Änderung der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) betreffend

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente, dei Trasporti, dell Energia e delle Comunicazioni U V E K E T E C A T E C Änderung der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) betreffend ozonschichtabbauende Stoffe in der Luft stabile Stoffe Änderung der Luftreinhalte-Verordnung Erläuterungen

2 Inhalt Seite 1. Übersicht 1.1 Ozonschichtabbauende Stoffe In der Luft stabile Stoffe Luftreinhalte-Verordnung 3 2. Beschreibung der Änderungen nach Bereich 2.1 Ozonschichtabbauende Stoffe Ausgangslage Prinzipien, Grundlagen und Wirkungen der vorgeschlagenen Änderungen Vergleich mit anderen Regelungen Erläuterung der Änderungen im Detail 8 Anhang 3.4 Ozonschichtabbauende Stoffe 8 Anhang 4.9 Druckgaspackungen 10 Anhang 4.11 Kunststoffe 10 Anhang 4.14 Lösungsmittel 10 Anhang 4.15 Kältemittel In der Luft stabile Stoffe Ausgangslage Prinzipien, Grundlagen und Wirkungen des schweizerischen Regelungsvorschlags Vergleich mit anderen Regelungen Erläuterung der Änderungen im Detail 20 Anhang 3.5 In der Luft stabile Stoffe 20 Anhang 4.9 Druckgaspackungen 24 Anhang 4.11 Kunststoffe 24 Anhang 4.14 Lösungsmittel 24 Anhang 4.15 Kältemittel 25 Anhang 4.16 Löschmittel Luftreinhalte-Verordnung 26 s:\daten\verordnungen\stov\modif montréal_kyoto 2001\dossier pour transmission detec\rapport sur modif osubst _de.doc / 18/12/01

3 1 Übersicht Der vorliegende Änderungsentwurf betrifft zwei verschiedene Bereiche des Umweltschutzes, nämlich den Schutz der Ozonschicht und die Bekämpfung von Klimaänderungen. Die Anwendungsgebiete der beiden Gruppen von synthetischen Stoffen, deren Einsatz reglementiert werden soll, decken sich jedoch weitgehend und werden durch dieselben Anhänge der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) geregelt. Eine beide Stoffgruppen umfassende Änderung erscheint daher sinnvoll. Allerdings bestehen bedeutende Unterschiede in Bezug auf die Art der Reglementierung: Während der Schutz der Ozonschicht auf einem vollständigen Verbot ozonschichtabbauender Stoffe beruht, handelt es sich bei den hier vorgeschlagenen Massnahmen zur Bekämpfung von Klimaänderungen um eine präventive Beschränkung des Einsatzes gewisser Stoffe mit Klima-Erwärmungspotenzial, die durch eine Emissionskontrolle ergänzt wird. 1.1 Ozonschichtabbauende Stoffe Um die 1997 und 1999 beschlossenen Änderungen des Montrealer Protokolls (nachstehend Protokoll), die demnächst den beiden Kammern des eidgenössischen Parlaments im Hinblick auf die Ratifizierung vorgelegt werden, zu erfüllen und um bestehende Lücken in der derzeitigen Fassung zu schliessen, wird vorgeschlagen, folgende Elemente in die StoV aufzunehmen: Ein allgemeines Verbot einer weiteren Substanz, nämlich Bromchlormethan, die Einführung eines Systems zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für durch das Protokoll geregelte Stoffe, ein allgemeines Verbot der Herstellung von sowie des Handels mit ozonschichtabbauenden Stoffen. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen (wie zum Beispiel für die Verwendung zu Analyse- und Versuchszwecken) soll dieses Verbot für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Trichlorethan und Methylbromid gleichzeitig mit dieser Änderung der Stoffverordnung in Kraft treten (2003), beziehungsweise bis 2015 für die teilweise halogenierten FCKW (HFCKW). Ein Ausfuhrverbot für Gegenstände (Geräte und Anlagen), die mit in der Schweiz verbotenen ozonschichtabbauenden Stoffen betrieben werden. Dieses Verbot betrifft in erster Linie den Bereich der Kälte- und Klimatechnik und soll dazu beitragen, der Abhängigkeit der Entwicklungsländer von FCKW ein Ende zu setzen. Das Verbot, Einrichtungen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik ab dem Inkrafttreten der Änderungen mit FCKW zu versorgen; ab 2015 wird dieses Verbot auch auf HFCKW ausgedehnt. Diese Bestimmungen erfordern gewisse Änderungen in den Anhängen 3.4 (Ozonschichtabbauende Stoffe), 4.11 (Kunststoffe), 4.14 (Lösungsmittel) und 4.15 (Kältemittel). Damit wird eine Reihe von Massnahmen, die in den betreffenden Industrie- und Gewerbebranchen bereits weitgehend umgesetzt sind, in der StoV verankert. Die Bestimmungen sind mit den geltenden europäischen Vorschriften kompatibel und versetzen die Schweiz in die Lage, alle im revidierten Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb der festgelegten Fristen zu 1

4 erfüllen. Die Schweiz beteiligt sich damit aktiv am Kampf gegen den Abbau der Ozonschicht, insbesondere dank den Anstrengungen zur Entwicklung von Ersatztechnologien. 1.2 In der Luft stabile Stoffe 1992 hat die internationale Staatengemeinschaft das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und 1997 das Protokoll von Kyoto verabschiedet, welche auf eine Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielen. Zu diesen Gasen zählt auch eine Gruppe von synthetischen fluorierten Stoffen, die alle eine sehr hohe Stabilität in der Luft und ein besonders grosses Klima-Erwärmungspotenzial aufweisen. Diese Stoffe werden im Folgenden als in der Luft stabile Stoffe bezeichnet. Diese Substanzen, die grösstenteils erst seit kurzer Zeit auf dem Markt sind und primär als Ersatzstoffe für ozonschichtabbauende Stoffe angeboten werden, tragen zurzeit lediglich mit einem oder zwei Prozent zur menschenverursachten Verstärkung des Treihauseffekts bei. Allerdings steigen der Verbrauch und die Emissionen dieser Stoffe rapide an. Zahlreiche Untersuchungen neueren Datums 1 sowie verschiedene internationale Seminare 2 haben zur Erkenntnis geführt, dass eine Reglementierung dieser Substanzen zweckmässig ist, zumal in den meisten Fällen technische Alternativen mit vorteilhafter Ökobilanz zur Verfügung stehen und häufig bereits angewendet werden. Wo dies nicht der Fall ist, können Massnahmen zur Emissionsverringerung ergriffen werden. Mit einer Regelung des Einsatzes von in der Luft stabilen Stoffen zum jetzigen Zeitpunkt, da Verbrauch und Emissionen noch gering sind, kann unter anderem dem im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip (Art. 11) Rechnung getragen werden. Der Einsatz dieser Stoffe wird auf Anwendungen beschränkt, in denen zurzeit keine Alternativen verfügbar sind. Es ist ein Signal an die betroffenen Industrie- und Gewerbebranchen, innerhalb nützlicher Frist geeignete strategische Entscheidungen zu treffen und so die wirtschaftlichen Kosten, die verspätete restriktive Massnahmen und umfangreiche Anpassungen nach sich zögen, möglichst zu verringern. Ferner steht dieses Vorgehen im Einklang mit einer Integrierten Produktepolitik, welche die Markteinführung von Produkten fördert, die während ihres gesamten Lebenszyklus minimale Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die vorgeschlagene Regelung verfolgt drei Hauptziele: Der Einsatz von in der Luft stabilen Stoffen wird auf Verwendungszwecke beschränkt, in denen diese Stoffe nicht ersetzt werden können oder in denen sie gegenüber möglichen Alternativen einen eindeutigen ökologischen Vorteil aufweisen. Die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen aus zugelassenen Verwendungszwecken werden so weit als möglich reduziert. 1 - Reduction of the emissions of HFC's, PFC's and SF6 in the European Union, ECOFYS, Emissions and reduction potentials of HFCs, PFCs and SF 6 in Germany, Öko-recherche, Ways of reducing consumption and emissions of HFCs, PFC, and SF 6, Danish Technological Institute, Joint IPCC / TEAP meeting on options for the limitation of emissions of HFCs and PFCs, proceedings, Joining European efforts to limit emissions of HFCs, PFCs and SF 6, workshop proceedings,

