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1 Landwirtschaft Aktuell Ausgabe Nr. 3/2015 vom Bezirksstelle Northeim Fachinformationen für landwirtschaftliche Betriebe in den Landkreisen Göttingen, Northeim, Osterode und Hildesheim 1. Wildschadenregulierung 2. Hinweise und Termine 1. Wildschadenregulierung Schäden durch Wild an Kulturpflanzen sind unerfreulich für alle Beteiligten. Ziel aller Beteiligten - Land- und Forstwirte, Jäger, Grundeigentümer und auch sonstige Nutzer der Feldflur - muss die Vermeidung von Wildschäden sein. Vollständig verhindern kann man diese in einer vielfältigen Kulturlandschaft aber nicht. Ersatzpflichtig für die entstandenen Schäden ist zunächst die Jagdgenossenschaft. Im Rahmen der Jagdverpachtung kann diese Verpflichtung auf den Jagdpächter übertragen werden. Sobald im Jagdpachtvertrag der Wildschadenersatz aber nicht vollständig vom Pächter übernommen wird, ist immer auch die Jagdgenossenschaft - und damit die Flächeneigentümer - mit zum Schadenersatz verpflichtet. Dies betrifft Fälle, in denen der Wildschaden gedeckelt ist für Schäden, die den festgelegten Maximalbetrag übersteigen, haftet die Jagdgenossenschaft. Dies gilt aber auch für den Fall, dass bestimmte Kulturen von der Schadenersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ausgenommen sind. Denn dies bedeutet nicht, dass für diese Kulturen in dem betreffenden Jagdbezirk kein Schadenersatz gewährt wird, sondern dass der Schaden an diesen Kulturen allein durch die Jagdgenossenschaft auszugleichen ist. Erfahrungsgemäß werden die meisten der auftretenden Schäden unkompliziert zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem geschädigten Landwirt geregelt. Für die Fälle aber, in denen das Verhältnis zwischen den Betroffenen nicht unbelastet ist oder aber der Schadensumfang größer ausfällt, gilt es für den Landwirt Regeln zu beachten, um sicher zu stellen, dass die ihm entstandenen Schäden ausgeglichen werden. Dabei muss sich der Landwirt bewusst sein, dass die Beweislast immer bei ihm liegt. D.h. er muss die vorgegebenen Fristen einhalten und den Nachweis erbringen, dass die Schäden durch Tierarten hervorgerufen wurden, für die Wildschadenersatz gewährt wird. Welche Schäden sind zu ersetzen? Das Bundesjagdgesetz regelt, dass Schäden an Grundstücken, die zu einem Jagdbezirk gehören, zu ersetzen sind. Damit sind Schäden an der Substanz des Grundstücks selbst sowie Schäden am Bewuchs auf dem Grundstück auszugleichen. Zu dem ersatzpflichtigen Schaden gehören auch Folgeschäden wie Ertragsminderungen im Folgejahr auf Grünland, Aufräumkosten und Wiederherstellungskosten. Nicht darunter fallen z.b. Schäden an Elektrozäunen, die nicht dauerhaft mit dem Grundstück verbunden sind, oder Schäden an Silagemieten, die dauerhaft (bis kurz vor der Verfütterung) auf der Fläche gelagert werden, da es sich nicht mehr um einen Bewuchs des Grundstücks handelt. Auch mittelbare Schäden, die sich als Folge des Wildschadens ergeben, sind nicht ersatzpflichtig, wie z.b. Schäden an Maschinen bei der Bearbeitung einer aufgebrochenen Grünlandfläche oder erhöhter Zeitaufwand bei der Ernte. Sogenannte befriedete Bereiche sind ebenfalls von der Gewährung eines Ersatzes für Wildschäden ausgenommen. Als befriedete Bereiche gelten Gebäude, Hofräume und Gärten, die an ein Gebäude, das nicht nur zum vorübergehen- Seite 1 von 5

2 den Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung eingegrenzt sind, eingefriedete Campingplätze, Kleingärten, Friedhöfe, alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und Tiergehege. Nach einer Änderung des Bundesjagdgesetzes können natürliche Personen bejagbare Flächen in ihrem Eigentum auf Antrag als befriedet erklären lassen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Jagdausübung aus ethischen Gründen abgelehnt wird. Auch für diese Flächen wird für die Dauer der Befriedung kein Wildschadenersatz gewährt. Umgekehrt ist es aber so, dass diese Eigentümer für die Befriedigung von Wildschadenersatzansprüchen an anderen Flächen anteilig mit herangezogen werden können. Welche Tierarten fallen unter die Ersatzpflicht? Ersatzpflichtig sind Schäden durch das dem Jagdrecht unterliegende Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen. In unseren Regionen fallen unter den Begriff des Schalenwildes die Paarhufer Rot-, Reh-, Muffel-, Dam-, Sika- und Schwarzwild. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für Schäden durch Tierarten, die nicht im Bundesjagdgesetz explizit als schadenersatzpflichtig aufgeführt sind, kein Schadenausgleich erfolgen muss. Dies betrifft z.b. Schäden durch Dachs, Waschbär oder Hase. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, im Jagdpachtvertrag zu vereinbaren, dass auch Schäden durch nicht im Gesetz genannte Tierarten ausgeglichen werden, dies ist aber in der Praxis eher unüblich. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn ein Gesamtschaden durch mehrere Tierarten verursacht worden ist. Hier gilt es dann zu ermitteln, wie hoch der Anteil der durch ersatzpflichtige Tierarten entstandene Schaden ist. Umfang der Ersatzpflicht Entscheidend für die Bemessung der Höhe der Ersatzzahlung ist der Zeitpunkt der Ernte. Daraus ergibt sich, dass z.b. auch bei einem Schaden, der im zeitigen Frühjahr festgestellt Seite 2 von 5 wird, zum Zeitpunkt der Ernte nochmals abgeschätzt werden muss, welchen Umfang der Schaden letztlich einnimmt. Es ist sowohl denkbar, dass sich einiges verwächst, aber auch, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines im Frühjahr zunächst als kleiner Schaden eingeschätzten Vorfalls erst später in vollem Umfang sichtbar werden. Bei der Bemessung des Schadens ist der Preis der Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte heranzuziehen. D.h. Erlössteigerungen durch Lagerung und Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt bleiben bei der Schadensermittlung genauso außen vor wie Lagerkosten o.ä.. Als Hilfsmittel zur Ermittlung der Aufwuchsschäden hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Tabelle mit jährlich angepassten Richtsätzen herausgegeben. In dieser Tabelle werden verschiedene Kulturen sowie unterschiedliche Ertragshöhen berücksichtigt. Die Tabelle ist auf der Internetseite unter dem Webcode zu finden. Neben den Aufwuchsschäden sind aber auch schadensbedingte Mehraufwendungen z.b. für die Räumung der Fläche oder umgekehrt Einsparungen z.b. bei Düngemitteln in Ansatz zu bringen. Mitwirkungspflichten zur Schadensvermeidung oder minderung a) Duldung von Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden Der Anspruch auf Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden unwirksam macht oder gemacht hat. Als entsprechende Maßnahmen sind das Aufstellen von Hochsitzen oder der Bau von Zäunen anzusehen. Im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit versteht es sich, dass der Jagdausübungsberechtigte die von ihm durchgeführten Maßnahmen so gestaltet, dass es für den Landwirt nicht zu vermeidbaren Behinderungen bei der Bewirtschaftung kommt und dass

3 bei der Anlage der Maßnahmen zur Wildschadensabwehr ggfs. auftretende Schäden an den Kulturpflanzen durch den Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen sind. b) Zäunung Für einige Kulturarten wird ein Wildschadenersatz nur gewährt, wenn diese Flächen eingezäunt werden. Dies betrifft Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, Forstkulturen, auf denen im Jagdbezirk nicht hauptsächlich vorkommende Holzarten angepflanzt sind und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen. Die vorgenannten Begrifflichkeiten aus dem Gesetz werden dahingehend ausgelegt, dass von der Vorgabe zur Einzäunung ebenfalls betroffen sind: Obstbaumkulturen (Streuobstwiesen), Sportanlagen, Gemüsekulturen, Golfplätze, Weihnachtsbaumkulturen, Erdbeeren, feldmäßiger Rosenanbau, Tabak, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen. An den Zaun selbst werden konkrete Anforderungen in Abhängigkeit von der gefährdenden Wildart gestellt. Zur Abwehr von z.b. Reh- und Schwarzwild muss der Zaun mindestens 1,5 m hoch sein und bei Schwarzwild zusätzlich gegen Hochheben gesichert werden. Der Aufwand zur Erstellung der Zäune und zur ununterbrochenen Sicherung der Sonderkulturen übersteigt damit schnell den Vorteil, der aus dem Anbau dieser Kulturen gezogen werden kann. Insofern kommen für den Anbau der vorgenannten Kulturen oft nur Flächen in Frage, auf denen nicht mit nennenswerten Wildschäden gerechnet werden muss. Mais, Raps, Zuckerrüben und Kurzumtriebsplantagen zählen nicht zu den höherwertigen Handelsgewächsen sondern zu den Feldfrüchten. Sie unterliegen daher unabhängig von der Verwertungsart (ggfs. Biogas, Biodiesel, Ethanol) nicht der Verpflichtung zur