Heimvertrag. Darüber hinaus sind Fragen des Heimvertragsrechtes im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

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1 Heimvertrag Der vorliegende Heimvertrag bietet eine rechtliche Grundlage für die Erbringung solcher Leistungen, die dem Bewohner gemeint ist im Rahmen dieses Vertrages immer auch die Bewohnerin ein trotz seines Hilfebedarfs weitgehend selbständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Er soll die privaten Belange des Bewohners möglichst unberührt lassen. Dieser Vertrag bestimmt die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Rechte und Pflichten der an seinem Abschluss beteiligten Parteien. Wir verfolgen das Konzept einer ganzheitlichen, die Pflegebedürftigen nach ihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen aktivierenden Pflege. Hieraus folgt das Erfordernis eines vertrauensvollen Zusammenwirkens gleichermaßen zwischen Bewohnern, Angehörigen, Pflegepersonal und Einrichtungsträger sowie ehrenamtlich tätigen Personen. Dieser Heimvertrag erfasst die Rechte und Pflichten des Einrichtungsträgers und des Bewohners. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer Reihe von Vorschriften und Verträgen. Diese setzen Rahmenbedingungen, die für die Beziehung zwischen dem Bewohner und dem Einrichtungsträger maßgebend sind. Zu den genannten Verträgen gehören die auf Landesebene zwischen den Pflegekassen den Verbänden der Einrichtungsträger sowie der Sozialhilfeträger zu schließenden Rahmenverträge. Auf den in unserem Bundesland geltenden Rahmenvertrag nimmt der vorliegende Heimvertrag verschiedentlich Bezug. Daher finden Sie in der Anlage Auszüge aus dem Rahmenvertrag, dessen Inhalt in der jeweils aktuellen Fassung in vollem Umfang auch für den vorliegenden Vertrag gilt. Selbstverständlich können Sie den gesamten Wortlaut des Rahmenvertrages in unserer Einrichtungsverwaltung einsehen. Darüber hinaus sind Fragen des Heimvertragsrechtes im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Ergänzend möchten wir sie vor Einzug in unsere Einrichtung auf Folgendes hinweisen: Vor oder unverzüglich nach Einzug in unsere Pflegeeinrichtung sind sie gemäß 36 Abs. 4 S. 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Wir bitten sie daher, ein derartiges ärztliches Zeugnis möglichst bei Unterzeichnung des Heimvertrages zur Verfügung zu stellen. Seite 1 von 23

2 Übersicht über den Heimvertrag 1. Vertragspartner / Vertragsbeginn 2. Unsere Leistungen 3. Die medizinische Betreuung und weitere Leistungen 4. Die Entgelte für Regelleistungen / Zusatzleistungen 5. Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und Zahlung 6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 7. Die Regelung bei Abwesenheit des Bewohners, 87 a Abs. 1 Satz 4 SGB XI 8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung 9. Unsere Taschengeld- bzw. Barbetragsverwaltung 10. Die Vertragsdauer 11. Kündigung 12. Das Vertragsende und die Folgen der Vertragsbeendigung 13. Die Vertretung des Bewohners 14. Bewohnerbeirat 15. Vertragsänderungen / Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 16. Datenschutz 17. Vertragskontrolle Abkürzungsverzeichnis Abs. bzw. etc. gem. ggf. HeimG i.s.d. MDK S. SGB V Absatz beziehungsweise et cetera gemäß gegebenenfalls Heimgesetz (Bundesgesetz, soweit noch in Kraft) im Sinne des Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Satz Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Soziale Krankenversicherung SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung SGB XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe VDAB Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen vgl. vergleiche WBVG Wohn- und Betreuungsvertrags Gesetz SbStG Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) Seite 2 von 23

3 1. Vertragspartner / Vertragsbeginn 1.1 Vertragspartner sind die AZURIT Rohr GmbH Natürlich leben im Alter, Hermann-Graf-Straße 5, Eisenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Steffen Krakhardt und Udo Lettermann, als Träger der Einrichtung: AZURIT Seniorenzentrum Eichenhof Christiansfelde Bad Segeberg vertreten durch die Hausleitung, im Folgenden Einrichtungsträger genannt - ist im Vertragstext von wir oder uns die Rede, so ist der Einrichtungsträger gemeint - und Herr Straße PLZ, Ort im Folgenden Bewohner genannt vertreten durch Herrn Straße PLZ, Ort Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r 1.2 Vertragsbeginn: Seite 3 von 23

4 2. Unsere Leistungen 2.1 Wir sehen es als unsere Aufgabe, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen; entsprechend werden wir die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner wahren und fördern. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich nach dem WBVG, dem Versorgungsvertrag de Einrichtung nach 72, 73 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und dem Rahmenvertrag gem. 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Die ins Einzelne gehende Festlegung derjenigen Leistungen, auf die der Bewohner einen Anspruch hat, wird durch sogenannte Rahmenverträge gemäß 75 SGB XI, die auf der Ebene der Bundesländer geschlossen werden, geregelt. Eine genaue Beschreibung derjenigen Leistungen, die der Einrichtungsträger gegenüber dem Bewohner zu erbringen hat, ist daher dem Rahmenvertrag, dessen Inhalt unmittelbar auch zum Inhalt des vorliegenden Vertrages wird, zu entnehmen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind die im Anlageverzeichnis unter den Punkten Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung sowie Zusatzleistungen genannten. Nach geltendem Heimvertragsrecht (WBVG) sind in diesem Heimvertrag die Leistungen der Einrichtung an den Bewohner im Einzelnen zu benennen. Der Einrichtungsträger weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass zu einem späteren Zeitpunkt Leistungs- und Entgeltveränderungen mit Blick auf den vorliegenden Heimvertrag eintreten können. Die beigefügten rahmenvertraglichen Regelungen sowie die Regelungen des vorliegenden Heimvertrages gelten entsprechend auch für privatversicherte und unversicherte Bewohner. Vertragsgrundlage sind die als Informationen vor Vertragsschluss nach 3 WBVG überreichten Schriftstücke. Seite 4 von 23

