Gesetz zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis"

Transkript

1 Grand Conseil Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Gesetz zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt (LTU) ist am 16. August 2016 von 9.00 bis Uhr und am 25. August von bis Uhr im Konferenzraum 4 des Grossratsgebäudes in Sitten zusammengetreten. Kommission LTU Mitglieder Vertreten von NOTH-ECOEUR Marie-Claude PLR, Präsidentin SAVOY Jean-Claude, PDC, Vizepräsident BORGEAT Raymond, AdG/LA, Berichterstatter BINER-HAUSER Romy, CVPO STUDER Rainer BRIGGER Liliane, CSPO CARRON Jean-François, UDC COPPEY Véronique, PDC EGGEL Beat, PDC EGGEL Dominic, CVPO RAUSIS Joachim IMHOF Daniela LEHNER Elisabeth, PLR MONOD Julien ROCH Jean-Didier, PDC FAVRE-TORELLOZ Muriel SCHMIDHALTER-NÄFEN Doris, AdG/LA VUISTINER Pierrot, PLR CRETTON Patrick Parlamentsdienst MOULIN Benoîte, wissenschaftliche Mitarbeiterin Kantonsverwaltung CINA Jean-Michel, Staatsrat und Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) BIANCO Eric, Chef der Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung (DWE) ZENHÄUSERN Werner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, DWE

2 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Gäste STOFFEL Berno, Präsident der ausserparlamentarischen Kommission über den Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen CLIVAZ Arthur, Vizepräsident der ausserparlamentarischen Kommission 2. Herausforderungen der Revision Zusätzlich zur Botschaft zum Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen spricht der Staatsrat folgende Elemente an: 2.1 Vorbemerkung Der Staatsrat hat den Gesetzesentwurf der ausserparlamentarischen Kommission in die Vernehmlassung gegeben und unterbreitet dem Grossen Rat eine neue Version. Die beiden Versionen unterscheiden sich stark voneinander. Das vom Staatsrat vorgeschlagene Projekt ist vermutlich ein Rückschritt im Vergleich zur derzeitigen Situation. Das rechtliche Konzept widerspricht der Unterstützungspolitik des Staatsrats, der üblicherweise über einen grösseren Handlungsspielraum bei der Vergabe von staatlichen Beihilfen verfügt. Ziel ist die Festlegung von Prioritäten in Bezug auf die Unterstützung, die zugunsten der Bergbahnen geleistet werden kann. Dabei müssen das Budget und die PAS 2-Massnahmen berücksichtigt werden. Der grundlegende Unterschied zwischen den Versionen liegt darin, dass der Staatsrat weder A-fonds-perdu-Beiträge noch Betriebskostenbeiträge vorschlägt. Eine A-fondsperdu-Hilfe wäre eindeutig ein Bruch mit der üblichen Strategie des Kantons im Bereich wirtschaftliche Unterstützung und könnte die Büchse der Pandora öffnen. 2.2 Die derzeitige Situation der Bergbahnen Gemäss dem Walliser Tourismusobservatorium gibt es im Wallis ungefähr 42 Bergbahngesellschaften, die über 448 Anlagen verfügen. Ein Grossteil dieser Anlagen machen Sessellifte, Skilifte und Seilbahnen aus. Das Durchschnittsalter der Anlagen im Kanton liegt bei 23 Jahren. Damit sind wir weit vom idealen Durchschnittsalter von 10 Jahren entfernt. Gemäss Beurteilung der Walliser Bergbahnen sollten pro Jahr schätzungsweise 20 Anlagen renoviert werden. Der Staatsrat ist der Meinung, dass die wichtigsten Anlagen in den Tourismusdestinationen jedoch sehr modern sind, auch wenn es an einigen Orten noch veraltete Anlagen gibt. Er hebt vielmehr die Notwendigkeit einer Rationalisierung der Anlagen hervor. Der Rückgang der Gästezahlen in den letzten Jahren und die Aufhebung des Mindestkurses belasten die finanzielle Gesundheit der Bergbahnen. Der Cashflow ist auf einem Tiefststand und die Verschuldung hoch. Viele Unternehmen haben Mühe, neue Projekte zu finanzieren. 2.3 Derzeitige Unterstützungspolitik des Kantons Der Staat hat die Aufgabe, die strukturelle Änderung zu begleiten nicht, sie zu planen. Die Hauptverantwortung liegt bei der Branche. Öffentliche Hilfen werden für Investitions-, Fusions- /Zusammenarbeits- oder Sanierungsprojekte gesprochen. Diese Hilfen sind an genaue Bedingungen geknüpft, die vom Kanton festgelegt werden. Die Details der Förderpolitik sind auf folgender Website zu finden: In der Programmperiode NRP wurden den Unternehmen nicht weniger als 54 Millionen Franken an zinslosen

3 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Darlehen für Investitionsprojekte zur Verfügung gestellt. Der kantonale Tourismusfonds ist seinerseits mit einem Betrag von 50 Millionen Franken für Investitionsprojekte ausgestattet. Dank dem Gesetz über den Tourismus können auch Bürgschaften finanziert werden. 2.4 Inhalt des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Bergbahnen Die Unterschiede zwischen dem Entwurf der ausserparlamentarischen Kommission und demjenigen, der dem Grossen Rat unterbreitet wurde Die meisten Organisationen, die zur Vernehmlassung Stellung genommen haben, halten das Gesetz zur Förderung der Bergbahnen für notwendig. Der Gesetzesentwurf, welcher der Kommission LTU unterbreitet wurde, unterscheidet sich jedoch von dem, der in die Vernehmlassung gegeben wurde. Im Gegensatz zur ausserparlamentarischen Kommission, die den in Vernehmlassung gegebenen Gesetzesentwurf verfasste, ist der Staatsrat nicht überzeugt von der Nützlichkeit von Betriebskostenbeiträgen und Investitionshilfen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen. Diese Art Hilfe entspricht weder der Förderpolitik des Bundes und noch derjenigen des Kantons und ist deshalb nicht im Gesetzesentwurf enthalten. Im Entwurf der ausserparlamentarischen Kommission sind Betriebskostenbeiträge in Form von Energierabatten und als Anschubfinanzierung für regionale Betriebsgesellschaften vorgesehen. Mit dem Energierabatt wird beabsichtigt, den Bergbahnen dieselben Rahmenbedingungen wie der Industrie zu gewähren, indem sie pro Kilowattstunde 5 Rappen Rabatt erhalten, unabhängig von Jahresumsatz und Strompreis. Aus Sicht des Staatsrats ist der Energierabatt eigentlich für Unternehmen gedacht, bei denen die Energie einen grossen Anteil der Betriebsausgaben ausmacht. In der Vergangenheit kam dieser Rabatt den grossen Industriebetrieben (Syngenta, Cimo, BASF, Lonza, Constellium) zugute. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die Tätigkeit der Bergbahnen zu wenig energieintensiv ist, um von diesem Rabatt zu profitieren Die Kriterien für Finanzhilfen Es werden nur Bergbahnunternehmen unterstützt, bei denen der Jahresumsatz über zwei Millionen Franken und die EBITDA-Marge 2 über 30 % liegt. Unternehmen mit einem Umsatz über zwei Millionen Franken und einer EBITDA-Marge zwischen 25 und 30 % erhalten trotzdem eine teilweise Hilfe. Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, haben keinen Anspruch auf Investitionshilfen. Der Staat kann die Ausarbeitung von neuen Geschäftsmodellen mit höchstens bis zu 50 % der Kosten unterstützen. Die ausserparlamentarische Kommission hat in ihrem Gesetzesentwurf bereits ausgeschlossen, dass kleine Bergbahnunternehmen staatliche Hilfen erhalten. 1 Für Details konsultieren Sie bitte die Botschaft des Staatsrats vom 22. Juni 2016 zum Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen im Wallis. 2 EBITDA (Englisch: Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization): Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände. Als EBITDA-Marge bezeichnet man den prozentualen Anteil des EBITDA am Umsatz eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die Formel hierzu lautet: EBITDA-Marge = EBITDA x 100 / Umsatz. Alle von Bergbahnen betriebenen oder zu ihnen gehörigen Restaurants und Hotels sind von der zuvor definierten EBITDA-Marge ausgeschlossen.

