Kulturelles Hilfsprogramm Hochwasser 2013" in Bayern

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1 - 1 - Kulturelles Hilfsprogramm Hochwasser 2013" in Bayern Die Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Hochwasserkatastrophe vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 werden nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes und der nach 2 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung aus dem Aufbauhilfefonds sowie der zwischen Bund und Ländern getroffenen Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds, Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufbhG in den vom Hochwasser betroffenen Ländern finanziert. Hierzu wird nach Abstimmung mit dem Bund auch ein Kulturelles Hilfsprogramm Hochwasser 2013" aufgelegt (vgl. Anlage). Für den Ausgleich hochwasserbedingter Schäden und die Abwicklung der Aufbauhilfen gelten damit einheitlich folgende Regelungen: 1. Subsidiarität des Kulturellen Hilfsprogramms Die Behebung der Schäden an Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft und an Denkmälern erfolgt vorrangig nach folgenden Programmen: Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder (zuständig: StMl/OBB) Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden (zuständig: StMl/OBB) Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen (zuständig: StMl/OBB) Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur (zuständig: StMWIVT) Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft sowie zur Schadensbeseitigung in der ländlichen Infrastruktur außerhalb von Gemeinden (zuständig: StMELF) Das Kulturelle Hilfsprogramm kommt nur dann zum Einsatz, - wenn Schäden über die vorgenannten Programme grundsätzlich nicht abdeckt werden können oder - ergänzend zu den vorgenannten Programmen, soweit Schäden aus diesen Programmen nicht vollständig abgedeckt werden können; im Hinblick auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Kultureinrichtungen und die gesetzlichen Vorgaben bei Denkmä-

2 - 2 - lern ist über das Kulturelle Hilfsprogramm somit eine Förderung bis zur Höhe des entstandenen Schadens möglich. 2. Zweck der Förderung Die Finanzhilfen werden für Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an Kultureinrichtungen und Denkmälern und deren Wiederherstellung nach diesen Regelungen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) gewährt. Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 3. Gegenstand der Förderung Berücksichtigt werden nur in der Zeit vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 entstandene Schäden im Einzugsgebiet des Flussgebiets der Elbe und der Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus werden Schäden in den Gebieten berücksichtigt, in denen Soforthilfen nach 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfe-Errichtungsgesetzes geleistet wurden. Über die genaue Abgrenzung dieser Gebiete erhalten die Regierungen noch gesonderte Informationen. Berücksichtigt werden nur Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Das Kulturelle Hilfsprogramm Hochwasser 2013" besteht aus den Programmteilen Kultureinrichtungen und Denkmäler. 3.1 Programmteil Kultureinrichtungen Fördergegenstand ist grundsätzlich die Schadensbeseitigung bei einzelnen Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft, insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser, Musikschulen und Kulturhäuser. Die Sanierungen betreffen vor allem Bauwerke (Reinigung, Trockenlegung, Statik, Ersatzbauten), bauliche Anlagen und Außenanlagen,

3 - 3 - die technischen Einrichtungen (Heizung, Lüftung, Sanitär, Museums- und Bühnentechnik, Elektronik und Fuhrpark), die Ausstattung der Kulturstätten, die notwendige Restaurierung der in den Einrichtungen und Bauwerken vorhandenen Kulturgüter sowie die gärtnerische Wiederherstellung von Außenanlagen. Aufgrund der Subsidiarität des Kulturellen Hilfsprogramms Hochwasser 2013" gegenüber den in Nr. 1 genannten anderen Förderprogrammen und zum Ausschluss der Überkompensation von Schäden ergeben sich für Kultureinrichtungen primär folgende Anwendungsbereiche: Kosten für Schäden an der Ausstattung von Kultureinrichtungen, die nicht zu den wesentlich funktionsbezogenen Einrichtungsgegenständen zu rechnen sind; Kosten für die vorübergehende Nutzung anderer Anlagen oder Einrichtungen während der Schadensbeseitigung" wie etwa für Ausweichspielstätten. Nicht ausgeglichen werden können im Rahmen des Kulturellen Hilfsprogramms Hochwasser 2013" im Programmteil Kultureinrichtungen Schäden im Bereich der gewerblichen oder der freiberuflichen Kulturwirtschaft und bei Stadtgärten. Wertminderungen an Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn oder andere mittelbare Schäden werden ebenfalls nicht ersetzt. 3.2 Programmteil Denkmäler Fördergegenstand bei Schäden an Denkmälern ist grundsätzlich der Ersatz des denkmalpflegerischen Mehraufwands bei den in der Denkmalliste erfassten Denkmälern sowie notwendige Maßnahmen der Länder und Kommunen im Bereich der Schadenserhebung, Schadensberatung und Schadenskoordinierung bei Einzel- und Flächendenkmälern sowie Ensembles unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten. Aufgrund der Subsidiarität des Kulturellen Hilfsprogramms ergibt sich damit im Programmteil Denkmäler kein Anwendungsbereich, soweit aus den unter Nr. 1 genannten Programmen eine Förderung in Höhe von 100 % des entstandenen Schadens erfolgt. Nur soweit ein Ersatz des gesamten denkmalpflegerischen Mehraufwands nicht nach den unter Nr. 1 genannten Programmen möglich ist, soll dieser über das Kulturelle Hilfsprogramm Hochwasser 2013" ergänzend gefördert werden.

