vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife"

Transkript

1 Landesverordnung über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Studienqualifikationsverordnung- StuQuaVo -) vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch 1. das Bestehen der Abiturprüfung a) an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasium oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, an einem Abendgymnasium oder Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) im Lande Schleswig-Holstein, b) an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachgymnasium im Lande Schleswig-Holstein, oder 2. das Bestehen der Prüfung für besonders befähigte Berufstätige nach der Begabtenprüfungsordnung, 3. das Bestehen einer Abschlussprüfung nach einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Lande Schleswig-Holstein. Als Abschlussprüfung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht ein Studienabschluss nach 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und 3 Abs. 4 Nr. 2 b. Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch 2 Fachhochschulreife 1. das Bestehen der Abschlussprüfung an einer Fachoberschule im Lande Schleswig-Holstein, 2. das Bestehen einer Prüfung nach 1, 3. ein Zeugnis über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 13 einer der unter 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 4. ein Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das an einer der unter 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen nach der Einführung des Kurssystems erworben wurde, 5. das Bestehen der Eignungsprüfung nach der jeweils geltenden Landesverordnung über die Eignungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Fachhochschulreife um das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein, 6. ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Abschluss einer Fachschule in Schleswig- Holstein mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer in einer Fachrichtung, deren Regelzugangsvoraussetzung der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist, in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife erworben wird, 7. ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Abschluss einer Berufsfachschule in Schleswig-Holstein mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer in einer Fachrichtung, deren Regelzugangsvoraussetzung der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist, 8. ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen des Aufbaulehrganges "Verwaltung der Bundeswehrfachschulen, 9. ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen des an Einrichtungen der Bundeswehr durchgeführten Lehrganges zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, 10. ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs zur Erlangung der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen.

2 2a Fachgebundene Hochschulreife (1) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Schleswig-Holstein, für die die Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung vorgeschrieben ist, nach einer vorgeschriebenen Studienzeit von mindestens drei Semestern bestanden haben, erwerben die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in gleichen oder fachlich eng verwandten Studiengängen, die in der Anlage zu dieser Verordnung dem betreffenden Fachhochschulstudiengang zugeordnet sind. Ist ein Fachhochschulstudiengang in der Anlage zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, auf Antrag des Bewerbers im Einzelfall aufgrund eines Vergleichs der Studieninhalte, ob der Studiengang der wissenschaftlichen Hochschule dem Fachhochschulstudiengang des Bewerbers zugeordnet werden kann. (2) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik bestanden haben, erwerben nach Maßgabe des Absatzes 1 die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in Schleswig-Holstein, wenn 1. das Zeugnis der Fachhochschulreife zur Aufnahme des Studiums in dem entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein berechtigt hätte, 2. die Vor- oder Zwischenprüfung in dem betreffenden Studiengang der Vor- oder Zwischenprüfung in Schleswig-Holstein gleichwertig ist und 3. aufgrund der Vor- oder Zwischenprüfung in dem anderen Land die Möglichkeit zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben wird. 3 Besondere Studienqualifikationen (1) Die Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit besonders hohen Qualifikationen in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung wird aufgrund einer Verordnung nach 73 Abs. 6 des Hochschulgesetzes erteilt. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer qualifiziert abgeschlossenen Berufsausbildung und einer fünfjährigen Berufstätigkeit oder entsprechenden Ersatzzeiten werden aufgrund einer von der jeweiligen Hochschule nach 73 Abs. 5 des Hochschulgesetzes erlassenen Zulassungsordnung zum Studium zugelassen, wenn sie unmittelbar vor Beginn dieses Studiums ohne Unterbrechung drei Jahre ihre Wohnung nach 13 des Landesmeldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach 14 des Landesmeldegesetzes, im Lande Schleswig-Holstein haben. Maßgebend ist der gemäß 88 des Hochschulgesetzes festgesetzte Semesterbeginn. Von dem Erfordernis der Wohnung oder der Hauptwohnung in Schleswig-Holstein ist abzusehen, wenn 1. das Land Schleswig-Holstein mit einem anderen Land eine abweichende Vereinbarung schließt oder 2. an den Pädagogischen Hochschulen im Fach Musik durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung, 3. das Studium als Fernstudium durchgeführt wird. (3) Die Qualifikation für das Studium an der Musikhochschule Lübeck wird nachgewiesen durch 1. die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung für die Ausbildung mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, 2. den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss und das Bestehen einer Eignungsprüfung für den Studiengang Kirchenmusik B, 3. den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss und das Bestehen einer Eignungsprüfung für den Studiengang Musikerziehung, 4. das Bestehen einer Eignungsprüfung in den übrigen grundständigen Studiengängen. (4) Die Qualifikation für das Studium wird nachgewiesen

