Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 43/01

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1 Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 43/01 Darlehenszinsen können voll abgesetzt werden Wer Wertpapiere in größerem Stil kauft (hier Bundesschatzbriefe für ) und den größten Teil des Deals per Kredit finanziert, der kann die kompletten Darlehenszinsen als Werbungskosten auf Einkünfte aus Kapitalvermögen vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (nicht nur die auf den per Darlehen finanzierten Teil). Maßgebend dafür ist allerdings, dass dem Finanzamt plausibel gemacht wird, mit dem Investment eine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen. Quelle: Wolfgang Büser Vollständige Berücksichtigung von Zinsen aus Bundesanleihen als Einnahmen aus Kapitalvermögen; Maßgeblichkeit der Überschusserzielungsabsicht; Aufteilung eines Anlagegeschäfts in eigen- und fremdfinanzierten Anteil; Unerheblichkeit der Geringfügigkeit von Einkünften; Rechtsmissbräuchlichkeit einer Finanzierung; Abzug von Werbungskosten für Schuldzinsen; Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs; Möglichkeit der Berechnung des Verhältnisses von nicht steuerbarer Wertsteigerung und steuerpflichtigen Einnahmen im Zeitpunkt der Anschaffung; Erwerb einer Kapitalanlage als einkommensteuerrechtlich neutraler Vorgang Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2003, Aktenzeichen: VIII R 43/01 Verfahrensgang: vorgehend: FG Niedersachsen AZ: 13 K 66/96 Rechtsgrundlagen: 8 Abs. 1 EStG 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.f. 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG 42 Abs. 1 S. 2 AO Abs. 2 Nr. 2 EStG 12 Nr. 1 S. 2 EStG Fundstellen: BFHE 203, BB 2004, (Volltext mit amtl. LS) BFH/NV 2003, (Volltext mit amtl. LS) BStBl II 2003, (Volltext mit amtl. LS) DB 2003, (Volltext mit amtl. LS) aok-business.de - PRO Online,

2 DStR 2003, (Volltext mit amtl. LS) DStRE 2003, 1367 DStZ 2003, (Kurzinformation) DStZ 2003, (Volltext mit amtl. LS) EStB 2003, 411 (Volltext mit amtl. LS) EWiR 2004, 111 (Volltext mit amtl. LS) FB 2004, 92 FR 2003, GStB 2003, 53 HFR 2003, INF 2003, 885 KFR 2004, 13 KÖSDI 2003, (Kurzinformation) NJW 2003, (Volltext mit red./amtl. LS) NWB 2003, NWB 2005, (Kurzinformation) RdW 2004, XV Heft 3 (Kurzinformation) stak 2003 StBW 2003, 4 SteuerBriefe 2003, StSem 2004 StuB 2003, 994 SWK 2004, 816 WM 2004, (Volltext mit amtl. LS) ZBB 2003, 453 (amtl. Leitsatz) ZIP 2003, (Volltext mit amtl. LS) Amtlicher Leitsatz: BFH, VIII R 43/01 Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage aok-business.de - PRO Online,

