850 Jahre Wülfingerode

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1 11. Jahrgang 01. Mai 2004 Nr Jahre Wülfingerode Veranstaltungsplan der Festwoche SONNTAG, Uhr Festlicher Gottesdienst anlässlich der Festwoche in der St. Elisabeth Kirche Wülfingerode, die Predigt hält Herr Bischof Noack aus Magdeburg (Übergabe einer Büste der Heiligen Elisabeth ) Uhr Eröffnung der Festwoche im Kirchgarten durch den Ortsbürgermeister v. Wülfingerode - Pfarrhaus: Bilderausstellung - im Kirchgarten: Kaffee und Kuchen sowie eine Bastelstraße durch das Jugendsozialwerk Nordhausen MONTAG, und Diavortrag zur Dorfgeschichte Uhr in der Kirche Wülfingerode und eine Ausstellung zur Dorfgeschichte im Pfarrhaus DIENSTAG, Uhr Gemeinsame Festsitzung des Ortschaftsrates Wülfingerode und des Gemeinderates von Sollstedt auf dem Saal der Familie Liefeith - Auszeichnung von Bürgern durch den Ortsbürgermeister MITTWOCH, Uhr Fußball-Werbespiel auf dem Sportplatz der Schule Sollstedt, JFV Wülfingerode gegen Wacker Nordhausen I DONNERSTAG, Uhr Gottesdienst im Festzelt auf der Lohwiese, anschließend Frühschoppen unter dem Thema Mittelalter Ferkellaufen, Tauziehen Lagerfeuer Hau d. Lukas, Kinderkarrusell, Losbude, Schießbude u.v.m. FREITAG, Auf der Lohwiese! Uhr Rentnernachmittag im Zelt m. Eichsfeldspatzen und Live- Musik m. Alleinunterhalter, Chorsingen und buntes Programm Uhr JUMP-Road-Show, Open Air SAMSTAG, Auf der Lohwiese! Uhr Dorffest (Fußballturnier, Volleyballspiel, Kinderkutschfahrten und Spiele) Uhr Open Air mit der Taternband und einer Feuershow SONNTAG, Uhr Traditionsfestumzug durch den Ort Wülfingerode, musikalischer Abschluss der Festwoche mit den Hainleite-Musikanten auf der Lohwiese Für Speisen und Getränke ist an allen Tagen bestens gesorgt! gez. R. Liebetrau, Ortsbürgermeister u. Vors. d. Festkomitees

2 A M T L I C H E R T E I L Eichsfelder Pforte - aktuell Sitzungen in Rehungen Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Mittwoch, 12. Mai 2004, um Uhr im Beratungsraum des Gemeindeamtes Rehungen statt. Die Tagesordnung und der Tagungsort werden ortsüblich bekanntgemacht. Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Die nächste Haupt- und Finanzausschusssitzung findet am Mittwoch, 12. Mai 2004, um Uhr im Beratungsraum des Gemeindeamtes Rehungen statt und ist nicht öffentlich. gez. G. Weingarten, Bürgermeister Rehungen IMPRESSUM: Herausgeber: Gemeinde Sollstedt, Sollstedt, Am Markt 2, Tel /35 8-0, info@sollstedt.de, Internet: Redaktion: verantwortliche Redakteurin Frau M. Schrecke, Gemeindeverwaltung Sollstedt Die Eichsfelder Pforte - aktuell mit den amtlichen Bekanntmachungen erscheint monatlich. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinde sind ausgeschlossen. Bezug: Kostenfreie monatliche Zusendung eines Exemplares pro Haushalt in den Gemeinden Sollstedt und Rehungen. Das Amtsblatt kann einzeln oder als Abonnement bei der Gemeindeverwaltung Sollstedt, Allgemeine Verwaltung, Am Markt 2, Sollstedt bezogen werden. (Tel /35 80). Schutzgebühr pro Heft 2,50 Euro zzgl. Versandkosten. Gesamtgestaltung/Inserationsannahme: Kodi-Satzstudio Neukirchner, Nordhausen, Landgrabenstraße 12, Telefon / Redaktionsschluss: der 05. Ausgabe war am ; der 06. Ausgabe ist am Sitzungstermine in der Gemeinde Sollstedt , Uhr - nicht öffentlich Haupt- und Finanzausschuss I in der Gemeindeverwaltung Sollstedt, Am Markt , Uhr - öffentlich Bauausschuss in der Gemeindeverwaltung Sollstedt, Am Markt 2 NEU: , Uhr - öffentlich Haupt- und Finanzausschuss II in der Gemeindeverwaltung Sollstedt, Am Markt , Uhr - öffentlich Festsitzung anlässlich der 850-Jahr-Feier der Gemeinde Wülfingerode auf dem Saal der Eheleute Liefeith im Ortsteil Wülfingerode, Halle-Kasseler-Straße gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt Wichtige amtliche Mitteilung Das Amts- und Informationsblatt der Gemeinden Sollstedt und Rehungen Eichsfelder Pforteaktuell erscheint im Monat Juni zur Wahrung aller Fristen hinsichtlich der Kommunalwahlen, nicht wie sonst üblich am 01. des Monats, sondern bis zum 05. Juni gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt und Erfüllende Gemeinde Sollstedt Änderung der Verkehrsregelung im Gemeindegebiet Sollstedt Folgende Änderung ist festgelegt und wurde durch Verkehrszeichen kenntlich gemacht: 1. Käthe-Kollwitz-Platz nördlich, ab Haus Kolonie 135, Beginn Eingeschränktes Haltverbot VZ bis Haus Käthe-Kollwitz-Platz 9 a-d ist Ende Eingeschränktes Haltverbot VZ Wir bitten unsere Bürgerinnen und Bürger um Beachtung dieser Änderungen. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt 2

