2330-I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. vom 1. August 2016, Az. IIC
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1 2330-I Richtlinien für das Darlehensprogramm der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Beseitigung von Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch das Hochwasser in Bayern im Mai/Juni 2016 (BayernLabo-Hochwasserprogramm 2016 BayLaHoP 2016) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. August 2016, Az. IIC Zur Beseitigung von Schäden, die durch das Jahrtausend- oder Jahrhunderthochwasser im Zeitraum vom 13. Mai bis zum 26. Juni 2016 in den in der Anlage aufgeführten Gebieten an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Bayern entstanden sind, gewährt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zinsverbilligte Darlehen. 2 Für die Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) mit Ausnahme der Nr Zweck der Förderung Die Förderung soll dazu beitragen, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen in den in der Anlage aufgeführten Gebieten bei der Beseitigung von Hochwasserschäden rasch und wirkungsvoll zu helfen. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Mietwohngebäudes in den in der Anlage aufgeführten Gebieten. 3. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser vom Mai/Juni 2016 beschädigten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur
2 Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (Instandsetzung) oder Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Gebäuden als Ersatz für durch das Hochwasser zerstörte Wohngebäude, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) jeweils einschließlich der baulichen Sicherung. 2 Bei Instandsetzungen können auch Modernisierungen gefördert werden, soweit sie zwingend erforderlich sind. 3 Kosten von Abriss-/Aufräumarbeiten können nur mitfinanziert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen. 3.2 Nicht förderfähig sind Kosten nach Nr. 3.1 für bewegliche Inneneinrichtung (Möbel etc.), für selbst erbrachte Arbeitsleistungen (Selbsthilfe). 4. Art der Förderung Die Förderung erfolgt mittels eines Darlehens der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, das für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Maßgabe von Nrn. 6.1 und 6.2 zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 6.4 zu tilgen ist. 5. Umfang der Förderung 1 Das Darlehen beträgt bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen höchstens Euro, bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern höchstens Euro je Wohnung. 2 Das Darlehen muss im Einzelfall mindestens Euro betragen (Bagatellgrenze). 3 Der Darlehensbetrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. 6. Darlehensbedingungen 6.1 Der Zinssatz für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt werden, beträgt 0,00 % jährlich Darlehen, die nach dem 31. Dezember 2016 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden, kann die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist. 2 Der Zinssatz für das Darlehen nominal und effektiv kann bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erfragt
3 werden. 3 Die Kosten der Zinsverbilligung trägt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. 6.3 Der Zinssatz wird nach Ablauf von zehn Jahren an den Kapitalmarktzins angepasst Die Tilgung beträgt 4 % jährlich gegebenenfalls zuzüglich ersparter Zinsen, zu entrichten ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit. 2 Sondertilgungen können kostenfrei nur jeweils am Ende eines Zinsfestschreibungszeitraums geleistet werden. 6.5 Der Auszahlungskurs beträgt 100 %. 6.6 Im Fall der Nichtabnahme des Darlehens oder von Darlehensteilen ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen. 6.7 Bearbeitungskosten werden nicht erhoben. 6.8 Die Darlehensleistungen sind jeweils zum Monatsende zu entrichten. 7. Darlehenssicherung Das Darlehen wird ohne dingliche Sicherung gewährt, also ohne Eintragung einer Grundschuld/Hypothek am bebauten Objekt (Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum). 8. Kumulierung von Fördermitteln 1 Eine früher gewährte Förderung desselben Objektes mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien nicht aus. 2 Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen, insbesondere des Bayerischen Zuschussprogramms zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis Rottal-Inn, der sozialen Wohnraumförderung, des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms sowie der Städtebauförderung, ist zulässig, soweit nicht nach den dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechender Kumulierungsausschluss besteht. 9. Förderung von Unternehmen 9.1 Die Förderung erfolgt als De-minimis-Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
4 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro (brutto) nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung). 2 Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent (Art. 3 Abs. 6 De-minimis-Verordnung). 3 Das Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet (Art. 4 Abs. 3 Buchst. c De-minimis-Verordnung). 1 Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. 2 Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde (Art. 6 Abs. 4 De-minimis-Verordnung). 1 Eine Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach dieser Richtlinie mit anderen Deminimis-Beihilfen, mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten oder mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme ist nur nach Maßgabe des Art. 5 De-minimis-Verordnung zulässig. 2 Beabsichtigt die Behörde eine De-minimis- Beihilfe zu bewilligen, so teilt sie dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mit und weist es darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt (De-minimis-Bescheinigung, Art. 6 Abs. 1 De-minimis-Verordnung). 1 Die Beihilfe wird erst gewährt, nachdem das Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgibt, in der dieses alle anderen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis- Beihilfen angibt, für die De-minimis-Verordnungen gelten (De-minimis-Erklärung, Art. 6 Abs. 3 De-minimis-Verordnung). 2 Die zu verwendenden Vordrucke (De-minimis- Erklärung, De-minimis-Bescheinigung) sind im Intranet-Auftritt des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abrufbar. 10. Verfahren Das Darlehen ist bis spätestens 30. Juni 2017 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu beantragen. 2 Dabei ist der dort erhältliche Vordruck zu verwenden, dem unter anderem Kostenvoranschläge für die notwendigen Maßnahmen beizufügen sind. 1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind und entscheidet über den Antrag. 2 Bestehen keine Zweifel, dass die Antragsteller die laufenden Darlehensleistungen (Tilgung und gegebenenfalls Zinsen) erbringen können,
5 leitet sie den Bewilligungsbescheid mit dem geprüften Antrag an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zu dessen umgehender Versendung zu. 3 Der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt obliegen folgende Aufgaben: bankmäßige Prüfung der Bonität des Bauherrn oder Erwerbers und der Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnung, Abschluss des Darlehensvertrags, Ausreichung und Verwaltung der Darlehen Das Darlehen wird entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt. 2 Das Darlehen kann in einer Summe oder in Teilraten von mindestens Euro ausgezahlt werden, wenn Kosten in Höhe des auszuzahlenden Darlehensbetrags angefallen sind. 3 Die Auszahlung ist unter Vorlage der Originalrechnungen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. 4 Bei Kosteneinsparungen von mehr als 500 Euro ist das Darlehen entsprechend zu kürzen Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. 11. Verwendungsnachweis Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. Juni 2016 in Kraft Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Karl Wiebel Ministerialdirigent
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