U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
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- Benedikt Beck
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1 U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ-Ass Dr Simone Hauser 1 EMRK enthält kein explizites Recht auf Umweltschutz EGMR: keine Bestimmung der Konvention sei speziell dafür ausgerichtet, einen einklagbaren Anspruch auf Schutz der Umwelt zu gewähren EGMR: ausdrückliche Anerkennung von positiven Schutzpflichten EGMR: Schutz vor Immissionen 2 1
2 EGMR: Ein Schutz - künftiger Generationen oder - von allgemeinen, nicht individualisierten Schutzinteressen ist ausgeschlossen, - ferner von solchen Schutzinteressen, die nicht ausreichend konkretisiert werden 3 EGMR: Bloß potentielle künftige Gefährdungen begründen nach der Rechtsprechung Schutzpflichten nur unter der Voraussetzung, dass sie - vorhersehbar und - gravierend sind und - zu irreparablen Schäden führen Bloß abstrakte, nicht substantiierte Gefahren scheiden damit aber aus 4 2
3 EGMR: Grundrechtsgewährleistung bedeutet für den Mitgliedstaat: - Pflicht zur Erlassung entsprechender materieller gesetzlicher Grundlagen - Pflicht zur Schaffung von effektiven nationalen Rechtsbehelfen sowie - korrekte Durchführung dieser Verfahren 5 Art 2 EMRK: Recht auf Leben Der EGMR stellte im Urteil fest, dass sich das Recht auf Leben - nicht im Schutz vor absichtlichen Tötungen erschöpfe, - sondern dass die Mitgliedstaaten auch positive Verpflichtungen treffen, - das Leben von Personen unter ihrer Jurisdiktion zu schützen 6 3
4 Art 2 EMRK: Recht auf Leben EGMR: Zwar verpflichte grundsätzlich - nicht jede lebensgefährliche Situation die Behörde, - entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; - die Behörde ist aber dann verpflichtet, derartige Maßnahmen zu setzen, - wenn ihr reale und unmittelbare Gefahren für Leib und Leben bekannt sind 7 Art 3 EMRK: Verbot der Folter Immission = erniedrigende und unmenschliche Behandlung? EGMR verneint dies 8 4
5 Art 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren Anwendungsbereich: - die Erteilung - der Widerruf oder - die Einschränkung einer Berechtigung 9 Art 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Der EGMR anerkennt, dass - eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung (wie beispielsweise Geruch, Lärm, Abgase) - das physische Wohlbefinden einer Person zweifellos beeinträchtigen und damit - in ihr Privatleben eingreifen kann 10 5
6 Art 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Der EGMR anerkennt einen staatlichen Ermessensspielraum: Zwischen dem - Interesse am wirtschaftlichen Wohl der Gemeinschaft und - dem wirksamen Genuss des Rechts auf Achtung der Wohnung und des Privat- und Familienlebens - muss ein ausgewogenes Gleichgewicht hergestellt werden 11 Art 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rsp des EGMR mit Vorsorgeprinzip vereinbar? Lehre vertritt vielmehr den Standpunkt, dass - bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft - Leben, Gesundheit und körperliches Wohlbefinden grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Wohl des Landes genießen sollten 12 6
7 Art 10 EMRK: Freiheit der Meinungsäußerung EGMR: Diese Freiheit darf aber nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat eine positive Verpflichtung auferlegt, aus eigenem Informationen zu sammeln und sie zu verbreiten 13 Art 13 EMRK: Recht auf wirksame Beschwerde Nach der Rsp des EGMR gewährt Art 13 EMRK - zwar keine allgemeine Rechtsschutzgarantie gegen allgemeinpolitische Entscheidungen als solche, - sondern kann immer nur im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung der Konvention verletzt sein, so zb mit Art 8 EMRK 14 7
8 Art 1 des 1 ZP EMRK: Schutz des Eigentums Staatliche Umweltschutzmaßnahmen dürfen das Recht auf Eigentum einschränken, - wenn diese gesetzlich vorgesehen, - in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse also zb zum Schutz der Gesundheit und für die Erhaltung der Umwelt erforderlich sind und - die Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien angestrebt haben Abs 4 OÖ BauO: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, [ etc] sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen 16 8
9 Infrastrukturvorhaben: Rsp des EGMR: Infrastrukturvorhaben sind auch dann zu bewilligen, wenn - unzumutbare Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, - sofern nur ein gerechter Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen an der Projektrealisierung einerseits und dem Schutz der Anrainer andererseits angestrebt wird 17 Bundesverfassung: - Verpflichtung zur Einräumung einer Parteistellung? - nein, lediglich Art 119a Abs 9 B-VG betreffend die Gemeinde - Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz) 18 9
10 Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art 13 EMRK lässt sich nicht ableiten, - dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, - bestimmte Projekte einem administrativen Genehmigungsverfahren zu unterziehen und - davon betroffenen Dritten Parteistellung einzuräumen 19 Einräumung einer Parteistellung O D E R Unterlassungsklage gemäß 364 ABGB = gleichwertige Alternative 20 10
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