3 Bekanntmachung Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die Gemeinde Sollstedt (Gemeindewahlausschuss) (bzgl. Wahl der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Sollstedt und des Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Wülfingerode am 27. Juni 2004) Die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses ( 3 Abs. 3 Satz 1 u. 2 Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) für die Gemeinde Sollstedt findet am Dienstag, den 25. Mai 2004 um Uhr im Gemeindeamt Sollstedt Sitzungszimmer, Am Markt 2, Sollstedt statt. TAGESORDNUNG: Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen und Beschlussfassung über ihre Zulassung ( 17 Abs. 3 u. 4 Thüringer Kommunalwahlgesetz ThürKWG) Bekanntmachung zur Auslegung des Wählerverzeichnisses 1. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 27. Juni 2004 in der Gemeinde Sollstedt (für die Stimmbezirke 1, 2, 3) liegt in der Zeit vom bis in der Gemeindeverwaltung Sollstedt während der Dienststunden: Dienstag/Mittwoch Uhr, Uhr und Uhr Donnerstag Uhr, Uhr, Uhr und Uhr Freitag Uhr, Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt Zi. 2 (Meldebehörde) öffentlich aus. Hinweis: Für den Fall, dass eine nochmalige Beschlussfassung über ganz oder teilweise für ungültig erklärte Wahlvorschläge oder Listenverbindungen aufgrund von Einwendungen oder von Amts wegen ( 17 Abs. 4 Satz 5 ThürKWG) erforderlich ist, findet diese öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses am ebenfalls um Uhr im Sitzungszimmer des Gemeindeamtes Sollstedt, Am Markt 2 statt. Dazu wird hiermit eingeladen. Sollte diese Sitzung nicht stattfinden, wird darüber in den Bekanntmachungskästen informiert. Die Beauftragten der Wahlvorschläge sowie Einzelbewerber sind hiermit ebenfalls zur Teilnahme eingeladen ( 22 ThürKWO). Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei. Sollstedt, gez. H. Buhler, Gemeindewahlleiterin/Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses Auf Verlangen des Wahlberechtigten wird in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht. 2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt, Zimmer 2 (Meldebehörde), schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der A M T L I C H E R T E I L 3

4 A M T L I C H E R T E I L Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 4) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er a) sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirks aufhält b) nach der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses, nach dem , seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt hat und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen, 2. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, 2. wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder 3. wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird Der Wahlschein kann bei der Gemeindewahlleiterin: Frau Hannelore Buhler, Gemeinde Sollstedt Am Markt 2, Sollstedt Zimmer 2 Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden. Der Antragsteller hat den Grund für die Ausstellung des Wahlscheins glaubhaft zu machen. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlscheine könnenin der Regel nur bis zum , Uhr beantragt werden. In den Fällen der Ziffer 4.2. können Wahlscheine ausnahmsweise noch bis zum Wahltag, Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt für Wahlberechtigte die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht o. nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Dem Wahlschein werden beigefügt: - ein Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist, - ein Wahlumschlag - in von der Gemeinde freigemachter Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeinde, die Nummer des Stimmbezirks und des in das Wahlverzeichnis eingetragenen Wahlscheins angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersandt werden, dass er spätestens am 27. Juni 2004 bis Uhr bei der Dienststelle der Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. gez. H. Buhler, Gemeindewahlleiterin, Sollstedt,

