Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. für die Buslinie 600 Mainz Ingelheim Simmern - Flughafen Hahn. Stand: Inhaltsverzeichnis
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1 Inhaltsverzeichnis Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für die Buslinie 600 Mainz Ingelheim Simmern - Flughafen Hahn BOHR Omnibus GmbH An der Kreisstraße Lautzenhausen Stand: ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH Erthalstraße Mainz 1 Geltungsbereich Einzelfahrschein bar Einzelfahrschein online Monatskarten im Abonnement Allgemeine Bestimmungen Besondere Bestimmungen für Schülermonatskarten im Abo Kündigung des Abos Änderung der Bankverbindung, des Wohnortes Haftung Zahlungsmittel Benutzung von personenbezogenen Daten beim Einzelfahrschein (online) Unentgeltliche Beförderung / rabattierte Fahrscheine Tarifanerkennung Erstattungen Anspruch auf Beförderung Von der Beförderung ausgeschlossene Personen Verhalten der Fahrgäste Zuweisung von Wagen und Plätzen Beförderungsentgelte, Fahrausweise Ungültige Fahrausweise Erhöhtes Beförderungsentgelt Beförderung von Sachen Gepäck Kontrollrecht Verpackungen und Kennzeichnung von Gepäck Verweigerungsrecht des Verkehrsunternehmens Verlorene oder stehen gelassene Gepäckstücke Verlust oder Beschädigungen von Gepäck Beförderung von Tieren Fundsachen Haftung Verjährung Änderungen von Fahrplänen und Verspätungen Ausschluss von Ersatzansprüchen Beschwerden Gerichtsstand Anlage Preistafel Vergünstigung für Gruppenreisen Bedienungsverbot Seite 2 von 16
2 1 Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen (kurz: TBBB) gelten ausschließlich auf der Linie 600 (Mainz-Ingelheim-Simmern-Flughafen Hahn). Die Verkehrsunternehmen sind: - BOHR Omnibus GmbH, An der Kreisstraße 2, Lautzenhausen (kurz: Bohr) - ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH (kurz: ORN) Der Fahrgast erkennt mit dem Betreten des Fahrzeuges diese TBBB als rechtsverbindlich an; sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrages. Der Fahrschein begründet den zwischen dem Kunden und dem jeweilig genutzten Verkehrsunternehmen formal zustande gekommenen Vertrag. Wenn sich auf der Strecke mehrere Haltestellen befinden, kann der Kunde an jeder Haltestelle vor dem Zielort, die auf seinem Fahrschein angegeben ist, aussteigen, sofern keine gesonderten Angaben im Fahrplan kenntlich gemacht werden. Die Preise der Fahrscheine ergeben sich aus der aktuellen Anlage 1. 2 Einzelfahrschein bar Einzelfahrscheine bar können im Bus oder an der Ticketverkaufsstelle der Fa. Bohr am Flughaben Hahn erworben werden. Sie werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben und gelten für eine Fahrt. Die Geltungsdauer endet spätestens mit Betriebsschluss des Lösungstages. Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig. Der Preis für einen Fahrschein ergibt sich aus der Anlage 1. 3 Einzelfahrschein online Der Einzelfahrschein online kann nur über das Buchungsportal bezogen werden. Der Preis für einen Fahrschein ergibt sich aus der Anlage 1. Beim Online-Tarif wird mindestens ein Ticket je Fahrt stark rabattiert verkauft. Der Fahrschein online wird nur persönlich ausgestellt und kann weder an Dritte verkauft noch übertragen werden. Die Bezahlung der Fahrscheine erfolgt beim Online-Kauf unbar entsprechend den jeweils gelten Bestimmungen des Buchungsportalbetreibers. Die Buchung wird erst mit der vollständigen Bezahlung des Fahrscheins und dem Eingang der als Fahrschein gültigen Buchungsbestätigung rechtswirksam. Beim Einsteigen in den Bus hat der Kunde die elektronische Bestätigung des Fahrscheins auf seinem Smartphone oder aber das Online-Ticket in Papierform vorzuzeigen. Wird vom Kunden kein Buchungsnachweis vorgelegt, muss er einen neuen Fahrschein beim Fahrer kaufen, sofern noch freie Plätze vorhanden sind. Tickets beim Busfahrer können sind nur als Einzelfahrscheine bar erworben werden. Der Fahrgast hat beim Einsteigen seinen Personalausweis oder Pass als Nachweis seiner Identität vorzulegen, die mit den Daten des persönlichen Fahrscheins übereinstimmen muss. Eine kostenlose Stornierung des Fahrscheines ist online bis zu 6 Stunden vor geplanter Abfahrt möglich. Der Wert des Tickets wird auf das persönliche Guthabenkonto gutgeschrieben und bei der nächsten