3 1. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Kunst mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung, 2. im Fachbereich Gestaltung an der Fachhochschule Kiel a) in den Studiengängen Architektur, Industrie-Design und Kommunikations-Design durch die Fachhochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung, b) im Studiengang Freie Kunst durch das Bestehen einer Eignungsprüfung. 4 Hochschulzugangsberechtigungen aus anderen Bundesländern (1) Die außerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen gelten im gleichen Umfang in Schleswig-Holstein, sofern sie von der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur als gleichwertig anerkannt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt, wenn das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss 1. im Herkunftsland als Qualifikation anerkannt ist und 2. an einer den schleswig-holsteinischen Verhältnissen vergleichbaren Unterrichtseinrichtung und unter schleswig-holsteinischen Verhältnissen vergleichbaren Leistungsanforderungen erworben wurde. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer außerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die die Qualifikationsnachweise des Landes Schleswig-Holstein nicht erfüllen, jedoch nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen im übrigen Bundesgebiet zum Studium zugelassen wurden, können ihr Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang in Schleswig-Holstein fortsetzen, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Zwischenprüfung oder eine entsprechende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Grundstudium erbracht wird. 5 Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen (1) Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn von der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist. Bescheinigungen einer zuständigen Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt. (2) Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Hochschulzugangsberechtigungen aus Unterzeichnerstaaten der europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse von 1953 gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung darüber ausgestellt worden ist, dass die im Herkunftsland erworbenen Bildungsnachweise zum Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen. Sonstige Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. (3) Zuständige Stelle im Sinne von Absatz 2 ist die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Bei deutschen Staatsangehörigen gilt Satz 1 nur, soweit sie ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben oder ein im Inland erworbenes Zeugnis des Baccalaureat international, das mit einer Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, anerkannt werden soll. Haben sie ihren Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, ist dieses Land zuständig, haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Land Nordrhein-Westfalen zuständig. (4) Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen Vorbildungsnachweise mit einer Hochschulzugangsberechtigung in der

4 Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Hochschule in Schleswig-Holstein sinnvoll erscheinen lassen. (5) Bildungsnachweise, die im Herkunftsland zwar die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der angestrebten Fachrichtung ermöglichen, aber mit einer Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar sind, setzen für die Aufnahme eines Studiums an einer schleswig-holsteinischen Hochschule ein je nach Herkunftsland ein- oder zweijähriges erfolgreiches ausländisches Hochschulstudium im gleichen Land oder in einem anderen Land, dessen Schul- und Hochschulniveau demjenigen des Herkunftslandes zumindest gleichwertig ist oder die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Prüfung voraus. 6 Zuständigkeiten Über die Studienqualifikation entscheidet die jeweilige Hochschule, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 7 Inkrafttreten Anlage zu 2a Studierende, die an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein die Vor- oder Zwischenprüfung in einem der nachstehend in Spalte I aufgeführten Studiengänge bestanden haben, sind zum Studium derjenigen Studiengänge der wissenschaftlichen Hochschulen in Schleswig-Holstein berechtigt, die nachstehend in der Spalte II dem jeweiligen Fachhochschulstudiengang zugeordnet sind: I. II. Architektur Kunstgeschichte Bauingenieurwesen Agrarökonomie Diplom-Handelslehrerin Diplom-Handelslehrer Rechtswissenschaft Sozialökonomie Volkswirtschaft Feinwerktechnik Industrie-Design Kommunikations-Design Kunstgeschichte Landwirtschaft Agrarökonomie Agrarwissenschaft Ökotrophologie