5 Landtagswahlen am 13. Juni 2004 in der Gemeinde Sollstedt, Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen 1. Zeit und Ort der Auslegung Das Wählerverzeichnis der Gemeinde Sollstedt für die Wahlbezirke 1, 2, u. 3 für die am Sonntag den 13. Juni 2004 stattfindenden Wahlen zum 4. Thüringer Landtag liegt von Montag, dem 24. Mai 2004 bis Freitag, dem während der Dienststunden: Montag-Mittwoch Donnerstag Freitag Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht im Gemeindeamt Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt Zimmer 2 (Meldebehörde) aus. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist seine Geburtsdaten unkenntlich gemacht werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der unter Ziffer 1 genannten Auslegungsfrist, spätestens jedoch am bis Uhr bei der Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt, Zimmer 2 (Meldebehörde) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlbenachrichtigung Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wahlschein und Briefwahl Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 3 Nordhausen I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn a) er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält, b) er seine Wohnung ab dem in einen anderen Wahlbezirk - innerhalb der Gemeinde verlegt - außerhalb der Gemeinde verlegt, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, c) er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter wenn a) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum A M T L I C H E R T E I L 5

6 A M T L I C H E R T E I L ) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes versäumt hat (bis zum ), b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist, c) sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, den , Uhr bei dem Gemeindeamt Sollstedt, in der Meldebehörde Zimmer 2, Am Markt 2, Sollstedt, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage Uhr stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 6. Briefwahlunterlagen Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich: - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 6 - einen amtlichen grünen Wahlumschlag, - einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (13. Juni 2004), bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Sollstedt, den 01. Mai 2004 gez. J. Hohberg, Bürgermeister In eigener Sache Wie Sie wissen, ist die Eichsfelder Pforte-aktuell gemäß der Hauptsatzungen der Gemeinden Sollstedt und Rehungen das amtliche Bekanntmachungsblatt beider Gemeinden. Sie sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Zustellung zu sorgen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß Sie uns jederzeit telefonisch davon in Kenntnis setzen können und sollen, wenn Ihnen die Eichsfelder Pforte-aktuell nicht regelmäßig, einmal im Monat, zugestellt wird. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt gez. G. Weingarten, Bürgermeister Rehungen

7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichniss und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke 1, 2 und 3 der Gemeinde Sollstedt wird in der Zeit vom bis während der Dienststunden: Montag-Mittwoch Donnerstag Freitag Uhr, Uhr und Uhr Uhr, Uhr, Uhr und Uhr Uhr, Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Am Markt 2, Zimmer 2 (Meldebehörde) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ertsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am bis Uhr bei der Gemeindebehörde Sollstedt, Am Markt 2, Zimmer 2 (Meldebehörde), Sollstedt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Nordhausen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält, b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk - innerhalb der Gemeinde - außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt, c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl- A M T L I C H E R T E I L 7

8 A M T L I C H E R T E I L Eichsfelder Pforte - aktuell raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis - bei Deutschen nach 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai bei Unionsbürgern nach 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004, Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich - einen amtlichen Stimmzettel - einen amtlichen blauen Wahlumschlag - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt Sollstedt, Sollstedt im Internet: 8

9 Bekanntmachung Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die Gemeinde Rehungen (Gemeindewahlausschuss) (bzgl. Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Rehungen am ) Die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses ( 3 Abs. 3 Satz 1 u. 2 Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) für die Gemeinde Rehungen findet am Dienstag, dem 25. Mai 2004 um Uhr im Gemeinschaftsraum der Kindertagesstätte Rehungen, Hauptstraße 27, Rehungen, statt. TAGESORDNUNG: Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen und Beschlussfassung über ihre Zulassung ( 17 Abs. 3 u. 4 Thüringer Kommunalwahlgesetz ThürKWG). Hinweis: Für den Fall, dass eine nochmalige Beschlussfassung über ganz oder teilweise für 1. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am in der Gemeinde Rehungen liegt in der Zeit vom bis in der Gemeinde Rehungen sowie in der erfüllenden Gemeinde Sollstedt während der Dienststunden: Dienstag Uhr und Uhr im Gemeindeamt Rehungen, Hauptstraße 70 Mittwoch Donnerstag Uhr, Uhr und Uhr Uhr, Uhr, Uhr und Uhr ungültig erklärte Wahlvorschläge oder Listenverbindungen aufgrund von Einwendungen oder von Amts wegen ( 17 Abs. 4 Satz 5 ThürKWG) erforderlich ist, findet diese öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses am ebenfalls um Uhr im Gemeinschaftsraum der Kindertagesstätte Rehungen, Hauptstraße 27, Rehungen statt. Dazu wird hiermit eingeladen. Sollte diese Sitzung nicht stattfinden, wird darüber in den Bekanntmachungskästen informiert. Die Beauftragten der Wahlvorschläge sowie Einzelbewerber sind hiermit ebenfalls zur Teilnahme eingeladen ( 22 ThürKWO). Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei. Rehungen, gez. G. Weingarten, Gemeindewahlleiter/Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses Bekanntmachung zur Auslegung des Wählerverzeichnisses Freitag Uhr, Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Am Markt 2, Zimmer 2 (Meldebehörde) öffentlich aus. Auf Verlangen des Wahlberechtigten wird in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht. 2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. A M T L I C H E R T E I L 9

