vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife
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1 Landesverordnung über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Studienqualifikationsverordnung- StuQuaVo -) vom 3. Mai 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 315) zuletzt geändert am 05.April.1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 147) 1 Allgemeine Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch 1. das Bestehen der Abiturprüfung a) an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasium oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, an einem Abendgymnasium oder Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) im Lande Schleswig-Holstein, b) an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachgymnasium im Lande Schleswig-Holstein, oder 2. das Bestehen der Prüfung für besonders befähigte Berufstätige nach der Begabtenprüfungsordnung, 3. das Bestehen einer Abschlussprüfung nach einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Lande Schleswig-Holstein. Als Abschlussprüfung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht ein Studienabschluss nach 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und 3 Abs. 4 Nr. 2 b. Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch 2 Fachhochschulreife 1. das Bestehen der Abschlussprüfung an einer Fachoberschule im Lande Schleswig-Holstein, 2. das Bestehen einer Prüfung nach 1, 3. ein Zeugnis über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 13 einer der unter 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 4. ein Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das an einer der unter 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen nach der Einführung des Kurssystems erworben wurde, 5. das Bestehen der Eignungsprüfung nach der jeweils geltenden Landesverordnung über die Eignungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Fachhochschulreife um das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein, 6. ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Abschluss einer Fachschule in Schleswig- Holstein mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer in einer Fachrichtung, deren Regelzugangsvoraussetzung der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist, in Verbindung mit einem zusätzlichen Unterrichtsangebot und einer Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife erworben wird, 7. ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Abschluss einer Berufsfachschule in Schleswig-Holstein mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer in einer Fachrichtung, deren Regelzugangsvoraussetzung der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ist, 8. ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen des Aufbaulehrganges "Verwaltung der Bundeswehrfachschulen, 9. ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen des an Einrichtungen der Bundeswehr durchgeführten Lehrganges zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, 10. ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs zur Erlangung der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen.
2 2a Fachgebundene Hochschulreife (1) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Schleswig-Holstein, für die die Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung vorgeschrieben ist, nach einer vorgeschriebenen Studienzeit von mindestens drei Semestern bestanden haben, erwerben die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in gleichen oder fachlich eng verwandten Studiengängen, die in der Anlage zu dieser Verordnung dem betreffenden Fachhochschulstudiengang zugeordnet sind. Ist ein Fachhochschulstudiengang in der Anlage zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, auf Antrag des Bewerbers im Einzelfall aufgrund eines Vergleichs der Studieninhalte, ob der Studiengang der wissenschaftlichen Hochschule dem Fachhochschulstudiengang des Bewerbers zugeordnet werden kann. (2) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik bestanden haben, erwerben nach Maßgabe des Absatzes 1 die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in Schleswig-Holstein, wenn 1. das Zeugnis der Fachhochschulreife zur Aufnahme des Studiums in dem entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein berechtigt hätte, 2. die Vor- oder Zwischenprüfung in dem betreffenden Studiengang der Vor- oder Zwischenprüfung in Schleswig-Holstein gleichwertig ist und 3. aufgrund der Vor- oder Zwischenprüfung in dem anderen Land die Möglichkeit zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben wird. 3 Besondere Studienqualifikationen (1) Die Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit besonders hohen Qualifikationen in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung wird aufgrund einer Verordnung nach 73 Abs. 6 des Hochschulgesetzes erteilt. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer qualifiziert abgeschlossenen Berufsausbildung und einer fünfjährigen Berufstätigkeit oder entsprechenden Ersatzzeiten werden aufgrund einer von der jeweiligen Hochschule nach 73 Abs. 5 des Hochschulgesetzes erlassenen Zulassungsordnung zum Studium zugelassen, wenn sie unmittelbar vor Beginn dieses Studiums ohne Unterbrechung drei Jahre ihre Wohnung nach 13 des Landesmeldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach 14 des Landesmeldegesetzes, im Lande Schleswig-Holstein haben. Maßgebend ist der gemäß 88 des Hochschulgesetzes festgesetzte Semesterbeginn. Von dem Erfordernis der Wohnung oder der Hauptwohnung in Schleswig-Holstein ist abzusehen, wenn 1. das Land Schleswig-Holstein mit einem anderen Land eine abweichende Vereinbarung schließt oder 2. an den Pädagogischen Hochschulen im Fach Musik durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung, 3. das Studium als Fernstudium durchgeführt wird. (3) Die Qualifikation für das Studium an der Musikhochschule Lübeck wird nachgewiesen durch 1. die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung für die Ausbildung mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, 2. den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss und das Bestehen einer Eignungsprüfung für den Studiengang Kirchenmusik B, 3. den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss und das Bestehen einer Eignungsprüfung für den Studiengang Musikerziehung, 4. das Bestehen einer Eignungsprüfung in den übrigen grundständigen Studiengängen. (4) Die Qualifikation für das Studium wird nachgewiesen
