Beschlussentwurf betreffend die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung der PKWAL. Bericht der Ad-hoc-Kommission

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1 Grand Conseil 2 e phase de recapitalisation complémentaire CPVAL Grosser Rat 2. Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung PKWAL Beschlussentwurf betreffend die zweite Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung der PKWAL Bericht der Ad-hoc-Kommission 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission ist am Dienstag, 4. Oktober 2011, von 8.00 Uhr bis Uhr im Konferenzraum des Grossen Rates in Sitten zusammengetreten. Mitglieder Vertreten von THEODULOZ David, Präsident DUMONT Jean-Henri, Vizepräsident FARDEL Mathieu, Suppl., Berichterstatter MORET avier - VOCAT Jean-Claude entschuldigt BODRITO Jean-Pierre, Suppl. FOURNIER Didier MARIETHOZ Gaby, Suppl. GRAND Erno TRUFFER Markus entschuldigt PICON-FURRER Margrit LUISIER Pascal GRUBER German, Suppl. GOTTET Edgar URSPRUNG Louis - SIERRO Nicolas, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Parlamentsdienst Verwaltung / Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL) TORNAY Maurice, Staatsrat, Departementsvorsteher DE RIEDMATTEN Gilles, Chef des Rechtsdienstes für Finanzen und Personal CHARBONNET Pierre-André, Chef der Kantonalen Finanzverwaltung MICHLIG Franz, Chef der Dienststelle für Personal und Organisation VERNIER Patrice, Direktor der PKWAL 2. Präsentation des Beschlussentwurfs 2.1. Werdegang des Beschlussentwurfs Im September 2011 nahm der Grosse Rat in zweiter Lesung die Revision des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen (GVE) an. In diesem Zusammenhang sprach sich das Parlament dafür aus, den Betrag der zusätzlichen Aufkapitalisierung zur Erreichung des Deckungsgrads von 80% auf 450 Millionen Franken zu begrenzen, wie es der Staatsrat im Sommer vorgeschlagen hatte. Gemäss Artikel 8ter GVE werden die Finanzierungsmodalitäten der zweiten Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung mittels Beschluss des Grossen Rates festgelegt.

2 2. Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung PKWAL Gewählter Finanzierungsmodus Die gewählte Lösung besteht in der Einlage der für die Aufkapitalisierung notwendigen Beträge aus dem Konto Eigenkapital des Staates in den Spezialfonds zur Finanzierung (Art. 9 GVE). Die PKWAL muss diese Beträge beim Staat Wallis anlegen, wobei der Zinssatz dem technischen Satz entspricht, also 3.5% ab dem 1. Januar Der vorgeschlagene Zinssatz liegt also um einen Prozentpunkt unter dem anlässlich der ersten Aufkapitalisierungsphase vorgesehenen Zinssatz (4.5%). Diese Abnahme entspricht jener des technischen Satzes. Es gilt darauf hinzuweisen, dass der genaue Betrag der zusätzlichen Aufkapitalisierung erst zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses 2011 der PKWAL bekannt sein wird, wobei der vom Grossen Rat in der Septembersession beschlossene Maximalbetrag von 450 Millionen Franken nicht überschritten werden darf. Die erste Schätzung des Staatsrates anlässlich der Erarbeitung des Entwurfs zur Revision des GVE, die als Grundlage für die erste Lesung diente, belief sich auf 438 Millionen Franken. Dieser Betrag hängt von der Entwicklung der Finanzmärkte bis zum ab. Der vorgeschlagene Finanzierungsmodus ist nicht neu, sondern weitgehend mit jenem der ersten Aufkapitalisierungsphase identisch. Die Neuerung dieser zweiten Phase besteht in der Einführung einer jährlichen linearen Amortisierung von 2.5% über 40 Jahre. Diese Bestimmung gewährleistet eine gestaffelte Zurverfügungstellung der Liquiditäten und verteilt die Risiken sowohl für die Kasse als auch für den Staat. So kann verhindert werden, dass die PKWAL auf einen Schlag einen grossen Betrag erhält, den sie nur schwerlich auf den Finanzmärkten anlegen kann. Die jährliche Amortisierung von 2.5% betrifft lediglich die zweite Phase und findet keine Anwendung auf die 310 Millionen Franken der ersten Aufkapitalisierungsphase vom Januar Dieser Betrag bleibt den ursprünglichen Bedingungen des GVE unterstellt. Hingegen findet der ab dem 1. Januar 2012 vorgesehene Zinssatz von 3.5% auch auf die 310 Millionen Franken Anwendung. Die vorgesehene Lösung ermöglicht es, den Voranschlag und die Rechnung des Staates nicht übermässig zu belasten, da lediglich die an die PKWAL entrichteten Darlehenszinsen als finanzielle Lasten erscheinen. Die jährliche Amortisierung von 2.5% hat keinen Einfluss auf die Laufende Rechnung des Staates. Für die PKWAL stellt die Anlage beim Staat eine sichere Anlage dar, die einen garantierten und regelmässigen Ertrag bringt. In den Augen des Staatsrates ist dies angesichts der Volatilität und der Unsicherheit auf den Finanzmärkten die beste Lösung. 3. Eintretensdebatte und -abstimmung Welche Verbuchungsmethode wird für den Spezialfonds zur Finanzierung verwendet? Das Departement präzisiert, dass der Staat nach der Aufkapitalisierung eine Schuld gegenüber der Kasse haben wird. Diese Schuld wird Gegenstand einer jährlichen Amortisierung über die Bilanz sein. In buchhalterischer Hinsicht wird es keine bedeutenden Liquiditätsverschiebungen geben, da die PKWAL den Betrag zum Zeitpunkt der Aufkapitalisierung beim Staat anlegen wird. Der Betrag, der zur Speisung des gemäss Artikel 9 GVE eingerichteten Fonds dient, wird dem Konto Eigenkapital des Staates entnommen. Der Sollsaldo des Spezialfonds zur Finanzierung per 31. Dezember 2011 kann auf 475 Millionen Franken geschätzt werden. Am 1. Januar 2012 werden gleichzeitig zwei Buchhaltungsoperationen ausgelöst: Aus dem Staatsvermögen wird ein Betrag von rund 475 Millionen Franken zur Amortisierung des Fonds entnommen; Zudem wird ein Betrag von rund 567 Millionen Franken (maximal 450 Millionen Franken für die Aufkapitalisierung und 117 Millionen Franken für die Übergangsmassnahmen) zur