Buchung verrechnet. Wird der gebuchte Fahrschein nicht benutzt, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Umtausch. Abfahrtsort, Zielort, Gültigkeitstag und Abfahrtszeit sind auf dem Fahrschein angegeben. Der Fahrgast hat nur Anspruch auf Mitnahme zwischen den auf dem Fahrschein angegebenen Haltestellen am Gültigkeitstag zur genannten Abfahrtszeit. Eine Mitnahme an anderen Tagen und zu anderen Abfahrtszeiten ist nur möglich, sofern Plätze frei sind. Wenn der Kunde an einem anderen Abfahrtsort als dem auf dem Fahrschein angegebenen zusteigen möchte und dieser Abfahrtsort vom Zielort weiter entfernt ist, kann das Verkehrsunternehmen einen Aufschlag zu verlangen. Für Gruppenreisen (ab 3 bis zu 9 Personen) werden ausschließlich online Vergünstigungen angeboten, die in der Anlage 1 dargestellt sind. 4 Monatskarten im Abonnement Es werden Monatskarten im Abo sowie Schülermonatskarten im Abo ausgegeben. Sie werden in Monatsabschnitten für die maximale Geltungsdauer von einem Jahr jeweils personenbezogen ausgegeben Allgemeine Bestimmungen Das Abo kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat bei der ORN vorliegt. Daueraufträge oder Einzelüberweisungen sind nicht möglich. Abweichend von der 14-Tage Pre-Notifikation, basierend auf dem SEPA-Lastschriftverfahren, wird eine Vorabkündigungsfrist von zwei Tagen für die Durchführung der Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens wird bei/vor der ersten Abbuchung oder im Rahmen der Pre-Notifikation mitgeteilt. Die jeweilige Monatsrate wird monatlich im Voraus bis auf weiteres, jedoch mindestens für die Dauer von 6 Monaten von einem Konto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut abgebucht. Der Abo-Vertrag kommt mit Zusendung oder Aushändigung des Fahrscheins im Abo zwischen ORN und dem Kunden zustande. Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem Konto zu jedem Monatsbeginn bereit zu halten. Ist eine Abbuchung nicht möglich und wird der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen, kann der Abo- Vertrag ohne Einhaltung von Fristen seitens der ORN gekündigt werden. Durch die Kündigung wird die Fahrkarte bzw. der/die Monatsabschnitt(e) ungültig und müssen unverzüglich per Einschreiben oder persönlich an die Ausgabestelle zurückgegeben werden. Kosten, die der ORN dabei entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bankrückbelastungen können die entstandenen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr vom Verkehrsunternehmen dem Abo-Kunden belastet werden. Die Fortführung des Abo-Vertrages erfolgt nach Ausgleich der entstandenen Kosten bzw. Gebühr entweder durch Bezahlung oder aber beim nächsten Bankeinzug. Bei Preisänderungen werden die Monatsbeträge mit der ersten Abbuchung nach der Preisänderung angepasst. Für Schülermonatskarte im Abo gelten ergänzende Bestimmungen (siehe 4.2) Seite 3 von 16 Seite 4 von 16
3 4.2. Besondere Bestimmungen für Schülermonatskarten im Abo Für die Schülermonatskarte im Abo gelten besondere Bestimmungen. Die Schülermonatskarte im Abo wird personengebunden und nur für Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Sie kann ausschließlich an nachfolgende Benutzergruppen ausgegeben werden. Der Nachweis ist im Rahmen der Antragsstellung der Schülermonatskarte im Abo zu erbringen: 1. an schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres an: a) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges sowie Hochschulen oder Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen, b) Personen, die Schulen in freier Trägerschaft oder sonstige private Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen, d) Austauschschülerinnen und Austauschschüler, e) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden, f) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen, g) Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, h) Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten, i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder an vergleichbaren sozialen Diensten Kündigung des Abos Das Abo kann frühestens nach sechs Monaten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Nach den ersten sechs Monaten kann das Abo mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn die ORN im Besitz der Fahrkarte