3 1. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Kunst mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung, 2. im Fachbereich Gestaltung an der Fachhochschule Kiel a) in den Studiengängen Architektur, Industrie-Design und Kommunikations-Design durch die Fachhochschulreife und das Bestehen einer Eignungsprüfung, b) im Studiengang Freie Kunst durch das Bestehen einer Eignungsprüfung. 4 Hochschulzugangsberechtigungen aus anderen Bundesländern (1) Die außerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen gelten im gleichen Umfang in Schleswig-Holstein, sofern sie von der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur als gleichwertig anerkannt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt, wenn das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss 1. im Herkunftsland als Qualifikation anerkannt ist und 2. an einer den schleswig-holsteinischen Verhältnissen vergleichbaren Unterrichtseinrichtung und unter schleswig-holsteinischen Verhältnissen vergleichbaren Leistungsanforderungen erworben wurde. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer außerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die die Qualifikationsnachweise des Landes Schleswig-Holstein nicht erfüllen, jedoch nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen im übrigen Bundesgebiet zum Studium zugelassen wurden, können ihr Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang in Schleswig-Holstein fortsetzen, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Zwischenprüfung oder eine entsprechende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Grundstudium erbracht wird. 5 Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen (1) Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn von der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist. Bescheinigungen einer zuständigen Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt. (2) Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Hochschulzugangsberechtigungen aus Unterzeichnerstaaten der europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse von 1953 gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung darüber ausgestellt worden ist, dass die im Herkunftsland erworbenen Bildungsnachweise zum Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen. Sonstige Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. (3) Zuständige Stelle im Sinne von Absatz 2 ist die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Bei deutschen Staatsangehörigen gilt Satz 1 nur, soweit sie ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben oder ein im Inland erworbenes Zeugnis des Baccalaureat international, das mit einer Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, anerkannt werden soll. Haben sie ihren Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, ist dieses Land zuständig, haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Land Nordrhein-Westfalen zuständig. (4) Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen Vorbildungsnachweise mit einer Hochschulzugangsberechtigung in der
4 Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Hochschule in Schleswig-Holstein sinnvoll erscheinen lassen. (5) Bildungsnachweise, die im Herkunftsland zwar die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der angestrebten Fachrichtung ermöglichen, aber mit einer Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar sind, setzen für die Aufnahme eines Studiums an einer schleswig-holsteinischen Hochschule ein je nach Herkunftsland ein- oder zweijähriges erfolgreiches ausländisches Hochschulstudium im gleichen Land oder in einem anderen Land, dessen Schul- und Hochschulniveau demjenigen des Herkunftslandes zumindest gleichwertig ist oder die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Prüfung voraus. 6 Zuständigkeiten Über die Studienqualifikation entscheidet die jeweilige Hochschule, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 7 Inkrafttreten Anlage zu 2a Studierende, die an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein die Vor- oder Zwischenprüfung in einem der nachstehend in Spalte I aufgeführten Studiengänge bestanden haben, sind zum Studium derjenigen Studiengänge der wissenschaftlichen Hochschulen in Schleswig-Holstein berechtigt, die nachstehend in der Spalte II dem jeweiligen Fachhochschulstudiengang zugeordnet sind: I. II. Architektur Kunstgeschichte Bauingenieurwesen Agrarökonomie Diplom-Handelslehrerin Diplom-Handelslehrer Rechtswissenschaft Sozialökonomie Volkswirtschaft Feinwerktechnik Industrie-Design Kommunikations-Design Kunstgeschichte Landwirtschaft Agrarökonomie Agrarwissenschaft Ökotrophologie
5 Maschinenbau alische Technik Schiffbau Schiffsbetrieb- und Schiffsbetriebstechnik Sozialwesen Technische Chemie Technisches Gesundheitswesen Technikübersetzen Technische Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsingenieurwesen Lehramt an Grund- und Hauptschulen Lehramt an Sonderschulen Pädagogik Psychologie Politische Wissenschaft Soziologie Chemie Minerologie Englische Philologie Diplom-Handelslehrerin Diplom-Handelslehrer Volkswirtschaft Diplom-Handelslehrerin Diplom-Handelslehrer Volkswirtschaft
6 Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im Nachrichtenblatt veröffentlichte Text.
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