10 A M T L I C H E R T E I L Eichsfelder Pforte - aktuell Die Einwendungen müssen bei der erfüllenden Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt, Zimmer 2 (Meldebehörde) bzw. der Gemeinde Rehungen, Hauptstraße 70, Rehungen, schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 4) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er a) sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirks aufhält b) nach der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses, nach dem , seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt hat und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen 2. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, 2. wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder 3. wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird Der Wahlschein kann beim Gemeindewahlleiter: Herrn Günter Weingarten, Gemeinde Rehungen Hauptstraße 70, Rehungen schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden. Der Antragsteller hat den Grund für die Ausstellung des Wahlscheins glaubhaft zu machen. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlscheine können in der Regel nur bis zum , Uhr beantragt werden. In den Fällen der Ziffer 4.2. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt für Wahlberechtigte die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Dem Wahlschein werden beigefügt: - ein Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist, - ein Wahlumschlag - ein von der Gemeinde freigemachter Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeinde, die Nummer des Stimmbezirks und des in das Wahlverzeichnis eingetragenen Wahlscheins angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersandt werden, dass er spätestens am 27. Juni 2004 bis Uhr bei 10

11 der Dienststelle der erfüllenden Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt bzw. der Gemeinde Rehungen, Hauptstraße 70, Rehungen eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. Rehungen, gez. Günter Weingarten, Gemeindewahlleiter Landtagswahlen am 13. Juni 2004 in der Gemeinde Rehungen, Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen 1. Zeit und Ort der Auslegung Das Wählerverzeichnis der Gemeinde Rehungen für die am Sonntag, dem 13. Juni 2004 stattfindenden Wahlen zum 4. Thüringer Landtag liegt von Montag, dem 24. Mai 2004 bis Freitag, dem während der Dienststunden: Dienstag und Uhr im Gemeindeamt Rehungen, Hauptstraße 70 Montag/Mittwoch Uhr Uhr und Uhr Donnerstag Freitag Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt Zimmer 2 (Meldebehörde) zu jedermanns Einsicht aus. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist seine Geburtsdaten unkenntlich gemacht werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der unter Ziffer 1 genannten Auslegungsfrist, spätestens jedoch am bis Uhr bei der erfüllenden Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Sollstedt, Zimmer 2 (Meldebehörde) bzw. der Gemeinde Rehungen, Hauptstraße 70, Rehungen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlbenachrichtigung Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wahlschein und Briefwahl Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 3 Nordhausen I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn a) er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält, b) er seine Wohnung ab dem in einen anderen Wahlbezirk A M T L I C H E R T E I L 11

12 A M T L I C H E R T E I L Eichsfelder Pforte - aktuell 12 - innerhalb der Gemeinde verlegt - außerhalb der Gemeinde verlegt, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, c) er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter wenn a) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum ) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes versäumt hat (bis zum ), b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist, c) sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, dem , Uhr bei der erfüllenden Gemeinde Sollstedt, in der Meldebehörde - Zimmer 2, Am Markt 2, Sollstedt, schriftlich oder mündlich bzw. im Gemeindeamt Rehungen, Hauptstraße 70, Rehungen beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage Uhr stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 6. Briefwahlunterlagen Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich: - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen grünen Wahlumschlag, - einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (13. Juni 2004), bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Rehungen, den 01. Mai 2004 gez. G. Weingarten, Bürgermeister

13 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichniss und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament der Gemeinde Rehungen wird in der Zeit vom bis während der Dienststunden: Dienstag Uhr und Uhr im Gemeindeamt Rehungen, Hauptstraße 70 Montag/Mittwoch Uhr, Uhr und Uhr Donnerstag Uhr, Uhr, Uhr und Freitag Uhr Uhr, Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Am Markt 2, Zimmer 2 (Meldebehörde) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ertsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am bis Uhr bei der erfüllenden Gemeinde Sollstedt, Am Markt 2, Zimmer 2 (Meldebehörde), Sollstedt bzw. der Gemeinde Rehungen, Hauptstraße 70, Rehungen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichniseingetragen sind, erhalten bis spätestens am eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Nordhausen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält, b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk - innerhalb der Gemeinde - außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt, c) wenn er aus beruflichen Gründen oder we- A M T L I C H E R T E I L 13

14 A M T L I C H E R T E I L gen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis - bei Deutschen nach 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai bei Unionsbürgern nach 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004, Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich - einen amtlichen Stimmzettel - einen amtlichen blauen Wahlumschlag - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Rehungen, gez. G. Weingarten, Bürgermeister 14