5 2.2 Private und gemeinschaftliche Räumlichkeiten Der Bewohner bewohnt ein Einzelzimmer Doppelzimmer mit folgender Lage: Gebäudeteil/Geschoss, Zimmer-Nr. Größe (ca.) qm, mit Dusche und Toilette, Balkon, Terrasse,. Ihm stehen alle Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Die dem Bewohner nach diesem Heimvertrag zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsräume ergeben sich aus der in der Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung. Für die Ausstattung der Bewohnerzimmer gilt Folgendes: Das Mitbringen eigener Möbel und Ausstattungsstücke ist möglich und ausdrücklich in unserer Pflegeeinrichtung auch erwünscht. Dies bedarf aber aus Platzgründen, hygienischen, Heimrechtlichen und pflegerischen Gesichtspunkten heraus in jedem Falle der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Zimmer im Pflegebereich sind im Übrigen bereits ihrem Zweck entsprechend möbliert und eingerichtet, mit Bett, Schrank, Nachttisch, Sitzgelegenheiten, Tisch, Kommode, Beleuchtung, Fernseh/Rundfunk-Anschluss, Orientierungshilfe (Namensschild, Zimmernummer, farbliche Gestaltung u.ä.), Gardinen, Abfallentsorgung/-trennung, Heizung, Kalt- und Warmwasser, Rufanlage, Haustelefon,,. Ein über den hier dargestellten Raum- und Ausstattungsstandard hinausgehendes Angebot kann soweit verfügbar vereinbart werden. Ein Umzug innerhalb der Einrichtung darf nur im Interesse des Bewohners und im ausdrücklichen Einvernehmen mit ihm bzw. seinem Betreuer erfolgen. Über persönliches Eigentum, das vom Einrichtungsträger in Verwahrung genommen werden soll (Wertsachen etc.), wird eine Liste angefertigt und von den Vertragspartnern unterschrieben. Der Einrichtungsträger darf ungewöhnlich wertvolle, sperrige oder gefährliche Gegenstände zurückweisen. Seite 5 von 23

6 2.3 Die pflegerische und soziale Betreuung/ Zusätzliches Angebot nach 87b SGB XI Wir erbringen gegenüber dem Bewohner entsprechend unserer Konzeption die Leistungen der Grund- und Behandlungspflege nach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XI; dies ist derzeit 43 Abs. 2 S.1 SGB XI. Hinzu treten Leistungen der sozialen Betreuung, 43 Abs. 2 SGB XI. Unser pflegerisches Angebot sowie das der sozialen Betreuung bestimmt sich nach den jeweils gültigen rahmenvertraglichen Vorschriften (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen genannten Vorschriften). Wir werden die durch uns angebotenen und gewährten Leistungen jederzeit auf dem aktuellen, allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse halten. Der Einrichtungsträger wird besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der jeweils gültigen Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ( 113 SGB XI) richten und seine Leistungen nach den Grundsätzen der aktivierenden Pflege erbringen; er wird ein Qualitätsmanagement einrichten und betreiben, das dem allgemein anerkannten Stand und geltendem Recht entspricht. Zu den bereits genannten Regelwerken treten zukünftig auch die so genannten Expertenstandards nach 113a SGB XI hinzu. Diese konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, gelten aber zunächst nur im Verhältnis zwischen den Kostenträgern und dem Einrichtungsträger. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. 115 Abs. 3 SGB XI) können hieraus auch Rechte des Bewohners erwachsen Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Pflegeeinrichtung ein besonderes Betreuungsangebot für Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 87b Abs. 1 SGB XI vorhält. Das Angebot umfasst eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung des Bewohners über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderliche Versorgung hinaus. Der Bewohner hat gegenüber dem Einrichtungsträger Anspruch auf Nutzung dieses zusätzlichen Angebotes, soweit seine Pflegekasse oder der MDK einen entsprechenden Bedarf festgestellt haben und die Pflegekasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Einrichtungsträger an diesen einen Vergütungszuschlag nach 87b SGB XI zahlt. Die Betreuungsleistungen werden durch zusätzliches Personal erbracht, das weder über Pflegesätze noch über Vergütungen für etwaige Zusatzleistungen nach 88 Seite 6 von 23

7 SGB XI refinanziert ist. Diese Leistungen sind für den in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Bewohner kostenfrei und werden vom Einrichtungsträger unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherte erhalten das Betreuungsangebot unter entsprechenden Voraussetzungen bei Vorliegen einer Zusage gegenüber dem Bewohner; auf Wunsch des Bewohners wird unmittelbar gegenüber der privaten Pflegekasse abgerechnet. Entsprechend wird mit Blick auf einen etwaigen Beihilfeanspruch verfahren Unser Leistungsangebot im Bereich Unterkunft und Verpflegung Die Leistungen der Unterkunft und Verpflegung werden in unserer Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Rahmenvertrages (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Unterkunft und Verpflegung genannte Vorschrift) erbracht Der Bewohner erhält täglich die üblichen Mahlzeiten angeboten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Nachmittagskaffee); im Bedarfsfalle und auf insbesondere ärztliche Anordnung werden weitere Mahlzeiten wie Zwischenmahlzeiten, Diät oder Schonkost gereicht. Der Einrichtungsträger gewährleistet die ausreichende Getränkeversorgung Dem Bewohner wird von uns der Wäschedienst im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang vom Einrichtungsträger abgenommen. Zumindest umfasst dies den gesamten Wäschedienst mit folgender Einschränkung: Bekleidungsstücke, die nicht maschinell gewaschen und nicht maschinell gebügelt werden können, werden mit Einverständnis des Bewohners und gegen Weiterleitung der entsprechenden Kosten an ihn in eine Textilreinigung gegeben. Mit Blick auf den vom Einrichtungsträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann, sofern dies nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Trägers oder der von ihm eingesetzten Personen (Erfüllungsgehilfen) zurückgeht Der Einrichtungsträger übernimmt die notwendigen Reinigungsarbeiten aller Räume im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang. Mindestens einmal pro Woche erfolgt eine Grundreinigung. Es steht dem Bewohner soweit er dies wünscht - frei, sich an der Reinigung seines Zimmers zu beteiligen. Seite 7 von 23