Einzäunung. c) Bejagungsschneisen Es kann von einem Landwirt nicht verlangt werden, dass er in wildgefährdeten Lagen den Anbau von stärker gefährdeten Kulturen von vornherein unterlässt. Grundsätzlich ist es dem Landwirt überlassen, wie er seine Flächen nutzt. Ebenso ist ein Landwirt nicht von vornherein verpflichtet, zur Verbesserung der Bejagungsmöglichkeit Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand bzw. in größeren Schlägen Bejagungsschneisen anzulegen. Lehnt jedoch ein Landnutzer die Schaffung von Bejagungsschneisen ab, obwohl ihm von dem Jagdausübungsberechtigten eine angemessene Ertragsausfallentschädigung angeboten worden ist, kann ihm der Anspruch auf Wildschadenersatz versagt werden. d) Wiederanbau Wenn ein Wildschaden zu einem frühen Zeitpunkt und vergleichsweise großräumig auftritt, so dass der Anbau einer Ersatzkultur wirtschaftlich erfolgreich durchgeführt werden könnte, ist der Landwirt dazu verpflichtet. Unterlässt der Landwirt diesen Ersatzanbau, kann ihm der Schadenersatz für den Teil verweigert werden, den er selbst zur Minderung des Gesamtschadens durch den Ersatzanbau hätte beitragen können. e) Flächenräumung Der Landwirt sollte durch seine Art der Bewirtschaftung keine Wildschäden provozieren. Dazu gehört z.b. dass nach einem Schaden an einer Maisfläche die auf der Fläche zurückgebliebenen Pflanzenteile, insbesondere die Kolben, nicht einfach untergepflügt werden. Je nach Umfang der Rückstände und den örtlichen Gegebenheiten sollten die Rückstände entfernt oder durch ggf. mehrfaches Mulchen soweit zerkleinert werden, dass ein Schaden in der Folgekultur eher unwahrscheinlich wird. Die anfallenden Räumungskosten sind Bestandteil des Wildschadens und insofern von dem Schadenersatzpflichtigen zu tragen. Geltendmachung des Schadens Wie schon oben dargestellt ist die einfachste und beste Möglichkeit, dass der Landwirt direkt mit dem Ersatzpflichtigen Kontakt aufnimmt, um festgestellte Schäden zu regulieren. Dies ist so Seite 3 von 5

4 auch Bestanteil der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen in Niedersachsen. Wenn man sich dabei einig wird, empfiehlt es sich, das Ergebnis der Einigung schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien unterschreiben zu lassen, damit nicht nachträglich Erinnerungslücken entstehen. Ist eine einvernehmliche Einigung eher unwahrscheinlich oder der zu regulierende Schaden umfangreicher, sollte man sich streng an die Vorgaben der einschlägigen Gesetze halten. Der rechtliche Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen erlischt, wenn der Ersatzberechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn Schäden jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober angemeldet werden. Die Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung muss die geschädigte(n) Fläche(n) bezeichnen sowie eine Erläuterung des Schadens, die Schadensursache und die Nennung der ersatzpflichtigen Person enthalten. Vergrößerungen eines bereits gemeldeten Schadens sind ebenfalls innerhalb einer Woche anzumelden. Daraus ergibt sich, dass die Flächen zu besonders gefährdeten Zeitpunkten mindestens einmal wöchentlich kontrolliert werden müssen, um bei auftretenden Wildschäden den Anspruch auf Ersatz nicht zu verwirken. Das Vorverfahren Ist durch eine Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde die Durchführung eines Vorverfahrens beantragt, dann lädt die Gemeinde unverzüglich alle Beteiligten zu einem Ortstermin. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass im Fall mehrerer ersatzpflichtiger Personen auch alle geladen werden. Dies könnten mehrere Hauptjagdpächter sein oder aber auch der Jagdpächter und ein Vertreter der Jagdgenossenschaft. Um nicht an dieser Stelle einen Formfehler zu begehen, sollten in der Schadensmeldung an die Gemeinde alle evtl. ersatzpflichtigen Personen aufgeführt sein. Zu dem Ortstermin wird üblicherweise auch ein sachverständiger Schätzer geladen, auf Wunsch eines Beteiligten muss dies geschehen. Wenn ein Schätzer hinzugezogen wird, kann auch im Fall des Nichterscheinens eines geladenen Beteiligten ein Vorbescheid ergehen. Wenn zu diesem Termin eine Einigung erzielt wird, dann nimmt die Gemeinde eine Niederschrift auf, lässt diese von allen Beteiligten unterschreiben und stellt sie ihnen dann zu. Sollte keine Einigung erzielt werden, dann erlässt die Gemeinde einen Vorbescheid