Das Einlegen von Rechtsbehelfen (Einspruch, Beschwerde)

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1 Norbert Höhn, Vizepräsident Recht Das Einlegen von Rechtsbehelfen (Einspruch, Beschwerde) I. Einlegen von Einsprüchen gegen die Spielwertung, gegen eine Disqualifikation, gegen einen Ausschluss 1. Aufgabe des Mannschaftsverantwortlichen: a) Ein Einspruch gegen die Spielwertung, eine Disqualifikation oder einen Ausschluss kann nur dann Gegenstand der Verhandlung einer Rechtskammer sein, wenn dieser vor oder nach dem Spiel den Schiedsrichtern angezeigt und mit der Begründung der Benachteiligung auf dem Spielbericht angekündigt wird. b) Der Mannschaftsverantwortliche (MV) hat die Schiedsrichter von seiner Absicht, Einspruch einzulegen zu informieren und ihnen den Text für den Einspruch zu diktieren, der MV darf nicht selbst auf den Spielbericht schreiben. Die Schiedsrichter sind gehalten, das aufzuschreiben, was ihnen vom MV diktiert wird, auch wenn sie der Meinung sind, der Einspruch habe keinen Erfolg. c) Dasgleiche gilt, wenn betroffene Personen, Einspruch gegen eine Disqualifikation oder einen Ausschluss einlegen wollen, wenn dies der Verein nicht tun will. Beispiel: Ein Spieler wird in einem Spiel nach seiner Meinung ungerechtfertigt ausgeschlossen. Sollte der Verein keinen Einspruch dagegen einlegen wollen, weil z.b. der Spieler vor hat, den Verein zum Saisonende zu verlassen, so kann dies der Spieler als Betroffener selbst tun Ankündigung des Einspruchs vor dem Spiel ( 34 Rechtsordnung/RO): 1.2. Gemäß 34 sind möglich wegen mangelnder Beschaffenheit des Spielfeldes. wegen mangelnder Beschaffenheit der Halle. wegen mangelnder Beschaffenheit des Spielballs. wegen mangelnder Beschaffenheit sonstiger Spielgeräte. wegen mangelnder Beschaffenheit der Spielkleidung. Diese sind vor Spielbeginn den Schiedsrichtern anzuzeigen 1.3. Gemäß 34 sind weitere Einsprüche möglich wegen eines spielentscheidenden Regelverstoßes eines Schiedsrichters, Zeitnehmers oder Sekretärs. gegen die Disqualifikation eines Spielers/Offiziellen. gegen den Ausschluss eines Spielers/Offiziellen. Stand: Seite 1 von 6

2 wegen Mitwirkens eines nicht spielberechtigten oder nicht teilnahmeberechtgten Spielers. Diese Einsprüche sind dem Schiedsrichter nach Spielschluss anzuzeigen und auf dem Spielbericht mit einer Begründung zu notieren. 2. Aufgaben des Abteilungsleiters/des Vereins 2.1. Einlegen des Einspruches a) Ein Einspruch gegen die Spielwertung, gegen eine Disqualifikation oder einen Ausschluss wird auf dem Spielbericht nur angekündigt. Eingelegt ist erst dann, wenn er schriftlich mit einer Begründung und einem Antrag zusammen mit den unten angebenden Formalitäten an das dafür zuständige Organ geleitet wird. Ein Einspruch kann von dem betroffenen Verein oder von einer betroffenen Person, z.b von einem Spieler oder Offiziellen, der meint zu Unrecht disqualifiziert bzw. ausgeschlossen worden zu sein, eingelegt werden. b) Ein Einspruch gegen die Spielwertung wegen eines Regelverstoßes ist nur dann erfolgreich, wenn der Regelverstoß spielentscheidend war. In der Regel ist ein Regelverstoß dann spielentscheidend, wenn durch den Regelverstoß ein regelgerechtes Tor nicht anerkannt wurde bzw. ein nicht regelgerechtes Tor anerkannt wurde und das Spiel unentschieden oder mit einem Tor Unterschied verloren wurde. Bei einem Endstand von 27 : 13 wird ein Regelverstoß nicht spielentscheidend sein. Wobei a- ber immer der Einzelfall geprüft werden muss. c) Der auf dem Spielbericht angekündigte Einspruch muss nun bei der dafür zuständigen Instanz eingelegt werden, diese ist für die vom Bezirk betreuten Ligen: bei Spielen der Bayern- und Landesligen: das Bezirkssportgericht des Bezirkes bzw. die Geschäftsstelle des Bezirkes die Spielleitende Stelle der Liga bzw. die Geschäftsstelle des BHV: (Postfach , München) 2.2. Fristen Der Einspruch gegen die Spielwertung wegen wegen mangelnder Beschaffenheit des Spielfeldes, wegen mangelnder Beschaffenheit der Halle, wegen mangelnder Beschaffenheit des Spielballs, wegen mangelnder Beschaffenheit sonstiger Spielgeräte, wegen mangelnder Beschaffenheit der Spielkleidung, wegen eines spielentscheidenden Regelverstoßes eines Schiedsrichters, Zeitnehmers oder Sekretärs, gegen die Disqualifikation eines Spielers/Offiziellen, gegen den Ausschluss eines Spielers/Offiziellen, Stand: Seite 2 von 6