4 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Der Staatsrat hat diese Strategie verfolgt, davon ausgehend, dass der Staat Unternehmen unterstützen soll, die auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig sind, und die Gemeinden dies für kleine Unternehmen übernehmen sollten. 2.5 Diskussion Die Vergabe von A-fonds-perdu-Beiträgen, die Gewährung eines Energierabatts und die Beibehaltung des Schwellenwerts von zwei Millionen Franken Jahresumsatz stehen im Zentrum der Diskussionen der Kommission LTU. Einige Kommissionsmitglieder befürchten, dass ein Unternehmen, das die genannten Kriterien nicht erfüllt, keine NRP-Darlehen mehr erhält, wenn dieses Gesetz verabschiedet wird. Heute hängt es von der Förderpolitik Bergbahnen aus dem Jahr 2013 ab, ob der Staat mit NRP- Darlehen eingreift. Sobald ein spezifisches Gesetz über die Bergbahnen in Kraft tritt, wird dieses die Förderpolitik ersetzen. Wenn das spezifische Gesetz restriktiver als die derzeitige Förderpolitik ist, gehen die Kriterien des spezifischen Gesetzes vor. Bereits derzeit wird ein Unternehmen mit einem Umsatz unter zwei Millionen Franken als nicht existenzfähig betrachtet und erhält keine Unterstützung vom Staat, ausser das Unternehmen wird auf lokaler Ebene klar unterstützt. Wenn zum Beispiel die Gemeinde Liddes nicht einen Teil der Betriebskosten der Bahn Vichères-Liddes übernommen hätte, hätte diese keine Chance gehabt, genehmigt zu werden und ein NRP-Darlehen zu erhalten. Wird jedoch dieser Gesetzestext angewendet, ist keine Investitionshilfe mehr möglich, auch wenn die Gemeinde finanzielle Unterstützung leistet. Absatz 4 von Artikel 5 ist eindeutig. Die Kommission hatte schliesslich mehr Fragen als Antworten und hat deshalb die Vertreter der ausserparlamentarischen Kommission getroffen, die am Gesetzesentwurf gearbeitet haben. 3. Anhörung von Berno Stoffel und Arthur Clivaz Inwiefern hat die Kommission die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Branche in ihre Überlegungen einbezogen (starker Franken, Bundesgesetz über Zweitwohnungen, Rückgang der Aufenthaltsdauer usw.)? Die erste Generation Bergbahnen hat das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht. Die im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs getroffenen Entscheidungen werden ihre Wirkung über die nächsten 40 Jahre entfalten. Dem vorliegenden Gesetz liegt der Vergleich der Rahmenbedingungen zugrunde. Im Vergleich zu den Nachbarkantonen ist festzustellen, dass der Kanton Wallis am wenigsten Geld in seine Infrastrukturen investiert hat. Ausserdem musste die Branche einiges einstecken: sei es der starke Franken, Lex Weber oder auch, erst kürzlich, der Brexit. In den vergangenen zehn Jahren ist die Anzahl Schneesportler in der Schweiz um 30 % zurückgegangen, während Frankreich und Österreich eine Zunahme der Besuche verzeichnen. Unsere Konkurrenz investiert weiter in diesen Markt. Zudem ist der Zugang zu Finanzmitteln in Österreich viel einfacher, da nur 15 % Eigenmittel verlangt werden, während es in der Schweiz 40 % sind. Hat die Kommission weitere Finanzierungsmodelle in Erwägung gezogen? Derzeit gibt es noch keine konkreten Finanzierungsprojekte wie zum Beispiel der Kauf von Generalabonnements durch die Eigentümer von Zweitwohnungen. Es stellt sich die Frage, ob die Nachfrage für ein solches Angebot hoch genug ist. In jedem Fall müssen die Eigentümer von Zweitwohnungen in die strategische Entwicklung der Destinationen einbezogen werden. Es gibt

5 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt bereits viele Bergbahnunternehmen, deren Präsident Eigentümer von Zweitwohnungen ist. Die Preispolitik jedoch fällt in die alleinige Zuständigkeit der Bergbahngesellschaften. Die Eigentümer von Zweitwohnungen durch Rabatte auf die Abonnements zu binden, ist eine gute Idee, sollte aber nicht die Grundlage für die Finanzierung von Bergbahnen sein. Schliesslich wäre es nicht sehr klug, die Zweitwohnungseigentümer zu verpflichten, Abonnements zu kaufen, da dies einer versteckten Steuer entsprechen würde. Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs der ausserparlamentarischen Kommission: Was verstehen Sie unter «regionale Betriebsorganisationen»? Auch die kleinen Gesellschaften wurden in diesem Gesetzesentwurf nicht vergessen. In den kleinen Orten gibt es Angestellte, die sich im Sommer um alles kümmern, ohne ihre Kompetenzen zwingend auszuschöpfen. Der gesetzliche Rahmen wird aber immer komplexer und die Prüfung der Anlagen ist nur noch dem technischen Leiter gestattet. Die Idee ist, diese kleinen Unternehmen anzuregen, sich in neuen Betriebsgesellschaften zu organisieren, um Schlüsselkompetenzen zusammenzulegen und den Betrieb zu verbessern, indem die Prozesse rationalisiert (Zusammenlegung der technischen Leiter) und die Strukturen professionalisiert werden (Einsatz von Wartungsteams im Sommer). Kann die Kapazität einer Bergbahngesellschaft mit der Anzahl verfügbaren Betten an einer Destination in Verbindung gesetzt werden? An einigen Destinationen wird davon ausgegangen, dass ein Hotelbett den Bergbahnen zwischen und Franken Umsatz pro Jahr einbringt. Dies kann jedoch nicht auf alle Ferienorte übertragen werden. Die Kapazität von Bergbahnen hängt mit der Kundenstruktur zusammen. Einige Ferienorte liegen in der Nähe von grossen Zentren und werden von zahlreichen Pendlern frequentiert. Engelberg hat beispielsweise ein Einzugsgebiet von fast 5 Millionen Personen, die sich in einer Entfernung von 1,5 Autostunden befinden. Zum Vergleich umfasst das Einzugsgebiet in 1,5 Stunden Entfernung von Zermatt rund 400'000 Personen und eine Million im Val d'anniviers. Wenn ein Ferienort vor allem eine lokale Kundschaft und Pendler-Kunden hat, kann die Kapazität der Bergbahnen nicht mit der Anzahl Hotelbetten in Beziehung gesetzt werden. Was macht der Energierabatt wirklich aus? Diese 3,8 Millionen Franken pro Jahr scheinen eher unbedeutend. Dadurch würden die Kosten für den elektrischen Anschluss kompensiert, welche die Bergbahnen vollständig übernehmen müssen, da sie ausserhalb der Bauzonen tätig sind. Durch diese Massnahme nimmt die Bürokratie nicht zu. A-fonds-perdu-Beiträge: Was steht hinter diesem Prinzip? A-fonds-perdu-Beiträge sind das wichtigste Hilfsmittel unserer Konkurrenten. Sie können bis zu 45 % der Investitionen betragen. Als wir um diese Unterstützung gebeten haben, war für uns klar, dass sie von sehr strengen Auflagen begleitet sein muss. Diese Hilfsmittel sollen nur Unternehmen zur Verfügung stehen, bei denen der Umsatz über zwei Millionen Franken und die EBITDA-Marge über 30 % liegt. Diese Unternehmen sind in der Lage, ihre Schulden zurückzuzahlen. Diese Form der Unterstützung ist sehr wichtig, da sie als Eigenmittel betrachtet wird. Es gibt eine gesetzliche Grundlage dazu (NRP); juristisch spricht also nichts dagegen. Welche Art der Hilfe hat Priorität? Gibt es eine Abstufung der verschiedenen Hilfen? 1. A-fonds-perdu-Beiträge werden bevorzugt. Dadurch können die Investitionskosten und die aufzubringenden Eigenmittel verringert werden. Weiter können die Zinsaufwendungen und die Abschreibung gesenkt werden. 2. Betriebskostenbeiträge. Dadurch können die Betriebskosten reduziert werden. 3. Nachrangiges zinsloses Darlehen. Dieses wird als Eigenmittel betrachtet.