5 Die in einzelnen Industriezweigen abgeschlossenen Branchenvereinbarungen im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes werden berücksichtigt. Die Einführung dieser Bestimmungen bedingt die Schaffung eines allgemein gehaltenen zusätzlichen Anhangs 3.5 (In der Luft stabile Stoffe) sowie Änderungen in den Anhängen 4.9 (Druckgaspackungen), 4.11 (Kunststoffe), 4.14 (Lösungsmittel), 4.15 (Kältemittel) und 4.16 (Löschmittel). Auf diese Weise wird die von der Schweiz seit mehreren Jahren verfolgte Politik auf diesem Gebiet in der StoV verankert. Die Schweiz beteiligt sich damit aktiv am Kampf gegen die Klimaänderungen, insbesondere dank den Anstrengungen zur Entwicklung von Ersatztechnologien. In ihren Bemühungen wird sie von zahlreichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Dänemark, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich, Schweden, Vereinigtes Königreich u.a.m.) unterstützt, die ebenfalls verschiedene Massnahmen in diesem Sinne eingeleitet haben. 1.3 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 3 Eine lückenlosen Erfassung der Verwendungszwecke von in der Luft stabilen Stoffen als Lösungsmittel benötigt den Ersatz des Begriffs halogenierte Kohlenwasserstoffe durch halogenierte organische Stoffe. 2. Beschreibung der Änderungen nach Bereich 2.1 Ozonschichtabbauende Stoffe Ausgangslage Im Anschluss an die Unterzeichnung und Ratifizierung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und der Änderungen des Protokolls von London (1990) und Kopenhagen (1992) wurde die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) (SR ) am 14. August 1991 und am 29. November 1995 im Hinblick auf ein schrittweises Verbot der ozonschichtabbauenden Stoffe geändert (starke Einschränkungen ab dem 1. Januar 1992, praktisch vollständige Eliminierung der FCKW, des CCl 4 und des CH 3 CCl 3 auf Ende 1995 und der HFCKW und der Halone auf Ende 2001 beziehungsweise auf Ende 2002). Der damals vorgesehene Zeitplan ist im Grossen und Ganzen eingehalten worden: Was die FCKW betrifft, so ist der Verbrauch, der t überstieg, bis 2000 auf weniger als 70 t zurückgegangen, die namentlich für die Wartung gewisser Anlagen der Kälte- und Klimatechnik verwendet werden. Dank der optimierten Wiederverwertung der in diesen Anlagen eingesetzten Mengen FCKW können der noch bestehende Jahresbedarf weitgehend gedeckt und jährlich mehr als 100 t FCKW-Abfälle vernichtet werden. Was die Halone betrifft, so ist deren Import seit Ende 1991 verboten, und die bestehenden Anlagen können bis Ende 2002 mit rezyklierten Halonen aus der Schweiz versorgt werden. Was schliesslich die teilweise halogenierten FCKW (HFCKW) anbelangt, deren Verbrauch 1993 ca t betrug, so ist ihr Einsatz ab 2002 auf bestehende Installationen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik beschränkt. Der Verbrauch dieser Stoffe konnte bis 2000 auf 280 t gesenkt werden. Methylbromid, ein Schädlingsbekämpfungsmittel mit breitem Anwendungsbereich, darf in der 3 SR

6 Schweiz lediglich zur Desinfektion von Räumen und Einrichtungen, namentlich im Bereich der Nahrungsmittelindustrie, eingesetzt werden, während es im Ausland in grossen Mengen zur Sterilisierung gewisser landwirtschaftlich genutzter Böden verwendet wird. Der jährliche Verbrauch von Methylbromid in der Schweiz ist zwischen 1989 und 1999 von 42 t auf 20 t zurückgegangen. Anlässlich ihrer Tagungen von 1997 in Montreal und von 1999 in Beijing haben die Vertragsparteien zwei neue Änderungen des Protokolls beschlossen, deren Ratifizierung durch die Schweiz derzeit vorbereitet wird. Mit diesen beiden Änderungen, die in den Anwendungsbereich der Stoffverordnung fallen, werden im Wesentlichen folgende Verpflichtungen neu in das Protokoll aufgenommen: Die Änderung von Montreal (1997) dehnt das Verbot des Handels mit geregelten Stoffen mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Protokolls sind, auf das Methylbromid aus. Dieses Verbot gilt bereits für alle anderen durch das Protokoll geregelten Stoffe. verpflichtet alle Vertragsparteien, innerhalb von drei Monaten, nachdem die entsprechende Änderung für den jeweiligen Staat in Kraft getreten ist, ein System zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für neue, gebrauchte, recyklierte und aufgearbeitete geregelte Stoffe (FCKW, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Trichlorethan, HFCKW und Methylbromid) einzuführen. Diese Bestimmung wurde als notwendig erachtet, um den illegalen Handel mit geregelten Stoffen zu unterbinden. führt ab 2004 eine Plafonierung der HFCKW-Produktion ein. Da in der Schweiz keine HFCKW hergestellt werden, hat diese Bestimmung keine materiellen Konsequenzen für die Schweiz. Die Änderung von Beijing (1999) sieht ab 2002 ein Verbot der Produktion und des Verbrauchs des neu vom Protokoll erfassten Bromchlormethans vor. Untersuchungen neueren Datums haben ergeben, dass diese Substanz ein erhebliches Ozonabbaupotenzial besitzt. dehnt die Verpflichtung zur Mitteilung der jährlichen Produktions- und Verbrauchsdaten auf das Bromchlormethan aus. Diese Bestimmung gilt systematisch für alle durch das Protokoll geregelten Stoffe. dehnt das Verbot des Handels mit geregelten Stoffen mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Protokolls sind, auf die HFCKW und das Bromchlormethan aus. Wie bereits erwähnt, gilt diese Bestimmung systematisch für alle durch das Protokoll geregelten Stoffe. verpflichtet die Vertragsparteien, dem Sekretariat statistische Daten über die jährliche Menge Methylbromid, die in Quarantänefällen und zur Behandlung von Waren vor dem Transport verwendet wird, zu übermitteln. Da diese Verwendungszwecke für Methylbromid als Ausnahme gelten, werden die eingesetzten Mengen dieses Stoffes nicht im Rahmen des Protokolls erfasst. Die Erfahrungen der letzten Zeit haben gezeigt, dass das Protokoll hier eine erhebliche Lücke aufweist, entfallen doch rund 25% des Verbrauchs von Methylbromid auf diese Verwendungszwecke. Über eine Reglementierung dieser besonderen Verwendungszwecke konnte indes keine Einigung erzielt werden, und so 4