und stellt diesen gemeinsam mit der Niederschrift den Beteiligten zu. Wenn eine abschließende Feststellung der Schadenshöhe beim ersten Termin noch nicht möglich sein sollte, ist ggfs. kurz vor der Ernte von der Gemeinde zu einem zweiten Ortstermin zu laden. In der Einigungsniederschrift bzw. in dem Vorbescheid trifft die Gemeinde auch eine Entscheidung über die Verteilung der entstandenen Kosten für den Schätzer und die Verwaltung. Der Geschädigte und der Ersatzpflichtige erhalten für ihre eigenen Aufwendungen zur Feststellung der Schadenshöhe keine Kosten erstattet. Klage Gegen einen Vorbescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Klage eingereicht werden. Fazit Auftretende Wildschäden können reichlich Konfliktpotenzial für alle Beteiligten bieten. Daher sollte schon im Vorfeld das Augenmerk auf Vermeidung und Verminderung derartiger Schäden liegen. Wenn trotzdem Schäden auftreten muss der Aufwand zur Schadensermittlung in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtschaden stehen. Ist trotz aller gebotener Sorgfalt eine gütliche Seite 4 von 5

5 Einigung zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem eher unwahrscheinlich, gilt es umso mehr, die Vorgaben der einschlägigen Gesetze und Verordnungen strikt einzuhalten und ggfs. einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, der mit der Materie sicher vertraut ist, um nicht am Ende auf dem Schaden sitzen zu bleiben. 2. Hinweise und Termine Zuckerrübentag am Dienstag dem 9. Juni 2015, 9:30 Uhr in Bönnien bei Bockenem Ein interessantes Programm rund um den Rübenanbau bietet der niedersächsische Zuckerrübentag in der Nähe von Bockenem. Der Rübentag ist in diesem Jahr von zwei Hauptaspekten dominiert: Ertragssteigerung und Greening mit Zwischenfrüchten. Um 9:30 Uhr erfolgen fachkundige Führungen über die Feldtagsfläche. Selbstverständlich sind im Ausstellungsbereich die Anbieter von Produkten und Dienstleistungen rund um den Zuckerrübenanbau mit Informationsständen vertreten. Auch für das leibliche Wohl ist gesorgt. Nutzen Sie die Abfahrt Bockenem (Nr. 65) der BAB 7 und nehmen dann die B 243 in Richtung Hildesheim. Nach etwa 3 km biegen Sie ab auf die K 314 in Richtung Bültum. Vor Ort ist das Gelände ausgeschildert. Adresse für s Navi: Bockenem-Bültum, Ilder Str. 1 Pflege von Brachflächen Auf Brachflächen, Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen im Rahmen der ökologischen Vorrangflächen sowie auf sonstigen Flächen, die aus der Produktion genommen sind, darf ab dem ein Pflegeschnitt vorgenommen werden sofern die betroffenen Flächen nicht weitergehenden Beschränkungen durch die gleichzeitige Einbindung in eine Agrarumweltmaßnahme unterliegen. Seminar Mähdrescheroptimierung Schwerpunkte (unabhängig vom Fabrikat): - Einstellung vom Schneidwerk bis zum Häcksler - Richtige Verlustermittlung - Allgegemeine Entwicklung der Technik Datum: Mittwoch, , Ort: AGRAVIS Technik, Am Kalbesbrook 13 in Northeim, Uhrzeit: Uhr, Referent: Unternehmensberater Uwe Schmidt, Gebühr: 110,00 (inkl. Mittagessen und Getränke). Verbindliche Anmeldung bei Irg Jacobs-Kluge (Bezirksstelle Northeim). AUM - Schlagkarteiführung Da bei der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen mittlerweile bei fast allen Maßnahmen die Führung einer Schlagkartei obligatorisch vorgegeben ist, möchten wir Sie an dieser Stelle nochmals daran erinnern, die mit dem Bewilligungsbescheid übersendeten Schlagkarteimuster zu verwenden und zeitnah auszufüllen. Die entsprechenden Muster sind auch unter Webcode zu finden. Neuer Meisterkurs Landwirt in Northeim Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet einen Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Beruf Landwirt an. Der Kurs beginnt im Herbst 2015 und endet im Sommer Die Landwirtschaftskammer lädt alle Interessenten zu einem Informationstreffen am 30. Juni 2015, 14:00 Uhr in die Wallstr. 44 nach Northeim ein. Dort werden der Kursverlauf und der Prüfungsablauf vorgestellt. Für Informationen rund um den Kurs steht Dr. Jörg Küster (Tel: 05551/ , joerg.kuester@lwkniedersachsen.de) als Ansprechpartner zur Verfügung. Zitat des Monats Mein Job ist es nicht, es den Leuten besonders leicht zu machen. Mein Job ist es, sie besser zu machen. Steve Jobs ( ) Gründer und Geschäftsführer von Apple Inc. Seite 5 von 5

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