8 2.4.4 Heizung, Warm- und Kaltwasserversorgung, Stromversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung etc. werden vom Einrichtungsträger im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang erbracht. 2.5 Bieten wir Zusatzleistungen an, so können diese im Einzelfall mit dem Bewohner vereinbart werden. Sie werden in diesem Fall gesondert zu den in der Anlage mitgeteilten Vergütungen in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen umfassen solche Leistungen, die von den Regelleistungen gemäß Punkt 2.3 und 2.4 nicht erfasst sind. Es gilt die rahmenvertragliche Festlegung (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Zusatzleistungen genannte Vorschrift) Der Einrichtungsträger darf Teilbereiche der Leistungserbringung auf Dritte übertragen (externe Dienstleister). Er bleibt jedoch für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen selbst verantwortlich. Dies kann die Bereiche Wäscherei, Küche, Verwaltung, Haustechnik und Hausreinigung betreffen. 3. Die medizinische Betreuung und weitere Leistungen 3.1 Behandelnde Ärzte können frei ausgewählt werden. 3.2 Die ärztliche und gesundheitliche Behandlung und Betreuung wird vom Einrichtungsträger sichergestellt, aber erst dann veranlasst, wenn der Bewohner keinen behandelnden Arzt benennen kann. 3.3 Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass der behandelnde Arzt, Krankenhausträger oder Träger einer Rehabilitationseinrichtung den Einrichtungsträger mit Blick auf die pflegerisch relevanten Sachverhalte informiert und die erforderliche Medikation mitteilt. Als Empfänger einer solchen Mitteilung kommen nur die konkret mit der pflegerischen Betreuung betrauten Pflegefachkräfte sowie die Leitungskräfte (jeweilige Wohnbereichsleitung und Pflegedienstleitung) in Betracht; diese sind ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zu diesen Zwecken wird er von der Schweigepflicht befreit. 3.4 Leistungen der behandelnden Ärzte können nicht Gegenstand dieses Heimvertrages sein. Nicht vom Leistungsumfang erfasst sind auch solche Sachleistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der zuständigen Seite 8 von 23

9 Krankenkasse oder von anderen Leistungsträgern nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu erbringen sind sowie Leistungen anderer, nicht im Bereich der vollstationären Pflege tätiger Leistungserbringer. 4. Die Entgelte für Regelleistungen / Zusatzleistungen 4.1 Die nachstehenden Regelleistungen sind mit der Entrichtung der Entgelte sämtlich vergütet. Bei Nichtinanspruchnahme einzelner zur Verfügung stehender Regelleistungsangebote ändert sich die Berechnung nicht, wenn der Bewohner Regelleistungen oder Teile hiervon nicht in Anspruch nehmen will oder kann. Punkt bleibt unberührt. 4.2 Mit dem Entgelt sind abgegolten: Pflegebedingte Aufwendungen / soziale Betreuung gem. 82 Abs. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB XI Enthalten ist der Vertragspunkt Unterkunft und Verpflegung gem. 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Enthalten ist der Vertragspunkt Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen. Diese werden gesondert ausgewiesen, vgl. Punkt 5. Enthalten ist der Vertragspunkt Etwaige Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI werden gesondert abgerechnet (vgl. ggf. Anlage). 4.4 Zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen gem. 87b SGB XI sind für Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung unentgeltlich; privat Versicherte haben gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen ihre Versicherung (vgl. Punkt 2.3.2). Nicht Pflegeversicherte haben in der Regel keinen Anspruch auf diese Leistungen. Seite 9 von 23

10 5. Die Höhe des Entgeltes, die Fälligkeit und Zahlung Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Entgelte sind mit Pflegekassen und ggf. auch Sozialhilfeträgern ausgehandelt. Hierbei sind im Rahmen des rechtlich Möglichen sämtliche Kosten aufgrund einer durchschnittlichen Ermittlung und Verteilung auf alle Bewohner in die Gesamtheimentgelte eingeflossen; sie sind daher ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens und stellen Pauschalvergütungen dar. Diese Entgelte sind gemäß Heimvertragsrechtlicher und pflegeversicherungsrechtlicher Vorgaben nach den in 4.2 genannten Leistungsarten aufzuschlüsseln. Diese Vergütungsbestandteile bilden gemeinsam das Gesamtheimentgelt. Die für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der sozialen Betreuung zu leistende Vergütung kann entsprechend der Pflegeklassen 0, I, II, III, III/ Härtefall eine abweichende sein. Bei der Zuordnung zu einer Pflegeklasse sind die Pflegestufen, die auf eine Zuweisung durch die zuständige Pflegekasse zurückgehen, zugrundezulegen, vgl. 84 Abs. 2 SGB XI. Änderungen können sich unter den unter 6.1, dort vorletzter und letzter Unterabsatz, dargestellten Voraussetzungen ergeben. Die weiteren Vergütungsbestandteile sind von der Pflegeeinstufung unabhängig. 5.1 Das Gesamtheimentgelt beträgt zurzeit täglich für die Pflegestufe/ Pflegeklasse 0/G: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall i. S. d. 43 Abs. 3 SGB XI: EURO - Aktuelle Pflegestufe/ Pflegeklasse des Bewohners: Das Gesamtheimentgelt setzt sich aus den Entgelten für die allgemeinen Pflegeleistungen (5.1.1), Entgelte für Unterkunft (5.1.2), Entgelte für Verpflegung (5.1.2), und den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (5.2) wie folgt zusammen: Seite 10 von 23

