(Text von Bedeutung für den EWR)
|
|
- Volker Hertz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 L 273/10 VERORDNUNG (EU) 2016/1785 R KOMMISSION vom 7. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalzen sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für Cymoxanil sowie für Phosphine und Phosphide wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Phosphorwasserstoff wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. (2) Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden Behörde ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ( 2 ) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Brokkoli, Blumenkohl, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Artischocken und Porree. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Kopfsalat, Spinat, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Kräutertees (getrocknet, Blüten) und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Sojabohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. (3) Für Phosphan und Phosphidsalze legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ( 3 ) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für frische Kräuter, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Tee, Kräutertees, Kakao und Gewürze. Für Kaffeebohnen empfahl sie die Anhebung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne, Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Weizen und Erzeugnisse tierischen ( 1 ) ABl. L 70 vom , S. 1. ( 2 ) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for Cymoxanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4355. ( 3 ) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for phosphane and phosphide salts according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4325.
2 L 273/11 Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. (4) Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ( 1 ) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Rückstandsdefinition vor und empfahl die Festlegung von RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen und Wassermelonen. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren Mais, Reis, Weizen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. (5) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. (6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. (7) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. (8) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. (11) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Für Erzeugnisse, die vor dem 28. April 2017 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. ( 1 ) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for sodium 5-nitroguaiacolate, sodium o-nitrophenolate and sodium p-nitrophenolate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4356.
3 L 273/12 Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Sie gilt ab dem 28. April Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Oktober 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
4 L 273/13 ANHANG Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Spalten für Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalze sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat werden hinzugefügt: Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) Code- Nummer Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten ( a ) Cymoxanil Phosphan und Phosphidsalze (Summe aus Phosphan und Phosphangeneratoren (relevante Phosphidsalze), bestimmt und ausgedrückt als Phosphan) Summe aus Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat, ausgedrückt als Natrium-5-nitroguaiacolat FRÜCHTE, FRISCH OR GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE 0,03 (*) Zitrusfrüchte 0,01 (*) 0,01 (*) Grapefruits Orangen Zitronen Limetten Mandarinen Sonstige Schalenfrüchte 0,01 (*) Mandeln 0,09 (+) Paranüsse 0,09 (+) Kaschunüsse 0,09 (+) Esskastanien 0,09 (+) Kokosnüsse 0,09 (+) Haselnüsse 0,09 (+) Macadamia-Nüsse 0,09 (+) Pekannüsse 0,09 (+) Pinienkerne 0,09 (+) Pistazien 0,1 (+) Walnüsse 0,09 (+) Sonstige 0,01 (*)
5 L 273/ Kernobst 0,01 (*) 0,01 (*) Äpfel Birnen Quitten Mispeln Japanische Wollmispeln Sonstige Steinobst 0,01 (*) 0,01 (*) Aprikosen Kirschen (süß) Pfirsiche Pflaumen Sonstige Beeren und Kleinobst 0,01 (*) a) Trauben 0,3 (+) (+) Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren 0,01 (*) (+) c) Strauchbeerenobst 0,01 (*) Brombeeren Kratzbeeren Himbeeren (rot und gelb) (+) Sonstige d) Anderes Kleinobst und Beeren 0,01 (*) Heidelbeeren Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) (+) Stachelbeeren (grün, rot und gelb) Hagebutten Maulbeeren (schwarz und weiß) Azarole/Mittelmeermispel Holunderbeeren Sonstige
6 L 273/ Sonstige Früchte mit 0,01 (*) 0,01 (*) a) essbarer Schale Datteln Feigen Tafeloliven Kumquats Karambolen Kakis/Japanische Persimonen Jambolans Sonstige b) nicht essbarer Schale, klein Kiwis (grün, rot, gelb) Lychees (Litschis) Passionsfrüchte/Maracujas Stachelfeigen/Kaktusfeigen Sternäpfel Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis Sonstige c) nicht essbarer Schale, groß Avocadofrüchte Bananen Mangos Papayas Granatäpfel Cherimoyas Guaven Ananas Brotfrüchte Durianfrüchte Saure Annonen/Guanabanas Sonstige GEMÜSE, FRISCH OR GEFROREN Wurzel- und Knollengemüse 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) a) Kartoffeln