15 Einführung der Maut- und weiterer Ersatzsteuern Werte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Sollstedt, am 1. April 2004 um 19:00 Uhr fand in den Räumen der Gemeindeverwaltung Sollstedt die turnusmäßige Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeinderates Sollstedt statt. Die im Betreff genannte und im Amts- und Informationsblatt der Gemeinden Sollstedt und Rehungen vom seitens des Bürgermeisters J. Hohberg angekündigte Einführung z. B. einer Maut-Ersatzsteuer oder alternativer neuer Steuerarten wurde dabei eingehend beraten und im Ergebnis als das bewertet, als was sie vom Bürgermeister erdacht war: Ein Aprilscherz! Unterstützung fand dieser Vorschlag bei unseren Bürgern dennoch. Insbesondere diejenigen, welche den Scherz sofort erkannten, bewiesen Humor und schickten umgehend eigene Vorschläge für Steuereinnahmen, die selbst unserem findigen Bürgermeister nicht in den Sinn gekommen wären. Eine Kostprobe möchten wir Ihnen stellvertretend für alle eingegangenen Leserzuschriften nachstehend noch veröffentlichen. Leider gibt es aber auf höherer Ebene immer wieder neue Überlegungen, wie man dem deutschen Bundesbürger ans liebe Geld kommen kann, die zwar klingen wie ein schlechter Scherz aber bitter Ernst gemeint sind und sich nicht so einfach aus Welt schaffen lassen, wie soeben hier geschehen. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt Leserzuschrift: Werter Herr Bürgermeister! Zuerst möchte ich mich für den schönen Bericht aus der Eichsfelder-Pforte, Seite 1 bedanken. Wir freuen uns, einen so netten und vorausschauenden Bürgermeister zu haben. Sie haben, werter Herr Hohberg, nichts an Steuern vergessen, was doch der Gemeindekasse vorfristig zugute kommt, so denken sie jedenfalls. Ich bin doch der Meinung, das Wichtigste was es gibt, vergessen zu haben, auch einem Bürgermeister kann das mal passieren: Beim Einkauf bezahlen wir 16 % Lebensmittelsteuer, auf unsere gekaufte Ware. Diese Steuer zu erhöhen wäre sinnlos. Aber was man da noch für Geld rausholen kann, werde ich Ihnen, werter Herr Bürgermeister sagen: Sie haben ja die Fäkaliensteuer vergessen! Die verzehrten Lebensmittel schleppen wir ja in unserem Körper rum, bis zur Toilette, dann geht alles den Berg runter in die Kläranlage. Warum wollen Sie denn, werter Herr Bürgermeister nicht eine extra Steuer erheben? Für zusätzliches Abwasser, welches in die Kläranlage einfließt, und das mit Berechnung pro Liter und Kilo. Bürger, welche den Einkaufszettel bei der Gemeinde vorlegen können, könnte man ja lt. Steuerkarte eine Ermäßigung einräumen. Vor allem könnten Sie ja, werter Herr Bürgermeister durch die mehr Bearbeitung ein paar arbeitslose Leute einstellen, und von der Steuer bezahlen. Da wären Sie als vorbildlicher Wegbereiter bei Vater-Staat und ihren Bürgern sehr gut anerkannt und die Wahl gehörte bestimmt Ihnen. (Absender ist der Redaktion bekannt.) Wichtiger Hinweis für alle Nutzer unserer Friedhöfe Die gesetzlich vorgeschriebenen Rüttelproben auf den Friedhöfen Sollstedt und OT Wülfingerode sind für folgende Tage geplant: 10./ Friedhof Sollstedt, Am Bockenweg 17./ Friedhof OT Wülfingerode, Am Friedhof Nutzungsberechtigte von Grabstätten, die den Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen, werden im Nachgang von der Gemeindeverwaltung Sollstedt schriftlich aufgefordert, die Standsicherheit der entsprechenden Grabmale wieder herzustellen. Wir bitten um Verständnis und Beachtung. gez. R. Liebetrau, Ortsbürgermeister gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt A M T L I C H E R T E I L 15