11 5.1.1 Die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung betragen zur Zeit täglich für die Pflegestufe/ Pflegeklasse 0/G: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO Pflegestufe/ Pflegeklasse III Härtefall i. S. d. 43 Abs. 3 SGB XI: EURO Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betragen derzeit täglich für alle Pflegestufen/Pflegeklassen EURO Soweit mit den Kostenträgern bereits entsprechend verhandelt oder die Abgrenzung anderweitig sicher ermittelbar ist, werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wie folgt aufgegliedert: EURO EURO Unterkunft/täglich Verpflegung/täglich - Regelungen bei Sondenernährung: Der in den Entgelten für Verpflegungenthaltene Sachkostenanteil Verpflegung beträgt derzeit täglich EURO Heimbewohner, die ausschließlich auf Sondenernährung angewiesen sind, die von einem Kostenträger (z. B. Krankenkasse) finanziert wird, schulden diesen Betrag nicht. Dies gilt nicht, wenn der Einrichtungsträger die Kosten übernimmt. Wird ein abweichendes Entgelt für Verpflegung mit den Kostenträgern für den Fall vereinbart, dass Heimbewohner dauerhaft ausschließlich auf von einem Kostenträger finanzierte Sondenernährung angewiesen sind, beträgt dieses Entgelt derzeit täglich für alle Pflegestufen/ Pflegeklassen EURO - Zutreffendes bitte ankreuzen Seite 11 von 23

12 5.1.3 Es fällt eine Ausbildungsumlage an, in Höhe von kalendertäglich EURO 5.2 Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen betragen derzeit für alle Pflegestufen/ Pflegeklassen im Mehrbettzimmer: EURO Gesamtbetrag täglich. Einzelzimmer: EURO Gesamtbetrag täglich. - Das Zimmer des Bewohners ist unter Punkt 2.2 benannt Das Gesamtheimentgelt ist vorbehaltlich der Regelungen unter Punkt 5.5 monatlich im Voraus spätestens bis zum 5. Werktag zu zahlen. Zusatzleistungen sind nach Abrechnung zu zahlen. Der Bewohner verpflichtet sich, einer Zahlung der ihm zustehenden Renten- oder sonstigen Altersversorgungsleistungen auf ein Konto des Einrichtungsträgers zuzustimmen; diese Überleitung ist begrenzt auf die Höhe des Eigenanteils am Gesamtheimentgelt, den der Bewohner nach Abzug der Leistungen von Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und sonstigen Kostenträgern zu übernehmen hat. Eine Abtretung des Renten- oder sonstigen Altersversorgungsanspruches ist hiermit nicht beabsichtigt und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung an. Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. aber Punkt Die Bankverbindung des Einrichtungsträgers lautet: Konto-Inhaber: IBAN: BIC: AZURIT Rohr GmbH Natürlich leben im Alter DE COKSDE33XXX 5.5 Soweit die Pflegekassen zur Übernahme von Pflegekosten verpflichtet sind, richtet der Einrichtungsträger seinen Anspruch unmittelbar gegen diese (vgl. 87a Abs. 3 SGB XI sowie entsprechende Regelungen im Rahmenvertrag). Die Pflegekassen sind bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für medizinische Seite 12 von 23

13 Behandlungspflege und soziale Betreuung pauschal in Höhe der in 43 Abs. 2 SGB XI angegebenen Leistungsbeträge zu übernehmen. Für Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Leistungsbetrag der Pflegekasse monatlich bei Pflegestufe/ Pflegeklasse 0: EURO 0,00 bei Pflegestufe/ Pflegeklasse I: EURO 1.023,00 bei Pflegestufe/ Pflegeklasse II: EURO 1.279,00 bei Pflegestufe/ Pflegeklasse III: EURO 1.550,00 bei Pflegestufe/ Pflegeklasse III und Härtefall 43 Abs. 3 SGB XI: EURO 1.918,00 Der Vergütungszuschlag gem. 87 b Abs. 1 SGB XI wird unmittelbar vom Kostenträger an den Einrichtungsträger und nicht auf das Gesamtheimentgelt gezahlt. Liegt für die Zahlpflichten des Bewohners die Kostenzusage eines Sozialhilfeträgers vor, entfallen insoweit die Regelungen über Zahlungsverpflichtungen des Bewohners. Privatversicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab. Der Einrichtungsträger kann die Abrechnung einer sog. Abrechnungsstelle übertragen; der Bewohner erklärt soweit erforderlich sein Einverständnis hiermit. Die übrigen Bestimmungen des Heimvertrages bleiben unberührt. 6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostengträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Verhältnis zwischen uns und den Bewohner als vereinbart und angemessen, vgl. 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Einrichtungsträger Entgelterhöhungen entsprechend 9 WBVG mitteilen und begründen: Seite 13 von 23

