklagen durch die Instanzen begleiten Hilfen zum Lebensunterhalt Anträge beim Sozialamt gestellt, die Kosten im Rahmen der Gesundheitsreform zu übernehmen. Allerdings blieben ihre Bemühungen zunächst erfolglos, für alle Klienten haben die Ämter ablehnende Bescheide geschickt. Der nächste Schritt ist bereits geplant. Kay Lütgens Der BdB will im Interesse der Betreuten einige Verfahren als Musterklagen durch die Instanzen begleiten. Begründung laut Roder: Bei der vor längerer Zeit erfolgten Festlegung der Regelsätze konnten die Zuzahlungen noch nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber muss sich zumindest Gedanken darüber machen, ob diese zusätzlichen Belastungen durch eine Erhöhung der Regelsätze aufgefangen werden sollen, ob die Zuzahlungen zusätzlich als einmalige Beihilfen zu übernehmen sind oder ob er meint, dass die Mehrbelastung aus den jetzigen Leistungen der Sozialhilfe bestritten werden können. Letztere Möglichkeit würde allerdings im Ergebnis eine empfindliche indirekte Kürzung der ohnehin knappen Regelsätze bedeuten. Kay Lütgens, Verbandsjurist des BdB, wertet zurzeit die ersten Gerichtsentscheidungen zu dieser Fragestellung aus und prüft, inwieweit eine Korrektur der jetzigen Praxis auf dem Rechtsweg zu erreichen ist. Mehr zum Thema... Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen im Rahmen der Gesundheitsreform und Hinweise zum Stand der Rechtsprechung finden Sie unter bdbrecht auf S.25 sowie unter bdbaspekte_45

46 1906a hinterrücks in den Gesetzentwurf gerutscht Heil oder Unheil? Der Paragraf 1906a wird in politischen Kreisen und Fachrunden intensiv diskutiert. Was bringt die Gemüter so auf? bdbaspekte hat sich umgehört. Die Wogen schlagen hoch. Vor einer Gefahr für psychisch Kranke warnt die schleswig-holsteinische Justizministerin Anne Lütkes. Der Verband Psychiatrieerfahrener und die Irren- Offensive e.v. starteten mit dem Aufruf Folter an Entmündigten im Januar eine Demonstration in Berlin. Und Prof. Dr. Wolf Crefeld (Ev. Fachhochschule Bochum) spricht von dem Betreuer in der gesellschaftlichen Rolle des mittelalterlichen Henkers. Anne Lütkes bdbaspekte_46 Was ist passiert? Quasi hinterrücks - nach allen Anhörungen - wurde in den Gesetzentwurf zum Bereuuungsrecht der Paragraf 1906a eingeführt. Dieser sieht vor, dass psychisch Kranke oder geistig Behinderte zu jeglicher ambulanten ärztlichen Behandlung gezwungen werden können, wenn sie selbst die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen dies war bislang nur stationär möglich. Die Betroffenen befürchten Szenarien, die an die Zeiten des Vormundschaftsrechts erinnern. Matthias Seibt (Vorsitzender des Landesverbandes Psychiatrieerfahrener Nordrhein-Westfalen): Medikamente könnten so noch leichter verabreicht und Patient/-innen ruhig gestellt werden. Sobald die Betreuerin oder der Betreuer sagt, jemand sei schizophren oder irre oder irgendwie komisch, droht gleich die Spritze. Prof. Dr. Wolf Crefeld argumentiert ähnlich: Ich denke, dass insbesondere ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer, die nicht über sozialpsychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, damit inhaltlich überfordert sind. Diese Betreuer funktionieren dann nur als verlängerter Arm der Psychiatrie, nicht als Schützer der Rechte und Interessen ihrer Klienten. Für Crefeld ist die Einführung der ambulanten Zwangsbehandlung ein Armutszeugnis der Psychiater/-innen. Es gibt in der Praxis wie auch in der Literatur genügend Belege, dass viele psychisch Kranke überzeugt werden können, wenn man es denn versteht und sich die Mühe macht. Zwang ersetzt viele Worte und Anstrengungen. Er habe sieben Jahre in einer Sozialpsychiatrie gearbeitet, ambulante Zwangsbehandlungen seien aber nie ein Thema gewesen. Dieser Passus des vorgesehenen Gesetzes birgt die Gefahr in sich, dass wir als Betreuer und Betreuerinnen zu Handlangern oder Vollstreckern ungeliebter Aufgaben werden. Das lehnen wir ab. Gerade weil wir uns - politisch und in unserer täglichen Prof. Dr. Wolf Crefeld Arbeit für mehr Selbstbestimmung unserer Klienten einsetzen und ihnen eine Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen müssen. Dieser