7 L 273/ b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse Kassawas/Kassaven/Manioks Süßkartoffeln Yamswurzeln Pfeilwurz Sonstige c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben Rote Rüben Karotten Knollensellerie Meerrettiche/Kren Erdartischocken Pastinaken Petersilienwurzeln Rettiche Haferwurz/Purpur-Bocksbart Kohlrüben Weiße Rüben Sonstige Zwiebelgemüse 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Knoblauch Zwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln Sonstige Fruchtgemüse 0,01 (*) 0,03 (*) a) Solanaceae Tomaten 0, Paprikas 0,01 (*) Auberginen/Eierfrüchte 0, Okras/Griechische Hörnchen 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*)
8 L 273/ b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale 0, Schlangengurken Gewürzgurken Zucchinis Sonstige c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale 0, Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais 0,01 (*) e) Sonstiges Fruchtgemüse 0,01 (*) Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) a) Blumenkohle Broccoli Blumenkohle Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohle/Kohlsprossen Kopfkohle Sonstige c) Blattkohle Chinakohle Grünkohle Sonstige d) Kohlrabi Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten a) Kopfsalate und andere Salatarten 0,01 (*) 0,03 (*) Feldsalate 0,01 (*)
9 L 273/ Grüne Salate 0,03 (+) Kraussalate/Breitblättrige Endivien 0,01 (*) Kressen und andere Sprossen und Keime 0,01 (*) Barbarakraut 0,01 (*) Salatrauken/Rucola 0,01 (*) Roter Senf 0,01 (*) Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) b) Spinat und verwandte Arten (Blätter) 0,01 (*) 0,03 (*) Spinat 1 (+) Portulak 0,01 (*) Mangold 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) c) Traubenblätter und ähnliche Arten 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) d) Brunnenkresse 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) e) Chicorée 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) f) Frische Kräuter und essbare Blüten 0,02 (*) 0,015 0,06 (*) Kerbel Schnittlauch Sellerieblätter Petersilie Salbei Rosmarin Thymian Basilikum und essbare Blüten Lorbeerblätter Estragon Sonstige Hülsengemüse 0,01 (*) 0,03 (*) Bohnen (mit Hülsen) 0,05 (*) Bohnen (ohne Hülsen) 0,01 (*) Erbsen (mit Hülsen) 0, Erbsen (ohne Hülsen) 0,05 (*)
10 L 273/ Linsen 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) Stängelgemüse 0,01 (*) 0,03 (*) Spargel 0,01 (*) Kardonen 0,01 (*) Stangensellerie 0,01 (*) Fenchel 0,01 (*) Artischocken 0,01 (*) Porree 0, Rhabarber 0,01 (*) Bambussprossen 0,01 (*) Palmherzen 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) Pilze, Moose und Flechten 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Kulturpilze Wilde Pilze Moose und Flechten Algen und Prokaryonten 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) HÜLSENFRÜCHTE 0,05 (*) (+) 0,01 (*) 0,03 (*) Bohnen Linsen Erbsen Lupinen Sonstige ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE 0,01 (*) 0,03 (*) Ölsaaten 0, Leinsamen (+) Erdnüsse (+) Mohnsamen (+) Sesamsamen (+) Sonnenblumenkerne (+) Rapssamen (+) Sojabohnen (+)
11 L 273/ Senfkörner (+) Baumwollsamen (+) Kürbiskerne (+) Saflorsamen (+) Borretschsamen (+) Leindottersamen (+) Hanfsamen (+) Rizinusbohnen (+) Sonstige Ölfrüchte 0,01 (*) Oliven für die Gewinnung von Öl Ölpalmenkerne Ölpalmenfrüchte Kapok Sonstige GETREI 0,01 (*) 0,03 (*) Gerste 0,05 (+) Buchweizen und anderes Pseudogetreide 0,7 (+) Mais 0,7 (+) (+) Hirse 0,7 (+) Hafer 0,05 (+) Reis 0,05 (+) (+) Roggen 0,05 (+) Sorghum 0,7 (+) Weizen 0,05 (+) (+) Sonstige 0,01 (*) TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNIS BROT 0,1 (*) 0,15 (*) Tees 0, Kaffeebohnen 0, Kräutertees aus 0, a) Blüten (+) Kamille Hibiskus
12 L 273/ Rose Jasmin Linde Sonstige b) Blättern und Kräutern Erdbeere Rooibos Mate Sonstige c) Wurzeln Baldrian Ginseng Sonstige d) anderen Pflanzenteilen Kakaobohnen 0, Johannisbrote/Karuben 0,05 (*) HOPFEN 0,1 (*) (+) 0,05 (*) 0,03 (*) (+) GEWÜRZE Samengewürze 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Anis/Anissamen Schwarzkümmel Sellerie Koriander Kreuzkümmel Dill Fenchel Bockshornklee Muskatnuss Sonstige Fruchtgewürze 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Nelkenpfeffer
13 L 273/ Szechuanpfeffer Kümmel Kardamom Wacholderbeere Pfeffer (schwarz, grün und weiß) Vanille Tamarinde Sonstige Rindengewürze 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Zimt Sonstige Wurzel- und Rhizomgewürze Süßholzwurzeln 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Ingwer 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Kurkuma 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Meerrettich/Kren (+) (+) (+) Sonstige 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Knospengewürze 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Nelken Kapern Sonstige Blütenstempelgewürze 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Safran Sonstige Samenmantelgewürze 0,1 (*) 0,02 0,15 (*) Muskatblüte Sonstige ZUCKERPFLANZEN 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Zuckerrübenwurzeln Zuckerrohre
14 L 273/ Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte Sonstige ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS LANDTIERE (+) Gewebe von 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) a) Schweinen Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige b) Rindern Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige c) Schafen Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige d) Ziegen Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige
15 L 273/ e) Einhufern Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige f) Geflügel Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige g) sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige Milch 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Rinder Schafe Ziegen Pferde Sonstige Vogeleier 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Huhn Ente Gans Wachtel Sonstige
16 L 273/ Honig und sonstige Imkereierzeugnisse 0,05 (*) 0,05 (*) 0,15 (*) Amphibien und Reptilien 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Wirbellose Landtiere 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) Wildlebende Landwirbeltiere 0,01 (*) 0,01 (*) 0,03 (*) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. (**) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. ( a ) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden. Cymoxanil (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben a) Trauben Tafeltrauben Keltertrauben Grüne Salate Spinat (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben HÜLSENFRÜCHTE Bohnen Linsen Erbsen Lupinen (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben a) Blüten Kamille Hibiskus Rose Jasmin Linde Sonstige HOPFEN
17 L 273/26 (+) Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Meerrettich/Kren Phosphan und Phosphidsalze (Summe aus Phosphan und Phosphangeneratoren (relevante Phosphidsalze), bestimmt und ausgedrückt als Phosphan) (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Mandeln Paranüsse Kaschunüsse Esskastanien Kokosnüsse Haselnüsse Macadamia-Nüsse Pekannüsse Pinienkerne (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden und Erläuterungen zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Pistazien (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Walnüsse (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden und zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Baumwollsamen Kürbiskerne Saflorsamen
18 L 273/ Borretschsamen Leindottersamen Hanfsamen Rizinusbohnen (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Gerste Buchweizen und anderes Pseudogetreide Mais Hirse Hafer Reis Roggen Sorghum Weizen (+) Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Meerrettich/Kren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Vorhandensein von Phosphan und seinen Oxidationsprodukten in Waren tierischen Ursprungs nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS LANDTIERE Gewebe von a) Schweinen Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige b) Rindern Muskel Fettgewebe Leber
19 L 273/ Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige c) Schafen Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige d) Ziegen Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige e) Einhufern Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige f) Geflügel Muskel Fettgewebe Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige g) sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren Muskel Fettgewebe
20 L 273/ Leber Nieren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) Sonstige Milch Rinder Schafe Ziegen Pferde Sonstige Vogeleier Huhn Ente Gans Wachtel Sonstige Amphibien und Reptilien Wirbellose Landtiere Wildlebende Landwirbeltiere Summe aus Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat, ausgedrückt als Natrium-5- nitroguaiacolat (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben a) Trauben Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren Himbeeren (rot und gelb) Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) Mais Reis Weizen HOPFEN (+) Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Meerrettich/Kren
21 L 273/30 b) Die Spalte für Phosphorwasserstoff wird gestrichen. 2. Anhang III wird wie folgt geändert: a) In Teil A werden die Spalten für Cymoxanil, Phosphine und Phosphide gestrichen. b) In Teil B wird die Spalte für Phosphorwasserstoff gestrichen.
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
21.1.2016 L 14/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/60 R KOMMISSION vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/ /16 /jc DGB 2B
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/16 5248/16 /jc DGB 2B DE DE DE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
L 215/4 10.8.2016 VERORDNUNG (EU) 2016/1355 R KOMMISSION vom 9. August 2016 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Thiacloprid
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. April 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. April 2017 (OR. en) 8104/17 AGRILEG 75 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D049626/02 Betr.: Europäische Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
L 79/10 DE 30.3.2016 VERORDNUNG (EU) 2016/452 DER KOMMISSION vom 29. März 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
21.6.2017 DE L 159/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2017/1016 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
003122/EU XXV. GP. Eingelangt am 22/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. November 2013 (OR. en) 16629/13 AGRILEG 156
003122/EU XXV. GP Eingelangt am 22/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. November 2013 (OR. en) 16629/13 AGRILEG 156 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19.