6 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 4. Nachrangiges verbürgtes Darlehen. Dieses wird zu den Eigenmitteln gezählt, ist aber verzinslich. 5. Zinsloses Darlehen. Dieses gilt als Fremdkapital. 6. Das Bürgschaftsdarlehen, das als Fremdkapital gilt und ist verzinslich. Umfasst der Jahresumsatz nur den Transport oder wird er mit der Gastronomie verrechnet? Es handelt sich ausschliesslich um den Jahresumsatz des Bereichs «Transport». Die Hilfen beschränken sich zudem auf Investitionen in die Infrastruktur im Zusammenhang mit den Anlagen der Bergbahnen, der mechanischen Beschneiung und den damit zusammenhängenden Infrastrukturen (ohne Gastronomie). Wurde der Verband der Walliser Bergbahnen zur Festlegung des Schwellenwerts von zwei Millionen Franken Jahresumsatz angehört? Ja, die ausserparlamentarische Kommission wurde vom Vizepräsidenten und vom Präsidenten der Walliser Bergbahnen geleitet. Bei jeder Etappe der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden in allen Verbänden Informationssitzungen organisiert. An den Generalversammlungen wurden die Herausforderungen des Gesetzes im Detail erklärt. Wie nehmen Sie es auf, dass es durch die Inkraftsetzung der vorgeschlagenen Kriterien schwieriger wird, finanzielle Unterstützung zu erhalten als derzeit? Das Ziel des Gesetzes ist es, dass die Feriendestinationen mit der internationalen Konkurrenz mithalten können. Es geht nicht darum, alle zu retten. Gesellschaften mit einer kritischen Masse und einer guten Rentabilität sollen sich weiterentwickeln. Das Giesskannenprinzip ist nicht sinnvoll. Deshalb befürworten wir es, den Schwellenwert bei einem Jahresumsatz von zwei Millionen Franken und einer EBITDA-Marge von 25 % anzusetzen. Dieses Gesetz ergänzt unserer Meinung nach die derzeit im Rahmen der NRP gewährten Hilfen, damit alle Unternehmen von den vorhandenen Instrumenten zur finanziellen Unterstützung profitieren können. Warum wurden Gesellschaften mit einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Franken nicht aufgenommen? Sie wurden über die Betriebsgesellschaften in unser Modell aufgenommen. Unter Artikel 6 Absatz 3 des Entwurfs der ausserparlamentarischen Kommission steht, dass der Staatsrat den regionalen Organisationen, die den Betrieb von Bergbahnunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Franken sicherstellen, in den ersten drei Jahren eine Anschubfinanzierung von jährlich bis zu 20 % der Betriebskosten gewähren kann. Die Idee der regionalen Betriebsgesellschaften ist eine Pionierleistung für die Schweiz, da es relativ neu ist, die Kompetenzen von kleinen Gesellschaften zusammenzulegen, um die Bewirtschaftung zu rationalisieren. Dies entspricht auch dem Willen der Förderpolitik des Kantons, die Kooperationen und Zusammenschlüsse fördert. Gesellschaften mit einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Franken betreiben in der Regel leichte Anlagen (Skilifte und Sesselbahnen mit fixen Klemmen). Sie haben selten Gondeln oder kuppelbare Sesselbahnen, da es die langfristige Rentabilität nicht erlaubt. Häufig sind die lokalen Gemeinwesen an der Finanzierung solcher Gesellschaften stark beteiligt. Deshalb möchten wir den Betrieb von kleinen Gesellschaften lieber rationalisieren, als Anlagen zu finanzieren. Der Gesetzesentwurf ergänzt zwar die bestehenden Gesetze, ersetzt die Kriterien zur Gewährung eines Kredits des NRP jedoch nicht. Sie wissen nun, dass dieses Gesetz die derzeitige Förderpolitik ersetzen wird. Was ändert sich nun für Sie? Wir sind sehr erstaunt, dies zu hören, besonders weil das Gesetz mit einem Juristen erarbeitet wurde! Dies ändert die Ausgangslage wesentlich. Wir wollten in diesem Gesetz kein

7 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Finanzierungssystem vorschlagen. Wir wollten uns auf das aktuelle Finanzierungssystem stützen, ohne ein neues zu schaffen. Damit werden der Handlungsspielraum und die Möglichkeiten der Bergbahnunternehmen stark eingeschränkt. 4. Eintretensdebatte Tabelle 1: Vergleich der finanziellen Folgen über 10 Jahre (in Millionen Franken), Quelle: DWE Gemäss dem Entwurf der interparlamentarischen Kommission: Gemäss der Förderpolitik des Staatsrats vor dem Gemäss der Förderpolitik des Staatsrats seit dem Energierabatt (à fonds perdu) Betriebskostenbeitrag als Anschubfinanzierung für regionale Betriebsgesellschaften (à fonds perdu) Innovationsförderung (à fonds perdu) Investitionsbeiträge (à fonds perdu) Investitionsbeiträge als zinslose NRP-Darlehen (50 % vom Bund) 3, Tourismusfonds* * Entwicklung und Prüfung von Masterplänen (à fonds perdu) 0,7 0,7 0,7 Total A-fonds-perdu-Beiträge: 200 1,7 1,7 Total Darlehen (Tourismusfonds seit eingeschlossen*) 50 % vom Bund Bürgschaften* * *Nicht nur für Bergbahnen vorgesehen Der Hauptunterschied zwischen dem Entwurf der ausserparlamentarischen Kommission und der derzeitigen Förderpolitik des Staatsrats liegt in den Beträgen, die als A-fonds-perdu-Hilfen geleistet werden, wie die Investitions- und Betriebskostenbeiträge. A-fonds-perdu-Hilfen gibt es im Rahmen der NRP bereits. Die Höhe dieser Hilfe hängt vom Ausmass der Gesuche ab. Es kann davon ausgegangen werden, dass über 10 Jahre eine Million Franken für die Innovationsförderung und Franken für die Erarbeitung von Masterplänen in dieser Form gewährt werden können. Diese Beträge sind in den Budgets vorgesehen. Über die Förderpolitik gewährt der Staatsrat ausserdem eine Investitionshilfe in Form von zinslosen NRP-Darlehen in Höhe von 180 Millionen Franken über 10 Jahre. Die Hälfte wird vom Bund finanziert. Der Bericht der ausserparlamentarischen Kommission wurde erstellt, bevor das Gesetz über den Tourismus geändert und neue Finanzierungsinstrumente geschaffen wurden. Insbesondere die nun verfügbaren Bürgschaften in Höhe von 100 Millionen Franken decken bereits die Hälfte der von der ausserparlamentarischen Kommission geäusserten Bedürfnisse ab. Dazu kommen 40 Millionen Franken des Tourismusfonds, die Eigenmitteln gleichgestellt werden können.