7 erschien es notwendig, zumindest eine Mitteilungspflicht über die Verbrauchsdaten einzuführen. Der Grossteil dieser Verpflichtungen wird durch die geltenden Bestimmungen der Stoffverordnung bereits abgedeckt. Um auch die übrigen Verpflichtungen erfüllen zu können, ist eine Änderung dieser Verordnung nötig. Schliesslich sind bei der Umsetzung der Stoffverordnung verschiedene Lücken zu Tage getreten, die es zu schliessen gilt. Insbesondere das Fehlen eines Einfuhrverbots für FCKW und HFCKW als Chemikalien und Kältemittel droht es der Schweiz zu verunmöglichen, die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls zu gewährleisten Prinzipien, Grundlagen und Wirkungen der Änderungen Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf folgende Elemente: Ein allgemeines Verbot einer weiteren Substanz, nämlich Bromchlormethan: Das Ozonabbaupotenzial von Bromchlormethan ist mit 0,15 höher als jenes von Trichlorethan und von HFCKW 141b. Es handelt sich dabei um eine als Lösungsmittel verwendete Substanz, die als Ersatz für bereits geregelte Stoffe angeboten und die in der Schweiz und weltweit noch relativ selten verwendet wird. Ein vollständiges und sofortiges weltweites Verbot dieses Stoffes stellt demnach die einfachste Lösung dar. Die Einführung eines Systems zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für durch das Protokoll geregelte Stoffe: Im Anschluss an die weltweite Einführung von Importbeschränkungen für ozonschichtabbauende Stoffe hat der illegale Handel mit solchen Stoffen international zugenommen. Um das Volumen der Importe und Exporte besser abschätzen zu können und um die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren zu erleichtern, haben die Vertragsparteien des Protokolls die verpflichtende Einführung nationaler Systeme zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen beschlossen. Die Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen bleibt den zuständigen nationalen Behörden überlassen. Die Verschärfung der Bestimmungen betreffend Methylbromid, unter anderem ein Verbot dieses Stoffes ab 2003: Methylbromid, ein auch für den Menschen hochgiftiges Schädlingsbekämpfungsmittel, wird zur Sterilisierung von Verarbeitungs- und Lagereinrichtungen für gewisse Nahrungsmittel verwendet und in zahlreichen Ländern, nicht jedoch in der Schweiz, zur Sterilisierung landwirtschaftlicher Böden eingesetzt. Methylbromid besitzt ein hohes Ozonabbaupotenzial (0,6 Mal so hoch wie jenes der FCKW). Angesichts dieser äusserst negativen Eigenschaften und der Tatsache, dass mehrere landwirtschaftliche Ersatzprodukte und techniken zur Verfügung stehen, ist ein baldiges Verbot dieses Stoffes realistisch, und die Vertragsparteien haben deshalb die Frist für die Inkraftsetzung des Verbots verkürzt. Das Verbot der Einfuhr von und des Handels mit FCKW ausser in jenen Fällen, in denen durch die Vertragsparteienkonferenz eine Ausnahme beschlossen wird (wie z.b. die Ver- 5

8 wendung zu Analyse- und Versuchszwecken) sowie das Verbot, Installationen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik mit FCKW zu versorgen: Die Vorschriften der StoV bezüglich der FCKW sehen in erster Linie eine Einschränkung des Einsatzes dieser Stoffe vor und werden seit mehr als 10 Jahren erfolgreich angewendet. Dabei sind, besonders im Hinblick auf den Bereich der Kältetechnik, gewisse Lücken zu Tage getreten. Es gilt diese Lücken zu schliessen und ein klares und eindeutiges Signal an die betroffenen Kreise in der Schweiz auszusenden, zumal auch die Europäische Union bereits auf den 1. Oktober 2000 ein diesbezügliches Verbot erlassen hat. Die Inkraftsetzung analoger Bestimmungen für teilweise halogenierte FCKW (HFCKW) bis 2015: In fünfzehn Jahren dürfte sich der HFCKW-Markt sowohl in der Schweiz als auch europaweit in einer ähnlichen Situation befinden wie der FCKW-Markt heute. Um einen Anstieg der dem Protokoll zuwiderlaufenden Einfuhren und des Einsatzes dieser Stoffe zu verhindern, werden die für die FCKW geltenden Bestimmungen ab 2015 auf die HFCKW ausgedehnt. Diese Vorschriften stehen ebenfalls mit der europäischen Regelung im Einklang. Das Ausfuhrverbot für Gegenstände (einschliesslich Geräte und Installationen), die mit in der Schweiz verbotenen ozonschichtabbauenden Stoffen betrieben werden: Als Grundlage für dieses Verbot dient eine neue Bestimmung des Protokolls, die unter anderem für kälte- und klimatechnische Einrichtungen aus zweiter Hand gilt, die mit FCKW betrieben werden. Diese Bestimmung wurde auf Initiative der Entwicklungsländer eingeführt und soll verhindern, dass die Abhängigkeit der Entwicklungsländer von den FCKW, die vom Verkauf von mit FCKW arbeitenden Anlagen aus Industrieländern herrührt, verlängert wird. Um die Konformität mit den Regeln der WTO sicherzustellen, soll diese Bestimmung nur für Länder gelten, die offiziell erklärt haben, selbst keine solchen Anlagen herzustellen. Eine Liste dieser Staaten wird vom Sekretariat auf dem neuesten Stand gehalten. Die Schweiz ist jedoch nicht gewillt, ihre Altlasten in Form von künftigen Sonderabfällen zu exportieren. Angesichts der vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten für solche Einrichtungen und der geringen Bedeutung dieses Marktes in der Schweiz, aber auch in Anbetracht des hohen verwaltungstechnischen Aufwandes, der durch eine differenzierte Umsetzung dieser Bestimmung entstehen würde, wird vorgeschlagen, sie in Form eines einfachen Verbots in der Verordnung zu verankern Vergleich mit anderen Regelungen Wie aus der Tabelle 1 deutlich wird, will die Schweiz ihre Gesetzgebung auf dem Gebiet des Schutzes der Ozonschicht an die neuesten Bestimmungen des Montrealer Protokolls anpassen und dabei die Kompatibilität mit der geltenden Regelung in der Europäischen Union sicherstellen. 6