Probenahmejahr: 2012 (nur "surveillance" Proben) n ohne R mit R >RHG >RHG. (bst.)
Analysenergebnisse der Lebensmittelüberwachung zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln Getreide, Lebensmittel tierischen Ursprungs, Obst, Gemüse und andere pflanzliche Produkte, Kleinkindernahrung
ohne R in % mit R in % >RHG in % >RHG (bst.) Lebensmittel N ohne R mit R >RHG psmr-2012-tab-22-surveillance_v2 1/8
Analysenergebnisse der Lebensmittelüberwachung zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln Lebensmittelbezogene Darstellung der Proben Getreide, Lebensmittel tierischen Ursprungs, Obst, Gemüse
über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
Dieser Tet ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
Laborbericht - Endbefund Mustermann, Fred * , (M)
Papenstieg 8 38100 Braunschweig Tel.: 0531-231 13 25 HIB Blutanalyselabor - Papenstieg 8-38100 Braunschweig Auftragsdaten Nr.: Berichtsdatum: Auftrag vom: Patienten-Nr.: Abrechnungsart: 99000305 21.12.2017
Vitamin C á 100 g Magnesium á 100 g Kalzium á 100 g Eisen á 100 g pfl. Eiweiß á 100 g Carotin á 100 g Gänsefingerkraut 402 mg Kohl 10-20mg Chinakohl
Vitamin C á 100 g Magnesium á 100 g Kalzium á 100 g Eisen á 100 g pfl. Eiweiß á 100 g Carotin á 100 g Gänsefingerkraut 402 mg Kohl 10-20mg Chinakohl ca. 30-40 mg Ananas Weißkohl 0,2 mg Brennessel 740 mg
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt II 08.01 Kapitel 8 Genießbare Früchte
Mischkultur gute Nachbarn schlechte Nachbarn
Artischocke Fenchel, Schnittlauch,, Aubergine / Melanzani Basilikum Blumenkohl / Karfiol / Brokkoli / Romanesco Buschbohnen / Fisolen Kohl, Salat,,, Lauch Fenchel, Gurke, Mangold, Tomate, Zucchini, Buschbohnen,
Gemüse - 1. Jacques Poitou, 2001.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Lauch Gurke Kartoffeln Spinat Bohnen Brokkoli Tomate Tomate Tomate Möhre Tomaten Porree Tomate Möhre Kartoffel Tomaten Gurke Chicoree Salat Kartoffeln Tomate Gurken Zucchini Salat
(Text von Bedeutung für den EWR)
L 21/74 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2016 zur von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 4, 6 und 13 (Text von Bedeutung
ARTIKEL NR ARTIKEL SORTE KOLLI MENGE EINHEIT 1 EISBERG SALAT KISTE 9/10/12 KOPF 2 LOLLO ROSSO SALAT KISTE 9 KOPF 3 LOLLO BIONDA SALAT KISTE 9 KOPF 4
ARTIKEL NR ARTIKEL SORTE KOLLI MENGE EINHEIT 1 EISBERG SALAT KISTE 9/10/12 KOPF 2 LOLLO ROSSO SALAT KISTE 9 KOPF 3 LOLLO BIONDA SALAT KISTE 9 KOPF 4 LOLLO MIX SALAT SALAT KISTE 9 KOPF 5 EICHBLATT ROT SALAT
Mischkulturtabelle (weitere Infos:
Mischkulturtabelle (weitere Infos: http://www.kleingaertnerin.de/mischkultur.html) günstig mit Pflanze ungünstig mit Weiße Bohnen Aubergine Paprika, Tomaten Fenchel, Gurken, Tomaten, Zucchini Basilikum
Basische Lebensmittel - Die Tabelle
Basische Lebensmittel - Die Tabelle Quelle: Zentrum der Gesundheit Eine gesunde Ernährung sollte zu 80% aus Basen bildenden Lebensmitteln bestehen. Die Übersicht der Basen bildenden und Säure bildenden
MIX & MATCH FRÜHSTÜCK
MIX & MATCH FRÜHSTÜCK Smoothie So wird s gemacht Wähle: 2x Baustein 1 Obst, Gemüse, Sonstiges 1x Baustein 1 Obst, Gemüse, Sonstiges oder 1x Baustein 2 Flüssiges & Co Getränke Gewürze & Kräuter Smoothie
Leitfaden Rückstandsmonitoring - Obst, Gemüse, Kartoffeln
1. FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE i) Zitrusfrüchte Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli und andere Hybriden) 4 625 x Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo,
Anlage 1 - Rückstände pot. EDC Auswahl von LM-Stoff Kombinationen >10% (Option 2 & 3 Cat I) Gehalt Durchschnitt. Häufigkeit. 2,24 µg/kg.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 2,4-D (G) Linse grün 58,3 7,58 µg/kg 2,4-D (G) Limette 48,8 26,00 µg/kg 2,4-D (G) Mandeln (gemahlen, gestiftet, 40,0 8,00 µg/kg
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) Änderung vom 26. November 2003 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung
M17:Lernzirkel Einteilung und Inhaltsstoffe von Obst und Gemüse. Lernzirkel Einteilung und Inhaltsstoffe von Obst und Gemüse
M17:Lernzirkel Einteilung und Inhaltsstoffe von Obst und Gemüse Lernzirkel Einteilung und Inhaltsstoffe von Obst und Gemüse Station 1: Definition von Obst 1. Lest euch die Definition von Obst auf dem Arbeitsblatt
Obst- und Gemüsekontrollen
Regierungspräsidium Gießen Obst- und Gemüsekontrollen in Hessen Regierungspräsidium Gießen Dezernat 51.2 Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Telefon: 0641 303-5150 Fax: +611327644502 E-Mail: silke.schiller@rpgi.hessen.de
(Text von Bedeutung für den EWR)
26.6.2015 L 161/9 VERORDNUNG (EU) 2015/1005 R KOMMISSION vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln (Text von Bedeutung
Quick-Guide Basische Ernährung
Quick-Guide Basische Ernährung www.foodlinx.de Bedeutung des Säuren-Basen-Gleichgewichts Gesundheit beginnt im Darm. Ziel der basischen Ernährung ist es alle Lebensmittel zu meiden, die ein Entzündungsgeschehen
Jeglicher Nachdruck für den kommerziellen Gebrauch ist nur mit Erlaubnis gestattet! 1. Auflage by Celticgarden Alle Rechte vorbehalten
In diesem Band Nr.15 meiner kleinen kostenlosen ebooks Altes Wissen geht es diesmal um einen Ernte -und Saisonkalender für Obst, Gemüse, Gartenkräuter und Salate. Auch das Wissen welches Obst und Gemüse
Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel (HASLV)
Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel (HASLV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4, 50 und 73 des Markenschutzgesetzes
Artischocken: Artischocken sollen kühl und trocken gelagert werden. Eventuell in Papier gewickelt im Kühlschrank.
Tipps zur Lagerung: Frisches Obst und Gemüse ist gesund, lecker und vitaminreich. Doch besonders die Vitamine sind sehr temperatur- und lichtempfindlich und gehen bei falscher Lagerung schnell verloren.
Obst und Gemüse richtig lagern
Obst und Gemüse richtig lagern Viel zu viele Lebensmittel verderben aufgrund schlechter Lagerung. Um möglichst wenig wertvolle Lebensmittel wegwerfen zu müssen und um möglichst lange Freude an Obst und
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
30.1.2016 DE L 24/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/124 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 zur von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung
Ananas viele Ananas. Apfel viele Äpfel. Apfelsine viele Apfelsinen. Aprikose viele Aprikosen. Aubergine viele Auberginen
Ananas viele Ananas Die Anans ist groß und gelb. Die Schale muss ich abschneiden. Apfel viele Äpfel Ein Apfel hat viele Kerne. Apfelsine viele Apfelsinen Die Apfelsine ist größer als eine Mandarine. Aprikose
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft. Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf den sich die Höchstmengen beziehen
Kurztitel Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 441/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2005 /Artikel/Anlage Anl. 1A Inkrafttretensdatum 09.06.2005 Außerkrafttretensdatum
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en) 5219/15 NLEG 9 AGRI 11 SAN 12 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 12. Januar 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
UNWESENTLICH GERING MÄßIG HOCH SEHR HOCH. Apfel Red Delicious, Birne (mit Schale), Feige, Loquat, Mango, Tamarillo, Zimtapfel, Zitrone,
ALLERGIEUNVERTRÄGLICHKEITEN DURCH SALICYLSÄURE FRÜCHTE Banane, Birne (geschält) Apfel Golden Delicious, Nashi- Birne, Papaya Apfel Red Delicious, Birne (mit Schale), Feige, Loquat, Mango, Tamarillo, Zimtapfel,
Gliederung der Jahreseinfuhrstatistik 2013 Südfrüchte, Obst, Gemüse, Schalenfrüchte, Kartoffeln sowie Mostobst
BLE, Referat 422 05.05.2014 Gliederung der Jahreseinfuhrstatistik 2013 Südfrüchte, Obst, Gemüse, Schalenfrüchte, Kartoffeln sowie Mostobst 1 Einfuhr von Südfrüchten, Obst, Gemüse, Schalenfrüchten, Kartoffeln
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 200 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 0. April 200 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*) Vom 20. April 200 Es verordnen auf Grund des