8 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Die derzeitige Situation ist damit vorteilhafter, was den Zugang zu Fremdmitteln angeht. Das Zentrum des Gesetzesentwurfs der ausserparlamentarischen Kommission liegt in der Gewährung von A-fonds-perdu-Beiträgen, die den Eigenmitteln gleichgestellt werden. Hier liegt der Kern der politischen Debatte: in der Wahl der Art der Hilfe für Bergbahnen. Der Staatsrat schliesst mit der Feststellung, dass der Staat nicht über 200 Millionen Franken à fonds perdu verfüge. Ein Kommissionsmitglied will Bergbahnen nur unterstützen, wenn diese innovative Modelle unterbreiten. Er findet, dass das Gesetz zu bürokratisch sei und nur den grossen Bergbahnunternehmen diene. Dadurch werde kein einziger zusätzlicher Skifahrer angelockt und es entstehe eine Selbstbedienungs-Mentalität. Er bevorzugt die Entwicklung neuer Modelle, dank denen die kalten Betten reduziert und ein Ganzjahrestourismus gefördert werden. Ein anderes Mitglied befürchtet, dass mit diesem Gesetz das Innovationspotenzial der Bergbahnen erstickt wird. Das Kriterium des Jahresumsatzes und der EBITDA-Marge seien damit in Stein gemeisselt und würden alles blockieren. Wenn diese Schwellen nicht erreicht werden, sei es unmöglich, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Bergbahnunternehmen, die in den vergangenen Jahren Hilfe für innovative Projekte erhalten haben, hätten keinen Rappen gekriegt, wenn dieses Gesetz bereits in Kraft gewesen wäre, insbesondere die Verbindung Grimentz-Zinal. Gemäss den Zahlen aus dem Jahr 2012 haben 20 Unternehmen von einem NRP-Darlehen profitiert. Davon würden 3/4 keine Unterstützung mehr erhalten, wenn sie die Kriterien des neuen Gesetzes erfüllen müssten. Ein weiteres Kommissionsmitglied ist ebenfalls sehr enttäuscht vom Text des Staatsrats, da damit das Ziel der vom Parlament angenommenen Motion nicht erreicht wird. Trotzdem ist er der Meinung, dass es keine glaubwürdige Alternative zum Skisport gibt, um die Berge in der Wintersaison zu beleben. Es ist klar, dass die finanzielle Situation des Kantons nicht besonders erfreulich ist. Dies sollte jedoch die Schaffung dieser gesetzlichen Grundlage nicht behindern. Die ausserparlamentarische Kommission hat Überlegungen über die Zukunft des Wintertourismus angestellt und die Debatte muss geführt werden. Das Gesetz soll langfristig ausgelegt sein. Die Kommission LTU hat nun die Aufgabe, es dahingehend zu ändern. Eintreten wird mit 7 Ja, 6 Nein und 0 Enthaltungen beschlossen. 5. Detailberatung Titel und Erwägungen Keine Bemerkungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Absatz 2 Neuer Vorschlag: d) durch Gewähren von Betriebskostenbeiträgen Dafür: 3

9 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Dagegen: 8 Enthaltungen: 2 Der Vorschlag wird abgelehnt. Art. 2 Geltungsbereich Bergbahngesellschaften, die nicht nur für Wintersport genutzt werden, sind ebenfalls betroffen. Art. 3 Begriffsdefinitionen Absatz 1 Redaktionelle Änderung im französischen Text: a) Bergbahnen: Anlagen, die der Personenbeförderung dienen wie Luftseilbahnen, Gondelbahnen, Standseilbahnen, Skilifte, Sesselbahnen und Förderbänder. Der Vorschlag wird stillschweigend angenommen. Der Klarheit halber wird folgende Änderung vorgeschlagen: d) EBITDA-Marge: (Englisch: earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immateriellen Vermögensgegenständen). Als EBITDA-Marge bezeichnet man den prozentualen Anteil des EBITDA am Umsatz eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die Formel hierzu lautet: EBITDA-Marge = EBITDA x 100 / Umsatz. Sämtliche vom Bergbahnunternehmen betriebenen oder dieser gehörenden Gastronomieund Beherbergungsbetriebe sind von der EBITDA-Marge im hier verstandenen Sinne auszunehmen. Der Vorschlag wird stillschweigend angenommen. 2. Kapitel: Förderungsmassnahmen Art. 4 Allgemeines Rückkehr zum Text der ausserparlamentarischen Kommission Finanzhilfen können als Investitionsbeiträge, Betriebskostenbeiträge und Unterstützungsbeiträge gewährt werden. Dafür: 3, dagegen: 8, Enthaltungen: 2 Der Vorschlag wird abgelehnt.

10 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Art. 5 Investitionsbeiträge Absatz 1 Rückkehr zum Text der ausserparlamentarischen Kommission: Wiedereinführung der A-fondsperdu-Beiträge in das Gesetz: 1 Investitionsbeiträge können als A-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden. Dafür: 8, dagegen: 5, Enthaltungen: 0 Der Vorschlag wird angenommen. Absatz 2 Antrag auf Streichung des Schwellenwerts von zwei Millionen Franken Jahresumsatz: 2 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren Jahresumsatz zwei Millionen übersteigt und deren EBITDA-Marge über 30 Prozent liegt, maximal eine Investitionshilfe von 50 Prozent als Darlehen oder als Bürgschaft für dasselbe Projekt maximal folgende Finanzhilfen gewähren: a) 20 Prozent als Beitrag in Form eines A-fonds-perdu-Beitrages; und b) 50 Prozent in Form von Darlehen oder Bürgschaften Dafür: 8, dagegen: 5, Enthaltungen: 0 Der Vorschlag wird angenommen. Absatz 3 3 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren Jahresumsatz zwei Millionen übersteigt und deren EBITDA-Marge zwischen 25 und 30 Prozent liegt, für maximal 20 Prozent einer Investition einen A-fonds-perdu-Beitrag eine Investitionshilfe gewähren. Dafür: 8, dagegen: 5, Enthaltungen: 0 Der Vorschlag wird angenommen. Neuer Vorschlag 3 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren vergangene oder künftige EBITDA-Marge zwischen 25 und 30 Prozent liegt, für maximal 20 Prozent einer Investition einen A-fonds-perdu- Beitrag gewähren.