5 Maschinenbau alische Technik Schiffbau Schiffsbetrieb- und Schiffsbetriebstechnik Sozialwesen Technische Chemie Technisches Gesundheitswesen Technikübersetzen Technische Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsingenieurwesen Lehramt an Grund- und Hauptschulen Lehramt an Sonderschulen Pädagogik Psychologie Politische Wissenschaft Soziologie Chemie Minerologie Englische Philologie Diplom-Handelslehrerin Diplom-Handelslehrer Volkswirtschaft Diplom-Handelslehrerin Diplom-Handelslehrer Volkswirtschaft

6 Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im Nachrichtenblatt veröffentlichte Text.

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3: Übersicht über die Rechtsgrundlagen in den deutschen Bundesländern zum Erwerb einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung mittels Hochschulabschluss Bundesland Rechtsgrundlage

Mehr

Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) vom 30. Juni 1998

Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) vom 30. Juni 1998 Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) vom 30. Juni 1998 Auf Grund des 29a Abs. 5 des Universitätsgesetzes (UG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für Hochschulzugangsberechtigung)

Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für Hochschulzugangsberechtigung) Schlüsselverzeichnis Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für ) Stand: Wintersemester 200/2009 und Sommersemester 2009 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung

Mehr

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen Seite 1 Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K.u.U. 2002 S. 185) A. Erwerb

Mehr

Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren. (AuswahlO)

Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren. (AuswahlO) Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences (AuswahlO) Vom 2009 Aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009 Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe Vom 17. Mai 2009 Auf Grund von 8 Abs. 5 Nr. 6, 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und 7 des Schulgesetzes

Mehr

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: 1 von 7 27.09.2009 08:43 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: FHSchulGymOStV BW 2009 Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 007.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009,

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Ordnung über die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben

Mehr

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 238, K.u.U. 2009, S. 86 Gliederungs-Nr: 2208-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Abschlüsse für Realschüler

Abschlüsse für Realschüler Oberschule Hilter Hilter-Borgloh, 2013/2014 Abschlüsse für Realschüler Voraussetzungen für alle Abschlüsse: - eine mündliche Englischprüfung, - drei zentrale schriftliche Arbeiten, (Deutsch, Mathematik,

Mehr

Studium über berufliche Bildung

Studium über berufliche Bildung Studium über berufliche Bildung Die berufsbildenden Schulen bieten mit ihren Bildungsgängen der Sekundarstufe II vielfältige Möglichkeiten, eine berufliche Qualifikation mit dem Erwerb einer schulischen

Mehr

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung. Zulassungsordnung des Fernstudiums Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft Berlin (HWR Berlin) (ZulO/ÖV-FS) vom XX.XX.2011 Aufgrund des 8 Abs.

Mehr

Sachsen-Anhalt Fassung vom 14.12.2010 Letzte Änderung 23.01.2013. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung

Sachsen-Anhalt Fassung vom 14.12.2010 Letzte Änderung 23.01.2013. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- und wirtschaftpädagogisches Fachpersonal Bundesland Zugang/

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004 Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes Vom 18. Juni 2004 Aufgrund des 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der

Mehr

Schlüsselverzeichnis zum Antrag auf Einschreibung

Schlüsselverzeichnis zum Antrag auf Einschreibung Schlüsselverzeichnis zum Antrag auf Einschreibung Schlüssel 1 zu den Fragen 12 und 23 Studienabschluss Schlüssel 2 zu Frage 20 (Wahlrecht) 801 Allgemeiner Maschinenbau 06 Maschinenbau und Verfahrenstechnik

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife

Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der

Mehr

Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium

Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium Bevor Sie weiterlesen: Zunächst einige wichtige Hinweise! 1. Wer an der VWA-Hochschule studieren möchte,