bzw. Monatsabschnitt(e) ist. Innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Preisänderung möglich Änderung der Bankverbindung, des Wohnortes Soll das Abo von einem anderen Konto abgebucht werden, ist eine neue Einzugsermächtigung und SEPA-Lastschrift-Mandat bis zum 10. des Vormonats vor dem jeweiligen Abbuchungstermin einzureichen. Der Abonnent ist verpflichtet, der ORN einen Wohnortswechsel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Benachrichtigung, so trägt er das Verlustrisiko aus dem Postversand Haftung Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des in der Einzugsermächtigung und SEPA- Lastschrift-Mandat genannten Kontos, so haften Abonnent und Kontoinhaber für alle aus dem Abo-Vertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner. 5 Zahlungsmittel Beim Kauf des Einzelfahrschein bar gelten folgende Regelungen: Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,- zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,- nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Auf Antrag wird der Betrag überwiesen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. 6 Benutzung von personenbezogenen Daten beim Einzelfahrschein (online) Die Daten, die der Kunde per Internet dem Vertriebsdienstleister übermittelt, werden vom Verkehrsunternehmen/Vertriebsdienstleister zur Erbringung der beantragten Leistungen und zur Kundenbetreuung benutzt. Der Vertriebsdienstleister wird dem Kunden innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Reise einen Fragebogen über die Servicequalität senden. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich gegen die Nutzung seiner Daten, die bei der Buchung des Fahrscheins erfasst werden, Einspruch erhebt, kann der Vertriebsdienstleister diese Daten zur Prospektion und zur Information des Kunden über neue Produkte oder Leistungen, die mit den erbrachten Leistungen ähnlich sind, benutzen. Der Kunde verfügt über ein kostenloses Widerspruchsrecht und kann dem Vertriebsdienstleister mitteilen, dass er solche Informationen über neue Produkte und Leistungen nicht mehr erhalten möchte. Auf dieses Widerspruchsrecht wird in jeder Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Die Daten des Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben und werden nach der Buchung der Beförderungsleistung 5 Jahre lang aufbewahrt. Seite 5 von 16 Seite 6 von 16
4 Der Kunde erklärt davon Kenntnis genommen zu haben, dass er über ein Recht auf Zugriff, Berichtigung oder Löschung seiner Daten verfügt oder die Löschung beantragen kann. 7 Unentgeltliche Beförderung / rabattierte Fahrscheine Ein Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wird in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert. Schwerbehinderte und Polizisten in Uniform werden nicht unentgeltlich befördert. Die BahnCard 25, 50 und 100, weitere Angebote aus dem BahnCard-Sortiment, Semestertickets sowie das Saarland- oder das Rheinland-Pfalz-Ticket werden nicht anerkannt. 8 Tarifanerkennung Anerkannt werden die Fahrscheine, die von der Firma Flibco im Auftrag der Firma Bohr für die Strecke Frankfurt Flughafen Hahn Luxemburg ausgegeben werden. 9 Erstattungen Für Einzelfahrscheine bar und Einzelfahrscheine online wird der Fahrpreis nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten. Bei der teilweisen Nichtbenutzung von Abonnements wird ebenfalls kein Beförderungsentgelt erstattet. Fahrscheine im Abonnement werden nur mit einer Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 7 Tagen erstattet. Dies muss durch ein ärztliches Attest oder durch die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Ab dem 8. Tag wird jeder Tag der Nichtbenutzung (Hin- und Rückfahrt erfolgen nicht) mit 1/30 des monatlichen Beförderungsentgeltes erstattet. Die maximale Erstattung je Monat entspricht dem monatlichen Beförderungsentgelt. Die maximale Erstattung je Monat entspricht dem monatlichen Beförderungsentgelt. Die Ausschlussfrist für Anträge auf Erstattung beträgt drei Monate. Der Fahrgast hat als Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung 10 % des zu erstattenden Betrages, mindestens 1,50, höchstens 5,00 zu entrichten. Dieses wird von dem Erstattungsbetrag einbehalten. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag abgerundet. Wenn das Verkehrsunternehmen aufgrund besonderer Umstände die Erstattung zu vertreten hat, ist kein Entgelt zu entrichten. Im Krankheitsfall wird kein Entgelt erhoben. Bei Ausschluss von der Beförderung nach Ziffer 10 und im Falle von eingezogenen Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Erstattung. Das Fahrgeld für ungültige Fahrausweise wird nicht erstattet. 10 Anspruch auf Beförderung Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe von Ziffer 16 und 17 befördert. Seite 7 von 16 Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim zuständigen Fahrpersonal (in Folge Personal genannt). 11 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass Sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. Kindergartengruppen Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlage zu verlassen. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. 12 Verhalten der Fahrgäste Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Personals ist zu folgen. Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt: sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen, ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen, in den Fahrzeugen zu rauchen, Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Gegenstände zu benutzen, in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder dergleichen zu fahren, in den Fahrzeugen offene, zum sofortigen Verkehr bestimmte Esswaren (z. B. Speiseeis, Pommes Frites, Hähnchen usw.) oder sonstige Gegenstände mitzunehmen, die zur Verunreinigung von Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtungen führen. Es ist untersagt, Lebensmittel zu verzehren, die durch ihren Geruch andere Fahrgäste belästigen oder den Bus beschmutzen können. Der Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass die anderen Fahrgäste nicht belästigt werden, dass die Reise ohne Störungen abläuft und dass die Ausstattung des Busses weder beschädigt noch beschmutzt wird. Rauchen im Bus ist streng verboten. Der Fahrgast muss sich an die Verbote und Anweisungen des Beförderers halten. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- Seite 8 von 16
5 gänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder die Tür vom Personal geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Zur Vermeidung von Unfällen ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Soweit Kinder durch Erwachsene begleitet werden, obliegt diesen die Beaufsichtigung. Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten nach 1631, 832 BGB bleibt unberührt. Die Begleiter haben dafür zu sorgen, dass Kinder die Sicherheit und Ordnung der Beförderung nicht stören. Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach dieser Ziffer, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die von den Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Muss der Betrag von der Verwaltung der jeweiligen Verkehrsunternehmen angefordert werden, so kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach 229 BGB bzw. 127 Absatz 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Beschwerden sind grundsätzlich nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnungen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung der Verkehrsunternehmen zu richten. Auf Verlangen hat das Personal Namen und Linien- bzw. Wagennummer und die für die Beschwerde zuständige Stelle anzugeben. Wer missbräuchlich die Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche 15,00 zu entrichten. Der Verkauf oder das Anbieten von Waren sowie die Durchführung von Sammlungen in Fahrzeugen und Betriebsanlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Verkehrsunternehmen. Betteln ist untersagt. Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen. Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Fahrt zu unterbrechen, um den Fahrgast, der die in diesen TBBB vorgesehenen Bedingungen nicht befolgt, aussteigen zu lassen, ohne zur Zahlung irgendeiner Schadensersatzleistung verpflichtet zu sein. Der Beförderer kann für das Verhalten der übrigen Kunden im Bus nicht haftbar gemacht werden. 13 Zuweisung von Wagen und Plätzen Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Es werden keine festen Sitzplätze vergeben. Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf Zuordnung eines bestimmten Sitzes. Er kann einen Tausch nur mit dem Einverständnis des Fahrgastes erwarten, der diesen Sitz- platz belegt. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, einen Sitz für die Ablage von Gepäck oder persönlichen Sachen zu beanspruchen oder sich über zwei oder mehrere Sitze auszubreiten, es sei denn, er hat diese zusätzlichen Sitze gebucht und bezahlt. Wer vorbehaltene Sitzplätze ohne Befugnis in Anspruch nimmt, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. 14 Beförderungsentgelte, Fahrausweise Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte bzw. die für Einzelfahrscheine online im Rahmen des Buchungsvorganges angegebenen Fahrpreise zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen verkauft. Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die Fahrt richtigen Fahrausweis besitzt. Besitzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges keinen für diese Fahrt gültigen Fahrausweis, hat er den erforderlichen Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert zu lösen. Für Fahrausweise zu tariflichen Sonderregelungen können besondere Regelungen gelten. Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahrausweis ist dem Fahr- oder Aufsichtspersonal vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren. Auf Verlangen ist er dem Fahr- oder Aufsichtspersonal auszuhändigen. Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach dieser Ziffer trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach Ziffer 15 bleibt unberührt. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. Fahrausweise gelten als Fahrpreisbestätigung. Die Bearbeitungsgebühr für eine schriftliche Fahrpreisauskunft beträgt 5, Ungültige Fahrausweise Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sind, soweit die Tarifbestimmungen eine solche vorsehen, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert sind, von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden, nur als Fotokopien vorgelegt werden. Seite 9 von 16 Seite 10 von 16
6 Der Kunde kann den Beförderer für den Verlust oder die Beschädigung seines Fahrscheins nicht haftbar machen. Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder Personalausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann. Das Fahrgeld für einen ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet. 16 Erhöhtes Beförderungsentgelt Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er für sich und mitgeführte Sachen lt. Ziffer 16 keinen gültigen Fahrausweis erworben hat, für sich einen gültigen Fahrausweis erworben hat, diesen bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann, den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die genannten Vorschriften werden angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast zu vertreten hat. Es wird das doppelte Beförderungsentgelt erhoben, mindestens jedoch 60,00. Hierbei kann das Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das Personal stellt über den bezahlten Betrag eine Quittung aus, die bis zum Verlassen des Fahrzeuges als Fahrausweis gilt. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 erhoben. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt auf 7,00, wenn der Fahrgast binnen einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Monatskarte im Abo oder Schülermonatskarte im Abo war. Bei der Verwendung von ungültigen Fahrscheinen bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt. 17 Beförderung von Sachen Gepäck Die vom Beförderer angebotene Leistung umfasst die Beförderung der folgenden Gepäckstücke des Kunden: 1. Ein Handgepäck im Fahrgastinnenraum des Busses: Maximale Abmessung: 40cm x 32cm x 14cm Maximales Gewicht: 10 kg 2. Ein Gepäckstück im Gepäckraum: Maximale Abmessung: 55cm x 85cm x 40cm Maximales Gewicht: 25 kg Das Personal des Beförderers ist berechtigt, zusätzliches Gepäck abzulehnen, wenn der Platz im Gepäckraum fehlt. Wenn der Kunde aus diesem Grund beschließt, von der Reise zurückzutreten, begründet dies keinerlei Anspruch auf Erstattung. Diese Einschränkungen des Gewichts und der Abmessungen gelten nicht für orthopädische Ausrüstungen von Kunden mit eingeschränkter Mobilität, sofern im Gepäckraum und in den Bussen Platz frei ist. Fahrräder (jeder Größe) müssen im Gepäckraum abgelegt werden. Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, insbesondere: explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, Gegenstände, die über die Fahrzeugbegrenzung hinausragen. Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Gehbehinderten vorrangig mitgenommen werden können. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast. Das Gepäck darf keine Gegenstände enthalten, die den Omnibus, die Fahrgäste, oder das Personal in Gefahr bringen könnten. Die Gepäckstücke dürfen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds, ihres Geruchs oder ihrer Größe die anderen Fahrgäste nicht belästigen. Sollte aus diesem Grund ein Kunde von der Reise zurücktreten, hat er keinen Anspruch auf Erstattung. Zugelassene Waffen oder Feuerwaffen (z.b. Jagdgewehr, Sammlerwaffen) müssen dem Verkehrsunternehmen vorab gemeldet werden. Sie dürfen nur im Gepäckraum des Busses unter dem Vorbehalt der vorherigen Einwilligung des Beförderers und eines Fähigkeitsnachweises für den Waffenbesitz verstaut werden. Es ist verboten, an Bord unerlaubte oder entflammbare Produkte mitzuführen. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle diese im Fahrzeug unterzubringen sind Kontrollrecht Aus Sicherheitsgründen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass das Personal des Beförderers eine Inspektion der Gepäckstücke vornimmt. Verweigert der Kunde die Inspektion des Gepäcks, ist das Unternehmen berechtigt, dem Kunden den Einstieg zu verwehren und/oder den Transport des in Frage stehenden Gepäcksstück abzulehnen. Diese Verweigerung begründet keinerlei Anspruch auf Erstattung oder eine eventuelle Schadensersatzleistung Verpackungen und Kennzeichnung von Gepäck Für die Verpackung des Gepäcks ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Sämtliche Gepäckstücke müssen ordnungsgemäß in Koffern, Taschen oder ähnlichen Behältern verpackt werden, die einem normalen Umgang beim Transport standhalten. Zerbrechliche Gegenstände müssen speziell verpackt werden. Seite 11 von 16 Seite 12 von 16
7 Jedes Gepäckstück muss durch ein Etikett gekennzeichnet werden, das den Namen des Fahrgastes, seine Adresse und seine Telefonnummer enthält Verweigerungsrecht des Verkehrsunternehmens Der Beförderer ist berechtigt, Gepäckstücke zu verweigern, die den o.g. Bedingungen nicht entsprechen. Wenn der Kunde beschließt, aufgrund der Verweigerung die Reise nicht anzutreten, ist jedwede Haftung des Verkehrsunternehmens ausgeschlossen und der Kunde hat keinen Anspruch auf Erstattung seines Fahrscheins oder auf eine sonstige Entschädigung Verlorene oder stehen gelassene Gepäckstücke Der Kunde ist für die Verstauung und die Herausnahme seiner Gepäckstücke aus dem Gepäckraum verantwortlich. Der Kunde muss vor der Abfahrt überprüfen, ob seine Gepäckstücke im Gepäckraum verstaut sind. Bei der Ankunft am Zielort verpflichtet sich der Kunde, alle Gepäckstücke, die ihm gehören, herauszunehmen. Am Ende der Beförderung muss sich der Kunde vergewissern, dass er kein Gepäck und keine persönlichen Sachen im Bus vergessen hat. Wenn der Kunde nach der Ankunft am Zielort einen Gegenstand oder ein Gepäckstück im Bus lässt, ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, es am Zielort zu belassen, wenn er der Meinung ist, dass es eine Gefahr für die Sicherheit des Transports sein kann oder der verbleibende Platz nicht ausreicht, um das Gepäck der anderen Fahrgäste zu verstauen. Das Verkehrsunternehmen ist unter keinen Umständen verpflichtet, Gepäck länger als 2 Monate nach der Ankunft am Zielort aufzubewahren. Erlangt der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ankunft am Zielort sein Gepäck zurück, kann das Verkehrsunternehmen im eigenen Ermessen über das Gepäck verfügen. Verlangt ein Kunde Gegenstände oder Gepäckstücke, die er im Bus gelassen oder verloren hat, zurück, ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, Nachweise zu verlangen, die er zur Bestätigung des Eigentums des entsprechenden Gegenstands für notwendig erachtet. Im Zweifelsfall kann er von dem den Gegenstand einfordernden Kunden die Hinterlegung eines entsprechenden Betrags oder eine andere Sicherheitsleistung verlangen Verlust oder Beschädigungen von Gepäck Die Haftung des Verkehrsunternehmens ist im Fall von Diebstahl von Gepäck ausgeschlossen. Sofern kein schweres oder vorsätzliches