14 Der Einrichtungsträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird. Die Begründung muss diejenigen Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und den entsprechenden Umlagemaßstab angeben. Die Begründung muss darüber hinaus die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüber stellen. Die Erhöhung tritt gegenüber dem Bewohner frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens ein. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Einrichtungsträgers durch Einsichtnahme in dessen Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Einrichtungsträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich der Einrichtungsträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung. Die Entgelte für die Pflegestufe/Pflegeklasse 0/G bestimmen sich nach der Vergütungsvereinbarung des Einrichtungsträgers gem. 75 ff. SGB XII. Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam vereinbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich. Werden Vergütungsvereinbarungen durch Schiedssprüche bzw. Gerichtsurteile ersetzt, so gelten die vorangegangenen Regelungen dieses Abschnittes über Entgeltveränderungen entsprechend. Wird der Bewohner aufgrund einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in eine neue Pflegestufe eingruppiert, so gilt diese auch im Verhältnis zwischen Bewohner und Einrichtungsträger vom Zeitpunkt der Seite 14 von 23

15 Beantragung einer Neueinstufung an in der Weise, dass der Bewohner der entsprechenden Pflegeklasse (s.o. 5.1) durch einseitige Erklärung des Einrichtungsträgers zugewiesen wird, vgl. 8 Abs. 2 WBVG. Diese Regelung gilt hinsichtlich entsprechender Einstufungsverfahren auch für Versicherte der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und deren veränderten Pflegebedarf. Die hiernach zulässige, im Verhältnis zu den angepassten Leistungen angemessene Entgeltanpassung ist gegenüber dem Bewohner darzustellen und zu begründen. Hierzu ist eine Gegenüberstellung der bisherigen und der angepassten Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte in schriftlicher Form vorzunehmen. Hierbei kann der Einrichtungsträger auf Pflegedokumentationen, Bescheide von Kostenträgern oder MDK-Gutachten und seine dem hiernach festgestellten Bedarf angepassten Leistungen verweisen. Für Versicherte der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Entsprechendes. Eine Verringerung der Pflegestufe verpflichtet den Einrichtungsträger zu einer entsprechenden Anpassung der Pflegeklasse. Ist hiernach eine Leistungs- oder Entgelterhöhung zulässig, behält sich der Einrichtungsträger vor, die Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizurufen. Privatversicherte erhalten ein Angebot mit entsprechendem Inhalt, vgl. 8 Abs. 1 und 3 WBVG. Unter den Voraussetzungen des 87a Absatz 2 SGB XI und des 84 Absatz 2 Satz 3 SGB XI ist der Einrichtungsträger berechtigt, eine gegenüber der Pflegestufe erhöhte Pflegeklasse abzurechnen. Nach 87a Abs. 2 SGB XI ist die vorläufige Abrechnung einer erhöhten Pflegestufe unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen möglich: Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bewohner aufgrund der Entwicklung seines Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, ist er auf schriftliche Anordnung des Einrichtungsträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Diese Aufforderung ist zu begründen und überdies der Pflegekasse sowie einem etwa zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln. Weigert sich der Bewohner, einen derartigen Antrag zu stellen, darf der Einrichtungsträger ihm und seinen Kostenträgern ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe von dem MDK bzw. dem sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft-Bahn-See späterhin nicht bestätigt, Seite 15 von 23

16 und lehnt die Pflegekasse darauf hin eine Höherstufung ab, hat der Einrichtungsträger dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. Dieser Betrag ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Berechnung einer erhöhten Pflegeklasse mit 5 % zu verzinsen. 6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gem. 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Einrichtungsträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt. Ändert sich die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, so wird diese Änderung ab dem in der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde genannten Zeitpunkt auch im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages wirksam. Die Einrichtung erhält keine Förderung seiner Investitionskosten nach landesrechtlichen Vorschriften. Daher ist eine gesonderte Berechnung der investiven Aufwendungen gegenüber dem Bewohner ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gem. 82 Abs. 4 SGB XI möglich. - Zutreffendes bitte ankreuzen - Der Einrichtungsträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, soweit sie nach der Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt werden. Für die Begründung des Erhöhungsverlangens gilt der Vertragspunkt 6.1, zweiter Absatz, entsprechend. Zur Begründung kann der Einrichtungsträger auf einen evtl. mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bestehenden Vertrag gem. 75, 76 und 77 SGB XII sowie Bescheide der zuständigen Landesbehörde im Sinne von Punkt 6.2 Bezug nehmen; Seite 16 von 23

17 durch einen derartigen Vertrag ist der Einrichtungsträger allerdings nicht in der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen beschränkt. Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird der Einrichtungsträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Einrichtungsträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. 7. Die Regelungen bei Abwesenheit des Bewohners, 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI 7.1 Wird der Heimplatz vorübergehend nicht in Anspruch genommen, so wird er für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr vom Einrichtungsträger für den Bewohner frei gehalten. Dieser Zeitraum verlängert sich um etwaige Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen. Für die Vergütung gilt die aus der Anlage ersichtliche rahmenvertragliche bzw. ihr gleichstehende landesrechtliche Regelung (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Vergütungsregelung bei Abwesenheit genannte Vorschrift). 7.2 Sobald nach den rahmenvertraglichen Regelungen die Verpflichtung zur Zahlung einer gekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Bewohner die nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden ersparte Aufwendungen in Höhe der Regelung unter Punkt 7.1 S. 3 berücksichtigt. Werden ersparte Aufwendungen nach dieser Vorschrift berücksichtigt, bleibt dem Bewohner der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen des Einrichtungsträgers unbenommen. 8. Die Regelungen zu Haftung und Minderung 8.1 Bewohner und Einrichtungsträger haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet keine der beiden Seiten für Sachschäden. Diese Seite 17 von 23