4 - 4 - Die Höhe des denkmalpflegerischen Mehraufwands kann nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege bei einer Regelsatzförderung von 80 % der Gesamtkosten (vgl. nachfolgende Nr. 6) mittels eines pauschalierten Aufschlags in Höhe von 5 % (insgesamt also 85 % Förderung) vorgenommen werden. Alternativ sowie in besonderen Fällen kann der denkmalpflegerische Mehraufwand mittels einer Feststellung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. die Untere Denkmalschutzbehörde erfolgen. 3.3 Besonders gelagerte Einzelfälle In besonders gelagerten Einzelfällen ist mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eine von den beiden genannten Programmteilen abweichende Regelung möglich, wenn wegen der besonderen Schwere der Schäden eine Förderung nach Maßgabe dieser Eckpunkte den gesamtstaatlichen Erfordernissen nicht gerecht wird. 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Programmteil Kultureinrichtungen Zuwendungsempfänger ist bei Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft grundsätzlich die Gemeinde, in der der Schaden entstanden ist. Eine Weiterleitung der Fördermittel an öffentliche oder gemeinnützige Träger von Kultureinrichtungen ist möglich. 4.2 Programmteil Denkmäler Zuwendungsempfänger bei Denkmälern ist bei ergänzender Förderung in den unter Nr. 1 genannten Programmen der dort genannte Zuwendungsempfänger, im Übrigen der jeweilige Eigentümer bzw. sonst dinglich Verfügungsberechtigte. 5. Fördervoraussetzungen 5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen Eine Förderung nach Nr. 3 setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet, soweit erforderlich eine Abstimmung mit Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern (insbesondere den zuständigen Denkmalschutzbehörden) erfolgt ist und die Finanzierung der Maßnahme insgesamt gesichert erscheint. 5.2 Maßnahmenbeginn Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist grundsätzlich förderunschädlich, darf aber frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind. Soll