9 Tabelle 1. Vergleich der schweizerischen Gesetzgebung mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Montrealer Protokoll Stoffe und Anwendungsbereiche FCKW Alle Anwendungen HFCKW Druckgaspackungen (Spraydosen) Schweiz heutige Lage Import/Export von Stoffen und Produkten aus/nach anderen Vertragsparteien des Protokolls erlaubt Herstellungs- und Importverbot für Lösungsmittel, Druckgaspackungen Schaumstoffe und Löschmittel Schweiz Vorschlag Allgemeines Import-, Export-, Herstellungsund Verwendungsverbot ab Inkrafttreten der Änderung Europäische Union Allgemeines Verkaufs- und Verwendungs-verbot mit Ausnahme medizinischer oder militärischer Verwendungszwecke seit Anwendungsverbote Verboten Keine Änderung Allgemein ab Lösungsmittel Verboten Keine Änderung alle Verwendungszwecke ausser Präzisionsreinigung in Luft- und Raumfahrt Kältemittel Verbot für neue Einrichtungen ab Schaumstoffe: Verbot von: - Allen weichen Schaumstoffen seit Sterilisierungsgase - Allen Isolierschaumstoffe seit Verwendung von Integralschaumstoffen zur Erhöhung der Motorfahrzeugsicherheit nicht eingeschränkt Import neuer HFCKW ab verboten Unterhalt mit HFCKW ab verboten Verbot von Integralschaumstoffen ab Inkrafttreten der Änderung ( ) Allgemein ab Verboten Keine Änderung Seit Allgemein in neuen Einrichtungen ab , ausser: feste Klimaanlagen mit Leistung < 100 kw; feste Klimaanlagen / Umkehr-Wärmepumpen Allgemein, inkl. Unterhalt mit neuen HFCKW ab Allgemein, inkl. Unterhalt mit recyklierten HFCKW ab Weiche Schaumstoffe, Integralschaumstoffe zur Erhöhung der Sicherheit und Isolierschaumstoffe aus PE seit XPS-Isolierschaumstoffe ausser zur Isolation im Transportbereich ab PUR-Schaumstoffe für Geräte, Füllungen und weiche Verkleidungen ausser zur Isolation im Transportbereich ab Alle PUR-Schaumstoffe inkl. Sprays ab Montrealer Protokoll Nationaler Verbrauch und Produktion seit auf Null reduziert Verbrauchs-verminderung: 35% bis % bis % bis ,5% bis % bis Produktion: Ab Einfrieren auf dem Niveau von

10 Stoff und Anwendungsbereich Schweiz heutige Lage Schweiz Vorschlag Europäische Union Montrealer Protokoll Methylbromid Pestizid Bewilligung gemäss Giftverordnung obligatorisch Verbot des Imports und der Verwendung zu diesem Zweck ab Anwendungen wenn nötig durch Ausnahmebewilligung Verkaufsverbot ab ; Verwendungsverbot ab Ausschliesslich in Quarantänefällen und vor dem Transport. Verbrauchs- und Produktionsverminderung: - 50% bis % bis % bis Ausnahmen für Quarantänefälle und vor dem Transport Bromchlormethan Vollständiges Verbot ab Inkrafttreten der Änderung Verbrauch und Produktion: - 100% bis Erläuterung der Änderungen im Detail Anhang 3.4 Ozonschichtabbauende Stoffe Ziffer 1 Begriffe Das Bromchlormethan wird der Liste der Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, hinzugefügt. Der neu in die Verordnung eingeführte Begriff der regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffe wird definiert. Ziffer 2 Verwendung Um die neuen Bestimmungen des Montrealer Protokolls auf möglichst klare Weise zu integrieren, musste dieser Anhang anstatt wie bisher nach der Art der Reglementierung neu nach dem Gesichtspunkt der geregelten Tätigkeiten (Verwendung, Herstellung, Ein- und Ausfuhr) gegliedert werden. Das grundsätzliche Verbot dieser Tätigkeiten wird durch eine Reihe von Ausnahmen gelockert, die als Liste der erlaubten Tätigkeiten zu betrachten sind. Mit dieser Neugliederung soll nicht zuletzt die Übersichtlichkeit des Textes verbessert werden. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Verwendungsverbot ist folgendes anzumerken: Im Rahmen des Protokolls ist lediglich die Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen als Zwischenprodukt für die vollständige chemische Umwandlung zugelassen. Die bislang gewährte allgemeine Ausnahme für Forschungszwecke wird durch eine Bestimmung des Protokolls auf eine gewisse Zahl von Verwendungszwecken eingeschränkt, für die noch keine Alternative besteht. Die Liste der verbotenen Verwendungszwecke wird durch das Bundesamt laufend aktualisiert. 8

11 Die Ausnahme für die Verwendung von Methylbromid wird in eine bis zum geltende Übergangsbestimmung umgewandelt. In den Jahren 2003 und 2004 unterliegt die Verwendung dieses Stoffes einer Ausnahmebewilligung. Damit kann eine neue Bestimmung des Protokolls umgesetzt werden, die bis 2003 eine Senkung des Verbrauchs gegenüber 1989 um 70% sowie ein vollständiges Verbot ab 2005 vorsieht. Ziffer 3 Herstellung Hinsichtlich der Herstellung erfährt die Verordnung keine materielle Änderung. Ziffer 4 Einfuhr Die Einfuhr ozonschichtabbauender Stoffe ist lediglich für in der Schweiz erlaubte Verwendungszwecke gestattet. Dabei wird regenerierten Stoffen der Vorzug gegeben. Gemäss einer neuen Bestimmung des Protokolls setzt die Bewilligung von Einfuhren den Erwerb einer Einfuhrlizenz voraus, die im Rahmen eines unter Ziffer 413 beschriebenen Verfahrens erteilt wird. Mit diesem Lizenzsystem soll in erster Linie die Kontrolle des grenzüberschreitenden Handels mit geregelten Stoffen erleichtert werden. Das Lizenzsystem bildet den Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und den betroffenen Branchen im Hinblick auf die Umsetzung des Protokolls in der Schweiz. Bei der Ausarbeitung des Systems wurde deshalb das Schwergewicht auf die Durchführbarkeit gelegt, ohne dabei jedoch die Wirksamkeit des Systems zu schmälern. Die schweizerische Regelung der Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe ist so restriktiv, dass eine allfällige Kontingentierung der Einfuhren überflüssig erscheint. Konkret bedeutet dies, dass jedem Unternehmen, das um eine Bewilligung für Ein- und Ausfuhren im Rahmen der StoV ansucht, eine ein Jahr gültige Lizenz ausgestellt wird. Die Lizenznummer muss auf sämtlichen Zollerklärungen angegeben werden. Die Einfuhr ohne Angabe einer Lizenznummer ist verboten. Dieses Lizenzsystem setzt eine zollamtliche Kontrolle voraus. Im Hinblick auf die Importe wird ein Verfahren eingeführt, das jenem für die Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung im Agrarbereich 4 weitgehend entspricht. Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft die auf den Zolldeklarationen angegebene Lizenznummer und leitet die vorhandenen Daten, die für die Überwachung des Lizenzsystems erforderlich sind, an das Bundesamt weiter. Laut Art. 53 der StoV ist sie befugt, Waren an der Grenze zurückzuweisen oder zurückzubehalten, die Bestimmungen gemäss Anhang 3.4 der StoV bezüglich der Einfuhr nicht entsprechen. Ziffer 5 Ausfuhr Da die Schweiz keine ozonschichtabbauende Stoffe herstellt, werden solche Stoffe nur in äusserst seltenen Fällen exportiert. Überdies fällt die Ausfuhr von recyklierten Stoffen in den Geltungsbereich der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen 5. Im Unterschied zur Einfuhrlizenz hingegen ist die Ausfuhrlizenz nur für eine einzige Exporttransaktion gültig. Zwar muss die Nummer der Ausfuhrlizenz ebenfalls auf der Zollerklärung vermerkt werden, hingegen wurde aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine zollamtliche Kontrolle an der 4 AEV SR VVS SR

