13. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz. Bonn, den 13. Juni 2016
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1 13. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz Bonn, den 13. Juni 2016
2 Beschlussrecht und Versammlungsleitung bei der GmbH Prof. Dr. Ulrich Noack 13. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz in Bonn
3 Gegenstände Grundsätzliches zum Beschluss(mängel)recht der GmbH Versammlungsleiter: Bedeutung, Kompetenzen, Bestellung
4 OLG Brandenburg v Eine GmbH hat zwei Gesellschafter. Einer ist mit 51 %, der andere mit 49 % beteiligt. Zu Beginn bestellt sich der 51 %ige gegen den Protest des 49 %igen zum Versammlungsleiter. Abgestimmt wird über den Verkauf von Tochtergesellschaften; der 51 %ige ist am Käufer indirekt beteiligt. Folglich entsteht Streit über ein Stimmverbot. In seiner Rolle als Versammlungsleiter verkündet der 51 %ige: Der Beschluss über den Verkauf an ihn ist positiv gefasst. Kann die Geschäftsführung mit der Deckung dieses Gesellschafterbeschlusses die Tochtergesellschaft günstig verkaufen?
5 Kammergericht v Zwei Gesellschafter sind mit je 51 % und 49 % an einer GmbH i.l. beteiligt. Es sollte eine Kapitalerhöhung beschlossen werden. Beide Gesellschafter bestimmten den Liquidator zum Versammlungsleiter. Die Satzung enthält dazu keine Vorgaben. Der 49%-Gesellschafter votierte gegen die Kapitalerhöhung. Der Versammlungsleiter stellte fest, dass die Nein-Stimmen des 49%-Gesellschafters wegen Treuwidrigkeit unwirksam und der Beschluss damit einstimmig zustande gekommen sei. Das Registergericht trägt nicht ein, weil der Beschluss über die Kapitalerhöhung nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe. Das Kammergericht bestätigt im Ergebnis die Ablehnung durch das Registergericht. Die Feststellung des VL sei nicht bindend.
6 Kleine Versammlung großer Leiter Wozu eine Versammlungsleitung? (Keine) Notwendigkeit eines Versammlungsleiters
7 Wann kommt ein Beschluss zustande? Zivilrecht: Beschluss als Rechtsgeschäft Aktienrecht: 3 Stufen zum perfekten Beschluss GmbH-Recht: hm: im GmbH-Recht bereits mit der Abstimmung aa: auch im GmbH-Recht mit Abstimmung und Feststellung
8 Bedeutung der Beschlussfeststellung Wasserscheide Krit. zur Übernahme der 243 ff AktG Anfechtungsklage vs. Feststellungsklage Relativierung Vorläufig verbindlich / potentiell wirksam Klagefrist Anfechtungsmängel sind geltend zu machen Urteilswirkungen inter omnes Weichenstellung Ergebnisfeststellungsklage Ergebnisrichtigkeitsklage (vulgo: Anfechtungsklage)
9 Wer kann eine verbindliche Beschlussfeststellung treffen? Die Gesellschafter im Einvernehmen! sonstiges förmliches Festhalten des Beschlussinhalts (BGH) Die Gesellschafter mit rechnerischer Mehrheit? Altmeppen NJW 2016, 2833 Der (qualifizierte) Versammlungsleiter!
10 Woher kommt die Rechtsmacht des VL zur Beschlussfeststellung? Satzung Einvernehmliche Bestellung (Kompetenzumfang str.) Nicht: einfache/qualifizierte Mehrheit ohne Satzungsgrundlage
11 Aufgaben des VL Formale Leitung Entscheidungen in Streitlagen Haftung
12 Bestellung und Abberufung Person und Persönlichkeit Durch einfache Mehrheit bestellter VL: Einfache Mehrheit beruft ab actus contrarius zur Bestellung Durch Satzung bestellter VL: Abwahl nur bei wichtigem Grund In der Versammlungsleitung liegend Nicht: Interessenkollision beim Beschluss
13 Verweigerte Abwahl trotz wichtigem Grund Beschlüsse infiziert? Feststellungskompetenz verloren
14 Fazit Beschlussergebnisstreit Weichenstellung durch Beschlussfeststellung Qualifizierter Versammlungsleiter
15 Professor Dr. Ulrich Noack Juristische Fakultät Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Blog: Unternehmensrechtliche Notizen
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