Gesetzliche Vorschriften für Ausritte und Ausfahrten

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1 Gesetzliche Vorschriften für Ausritte und Ausfahrten (Stand 02/2006) Genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen über das Reiten und Fahren sind für den Reiter und Fahrer unerlässlich, da z.b. zum einen teilweise eine Kennzeichnung der Pferde vorgeschrieben ist, aber auch um die immer knapper werdende Erholungslandschaft allen interessierten Personengruppen offen zu halten, und zwar so, dass Interessenkollisionen möglichst vermieden werden. Hier wird das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters und Gespannfahrers gefordert. Gefragt sind Disziplin, Einhalten gesetzlicher Vorschriften, Vermeiden von Schäden an der natürlichen und gebauten Umwelt - siehe auch Pferd und Umwelt, 12 Gebote für das Reiten und Fahren im Gelände -, damit die Regelungen in Zukunft nicht noch einengender werden. Der Deutsche Reit-Pass und der Deutsche Fahr-Pass beinhalten eine entsprechende Ausbildung. 1.1 Bundesrecht a) Straßenverkehrsrecht: Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Reiter gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge. Im Einzelnen gilt folgendes: Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung (man kann z.b. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit im Straßenverkehr) - 28 StVO. Der Reiter benutzt die Fahrbahn - nicht etwa den Fußgängerweg - und zwar die äußerste rechte Seite ( 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter den "langsamen Fahrzeugen" gleichstehen - 41 StVO. Reiter dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten. Dasselbe gilt für das Führen von Pferden. Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten. Reiter müssen während der Dämmerung und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein ( 1, 17 Abs. 1 StVO). Vorgeschrieben ist eine nicht blendende, nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht ( 28 StVO). Besser ist die ebenfalls zulässige Stiefelleuchte (Links). Zusätzliche Leuchtgamaschen beim Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu empfehlen. Eine größere Reitergruppe bildet einen "Verband". Im "geschlossenen Verband" ( 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter würden sich z.b. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern formieren. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter beleuchtet sein. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig

2 ( 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein.) Das Durchfahrverbotsschild (roter Rand, weißes Feld) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es an sich auch für Reiter und Führer von Pferden gelten. Im Gesetz ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Tiere gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt, dann gilt das Zeichen auch (in diesem Falle sogar nur) für Pferde/Reiter. Für das Fahren finden Sie nähere Erläuterungen in der kostenlosen Broschüre "Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge". b) Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz Das Reiten auf nicht öffentlichen Wegen wird auf Bundesebene durch ein "Rahmenrecht" für das Reiten in Feld und Wald geregelt. Dieses Rahmenrecht ist relativ liberal, es ist jedoch durch Landesgesetze auszufüllen, also ist die Kenntnis des jeweiligen Landesrechts vor Ort entscheidend. 1.2 Landesrecht Wesentlich für die Möglichkeiten und Grenzen für das Reiten und Fahren auf nicht öffentlichen Wegen ist die Gesetzgebung in den einzelnen Ländern (eine Übersicht der Fundstellen erhalten Sie bei der FN). Zum Teil sind von den Landesverbänden Merkblätter entwickelt worden, die Sie kostenlos anfordern können. Bisher sind für die folgenden Bundesländer Merkblätter erschienen: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (in der Übersicht mit x gekennzeichnet) - Adressen der Landesverbände. Wichtig ist die Erkenntnis, dass die das Reiten und Fahren in Feld und Wald betreffende Gesetzgebung in den Bundesländern zu keinem Zeitpunkt als abgeschlossen zu betrachten ist. Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden vielmehr laufend der weiteren Entwicklung angepasst. Nachstehend eine Kurzübersicht zur Orientierung: x = bei diesen Landesverbänden ist ein Merkblatt/Broschüre erhältlich! Baden-Württemberg: x Wald: Reiten ist auf Straßen und Wegen grundsätzlich gestattet, außer auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Meter Breite, auf Fußwegen, sowie auf Sport- und Lehrpfaden. In Verdichtungsräumen ist Reiten auf geeigneten Wegen gestattet, mit Ausnahme der Wanderwege unter drei Meter Breite. In Naturschutzgebieten sind Reiten und Fahren nur auf Straßen und befestigten Wegen erlaubt. Fahren ist nicht ohne besondere Befugnis gestattet, es besteht aber die Möglichkeit eine vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde zu treffen, und gegen ein jährliches Nutzungsentgelt zwischen 25 und 100 Euro pro Gespann den Wald, bei sonst nicht ausreichenden geeigneten Wegen, zu