16 A M T L I C H E R T E I L 16 Thema: Schöffenwahl 2004 Am 20. April 2004 erfolgten im Gemeinderat Sollstedt die Beschlussfassungen über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste für die bevorstehende Wahl der Schöffen für die am 01. Januar 2005 beginnende Amtszeit. Die durch den Gemeinderat Sollstedt bestätigte Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 24. bis zu den üblichen Dienstzeiten: Montag-Mittwoch Uhr, Uhr und Uhr Donnerstag Uhr, Uhr, Uhr und Uhr Freitag Uhr und Für die zum neu beginnende vierjährige Amtszeit der Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk Nordhausen haben sich aus der Gemeinde Sollstedt sechs Bürger/innen sowie aus der Gemeinde Rehungen zwei Bürger/innen bereit erklärt, für dieses Ehrenamt zu kandidieren. Über ihre Aufnahme in die Vorschlagslisten der Gemeinden wurde durch Gemeinderatsbeschlüsse in Sollstedt am entschieden, in Rehungen wird am darüber beschlossen. Wir sprechen diesen Bürger/innen für ihre Kandidaturen unseren besten Dank aus. Die Wahl der Schöffen findet in der Zeit vom 01. bis durch den Wahlausschuss bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht in einer nichtöffentlichen Sitzung statt. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt und Erfüllende Gemeinde Sollstedt Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Sollstedt Wahl der Schöffen für die am 1. Januar 2005 beginnende Amtszeit Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Zimmer 2 (Meldebehörde), Am Markt 2, Sollstedt zu jedermanns Einsicht aus. Einsprüche können innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist (vom bis ), bei der Gemeindeverwaltung Sollstedt Am Markt 2, Sollstedt schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung erhoben werden, dass in der Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt Sollstedt, Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Rehungen Wahl der Schöffen für die am 1. Januar 2005 beginnende Amtszeit Am 12. Mai 2004 erfolgen im Gemeinderat Rehungen die Beschlussfassungen über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste für die bevorstehende Wahl der Schöffen für die am 01. Januar 2005 beginnende Amtszeit. Die durch den Gemeinderat Rehungen bestätigte Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 24. bis zu den üblichen Dienstzeiten: Montag/Mittwoch Uhr, Uhr und Uhr

17 Donnerstag Freitag Uhr, Uhr, Uhr und Uhr Uhr und Uhr im Gemeindeamt Sollstedt, Zimmer 2 (Meldebehörde), Am Markt 2, Sollstedt sowie am Dienstag, dem von 9.00 bis Uhr und bis Uhr im Gemeindeamt Rehungen, Hauptstraße 70 zu jedermanns Einsicht aus. Einsprüche können innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist (vom bis ), bei der erfüllenden Gemeinde Sollstedt Am Markt 2, Sollstedt bzw. im Gemeindeamt Rehungen, Hauptstraße 70, Rehungen, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung erhoben werden, dass in der Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. gez. G. Weingarten, Bürgermeister Rehungen Rehungen, Sollstedt im Internet: In der Zeit vom 03. bis wird die Kleinmengensammlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Landkreis Nordhausen durchgeführt. Wir teilen Ihnen nachstehend die laut Tourenplan vorgesehenen Standorte des Schadstoffmobils in den Gemeinden Sollstedt, Rehungen und dem Ortsteil Wülfingerode mit. Donnerstag, Uhr Sollstedt, Am Markt, vor Vandalismus vor und während der Osterfeiertage Durch Demolieren einer Straßenbeleuchtungsanlage in der Kirchstraße und daraus resultiertem Kurzschluss wurde in den Abendstunden des Gründonnerstag, , durch gewissenlose Vandalen die Straßenbeleuchtung im Ortsteil Wülfingerode völlig lahm gelegt. In der Ortslage Sollstedt wurden in der Nacht vom 10. auf den Verkehrszeichen an der Halle-Kasseler-Straße und in der Gartenstraße sowie am Trompetergraben im OT Wülfingerode aus der Verankerung gerissen. Dies zeigt mal wieder, wie gewissenlos mit dem Geschaffenen umgegangen wird. Diese Personen sind sich offenbar der Schäden und der unnötigen Kosten, die sie anrichten, nicht bewusst. Unsere Hoffnung, den oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gleicht sicher der berühmten Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Aus gegebenem Anlass appellieren wir an unsere aufmerksamen Bürgerinnen und Bürger und bitten, uns durch Hinweise bei der Suche nach den Verantwortlichen behilflich zu sein. Ihre Hinweise, die selbstverständlich anonym behandelt werden, richten Sie bitte an die Bauverwaltung / Wir danken für Ihr Verständnis und hoffen auf tatkräftige Unterstützung. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt KLEINMENGEN-SAMMLUNG besonders überwachungsbedürftiger Abfälle der Festhalle Uhr Sollstedt, B 80, Restaurant Deutsches Haus Uhr Rehungen, K.-Marx-Straße, Nähe Gaststätte Uhr Wülfingerode, Parkplatz Thomas-Müntzer-Straße/ Mühlenweg gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt 17 A M T L I C H E R T E I L