18 Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch den Einrichtungsträger bzw. seine Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall ist die Haftung des Einrichtungsträgers begrenzt auf den Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Sachschäden. 8.2 Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8.3 Für Minderungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gelten 115 Abs. 3 SGB XI, 10 WBVG sowie ggf. zivilrechtliche Vorschriften. 9. Unsere Taschengeld- bzw. Barbetragsverwaltung 9.1 Der Einrichtungsträger hält im Rahmen der Bestimmungen der zuständigen Sozialhilfeträger über die Gewährung von Barbeträgen monatlich für jeden Bewohner den ihm gegebenenfalls zustehenden Betrag zur Verfügung, sobald eine Kostenübernahmeerklärung des betreffenden Sozialhilfeträgers vorliegt und die entsprechenden Mittel von diesem zur Verfügung gestellt worden sind. Der Barbetrag ist entsprechend den Bestimmungen und Zwecksetzungen der Sozialhilfeträger zu verwenden. 9.2 Die Auszahlung erfolgt an den Bewohner bzw. an den gerichtlich bestellten Betreuer, soweit dessen Amt solche Geschäfte erfasst. 10. Vertragsdauer Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall durch ausdrückliche Vereinbarung zulässigerweise eine befristete Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist. Seite 18 von 23

19 11. Kündigung 11.1 Die ersten zwei Wochen der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, binnen derer der Bewohner das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Heimvertrags ausgehändigt, so kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aushändigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung abweichend hiervon jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Erhöhung vom Einrichtungsträger verlangt wird. Der Heimvertrag kann jederzeit vom Bewohner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenen Satzes der Einrichtungsträger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt Der Einrichtungsträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betrieb der Einrichtung vom Einrichtungsträger eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Einrichtungsträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, der Einrichtungsträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen entsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. 8 Abs. 1 WBVG) nicht annimmt; die Kündigung des Einrichtungsträgers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvor gegenüber dem Bewohner das Angebot der Anpassung unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und nicht der Seite 19 von 23

20 Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweise Annahme durch den Bewohner (vgl. 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist und dem Einrichtungsträger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Einrichtungsträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht In den Fällen des Punktes ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Ist der Bewohner in den Fällen des Punktes mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Einrichtungsträger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes der Einrichtungsträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet Die Kündigung durch den Einrichtungsträger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen In den Fällen der Punkte bis kann der Einrichtungsträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist die Seite 20 von 23

21 Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig Hat der Einrichtungsträger nach Punkt gekündigt, so hat er dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen Eine Kündigung des Heimvertrages durch den Einrichtungsträger zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist ausgeschlossen. 12. Vertragsende / Folgen der Vertragsbeendigung 12.1 Bis zum Vertragsende ist das volle Gesamtheimentgelt zu entrichten. Bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners gilt Punkt 7 dieses Vertrages Der Vertrag endet mit dem Tag des Versterbens des Bewohners Findet nach dem Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom Einrichtungsträger gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann der Einrichtungsträger die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. 13. Vertretung des Bewohners 13.1 Der Einrichtungsträger kann Entscheidungen für den Bewohner nur insoweit treffen, als er durch eine schriftliche Vereinbarung mit ihm oder dem gesetzlichen Vertreter hierzu ermächtigt ist. Die Rechte und Pflichten des Einrichtungsträgers gem. 87a Abs. 2 SGB XI bleiben hiervon unberührt Der Einrichtungsträger darf der Pflegekasse sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger Mitteilungen über eine evtl. Veränderung des Pflegebedarfs des Bewohners machen (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Mitteilungen genannte Vorschrift). Darüber hinaus ist der Bewohner zur Mitwirkung bei einer evtl. Neueinstufung verpflichtet, soweit die Pflegekassen bzw. der MDK von ihren Überprüfungsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. die im Anlageverzeichnis unter Seite 21 von 23

22 dem Punkt Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege genannten Vorschriften). 14. Bewohnerbeirat Der Einrichtungsträger wirkt darauf hin, für seine Einrichtung nach den geltenden Heimrechtlichen Vorschriften einen Bewohnerbeirat zu bilden, bzw. einen Bewohnerfürsprecher einzusetzen. 15. Vertragsänderungen/ Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind gem. 6 WBVG schriftlich zu fassen Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. 16. Datenschutz 16.1 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Informationen des Bewohners. Es werden nur solche Bewohnerinformationen erhoben und gespeichert, die für die Erfüllung und Durchführung des Heimvertrages und sonstiger Verpflichtungen gegenüber Behörden und Pflege- oder Krankenkassen erforderlich sind (vgl. die im Anlageverzeichnis unter dem Punkt Datenschutz genannte Vorschrift) Der Bewohner erhält auf Wunsch eine Mitteilung darüber, welche Bewohnerdaten geführt werden. Insbesondere hat der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter das Recht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation Der Einrichtungsträger ist berechtigt, insbesondere dem MDK und gegebenenfalls auch den Pflegekassen die über den Bewohner geführte Pflegedokumentation im Rahmen der aus dem Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag hervorgehenden Verpflichtungen zugänglich zu machen. Dies gilt sinngemäß für weitere Auskunftsansprüche der Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträger aus Gesetz bzw. Vertrag, insbesondere dem Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI. Diese Einwilligung ist frei widerruflich. Seite 22 von 23

23 17. Vertragskontrolle Der Einrichtungsträger ist Mitglied im Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VDAB) mit Sitz in Essen. Dieser vom VDAB empfohlene Heimvertrag ist auch aus Gründen des Verbraucherschutzes mit Gesetzgebung und Rechtsprechung abgestimmt worden. Die hier vorliegende Fassung beruht auf dem rechtlichen Stand Oktober Bad Segeberg, für den Einrichtungsträger Bad Segeberg, Bewohner/Vertreter des Bewohners Seite 23 von 23

