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1 Im Grein 21, Landau Tel.: Fax: Internet: Betriebsberatung Umwelt-/ Arbeitsschutz INFOBLATT 9 (Stand: 07/2017) Personalsachkunde und Betriebszertifizierung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Pflichten für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen Personen, die folgende Anlagen und Einrichtungen installieren, warten, Instand halten, reparieren oder stilllegen, dürfen dies nur mit entsprechender Personalsachkunde plus einer Unternehmenszertifizierung tun: 1. ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, 2. ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, Lediglich die Personalsachkunde ist nötig bei oben genannten Arbeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie elektrischen Schaltanlagen. Lediglich eine Ausbildungsbescheinigung ist erforderlich für die Rückgewinnung von Kältemitteln aus Kfz-Klimaanlagen. Informationen zu Lehrgängen sind über die Handwerkskammer zu erhalten. Rechtsgrundlagen sind die neue europäische F-Gas-Verordnung (517/2014/EU) vom Januar 2015 sowie die novellierte Chemikalien- Klimaschutzverordnung des Bundes vom Februar Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen auch an Einrichtungen mit weniger als 3 kg Füllmenge Dichtheitskontrollen durch zertifizierte Personen durchgeführt werden, sofern die Füllmenge mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalenten (10 Tonnen CO2-Äquivalente im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen) entspricht (Umrechnung siehe Seite 2). Seite 1 von 5

2 Dichtheitskontrollen an Einrichtungen mit weniger als 3 Kilogramm [kg] (6 kg im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen) fluorierten Treibhausgasen müssen ab 01. Januar 2017 durchgeführt werden Wer die Anforderungen an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder! Bitte beachten Sie auch: Für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten vorgesehene fluorierte Treibhausgase dürfen nur an Unternehmen verkauft werden, die Inhaber der erforderlichen Zertifikate / Bescheinigungen sind, oder an Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung sind. Seite 2 von 5 Stand: 7/2017

3 1. Personalsachkunde Bei reinen Kälteanlagenbau-Betrieben müssen mindestens 2/3 der Mitarbeiter/-innen, die an den Anlagen arbeiten, sachkundig sein. Bei anderen Betrieben (SHK-, Elektro-, ) muss der Prozentanteil an Sachkundigen dem Prozentanteil des im Antrag angegebenen Umfangs der an den Anlagen ausgeübten Tätigkeiten im Verhältnis zum Gesamtgeschäftsfeld entsprechen, mindestens muss jedoch eine Person vorhanden sein (Beispiel: Betrieb mit 20 Monteuren 10% der Tätigkeit an den Anlagen ergibt mindestens zwei Sachkundige). Wer die Personalzertifizierung erlangen will, muss im Regelfall eine technische oder handwerkliche Ausbildung mitbringen, z. B. als Installateurund Heizungsbauer oder Elektrotechniker und er muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung erfolgreich ablegen. Die Zertifizierung wird dann je nach angegebenen Tätigkeiten und je nach sachkundigen Personen u. U. mit Einschränkungen ausgesprochen (z. B. Betrieb darf nur Tätigkeiten der Kategorie II ausführen). 2. Unternehmenszertifizierung Mit der Unternehmenszertifizierung überprüft die zuständige Behörde, ob der Betrieb über entsprechend sachkundiges Personal sowie die erforderliche technische Ausstattung verfügt und zuverlässig ist. Für den Bezirk der Handwerkskammer der Pfalz ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt die zertifizierende Behörde. Ansprechpartner ist Herr Hörner, Tel. in Neustadt: 06321/ , Tel. in Mainz: 06131/ Der Antrag zur Betriebszertifizierung gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung kann über folgenden link herunter geladen werden: dort unter Downloads, Gewerbeaufsicht, Gefahrstoffe/Chemikalien, Formulare Seite 3 von 5 Stand: 7/2017

4 3. Ganz konkret: Für welche Tätigkeiten gelten welche Sachkundekategorien? Seite 4 von 5 Stand: 7/2017

5 4. Welche Ausnahmen gibt es? Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung und die zugrunde liegende europäische F-Gase-Verordnung sehen einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden zum Teil an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit und zum Teil an der Art des Betriebs festgemacht: Absolventen der Ausbildungsprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik bzw. dessen Vorläuferberuf Kälteanlagenbauer: Sie können sich die Personal-Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen in der Kategorie I durch die Innung ausstellen lassen. Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Sachkundebescheinigung erworben haben: Sie können sich von der Innung aber die Anerkennung bestätigen lassen. Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden (derzeit noch, kann sich ändern mit der Novellierung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung). Personen, die an einem Sachkundelehrgang teilnehmen, dürfen während des Kurses unter Aufsicht an den entsprechenden Anlagen tätig werden. Hartlöt-, Weichlöt- oder Schweißtätigkeiten ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf, wenn die Person bei der Ausübung der Tätigkeit von einer anderen Person überwacht wird, die Inhaber einer Sachkundebescheinigung für die betreffende Tätigkeit ist. Personen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne der Entsorgungsfachbetriebsverordnung verfügen und die Rückgewinnung aus Geräten mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen betreiben, sofern die Personen bei dem Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, angestellt sind, eine der Kategorie III entsprechende Ausbildung absolviert haben und im Besitz eines vom Inhaber der Genehmigung ausgestellten Befähigungsnachweises sind. Wo erfahre ich mehr? Weitere Informationen erhalten Sie bei der Umweltberatungsstelle der Handwerkskammer der Pfalz. Das Umweltbundesamt hat eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten zur Thematik veröffentlicht unter: Seite 5 von 5 Stand: 7/2017

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