Das Vereinsjahr 2008 Entwicklungen und Tendenzen. Das Vereinsjahr 2008 Entwicklungen und Tendenzen

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1 Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Seminarbeginn: XX.XX Uh Das Vereinsjahr 2008 Entwicklungen und Prof. Gerhard Geckle, Herausgeber des Standardwerks für Vereinsführung Der Verein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

2 Inhaltsübersicht: Aktuelle beim Gesetzgeber Neue Verwaltungsanweisungen/neue Rechtsprechung Prüfungsschwerpunkte Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Die aktuelle Vereinsbesteuerung im Überblick Prof. Gerhard Geckle

3 Neu: Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge? BFH-Urteil v V R 27/04 - (Flugsportverein) Verein: Überlassung von Sportgeräten 7 % Finanzamt: Teilnehmergebühren 0 % Mitgliedsbeiträge können Entgelte für Leistungen des Vereins sein

4 Neu: Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge? BFH-Urteil v V R 69/06 (Golfclub) Verein: Überlassung von Sportanlagen 7 %/19 % Finanzamt: Teilnehmergebühren 4 Nr. 22b 0 % Mitgliederbeiträge können Entgelte für Leistungen sein Entsprechendes gilt für Aufnahmegebühren

5 Kernpunkte zum neuen Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Auslöser war der Koalitionsvertrag vom ; Grundlage sind die diversen Vorschläge (u. a. Expertenkommission der Bertelsmann-Stiftung, Jahrestagung der DStJG, Enquetekommission bürgerschaftliches Engagement, Projektgruppe Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, Bund-Länder-Arbeitsgruppe Spendenrecht); Der Schock: Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des BMF, u. a. mit der Forderung, dem Sport die Gemeinnützigkeit zu versagen, mit Ausnahme des Jugendbereichs; Bundesfinanzminister Steinbrück reagiert: Mit seinem Vorschlag Hilfen für Helfer vom soll das Ehrenamt durch einen konkreten Gesetzentwurf gestärkt werden. Keine Umsetzung der BMF-Pläne! Dafür ein konkretes 10-Punkte-Programm, mit der Ankündigung der zügigen Umsetzung der steuerlichen Fördermaßnahmen; Kabinettsbeschluss v (BR Drucksache 117/07). Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements tritt bis auf eine Ausnahme (Vorsteuerpauschalierung) rückwirkend bereits zum in Kraft. Der Bundesrat hat am Freitag, , seine Zustimmung erteilt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am erfolgt (BGBl I 2007, S. 2332). Prof. Gerhard Geckle

6 Die wichtigsten Steueränderungen Anhebung des Übungsleiterfreibetrags ( 3 Nr. 26 EStG) auf (bisher: ); somit bereits ab dann 175 (statt: 154 ) pro Monat; Neue Ehrenamtspauschale, d. h. persönlicher Steuerfreibetrag für jegliche nebenberufliche Betätigung bei gemeinnützigen Organisationen. Aufwandsentschädigungen, die pauschal gezahlt werden, statt Einzelnachweis, bleiben danach ab dem Steuerjahr 2007 in Höhe von bis zu 500 steuer- und sozialversicherungsfrei ( 3 Nr. 26 a EStG neu); Anhebung der Besteuerungsfreigrenze auf sowohl für den Zweckbetrieb, als auch wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bisher: ); Änderung in 58 Nr. 3 und 4 AO: Überlassung von Personal und Räumen durch Fördervereine/gemeinnützige Körperschaften; Anhebung der Grenze für die Vorsteuer-Pauschalierung ( 23a UStG) von bisher auf Dies mit der Möglichkeit, die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7 %, wie bisher, vom steuerpflichtigen Gesamtumsatz abziehen zu können; Verbesserung des Spenden- und Stiftungsrechts. Prof. Gerhard Geckle