12 Grenze verzichtet. Die Kontrolle erfolgt im Nachhinein durch das Bundesamt auf der Grundlage der von der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Informationen. Die Einführung eines Ausfuhrverbots für Gegenstände, für deren Gebrauch in der Schweiz verbotene Stoffe notwendig sind, ist unter Punkt dargelegt. Ziffer 7 Übergangsbestimmungen In Bezug auf die HFCKW wird der Grossteil der bestehenden Verwendungszwecke durch die Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 geregelt. Ein rasches Verbot der nicht aufgeführten Verwendungszwecke ist für die Schweiz aus technischer und wirtschaftlicher Sicht unproblematisch. Das Einfuhrverbot tritt für neu hergestellte Stoffe 2010 und für regenerierte Stoffe 2015 in Kraft, gleichzeitig mit den entsprechenden europäischen Regelungen. Einfuhr und Verbrauch von Methylbromid werden ab 2003 verboten. Bis zu diesem Jahr sieht das Montrealer Protokoll eine Senkung des Verbrauchs dieses Stoffes um 70% im Vergleich zu 1989 vor. Bis Ende 2004 können mittels Ausnahmebewilligungen im Rahmen der durch das Protokoll erlaubten Mengen für die Schädlingsbekämpfung gemäss Art. 35 der Giftverordnung Ausnahmen vom Einfuhr- und Verwendungsverbot dieses Stoffes gewährt werden. Damit soll der Übergang zu anderen Techniken erleichtert werden. Ab dem Jahr 2006 werden eventuelle weitere Ausnahmebewilligungen durch die Vertragsparteien des Protokolls genehmigt werden müssen. Anhang 4.9 Druckgaspackungen Abgesehen von der Streichung einer hinfällig gewordenen Übergangsbestimmung wird dieser Anhang in Bezug auf ozonschichtabbauende Stoffe nicht geändert. Anhang 4.11 Kunststoffe Die einzigen Änderungen im Hinblick auf ozonschichtabbauende Stoffe betreffen die Aufhebung von Ausnahmen in Bezug auf - vor 1994 hergestellte Geräte mit FCKW-haltigen Schaumstoffen, und - in Motorfahrzeugen verwendete Integralschaumstoffe im Zusammenhang mit der Anpassung der Verordnung an das europäische Recht, welches diesen Verwendungszweck erst seit dem 1. Oktober 2000 verbietet, sowie die Aufhebung von Übergangsbestimmungen bezüglich verstrichener Fristen und der vorgängig erwähnten Ausnahme. Anhang 4.14 Lösungsmittel Die einzigen Änderungen in diesem Anhang bezüglich des Schutzes der Ozonschicht betreffen die Aufhebung von Übergangsbestimmungen, die 1993, 1994 bzw abgelaufen sind. Anhang 4.15 Kältemittel Einige der im folgenden dargelegten Bestimmungen beziehen sich speziell auf ozonschichtabbauende Kältemittel (Ziff. 1, 21, 22 und 6), während die anderen (Ziff. 24, 25, 3, 4 und 5) allgemeinerer Natur und unter anderem auch auf in der Luft stabile Kältemittel anwendbar 10

13 sind. Der Einfachheit halber werden die letzteren nur an dieser Stelle erläutert und unter Punkt nicht wieder aufgegriffen. Ziffer 1 Begriffe Der Begriff der ozonschichtabbauenden Kältemittel wird definiert und jener der Abgabe präzisiert. Ziffer 2 Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Abgabe Ziffer 21 Verbote Um die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls durch die Schweiz zu gewährleisten und den Text des Anhangs 4.15 an die anderen Anhänge bezüglich der ozonschichtabbauenden Stoffe (4.9, 4.11, 4.14, 4.16) anzupassen, werden Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe von ozonschichtabbauenden Kältemitteln verboten. Das Herstellungs- und Einfuhrverbot für Geräte und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrieben werden, wird auf die Ausfuhr und die Abgabe ausgedehnt. Diese Erweiterung ist auf eine neue Regelung im Protokoll zurückzuführen, welche den Export von FCKW-haltigen Geräten und Anlagen einschränkt (vgl. Kapitel 2.1.2). Ziffer 22 Ausnahmen Für Geräte und Anlagen, die zu einem privaten Haushalt gehören, sowie für vor dem hergestellte Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit HFCKW enthalten, wird eine Ausnahme eingeführt. Hingegen werden die Ausnahmen gemäss Buchstaben a, c, d und e des geltenden Textes aufgehoben, da die Frist von mindestens 5 Jahren, während der diese Ausnahmen gegolten haben, für die Umstellung auf Systeme, die ohne ozonschichtabbauende Kältemittel arbeiten, ausreichend sein sollte. Ziffer 23 Information der Abnehmer und der Fachleute Art und Menge des verwendeten Kältemittels müssen vom Hersteller dauerhaft, sichtbar und verständlich auf den Geräten bzw. den Anlagen angegeben werden, um Verwechslungen bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten zu vermeiden. Zudem müssen Hersteller und Händler von Kühlgeräten die Abnehmer über das im Gerät enthaltene Kältemittel informieren. Ziffer 24 Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln Um die aus halbvollen Einwegverpackungen herrührenden Emissionen einzuschränken, dürfen mehr als 100 g Kältemittel nur in Mehrwegbehältern abgegeben werden. Falls der Abnehmer die betreffenden Kältemittel im Sinne der VFBK (SR ) handhaben muss, darf die Abgabe nur gegen Vorweisen eines Fachbewilligungsausweises für den Umgang mit Kältemitteln erfolgen. Damit soll die unsachgemässe Handhabung dieser Stoffe durch Personen ohne entsprechende Ausbildung unterbunden werden. Ziffer 3 Verwendung Beim Umgang mit Kältemitteln gilt der Grundsatz, dass die Umwelt durch diese Stoffe nicht gefährdet werden darf. 11