24

25 ANLAGENVERZEICHNIS zum Heimvertrag vom Übergabeprotokoll Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels SEPA-Lastschriftmandat Beitrittserklärung Vollmacht Vollmacht für Kranken-/Pflegekasse Zusatzvereinbarung (betr. Zusatzleistungen und sonst. Vereinbarungen) Beschwerdemanagement Leistungsbeschreibung Prospekt (mit Lageplan) Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein (Stand: ) Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen Es gelten die 1, 4, 5, 6 und 12 des Rahmenvertrages. Unterkunft und Verpflegung Es gelten die 2 und 6 des Rahmenvertrages. Zusatzleistungen Es gelten die 3 und 6 des Rahmenvertrages. Vergütungsregelung bei Abwesenheit Es gilt 26 des Rahmenvertrages Mitteilungen Es gilt 13 des Rahmenvertrages. Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege Es gelten die 23, 24 und 25 des Rahmenvertrages. Datenschutz Es gilt 19 des Rahmenvertrages.

26 Anlage 1 zum Vertrag vom Übergabeprotokoll Herr Straße PLZ, Ort im folgenden Bewohner genannt Die im Vertrag bezeichnete Unterkunft ist bei Übergabe in folgendem Zustand: Zimmer/Appartement, Mobiliar: Bad, Dusche, WC: Fenster, Wände, Böden, Balkone, Keller: Bad Segeberg, für den Träger Bad Segeberg, Bewohner/Vertreter des Bewohners

27 Herr Straße Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels SEPA- Lastschriftmandat Gläubiger-Identifikationsnummer : DE31ZZZ Mandatsreferenz: (Wird dem Bewohner noch mitgeteilt.) PLZ, Ort Anlage 2 zum Vertrag vom Land im folgenden Bewohner genannt Hiermit ermächtige ich die AZURIT Rohr GmbH Natürlich leben im Alter, Hermann-Graf- Straße 5, Eisenberg, als Träger des AZURIT Seniorenzentrum Eichenhof, Christiansfelde 4, Bad Segeberg, Deutschland, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift zu den Fälligkeitsterminen einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der AZURIT Rohr GmbH Natürlich leben im Alter auf meinem Konto gezogenen Lastschriften, einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Zahlungsart: wiederkehrend einmalig Zahlungspflichtiger: (Kontoinhaber) IBAN: BIC: Bad Segeberg, Bewohner/Vertreter des Bewohners mit Bankvollmacht

28 Anlage 3 zum Vertrag vom Beitrittserklärung Zwischen der AZURIT Rohr GmbH Natürlich leben im Alter, Hermann-Graf-Straße 5, Eisenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Steffen Krakhardt und Udo Lettermann, als Träger der Einrichtung AZURIT Seniorenzentrum Eichenhof, Christiansfelde 4, Bad Segeberg, und Herrn Straße PLZ, Ort im Folgenden Beitretender genannt wird zum Heimvertrag mit Herr Straße PLZ, Ort im Folgenden Bewohner genannt vereinbart: Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Bewohner für die Verpflichtungen des Bewohners (z. B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag, sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Bewohners gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Bewohner als auch vom Beitretenden verlangen. Bad Segeberg, Unterschrift d. Beitretenden Bad Segeberg, für den Träger

29 Anlage 4 VOLLMACHT zum Vertrag vom Herr Straße PLZ, Ort Ich bevollmächtige Herrn Straße PLZ, Ort Telefon und im Falle deren/dessen Verhinderung (z. B. Abwesenheit, Krankheit, Tod) Herrn Straße PLZ, Ort Telefon 1. mich in allen Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages zu vertreten, insbesondere auch Erklärungen des Trägers mir gegenüber entgegenzunehmen, 2. nach meinem Ableben meinen gesamten Nachlass, soweit dieser sich im Haus befindet, in Vertretung meiner Erben in Empfang zu nehmen. Im Falle einer schweren Erkrankung oder meines Todes bitte ich, folgende Personen zu benachrichtigen: Herrn Straße PLZ, Ort Telefon Bad Segeberg, Unterschrift des Bewohners

30 Anlage 5 zum Vertrag vom VOLLMACHT zur Vorlage bei der Kranken- und Pflegekasse Herr Straße PLZ, Ort im Folgenden Bewohner genannt bevollmächtigt hiermit Herrn (Hausleitung) sowie Herrn (Pflegedienstleitung) bei der Kranken- und Pflegekasse des Bewohners und bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Verfahren auf Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch alle erforderlichen Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben und Einsicht in die Akten der Kranken- und Pflegekasse und des Medizinischen Dienstes zu nehmen. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auch auf Anträge zur Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung, Anträge auf Einstufung oder Neueinstufung für Leistungen der Pflegeversicherung, sowie Widersprüche und Klagen gegen Bescheide der Kranken- und Pflegekasse. Bad Segeberg, Unterschrift des Bewohners

31 Anlage 6 zum Vertrag vom Zusatzvereinbarung Zwischen der AZURIT Rohr GmbH Natürlich leben im Alter, Hermann-Graf-Straße 5, Eisenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Steffen Krakhardt und Udo Lettermann, als Träger der Einrichtung AZURIT Seniorenzentrum Eichenhof, Christiansfelde 4, Bad Segeberg, und Herr Straße PLZ, Ort im Folgenden Bewohner genannt werden gemäß Ziffer 4.3 des Heimvertrages zusätzlich zum Heimvertrag vom Zusatzleistungen angeboten und vereinbart: folgende kalendertäglich kalendertäglich kalendertäglich kalendertäglich kalendertäglich kalendertäglich Sonstige Vereinbarungen: Bad Segeberg, Unterschrift des Bewohners Bad Segeberg, für den Träger