7 Zur Reform des Spendenrechts Vereinfachung und Anhebung der Spenden-Höchstgrenzen (Anhebung der Abzugsgrenzen auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, Erhöhung auf 4 v. T. Lohn- und Umsatzgrenze, Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags, dafür entfällt jedoch der Spendenrücktrag ab 2007); Vereinheitlichung der Förderzwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (in 52 Abs. 2 AO werden die gemeinnützigen Zwecke abschließend festgelegt, Streichung der Verwaltungsbestimmungen in 48, 49 EStDV); Die Spendenhaftung wird von bisher 40 % auf 30 % (neu) herabgesetzt; Kleinspenden können bis zu 200 ohne Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt durch Überweisungsbeleg anerkannt werden. Erleichterter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine (rückwirkende Aufhebung des BMF-Schreibens v ); Bei Abschaffung des bisher zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden die Möglichkeit eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags; Wahlrecht zwischen altem und neuem Spendenrecht für den Veranlagungszeitraum Prof. Gerhard Geckle

8 Neuregelung des Spendenabzugs für Zuwendungen an Stiftungen Ausdehnung des bisherigen Gründungshöchstbetrages nach 10 b Abs. 1 a EStG auf alle Zuwendungen in dem Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung und Anhebung auf 1 Mio. Euro ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr; Wegfall des Abzugsbetrags nach 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ( ). Prof. Gerhard Geckle

9 Weitere Vorschläge/Forderungen aus Sicht der Vereinspraxis Einführung eines zeitnahen Anerkennungsverfahrens für gemeinnützige Körperschaften statt bisheriger, meist auf drei Jahre zurückgehende Überprüfung der Gemeinnützigkeit? Erweiterung der Verwendungsfrist von vorhandenem Vereinsvermögen über das bisherige folgende Kalenderjahr hinaus? Einführung der Grunderwerbsteuerbefreiung für gemeinnützige Vereine, ähnlich wie bei der Grundsteuer? Erweiterung der Freibetragsregelung für nebenberufliche Betreuer? Ist eine Anpassung der Kleinunternehmerregelung (Vorjahresumsatz von ) für gemeinnützige Vereine nicht angebracht? Wann ist mit einem BMF-Schreiben zur Abklärung von Einzelfragen zu 26/26a neu EStG zu rechnen? Prof. Gerhard Geckle Stand:

10 Die steuerlichen Bereiche des Vereins

11 Tatsächliche Geschäftsführung Der Verein hat den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entspricht, u. a. nachzuweisen durch: ordnungsgemäße Aufzeichnungen und jährliche Gegenüberstellung über seine Einnahmen und Ausgaben Erstellung eines Tätigkeitsberichts Nachweis über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen Einhaltung sämtlicher relevanten gesetzlichen Bestimmungen Begünstigt sind nur Aktivitäten für eigene Satzungszwecke

12

13 Zum ideellen Bereich (steuerfrei) Einnahmen aus Beiträgen Spenden Zuschüsse Erbschaften/Vermächtnisse Ausgaben für Mitgliederverwaltung Mitgliederpflege Vereinsmitteilung Verbandsbeiträge

14 Vermögensverwaltung (ertragsteuerfrei) Einnahmen aus Zinsen Dividenden Miet- und Pachteinnahmen von Grundstücken/Gaststätte Verpachtung von Werberechten/steuerbegünstigtes Sponsoring

15 Zweckbetrieb Wirtschaftliche Aktivitäten zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke Satzungsmäßige Zwecke sind nur durch den Geschäftsbetrieb zu verwirklichen Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben nur in unvermeidbarem Umfang

16 Zweckbetrieb Beispiele: Einnahmen aus Kursen Sportunterricht Startgeldern Eintrittsgeldern Sportreisen Vermietung (Überlassung) von Vereinsanlagen an Mitglieder Die Überlassung von Vereinsanlagen an Nicht- Mitglieder sind wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

17 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Ertragsteuer- und Umsatzsteuerpflicht) Einnahmen aus selbstbetriebener Vereinsgaststätte Bandenwerbung, Lautsprecherdurchsagen, Trikotwerbung Geselligen Veranstaltungen Altmaterialsammlungen Werbeeinnahmen (aktive Mitwirkung) Ausgaben Zuordnung der Ausgaben zu den steuerpflichtigen Einnahmen