14 Es wird ein allgemeines Verbot für das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen eingeführt; damit sollen allfällige Lücken bei der Umsetzung des Protokolls geschlossen werden. In der Europäischen Union gilt ein solches Verbot seit dem 1. Oktober Jahre nach dem internationalen Verbot der FCKW und 8 Jahre nach dem Verbot des Einsatzes von FCKW in neuen Anlagen und Geräten in der Schweiz findet diese Bestimmung nun auch Eingang in die schweizerische Gesetzgebung. Beim Auswechseln der Kältemittel oder der Anlagen gilt es, neueste technologische Errungenschaften, etwa in Bezug auf die Dichtigkeit oder die Energieeffizienz von Anlagen, anzuwenden. Im Hinblick auf die HFCKW wird eine Übergangsbestimmung eingeführt (vgl. weiter oben). Um den Fachpersonen, den Inhabern von Geräten und den zuständigen Behörden Informationen über die Geschichte von Kälteanlagen in die Hand zu geben, wird vorgeschlagen, für alle Geräte und Anlagen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, ein Wartungsheft zu führen. Dieses Wartungsheft soll Aufschluss über Art und Umfang der Arbeiten bieten, die an einer Anlage durchgeführt worden sind. Die vorgeschlagene Untergrenze von 3 kg gilt bereits in anderen europäischen Ländern, z.b. in Frankreich und in den Niederlanden. Sowohl bei stationären als auch bei mobilen Kühlgeräten und -anlagen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, muss bei jedem Eingriff oder jeder Wartung, mindestens aber einmal im Jahr, eine Dichtigkeitskontrolle durchgeführt werden. Mit dieser Massnahme soll das Entweichen von Kältemitteln so weit als möglich verhindert werden. Wird eine Undichtigkeit festgestellt, so muss diese umgehend behoben werden. Die Einführung einer regelmässigen Kontrolle sollte keine grösseren Schwierigkeiten verursachen. Einerseits ist sie im europäischen Reglement für Geräte und Anlagen (CE) No. 2037/2000 enthalten; andererseits wird sie von einigen Automarken auf freiwilliger Basis bereits durchgeführt. Ziffer 4 Entsorgung Keine inhaltlichen Änderungen. Ziffer 5 Meldepflicht Damit die für die Umsetzung der StoV zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen können, müssen Inhaber von Anlagen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, die Behörden darüber informieren. Die Fachfirmen müssen Inhaber solcher Anlagen über diese Meldepflicht informieren. Ziffer 6 Übergangsbestimmungen Das HFCKW-Verbot tritt für neue Kältemittel am und für regenerierte Kältemittel 2015 in Kraft. 2.2 In der Luft stabile Stoffe Ausgangslage Betroffene Stoffe und internationales Umfeld Im Bewusstsein der grossen Gefahr, die von einer bedeutenden Zunahme des Treibhauseffekts ausgeht, hat die internationale Staatengemeinschaft das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen und anschliessend das Protokoll von Kyoto abgeschlossen. Diese beiden 12

15 Instrumente zielen auf das Verhindern von Klimaänderungen und insbesondere auf eine Verringerung der globalen Treibhausgasemissionen (in einem ersten Schritt um 5% bis 2010 gemessen am Stand von 1990) ab. In diesem Zusammenhang hat sich die Schweiz verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen um 8% zu reduzieren. Neben dem CO 2, dem Methan und dem Distickstoffoxid umfassen die Treibhausgase eine Reihe synthetischer Stoffe, die als gemeinsame Merkmale eine hohe Stabilität in der Atmosphäre und eine sehr starke Treibhauswirkung aufweisen. Sind diese Stoffe erst einmal freigesetzt, so wirken sie über Jahrzehnte oder Jahrhunderte und in gewissen Fällen sogar über Jahrtausende auf die Umwelt ein. Bei diesen Substanzen handelt es sich um teilweise fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW 6 ) und vollständig fluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW 7 ) sowie um Schwefelhexafluorid (SF 6 ). Das Klima-Erwärmungspotenzial dieser Stoffe im Mehrfachen des Klima-Erwärmungspotenzials von CO 2 ausgedrückt liegt für HFKW zwischen 140 und 11'700, für PFKW zwischen 6'500 und 9'200 und für Schwefelhexafluorid (SF 6 ) bei 23'900. Demnach hat ein Kilogramm SF 6 dieselbe Treibhauswirkung wie rund 24 Tonnen CO 2. Seit dem Abschluss des Protokolls von Kyoto sind mit dem Stickstofftrifluorid (NF 3 ) und den fluorierten Ethern neue in der Luft stabile fluorhaltige organische Verbindungen mit hohem Klima-Erwärmungspotenzial auf den Markt erschienen. Aus Gründen der Kohärenz werden die verschiedenen oben genannten Stoffe unter dem Begriff in der Luft stabile Stoffe zusammengefasst. Diese erst seit wenigen Jahren kommerzialisierten Stoffe tragen bislang nur mit einem bis zwei Prozent zur von menschlichen Tätigkeiten herrührenden Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Allerdings wird ein rascher Anstieg des Verbrauchs und der Emissionen dieser Stoffe beobachtet, so dass bis 2010 mit einer Zunahme ihres Beitrags zur Erhöhung des Treibhauseffekts auf 4 bis 5% zu rechnen ist. Nach der Aufnahme der in der Luft stabilen Stoffe in die Liste der vom Protokoll von Kyoto geregelten Gase sind die zuständigen internationalen Expertengruppen mehrmals zusammengetreten, um Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Begrenzung der Emissionen dieser Stoffe in die Atmosphäre zu erörtern. Die Ergebnisse dieser Arbeiten bestätigen, dass eine umfassende Beschränkung der Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen zweckmässig und möglich ist, indem ihre Verwendung eingeschränkt oder, falls sie derzeit nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können, geeignete technische Massnahmen zur Verhinderung von Emissionen und zur fachgerechten Entsorgung ergriffen werden. Die derzeitige Lage bietet eine ideale Gelegenheit, um auf diesem Gebiet tätig zu werden. Es besteht die Möglichkeit, vorbeugend zu intervenieren und den Anstieg der Emissionen dieser in der Luft stabilen Stoffe frühzeitig zu begrenzen. Konkret soll die Verwendung dieser Stoffe auf jene Fälle beschränkt werden, in denen kein Ersatz zur Verfügung steht insbesondere als Substitute für ozonschichtabbauende Stoffe oder in denen ihr Einsatz aus ökologischer Sicht einen eindeutigen Vorteil bietet. 6 englisch HFC (hydrofluorocarbons) 7 deutsch auch PFK oder FKW; englisch PFC (perfluorocarbons) 13

16 Lage in der Schweiz 1998 wurde in der Schweiz eine Stoffflussanalyse über in der Luft stabile Stoffe durchgeführt, die Anfang 2001 aktualisiert worden ist 8. Anhand der Ergebnisse dieser Studie konnte erstmals ein Inventar der Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen in der Schweiz erstellt werden. Ferner konnten mittels Extrapolation der gesammelten Daten der Verbrauch und die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen für das Jahr 2010 ermittelt werden. Die Tabelle 2 zeigt die Emissionen für 1995 und 1999 sowie die für 2010 ermittelte. Tabelle 2: Emissionen der in der Luft stabilen Stoffe (HFKW, PFKW, SF 6 ) in der Schweiz: Statistische Daten (95-99) und Extrapolation (2010) ohne Berücksichtigung der Massnahmen zur Emissionsverringerung, umgerechnet in die Menge CO 2 in kt, welche dieselbe Treibhauswirkung entwickeln würde (CO 2 -Äquivalente) Kategorie HFKW [kt CO 2 Äq.] PFKW [kt CO 2 Äq.] SF 6 [kt CO 2 Äq.] Jahr Kälte und Klimatisierung privater Eigenverbrauch Handel + Industrie + stationäre Klimatisierung Kühltransporte nichtstationäre Klimatisierung Schäume 0 ~500 1) Druckgaspackungen Lösungsmittel Halbleiter Hochspannungsanlagen ) Fenster, Kabel, Relais usw Aluminiumherstellung Al- und Mg-Guss Gesamt ) Analog zur europäischen und deutschen Extrapolation 2) Extrapolation unter Berücksichtigung der Massnahmen zur Emissionsverringerung 100 Abgesehen von der in der Schweiz nicht vorhandenen Produktion von HFCKW 22, einer bedeutenden Emissionsquelle von in der Luft stabilen Stoffen, ist die Situation in der Schweiz mit jener in Europa vergleichbar Prinzipien, Grundlagen und Wirkungen des Regelungs-vorschlags Die in Tabelle 2 aufgeführte Extrapolation zeigt, dass sich die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen bis 2010 gegenüber 1995 verzehnfachen und verglichen mit 1999 immerhin 8 Publikation in Vorbereitung 14