3 2. Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung PKWAL Speisung des Spezialfonds aus dem Staatsvermögen entnommen. Diese Summe wird den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Operationen dienen. Danach wird der Fondssaldo null Franken betragen. Hätte der Staat genügend Liquiditäten, um den Gesamtbetrag der Aufkapitalisierungsbeträge an die PKWAL zu entrichten oder müsste er ein Darlehen aufnehmen? Der Kanton verfügt nicht über genügend Liquiditäten, um die Auszahlung auf einen Schlag vorzunehmen und müsste folglich für fast die ganze Summe ein Darlehen aufnehmen. Die Darlehensdauer müsste ähnlich lang sein, also 40 Jahre. Das Departement weiss nicht, ob eine so lange Darlehensdauer überhaupt infrage käme, da die maximale Dauer bislang bei 10 Jahren lag. Überdies ist es schwierig abzuschätzen, ob sich der Kanton derart hohe Beträge auf dem Finanzmarkt beschaffen könnte. Im Übrigen will das Departement nicht Kapital aufnehmen, um es der Kasse zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Zinsbedingungen bei einer Dauer von 10 Jahren oder mehr günstiger als die 3.5%, welche der PKWAL entrichtet werden, sein könnten. Das Departement weist darauf hin, dass die langfristigen Darlehenszinsen des Staates Wallis bislang rund 4.8% betragen. Das Rating des Kantons Wallis ist übrigens «AA mit stabilem Ausblick» (Quelle: «Swiss Credit Handbook 2011»). Das Umlaufvermögen des Staates beläuft sich auf rund 600 Millionen Franken. Ist die PKWAL mit den Finanzierungsmodalitäten zu einem Zinssatz von 3.5% zufrieden? Die PKWAL erklärt, dass ihr Ertragsziel ab dem 1. Januar 2012 bei 4% liegt, um die Renten finanzieren zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Kasse auf den Finanzmärkten höhere Renditen erzielen. Über die letzten 20 Jahre gesehen betrug die langfristige Anlagerendite der Kasse 4.9%, über die letzten zehn Jahre gesehen aber lediglich 2%. Die PKWAL muss also im Rahmen der Diversifizierung ihrer Investitionen und ihrer Anlagestrategie auf den Finanzmärkten äusserst erfolgreich sein. Die Anlage beim Staat Wallis ist also alles andere als ein Ruhekissen, auch wenn sie angesichts der momentanen Marktsituation kurzfristig sicher interessant ist. Der Immobilienbereich, welcher der PKWAL gegenwärtig einen Ertrag von rund 4.2% einbringt, stellt zwischen 20 und 25% der globalen Vermögensallokation dar. Der Direktor der PKWAL weist darauf hin, dass die Kasse im Wallis Immobilienprojekte für fast 70 Millionen Franken geplant hat. Ausserkantonale Immobilieninvestitionen werden über kollektive Anlagen getätigt. Der Staatsrat ist angesichts der Wirtschaftslage und der Unsicherheiten auf den Finanzmärkten der Ansicht, dass sich die PKWAL über die Bedingungen nicht beklagen kann. Diese Lösung ist momentan die beste, was nicht heissen muss, dass dies in 5, 10 oder 20 Jahren auch noch der Fall sein wird. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Klausel der vorzeitigen Rückzahlung (Art. 3 Bst. d des Beschlusses), die dem Grossen Rat zur Beschlussfassung unterbreitet wird, jederzeit angewendet werden kann. Im Übrigen wurde diese Klausel bereits für die 310 Millionen Franken vorgesehen und ist im Gesetz verankert (Art. 9bis Bst. c GVE). Eintretensabstimmung Die neun anwesenden Mitglieder sprechen sich einstimmig für Eintreten aus. 4. Detailberatung