18 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Freigrenze von ab 2007(bisher ): Besteuerung nur, wenn Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Grenze nicht übersteigen Freigrenze jährlich prüfen Aufteilung in Abteilungen zur mehrfachen Nutzung der Freigrenze nicht zulässig, aber durch separaten selbstständigen Förderverein? Verwendung des Formulars EÜR bei Überschreitung der Freigrenze

19 Mittelverwendung und Rücklagen

20 Zeitnahe Mittelverwendung Verwendung spätestens nach Ablauf des Folgejahres - oder Zuordnung zu einer Rücklage ansonsten Unzulässige Mittelansammlung

21 Rücklagen Freie Rücklagen Betriebsmittelrücklage Zweckbestimmte Rücklagen Investitionsrücklagen Wiederbeschaffungsrücklagen Instandhaltungsrücklagen Aufwandsrücklagen

22 Rücklagen im Sinne von 58 AO Zweckgebundene Rücklagen ( 58 Nr. 6 AO) Freie Rücklagen ( 58 Nr. 7a AO) Kapitalbeteiligungsrücklagen ( 58 Nr. 7b AO) Vermögenszuführungen im Sinne des 58 Nr Rücklagen im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie im Bereich der Vermögensverwaltung Soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können Höchstens 33 1/3 % der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel i. S. von 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Wenn Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften angesammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet werden Anwendungsfälle Erbschaften Spenden zur Vermögensaufstockung Schenkungen zur Vermögensaufstockung Sachzuwendungen zur Vermögensbildung Wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (erforderlich ist hierfür ein konkreter Anlass, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklagen rechtfertigt)

23 Annehmlichkeiten für Mitglieder

24 Annehmlichkeiten für Mitglieder Abgrenzung zu Arbeitsleistungen: Arbeits essen sind zulässig: Dabei handelt es sich nicht um Annehmlichkeiten Angemessene Aufwendungen zur Mitgliederbetreuung sind zulässig üblich nach Verkehrsauffassung angemessen 40 -Grenze Allgemeine Zuwendung bis zu 40 p. a. zulässig Maximal bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages bei jedem persönlichen Ereignis bis zu 40

25 Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Organisationen Zivilrechtliche Verantwortung/Satzungszweck beachten/50 %-Grenze Ausnahme: Der gemeinnützige Förderverein

26 Untergliederungen

27 Abteilungen - Gruppen Rechtlich und steuerlich unselbstständig Beachtung der Gemeinnützigkeit Finanzen: Einnahmen Ausgaben - Etat Zuwendungen an Mitglieder Verantwortung beim Vorstand

28 Der neue Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG

29 Wer ist begünstigt? Der neue Freibetrag kann u. a. genutzt werden für pauschale Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für: Vorstandsmitglieder Vorsitzender, Präsident Kassenwart, Schatzmeister, Kassenprüfer Sportwart und andere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) Abteilungs- oder Spartenleiter Vorsitzender andere Vorstandsmitglieder

30 Wichtig: Der Freibetrag kann für viele nebenberufliche Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich genutzt werden! Begünstigter Personenkreis u. a.: Mitarbeiter/in der Geschäftsstelle für Mitgliederverwaltung, Internetnutzung etc. Schiedsrichter im Amateurbereich Mitglieder/Nichtmitglieder für Tätigkeiten z. B. als Platzwart, Zeugwart, Ordner, Sanitäter Sportler im Amateurbereich (noch nicht geklärt!)

31 Aufpassen: Bei bezahlter Beschäftigung im nicht begünstigten Steuerbereich Beispiel: Mitarbeiter/in in der Gastronomie Vereinsgaststätte Kuchenverkauf beim Sommerfest Bratwurst und Getränkeverkauf bei Spielen Betreuung von Basar-Ständen Einsatz als Bedienung Mitarbeiter bei anderen wirtschaftlichen Aktivitäten wigb Sport

32 Wichtig: Wie beim ÜL-Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG ist auf das Nebentätigkeitskriterium zu achten! Nebenberuflichkeit: weniger als Stunden/Woche weniger als 1/3 der üblichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs Gleiche Nebentätigkeiten werden zeitlich zusammengefasst Hauptbeschäftigung ist nicht erforderlich Schriftliche Bestätigung zur Nutzung des Freibetrags verlangen!