3 befahren. Flur: Reiten und Fahren sind auf privaten Wegen grundsätzlich gestattet, außer auf gekennzeichneten Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden, Heideflächen, Stoppelfeldern, Wiesen usw.., aber empfohlene Kennzeichnung durch den Pferdesportverband B-W Grüne Kennzeichen: 5 Euro einmalig pro Reiter; Ausgabe durch die Regionalverbände (Nordbaden, Südbaden, Württemberg) Bayern: x Wald: Reiten und Fahren sind auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet. Flur: Reiten und Fahren sind auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet. Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann Beschränkungen für das Reiten in der freien Natur z.b. aus Gründen des Naturschutzes oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls anordnen. Inhalt kann sein 1.) Reiten nur auf besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben, 2.) Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu erlauben, 3.) für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen. Teilweise ( durch Kommunen möglich) Kennzeichnung: unbefristet gültig, i.d.r. pro Pferd; Ausgabe durch die Untere oder Höhere Naturschutzbehörde, sie können die Kennzeichen durch Rechtsverordnung einführen (bisher nur vereinzelt erfolgt) Berlin: Wald: Reiten ist nur auf den vom Waldbesitzer freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. Flur: Reiten und Fahren sind nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben. Im Gebiet Gatow konnten spezielle Reitwege vereinbart werden, für die aber keine Gebühren mehr erhoben werden. Ja (Reiten im Wald) Reitmarke: Gebühr 70 Euro pro Jahr und Pferdehalter (gültig von April - März); Ausgabe durch die Forstämter Brandenburg: x

4 Wald: Reiten/Fahren: Reiten und Fahren sind grundsätzlich auf zweispurigen Wegen und Straßen erlaubt nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Auf Sport- und Lehrpfaden, Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden. Flur: In der freien Landschaft darf jedermann private Wege zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren. Auf Sport- und Lehrpfaden ist es verboten, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Bremen: Wald/Flur: Reiten ist auf Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen gestattet oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist es verboten. In Naturschutzund Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten nur auf dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt. Das Fahren ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestattet. Hamburg: Wald: Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet, auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Erholungswald ist Reiten nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet. Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet. Flur: Außerhalb der öffentlichen Wege sind Reiten und Fahren nur auf besonders bestimmten (oder bei Vorliegen einer im Einzelfall besonderen Befugnis) Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt. Ja (bislang aber noch nicht in Kraft getreten) und empfohlene Kennzeichnung durch den Landesverband Hamburg Kennzeichen: 12 Euro + MwSt., einmalig; Ausgabe durch die Geschäftsstelle des Landesverbandes Hessen: x

5 Wald: Reiten und Fahren sind nur auf festen Wegen (dazu gehören trockene Erdwege mit mindestens zwei Meter Breite) und Straßen gestattet, sowie Reiten auf gekennzeichneten Reitpfaden. Flur: Reiten und Fahren sind nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Ja (Reiten und Fahren im Wald) in bestimmten Gebieten (aufgelistet in den gesammelten Rechtsvorschriften); für gewerbsmäßige Verleihbetriebe und Reiterhöfe überall Kennzeichen: 10 Euro + MwSt. + Versand einmalig (Gebühr), eingetragen auf Eigentümer; Ausgabe durch den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern: Wald: Reiten und Fahren sind nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet. In Nationalparks gelten besondere Vorschriften. Flur: Reiten erlaubt auf privaten Straßen und Wegen aller Art, wenn sie trittfest oder als Reitwege ausgewiesen sind. Fahren ist nur mit Genehmigung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestattet. Deiche und Schutzstreifen: Das Reiten ist verboten. Niedersachsen: x Wald/Flur (NatSchG verweist auf NWaldLG): Reiten ist in der freien Landschaft (dazu gehören Wald und übrige Landschaft) auf gekennzeichneten Reitwegen und Fahrwegen gestattet (Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht für die Fahrt im Gelände vorgesehen sind). Verboten ist das Reiten auf Fahrwegen, die als Radwege ausgewiesen sind, weiterhin auf Holzrückelinien, Brandschneisen, Grabenrändern, Feld- und Wiesenrainen. Für das Fahren auf Wegen, die keine öffentlichen Straßen sind, gibt es bislang keine eindeutige Regelung. (aber: durch Kommunen möglich) Nordrhein-Westfalen: x Wald: Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Ausnahmen: in freigestellten Gebieten (geregelt durch die Kreise). Fahren nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt.

6 Flur: Reiten ist auf allen privaten und öffentlichen Wegen gestattet, wenn nicht ausdrücklich verboten. Dies gilt auch für das Fahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Ja (für alle, die in der freien Landschaft oder im Wald auf Wegen oder Straßen reiten); für das Fahren besteht keine Reitabgabe: Reitkennzeichen mit Jahresplakette (Erstantrag) 38,50 Euro bei privater Nutzung und 88,50 Euro bei Reiterhöfen und vergleichbaren Einrichtungen; Jahresplaketten (Folgeantrag) 30,50 Euro bei privater Nutzung und 80,50 Euro bei Reiterhöfen und vergleichbaren Einrichtungen ; Ausgabe durch die Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte Rheinland-Pfalz: x Wald: Reiten ist im Wald auf Straßen und Waldwegen gestattet. Waldwege sind dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Nicht beritten werden dürfen Fußwege und -pfade, Rückeschneisen und Maschinenwege oder Wege und Straßen, die durch Schilder als solche mit Zweckbestimmung ausgewiesen sind. Das Fahren und Abstellen von Kutschen und Pferdeschlitten ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig. Flur: Reiten und Fahren sind auf Privat- und Wirtschaftswegen gestattet. Saarland: x Wald: Reiten im Wald ist auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Fahren ist nur mit Sondergenehmigung im Wald erlaubt oder aber wenn Wege oder sonstige Flächen dafür besonders bestimmt sind. Flur: Reiten und Fahren sind auf allen Wegen und Straßen erlaubt. Sachsen: Wald: Reiten ist nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen erlaubt. Fahren bedarf unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Flur: Reiten und Fahren sind nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt.

7 Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Ja (Reiten im Wald) Zweckgebundene Reitabgabe: z.zt. 35 Euro pro Jahr und Pferd, verminderte Abgabe für 4 Wochen (einmalig) 3,50 Euro; Ausnahme: Pferde, die ausschließlich i.d.r. für die Nutzung durch Behinderte gehalten werden, sind befreit; Ausgabe durch die Forstämter Sachsen-Anhalt: Wald/Flur: Reiten ist auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Radfahrer und Fußgänger haben Vorrang vor den Interessen der Reiter, wenn nicht ein ausgewiesener Reitweg beritten wird. Fahren mit Fuhrwerken und Schlittengespannen ist auf Privatwegen erlaubt, die nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit für ein Befahren geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden an den Wegen zu befürchten sind. Schleswig-Holstein: x Wald: Reiten ist auf den besonders gekennzeichneten oder durch Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten genehmigten Waldwegen und den privaten Straßen (Asphalt oder vergleichbar befestigt) erlaubt. Fahren ist grundsätzlich auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt, wenn nicht verboten. Private Wege und Flächen dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten befahren werden. Flur: Reiten und Fahren sind grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen und Feldwegen gestattet, wenn nicht verboten. Reiten ist auf privaten Wegen nur erlaubt, wenn diese trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind oder die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Private Wege und Flächen dürfen nur mit Zustimmung des Berechtigten befahren werden. Reiten am Meeresstrand (außer: Küstendünen, Deiche und Strandwälle) ist grundsätzlich erlaubt, wenn kein reger Badebetrieb herrscht. Viele Gemeinden haben das Reiten am Strand auf das Winterhalbjahr beschränkt. Fahren am Meeresstrand ist verboten., aber empfohlene Kennzeichnung durch den Landesverband S-H Kennzeichen: 11 Euro pro Pferdehalter, unbefristet bis zur Rückgabe gültig (davon 5,50 Euro Pfand für die Plakette und 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr); Ausgabe durch den Landesverband Thüringen:

8 Wald: Reiten und Fahren sind nur noch auf den hierfür gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt. Feld: Reiten und Fahren auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen gestattet, wo es nicht ausdrücklich verboten ist bzw. Wege anderen Benutzungsarten vorbehalten sind. Ja (Reiten im Wald) Kosten Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die Untere Forstbehörde; für jedes Pferd wird nur ein identifizierendes Kennzeichen vergeben; es ist bei Eigentumswechsel oder Tod des Pferdes zurückzugeben; Reiterhöfen ist es zu gewerblichen Zwecken gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben; über die Vergabe dieser Kennzeichen ist ein Nachweis (Reitbuch) zu führen

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