3 nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen. Gründe 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte am 26. April 1991 Bundesanleihen mit einem Nominalwert von ,00 DM zu einem Kurswert von ,00 DM (87,93 v.h.). Die Anleihen wurden mit 5,5 v.h. verzinst. Die Laufzeit endete am 20. September Der Kauf wurde mit Eigenmitteln und mit einem Darlehen einer Bank über ,00 DM finanziert. Das Darlehen war mit 9,75 v.h. zu verzinsen und war in einer Summe am 20. September 1996 zu tilgen. Eine vorzeitige Tilgung war vertraglich ausgeschlossen. Zur Sicherheit für das Darlehen dienten sämtliche gekauften Wertpapiere. 2 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 setzte die Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) die ihr zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen in Höhe von 9.900,00 DM als Einnahmen und die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von 9.750,00 DM als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Zinsaufwendungen der Klägerin nicht als Werbungskosten an. In der Einspruchsentscheidung erfasste er Einnahmen in Höhe von 4.400,00 DM und vertrat die Auffassung, die Bundesanleihen seien in einen fremdfinanzierten und in einen eigenfinanzierten Teil aufzuteilen. Bei dem eigenfinanzierten Teil seien keine Werbungskosten entstanden. Soweit die Einnahmen auf den fremdfinanzierten Teil entfielen, sei keine Einkunftserzielungsabsicht gegeben, sodass insoweit, d.h. in Höhe von 5.500,00 DM, auch keine Einnahmen zu erfassen seien. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin die erklärungsgemäße Erfassung des Überschusses aus den Bundesanleihen von 150,00 DM begehrte, statt. Es entschied, die erklärten Schuldzinsen von 9.750,00 DM seien vollständig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 141 veröffentlicht. 4 Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG. 5 Es beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die der Klägerin zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen in vollem Umfang als Einnahmen ( 8 Abs. 1 EStG ) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für das Streitjahr 1992 gültigen Fassung) zu erfassen und die von der Klägerin gezahlten Zinsen für das Darlehen, das sie zur Finanzierung des Erwerbs der Bundesanleihen aufgenommen hat, in vollem Umfang als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) abziehbar sind Die der Klägerin im Streitjahr 1992 zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen sind in voller Höhe und nicht etwa, wie das FA in der Einspruchsentscheidung entschieden hat, nur anteilig als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Ansicht des FA, ein Teil der Zinsen führe nicht zu Einnahmen i.s. des 8 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wäre nur dann richtig, wenn die Klägerin einen Teil der Bundesanleihen ohne Überschusserzielungsabsicht erworben und deshalb hinsichtlich dieser Bundesanleihen nicht den Tatbestand der 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 i.v.m. 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, aok-business.de - PRO Online,

4 8 a) 9 b) BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c a.a. -2- der Gründe). Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass durch ein einheitliches Geschäft zu einheitlichen Konditionen erworbene Anleihen für die Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten und damit für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht nicht in einen eigenfinanzierten und einen fremdfinanzierten Anteil aufgeteilt werden dürfen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1979 VIII R 153/78, BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352; Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf vom 14. Juni S-2252 A- St 12 H, Finanz-Rundschau --FR , 551, 552; Verfügung der OFD Nürnberg vom 6. August S /St 21, FR 1992, 29). Die Besteuerung knüpft grundsätzlich nur an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte Sachverhalte und Gestaltungen an (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.II.1.; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594, unter II.1.a. der Gründe). Dies verbietet es, der Besteuerung einer Kapitalanlage eine Art der Finanzierung zu Grunde zu legen, die der Steuerpflichtige tatsächlich nicht gewählt hat. Auch der Grundsatz, dass sich die Veranlassung von Finanzierungskosten durch eine Einkunftsart nach der tatsächlichen Verwendung des aufgenommenen Kredits richtet (vgl. z.b. dazu BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a.), verlangt, der Besteuerung die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zu Grunde zu legen. Im Streitfall hat die Klägerin bei dem Erwerb aller Bundesanleihen mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt und damit den Tatbestand des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verwirklicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die die Revision nicht beanstandet hat, hat die Klägerin nicht ausschließlich fremdfinanzierte Bundesanleihen mit einem Kurswert von ,00 DM und weitere ausschließlich eigenfinanzierte Anleihen zum Kurswert von ,00 DM erworben, sondern sie hat einen einheitlichen Vertrag über den Erwerb von Bundesanleihen zum Kurswert von insgesamt ,00 DM abgeschlossen. Deshalb liegt ein einheitliches Anschaffungsgeschäft vor. 10 Für dieses Geschäft ist eine Überschusserzielungsabsicht zu bejahen, da die steuerpflichtigen jährlichen Zinseinnahmen aus diesen Anleihen die jährlichen Zinsaufwendungen für den Anschaffungskredit selbst dann überstiegen haben, wenn die gesamten Schuldzinsen abziehbar sind und nicht nur ein bestimmter Anteil (vgl. dazu unten unter 3. der Gründe). Unerheblich ist, dass die aus der Kapitalanlage erzielten Überschüsse nur gering sind. Es existiert weder eine gesetzliche Vorschrift noch ein sonstiger Rechtssatz des Inhalts, dass Überschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen steuerlich nicht zu erfassen sind, wenn sie geringfügig sind. Deshalb handelt auch derjenige, der bei objektiver Betrachtung nur mit bescheidenen Überschüssen aus einer bestimmten Kapitalanlage rechnen kann, mit der Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s. des 20 EStG zu erzielen (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564, unter II.1.a. der Gründe; vom 27. Juli 1999 VIII R 36/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769) Eine nur anteilige steuerliche Erfassung der tatsächlich erzielten Einnahmen lässt sich auch nicht mit 42 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtfertigen. Die in 42 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bestimmte Rechtsfolge, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, setzt voraus, dass die von der Klägerin gewählte Art der Finanzierung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob er für seine Geschäfte Eigen- oder Fremdkapital einsetzt, und er handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eigene Mittel und Fremdkapital so verwendet, wie es für ihn steuerlich günstig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2. und 5. der Gründe) aok-business.de - PRO Online,