33 Weitere Voraussetzungen zum Umgang mit dem neuen Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG Satzungsregelung (Übergangsregelung bis März 2009 zeichnet sich ab) Angemessene Aufwandsentschädigung Fremdvergleich: Keine unübliche Vergütungen Zuflussprinzip: Auszahlung durch Verein, auf Funktion als Jahresfreibetrag achten

34 Kein Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG bei gleichzeitiger sonstiger Freibetragsregelung 3 Nr. 12, 13 EStG Entschädigung aus öffentlichen Kassen sowie 3 Nr. 26 Übungsleiter-Freibetrag. Möglich aber: Ersatz von Reisekosten 3 Nr. 16 EStG Ersatz von Auslagen 3 Nr. 50 EStG Kein Verlust zulässig, auch kein Steuerabzugsbetrag

35 Beispiele zum Freibetrag nach 3 Nr. 26a EStG (500,00 )

36 Beispiel Vorstandsmitglied Ulrich erhält von seinem Verein eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 1.200,00. Zusätzlich erstattet ihm der Verein nachgewiesene Reisekosten in Höhe von 300,00 für Fahrten im Interesse des Vereins.

37 Lösung Die Reisekosten sind nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Ulrich kann von der Vorstandspauschale von 1.200,00 einen Betrag von 500,00 nach 3 Nr. 26a EStG steuerfrei belassen. Er hat somit im Rahmen des 22 Nr. 3 Einkünfte aus sonstigen Leistungen in Höhe von 700,00 über seine eigene ESt-Erklärung zu versteuern.

38 Beispiel Rainer ist an vielen Wochenenden als Handball-Schiedsrichter im Amateurbereich im Einsatz. Mit den jeweiligen Heim-Mannschaften rechnet er jedes Spiel unter Zugrundelegung der Verbandsstatuten wie folgt ab: Einsatzgeld 40,00 Zuzüglich Kilometergeld mit 0,25 /Kilometer Im Laufe des Jahres hat Rainer Einsatzgelder von 1.200,00 vereinnahmt.

39 Lösung Die erhaltenen Einsatzgelder von 1.200,00 muss Rainer in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte im Sinne von 22 Nr. 3 EStG angeben. Das Finanzamt wird 500,00 Freibetrag nach 3 Nr. 26a EStG berücksichtigen und das Einkommen mit 700,00 ansetzen. Die Reisekosten (km-gelder) bewegen sich innerhalb der einkommensteuerrechtlichen Höchstbeträge und sind insgesamt steuerfrei.

40 Beispiel Moritz ist nebenberuflicher Gerätewart in seinem Verein. Er erhält eine Vergütung von monatlich 50,00.

41 Lösung Wegen der Einbindung in den Verein ist die Tätigkeit von Moritz als nichtselbständiges Arbeitsverhältnis zu bewerten, dies wird daher vom Verein als Mini-Job abgerechnet. 30,1 % Abgaben maximal sind an die Bundesknappschaft abzuführen. Der Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a EStG kann bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Abzurechnen sind also monatlich 50,00 - Freibetrag 41,00 abgerechnet werden 9,00 Darauf Abgaben 30,1 % 2,71

42 Der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 EStG

43 Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (pädagogisch/betreuerisch) als Übungsleiter Ausbilder Erzieher Betreuer künstlerischen Tätigkeiten Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

44 Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Steuerfrei sind 2.100,00 p.a. (175,00 mtl.) Begünstigter Personenkreis im Sport sportpraktische Arbeit pädagogische Tätigkeit Ausbildung mit Personen (nicht mit Tieren)

45 Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Nicht anwendbar bei: Verwaltungstätigkeiten Vorstandsamt/Vorstandstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.b. Vereinsgaststätte oder für den bezahlten Sport

46 Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Nebenberuflichkeit beachten: weniger als Stunden/Woche oder weniger als 1/3 der üblichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbes Gleiche Nebentätigkeiten werden zeitlich zusammengefasst Hauptbeschäftigung ist nicht erforderlich (z. B. Hausmann/ Hausfrau, Schüler/Student, Rentner/Pensionär) Schriftliche Bestätigung des vom eingesetzten Übungsleiter verlangen, Pflichtvorgabe nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008/Erklärung!