18 Information der Gemeindeverwaltung: Umfang der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht an Feld- und Waldwegen A M T L I C H E R T E I L Aus gegebenen Anlass möchten wir unsere Bürgerinnen und Bürger über den Umfang der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht an Feldund Waldwegen anhand einer Entscheidung des Landgerichtes Kaiserslautern, AZ: 3 O 111/02, vom 28. März 2002 informieren. Mit der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern, AZ: 3 O 111/02, vom 28. März 2002 wurde erneut eine Entscheidung zum Umfang der Benutzung und der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht an Feld- und Waldwegen getroffen. I. Sachverhalt: Bei dem Weg handelte es sich um einen unbefestigten Feld- bzw. Waldweg an dessen Eingang sich zum damaligen Zeitpunkt ein Durchfahrtsverbotschild mit dem Zusatz landwirtschaftlicher Verkehr frei befand. Auf der Mitte dieses Weges hat sich ein Pfosten befunden, der den Weg absperrt, allerdings zum Befahren des Weges umgelegt werden kann. Bei den Überfahren des Pfostens blieb das Fahrzeug des Klägers aufgrund eines Schlagloches mit dem Unterboden am umgelegten Pfosten hängen. Der Kläger trägt vor, die Gemeinde sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Verkehrssicherungspflichten an dem Weg schuldhaft verletzt habe. Der Feldweg sei zumindest zeitweise infolge der erteilten Erlaubnis, Holz zu holen, für den öffentlichen Verkehr freigegeben gewesen. Der Schaden sei dadurch entstanden, dass die Fahrspuren zu tief gewesen seien bzw. Schlaglöcher aufgewiesen hätten. II. Wesentlicher Inhalt der Entscheidung: Das Landgericht Kaiserslautern hat festgestellt, dass dem Kläger gegen die Gemeinde kein Schadensersatzanspruch aus 839, 823 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zusteht. Das Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Pflicht besteht, jeden Weg in einen für die gefahrlose Benutzung mit jeden nach der Straßenverkehrszuordnung zugelassenen Fahrzeug tauglichen Zustand zu erhalten. Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht am jeweiligen Weg ist vielmehr, für welche Art von Verkehr der Weg nach seinem äußeren Befund, den äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Läßt dieses äußere Erscheinungsbild bei den Verkehrsteilnehmern bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Widmung inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwendung der diesen widmungsgemäßen Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise genutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet. Nach diesen Grundsätzen bestand im vorliegenden Fall allein die Pflicht der Kommune, den Weg in einem für die landwirtschaftliche Nutzung tauglichen Zustand zu erhalten. Diesem Zustand entsprach der Weg. Landwirtschaftliche Fahrzeuge wären auch nicht infolge der Vertiefung an der Pfostenverankerung hängen geblieben, da sie eine größere Bodenfreiheit besitzen. Das Nichtauffüllen der Vertiefung stellt daher da für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich - keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Andere Gründe für eine Verletzung derselben hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass jeder unbefestigte Feldweg, der für den allgemeinen Verkehr grundsätzlich gesperrt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, derart Instand gehalten wird, dass der mit 18

19 jedem PKW ohne Gefahr von Schäden befahren werden kann. Vielmehr ist den beteiligten Verkehrskreisen ohne Zweifel bekannt, dass Feldund Waldwege häufig nicht in einem Zustand befinden, der ein gefahrloses Befahren mit Privat-PKW ermöglicht. Anmerkungen: Die Verkehrssicherungspflicht hat für die Kommunen für die zahlreichen Feld- und Waldwege im Freistaat Thüringen eine große Bedeutung. Amtliche Bekanntmachung Rollendes Finanzamt in Sollstedt Nach den guten Erfahrungswerten der letzten Jahre wird auch dieses Jahr wieder das Rollende Finanzamt im Freistaat Thüringen unterwegs sein. Der zum Rollenden Finanzamt umgebaute Infobus wird am Mittwoch, dem 26. Mai 2004 in der Zeit von bis Uhr auf dem Marktplatz in Sollstedt stehen. Das Rollende FA ist besetzt mit einem Sachgebietsleiter und zwei Bearbeitern aus dem Finanzamt Nordhausen. Allen interessierten Bürgern wird die Möglichkeit gegeben, ihre Fragen und Probleme zum Steuerrecht oder zur eigenen Einkommenssteuererklärung vorzubringen. Ebenso können die Einkommenssteuererklärungen und Belege abgegeben werden. Auch in diesem Jahr ist das Rollende Finanzamt mit Hilfe moderner Informationstechnik direkt mit dem Finanzamt Nordhausen verbunden. Somit besteht die Möglichkeit, komplexere Sachverhalte in Verbindung mit dem Finanzamt abschließend zu klären. Ziel der Aktion ist es, eine bürgerfreundliche und moderne Steuerverwaltung zu werden und die Schwellenangst vor der Finanzverwaltung zu senken. Vorrangig sollen dabei Arbeitnehmer angesprochen werden. Die Steuerverwaltung des Freistaates Thüringen erhofft sich, dass die Bürger des Einzugsgebietes Sollstedt wieder reges Interesse zeigen. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt Die Landesgeschäftsstelle empfiehlt grundsätzlich, in den Fällen, in denen Schäden an Wegen festgestellt werden, die eine bestimmungsgemäße Benutzung nicht ermöglichen, unverzügliche Sperrungen in Abstimmung mit den zuständigen unteren Forst- bzw. Landwirtschaftsämtern vorzunehmen. Ansprüche an die Verkehrssicherungspflichten können auch auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen für die Erweiterung des Benutzerkreises (z. B. Radfahrer) entstehen. Stellenausschreibung Die Gemeindeverwaltung Sollstedt beabsichtigt, zum eine befristete (voraussichtlich 2 Jahre) Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 v. H. (24 Std.) der tariflichen Arbeitszeit für den Tätigkeitsbereich Allgemeine Verwaltung mit einem/r Sachbearbeiter/in zu besetzen. Hohe Leistungsbereitschaft, persönliches Engagement, sicheres Auftreten, Kreativität, Flexibilität, Zuverlässigkeit sowie Freundlichkeit werden vorausgesetzt. Aufgrund der dieser Stelle zugeordneten Arbeitsaufgaben müssen die Bewerber/innen über fundierte PC-Kenntnisse (MS Word, MS Works, MS Excel, MS Outlook, MS Internet Explorer) verfügen. Eine Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf (z. B. Kaufmann/frau für Bürokommunikation) sollte vorliegen, eine Ausbildung als Verwaltungs- (fach)angestellte(r) ist nicht zwingend erforderlich. Die Stelle ist nach BAT-O eingruppiert. Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit tabellarischem Lebenslauf, Foto und Zeugniskopien senden Sie bitte bis spätestens 18. Mai 2004 (Posteingang) an die Gemeindeverwaltung Sollstedt Kennwort: Bewerbung Allg. Verwaltung Sollstedt, Am Markt 2. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt A M T L I C H E R T E I L 19