5 - 5 - vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, wird empfohlen, vorher eine schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle (siehe Nr. 9.2) zum vorzeitigen Beginn einzuholen, um eine ausreichende Beratung sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. Aus der Zustimmung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. 6. Umfang und Art der Förderung 6.1 Umfang und Höhe der Förderung Die Förderung für Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft sowie bei Denkmälern ist bis zur Höhe des entstandenen Schadens möglich (vgl. Abschnitt C Abs. 2 der Eckpunkte des Kulturellen Hilfsprogramms Hochwasser 2013"). Die hochwasserbedingten Schäden sind vom Letztempfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahme ist auf Verlangen darzulegen. Es können nur Schäden berücksichtigt werden, die bis spätestens 30. Juni 2015 bei der Regierung angemeldet wurden. Das Nachreichen einzelner Unterlagen kann von dieser zugelassen werden. Förderfähig sind die erforderlichen Kosten, die zu einer angemessenen Schadensbeseitigung bei der Kultureinrichtung aufgewendet werden müssen, und bei Denkmälern der denkmalpflegerische Mehraufwand. Bei Gegenständen ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert" unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine angemessen gleiche oder gleichwertige Ausführung zugrunde zu legen. Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere folgende Kosten, die nach den übrigen unter Nr. 1 genannten Programmen nicht förderfähig sind (vgl. Abschnitt A Abs. 2 der Eckpunkte des Kulturellen Hilfsprogramms Hochwasser 2013"): a) zur Behebung von Schäden an der Ausstattung der Kultureinrichtung, wenn diese nicht zur funktionsbezogenen wesentlichen Einrichtung zählt, wie z. B. allgemeine Ausstattung, Fuhrpark, Musikinstrumente, Kostüme, Fundus und die notwendige Restaurierung der in der Kultureinrichtung vorhandenen Kulturgüter, b) zur vorübergehenden Nutzung von anderen Anlagen und Einrichtungen während der Schadensbeseitigung, wie z. B. Ausweichspielstätten oder Ausweichdepots/-lagerstätten. Zu den förderfähigen Kosten gehören, soweit die unter Nr. 1 aufgeführten Förderprogramme keinen Ausgleich bis zur Höhe des entstandenen Schadens gewähren, auch (vgl. Abschnitt A

6 - 6 - Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt C Abs. 2 der Eckpunkte des Kulturellen Hilfsprogramms Hochwasser 2013") a) die Baukosten inkl. der Kosten für vorbereitende Arbeiten (inkl. Räumung und Säuberung der öffentlichen Flächen), b) die Kosten für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen, c) die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände bei Kultureinrichtungen. Bei der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen werden nur die unrentierlichen Kosten gefördert. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus. 6.2 Nicht gefördert werden Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare Schäden, die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (vor allem Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe), Kosten, für deren Finanzierung Mittel aus anderen öffentlichen Haushalten zur Verfügung stehen, Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist, Kosten, die nicht zwingend anfallen (z. B. bei möglicher Abgaben- oder Auslagenbefreiung) oder in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (u. a. Vorsteuerabzug), Kosten für den laufenden Unterhalt und Betrieb, Arbeits- und Sachleistungen, soweit sie über die üblichen Ansätze hinausgehen oder die erforderliche fachliche Qualität nicht gesichert ist 6.3 Förder- und Finanzierungsart Die Fördermittel werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt und als Zuschüsse ausgereicht. Auf die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs von Zuwendungen nach Art. 48 und 49 BayVwVfG wird hingewiesen.

7 Mehrfachförderung, Abgrenzung zu anderen Finanzierungen, Wertgrenzen für Vergaben der Bauleistungen 7.1 Keine Überkompensation Bei der Auszahlung der Mittel darf für die Betroffenen auch unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sowie anderer mit dem Hochwasser zusammenhängender Hilfen Dritter keine Überkompensation von Schäden erfolgen. 7.2 Kumulierung und Abgrenzung Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig; die Förderung erfolgt nach Nr. 1 subsidiär. Die zuständigen Bewilligungsstellen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens in verschiedenen Programmen und eine Überkompensation ausgeschlossen sind. Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu diesem Programmteil oder zu anderen Teilen des Bayerischen Hilfsprogramms erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung zwischen den beteiligten Bewilligungsstellen. Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln der Europäischen Union (EU) ist zulässig, soweit die EU nichts anderes bestimmt. 7.3 Versicherungsleistungen und Spenden Versicherungsleistungen, die der Letztempfänger für das beschädigte Objekt als Schadensersatz oder zur Wiederherstellung erhält, und Spenden, die für die Durchführung dieser Maßnahmen bestimmt sind, sind auf den Schadensausgleich anzurechnen, soweit dadurch eine Überkompensation von Schäden vermieden wird. Der Zuwendungsempfänger hat zusammen mit dem Bewilligungsantrag die erhaltenen oder erwarteten Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen öffentlichen Fördermittel anzugeben und eine Bestätigung vorzulegen, wonach er Kenntnis davon hat, dass seine Angaben subventionserhebliche Angaben im Sinne der 263 und 264 StGB sind. 7.4 Wertgrenzen für Vergaben der Bauleistungen Zur Vereinfachung der Schadensbehebungen sind grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwendig sind. Für die Vergabe der Bauleistungen können folgende Wertgrenzen je Gewerk angewandt werden: für freihändige Vergaben Euro (ohne Umsatzsteuer), für beschränkte Ausschreibungen eine Million Euro (ohne Umsatzsteuer).