11 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Das Ziel dieser Änderung ist es, im Rahmen eines Businessplans die künftige EBITDA-Marge einer Gesellschaft nach ihrer Restrukturierung berücksichtigen zu können. Was geschieht aber, wenn der Businessplan zu optimistisch ist und nicht der Realität entspricht? Muss die Gesellschaft die Hilfen zurückzahlen? Dadurch könnte die Gesellschaft gefährdet werden. Dafür: 2, dagegen: 7, Enthaltungen: 4 Der Vorschlag wird abgelehnt. Absatz 4 Infolge der Änderungen an den vorhergehenden Absätzen wird dieser Absatz gegenstandslos. Es wird vorgeschlagen, ihn zu streichen: 4 Bergbahnunternehmen, deren Jahresumsatz zwei Millionen übersteigt und deren EBITDA- Marge kleiner als 25 Prozent ist, sowie Bergbahnunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen, können keine Investitionsbeiträge gewährt werden. Dafür: 11, dagegen: 2, Enthaltungen: 0 Der Vorschlag wird angenommen. Vorschlag, Artikel 6 aus dem Entwurf der ausserparlamentarischen Kommission über die Betriebskostenbeiträge wieder einzufügen: Art. 6 Betriebskostenbeiträge 1 Betriebskostenbeiträge können in Form von Energierabatten oder in Form von Anschubfinanzierungen an regionale Betriebsorganisationen gewährt werden. 2 Der Staat kann Bergbahnunternehmen unabhängig von ihrem Jahresumsatz und unabhängig vom jeweiligen Stromeinkaufspreis Energierabatte bis maximal 5 Rappen pro Kilowattstunde gewähren. 3 Der Staat kann an regionale Organisationen, die den Betrieb von Bergbahnunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen sicherstellen, in den ersten 3 Jahren eine Anschubfinanzierung von jährlich bis zu 20 Prozent der Betriebskosten gewähren. Dafür: 3, dagegen: 8, Enthaltungen: 2 Der Vorschlag wird abgelehnt.

12 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Art. 6 Unterstützungsbeiträge Absatz 2 Vorschlag, den Schwellenwert von zwei Millionen Franken Jahresumsatz zu streichen: 2 Bergbahnunternehmen, deren Jahresumsatz 2 Millionen übersteigt, kann d Der Staat kann Bergbahnunternehmen einen Unterstützungsbeitrag von 50 Prozent an die Erarbeitung eines Bergbahn-Masterplans und von 100 Prozent für die Überprüfung desselben gewähren. Dafür: 8, dagegen: 5, Enthaltungen: 0 Der Vorschlag wird angenommen. Absatz 3 Vorschlag, den Schwellenwert von zwei Millionen Franken Jahresumsatz zu streichen: 3 Bergbahnunternehmen, deren Jahresumsatz unter 2 Millionen liegt, kann d Der Staat kann Bergbahnunternehmen einen Unterstützungsbeitrag von 50 Prozent an die Kosten der Erarbeitung neuer Geschäftsmodelle gewähren. Dafür: 6, dagegen: 5, Enthaltungen: 2 Der Vorschlag wird angenommen. Vorschlag zur Streichung von Artikel 6: Dafür: 5, dagegen: 7, Enthaltungen: 1 Der Vorschlag wird abgelehnt. Art. 7 Finanzielle Unterstützung von Innovationen Keine Bemerkungen. Vorschlag, einen Artikel betreffend die Kompetenz der Gemeinden einzufügen: Kompetenz der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben die Kompetenz ein Reglement zu erlassen, das zwingend folgende Elemente umfasst:

13 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt a. Alle Besitzer von Zweitwohnungen erwerben pro zwei Betten ein Jahres- Abonnement der lokalen oder regionalen Bergbahn. Jede Ferienwohnung erwirbt zumindest ein Jahres-Abonnement (z. B. Studio). b. Die Gemeinde legt im Reglement fest, welche regionale Bahnen ausserhalb des Gemeindegebiets aus den Einnahmen unterstützt werden. c. Die Besitzer von Zweitwohnungen sind in den Gremien der Bergbahnen angemessen vertreten und haben eine Mitbestimmung betreffend die Strategie der Bergbahn. 2 Der Kanton kann an jene Gemeinden, die ein solches Reglement erlassen, zu Gunsten ihrer lokalen oder regionalen Bergbahnen zinsgünstige Darlehen gewähren. Mit diesem Artikel soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, aufgrund derer die Gemeinden ein Reglement erstellen können, das den Besitzern von Zweitwohnungen vorschreibt, übertragbare Skipässe zu kaufen. Die Gemeinden, die ein solches Reglement einführen, könnten von zinsgünstigen Darlehen profitieren. Dafür: 2, dagegen: 9, Enthaltungen: 1 Der Vorschlag wird abgelehnt. Art. 8 Kumulation Neuer Vorschlag: Absatz 3 (neu): 3 Die Finanzhilfen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden ergänzend zu den Hilfen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) ausgerichtet. Derzeit wird die EBITDA-Marge ausgehend von den finanziellen Ergebnissen der vergangen drei Jahre berechnet. Wenn die EBITDA-Marge unter 25 % liegt, gibt es keine Finanzhilfe. Mit dieser Ergänzung sollen Unternehmen, die eine Fusion planen, von einer Finanzhilfe im Rahmen der NRP-Darlehen profitieren können, auch wenn ihre aktuelle EBITDA-Marge unter 25 % liegt. Es scheint, dass dieser Vorschlag der Strategie des Bundes widerspricht. Es können nicht zwei unterschiedliche Hilfestrategien verfolgt werden. Trotz der Hinzufügung dieses Absatzes wird für die Gewährung von Unterstützung wahrscheinlich nur ein Kriterium beachtet, und zwar die EBITDA-Marge. Dafür: 4, dagegen: 3, Enthaltungen: 6 Der Vorschlag wird angenommen. Artikel 9 bis 12

14 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Keine Änderung. 5. Kapitel: Finanzierung und Gewährung der Finanzhilfen Art. 13 Kantonaler Tourismusfonds Bemerkung: Die in diesem Gesetz festgelegten Finanzhilfen werden ausschliesslich über den kantonalen Tourismusfonds finanziert. Die Speisung dieses Fonds muss also im Budget vorgesehen werden. Art. 14 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen Neuer Vorschlag: Art. 3 bis (neu) Als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 5 muss die Betreiberin der Bergbahn ausweisen, dass sie über ausreichende Rückstellungen zur Finanzierung des Rückbaus aller Anlagen im Fall einer Stilllegung verfügt. Die Konzessionen werden für eine Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Bergbahnen sollten für das, was in 25 Jahren geschehen könnte, einen Spezialfonds schaffen oder Rückstellungen bilden. Dafür: 1, dagegen: 10, Enthaltungen: 1 Der Vorschlag wird abgelehnt. Absatz 4 Die Kommission diskutiert über die Problematik, wenn ein Unternehmen A-fonds-perdu-Hilfen erhält und gleichzeitig Dividenden an die Aktionäre ausschüttet. Einige Kommissionsmitglieder sehen darin kein Problem. Sie sind der Meinung, dass ein Unternehmen, das die Mittel hat, Dividenden an seine Aktionäre auszuschütten, keine A-fondsperdu-Hilfen beanspruchen wird. Wenn ein Unternehmen eine A-fonds-perdu-Hilfe beantragt, um seine Investitionen zu finanzieren, hat es eben nicht die Mittel, das Kapital zu erhöhen. In diesem Sinn möchte sich der Staat lieber an der Erhöhung des Aktienkapitals beteiligen und eine Dividende erhalten, als dem Unternehmen eine A-fonds-perdu-Hilfe zu gewähren. Andere Kommissionsmitglieder sind der Meinung, dass dieser Fall eintreten könnte. Das Ziel des Gesetzes ist nicht erreicht, wenn ein Bergbahnunternehmen 100 Millionen Franken A-fonds-perdu- Beiträge erhält und seine Aktionäre gleichzeitig reichlich belohnt.