Verschulden des Unternehmens vorliegt, haftet es keinesfalls für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck und generell für Gegenstände, die von Kunden im Bus mitgenommen und nicht im Gepäckraum verstaut werden. Für das im Gepäckraum transportierte Gepäck kann die Haftung des Unternehmens nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beschädigung oder der Verlust durch sein Verschulden oder seine Fahrlässigkeit verursacht wird. 18 Beförderung von Tieren Tiere sind in den Bussen nicht zugelassen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Blinden- und Behindertenbegleithunde. Diese dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. 19 Fundsachen Fundsachen sind gemäß 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des jeweiligen Verkehrsunternehmens zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen den Empfang schriftlich zu bestätigen. 20 Haftung Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von ; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Verkehrsunternehmen verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte. Für die Beförderung von Gepäck gelten gesonderte gemäß des Punktes Verjährung Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. 22 Änderungen von Fahrplänen und Verspätungen Das Verkehrsunternehmen haftet nicht für Folgen von Verspätungen bei der Abfahrt oder der Ankunft, die nicht durch ihr eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit verursacht werden. Ungünstige Ereignisse wie Staus, zähflüssiger Verkehr, Bauarbeiten, Unfälle, Witterung oder das Verhalten anderer Fahrgäste können Verspätungen verursachen, die keinesfalls vom Unternehmen zu vertreten sind. Das Verkehrsunternehmen behält sich das Recht vor, den Fahrplan aus wichtigem Grund zu ändern. Änderungen des Fahrplans, die vom Verkehrsunternehmen in gutem Glauben nach Vertragsabschluss vorgenommen werden, begründen keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, wenn die Abfahrts- und Ankunftszeiten von den vereinbarten Zeiten bis maximal 2 Stunden abweichen. Bei Abweichungen der Abfahrts- oder Ankunftszeiten um mehr als 2 Stunden kann der Kunde den Vertrag ohne Anspruch auf Schadensersatz durch das Verkehrsunternehmen stornieren. 23 Ausschluss von Ersatzansprüchen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder - unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Das Verkehrsunternehmen haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan mit Ausnahme der Fahrplanangaben an Haltestellen und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache sie nicht zu vertreten hat. Seite 13 von 16 Seite 14 von 16
8 24 Beschwerden Beschwerden zu Buchung, Erfüllung oder Folgen des Beförderungsvertrags sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen bei dem Verkehrsunternehmen einzureichen. Anlage 1 Preistafel (gültig ab ) 25 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der jeweilige Sitz der Verkehrsunternehmen. Fahrtabschnitt Mainz-Flughafen Hahn oder Flughafen Hahn -Mainz Mainz-Simmern oder Simmern-Mainz Ingelheim-Simmern oder Simmern-Ingelheim Ingelheim- Flughafen Hahn oder Flughafen Hahn -Ingelheim Einzelfahrschein bar Einzelfahrschein online* Monatskarte im Abo Schülermonatskarte im Abo 16,00 13,50 190,00 142,50 15,00 12,00 186,00 140,00 13,00 10,00 161,00 121,00 15,00 12,00 186,00 140,00 *Beim Online-Tarif wird mindestens ein Ticket je Fahrt stark rabattiert zum Preis von 5 Euro verkauft. Vergünstigung für Gruppenreisen (ab 3 bis zu maximal 9 Personen ausschließlich online verfügbar.) Anzahl Personen je Gruppe Preisermittlung je Strecke 3 2 x Einzelfahrschein online + 1 x Einzelfahrschein online 50% 4 3 x Einzelfahrschein online + 1 x 0, x Einzelfahrschein online + 1 x 0, x Einzelfahrschein online + 1 x 0, x Einzelfahrschein online + 1 x Einzelfahrschein online 50% + 1 x 0, x Einzelfahrschein online + 2 x 0, x Einzelfahrschein online + 2 x 0,00 >9 Für Gruppenreisen ab 10 Personen wird keine Rabattierung angeboten. Bedienungsverbot Für die Verbindungen Simmern-Flughafen Hahn und Mainz-Ingelheim sowie in Gegenrichtung besteht ein Bedienungsverbot und die Mitfahrt ist auf diesen Fahrtabschnitten nicht möglich. Seite 15 von 16 Seite 16 von 16
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