Paragraf untergräbt unseren gesetzlichen Auftrag, rechtsfürsorglich und unterstützend zu handeln. Gleichzeitg ist zu befürchten, dass ein Abbau in der ambulanten psychiatrischen Versorgung stattfindet, begründet BdB- Vorsitzender Klaus Förter-Vondey die Gegenwehr des Verbandes. Befürworter des Paragrafens sehen bei seiner Einführung eher einen Gewinn für die Betroffenen. Steffen Lau, Psychiater an der Berliner Charité betont, dass Menschen mit Schizophrenie oder manischer Depression nach einer stationären Behandlung nicht als dauerhaft geheilt entlassen Klaus Förter-Vondey werden könnten. Eine Weiternahme von Medikamenten oder Depotspritzen, die die Betroffenen jedoch allzu oft ablehnten, würde weitere klinische Aufenthalte vermeiden helfen. Eine ambulante Betreuung sei wichtig, um den Menschen ihre soziale Integrationsfähigkeit zu erhalten. Es ist gut, dass der Gesetzgeber diese Lücke erkannt hat und sie jetzt schließen will, so Lau. Prof. Dr. Crefeld ist anderer Meinung: Wir brauchen keine Legitimationsverfahren für ambulante Zwangsmedikationen außerhalb des strafrechtlichen Bereichs, sondern qualifiziert und überzeugend arbeitende gemeinde-psychiatrische ambulante Dienste. Politisch gesehen ist jetzt der Bundestag am Zug er wird im Juni über das neue Betreuungsrecht abstimmen inklusive des Paragrafen 1906a. Natürlich werden wir zu allen Gelegenheiten sehr deutlich machen, wie aus unserer Sicht mit diesem Passus des Gesetzes zu verfahren ist, nämlich ihn zu streichen, so Klaus Förter-Vondey.

47 In der Rubrik aufgelesen stellen wir Ihnen in jeder Ausgabe Expert/-innen rund um das Thema Betreuung vor, die eigene Buchtipps und Online- Empfehlungen an die aspekte-leserinnen und -Leser weitergeben. Heute: Christian Lang, BdB-Bundesgeschäftsstelle (Qualitätssicherung) Seit letztem Herbst ist Christian Lang beim BdB zuständig für die Qualitätssicherung. Zudem ist er Mitglied in der neugegründeten BAG Qualität. Zwei Kernfragen prägen die Arbeit des 33jährigen: Welche Qualitätsstandards gibt es in der gesetzlichen Betreuung? Und: Wie lässt sich die Qualität der Arbeit messen und sichern? Erreicht und verbunden werden sollen verschiedene Teilziele: erstens eine wirksame Qualitätsverbesserung, zweitens der Schutz der Betreuten und drittens eine Verbesserung der beruflichen Situation von Berufsbetreuer/-innen, die für die Qualität ihrer Arbeit besonderes Engagement aufbringen. Christian Lang ist auch Lehrbeauftragter der Universität Lüneburg mit dem Schwerpunkt Qualitätssicherung in der Weiterbildung. MEIN BUCH-TIPP Qualitätssicherung ein aktuelles und ganz zentrales Thema für Berufsbetreuer/-innen das branchenintern in aller Munde ist. Allerdings gibt es bisher nur wenige Bücher, die sich konkret mit der Qualität in der Berufsbetreuung befassen. Prof. Dr. Reiner Adler (Fachhochschule Jena), der sich seit langem mit der Qualitätssicherung beschäftigt, hat angefangen diese Lücke zu schließen. Er ist übrigens ein ehemaliger Berufsbetreuer und war während dieser Zeit Mitglied im BdB. Adler plädiert im Rahmen der Professionalisierung der Berufsbetreuung dafür, dass die Qualität der Arbeit extern durch den Berufsverband, etwa im Rahmen eines Berufsregisters, und intern durch ein Qualitätsmanagementsystem des Berufsinhabers entwickelt wird. Seinen Schwerpunkt legt er auf das Qualitätsmanagementsystem der DIN ISO 9000 ff. Diese Normenreihe hat ihre Wurzeln im Produktionsbereich und wurde später von Dienstleistungsorganisationen übernommen. Seit einiger Zeit lassen sich auch im Sozialen Bereich Organisationen nach der DIN ISO 9000 ff zertifizieren. Ziel ist es ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen, das möglichst umfassend alle Bereiche der Dienstleistungserbringung berücksichtigt und kontrolliert. Ein Qualitätsmanagement auf der Grundlage der DIN ISO 9000 ff ist ein umfangreiches und sehr komplexes System, das in der Literatur schon häufig beschrieben wurde. Adlers Verdienst ist, dass er diese Qualitätsnormen in die Betreuungspraxis konkret und anschaulich umsetzt und anwendet. Hierbei werden die unterschiedlichen qualitätsrelevanten Aspekte der Betreuungsarbeit systematisch behandelt: Wie können