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement
Schulobst- und Gemüseprogramm
Schulobst- und Gemüseprogramm Für Schüler von 7 bis 10 Jahren Kapitel 1: Vielfalt Präsentationsunterlage für LehrerInnen Hallo! Wir sind Anton und Sophie! Wir bringen euch jetzt die große Welt des heimischen
Bauchweh durch Fruktose? Eine Hilfe für Eltern. Inke Kolb, Februar 2012
Bauchweh durch Fruktose? Eine Hilfe für Eltern. Inke Kolb, Februar 2012 1 Vorwort Meine siebenjährige Tochter hatte ständig Bauchweh. Nachdem der Kinderarzt allerhand Ursachen ausgeschlossen hatte, tippte
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
Anlage Anlage 1 A Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Stoff *) Alloxydim Anilazine 2,4-Dichlor-6-(2-chloranilino)-1,3,5-triazin Aziprotryn Bendiocarb 2-Azido-4-isopropylamino-6-methylthio- 1,3,5-triazin
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en) 8537/16 NLEG 31 AGRI 219 SAN 159 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044665/01 Betr.: Herr
Saisonkalender Weil s frisch einfach besser schmeckt
Januar Februar März Bärlauch (Deutschland) Bunte Salate (Italien, Frankreich) Blutorangen (Spanien) Cima di Rapa (Italien) Clementinen (Spanien) Frühlingszwiebeln (Mexiko, Italien) Gurke (Spanien) Grapefruit
Tipps für eine optimale Eisenversorgung Spende Blut. Fühl Dich gut.
Tipps für eine optimale Eisenversorgung Spende Blut. Fühl Dich gut. BZD Gesellschaft für Transfusions medizin Duisburg mbh Das Element Eisen Eisen ist ein wichtiges Spurenelement im menschlichen Körper.
UMFRAGE: OBST UND GEMÜSE - MAI 2017 Tabelle 1
S T R U K T U R D E R B E F R A G T E N Tabelle 1 STRUKTUR DER BEFRAGTEN n % ------------- 500 100 Männer -------------------------------------------------- 240 48 Frauen ---------------------------------------------------
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en) 7180/17 NLEG 17 AGRI 131 SAN 95 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 9. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
30.4.2016 DE L 116/3 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/672 DER KOMMISSION vom 29. April 2016 zur von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4,
Merkblatt für die Vermarkter von frischem Obst und Gemüse
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Süntelstraße 9 31785 Hameln Tel.: 05151 903 2520 Fax: 05151 903 2525 Mail: veterinaerwesen@hameln-pyrmont.de Merkblatt für die Vermarkter von frischem
Einkaufen. Kräuter & Gewürze. Ergänzungsmittel. Verschiedenes - 2 -
Einkaufen HINWEIS: Alle 4 Einkaufslisten sind für 1 Person! Solltest Du für mehrere Personen kochen wollen, dann multipliziere einfach alles mit der entsprechenden Zahl Kräuter & Gewürze Vorrat Vorrat
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) Änderung vom 20. April 2012 Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der
(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
Basisch. Warum sollten wir uns vorwiegend basisch ernähren?
Basisch Warum sollten wir uns vorwiegend basisch ernähren? Weil eine basische Ernährung den menschlichen Körper in ein gesundes Gleichgewicht bringt! Es versorgt den Körper mit leicht aufnehmbaren basischen
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
(Text von Bedeutung für den EWR)
28.1.2017 L 23/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/151 R KOMMISSION vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge in der Liste von Drittländern,
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) 7374/16 DENLEG 23 AGRI 154 SAN 104 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
Sie müssen fruktosehaltige Nahrungsmittel nicht komplett meiden! In der Regel ist es ausreichend:
Patientenmerkblatt Fruktosemalabsorption (Fruchtzuckerunverträglichkeit) Unter einer Fruktosemalabsorption versteht man eine Störung der Aufnahme freier Fruktose aus dem Dünndarm in den Blut- und Lymphkreislauf.