5 12 Der Klägerin kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, sie habe durch den Erwerb zahlreicher Bundesanleihen durch einen einzigen Vertrag künstlich eine Situation geschaffen, die im Falle des Abschlusses eines gesonderten Vertrages über jede einzelne Bundesanleihe als Kapitalanlage nicht eingetreten wäre. Denn es hätte ihr auch bei einer Atomisierung des tatsächlich abgeschlossenen einheitlichen Vertrages in ebenso viele Verträge, wie sie Bundesanleihen erworben hat, frei gestanden, jede einzelne Anleihe teils mit Eigenkapital und teils mit Krediten zu finanzieren a) Die Klägerin kann von ihren Einnahmen aus den Bundesanleihen die gesamten Schuldzinsen als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) abziehen, die sie für den Anschaffungskredit gezahlt hat. Eine Aufteilung dieser Schuldzinsen wegen einer Mitveranlassung durch den angestrebten Vorteil auf der nichtsteuerbaren Vermögensebene und damit ein nur teilweiser Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht in Betracht. Schuldzinsen sind gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird ein Kredit zum Erwerb einer Kapitalanlage aufgenommen, hat der erkennende Senat einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bejaht, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Hat der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, auch die Erwartung oder Hoffnung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 3.b und unter 4. der Gründe; in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). 15 Soweit der Senat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, dass die Überschusserzielungsabsicht bei der Kapitalanlage im Vordergrund stehen müsse und die Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, nur mitursächlich sein dürfe, ist dies nicht dahin gehend zu verstehen, dass ein betragsmäßiges Überwiegen des vom Steuerpflichtigen beabsichtigten Einnahmeüberschusses i.s. von 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegenüber dem voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil erforderlich ist. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob eine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden kann. Ist dies der Fall, so tritt eine etwaige daneben stehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, zurück und kann nicht im Vordergrund stehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 4. der Gründe). Dies gilt selbst dann, wenn nach der für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass die erwarteten steuerfreien Vermögensvorteile die beabsichtigten steuerpflichtigen Einnahmeüberschüsse i.s. von 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussichtlich übersteigen werden. Eine Aufteilung der Werbungskosten ist bei zu bejahender Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, nicht geboten (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91, BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832; vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225; in BFH/NV 2000, 825). 16 b) An diesen Rechtsgrundsätzen ist auch für solche Kapitalanlagen festzuhalten, bei denen sich für den Fall, dass der Anleger sie bis zu ihrem Ende behält, das Verhältnis von nicht steuerbarer Wertsteigerung und steuerpflichtigen Einnahmen im Zeitpunkt der Anschaffung berechnen lässt (vgl aok-business.de - PRO Online,