Kooperation und Kommunikation verbessert werden?, Wie lässt sich die Zufriedenheit der Betreuerzielgruppen messen? Ergänzt werden diese Ausführungen durch Beiträge von vielen Experten etwa aus der betreuungsrechtlichen Praxis, von Verfahrensbeteiligten und - was ich besonders begrüße - von Betroffenen, die nach ihren Erwartungen an gesetzliche Betreuung befragt wurden. Fazit: Das Buch gibt einen fundierten Einblick in die Komplexität der Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung, die von Fachleuten aus verschiedenen Perspektiven heraus betrachtet wird. Wer an dem Qualitätsmanagementsystem der DIN ISO 9000 ff interessiert ist und dieses für sich nutzen möchte, der erhält mit diesen Buch umfassende Informationen und wichtige Anregungen für die Berufspraxis. MEIN INTERNET-TIPP Die Betreiber des Internetportals bieten Dienstleistungen rund um das Internet an: gegen Bezahlung. Kostenlos dagegen ist ein umfangreiches Branchenbuch für den sozialen Bereich, eine Vielzahl von aktuellen Rezensionen, Software und noch viel mehr. Die Seiten halten viele Informationen zu unterschiedlichsten Bereichen der Sozialen Arbeit bereit. bdbaspekte_47

48 Viele gute Gründe sprechen für Sie und für uns! Als Mitglied des BdB haben Sie Anspruch auf viele interessante Leistungen. Wir bieten Ihnen: - verbandsinterne fachliche & rechtliche Beratung - at work, die Profi-Software zum günstigen Preis - Fortbildungsveranstaltungen und Seminare - aktuelle Verbandspublikationen und Informationen - günstige Versicherungskonditionen - Vermittlung von Supervision - uvam. Bitte per Fax an den BdB: (040) Ja, ich möchte Mitglied werden. (Bitte alle Angaben in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine) Name Vorname Straße PLZ/Ort Tel Fax Geb.-Datum: beruflicher Abschluss Betreuer-Typ: 1=selbst., 2=Behörde, 3=Verein Bundesland (Abk.) Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.v. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate. Anschließend kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Mit der Weitergabe meiner Adresse an die Sprecher/innen der Landesgruppen bin ich einverstanden. Einzugsermächtigung: Hiermit bevollmächtige ich den Bundesverband der Berufsbetreuer e.v., die von mir zu entrichtenden Beiträge bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos einzuziehen. Sollte mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweisen, besteht seitens der kontoführenden Stelle keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Ermächtigung ist jederzeit schriftlich widerrufbar. Konto-Nr BLZ Geldinstitut Kontoinhaber/-in Ich bitte um Zusendung folgender Publikationen (für Mitglieder kostenfrei, für Nichtmitglieder 5,- Euro pro Heft zzgl. Versand): Schwerpunkt Reformdiskussion 33/01 Schwerpunkt Berufsbildentwicklung 39/02 Schwerpunkt Case Management 40/02 Schwerpunkt Berufsbild 41/02 Schwerpunkt Qualitätssicherung 43/03 Sonderausgabe Versicherungen 44/03 Schwerpunkt Mitgliederversammlung 45/03 Schwerpunkt Abschlussbericht der B-L-AG 46/03 Schwerpunkt Agenda 2010: Umbau der Sozialsysteme 47/04 letzte Ausgabe der Verbandszeitung Datum Unterschrift Beitragsordnung 1. Der Mindestjahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 150,- Euro 2. Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt 200,- Euro 3. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 50,- Euro Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Anfang des Jahres fällig. Beim Eintritt in den BdB e.v. im: 1. und 2. Quartal eines Jahres wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben. 3. Quartal eines Jahres wird der Jahresbeitrag um 25 % ermäßigt. 4. Quartal eines Jahres wird der Jahresbeitrag um 50 % ermäßigt. Zusätzlich zum entsprechenden Jahresbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 35,- Euro erhoben. Bei denjenigen Mitgliedern, die nicht bereit sind, eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, wird eine zusätzl. Bearbeitungsgebühr von 10,- Euro erhoben. Sämtliche Rückbuchungs-, Verzugs- und Mahnungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. BdB Geschäftsstelle Esplanade Hamburg Tel. (040)

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