20 Für die vielen Glückwünsche und Blumen, die uns anläßlich der Eröffnung unserer Filiale überbracht wurden möchten wir uns auf diesem Weg ganz herzlich bedanken. Ihre Unsere frischen Backwaren erhalten Sie in Wülfingerode, Karl-Marx-Str. 68 Telefon / und in unserer Filiale in SOLLSTEDT H.-Kasseler-Str. 51 Telefon / Information an unsere Vereine über geänderte Vergütungssätze der GEMA Die GEMA hat mitgeteilt, dass zum 01. Januar 2004 die Vergütungssätze U-VK, M-U, T, R, FS und W-T 1 geändert worden sind. Eine Broschüre mit den neuen Tarifen der GEMA liegt in der Gemeindeverwaltung, Zimmer 8, zu den üblichen Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus. gez. J. Hohberg, Bürgermeister Sollstedt Bearbeitung lfd. Geschäftsvorfälle lfd. Lohnabrechnungen betriebswirtschaftliche Beratung Bürodienstleistungen Dorina Kucharski Betriebswirtin d. Hw., selbständige Buchhalterin REHUNGEN Hauptstraße 70 Tel / , Fax kucharski@datac.de Bürgerinitiative Sollstedt (BIS) Wir erinnern nochmals an unseren Aufruf! Am Samstag, dem 08. Mai 2004 findet in der Zeit von 9.00 bis Uhr ein Arbeitseinsatz auf dem Sportplatz an der Schule Sollstedt statt. Es ist eine große Chance schon in diesem Jahr auf dem Sportplatz kleineren Sanierungen durchzuführen, so dass der Schulsport und andere sportliche Aktivitäten für unsere Kinder gefahrlos durchgeführt werden können. Dazu brauchen wir dringend Ihre Unterstützung! Sie helfen uns, wenn Sie am etwas Zeit, viel guten Willen und auch geeignetes Werkzeug mitbringen könnten. Arbeitsgeräte, wie Rasentrimmer, Benzinrasenmäher, Hacken, Schaufeln, Harken, Eimer, Schubkarren u. ä. werden dazu benötigt. Da am ein Fußballspiel unserer Sportfreunde aus Wülfingerode stattfindet, ist der Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes so gewählt worden. Es wäre wünschenswert, wenn Sie Ihre Teilnahme am Arbeitseinsatz vorab kurz telefonisch oder persönlich einer der nachstehenden Personen mitteilen würden: Martina Stachowski (Tel. priv oder / ), Vors. BIS-Fraktion Steffen Paul (Tel. priv.: od / ) Vors. des FV Schule e. V. Uwe Lengfeld (Tel. priv.: od / ) Vorstandsmitgl. VfB Friedetal e. V. gez. M. Stachowski, Fraktionsvors. BIS SPRUCH der AUSGABE Die kürzesten Wörter, nämlich ja und nein, erfordern das meiste Nachdenken. - Phytagoras - 20

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat. Gemeinde Allmendingen Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats,

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