15 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Grundsatzabstimmung: Mit 3 Stimmen dafür, 5 Stimmen dagegen und 5 Enthaltungen lehnt es die Kommission ab, dass Unternehmen, die A-fonds-perdu-Hilfen erhalten, Dividenden ausschütten können. Absatz 5 (neu) Da sich die Kommission dafür ausgesprochen hat, den Begünstigten von A-fonds-perdu-Hilfen das Ausschütten von Dividenden zu verbieten, einigt sie sich schliesslich auf die Anzahl Jahre, in denen keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen: 5 Jahre: 10 Stimmen 10 Jahre: 3 Stimmen 5 Der Empfänger von A-fonds-perdu-Beiträgen darf während der darauffolgenden fünf Jahre keine Dividenden ausschütten. Bemerkung: Absatz 4 bezieht sich auf die in Artikel 5 genannte Finanzhilfe (alle Hilfen: A-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen, Bürgschaften). Gemäss Absatz 4 ist die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre von Bergbahnen, die A-fonds-perdu-Hilfen erhalten, erlaubt. Um Unklarheiten und Widersprüche im Zusammenhang mit dem neuen, von der Kommission angenommenen Absatz 5 zu vermeiden, schlägt die Präsidentin nach der Sitzung auf dem Zirkulationsweg vor (Artikel 33 Reglement des Grossen Rates), Absatz 4 folgendermassen anzupassen: Vorschlag, die Ausschüttung von Gewinnbeteiligungen nur für Empfänger von Investitionshilfen in Form von Darlehen oder Bürgschaften zuzulassen: 4 Ist der Empfänger von Investitionsbeiträgen in Form von Darlehen oder Bürgschaften Finanzhilfen nach Artikel 5 eine juristische Person, kann diese ihren Mitgliedern angemessene Gewinnbeteiligungen ausschütten. Die Obergrenze der Gewinnbeteiligung wird vom Staatsrat festgelegt. Er legt die Obergrenze alle vier Jahre aufgrund der Verhältnisse auf dem Zins- und Kapitalmarkt neu fest. Bei ausserordentlichen Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt kann er die Obergrenze auch innerhalb dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen anpassen. Werden Dividenden ausgeschüttet, welche die Obergrenze übersteigen, ist der Zinsunterschied auch auf dem Darlehen zu entrichten. Dafür: 5, dagegen: 0, Enthaltungen: 8 Der Vorschlag wird angenommen. Artikel 15 bis 17 Keine Änderung. 6. Kapitel: Schlussbestimmung

16 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Art. 18 Inkrafttreten Absatz 1 Ein Mitglied ist der Meinung, dass die von der Kommission angenommenen Änderungen einen vollständigen Richtungswechsel bedeuten. Das Mitglied wünscht, dass die Walliser Bürgerinnen und Bürger ihre Zustimmung geben, wenn ein Teil ihrer Steuern als A-fonds-perdu-Beiträge zu privaten Gesellschaften gelangt. Änderungsvorschlag: 1 Der vorliegende Rechtserlass untersteht dem obligatorischen fakultativen Referendum. Dafür: 3, dagegen: 9, Enthaltungen: 1 Der Vorschlag wird abgelehnt. 6. Schlussdebatte Einige Kommissionsmitglieder bedauern, dass es dem Gesetz an Innovation mangelt. Sie befürchten, dass die Probleme in 15 Jahren dieselben sein werden. Sie sind der Meinung, dass dieses Gesetz eine leere Hülle ist und die Situation der Branche verschlechtert. Andere Kommissionsmitglieder denken, dass es sich um ein positives Zeichen für die Berggebiete handelt. Da der Schwellenwert von zwei Millionen Franken gestrichen wurde, betrifft dieses Gesetz nun alle Unternehmen. Sie sind sich des Problems der Finanzierung bewusst, möchten aber vor allem ein deutliches politisches Signal zugunsten der Bergbahnen senden. Die Finanzierung muss über den Tourismusfonds oder das ordentliche Budget gesichert werden.

17 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Tabelle 2: Vergleich der finanziellen Folgen über 10 Jahre (in Millionen Franken), Quelle: DWE Energierabatt (à fonds perdu) Betriebskostenbeitrag als Anschubfinanzierung für regionale Betriebsgesellschaften (à fonds perdu) Innovationsförderung (à fonds perdu) Investitionsbeiträge (à fonds perdu) Investitionsbeiträge als zinslose NRP-Darlehen (50 % vom Bund) Gemäss dem Entwurf der interparlamentarischen Kommission Gemäss der Förderpolitik des Staatsrats vor dem Gemäss der Förderpolitik des Staatsrats seit dem Gemäss dem von der Kommission LTU geänderten Entwurf , Tourismusfonds* * 40* Entwicklung und Prüfung von Masterplänen (à fonds perdu) Total Beiträge: A-fonds-perdu- Total Darlehen (Tourismusfonds seit eingeschlossen*) 50 % vom Bund 0,7 0,7 0,7 0, ,7 1,7 157, Bürgschaften* * 100* *Nicht nur für Bergbahnen vorgesehen In der Spalte «Gemäss dem von der Kommission LTU geänderten Entwurf» sind die 157 Millionen Franken A-fonds-perdu-Investitionshilfen aufgeführt, die von der ausserparlamentarischen Kommission geschätzt wurden. Diese 157 Millionen Franken wurden jedoch ausgehend von relativ strengen Gewährungskriterien berechnet, welche die ausserparlamentarische Kommission festgelegt hat. Diese Kriterien wurden von der Kommission LTU abgeschwächt (Streichung des Schwellenwerts von zwei Millionen Franken Jahresumsatz). Dieser Betrag kann zudem nicht direkt mit den Beträgen in den anderen Bereichen verglichen werden, weil er sich auf den geschätzten Bedarf bezieht, während sich die anderen auf die zur Verfügung stehenden Budgets beziehen. Der Staatsrat warnt davor, dass die Töpfe ausgehöhlt würden, wenn ein Teil aus dem Tourismusfonds als A-fonds-perdu-Hilfen vergeben wird. Der Fonds wird infolgedessen nicht mehr durch die Rückzahlung von Darlehen gespiesen und die Mittel würden unvermeidbar aufgebraucht. Es muss regelmässig in den Fonds eingezahlt werden, um die Unterstützungsbedürfnisse an A- fonds-perdu-hilfen erfüllen zu können. Ohne zusätzliche Mittel müssen die Verpflichtungen im Rahmen der NRP-Darlehen eingeschränkt werden. Dadurch wird das Potenzial, die Mittel dank