Mehr

Berufsoberschule Künzelsau

Berufsoberschule Künzelsau Karoline-Breitinger-Schule Künzelsau Hauswirtschaftliche Schule Gewerbliche Schule Künzelsau Berufsoberschule Künzelsau Sozialoberschule Technische Oberschule Wirtschaftsoberschule Zweijährige Berufsoberschulen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Cäcilienschule, Peterstr. 69, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: (0 44 21) 2 17 60

Cäcilienschule, Peterstr. 69, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: (0 44 21) 2 17 60 Anmeldung für den Jahrgang 10 des Schuljahres 2015/2016 Die Anmeldung für den Jahrgang 10 des Schuljahres 2015/2016 erfolgt an den allgemein bildenden Gymnasien am Donnerstag, 12. Februar 2015 und am Freitag,

Mehr

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft 6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß

Mehr

Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main

Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte für den Studienbereich Rechtsund Wirtschaftswissenschaften

Mehr

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen Studierendensekretariat und International Office Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Persönliche Angaben Nachname Geschlecht weiblich männlich Geburtsdatum..

Mehr

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 28. Januar 2000 Dieser Erlass regelt die Durchführung

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen

1 Allgemeine Voraussetzungen Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO). Vom 17.04.2009 Aufgrund des 27 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Inhalt: vorläufige Zulassungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Social Work Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (ZulO-MSW-MA) Seite: 1-3 Datum: 26.03.2014

Mehr

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule: Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule Quelle: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) zusammengestellt

Mehr

Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) -

Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) - Herdstraße 7/2 * 78050 Villingen-Schwenningen * 07721 9831-0 * Fax 07721 9831-50 E-Mail info@ks1-vs.de * Homepage www.ks1-vs.de Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) - Aufnahmevoraussetzungen

Mehr

Allgemeine Vergütungsordnung

Allgemeine Vergütungsordnung 4.0 Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen

Mehr

Bitte Lichtbild einkleben! Antrag auf Zulassung zum Studium

Bitte Lichtbild einkleben! Antrag auf Zulassung zum Studium Studiengang Steuern und Recht Antrag auf Zulassung zum Studium An die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Immatrikulationsamt Doventorscontrescarpe 172C 28195 Bremen Antragseingang DSH/TestDaF erforderlich

Mehr

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.04.2011 bis 31.01.2017 Stand: Teil 1

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.04.2011 bis 31.01.2017 Stand: Teil 1 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: QualVO M-V Ausfertigungsdatum: 107.2005 Gültig ab: 30.07.2005 Gültig bis: 302017 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Gliederungs- Nr: GVOBl. M-V 2005, 398 221-11-4

Mehr

Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau

Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau Amtliche Bekanntmachungen Nr. 3/2010 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT KOBLENZ-LANDAU 29. Dezember 2010 Herausgeber: Präsident der Universität Koblenz-Landau

Mehr

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8.

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8. Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8. März 2010 Auf Grund des 49 Absatz 6 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164 Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164 221 Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)

Mehr

Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest

Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest Dr. Eva Mroczek, Zentrale Studienberatung, 20.05.2014 www.dhbw-mannheim.de AGENDA Neue Studienstruktur

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Vom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf)

Vom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf) Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2006/2007 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren aufzunehmenden Bewerberinnen

Mehr

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Aufgrund des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

Fachbezogene Berechtigung. beruflich qualifizierter Personen. zum Universitätsstudium INFORMATIONEN. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Fachbezogene Berechtigung. beruflich qualifizierter Personen. zum Universitätsstudium INFORMATIONEN. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium INFORMATIONEN - 2 - Was bedeutet Fachbezogene Berechtigung zum Universitätsstudium? Seit dem Wintersemester 1996/97 können

Mehr

DIE FACHHOCHSCHULREIFE ALS HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG (HZB) AN DER LEUPHANA UNIVERSITÄT LÜNEBURG