077582/EU XXIV. GP. Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250
077582/EU XXIV. GP Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. fr) 8286/12 AGRILEG 48 ENV 250 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
13.1.2016 L 8/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/24 R KOMMISSION vom 8. Januar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en) 8769/17 NLEG 36 AGRI 241 SAN 177 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 2. Mai 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050364/02 Betr.: Europäische
(Text von Bedeutung für den EWR)
6.5.2015 DE L 115/25 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/724 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2015 über die von Retinylacetat, und Retinylpropionat als e in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung
1. Tag. Knäckebrot mit Nussmus und Banane: 2 Vollkornknäckebrote, 1 EL Nussmus (Erdnuss- oder Mandelmus), 1 Banane
1. Tag Essen Rührei mit Gemüse und Kürbiskernen: 2 Eier, 1 kleine Zwiebel, ½ Zucchini, 2 Tomaten, 2 EL Mais, 1 EL Kürbiskerne, 1 TL Kokosöl, Salz, Pfeffer, frischer Schnittlauch 1 Apfel, 1 Handvoll Mandeln
VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION
CALCIUMGEHALT VON LEBENSMITTELN: MENGE LEBENSMITTEL CALCIUM in mg
Calciumgehalt einiger ausgewählter Lebensmittel Lebensmittel (pro 100 g verzehrbaren Anteil) Calcium (mg) o Samen o Mohn ca. 2500 o Sesam ca. 780 o Tofu ca. 500 o Mandeln ca. 240 o Haselnüsse ca. 230 o
Vitamin K-Gehalt in Lebensmitteln
Vitamin K-Gehalt in Lebensmitteln www.synlab.de Werte für ein besseres Leben Vitamin K-Gehalt in Lebensmitteln Normalerweise muss unter einer gerinnungshemmenden Therapie die Ernährung nicht umgestellt
Bei Wertprüfungen und Sortenversuchen genügt die Eintragung der Vorfrüchte.
4. Schlüsselverzeichnis für Versuchs- und Vorfrüchte Bei Wertprüfungen und Sortenversuchen genügt die Eintragung der Vorfrüchte. Versuchs- und Vorfrucht 891 Ackerbohne (Grünnutzung) 740 Ackerbohne (Körnernutzung)
Basische Lebensmittel
Quelle: http://www.zentrum-der-gesundheit.de/saure-und-basische-lebensmittel.html Basische Lebensmittel Eine gesunde Ernährung sollte zu 80% aus Basen bildenden Lebensmitteln bestehen. Die Übersicht der
RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03
FRISCHE FRÜCHTE & FERTIGSALATE VIELFÄLTIG & SERVIERBEREIT
FRISCHE FRÜCHTE & FERTIGSALATE VIELFÄLTIG & SERVIERBEREIT Art.-Nr. 01.05090 Art.-Nr. 01.05091 Griechischer Salat Geschnittene Früchte & Fruchtsalate Äpfel ganz ausgestochen geschält Art.-Nr. 01.05524 2,
14-TAGE NUTRICO DIET TAGESMENÜ
14-TAGE NUTRICO DIET TAGESMENÜ PHASE 1: ANGRIFF Tag 1 Gemüse (Spinat oder Kohl unbegrenzte Menge) Obst (1 Birne oder 3 Pflaumen) Proteinreiche Nahrung (180 g fettarmes Fleisch - Putenfleisch) Abendessen
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) Änderung vom 28. August 2010 Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 NLEG 109 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2011 Empfänger: Generalsekretariat des Rates
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 1
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 1 (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) 817.021.23 vom 26. Juni 1995 (Stand am 21. Oktober 2014) Das Eidgenössische Departement des
Allgemeinverfügungen nach 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Allgemeinverfügungen nach 54 - und Futtermittelgesetzbuch Der 54 - und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist 1992 als 47a in das - und Bedarfsgegenständegesetz eingefügt worden. Er trägt hinsichtlich des Verbringens
Fisch-, Gulasch-, Hülsenfrüchte-, Gemüse-, Kartoffel-, Tomatensuppe. Fisch, Hackfleisch, Huhn, Lamm, Rind- / Schweinebraten
Basilikum Fisch-, Gulasch-, Hülsenfrüchte-, Gemüse-, Kartoffel-, Tomatensuppe Fisch, Hackfleisch, Huhn, Lamm, Rind- / Schweinebraten Tomaten, Erbsen, grüne Bohnen, Wirsing, Kohl, Ratatouille Meeresfrüchte-,
Bevorzugte Lebensmittel / Kunden
Lieber Kunde, www.body-coaches.de Bevorzugte Lebensmittel / Kunden damit wit Ihre Planung so angenehm wie möglich für Sie gestalten können bitten wir Sie, sich ein paar Minuten zeit zu nehmen und die ua.
Die Delegationen erhalten anbei den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum eingangs genannten Thema..