47 Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Bei höheren Vergütungen: Der Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter von 175,00 mtl. kann mit einem Mini-Job-Verhältnis (maximal 400,00 mtl.) kombiniert werden. Beispiel: Steuer- und abgabenfrei gem. 3 Nr. 26 EStG 175,00 Mini-Job 400,00 Auszahlung an den Übungsleiter netto 575,00 Pauschale Abgabe an Bundesknappschaft 30,1% auf 400,00 120,40 Gesamtbelastung für Verein 695,40 Maximal 575 pro Monat können daher steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

48 Vertrag mit nebenberuflichem Übungsleiter (HaufeIndex: ) Vertragsmuster Zwischen dem Verein e. V., (im Folgenden "Verein" genannt) Anschrift vertreten durch den vertretungsberechtigten Vorstand und Frau/Herrn (im Folgenden "Übungsleiter" genannt) Anschrift wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragspartner Frau/Herr wird ab als nebenberufliche/r Übungsleiter/-in in folgender Funktion und Aufgabenstellung i. S. einer begünstigten pädagogischen/betreuerischen Übungsleitertätigkeit nach Maßgabe von 3 Nr. 26 EStG für den Verein tätig: Weisungsberechtigt und zuständig für die Tätigkeit als Übungsleiter/-in ist seitens des Vereins der jeweils vertretungsberechtigte Vorstand sowie Frau/Herr als Abteilungsvorstand/Abteilungsleiter. (Ort/Datum) (Ort/Datum) Für den Verein - Der Vorstand - Übungsleiter/-in

49 Erklärung für nebenberufliche, angestellte Vereinstätigkeit nach 3 Nr. 26 EStG Erklärung Gegenüber dem Verein/Verband (Vereinsname, Anschrift) dieser vertreten durch vertretungsberechtigten Vorstand wird von (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Ort) folgende Erklärung nach Maßgabe von R 3.26 Abs. 10 LStR 2008 abgegeben: 1. Ich bin seit dem für den (Vereinsname) nebenberuflich mit einer Übungsleitertätigkeit/Betreuungstätigkeit i. S. des 3 Nr. 26 EStG beschäftigt. 2. Ich bestätige hiermit für den Beschäftigungszeitraum gegenüber dem Verein, dass es sich bei der Tätigkeit als Übungsleiter/Betreuer für den Verein um eine steuerbegünstigte Nebentätigkeit handelt, auf den bestehenden Vertrag wird ergänzend hingewiesen. 3. Ich erkläre im Weiteren, dass meine Vergütung für diese steuerbegünstigten Tätigkeit im Jahr den Jahresbetrag von Euro pro Jahr nicht überschreitet und keine weiteren vergleichbaren steuerbegünstigten Tätigkeiten für andere Organisationen/Vereine/Verbände ausgeübt werden. Alternativ: Ich habe/werde im laufenden Steuerjahr für weitere vergleichbare Übungsleiter-Betreuungstätigkeiten eine Vergütung in Höhe von Euro erhalten. Dies durch den Verein/Verband/die gemeinnützige Organisation:. Es wird jedoch versichert, dass die gesamten Vergütungen insgesamt den Steuerfreibetrag von Euro für dieses Jahr nicht überschreiten. Soweit die Steuerfreigrenze von Euro überschritten wird, verpflichte ich mich, umgehend den Verein hierüber in Kenntnis zu setzen. Ich wurde darüber belehrt, dass ich bei jeglichen Beanstandungen wegen Nichteinhaltung der vorgenannten Erklärungen zur Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben von 175 Euro je Monat bzw Euro als Jahresfreibetrag den Verein von etwaigen Regressen im Innenverhältnis freistelle. 4. Eine Abschrift dieser Erklärung habe ich für meine Akten erhalten, die Erklärung nach R 3.26 Abs. 10 LStR 2008 wird zu dem Lohnkonto genommen. Ort, Datum Unterschrift Übungsleiter/Betreuer