17 noch vervierfachen dürften, sofern keine einschränkenden Massnahmen ergriffen werden. Damit würden die Treibhausgasemissionen der Schweiz gegenüber 1995 um 4% ansteigen. Die Situation ist beunruhigend, bietet aber eine ideale Gelegenheit, um Gegensteuer zu geben. Sie ermöglicht es, frühzeitig zu intervenieren und dem Anstieg der Emissionen dieser in der Luft stabilen Stoffe vorzugreifen. Mit einer Reglementierung des Einsatzes von in der Luft stabilen Stoffen zum jetzigen Zeitpunkt kann unter anderem dem im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip (Art. 11) Rechnung getragen werden. Eine präventive Regelung bietet den Vorteil, dass ein klares Signal an die betroffenen Industrie- und Gewerbebranchen ausgesandt wird. Damit erhalten sie die Gelegenheit, innert nützlicher Frist geeignete strategische Entscheidungen zu treffen und so die wirtschaftlichen Kosten, die verspätete restriktive Massnahmen und umfangreiche Anpassungen nach sich zögen, möglichst zu verringern. Ferner steht dieses Vorgehen im Einklang mit einer Integrierten Produktepolitik, welche die Markteinführung von Produkten fördert, die während ihres gesamten Lebenszyklus minimale Auswirkungen auf die Umwelt haben. Um allfällige Marktverzerrungen zu verhindern und um zu vermeiden, dass mit der Einführung neuer Treibhausgase auf dem Markt reglementarische Lücken zum Vorschein kommen, umfasst der Regelungsvorschlag neben sämtlichen flüchtigen fluorhaltigen organischen Stoffen, deren mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft mindestens zwei Jahre beträgt, auch das Schwefelhexafluorid und das Stickstofftrifluorid. Diese Stoffe werden unter dem Begriff in der Luft stabile Stoffe zusammengefasst. Die einzelnen Bestimmungen des Regelungsvorschlags zielen nicht in erster Linie auf ein Verbot der Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen, sondern auf eine Stabilisierung der Emissionen auf einem möglichst tiefen Niveau ab. Sie beruhen auf der Evaluation der heute verfügbaren technischen Möglichkeiten. Die Einschränkungen der Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen betreffen primär neue Erzeugnisse und Gegenstände und werden schrittweise in Kraft gesetzt; die Umrüstung bestehender Anlagen wird auf das notwendige Minimum beschränkt. Im Rahmen der Evaluation hat sich gezeigt, dass jene Sektoren, die als die derzeit und in Zukunft bedeutendsten Emmisionsquellen identifiziert wurden, gleichzeitig auch das grösste Potenzial zur Emissionsverringerung aufweisen. Es handelt sich dabei um die Bereiche der Kälte- und Klimatechnik (und insbesondere deren Anwendungen im kommerziellen und im Automobilsektor) und der synthetischen Schaumstoffe. Allerdings dürfen die anderen Bereiche (Lösungsmittel, Löschmittel, elektrische und thermische Isolatoren usw.) und dabei insbesondere auch Druckgaspackungen, bei denen in der Luft stabile Stoffe bewusst und unmittelbar freigesetzt werden, nicht vernachlässigt werden. Neben der Bewertung der vorgängig zusammengefassten Erkenntnisse wurden mit der Mehrzahl der betroffenen Wirtschaftskreise und den kantonalen Behörden, die für die Durchsetzung der Stoffverordnung zuständig sind, informelle Konsultationen gepflegt. Ausführliche und konstruktive Gespräche wurden vor allem mit den Sektoren der Kälte- und Klimatechnik und der Hochspannungsanlagen geführt. Den Bedürfnissen der einzelnen Sektoren wurde bei der Ausarbeitung des Regelungsvorschlags Rechnung getragen. Der Vorschlag beruht auf Artikel 11 des Umweltschutzgesetzes (Vorsorge) und verfolgt die folgenden drei Hauptziele: 15

18 Die Nichtverwendung solcher Stoffe in Fällen, in denen umweltverträglichere und ausreichend sichere technische Alternativen zu tragbaren Kosten verfügbar sind. Diese Situation schafft ideale Voraussetzungen für eine proaktive Politik und bietet die Möglichkeit, die Zunahme der Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen mit möglichst geringen Kosten zu verhindern. Die Beschränkung der Emissionen in jenen Fällen, in denen kein Ersatz für diese Stoffe zur Verfügung steht. Dabei müssen technische Massnahmen ergriffen und konkrete Verfahren eingeführt werden, die sicherstellen, dass die in Anlagen verwendeten in der Luft stabilen Stoffe langfristig sicher zurückbehalten werden und auch zurückgewonnen werden können, sei es bei der Installation dieser Anlagen, bei ihren Betrieb namentlich bei den Wartungsarbeiten oder bei der endgültigen Ausserbetriebsetzung. Die Berücksichtigung der in einzelnen Industriezweigen getroffenen Branchenvereinbarungen im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes, sofern diese eine signifikante Verringerung der Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen ermöglichen. Dies ist im Falle der Branchenvereinbarung über Hochspannungsanlagen, welche SF 6 enthalten, bereits geschehen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen über klimaaktive Stoffe beruhen auf einer Reihe von heute bekannten Verwendungszwecken, die auch in Zukunft und insbesondere als Alternativen zur Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe gestattet sind. Sie umfassen einen allgemein gehaltenen zusätzlichen Anhang 3.5 (In der Luft stabile Stoffe) sowie Änderungen in den Anhängen 4.9 (Druckgaspackungen), 4.11 (Kunststoffe), 4.14 (Lösungsmittel), 4.15 (Kältemittel) und 4.16 (Löschmittel) der Stoffverordnung und die Anpassung eines in der Luftreinhalte-Verordnung 9 definierten Begriffs. Diese Bestimmungen beruhen auf einer Analyse des heutigen Standes der Technik. Im Folgenden werden für die wichtigsten Neuerungen nach Anhängen gegliedert präsentiert: Anhang 3.5 In der Luft stabile Stoffe Die in diesem Anhang aufgeführten Verwendungszwecke sind im Rahmen einer 1998 in der Schweiz durchgeführten Stoffflussanalyse identifiziert worden und beziehen sich primär auf PFKW und SF 6. Die bei der Aluminiumproduktion entstehenden PFKW-Emissionen sind durch die Luftreinhalteverordnung geregelt; der tolerierte Grenzwert beträgt 250 g pro Tonne produziertes Aluminium. Unter Einsatz modernster Technologien kann dieser Wert unter 50 g pro Tonne gesenkt werden. Für den Einsatz von PFKW und SF 6 in der Halbleiterindustrie stehen bis heute noch keine Alternativen zur Verfügung. Der einzige gangbare Weg zur Verringerung der Emissionen besteht somit in der Rückgewinnung dieser Stoffe im Hinblick auf das Recycling oder die Entsorgung. Die betroffene Branche hat entsprechende Schritte eingeleitet. 9 LRV SR