8 - 8 - Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe bzw. Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach 3 Abs. 5 bzw. 3 Abs. 3 und 4 VOB/A bleibt unberührt. 8. Antragsverfahren 8.1 Subsidiarität Entsprechend der Subsidiarität des Kulturellen Hilfsprogramms (vgl. Nr. 1) a) fordert die bewilligende Behörde in den unter Nr. 1 genannten Programmen die erforderlichen ergänzenden Mittel bei der für die Förderung von kulturellen Einrichtungen bzw. für den Kulturfonds zuständigen Stelle der Regierung an; der Regierung werden dann die Fördermittel aus dem Kulturellen Hilfsprogramm Hochwasser 2013" von Seiten des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Weiterleitung an die bewilligende Behörde zugewiesen; b) ein eigenständiges Antragsverfahren erfolgt nur in den Fällen, in denen nach Prüfung der übrigen unter Nr. 1 genannten Programme ein Ausgleich des Schadens grundsätzlich auch teilweise nicht möglich ist. 8.2 Bedarfsmeldung In den Fällen eines eigenständigen Antragsverfahren (Nr. 8.1 b) sind die Bewilligungsanträge oder Schadensmeldungen (Bedarfsmeldungen) für das Förderprogramm den jeweiligen Gemeinden vorzulegen. Diese sammeln sie und übermitteln sie zusammen mit den eigenen Bedarfsmeldungen laufend mit einer knappen Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen und den dafür jeweils zu erwartenden Kosten zweifach den Regierungen. Kreisangehörige Gemeinden unterrichten die jeweiligen Landratsämter durch Kopien. Bei der Schadensbeseitigung an Denkmälern sind die Unteren Denkmalschutzbehörden und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege durch Kopie zu unterrichten. Diese übermitteln den Regierungen soweit veranlasst fachliche Stellungnahmen. 8.3 Einplanung Die Regierungen prüfen die Bedarfsmeldungen insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Förderfähigkeit und planen die zu fördernden Maßnahmen nach räumlichen oder sachlichen Schwerpunkten und nach ihrer Bedeutung ein. Die Maßnahmen sollen mit anderen geförderten Maßnahmen abgestimmt werden. Die in Listen erfassten subsidiären (Nr. 8.1 a) und eigenständigen (Nr. 8.1 b) Maßnahmen (Einplanungen) werden von den Regierungen vierteljährlich dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorgelegt. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst unterrichtet den Bund vierteljährlich

9 - 9 - über die Einplanungen und übermittelt dem Obersten Rechnungshof die entsprechenden Listen. Aus der Aufnahme einer Maßnahme in diese Listen und aus der Zuteilung bestimmter Finanzhilfebeträge können keine weiteren Verpflichtungen hergeleitet werden. 8.4 Umschichtung, Maßnahmentausch Bereitgestellte Fördermittel, die für eine Maßnahme voraussichtlich nicht mehr gebraucht werden, können von den Regierungen auf andere Maßnahmen übertragen werden. Umschichtungen zwischen den einzelnen Fördertatbeständen in einer Gemeinde (vgl. Nr. 3) und zwischen Gemeinden sind mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst abzustimmen. Die Regierungen haben einen ausgewogenen und bedarfsgerechten Mittelabruf sicherzustellen. Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind umgehend zurückzumelden. 9. Bewilligung 9.1 Bewilligungsanträge In den Fällen eines eigenständigen Antragsverfahrens (Nr. 8.1 b) wird über die Gemeinden der Bewilligungsantrag nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO den für die Förderung von kulturellen Einrichtungen bzw. für den Kulturfonds zuständigen Stellen der Regierungen bis spätestens 30. Juni 2015 unmittelbar vorgelegt. Dem Antrag sind, je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahmen, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen (insbesondere Schadensdokumentation mit Fotos, Planunterlagen und Zusammenstellungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Bestätigung nach Nr. 7.3, Genehmigungen oder Vorbescheide). Soweit die Zuwendung bei einzelnen Maßnahmen weniger als Euro beträgt, wird gemäß Nr. 14 W zu Art. 44 BayHO bzw. gemäß Nr. 13 WK Erleichterungen bei der Anwendung der jeweiligen dortigen Nrn. 1 bis 9 und 12 im nachfolgenden Sinne generell zugestimmt. Bei der Antragstellung und beim Nachweis der Kosten der Wiederherstellung soll möglichst weit dem Prinzip der Glaubhaftmachung gefolgt werden. Auszahlungen sind bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger angibt, dass er die Arbeiten innerhalb der nächsten zwei Monate durchführt und zugleich vorab die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bestätigt. Entsprechend geringe Anforderungen sind bei den Verwendungsnachweisen zu stellen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel kann auch ohne detaillierte Aufgliederung der Ausgaben und vor Abschluss der Maßnahme bestätigt werden. 9.2 Bewilligungsbescheid Die Regierungen prüfen die beantragten Einzelmaßnahmen nach Nr. 8.1 b, insbesondere auch nach Dringlichkeit und Bedeutung, und erteilen die Bewilligungsbescheide. Die Bewilli-

