PFERDESPORT VERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG

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1 PFERDESPORT VERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG Heft 4 Übungsleiter AKTUELL 2010 Herausgeber: PFERDESPORTVERBAND BADEN - WÜRTTEMBERG E. V Kornwestheim, Murrstraße1/2,Telefon ( ) , Fax: ( ) Internet: Info@pferdesport-bw.de Redaktion: Der Vorstand Breitensport - Umwelt - Mitgliederservice Rolf Berndt, Dornstadt, Ulmer Tal 35, Telefon und Fax: ( ) Rolf-Berndt@t-online.de Reproduktion: Kopierland GmbH, Ulm, Hafenbad 35 Telefon: (07 31) , Fax: (07 31) kopierland_ulm@t-online.de

2 Übungsleiter AKTUELL Heft 4/2010 1

3 2 Übungsleiter AKTUELL Heft 4/2010

4 Übungsleiter AKTUELL Heft 4/2010 3

5 4 Übungsleiter AKTUELL Heft 4/2010 Informationen über Abzeichen-Lehrgänge in den Vereinen finden Sie unter >Landeskommission >Abzeichenprüfungen

6 Übungsleiter AKTUELL Heft 4/ Datum: T age: PL Z/Ort: Kontakt: BV/Disziplin: Baden-Württ. Quadrillen-Campionat Hr. Lohmüller LP/WB Reiten Herrenberg-Gültstein Fr. Groß Reiten Neuenburg Fr. Klaas Reiten u. Fahren Hörenhausen Fr. Schmid Reiterrallye Steinen Fr. Probst Reiten Königsbach-Stein Fr. Schöpfle Gespannf.-Trophy Ludwigsburg Hr. Trostel N.N. Reiten Heidenheim-Aufhausen Fr. Vogel Reiten Sigmaringen Fr. Saller Voltigieren Grunholz Hr. Ackermann Reiterrallye Donaueschingen Fr. Schilling Reiten Mönchweiler Hr. Chudzinsky Reiten Mannheim-Friedrichsfeld Fr. Störmer Reiten Mönchweiler Hr. Chudinsky Reiten Rosenberg Fr. Rock Orientierungsritt Weilheim/Teck Hr. Reutter Reiten Wald-Ruhestetten Fr. Hofelich Reiten Rottweil-Hochwald Hr. Ebenhoch Kutschentreff Fahrenbach-Robern Fr. Zollmann Reiten u. Fahren Sulz-Hopfau Fr. Lefèvre Reiten Kippenheim Fr. Schmidt Voltigieren Blumberg Hr. Kaiser Freizeitreitertreff Niedereschach Fr. Bender Reiten Ettlingen Hr. Hofheinz Kutschenausfahrt Herbrechtingen-Bohlheim Fr. Keck Reiterrallye Lautenstein Fr. Maisch Reiten Schwendi Fr. Schilling Voltigieren Kraichtal-Oberacker Fr. Schöpfle Gespannf.-Trophy Königsfeld Hr. Kaiser Freizeitfahrer.-Cup Herbrechtingen-Bohlheim Hr. Titzmann Reiten Kleinkuchen Fr. Schröder Reiterrallye Hohenstadt/Alb Fr. Kleinbach Reiten Bohlingen Hr. Eichler Reiten Knittlingen-Kleibnillars Fr. Schöpfle Gespannf.-Trophy Villingen-Schwenningen (Zollh.) Hr. Kaiser Freizeitf.-Cup Dischingen Fr. Schröder Reiterrallye Blumberg-Fützen Hr. Kaiser Freizeitfahrer-Cup Neuried-Ichenheim Hr. Hürster Reiten u. Fahren Zaisenhausen Fr. Schöpfle Gespannf.-Trophy Bilfingen Fr. Schöpfle Gespannf.-Trophy Langensteinbach Fr. Schöpfle Gespannf.-Trophy Rottweil-Hochwald Hr. Ebenhoch Volksritt Kippenheim Fr. Jehle Reiten * * * Quelle: >Landeskommission >Breitensportliche Veranstaltungen, Stand:

7 6 Übungsleiter AKTUELL Heft 4/2010

8 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes..., StNr...., vom...nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes..., StNr...., vom... ab... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.s.v 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt). (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl I S. 884).