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 31. Oktober 2016 (OR. en) 13896/16 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 27. Oktober 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D047383/01 Betr.:
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 1
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 1 (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) 817.021.23 vom 26. Juni 1995 (Stand am 7. Mai 2012) Das Eidgenössische Departement des Innern
FODmap. Vielleicht eine Hilfe für Personen, die unter Blähungen und/oder einem Reizdarm leiden und schon alles ausprobiert haben
FODmap Vielleicht eine Hilfe für Personen, die unter Blähungen und/oder einem Reizdarm leiden und schon alles ausprobiert haben Die FODmap-Ernährung Dieses Informationblatt habe ich nach intensiver Recherche
Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte
Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte Änderung vom 13. Oktober 2010 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23.
Vitamin-K-Gehalt in Lebensmitteln. Informationen für Patienten. Vitamin K-Gehalt in Lebensmitteln
Vitamin-K-Gehalt in Lebensmitteln Informationen für Patienten Vitamin K-Gehalt in Lebensmitteln Vitamin K-Gehalt in Lebensmitteln Normalerweise muss unter einer gerinnungshemmenden Therapie die Ernährung
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.
Eure Nahrungsmittel sollen eure Heilmittel und eure Heilmittel sollen eure Nahrungsmittel sein!
Eure Nahrungsmittel sollen eure Heilmittel und eure Heilmittel sollen eure Nahrungsmittel sein! Hippokrates, um 460 v.chr. Bildung geht durch den Magen Pädagogische Hochschule Linz, Tage der Persönlichkeitsbildung
www.wunderwelten.net team@wunderwelten.net Blöcker & Jenner Pohlstraße 33 10785 Berlin Tel. 0049 (0)30 269 30 690
www.wunderwelten.net team@wunderwelten.net Blöcker & Jenner Pohlstraße 33 10785 Berlin Tel. 0049 (0)30 269 30 690 Herzlich willkommen! Auf den folgenden Seiten finden Sie Unterrichtsmaterial, das Ihnen
Mindest- und Höchsthektarwerte für Bodenerzeugnisse 2015
Mindest- und Höchsthektarwerte für Bodenerzeugnisse 2015 Kulturart (KA) KA-Schlüssel Mindesthektarwert Höchsthektarwert * I. Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L) KG Gespinstpflanzen Flachs 330
Gartenkai's Garten Nr. 21 Halle (Saale) Blog Hobby's Garten, Elektronik, Programmierung Windows Live "Garten Kai" Arbeiten im Gemüse Garten
Gartenkai's Garten Nr. 21 Halle (Saale) Blog Hobby's Garten, Elektronik, Programmierung Windows Live "Garten Kai" Arbeiten im Gemüse Garten (Current page in the Garden of Gartenkai) Pflanzenbedarf je m²
Amtsblatt der Europäischen Union L 40/7
11.2.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 40/7 VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2009 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln
Ernährungsinformation. Ballaststoffreiche Lebensmittel. Der Weg zu mehr Vitalität & Gesundheit
Der Weg zu mehr Vitalität & Gesundheit Ernährungsinformation 10 Ballaststoffreiche Lebensmittel Ballaststoffe, sind pflanzliche Nahrungsbestandteile, die vom menschlichen Organismus nicht bzw. nur zu einem
Die wichtigsten basischen Lebensmittel sind Gemüse, Salat oder Obst. Achten Sie besonders beiden Produkten auf Bio-Qualität.
Basische Nahrungsmittel - Empfehlungen Für einen gesunden Lebensstil und ein optimales Gesundheitsbewusstsein ist es ratsam langfristig einen ausgeglichenen Haushalt zwischen Basen und Säuren im Körper
Zutaten: u.a. Avocados, Frühlingszwiebeln, Knoblauch, Minze, Milch, Sahne, Zitronen
Suppen und Eintöpfe Avocado-Minzesuppe u.a. Avocados, Frühlingszwiebeln, Knoblauch, Minze, Milch, Sahne, Zitronen Möhren-Ingwer-Suppe u.a. Möhren, Sellerie, Kartoffeln, Ingwer, Knoblauch, Kokosmilch oder
"Die Mercuriale" Marktbericht
"La Mercuriale" Marktbericht: Monatliche Veröffentlichung der Marktpreise Page 1 sur 5 Home l Recherche l Annuaires l Départements "Die Mercuriale" Marktbericht Monatliche Veröffentlichung der Marktpreise
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Oktober 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Oktober 2017 (OR. en) 13649/17 NLEG 80 AGRI 574 SAN 380 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Oktober 2017 Empfänger: Nr.
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,