18 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt dem Bund zu verdoppeln, nicht genutzt. Bereits jetzt reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, um allen Darlehensgesuchen nachzukommen, die für die Tourismuswirtschaft nötig sind. 7. Schlussabstimmung Mit 7 Stimmen dafür, 5 Stimmen dagegen und einer Enthaltung nimmt die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt den Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis mit den angebrachten Änderungen an. Die Präsidentin NOTH-ECOEUR Marie-Claude Der Berichterstatter BORGEAT Raymond

Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis

Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis Gesetzesentwurf zur Förderung der Bergbahnen im Kanton Wallis vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 5, und 8 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:. Abschnitt:

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

Beschlussentwurf bezüglich des kantonalen Tourismusfonds und der Gewährung von Sicherheitsleistungen

Beschlussentwurf bezüglich des kantonalen Tourismusfonds und der Gewährung von Sicherheitsleistungen Grand Conseil Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Beschlussentwurf bezüglich des kantonalen Tourismusfonds und

Mehr

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde, 45. Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. September 997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:.

Mehr

Nr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)

Nr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007) Nr. 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. September 994 (Stand. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8.

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert: - 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs 74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher

Mehr

Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz)

Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) 9.00 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) Vom. Februar 004 (Stand. September 007) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. August 1996; auf Antrag dieser Behörde,

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. August 1996; auf Antrag dieser Behörde, 900. Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 0. August 996; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:.

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin

Mehr

Gemeindefusionsprojekte

Gemeindefusionsprojekte Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Gemeindefusionsprojekte 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Institutionen und

Mehr

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel - 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation (KGeoIG)

Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation (KGeoIG) Grand Conseil Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement 2012 Inhaltsverzeichnis Seite GESETZE... 1 PRÄAMBEL... 1 RECHTSGRUNDLAGEN...

Mehr

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung; - - 4.500 Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom. Mai 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung; eingesehen

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Reglement des Naturhistorischen Museums

Reglement des Naturhistorischen Museums 8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK KANTON ZUG VORLAGE NR. 1098.1 (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 4. MÄRZ 2003

Mehr

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007 - 1 - Verordnung über die Lohn- und die Sozialbedingungen sowie über die berufliche Vorsorge des Personals der psychiatrischen Institutionen des französischsprachigen Wallis und des Walliser Zentrums für

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens (Text wie geändert und Erläuternde Bemerkungen)

Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens (Text wie geändert und Erläuternde Bemerkungen) OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 900. Ausführungsreglement vom. Dezember 009 über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag

Mehr

Gesetz zur Förderung der Bergbahnen

Gesetz zur Förderung der Bergbahnen Grand Conseil 2 e lecture Loi sur l encouragement des remontées mécaniques Grosser Rat Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (2. Lesung) Gesetz zur Förderung der Bergbahnen Zweite Lesung Inhaltsverzeichnis

Mehr

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens 70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979

Mehr

Synopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,

Synopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, Synopse Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung Gesetz über die Wirtschaftsförderung Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Bundesverfassung Reform 2012

Bundesverfassung Reform 2012 Bundesverfassung Reform 2012 Neu: Blau Streichen: Rot Nicht erwähnte Artikel und Punkte bleiben wie Bestehend. (Bemerkungen: Kursiv) Bundesverfassung Der Schweizerischen Eidgenossenschaft Präambel (Religions-Neutral)

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Reglement über die strategische Reserve der Fachhochschule Westschweiz und den strategischen Entwicklungsfonds der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008

Mehr

Gesetz über die Regionalpolitik

Gesetz über die Regionalpolitik Gesetz über die Regionalpolitik - - vom. Dezember 008 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 006; eingesehen die Bestimmungen der Artikel 5, und

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft 935.12 vom 20. Juni 2003 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und

Mehr

Vernehmlassung zum Schwimmbadfinanzierungsgesetz Auswertungsbericht

Vernehmlassung zum Schwimmbadfinanzierungsgesetz Auswertungsbericht Vernehmlassung zum Schwimmbadfinanzierungsgesetz Auswertungsbericht Altdorf, 27. Oktober 2015 Volkswirtschaftsdirektion Uri Auswertungsbericht Vernehmlassung Schwimmbadfinanzierungsgesetz 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Gesetz vom 13. Mai 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse und zweier weiterer Gesetze (Fusion von Grossfreiburg und Verlängerung des GZG) Der Grosse

Mehr

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds 87.55 Vom. Dezember 0 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer. des RRB Nr. 0/60 vom. Dezember 0 beschliesst: Zweck Die Zinserträge

Mehr

Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR]

Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR] Universitätsrat Universität St. Gallen Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR] vom 5. Mai 01 Der Universitätsrat der Universität St. Gallen

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 8.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 106/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. April 2009

Mehr

zur Anhörungsvorlage "Revision Strassengesetz" Teil "Strassenrechnung"

zur Anhörungsvorlage Revision Strassengesetz Teil Strassenrechnung Departement Bau, Verkehr und Umwelt Fragenkatalog zur Anhörungsvorlage "Revision Strassengesetz" Teil "Strassenrechnung" mit den Änderungen 1. Ergänzte Steuerungsmethodik (Mehrjahresprogramm Strasse) 2.

Mehr

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

Reglement über Turnen und Sport in der Schule - 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz

Mehr

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung

Mehr

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESETZ (WFG) (vom 29. November ; Stand am 23. September 2013)

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESETZ (WFG) (vom 29. November ; Stand am 23. September 2013) WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSGESETZ (WFG) (vom 29. November 1998 1 ; Stand am 23. September 2013) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 51, 52, 53 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 sowie auf die

Mehr

Kurtaxenreglement der Gemeinde Crans- Montana

Kurtaxenreglement der Gemeinde Crans- Montana Kurtaxenreglement der Gemeinde Crans- Montana Im Streitfall gilt die französische Version. Kurtaxenreglement der Gemeinde Crans-Montana Die Urversammlung der Gemeinde Crans-Montana, - eingesehen Art. 75,

Mehr

Die Ausgleichsfonds von AHV und IV

Die Ausgleichsfonds von AHV und IV FAKTENBLATT Bundesamt für Sozialversicherungen Die Ausgleichsfonds von AHV und IV Situation heute AHV und IV finanzieren ihre Leistungen aus den laufenden Einnahmen im sogenannten Umlageverfahren. Die

Mehr

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV) vom 12. September 2014 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

1. Informationen zum neuen Tourismusgesetz. Eric Bianco Dienstchef DWE Martin Zurwerra Dienstchef VRDVER

1. Informationen zum neuen Tourismusgesetz. Eric Bianco Dienstchef DWE Martin Zurwerra Dienstchef VRDVER 1. Informationen zum neuen Tourismusgesetz Eric Bianco Dienstchef DWE Martin Zurwerra Dienstchef VRDVER 3 Tourismusgesetz Änderungen des Gesetzes und Möglichkeiten für die Gemeinden Eric Bianco, Chef der

Mehr

RICHTLINIE. betreffend. Gewährung von Förderleistungen gemäss Umsetzungsprogramm Graubünden zum Bundesgesetz über Regionalpolitik