10 gung soll in der Regel bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen. Die Bewilligungsbeträge sind auf volle 100 Euro auf- oder abzurunden. Die Regierungen beteiligen die zuständigen technischen Fachbehörden nach Nr. 6 WK, soweit das erforderlich ist. Dem Bewilligungsbescheid sind diese Regelungen zugrunde zu legen. Sofern die Mittel des Kulturellen Hilfsprogramms subsidiär und zusätzlich zu den unter Nr. 1 genannten Programmen gewährt werden (Nr. 8.1.a), soll die Bewilligung durch die zuständige Behörde in einem gemeinsamen Förderbescheid erfolgen. 9.3 Weiterreichung an Dritte Den Bewilligungsstellen obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorhaben Dritter. Bei der Weiterreichung von Fördermitteln an Dritte haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids auch für diese gelten. 9.4 Publizität Die Letztempfänger der Zuwendungen haben auf die Förderung durch den Bund und den Freistaat Bayern in geeigneter Form hinzuweisen. 10. Auszahlung Anträge auf Auszahlung der Fördermittel sind nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei den Regierungen zu stellen. Anträgen auf Auszahlung der Schlussraten sind die Verwendungsnachweise nach Nr. 11 dieses Schreibens beizulegen. Die Regierungen prüfen die Anträge auf Auszahlung. Sie ordnen bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge in angemessenen Raten an. Die Auszahlungsbeträge sind auf volle 100 Euro auf- oder abzurunden. Die Schlussrate beträgt einheitlich 1 O %. Es ist sicherzustellen, dass die aus dem Aufbauhilfefonds erhaltenen Mittel unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, an den Letztempfänger weitergeleitet werden. 11. Verwendungsnachweis Für die Maßnahmen sind alsbald nach deren Abschluss den Regierungen Verwendungsnachweise entsprechend Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen. Diese bilden die Grundlage für die abschließenden Entscheidungen über die Förderung der Maßnahmen. Die Regierungen prüfen die Verwendungsnachweise auf ihre Plausibilität. Darüber hinaus überprüfen sie stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Einzelmaßnahmen. Sie beteiligen das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, soweit dies erforderlich ist. Sie legen die

11 Ergebnisse der Prüfungen in Vermerken nieder und unterrichten die Gemeinden durch Übersendung der entsprechenden Vermerke. Dabei teilen sie den Gemeinden auch mit, wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind. Nach dem Abschluss aller Maßnahmen sollen die Gemeinden zusammenfassende Erfahrungsberichte vorlegen. Die Regierungen bewerten diese und legen sie dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vor. 12. Mitwirkung anderer Stellen Die unteren Denkmalschutz- und Bauaufsichtsbehörden, die staatlichen Bauämter und Wasserwirtschaftsämter, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sowie alle sonstigen im Einzelfall angesprochenen Ämter werden gebeten, beim Vollzug dieser Regelungen mitzuwirken und die Betroffenen nachhaltig zu unterstützen. Wegen der möglichen ergänzenden Förderung aus dem Kulturellen Hilfsprogramm werden die Regierungen gebeten, die Kreisverwaltungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend zu informieren.