9 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke).. nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes StNr. vom. nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke). durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes..... Steuernummer.... vom.. ab als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl. I S. 884).

10 Die wichtigsten Regeln für den Ausritt Beim Ausritt zu zweit oder in der Gruppe die Natur erleben ist das erklärte Ziel vieler Reiterinnen und Reiter. Das Ausreiten mit dem Pferd ist immer ein Naturerlebnis. Damit es auch so bleibt, ist das Beachten der gesetzlichen Regelungen, das normgerechte Verhalten und der verantwortungsvolle Umgang mit sich, dem Pferd und der Natur für jeden Reiter selbstverständlich. Wer sich an die Regeln hält, schafft dem Reitsport Sympathien und keine Gegner. Reiten im Straßenverkehr Beim Reiten auf Straßen, privaten und öffentlichen Wegen sind Reiter gemäß StVO Verkehrsteilnehmer. Für sie gelten die Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Das heißt, Reiter und Pferd sind den Fahrzeugen gleichgestellt, sind selbst aber kein Fahrzeug. Das bedeutet, dass z. B. die Fahrbahn benutzt werden muss. Bürgersteige Fuß- und Radwege sind tabu. Pferde dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur von geeigneten Personen, die ausreichend auf sie einwirken können, geritten oder geführt werden. Eine gute reiterliche Grundausbildung und eine anschließende Ausbildung zum Deutschen Reitpass der FN vermittelt Ihnen das entsprechende Reiterliche Wissen und Können. Reiten in der offenen Landschaft und im Wald Hier ist das Reiten nach den Regel des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes nur auf Straßen und dafür geeigneten privaten und öffentlichen Wegen gestattet. Also, auf Feld-, Wald- und Wanderwegen. Letztere müssen aber mindestens 3 Meter breit sein, damit sich Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Jogger, Nordic Walker und Wandergruppen im Schritt gefahrlos Begegnen können. Das Reiten auf Sport-, Fuß- und Lehrpfade ist nicht erlaubt, ebenso nicht das Reiten auf Liegewiesen, Äcker, Wiesen, Stoppelfelder und in Feucht- und Trockenbiotope. Wenn aufgrund schlechter Bodenverhältnisse ein Weg für das Reiten nicht geeignet ist, sollten Sie den Weg meiden oder einen Umweg in Kauf nehmen. Reiten in Naturschutzgebieten Naturschutzgebiete sind an dem dreieckigen Schild mit grünem Rand, weißem Feld mit dem Adlersymbol und dem Schriftzug "Naturschutzgebiet" zu erkennen. Hier ist das Reiten nur auf Straßen und befestigten Wegen gestattet. In einzelnen Naturschutzgebieten gibt es aber abweichende Regelungen. Dieses kann auch für die geschützten Schon- und Bannwälder zutreffen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Regelung gilt, können Ihr Verein oder Ihr Betrieb, oder Sie selbst sich bei den zuständigen Naturschutzbehörden oder Forstämtern erkundigen. Reiten im Biosphärengebiet "Schwäbische Alb" Das Biosphärengebiet "Schwäbische Alb" besteht aus Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen. In den Kernzonen ist das Reiten verboten. Dagegen ist in den Pflegezonen das Reiten auf den hierfür ausgewiesenen Wegen zulässig. Es gelten hier alle geeigneten Wirtschaftswege als zum Reiten ausgewiesen. Die Entwicklungszonen bilden den Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum für die Bevölkerung. Hier ist das Reiten unter Beachtung der Regeln der Straßenverkehrsordnung, des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes gestattet. Für das generelle Betreten des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen gelten besondere Regelungen.

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