6 auch Wüllenkemper, FR 1992, 1, 5; derselbe in Der Betrieb --DB , 406; Wischnewsky, Deutsches Steuerrecht --DStR , 1229; Baumann, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 66; Horlemann, DStR 1992, 318; a.a. Kunz, DB 1992, 2164; OFD Nürnberg, in FR 1992, 29). Der Einwand des FA, die Regel, nach der die Erzielung steuerbarer Einkünfte bereits immer dann im Vordergrund stehe, wenn ein Überschuss erzielt werde, führe weit über ihren Entstehungsgrund, nämlich die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, hinaus, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 17 Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 die bis dahin bestehende Rechtsprechung aufgegeben, nach der Schuldzinsen nur bis zur Höhe der jährlich erzielten Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden konnten (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 19. Dezember 1928 VI A 1503/28, RStBl 1929, 140; BFH-Urteile vom 21. April 1961 VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431; vom 27. November 1964 VI 26/62 S, BFHE 81, 452, BStBl III 1965, 164; vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331). Er hat die bis dahin praktizierte Aufteilung wegen der Fragwürdigkeit ihres Maßstabs nicht beibehalten und die Schuldzinsen nunmehr insgesamt entweder den steuerpflichtigen Einnahmen oder der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zugeordnet. Er hat zu Gunsten des Steuerpflichtigen den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermögenssphäre dann als vernachlässigenswert angesehen, wenn die Einkunftserzielung in der Weise im Vordergrund steht, dass der Steuerpflichtige mit der Kapitalanlage den Tatbestand der Einkünfteerzielung i.s. der 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht. 18 Die Entscheidung, die Schuldzinsen nicht aufzuteilen und nur einer Sphäre zuzuordnen, hat er zwar auch damit begründet, dass eine Aufteilung in Anlehnung an die Grundsätze, nach denen eine Aufteilung bei teils beruflicher und teils privater Nutzung eines Wirtschaftsguts nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht komme, nicht möglich sei, weil es an zuverlässigen Abgrenzungsmerkmalen fehle und sich ein auf die Vermögenssphäre entfallender Anteil nicht eindeutig bestimmen lasse (Urteil in BFH 134, 113, BStBl 1982, 37, unter 3.b. der Entscheidungsgründe). Aber der Umstand, dass bei der Entscheidung für eine Zuordnung der gesamten Schuldzinsen zu nur einer Sphäre Praktikabilitätsgesichtspunkte eine Rolle gespielt haben, rechtfertigt es nicht, sie dann zu Lasten des Steuerpflichtigen aufzuteilen, wenn sich ausnahmsweise bei einer konkreten Kapitalanlage das Verhältnis von nichtsteuerbarer Wertsteigerung und steuerpflichtigen Einnahmen jedenfalls dann berechnen lässt, wenn der Steuerpflichtige sie bis zu ihrer Fälligkeit behalten wird. Die Berechenbarkeit des Verhältnisses von Wertsteigerung und Einnahmen ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür, den begünstigenden Rechtssatz, die Schuldzinsen insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen, solange die Einkunftserzielung im Vordergrund steht, ausnahmsweise zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden. Es würden in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare Sachverhalte --die voraussichtliche Höhe der Einnahmen aus der Kapitalanlage übersteigt die Ausgaben-- nach unterschiedlichen Grundsätzen beurteilt werden. Dementsprechend hat auch bereits der RFH in einem Fall, in dem im Veranlagungszeitpunkt die Höhe des steuerfreien Gewinns aus Aktien bereits feststand, entschieden, dass der Abzug von Zinsen für eine zum Erwerb von Aktien aufgenommene Bankschuld nicht etwa --ausnahmsweise-- nur insoweit zuzulassen sei, als es dem Verhältnis der bezogenen Dividende zu dem bereits feststehenden steuerfreien Gewinn entspreche (Urteil vom 15. Mai 1929 VI A 77/29, Steuer und Wirtschaft --StuW , Nr. 779). 19 c) Der BFH es auch abgelehnt, die 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, 3c EStG dahin zu verallgemeinern, dass Ausgaben nicht abziehbar seien, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensmehrungen stehen, die --gleich aus welchem Grund-- nicht besteuert werden; er hat darin eine unzulässige Analogie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gesehen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1977 I R 20/76, BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346; vom 25. Oktober 1979 VIII R 153/78, BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352; vgl. auch Wüllenkemper, FR 1992, 1, 5; derselbe in DB 1993, 406, 408). Er hat ferner festgestellt, dass die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nicht als Umkehrung des sich aus 3c EStG ergebenden Abzugsverbots zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, aok-business.de - PRO Online,

7 unter 3.c. der Entscheidungsgründe). 20 Ein teilweises Abzugsverbot der Schuldzinsen, die durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst sind, lässt sich auch nicht mit 12 Nr. 1 Satz 2 EStG rechtfertigen. Danach dürfen Aufwendungen für die Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dazu hat der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 (unter 3.b. der Entscheidungsgründe) klargestellt, dass der Erwerb einer Kapitalanlage --vorbehaltlich der 17 und 23 EStG -- ein einkommensteuerrechtlich neutraler Vorgang ist und nicht in den Regelungsbereich des 12 EStG fällt. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet aok-business.de - PRO Online,

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