12 Eckpunkte zum Kulturellen Hilfsprogramm Hochwasser 2013" Stand: 25. Juli 2013 Anlage 7 zur Verwaltungsvereinbarung Das kulturelle Hilfsprogramm soll die massiven Schäden an Kulturstätten beseitigen, die das Hochwasser verursacht hat ( 2 Abs. 5 Nr. 5, 3 Abs. 4 Nr. 2 AufbhV). Es gliedert sich in zwei Programmteile zur Schadensbeseitigung bei Kultureinrichtungen sowie bei Denkmälern. Es gelten die folgenden Eckpunkte: A. Das kulturelle Hilfsprogramm gilt für die Schadensbeseitigung bei Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser, Musikschulen und Kulturhäuser. Die Sanierungen betreffen vor allem Bauwerke (Reinigung, Trockenlegung, Statik, Ersatzbauten), bauliche Anlagen und Außenanlagen, die technischen Einrichtungen (Heizung, Lüftung, Sanitär, Museums- und Bühnentechnik, Elektronik und Fuhrpark), die Ausstattung der Kulturstätten, die notwendige Restaurierung der in den Einrichtungen und Bauwerken vorhandenen Kulturgüter sowie die gärtnerische Wiederherstellung von Außenanlagen. Für Gegenstände wird bei der Schadensberechnung im Regelfall der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Bauliche Maßnahmen an bestehenden Anlagen oder Einrichtungen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. In begründeten Fällen sind daher auch von den bestehenden Anlagen oder Einrichtungen abweichende Maßnahmen zur Wiederherstellung nach Maßgabe von 3 Abs. 2 Satz 2 AufbhV förderfähig. Stadtgärten werden der kommunalen Infrastruktur zugerechnet und sind nicht Teil dieses Hilfsprogramms.

13 B. Angesichts der aufgetretenen erheblichen Schäden an den nach Landesrecht unter Schutz gestellten Denkmälern (Denkmallisten) wird neben der Hilfe nach 3 Abs. 4 Nr. 1 AufbhV der zur Schadensbeseitigung erforderliche denkmalpflegerische Mehraufwand" ersetzt. Im Zusammenhang damit können auch notwendige Maßnahmen der Länder und Kommunen im Bereich der Schadenserhebung, Schadensberatung und Schadenskoordinierung bei Einzel- und Flächendenkmälern unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten gefördert werden. Das kulturelle Hilfsprogramm findet hinsichtlich der Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Mehraufwandes auf Denkmäler unabhängig von ihrer Trägerschaft Anwendung und umfasst auch Denkmäler im Eigentum der Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Die Anerkennung des denkmalpflegerischen Mehraufwandes erfolgt durch die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Landesbehörden (oder die von den Ländern beauftragten Stellen). C. In besonders gelagerten Einzelfällen ist mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eine von den beiden genannten Programmteilen abweichende Regelung möglich, wenn wegen der besonderen Schwere der Schäden eine Förderung nach Maßgabe dieser Eckpunkte den gesamtstaatlichen Erfordernissen nicht gerecht wird. Im Hinblick auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Kultureinrichtungen und die gesetzlichen Vorgaben bei Denkmälern ist eine Förderung bis zur Höhe des entstandenen Schadens möglich. Förderungsfähig sind auch die Kosten zur notwendigen vorübergehenden Nutzung von anderen Anlagen oder Einrichtungen während der Schadensbeseitigung. Im Rahmen des kulturellen Hilfsprogramms werden keine Schäden im Bereich der gewerblichen oder der freiberuflichen Kulturwirtschaft ausgeglichen - dieser Sektor wird mit Förderhilfen nach 2 Abs. 5 Nr. 2 AufbhV erfasst; hinzu treten ggf. ergänzende Hilfen aus anderen Förderprogrammen und durch Spenden. Wertminderungen an Privat- oder Betriebsvermögen

14 sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn oder andere mittelbare Schäden werden grundsätzlich nicht ersetzt. Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen deses Programms nicht aus. Auf die Förderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aus Mitteln des Aufbauhilfefonds soll von den Empfängern der Förderung in geeigneter Form hingewiesen werden.

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