K.o.-Mittel-Delikte: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen für Angehörige des Gesundheitswesens
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- Pia Meinhardt
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1 K.o.-Mittel-Delikte: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen für Angehörige des Gesundheitswesens Mag. Laura Fischer Institut für Ethik und Recht in der Medizin
2 Projekt IsoCSI Anwendung der Isotopenanalytik in der Forensik am Beispiel GHB/GBL (K.o.-Mitteln) und Textilien Projektpartner: Medizinische Universität Wien, Forensische Toxikologie Bundeskriminalamt (.BK), Abteilung 6 Forensik und Technik Büro 6.2 Kriminaltechnik Imprint Analytics GmbH Ziele: Entwicklung neuer Verfahren Verbesserung des Aufzeigens und der Aufklärung von Straftaten Steigerung des Sicherheitsempfindens der Bevölkerung
3 Themenüberblick Arten und Wirkungen von K.o.-Mitteln Rechtliche Einordnung im österreichischen Suchtmittelrecht Verabreichung von K.o.-Mitteln und Anschlussstraftaten Hilfeablauf und Berufspflichten
4 1. Arten und Wirkungen von K.o.-Mitteln (1) Sammelbegriff für über 100 Wirkstoffe Fokus des IsoCSI-Projekts: Gammahydroxybuttersäure GHB & Gamma-Butyrolacton GBL Oftmals Liquid Ecstasy bezeichnet, jedoch nicht verwandt mit Ecstasy. Ähnliche Wirkungsweise wie Alkohol und Schlafmittel: sozial öffnend, Stimmungs- und Antriebssteigerung, Abbau von Hemmungen, gesteigerte Libido Nebenwirkungen/Vergiftungssymptome: Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Bewusstseinsstörungen, Krämpfe, Atemdepression bis hin zum Atemstillstand und Koma
5 1. Arten und Wirkungen von K.o.-Mitteln (2) GBL: Wird im Körper zu GHB umgewandelt daher gleiche Wirkungsweise wie GHB Wirkungseintritt: etwa 15 Minuten Dauer: bis zu circa vier Stunden Nachweisbarkeit: fünf bis acht Stunden im Blut, ca. 12 Stunden im Urin Farblose, klare Flüssigkeit; schwacher Eigengeruch; nahezu geschmacklos Leicht zu beschaffen
6 2. Rechtliche Einordnung von GHB und GBL im österreichischen Suchtmittelrecht (1) Der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln steht unter gerichtlicher Strafdrohung Suchtmittelgesetz Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz Verordnungen: Psychotropenverordnung, Suchtgiftverordnung, Neue-Psychoaktive-Substanzen- Verordnung
7 2. Rechtliche Einordnung von GHB und GBL im österreichischen Suchtmittelrecht (2) Einordnung von GHB im Suchtmittelrecht: 2003: : Aufnahme in die Psychotropenverordnung Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs, der Vorbereitung des Handelns und des Handels Transferierung in die Suchtgiftverordnung Verbot des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Suchtgifthandels teilweise strengere Strafbestimmungen für Suchtgifte als für psychotrope Stoffe
8 2. Rechtliche Einordnung von GHB und GBL im österreichischen Suchtmittelrecht (3) Einordnung von GBL im Suchtmittelrecht: Zunahme an Stoffen mit psychoaktiver Wirkung, die weder Suchtgifte noch psychotrope Stoffe sind Neue Psychoaktive Substanzen Neues-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) & Neue- Psychoaktive-Substanzen-Verordnung : Aufnahme von GBL im NPSG Verbot der Erzeugung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Überlassung und Verschaffung, um daraus einen Vorteil zu ziehen
9 3. Die Verabreichung von K.o.-Mitteln und Anschlussstraftaten (1) Fall 1: Mutter verabreicht ihrem Sohn ein Schlafmittel zur Ruhigstellung Eintritt der Bewusstlosigkeit Einordnung im Strafgesetzbuch (StGB): Körperverletzung nach 83 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Schädigung an der Gesundheit: Herbeiführung, Hervorrufung oder Verschlimmerung von Krankheiten im medizinischen Sinn Herbeiführung eines schweren Rausch- und Betäubungszustandes durch Vergiftung Schlafmittel: bloßer Schlafzustand Gesundheitsschädigung; gravierender Betäubungszustand wie Bewusstlosigkeit = Gesundheitsschädigung
10 3. Die Verabreichung von K.o.-Mitteln und Anschlussstraftaten (2) Fall 2: Y verabreicht X GHB und nimmt ihm seine Geldbörse weg. Einordnung im Strafgesetzbuch (StGB): Körperverletzung nach 83 StGB: Vergiftung im Sinne einer pathologischen Veränderung im Körper Raub nach 142 StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Gewalt gegen eine Person = physische Krafteinwirkung; nach h.l. auch die listige Verabreichung betäubender Mittel zum Zweck der anschließenden Sachwegnahme körperliche Zwangseinwirkung Voraussetzungen: Verabreichung des Mittels ohne Willen des Opfers & Beeinträchtigung der Willensfreiheit Hervorrufung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
11 3. Die Verabreichung von K.o.-Mitteln und Anschlussstraftaten (3) Fall 3: Feuerwehrfest: A wacht mit Erinnerungslücken und dem Gefühl auf, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Einordnung im Strafgesetzbuch (StGB): Körperverletzung nach 83 StGB Vergewaltigung nach 201 StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Einsatz betäubender Mittel als Gewalt Verabreichung ohne Willen des Opfers Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
12 4. Der Hilfeablauf Berufspflichten (1) Zwei konkrete Fragestellungen: 1. Gibt es Anhaltspunkte aus der Vorgeschichte, die so einen Verdacht nahelegen? 2. Was müssen Sie dokumentationsmäßig und untersuchungstechnisch tun, um dazu beizutragen, dass derartige Delikte zur Anzeige und zu einer gerichtlichen Verurteilung kommen?
13 4. Der Hilfeablauf Berufspflichten (2) Ad 1: Beachtung bei der Anamneseerhebung: Erinnerungslücken, Dämmerzustände, Gefühl der Willenslosigkeit und Reglosigkeit Erkundung nach diesen Sinneswahrnehmungen Hinterfragung nach wissentlicher Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinnahme Rapides Eintreten und schnelles Abklingen der Symptome; beinahe schlagartiges Erwachen aus der Bewusstlosigkeit Kein Hang-Over Symptome stehen außer Verhältnis zu vorliegenden Alkoholisierung Sensible und einfühlsame Formulierung
14 Ad 2: 4. Der Hilfeablauf Berufspflichten (3) Sorgfältige Dokumentation von Gesprächen Gründliche körperliche Untersuchung, inklusive gynäkologischer Untersuchung bei Verdacht eines Sexualdelikts Dokumentation von Verletzungen, auch von Bagatellverletzungen Sicherung von DNA-Spuren (Abstriche) Blut- und Urinproben Bedeutung der Dokumentation: Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und in zahlreichen Gesetzen des Gesundheitsbereichs enthalten Ziel = Nachvollziehbarkeit für Dritte Richter, Staatsanwälte, etc. Für die Beweisbarkeit in Gerichtsverfahren unerlässlich 10 Jahre aufzubewahren
15 Fazit Jeder ist potentielles Opfer Aufmerksamkeit und gezielte Fragestellung Genaue Dokumentation
16 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
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