3 muss innerhalb von drei Tagen nach dem Spiel eingelegt werden Berechnung der Frist Für die Berechnung der Frist zählt der Tag des Ereignisses, also der Spieltag nicht mit. Hat das Spiel am Samstag stattgefunden, endet die Drei-Tages-Frist am Dienstag, Uhr. Für die Einhaltung der Frist ist in der Regel der Tag des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Wird der Einspruch durch die Post befördert, dient zur Fristwahrung das Datum des Poststempels. 3. Zustellung Die Einspruchsschrift kann durch Einschreiben (evtl. per Rückschein) Telefax Telebrief Boten gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden. Wird der Einspruch nicht per Einschreiben eingereicht, so ist dies kein Grund für die Rechtsinstanz den Einspruch zurückzuweisen. Allerdings dient ein Einschreiben, eventuell per Rückschein, als zuverlässiger Nachweis, dass das Schreiben zeitgerecht eingereicht wurde. Außerdem kann in Zweifelsfällen der Postlaufweg nachvollzogen werden. Wird der Einspruch per Telefax/Telebrief übermittelt, sind die Originale unverzüglich nachzuerreichen. 4. Schriftliche Form des Einspruches Der Einspruch muss schriftlich mit einer Begründung eingelegt werden. 5. Antrag a) Im Einspruchsschreiben muss ein Antrag auf eine durchführbare Entscheidung gestellt werden, d.h. es muss beantragt werden, was gewünscht wird, z.b. Wiederholung des Spiels, Aufhebung der Disqualifikation etc. b) Eine Ergebniskorrektur ist z.b. keine durchführbare Entscheidung, diese Möglichkeit wird in der Rechtsordnung nicht aufgeführt, ist daher nicht einklagbar. Beispiel: Ein durch einen Regelverstoß erzieltes Tor kann von der Rechtsinstanz nicht vom Spielergebnis abgezogen werden. Ein 23 : 23 Ergebnis kann von der Rechtsinstanz nicht zu einem 23 : 22 Ergebnis geändert werden. In diesem Falle kann das Spiel nur neu angesetzt werden. 6. Unterschrift/Unterschriften 6.1. Alle Rechtsbehelfsschriften müssen unterzeichnet sein, wenn sie eingebracht werden von a) Vereinen, durch ein Vorstandsmitglied und den Handball-Abteilungsleiter oder dessen Vertreter, b) Vereinen, die nur den Handballsport betreiben und nach ihrer Satzung keinen Handball- Abteilungsleiter haben, durch zwei Vorstandsmitglieder, Stand: Seite 3 von 6