50 Nutzung des Übungsleitervertrags Sport Anerkennung als selbstständiges, nebenberufliches Beschäftigungsverhältnis Strikte Nutzung des Vertrages Keine Anwesenheits- und Zeitkontrollen Möglichkeit, Aufträge abzulehnen Keine Sozialleistungen Zuschüsse, Fortbildung, Urlaub, Lohnfortzahlung Krankheit Keine Nutzung von Bürogeräten Keine EinbindungMitarbeiterorganisation Urlaubsanträge, Telefonverzeichnis, Mitarbeiterlisten, Visitenkarten Honorar bis 575 /Monat damit möglich, Selbstversteuerung durch nebenberuflichen selbstständigen Trainer/ÜL

51 Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bei Zweifelsfragen Anfrage über die Krankenkasse des Beschäftigten an die Deutsche Rentenversicherung Zulässig nur für neue Auftragsverhältnisse Freistellung für alle Zweige der Sozialversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Gültig 5 Jahre bei unveränderten Verhältnissen Altfälle werden durch den Prüfungsdienst überwacht Formular/Vordruck nutzen!

52 Mini-Jobs

53 Mini-Job Abgeltung der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten durch eine pauschale Abgabe bei Vergütungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis zu 400 /Monat. Folge: Damit ist die Besteuerung beim Beschäftigten abgegolten.

54 Mini-Job Vergütungen bis durchschnittlich 400,00 mtl. können als MiniJob abgerechnet werden Krankenversicherung 13 % Rentenversicherung 15 % Lohnsteuer 2 % Umlage Lohnfortzahlung 0,1 %

55 Mini-Job Geringfügige Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Zulässig sind: Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein Mini-Job-Arbeitsverhältnis Ohne versicherungspflichtige Beschäftigung werden die Mini-Job-Vergütungen zusammen gerechnet.

56 Ersatz von Aufwendungen 3 Nr. 16 EStG

57 Ersatz von Aufwendungen 3 Nr. 16 EStG (Reisekosten) Grundlage für die Erstattung von Reisekosten: Genehmigung der Dienstreise Schriftlich oder elektronisch ggf. generelle Genehmigung Reisekostenabrechnung als Nachweis über Grund Dauer Ort Auf zeitnahe Abrechnung achten, Reisekostenformular benutzen!

58 Ersatz von Aufwendungen 3 Nr. 16 EStG Verpflegungsmehraufwand bei Reisekosten ( 4 Abs. 5 Nr. 5) 8 14 Stunden Abwesenheit 6, Stunden Abwesenheit 12,00 Mehr als 24 Stunden 24,00 Höhere Sätze bei Auslandsaufenthalten Kein Abzug von höheren Einzelaufwendungen Kürzungen bei Bewirtungen oder gestellter Verpflegung Frühstück 20 % 4,80 Mittags- oder Abendessen 40 % je 9,60

59 Auslagenersatz 3 Nr. 50 EStG Unmittelbare Aufwendungen des Arbeitgebers können erstattet werden (für den Verein gekauftes Material etc. gegen Beleg)

60 Spenden

61 Spenden Bisher: Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Neu: Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 52 bis 54 AO

62 Die Spende/Zuwendung Spende/Zuwendung als Geld- und Sachspende Freiwilligkeit Unentgeltlichkeit Vermögensabfluss keine Erfüllung einer rechtlichen/vertraglichen Verpflichtung keine Gegenleistung/ kein Leistungsaustausch Vermögensabfluss beim Spender Vermögenszufluss beim Zuwendungsempfänger

63 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes..., StNr...., vom...nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes..., StNr...., vom... ab... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.s.v 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt). (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl I S. 884).