DIE FACHHOCHSCHULREIFE ALS HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG (HZB) AN DER LEUPHANA UNIVERSITÄT LÜNEBURG DIE FACHHOCHSCHULREIFE ALS HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG (HZB) AN DER LEUPHANA UNIVERSITÄT LÜNEBURG Die volle Fachhochschulreife, die zu einem Studium an der Leuphana Universität Lüneburg berechtigt, kann

Mehr

Zeugnis des (1.)(2.)Schulhalbjahres SCHULJAHR Jahrgangsstufe (11)(12)(13) VORNAME NAME geb. am DATUM

Zeugnis des (1.)(2.)Schulhalbjahres SCHULJAHR Jahrgangsstufe (11)(12)(13) VORNAME NAME geb. am DATUM Anlage 1 Name und Ort der Schule Berufliches Gymnasium Fachrichtung RICHTUNG Zeugnis des (1.)(2.)Schulhalbjahres SCHULJAHR Jahrgangsstufe (11)(12)(13) VORNAME NAME geb. am DATUM Aufgabenfeld/Fach * Punkte**

Mehr

Vom 03.07.2014. (a) Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Mehr-Fach-Bachelor) Hauptfach (HF), Nebenfach (NF) HF 68 0 68 0 68 0

Vom 03.07.2014. (a) Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Mehr-Fach-Bachelor) Hauptfach (HF), Nebenfach (NF) HF 68 0 68 0 68 0 Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Realschule plus Anne-Frank Ludwigshafen Herzlich willkommen zum Informationsabend Weiterführende Schulen

Realschule plus Anne-Frank Ludwigshafen Herzlich willkommen zum Informationsabend Weiterführende Schulen Realschule plus Anne-Frank Ludwigshafen Herzlich willkommen zum Informationsabend Weiterführende Schulen 1 Wie geht es weiter mit dem Abschluss der Sekundarstufe? 1. Bildungswege mit dem Sekundarabschluss

Mehr

Die Fachoberschule. Aufgabe der Fachoberschule. Aufnahme in die Fachoberschule. Probezeit

Die Fachoberschule. Aufgabe der Fachoberschule. Aufnahme in die Fachoberschule. Probezeit Die Fachoberschule Aufgabe der Fachoberschule Ziel der Fachoberschule ist es, Schüler mit einem mittleren Schulabschluss innerhalb von zwei Schuljahren (Jahrgangsstufe 11 und 12) zur allgemeinen Fachhochschulreife

Mehr

21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt

21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/13 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 303 21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Angewandte Informatik

Mehr

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Zugangsordnung für den Masterstudiengang International Economics and Management der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn Vom 28. Oktober

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Stand: Dezember 2015 Seit dem Jahr 2009 besteht in Deutschland die Möglichkeit, auch ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife ein Studium an einer

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Allgemeine Zulassungsbestimmungen Allgemeine Zulassungsbestimmungen für die Studiengänge an der staatlich anerkannten, privaten für den Fachbereich: Wirtschaft Medien in der Fassung vom 30.07.04 Inhaltsverzeichnis Zulassungsvoraussetzungen...

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN/FAQ FÜR STUDIENINTERESSIERTE UND BEWERBER/INNEN

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN/FAQ FÜR STUDIENINTERESSIERTE UND BEWERBER/INNEN HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN/FAQ FÜR STUDIENINTERESSIERTE UND BEWERBER/INNEN Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden - Kann ich mir Prüfungsergebnisse anrechnen lassen?

Mehr

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik Universität Heidelberg Seite 347 Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik vom 9. Mai 2011 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29

Mehr

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013 Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Business Administration (M.A.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln

Mehr

BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL

BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL An die Bergische - Studierendensekretariat 42097 Wuppertal Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Bergischen Persönliche

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr.

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode Herausgeber: Der Rektor Nr. 2/2015 Wernigerode, 27. Mai 2015 1 Hochschule Harz Hochschule für angewandte

Mehr

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss

Mehr

Studium über berufliche Bildung

Studium über berufliche Bildung Studium über berufliche Bildung Bund und Länder haben sich am 22.10.2008 im Rahmen der Qualifizierungsinitiative für Deutschland auf ein umfassendes Programm zur Stärkung von Bildung und Ausbildung verständigt.