19 In gewissen Fällen kann SF 6 vollumfänglich durch andere Substanzen ersetzt werden, zum Beispiel bei Isolierverglasungen durch Argon, bei Reifen durch Luft und bei Sportschuhen durch Stickstoff. Unter der Voraussetzung, dass kein Ersatz zur Verfügung steht und die Emissionen auf das notwendige Minimum beschränkt werden, sind folgende Verwendungszwecke von SF 6 gestattet: In gewissen unter Hochspannung stehenden Geräten (Röntgenapparate, Mikroskope) kommt SF 6 in geringen Mengen zum Einsatz. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist jedoch bis heute noch keine gleichwertige Ersatztechnologie bekannt. Dasselbe gilt für Mini-Relais, deren Herstellung mit sehr hohen Emissionen verbunden ist, die es rasch und in bedeutendem Umfang zu reduzieren gilt. Die betroffenen Unternehmen haben bereits entsprechende Massnahmen eingeleitet. Die Verwendung von SF 6 in unter Hochspannung stehenden elektrischen Versorgungsanlagen ist durch eine Branchenvereinbarung abgedeckt. Für Anlagen, die mit Spannungen von mehr als 40 kv betrieben werden, sowie für Anlagen mit hermetisch abgeschlossenen Drucksystemen, die mit Spannungen von mehr als 1 kv betrieben werden, gilt somit eine Ausnahme. Die erste Kategorie von Anlagen in der Schweiz verursacht SF 6 -Emissionen in Höhe von 3 Tonnen pro Jahr (dies entspricht dem Klima- Erwärmungspotenzial von 70'000 Tonnen CO 2 ). Allerdings weisen sie auf Grund ihres geringen Platzbedarfs und ihrer Energieeffizienz eine vorteilhaftere Ökobilanz auf als Anlagen, die kein SF 6 enthalten. Die zweite Kategorie verursacht (ausser in Störfällen) beim Betrieb keine Emissionen. Allerdings werden die in diesen Anlagen enthaltenen Mengen SF 6 zurzeit auf 200 Tonnen geschätzt. In Zukunft ist ein Anstieg auf 800 Tonnen nicht auszuschliessen. Angesichts derart hoher Mengen muss sichergestellt werden, dass das verwendete SF 6 bei Wartungsarbeiten oder beim Ersatz von SF 6 enthaltenden Anlagen möglichst vollständig zurückgewonnen bzw. emissionsfrei entsorgt werden kann. Beim Magnesiumguss wird an Stelle von SF 6 häufig Schwefeldioxid (SO 2 ) verwendet. Diese Alternative sollte in der gesamten schweizerischen Produktion genutzt werden. Beim Aluminiumguss hingegen gestaltet sich der Verzicht auf SF 6 bislang schwierig. Hier gilt es, die Emissionen so weit als möglich zu reduzieren. Anhang 4.9 Druckgaspackungen Bei der Verwendung von Druckgaspackungen (Spraydosen) werden Treibgase freigesetzt. Die einzige Möglichkeit zur Emissionsverringerung besteht darin, die Verwendung von Druckgaspackungen einzuschränken. Nach dem heutigen Stand der Technik sind Dosieraerosole zur Behandlung chronischer Atemwegserkrankungen der einzige Verwendungszweck, der eine uneingeschränkte Ausnahme vom Verwendungsverbot rechtfertigt. Im Hinblick auf allfällige andere Verwendungszwecke von Druckgaspackungen, etwa im Sicherheitsbereich, sind rasche technische Fortschritte feststellbar. Daher erscheint es zweckmässiger, auf begründeten Antrag zeitlich befristete Ausnahmen zu gestatten. Anhang 4.11 Kunststoffe Die Verwendung synthetischer Schaumstoffe, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, ist nur im Bereich der thermischen Isolation in gewissen Fällen gerechtfertigt. Allerdings muss der 17

20 Einsatz von in der Luft stabilen Stoffen eine gewisse Energieeinsparung und somit eine Verringerung der CO 2 -Emissionen erlauben, die das Klima-Erwärmungspotenzial der verwendeten in der Luft stabilen Stoffe zumindest aufwiegt. Allerdings stehen selbst in diesem Anwendungsgebiet zahlreiche Alternativen zur Verfügung, sei es im Hinblick auf den Schaumstoff (CO 2, Zyklopentan, HFKW 152a usw.) oder auf das Isoliermaterial selbst (Mineralwolle usw.). Die geringere Wärmedämmung der Ersatzstoffe kann kompensiert werden, indem die Dicke der Isolierschicht erhöht wird. Dies lässt sich in der Regel problemlos bewerkstelligen und hat auf die globale Ökobilanz keine nennenswerten Auswirkungen. In einigen Fällen hingegen ist die Verwendung von Isolierschaumstoffen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, gerechtfertigt, etwa wenn der verfügbare Platz nicht ausreicht (Isolierung bestehender Gebäude) oder wenn die strukturelle Stabilität des Isoliermaterials (XPS- Schäume mit einer Dicke von mehr als 8 cm) oder besondere Sicherheitsanforderungen (Feuergefahr) ausschlaggebend sind. Anhang 4.14 Lösungsmittel Abgesehen von einigen industriellen und gewerblichen Anwendungen, insbesondere in der Uhrenindustrie, ist nach heutigen Erkenntnissen kein Verwendungszweck bekannt, in denen in der Luft stabile Lösungsmittel eine Notwendigkeit darstellen. Mit einer geringfügigen Änderung können die Bestimmungen der LRV auf sämtliche fraglichen Substanzen ausgeweitet und die Voraussetzungen für eine angemessene Beschränkung der Emissionen geschaffen werden. Anhang 4.15 Kältemittel Im Bereich der Kältetechnik sind bei Haushaltgeräten aller Art die in der Luft stabilen Stoffe weitestgehend durch andere Substanzen mit hervorragender Energieeffizienz ersetzt worden (v.a. Isobutan). Dasselbe gilt zum Teil für kleine Wärmepumpen (weniger als 1 kg Propan) und in grösserem Umfang für grosse kältetechnische Anlagen mit einer Kühlleistung von 100 bis 150 kw (Ammoniak, Kohlenwasserstoffe). Diese Alternativen setzen gewisse zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Feuergefahr, Giftigkeit) voraus, die jedoch keine grösseren technischen Schwierigkeiten darstellen und heute durchaus üblich sind. Ferner werden insbesondere im Bereich der in Motorfahrzeugen verwendeten Klimaanlagen verschiedene Technologien entwickelt, bei denen CO 2 verwendet wird. Einige dieser Entwicklungen befinden sich bereits in der Pilotphase. Im Hinblick auf die Klimatisierung von Gebäuden stehen heute verschiedene architektonische Möglichkeiten zur Verfügung, die in Klimazonen wie der unseren den Einbau von Klimaanlagen überflüssig machen. Auf Grund dieser Überlegungen können einige wenige bestimmte Kategorien von standardisierten Geräten und Anlagen verboten werden. Für andere Kategorien sind die Randbedingungen so komplex, dass eine Beurteilung nur von Fall zu Fall möglich ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, für Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Stoffen eine Bewilligungspflicht einzuführen. Diese kann in der Regel in bereits bestehende Baubewilligungsverfahren integriert werden. Anlagen mit in der Luft stabilen Stoffen sollen nur bewilligt werden, wenn nach dem Stand der Technik keine aus der Sicht des Umweltschutzes bessere Alternative verfügbar ist. In Fällen, in denen die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen unvermeidlich ist, müssen von allen Beteiligen umfassende Massnahmen zur Emissionsverringerung getroffen werden, 18

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