32 Anlage 7 zum Vertrag vom Beschwerdemanagement Anregungen und Beschwerden Wir legen Wert auf Ihre Meinung! Ihr Lob und Ihre Kritik sind wichtige Hinweise für eine Verbesserung der Qualität in unserer Einrichtung. Daher möchten wir Sie ermutigen, uns Ihre Meinung mitzuteilen. Wohin kann ich mich wenden? Lob und Kritik können Sie allen Pflegekräften entgegenbringen. Verantwortlich für das Beschwerdemanagement im Seniorenzentrum sind die Pflegedienstleitung und die Hausleitung. Pflegedienstleitung Telefon -481 Hausleitung Telefon -480 Bewohner und Angehörige können Lob und Kritik auch ohne Angaben von Namen in den Briefkasten der Einrichtung einwerfen. Darüber hinaus können Sie sich an die Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (Heimaufsicht) und die Arbeitsgemeinschaft gemäß 19 SbStG wenden, sich dort beraten lassen bzw. sich dort beschweren: Kreis Segeberg Heimaufsicht / Aufsicht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Frau Dreßen Hamburger Straße Bad Segeberg Telefon: Arbeitsgemeinschaft gem. 19 Abs. 2 SbStG beim Kreis Segeberg Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Frau Schröder Hamburger Straße Bad Segeberg Telefon: Als Ihr Interessenvertreter im Haus steht Ihnen selbstverständlich auch der Bewohnerbeirat zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Was geschieht mit Ihrem Lob bzw. mit Ihrer Kritik? Ihr Lob bzw. Ihre Kritik wird an die zuständigen Stellen im Haus weitergeleitet. Dort werden wir Ihre Anregungen zeitnah bearbeiten und eventuelle Mängel nach Möglichkeit abstellen.

33 AZURIT Seniorenzentrum Eichenhof Bad Segeberg, Christiansfelde 4 Telefon: Telefax: szeichenhof@azurit-gruppe.de Stand: 09/2013 Leistungsbeschreibung Vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege I. Allgemeine Pflegeleistungen 1. Die Einrichtung gewährt dem Bewohner die für ihn notwendigen allgemeinen Pflegeleistungen. Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung dieser Verrichtungen. Ziel der Hilfen ist es, bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit sowie der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorzubeugen. 2. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: Hilfen bei der Körperpflege Die Körperpflege umfaßt das tägliche Waschen am Waschbecken oder im Bett. Nach Bedarf Haarewaschen und Trocknen der Haare, das Duschen und Baden sowie das Schneiden und die Pflege der Nägel (keine medizinische Fußpflege), die Hautpflege, die Pneumonie und Dekubitusprophylaxe. Die Zahnpflege beinhaltet das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene sowie die Soor und Parotitisprophylaxe. Das Kämmen schließt das Herrichten der Tagesfrisur ein. Das Rasieren erfolgt einschließlich der etwa erforderlichen Gesichtspflege. Hilfen bei der Darm und Blasenentleerung erfolgen einschließlich der Pflege bei der Katheter und Urinalversorgung, Pflege bei der physiologischen Blasen und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschließlich der Hautpflege und nötigenfalls Wechseln der Wäsche. Die Hilfen bei der Körperpflege umfassen auch den Transport von und zum Ort, an dem die Körperpflege vorzunehmen ist. Bei der Körperpflege wird die Intimsphäre geschützt. Hilfen bei der Ernährung Die Hilfen bei der Ernährung umfassen das unmittelbare mundgerechte Vorbereiten der Nahrung und das Unterstützen bei der Aufnahme der Nahrung, ebenso Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme wie z. B. Mundpflege, Händewaschen sowie das Säubern und Wechseln der Kleidung. Der Bewohner wird bei der Auswahl des Essens und der Getränke und bei Problemen mit der Nahrungsaufnahme beraten und unterstützt. Hierzu zählt auch die Beschaffung und das Verabreichen von Sondenkost und die Anregung des Geschmackssinns. Hilfen bei der Mobilität Zu den Hilfen bei der Mobilität gehören die Unterstützung beim An und Auskleiden einschließlich des etwa erforderlichen An und Ausziehtrainings, beim Aufstehen und Zubettgehen, das Betten und Lagern einschließlich der Hilfestellung beim An und Ablegen von Körperersatzstücken, Hilfen beim Gehen, Stehen und Treppensteigen einschließlich des hierzu etwa erforderlichen Trainings sowie Hilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung einschließlich der Unterstützung bei solchen Verrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Bewohners erfordern. Es wird angestrebt, die eigenständige Durchführung dieser Verrichtungen durch den Bewohner zu erreichen, soweit dies möglich ist. Hilfen bei der persönlichen Lebensführung Die Einrichtung gewährt dem Bewohner Hilfen bei der persönlichen Lebensführung, insbesondere zur Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags und eines Lebens in der Gemeinschaft, zur Bewältigung von Lebenskrisen und zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten. Dieser Hilfebedarf wird ausgeglichen, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld des Bewohners (z. B. durch Angehörige oder Betreuer) geschehen kann. 3. Die Pflegeleistungen werden nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Form der aktivierenden Pflege nach dem im Einzelfall zu erstellenden Pflegeplan erbracht. Dabei werden die individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten des Bewohners angemessen berücksichtigt. Der Einsatz von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen wird gefördert und der Bewohner in ihrem Gebrauch angeleitet. Das Pflegepersonal arbeitet mit dem Arzt des Bewohners zusammen und steht dem Bewohner beratend zur Seite. 1

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