Mehr

Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule Schloss Varenholz

Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule Schloss Varenholz Internat mit Privater Real- und Sekundarschule Vergleich der Anzahl der geforderten und Klassenarbeiten zwischen Schulen in und der Privaten Sekundarschule in Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule

Mehr

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht Zugangs- und Prüfungsordnung für das weiterbildende Zertifikatsstudium Management und Unternehmensrecht an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Hagen 1 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 62 Abs. 1 und

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Steuerrecht (LL.M.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der

Mehr

1. Textarbeit. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

1. Textarbeit. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1. Textarbeit Dieser Aufgabenteil wird mit 22 Punkten von 75 Punkten bewertet. Text 1 Studieren ohne Abitur xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Mehr

Lesefassung vom 15. Juli 2013

Lesefassung vom 15. Juli 2013 Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (I) vom 15. Juli 2013 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung (Bewerbungsportal für DoSV-Studiengänge):

Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung (Bewerbungsportal für DoSV-Studiengänge): Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung (Bewerbungsportal für DoSV-Studiengänge): I. Art der Hochschulzugangsberechtigung fachgebund. Hochschulreife = fachgebundene Hochschulreife allgem. Hochschulreife

Mehr

Nachfolgend werden die verschiedenen Hochschulzugangswege des beruflichen Bildungssystems in Rheinland-Pfalz dargestellt.

Nachfolgend werden die verschiedenen Hochschulzugangswege des beruflichen Bildungssystems in Rheinland-Pfalz dargestellt. Testseite Bund und Länder haben sich am 22.10.2008 im Rahmen der Qualifizierungsinitiative für Deutschland auf ein umfassendes Programm zur Stärkung von Bildung und Ausbildung verständigt. Im Focus stand

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2807 15. Wahlperiode 03-07-22

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2807 15. Wahlperiode 03-07-22 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/287 15. Wahlperiode 3-7-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jost de Jager (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 09.12.2013 NR. 366 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen

Mehr

Duale Berufsausbildung oder schulische Berufsausbildung

Duale Berufsausbildung oder schulische Berufsausbildung mit ohne 10. Klasse Werkrealschule 1-jährige Berufsfachschule (meist erstes Ausbildungsjahr bei Ausbildungsberufen des Handwerks) Berufseinstiegsjahr Freiwilligendienste: FSJ, FÖJ, BFD FWD* 2-jährige Berufsfachschule

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

FACHOBERSCHULE ORGANISATIONSFORM A BZW. B

FACHOBERSCHULE ORGANISATIONSFORM A BZW. B Ich will in die FACHOBERSCHULE ORGANISATIONSFORM A BZW. B Welche Voraussetzungen benötige ich? Was wird in der FOS unterrichtet? Was kann ich mit der FACHHOCHSCHULREIFE anfangen? Organisationsformen an

Mehr

PRESSEKONDITIONEN: IUBH FERNSTUDIUM

PRESSEKONDITIONEN: IUBH FERNSTUDIUM PRESSEKONDITIONEN: IUBH FERNSTUDIUM Für alle Journalisten mit gültigem Presseausweis Die Internationale Hochschule Bad Honnef Bonn unterstützt Journalisten bei der Weiterbildung und bietet einen Preisnachlass

Mehr

Informationsabend der Herman-Nohl-Schule - Abteilung 4 - Regina Michalski, Abteilungsleiterin

Informationsabend der Herman-Nohl-Schule - Abteilung 4 - Regina Michalski, Abteilungsleiterin Informationsabend der Herman-Nohl-Schule - Abteilung 4 - Regina Michalski, Abteilungsleiterin Informationsveranstaltung für Eltern und Schüler, 09.01.2012 09.01.2012 Infoabend Abteilung 4 - Regina Michalski

Mehr

Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016)

Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1234 15. Wahlperiode 01-09-24

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1234 15. Wahlperiode 01-09-24 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1234 15. Wahlperiode 01-09-24 Kleine Anfrage Angelika Birk (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft,

Mehr