64 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke).. nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes StNr. vom. nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke). durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes..... Steuernummer.... vom.. ab als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl. I S. 884).

65 Sachspenden Aus dem Betriebsvermögen: Ansatz zum Buchwert Aus dem Privatvermögen: Ansatz mit gemeinem Wert Nachweis durch Gutachten, Kaufbeleg o. Ä.

66 Abzug von Mitgliedsbeiträgen Grundsätzlich wie Spenden zulässig, Ausnahmen (siehe Freistellungsbescheid): Sport, auch Sportförderverein Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen Heimatpflege und Heimatkunde Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Brauchtum, Karneval, Fastnacht, Fasching, Soldaten- u. Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport

67 Aufwandsspenden Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen (Vertraglicher) Anspruch des Mitglieds Im Voraus vereinbart Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verein zur Zahlung Keine gleichgerichteten Rückspenden

68 Aufwandsspenden 10b Abs. 3 EStG Aufwendungen können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (Haftungsfalle!)

69 Aufzeichnungspflichten für Spenden Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendung Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung Doppel der Spendenbestätigung 10 Jahre aufbewahren Mittelverwendungsrechnung erstellen?

70 Spendenhaftung 10 b Abs. 4 EStG Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

71 Spendenhaftung Neu: 30 % des zugewendeten Betrages + ggf. 15% Gewerbesteuer Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit

72 Auslandsspenden Naturkatastrophen Hebung des Ansehens Deutschlands ersparte Aufwendungen Deutschlands Überwachung der Verwendung Sachspenden für Seniorenheim in Portugal Vorlage an EuGH Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit Prüfungspflicht der deutschen Finanzverwaltung Muss der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen?

73 Sponsoring

74 Einnahmen von Sponsoren können sein Spenden Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Dies ist dann der Fall, wenn keine Gegenleistung des Vereins vorliegt Der Verein wirkt nicht aktiv mit; z. B. es wird lediglich ein Namensrecht verpachtet Der Verein wirkt aktiv mit Die Zahlungen sind beim Sponsor keine Betriebsausgaben bzw. eine verdeckte Gewinnaus-schüttung Die Zahlungen stellen beim Sponsor Betriebsausgaben dar. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

75 Sponsoring Mögliche steuerliche Behandlung beim Verein Ideeller Bereich (Spende) Vermögensverwaltung Duldung bzw. Passive Werbung/steuerbegünstigtes Sponsoring wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Aktive Werbung

76 Sponsoring Umsatzsteuer Beim Verein Duldungsleistungen 7 % Aktive Werbung 19 % Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

77 Werbung Tipp: Wahlrecht bei der Besteuerung von Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Tätigkeiten Gewinn wird mit 15% der Netto-Einnahmen angesetzt Altmaterialsammlungen 5 % bzw. 20 %

78 Mehrwertsteuer

79 Kleinunternehmer Grenze: Vorjahresumsatz weniger als Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von beginnt die Steuerpflicht im Folgejahr Umsätze der Untergliederungen sind mit einzubeziehen!

80 Umsatzsteuer Im ideellen Bereich kein Leistungsaustausch, keine MwSt-Pflicht Beispiele Mitgliedsbeiträge Spenden

81 Zuschüsse Zuschüsse Leistungsaustausch ist umsatzsteuerbar Entgelt von dritter Seite ist umsatzsteuerbar Aufpassen bei Nutzungsverträgen mit Gemeinden/Städten und Vertragsleistungen!

82 Mehrwertsteuersatz Steuersatz für Zweckbetriebe 7 % ( 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) Steuerbefreiungen u. a. in 4 UStG für Gesundheit Sport Kultur Jugend

83 Vorsteuerabzug Abzugsfähig aus Eingangsleistungen, die steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen sind. Vorsteuerpauschalierung mit 7 %, wenn der Vorjahresumsatz nicht überschritten hat.