4 c) Spielgemeinschaften, durch ein Vorstandsmitglied eines der Stammvereine und den Spielgemeinschaftsleiter oder dessen Vertreter, d) betroffenen Personen durch diese. Dem jeweiligen Namen des Unterzeichners in Druckbuchstaben wiederholt soll die Funktionsbezeichnung hinzugesetzt werden Werden Rechtsbehelfsschriften durch eine dritte Person (z.b. einen Anwalt) eingereicht, ist eine schriftliche Vollmacht beizufügen. Die von den in 6.1. genannten Personen zu unterzeichnen ist. Die schriftliche Vollmacht muss für jede Instanz gesondert vorgelegt werden. 7. Kostennachweis Dem Einspruch muss der Nachweis über die Einzahlung der Rechtsbehelfsgebühren beigelegt sein. Fehlt dieser, kann er nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nachgereicht werden. Zum Nachweis der Einzahlung der Gebühren dient auch ein Scheck. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass der Scheck nicht gedeckt ist, ist die Entscheidung der Rechtsinstanz unwirksam. 8. Kosten 8.1. Einlegen eines Rechtsbehelfes durch Vereine Die Kosten für einen Einspruch betragen derzeit 50 Euro. Dieser Betrag ist bei Spielen auf Bezirksebene auf das Konto des Bezirkes bzw. bei Spielen der Landes- und Bayernligen auf das Konto des BHV (Postbank München Konto-Nummer ; BLZ ) zu überweisen Einlegen eines Rechtsbehelfes durch betroffene Personen Beim Einlegen eines Einspruchs durch betroffene Personen kommt neben den in 8.1. genannten Kosten in Höhe von 50 Euro ein Auslagenvorschuss in Höhe von 75,00 dazu, insgesamt sind von betroffenen Personen 125 Euro einzuzahlen. II. Andere Rechtsbehelfe 1. Einsprüche Beschwerden 1.1 Einsprüche ( 34 RO) sind zulässig gegen gegen Entscheidungen der Spielleitenden Stellen. gegen Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen (Organe, Ausschüsse, Kommissionen). gegen die Wertung ausgetragener Spiele. gegen eine Disqualifikation. gegen einen Ausschluss Beschwerden ( 35 RO) sind zulässig Stand: Seite 4 von 6

5 gegen die Feststellung der Unwirksamkeit einer Entscheidung ( 37 Abs. 5); bei Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ( 43); gegen die Verwerfung eines Antrages oder eines Rechtsbehelfs ( 47); gegen die personelle Zusammensetzung einer Spruchinstanz wegen der Besorgnis der Befangenheit ( 49); gegen die Verhängung einer Geldbuße ( 54 Abs. 5 und 12); gegen Auslagenfestsetzungen ( 56 Abs. 4, 59 Abs. 4 und 5); gegen die Einstellung des Verfahrens ( 58); bei Ablehnung des Antrages der Berichtigung von Formfehlern ( 60); bei Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ( 62). Gegen Spielpläne und Schiedsrichteransetzungen sind Einsprüche nicht zulässig 2. Formvorschriften und Fristen anderer Rechtsbehelfe Die in II/1 genannten Einsprüche und Beschwerden gelten die gleichen Formvorschriften wie oben beschrieben. Diese Einsprüche müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Spiel, der Bekanntgabe oder Zustellung eines Bescheides eingelegt werden. Stand: Seite 5 von 6

6 Checkliste für das Einlegen eines Einspruches (zum Abhaken) 1. Ist der Einspruchsgrund der Mühe wert? 2. Sind die Voraussetzungen für einen Einspruch erfüllt? Ist der Einspruch gegen die Spielwertung, gegen einen Ausschluss, gegen eine Disqualifikation auf dem Spielbericht angekündigt worden? Liegt eine Tatsachenfeststellung der/des Schiedsrichter(s) vor? Endstand des Spiels? War der Regelverstoß wirklich spielentscheidend? 3. Sind die Fristen eingehalten worden? Drei-Tages-Frist bei Einsprüchen gegen die Spielwertung, einen Ausschluss, eine Disqualifikation Tages-Frist bei sonstigen Einsprüchen. 4. Sind die Gebühren eingezahlt worden und liegt der Nachweis über die Einzahlung bei? 5. Sind die vorgeschriebenen Formen eingehalten worden? Begründung des Einspruchs. Antrag auf durchführbare Entscheidung. Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbescheinigung. Sind die erforderlichen Unterschriften auf dem Rechtsmittel bzw. ist eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt mit den erforderlichen Unterschriften beigelegt? Stand: Seite 6 von 6

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