4 2. Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung PKWAL Titel und Erwägungen Art. 1 Kommentar: Der Experte wird im Einklang mit Artikel 28 GVE bezeichnet: Art. 2 Art. 28 Experte Ein zugelassener Experte für berufliche Vorsorge, der vom Vorstand bezeichnet wird, nimmt die periodische Überprüfung im Sinne der Bestimmungen des BVG vor. Art. 3 Kommentare: Ein Abgeordneter will wissen, ob die Anlage von rund 30% des Vermögens der PKWAL beim Staat Wallis für eine Dauer von 40 Jahren (mit einer jährlichen linearen Amortisierung von 2.5%) wirklich in Richtung einer grösseren Unabhängigkeit der Kasse geht. Sollte nicht eine kürzere Dauer vorgesehen werden? Das Departement weist darauf hin, dass die bei Buchstabe d) vorgesehene Klausel eine vorzeitige Rückzahlung ermöglicht, wenn eine der beiden Parteien den Antrag stellt und dieser vom Grossen Rat genehmigt wird. Ein Abgeordneter will wissen, ob es wirklich Sinn macht, dass der Grosse Rat über eine vorzeitige Rückzahlung befinden muss, wenn der Antrag von der Kasse kommt. Dies stellt doch eine Einmischung des Grossen Rates in die Anlagepolitik der Kasse dar, obwohl diese von der Politik unabhängig sein sollte. Für die PKWAL stellt dies kein Problem dar. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die 310 Millionen Franken der ersten Phase nicht auch der Amortisierungsklausel über 40 Jahre unterstellt werden können. In den Augen des Departementsvorstehers gibt es zwei Grundvoraussetzungen für die Anlage eines Teils des PKWAL-Vermögens beim Staat Wallis: i) das Darlehen des Staates darf nicht unbefristet sein, ii) die Kasse darf sich nicht plötzlich mit einem massiven Mittelzufluss konfrontiert sehen, der ihre Verwaltung destabilisieren könnte. Dank der Klausel der vorzeitigen Rückzahlung, die auf den Gesamtbetrag beider Aufkapitalisierungsphasen Anwendung findet, können die oben erwähnten Risiken vermieden werden. Staatsrat Tornay geht davon aus, dass diese Klausel höchstwahrscheinlich in den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Frist oder gar noch früher angewendet werden wird. Die in der Klausel der vorzeitigen Rückzahlung vorgesehene Frist von 12 Monaten, die im Vergleich zur kurzen Reaktionszeit der Finanzmärkte relativ lang erscheinen mag, ist durch den demokratischen Parlamentsprozess (Beschluss des Grossen Rates) bedingt. Eine ausgewogene und verantwortungsbewusste Anlagestrategie der PKWAL ist per definitionem nicht auf sehr kurzfristige und spekulative Anlagen ausgerichtet.

5 2. Phase der zusätzlichen Aufkapitalisierung PKWAL Art. 4 Art. 5 Redaktionelle Änderung im deutschen Text: Streichung von «bezieht». Kommentar: Der Beschluss betrifft eine ordentliche Ausgabe und untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum. Obwohl die Beträge sehr hoch sind, handelt es sich nicht um eine ausserordentliche Ausgabe, da sowohl der Umfang als auch der Zeitpunkt der Ausgabe im Gesetz klar festgelegt sind. 5. Schlussabstimmung Der Beschlussentwurf wird von den neun anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen. Der Präsident THEODULOZ David Der Berichterstatter FARDEL Mathieu

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