84 VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES UMSATZSTEUERRECHTS E.V. BERLIN vfdu e.v. Brandenburger Tor Berlin Frau Emilie Marketing Werbestr Frankfurt Geschäftsstelle Brandenburger Tor Berlin Tel.: Fax: info@vfdu.ev Anzeigenrechnung Rechn.Nr.: 57/08 Sehr geehrte Frau Marketing, wir danken für Ihre Anzeigenschaltung in unserem Vereinsmagazin Nr. 5/2008. Ein Belegexemplar legen wir Ihnen bei. Wir dürfen unter Hinweis auf unsere Anzeigenpreisliste dies wie folgt abrechnen: 1/1 Werbe-Anzeige in Heft 5/ ,00 Euro zzgl. 19 % USt hieraus Gesamtbetrag inkl. 19 % USt 171,00 Euro 1.071,00 Euro Wir danken für diesen Auftrag und hoffen auf eine entsprechende positive Resonanz aus dem Kreise unserer Mitglieder. Wir dürfen Sie bitten, diesen Betrag vereinbarungsgemäß bis auf unser angegebenes Konto zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen Claus Fröhlich Schatzmeister BANKVERBINDUNG KTO.NR.: 4711 VEREINSSPARKASSE FRANKFURT (BLZ ) STEUERNUMMER 06543/54001 / UST-IDNR VORSTAND: FRANZ STEUERMAIER

85 Inhaltsverzeichnis über weitere Arbeitshilfen und Materialien Die folgenden weiterführenden Arbeitshilfen befinden sich im Produkt Der Verein bzw. können bei Bedarf in der Redaktion unter angefordert werden: 1. Anlage EÜR 2. Anzeigenrechnung, Beispiel 3. Aufwendungsersatz, Nachweis über Verzicht 4. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz 5. Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag 6. Bestätigung über Sachzuwendungen 7. Erklärung für nebenberufliche, angestellte Vereinstätigkeit nach 3 Nr. 26 EStG 8. Gemeinnütziger Verein, Antrag auf vorläufige Anerkennung 9. Reisekostenabrechnung 10. Reisenebenkostenabrechnung 11. Spenden und Mitgliedsbeiträge/Umlagen 12. Steuer-Mustersatzung 13. Vertrag mit nebenberuflichem Übungsleiter 14. Vertrag als Übungsleiter/Sport, Freier Mitarbeiter-Vertrag 15. Vollständigkeitserklärung der Vereinsabteilungen 16. Werbe- und Sponsoringvertrag

86 Weitere Seminarangebote: Bitte sagen Sie uns Ihre Meinung! Welche der folgenden Online-Seminare würden Sie besuchen? (Mehrfachnennungen sind möglich) Spendenpraxis, was ist zu beachten, wie geht man mit Spendeneinnahmen um? Der Verein als Arbeitgeber: Welche neuen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben kommen auf die Vereinsführung zu? Der Übungsleiter in der Vereinspraxis: Vorteile und Risiken Ehrenamt/Ehrenamtsfreibetrag und die nebenberufliche Mitarbeit im Verein: Anforderungen an gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben Sonstiges Thema: Bitte senden Sie uns Ihre Seminarwünsche per an per Fax an oder unfrankiert per Post an WRS Verlag Redaktion Verein Postfach Planegg/München Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Ihre Gesine Anderson Chefredaktion "Verein"

87 Der Verein Das Standardwerk für die Vereinsführung Ob Änderungen beim Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht, Kassenprüfung, Finanzplanung oder Mitgliederversammlung - mit dem Standardwerk "Der Verein" sind Sie als Vereinsvorstand in allen Vereinsfragen bestens beraten und bekommen rechtssichere Lösungen. Loseblattwerk mit CD-ROM 78,00 inklusive MwSt., zzgl. 6,90 Versandpauschale Best.-Nr Bestell-Adresse:

88 Die Video-Aufzeichnung sowie die Vortragsunterlagen zu diesem Seminar stehen Ihnen unter zur Verfügung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre weiteren Fragen richten Sie an:

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