RICHTLINIE. betreffend. Gewährung von Förderleistungen gemäss Umsetzungsprogramm Graubünden zum Bundesgesetz über Regionalpolitik Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell economia pubblica e socialità dei Grigioni AWT 6/16 RICHTLINIE betreffend

Mehr

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz

Mehr

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) 1 742.144 vom 24. März 2000 (Stand am 1. März 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und

Mehr

TITLIS Bergbahnen - bestes Jahresergebnis zum 100-Jahr-Jubiläum

TITLIS Bergbahnen - bestes Jahresergebnis zum 100-Jahr-Jubiläum Medienmitteilung 29. Januar 2014 TITLIS Bergbahnen - bestes Jahresergebnis zum 100-Jahr-Jubiläum Mit einem konsolidierten Umsatz von 66.09 Mio. Franken (Vorjahr 56.58 Mio. Franken) erwirtschafteten die

Mehr

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 20. Juni 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 103 der Bundesverfassung 1, nach

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02

Mehr

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR)

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) 5. Ausführungsreglement vom 8. Februar 999 zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG);

Mehr

Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG; BR ) (Botschaften Heft Nr. 10/ , S.

Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG; BR ) (Botschaften Heft Nr. 10/ , S. Grosser Rat Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG; BR 494.300) (Botschaften Heft Nr. 10/2016-2017, S. 621) P R O T O K O L L der Sitzungen der Kommission

Mehr

Neufassung der Stiftungsurkunde. der. Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland

Neufassung der Stiftungsurkunde. der. Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland Neufassung der Stiftungsurkunde der Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland (vormals Stiftung der Glarner Kantonalbank KMU und Wohnen) Die Stiftung der Glarner Kantonalbank zur Sicherstellung

Mehr

Beschlussentwurf betreffend die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung der PKWAL. Bericht der Ad-hoc-Kommission

Beschlussentwurf betreffend die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung der PKWAL. Bericht der Ad-hoc-Kommission Grand Conseil 2 e phase de recapitalisation complémentaire CPVAL Grosser Rat 2. Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung PKWAL Beschlussentwurf betreffend die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung

Mehr

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010 . Vertrag vom 5. März 00 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit

Mehr

Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken

Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken Gemeinderat Schänis Erlass vom 31. Januar 2018 Der Gemeinderat Schänis erlässt gestützt

Mehr

Sofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen treffen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können.

Sofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen treffen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können. 90. Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) vom.0.997 (Stand 0.0.005) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines

Mehr

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3. 90.6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) vom 7.0.06 (Stand 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines

Mehr

Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien

Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien Grand Conseil Commission de la sécurité publique Grosser Rat Kommission für öffentliche Sicherheit Revision des kantonalen Rechts über das Verbot und die Beschränkung von Feuer im Freien 1. Ablauf der

Mehr

«ZENTRUM FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IN AYENT» «ZNEA»

«ZENTRUM FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IN AYENT» «ZNEA» «ZENTRUM FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IN AYENT» «ZNEA» Dossier Crowfunding Esprit Energie Sarl Copyright 2016. Alle Rechte vorbehalten. 1 1 «ZENTRUM FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IN AYENT» ODER «ZNEA», WAS

Mehr

verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen

verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts http://www.admin.ch/bundesrecht/00567/in

Mehr

Die Zukunft des Walliser Tourismus Staatsrat Jean-Michel

Die Zukunft des Walliser Tourismus Staatsrat Jean-Michel Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung (DVR) Département de l économie et du territoire (DET) Die Zukunft des Walliser Tourismus Staatsrat Jean-Michel Cina Optimisation de la Promotion promotion

Mehr

B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton

B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton (ID: 67) B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton 5 Ziel und Gegenstand Die finanzpolitische Steuerung dient dem Erhalt des Eigenkapitals

Mehr

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016 Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I

Mehr

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (Einzelplan 09)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (Einzelplan 09) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (Einzelplan 09) 20 Boomende Tourismusbranche muss sich stärker an der Finanzierung der Deutschen Zentrale für Tourismus beteiligen (Kapitel 0904 Titel

Mehr

Cina,, Staatsrat. Seca Event Zermatt, den 15. Dezember 2007

Cina,, Staatsrat. Seca Event Zermatt, den 15. Dezember 2007 Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung (DVR) Département de l économie et du territoire (DET) Das Wallis bewegen das Wallis öffnen! Jean-Michel Cina,, Staatsrat Optimisation de la Promotion

Mehr

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG)

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) 74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) vom. Juli 05 (Stand. Januar 06). Allgemeines Grundsatz Kanton und Gemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher

Mehr

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung Reglement über die Wohnbauförderung Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 05. November 2008 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 2 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * 837. Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * vom 8. November 988 (Stand. Januar 008). Allgemeines Inhalt Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über:. den Vollzug des

Mehr

Kanton freiburg. Kantonale Abstimmung vom 27. September 2009. gesetz über die Ausübung des handels EC 5157

Kanton freiburg. Kantonale Abstimmung vom 27. September 2009. gesetz über die Ausübung des handels EC 5157 Kanton freiburg Kantonale Abstimmung vom 27. September 2009 gesetz über die Ausübung des handels EC 5157 Herausgegeben von der Staatskanzlei im Juli 2009 Kantonale Abstimmung vom 27. September 2009 Informationsbroschüre

Mehr

Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz)

Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz) Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz) 7. Vom 7. September 99 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 und 0 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986 nach Kenntnisnahme

Mehr

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) 854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes

Mehr

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN Gemeindereglement für den kommunalen Führungsstab Der

Mehr

Richtlinien über die finanzielle Unterstützung von Fotoprojekten von gesamtschweizerischer Bedeutung

Richtlinien über die finanzielle Unterstützung von Fotoprojekten von gesamtschweizerischer Bedeutung Richtlinien über die finanzielle Unterstützung von Fotoprojekten vom 5. April 2004 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt folgende Richtlinien: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Mehr

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fort- und Weiterbildung 2. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis GRUNDSATZ... 3 Zweck... 3 Geltungsbereich... 3 ARTEN DER FORT- UND WEITERBILDUNG... 3 Grundausbildung... 3

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis

Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis Verschuldung der Gemeinden im Kanton Wallis Finanzinspektorat des Kantons Wallis (Schweiz) EURORAI-Seminar vom 7. Oktober Rostow-am-Don Christian MELLY, Dienstchef Michel ROTEN, Sektionschef Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

Der Grosse Rat des Kantons Wallis Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und

Mehr

Förderung der Beherbergungswirtschaft über die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit und die Neue Regionalpolitik

Förderung der Beherbergungswirtschaft über die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit und die Neue Regionalpolitik Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Standortförderung Förderung der Beherbergungswirtschaft über die Schweizerische

Mehr

Masterplan «Rund um den Mundaun» Detailgestaltung und Umsetzung Kurzinformation Gemeinden

Masterplan «Rund um den Mundaun» Detailgestaltung und Umsetzung Kurzinformation Gemeinden Masterplan «Rund um den Mundaun» Detailgestaltung und Umsetzung Kurzinformation Gemeinden 1 Terminplan Projekte 2017 2018 2019ff. Bergbahnen Ausbau Misanenga / Stein, Erschliessung Piz Sezner Alp Nova

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr