Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 67. Jahrgang Nr. 36 Ausgegeben zu Berlin am 25. August 2017 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 67. Jahrgang Nr. 36 Ausgegeben zu Berlin am 25. August 2017 ISSN X Inhalt Die Landeswahlleiterin Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und für den Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin-Tegel Otto Lilienthal (TXL) am 24. September Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Benennung von zwei Straßenbrücken im Bezirk Neukölln Industrie- und Handelskammer zu Berlin Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Verwaltungsakademie Berlin Rundschreiben über die Einrichtung des Verwaltungsgrundlehrganges Rundschreiben über die Einrichtung des Verwaltungslehrganges I Rundschreiben über die Einrichtung des Verwaltungslehrganges II Rundschreiben über die Einrichtung des Aufstiegslehrganges Rundschreiben über die Einrichtung des Bewährungsaufstieges ABl. Nr. 36 / 25. August

2 Bezirksämter Stellenausschreibungen Gerichte Nicht amtlicher Teil Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 36 / 25. August

3 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Die Landeswahlleiterin Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag und für den Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin-Tegel Otto Lilienthal (TXL) am 24. September 2017 Bekanntmachung vom 15. August 2017 AfS 85 B Telefon: oder , intern Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl wird für die Wahlbezirke der Bezirke von Montag, dem 4. September 2017 bis Freitag, den 8. September 2017 zu folgenden Öffnungszeiten: Montag von 8 bis 15 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 11 bis 18 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr in den Bezirkswahlämtern für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2 - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 4. September 2017 bis zum 8. September 2017, spätestens am 8. September 2017 bis 13 Uhr, beim Bezirkswahlamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3 - Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4 - Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal seines Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. ABl. Nr. 36 / 25. August

4 Veröffentlichungen 5 - Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bezirkswahlamtes gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18 Uhr bei dem Bezirkswahlamt persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6 - Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Wahlberechtigte zum Volksentscheid erhalten neben den bereits genannten Unterlagen einen weiteren amtlichen Stimmzettel mit der Abstimmungsfrage sowie eine amtliche Information zum Volksentscheid. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bezirkswahlamt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem oder den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. ABl. Nr. 36 / 25. August

5 Veröffentlichungen 7 - Knapp 4 % der Wähler erhalten für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in sechs Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz vorgeschrieben. Die betroffenen Briefwähler erhalten darüber ein besonderes Merkblatt. Weitere Auskünfte zur Wahl können in der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin oder im Bezirkswahlamt erfragt werden. Zusätzlich steht im Internet unter: ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung. Berlin, den 17. August 2017 Adressen: Bezirkswahlämter Die Landeswahlleiterin - Geschäftsstelle - Zimmer Alt-Friedrichsfelde Berlin Telefon: Telefax: landeswahlleiterin@wahlen-berlin.de Bezirksamt Mitte von Berlin - Bezirkswahlamt - Mathilde-Jacob-Platz Berlin Telefon: oder Telefax: wahlamt@ba-mitte.berlin.de Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Bezirkswahlamt - Frankfurter Allee 35/ Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-fk.berlin.de Bezirksamt Pankow von Berlin - Bezirkswahlamt - Breite Straße 24 a bis Berlin Telefon: Telefax: oder bezirkswahlamt@ba-pankow.berlin.de Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Otto-Suhr-Allee Berlin Telefon: Telefax: wahlamt@charlottenburg-wilmersdorf.de Bezirksamt Spandau von Berlin - Bezirkswahlamt - Carl-Schurz-Straße 2/ Berlin Telefon: oder Telefax: bezirkswahlamt@ba-spandau.berlin.de Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Kirchstraße 1/ Berlin Telefon: Telefax: wahlamt@ba-sz.berlin.de ABl. Nr. 36 / 25. August

6 Veröffentlichungen Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Bezirkswahlamt - John-F.-Kennedy-Platz Berlin Telefon: oder Telefax: bezirkswahlamt@ba-ts.berlin.de Bezirksamt Neukölln von Berlin - Bezirkswahlamt - Karl-Marx-Straße Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@bezirksamt-neukoelln.de Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin - Bezirkswahlamt - Alt-Köpenick Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-tk.berlin.de Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Riesaer Straße Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@ba-mh.verwalt-berlin.de Bezirksamt Lichtenberg von Berlin - Bezirkswahlamt - Egon-Erwin-Kisch-Straße Berlin Telefon: Telefax: post.bezirkswahlamt@lichtenberg.berlin.de Bezirksamt Reinickendorf von Berlin - Bezirkswahlamt - Teichstraße 65, Haus Berlin Telefon: Telefax: bezirkswahlamt@reinickendorf.berlin.de Die Bezirkswahlämter sind auch für Menschen mit Gehbehinderung barrierefrei zugänglich. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Vom 3. Juli 2017 IntArbSoz II B 1 Telefon: oder , intern ABl. Nr. 36 / 25. August

7 Veröffentlichungen Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 31. Januar 2017 einschließlich der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate sowie Auszubildende und Berufsausbildung kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.v., Landesgruppen Berlin und Brandenburg (Landesgruppe Berlin geschäftsansässig: c/o Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH, Friedrichstraße 94, Berlin) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, Berlin, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit der weiter unten stehenden Einschränkung und den weiter unten stehenden Hinweisen für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich des Tarifvertrages: räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg; fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen: - Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, - Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, ABl. Nr. 36 / 25. August

8 Veröffentlichungen - Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG); persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der im fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt: Stufe I der Tarifentgelte in 3 des Entgelttarifvertrages wird für Sicherheitsmitarbeiter bei City-Streifen und in Einkaufszentren von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen: Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen. ABl. Nr. 36 / 25. August

9 Veröffentlichungen Anlage Rechtsnormen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg einschließlich der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate sowie Auszubildende und Berufsausbildung vom 31. Januar Geltungsbereich Dieser Entgelttarifvertrag gilt: 1 Räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg, 2 Fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen: Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG 3 Persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen. Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen. Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte. 2 Tarifvorrang 1 Aufgrund dieser tariflichen Regelung enden die nachwirkenden Ansprüche der Arbeitnehmer aus allen bisherigen Tarifverträgen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung zuerkannt wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, es sei denn, diese fallen in den Regelungsbereich des 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. ABl. Nr. 36 / 25. August

10 Veröffentlichungen 2 Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen Ergänzung zu einem solchen hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, Urlaubsgewährung oder sonstiger günstigerer Arbeitsbedingungen gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip des 4 Abs. 3 TVG. ABl. Nr. 36 / 25. August

11 Veröffentlichungen 3 Stundenlöhne Stufe I Stufe II Stufe III Entgeltgruppe Tätigkeit Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz / Separatwachdienst Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst 9,00 9,35 9,75 Sicherheitsmitarbeiter in Seehäfen gemäß ISPS-Code Sicherheitsmitarbeiter bei City-Streifen und in Einkaufszentren 9, Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter Sicherheitsmitarbeiter im Revier- / Interventionsdienst Sicherheitsmitarbeiter als Doorman, bei City-Streifen und in Einkaufszentren Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter ÖPV Mitarbeiter in der Einnahmesicherung ÖPV Sicherheitsmitarbeiter, die an Schulen (allgemein bildende Schulen und Gymnasien), zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und - einrichtungen, an Jobcentern, Agenturen für Arbeit, obersten Bundesbehörden, im Maßregelvollzugsdienst sowie in Liegenschaften und Objekten der jeweiligen Landesjustiz, der jeweiligen Landespolizei oder der Bundespolizei tätig sind; Sicherheitsmitarbeiter im Leitstellendienst des ÖPV; Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektiv 9,20 2 9,70 9,80 10,10 3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (2- jährige Ausbildung) oder abgeschlossener Fortbildungsprüfung (IHK) NSL-Fachkraft (VdS - geprüft); Sicherheitskontrolleur / Kontrollinspektor Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft (IHK); Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Servicekraft für Schutz und Sicherheit 9,85 10,40 10,80 4 Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (3- jährige Ausbildung) Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Fachkraft für Schutz und Sicherheit 11,25 11,50 11,80 5 Meister Meister für Schutz und Sicherheit 14,30 14,80 15,30 Der Lohn der Entgeltgruppe 1 erhöht sich zum auf 10,10. Ansprüche auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, 4 und 5 bestehen nur, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsanforderung des Auftraggebers die genannte Qualifikation bzw. Funktion ausdrücklich fordert. 1 Stufe I ist für Sicherheitsmitarbeiter bei City-Streifen und in Einkaufszentren von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. 2 Stufe I ist für Sicherheitsmitarbeiter bei City-Streifen und in Einkaufszentren von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. ABl. Nr. 36 / 25. August

12 Veröffentlichungen 4 Zulagen Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem tariflichen Stundenlohn gem. 3 gezahlt. Sie sind anwesenheitsbezogen und werden neben dem tariflichen Stundenlohn dann gezahlt, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. -anforderung des Auftraggebers die unten angeführten Tätigkeiten / Kenntnisse umfasst und ausdrücklich fordert. Sie werden ausschließlich an Mitarbeiter gezahlt, die gemäß 3 dieses Tarifvertrages vergütet werden. 1. Diensthundeführer ab ab ab Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach 15 0,50 0,50 0,50 DGUVV 23mit betriebseigenem Hund 1.2. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach 15 1,00 1,00 1,00 DGUVV 23mit eigenem Hund 1.3 Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer mit eigenem Hund und besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1.4 1,50 2, Die besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen für Hunde nach Ziffer 1.3 sind: Der Diensthund muss einer der nachfolgenden in Deutschland zugelassenen Diensthunderassen angehören: Airedale-Terrier, Belgischer Schäferhund, Bouvier des Flandres, Deutscher Schäferhund, Deutscher Boxer, Dobermann, Hollandse Herdershond, Hovawart, Riesenschnauzer, Rottweiler und im Zuchtbuch eines vom nationalen Verband (in Deutschland der VHD) anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein oder eine Ahnentafel nachweisen, die von einer der FCI (Federation Cynologique International) angehörenden Organisation ausgestellt ist. Als Ausbildungsqualifikation des Diensthundes werden anerkannt: - Diensthundeprüfung gem. DPO I oder DPO II (bei Zoll, Polizei oder Bundespolizei) - internationale, vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) anerkannte Ausbildungskennzeichen für Gebrauchshunde (Internationale Prüfordnung (IPO-ZTP, IPO-1, IPO-2, IPO-3, IPO-A1, IPO-A2, IPO-A3), Wettkampfprüfordnung (WPO)) anderer Mitgliedstaaten in der NATO und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schweiz. - Prüfung gemäß DPOBw (Diensthundeprüfungs-Ordnung der Bundeswehr) Der Diensthundeführer muss über die erforderliche Ausbildung zum Diensthundeführer verfügen. Der Nachweis dazu erfolgt mindestens durch einen gültigen Befähigungsnachweises gem. DGUVV Der Befähigungsnachweis ist jährlich mit dem eigenen Diensthund zu wiederholen, die Wiederholungsüberprüfung ist dem Arbeitgeber nachzuweisen. 2. Waffenträger 2.1. Sicherheitsmitarbeiter, denen die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis erteilt hat, während des Dienstes eine Schusswaffe zu führen und die eine Waffensachkundeprüfung nach 7 Waffengesetz erfolgreich abgelegt haben oder über einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde im Sinne 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung verfügen 1,00 1,50 2,00 ABl. Nr. 36 / 25. August

13 Veröffentlichungen Team- / Schicht- / Objektleiter ab Sicherheitsmitarbeiter, die als Team- oder Schichtleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind 3.2 Sicherheitsmitarbeiter, die als Objektleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind 4. Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen Sicherheitsmitarbeiter, die zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen tätig sind und in die Entgeltgruppen des 3 Ziffern 2 oder 3 eingruppiert werden ab ab ,75 0,75 0,75 0,75 1,00 1,00 0,25 0,25 5. Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen Sicherheitsmitarbeiter, die regelmäßig und überwiegend an einer technischen Kontrolleinrichtung, die der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) unterliegt, tätig sind 1,50 2,00 6. Kaufhausdetektive Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektive 0,75 1,00 7. Mitarbeiter in der Einnahmesicherung ÖPV Mitarbeiter in der Einnahmesicherung ÖPV 0,35 8. Bei Zusammentreffen der Zulagen nach Ziffer 2 und 5 ist jeweils nur die höhere zu zahlen. 5 Gehälter / monatlicher Festlohn Gehalts- / Festlohngruppen Die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern mit Festlohn erfolgt nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. 1 Gruppe I Angestellte mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (z. B. Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter) und Mitarbeiter im Empfangsdienst. 2 Gruppe II Angestellte mit selbständiger Tätigkeit in gehobener Verantwortung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (z. B. abschlusssicherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn- / Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Abteilungs-/ Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern, Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen. 3 Gruppe III Angestellte für selbständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich und/oder denen Angestellte der Gehaltsgruppe I bis III unterstellt sind, z. B. Abteilungsleiter mit mehr als zehn Mitarbeitern. ABl. Nr. 36 / 25. August

14 Veröffentlichungen -8- Gehalts-/ I II III Festlohngruppen ab dem ab dem ab dem Der Vergütungsanspruch je Monat besteht für Mitarbeiter mit Festlohn (Mitarbeiter im Empfangsdienst und im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen) bei einer Arbeitsleistung von 173 Std. monatlich. Ab der 174. Stunde wird jede zusätzlich geleistete Stunde bezahlt. Die Vergütung je Stunde ab der 174. Stunde berechnet sich aus der monatlichen Vergütung der jeweiligen Festlohngruppe geteilt durch 173. Rückt ein Angestellter bzw. gewerblicher Mitarbeitern mit Festlohn in eine höhere Gehalts- / Festlohngruppe auf, so ist er ab dem 01. des betreffenden Monats entsprechend der neuen Gehalts- / Festlohngruppe zu vergüten. 6 Zuschläge Auf die tariflichen Stundenlöhne nach 3 sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge zu zahlen: Nachtzuschlag: 10 % Sonntagszuschlag: 25 % Feiertagszuschlag: 50 % Für Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe 1 beträgt davon abweichend der Nachtzuschlag 5 % des tariflichen Stundenlohnes gem. 3. Für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst der Entgeltgruppe 1 beträgt davon abweichend der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag 10% des tariflichen Stundenlohnes gem. 3. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am und von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag. ABl. Nr. 36 / 25. August

15 Veröffentlichungen -9-7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Maßgeblich für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes im Fall der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Bruttoverdienst der letzten abgerechneten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit, bestehend aus den tariflichen Stundenlöhnen der zutreffenden Vergütungs- / Entgeltgruppe des 3. Dieser wird durch 312 dividiert und ergibt den für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Entgelt-Durchschnittssatz je Werktag im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall. Bei einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers unter 12 Monaten vor dem Krankheitsfall sind die Regelungen des vorstehenden Absatzes analog auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer anzuwenden. 8 Urlaub 1 Es gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. 2 Urlaubsstaffel bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr ab dem 4. Beschäftigungsjahr ab dem 6. Beschäftigungsjahr ab dem 8. Beschäftigungsjahr 26 Werktage 28 Werktage 29 Werktage 30 Werktage 3 Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. 4 Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub. 9 Abrechnung Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung ist regelmäßig spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt. Aus der nachvollziehbaren Abrechnung müssen die Höhe des Entgeltes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuellen Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen. 10 Erfüllungsortprinzip Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt der Aufzeichnungspflicht. ABl. Nr. 36 / 25. August

16 Veröffentlichungen Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns 1. Besitzstände Urlaub Mitarbeiter im Bundesland Berlin, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages Urlaub gemäß 24 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom zum Mantel- und Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin erhalten haben, erhalten den am festgestellten Urlaubsanspruch (Urlaubstage zum Stichtag gemäß bisherigem Tarif) als Besitzstand weiter. 2. Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände Arbeitnehmern, denen objektgebundene und / oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt liegen, erhalten diese objektgebundenen und / oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung / Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Diese Regelung gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen. Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Zulage auf der Grundlage von 3 Ziffer 1.2 des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom haben, erhalten diese Zulage bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung / Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Die objektgebundenen und / oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit Tariferhöhungen verrechenbar. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objektes oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und / oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen ausgeschlossen. 3. Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen Bestehen für Arbeitnehmer günstigere vortarifliche Lohn- und / oder Lohnbestandteilvereinbarungen auf Betriebsebene, entfallen diese auf Grund der Sperrwirkung gemäß 77 Absatz 3 BetrVG (Ablösungsprinzip). Auf zweck- und/oder anlassbezogene betriebliche Lohnbestandteilvereinbarungen findet die Sperrwirkung keine Anwendung. Entgeltleistungen dieser Art sind mit Tariferhöhungen verrechenbar. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen liegt. Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die Höhe der günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen, finden ausschließlich die tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Arbeitnehmer Anwendung. ABl. Nr. 36 / 25. August

17 Veröffentlichungen Servicekräfte für Schutz und Sicherheit Für Mitarbeiter, die mit einem Abschluss als Servicekräfte für Schutz und Sicherheit in der Lohngruppe 2.3. des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom eingruppiert und bis zum als solche tätig waren, erhalten die Entgeltleistungen aus dieser Eingruppierung / Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung / Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. 5. Freiwillige Zulagen sind mit tariflichen Ansprüchen verrechenbar. 12 Entgeltumwandlung Die Umwandlung von Entgeltansprüchen aus diesem Entgelttarifvertrag zum Zweck der Altersversorgung ist statthaft 13 Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. 14 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom in Kraft. 2. Besteht zum keine Allgemeinverbindlichkeitserklärung, insbesondere hinsichtlich aller tariflichen Stundenlöhne sowie aller Zeitzuschläge dieses Tarifvertrages, haben die Tarifvertragsparteien zum ein Sonderkündigungsrecht. Die Stufe III des 3 sowie die Erhöhung der Entgeltgruppe 1 zum treten bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht in Kraft und entfalten keine Nachwirkung. 3. Dieser Tarifvertrag setzt den Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom nebst Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften, Anhang Kerntechnische Anlagen, Anhang Amerikanische Botschaft und Konsulate, Anhang Justizdienstleistungen und Anhang Auszubildende sowie den Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt vom außer Kraft. ABl. Nr. 36 / 25. August

18 Veröffentlichungen Die Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaft und Konsulate, Auszubildende und Berufsausbildung sowie die Protokollnotizen Erhöhung 2019, Arbeitnehmerüberlassung sind Bestandteile dieses Tarifvertrages. 5. Die Regelungen des 4 finden auf die Anhänge gem. Ziff.4 keine Anwendung. 6. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich, spätestens im der Kündigung folgenden Monat, Tarifverhandlungen aufzunehmen. ABl. Nr. 36 / 25. August

19 Veröffentlichungen -13- PROTOKOLLNOTIZ ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG ZUM ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN BERLIN UND BRANDENBURG vom gültig mit Wirkung vom Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des oben genannten Entgelttarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Entgelttarifvertrag tarifiert sind, so gelten die Stundenlöhne der Entgeltgruppe 1, diese lauten: ab ,00 ab ,35 ab ,80 ab ,10 Bestehende Eingruppierungen und die Gewährung außertariflicher Zulagen bleiben davon unberührt. Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für die Bundesländer Berlin/Brandenburg und des Mantelrahmentarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland finden im vollen Umfang Geltung. Diese Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gilt für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher, zu berechnen frühestens ab dem Sie gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind. ABl. Nr. 36 / 25. August

20 Veröffentlichungen -14- Tritt eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit Wirkung nach dem in Kraft, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von der Kündigungsfrist des Lohntarifvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Protokollnotiz mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu. Die Kündigung ist in Schriftform gegenüber der jeweils anderen Tarifvertragspartei zu erklären. ABl. Nr. 36 / 25. August

21 Veröffentlichungen -15- Anhang - Militärische Anlagen und Liegenschaften - zum ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN BERLIN UND BRANDENBURG vom 31. Januar 2017 gültig mit Wirkung ab 1. Januar Geltungsbereich Der Anhang gilt 1. räumlich: für die Bundesländer Brandenburg und Berlin 2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr, 3. persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind. Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen. Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Anforderungen an das Wachpersonal 1.1. Grundanforderungen Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere a) ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen des 227 BGB, 32 StGB (Notwehrrecht), 859, 860 BGB (Besitzwehr) und 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) nachweisen kann; b) vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist Weitergehende Anforderungen Die Zahlung der Lohnsätze nach 3 setzt über die Forderungen gem. 2, Abs hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere a) ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe nachweisen kann; ABl. Nr. 36 / 25. August

22 Veröffentlichungen -16- b) ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw nachweisen kann; c) die Befugnisse nach dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse bei der Bundeswehr (UZwGBw) übertragen bekommen hat und von der Wachperson eine dienstlich bereitgestellte Schusswaffe nach den jeweils geltenden Vorschriften geführt wird. Ansprüche aus diesem Anhang bestehen auch dann, wenn Anforderungen der Abs. a) bis c) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind. 2. Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden a) Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden gem. 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Wach- und Postenanweisung oder Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine kürzere Wachdienstschicht als 24 Stunden vorschreibt. b) Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden kommt nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen im Einzelfall, insbesondere zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall. 3. Diensthundeführer a) Die Zahlung der Funktionszulage gem. 4 Abs. 1.1.a) und Abs. 1.1.b) setzt voraus, dass die Wachperson die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und der Einsatz als Diensthundeführer vom Auftraggeber genehmigt ist. b) Die Zahlung der Funktionszulage gem. 4 Abs. 1.1.a) und Abs. 1.1.b) setzt voraus die Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bzw. der betreuenden Hundeschule. c) Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Wachschicht, in der die Wachperson den Diensthund führt oder als Diensthundeführer in Arbeitsbereitschaft oder Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist. d) Die Zahlung der Funktionszulage gem. 4 Abs. 1.1.a) und Abs. 1.1.b) erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht. 4. Dienstaufsichtsführende Wachperson a) In militärischen Anlagen und Liegenschaften bei konventioneller Bewachung mit einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen ohne durch den Auftraggeber definierten und beauftragten Wachschichtführer ist eine der Wachpersonen in der betreffenden Liegenschaft während der gesamten beauftragten Wachzeit mit der Dienstaufsicht zu betrauen. b) Als überwiegende Wachstärke versteht sich 50 % und mehr der gesamten beauftragten Wachzeit. 5. Rufbereitschaft in Betreibermodellen a) Bei geplanter oder angeordneter Rufbereitschaft in Betreibermodellen befindet sich der Arbeitnehmer außerhalb seines angewiesenen u./o. regelmäßigen Arbeitsortes und hält sich zur Arbeitsaufnahme auf Anforderung bereit. Er nimmt die unmittelbare Tätigkeit nach Anforderung durch den Arbeitgeber innerhalb der angewiesenen Einsatzzeit am angewiesenen Arbeitsort auf. b) Der Arbeitnehmer stellt eine jederzeitige Erreichbarkeit und die angewiesene Einsatzzeit innerhalb dieser angewiesenen Rufbereitschaft sicher. ABl. Nr. 36 / 25. August

23 Veröffentlichungen -17- c) Bei der Rufbereitschaft wie vorstehend beschrieben handelt es sich nicht um vollumfänglich zu vergütende Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft, die Rufbereitschaft ist mit den Lohnsätzen gem. 3 Abs.1.5. je geleistete Bereitschaftsstunde abgegolten. d) Bei Aufnahme der unmittelbaren Tätigkeit aus der Rufbereitschaft auf Anforderung entfällt ab Beginn der unmittelbaren Tätigkeit der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft, anstelle dieser tritt der Vergütungsanspruch der unmittelbaren Tätigkeit gem. des 3 sowie ggf. des 4 und des 5. e) Bei Nichteinhaltung der Prämissen ständige Erreichbarkeit u./o. Einhaltung der Einsatzzeit entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft für die Dauer der betreffenden Bereitschaftsschicht. 6. Personal- und Warenkontrolle a) Mitarbeiter, die über eine Ausbildung in der Personal- und Warenkontrolle gemäß der EU- Verordnung 185/2010 oder eine diese ersetzende Verordnung verfügen, erhalten eine Funktionszulage. b) Die Funktionszulage wird für die Zeitabschnitte einer Dienstschicht gezahlt, in denen der betreffende Mitarbeiter der eigenen Durchführung von Aufgaben nach den 8 und 9 Luftsicherheitsgesetz unmittelbar zugeordnet ist. 7. Überprüfung a) Die geforderte Leistung zum Kenntnisstand gem. 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a) und Abs. 1.2.b) ist durch Wiederholungsunterricht und Selbststudium des Arbeitnehmers zu erhalten und wird in angemessenen Zeitabständen überprüft. b) Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen zum Kenntnisstand gem. 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a) und Abs. 1.2.b) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsätze gem. 3 bis zur Wiederholungsüberprüfung um bis zu 10 % zu kürzen. Die Wiederholungsüberprüfung soll frühestens nach 4 Wochen und spätestens nach 8 Wochen erfolgen. c) Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen gem. 2 Abs. 3.a) und Abs. 3.b) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Funktionszulage gem. 4 Abs. 1.1.a) und Abs. 1.1.b) bis zur Wiederherstellung des geforderten Leistungstandes bzw. bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen. Die Beurteilung der geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Ausbilder / Leistungsrichter vorgenommen werden. 3 Stundenlöhne Lohngruppe / Tätigkeit Sicherheitsmitarbeiter als Torposten / Streifendienst / Eingreifkraft sowie im Torkontroll- u. Empfangsdienst a im Dienst bis zu 8 Std. 10,55 11,05 11,55 b im Dienst von über 8 bis zu 12 Std. 10,00 10,50 11,00 c im Dienst von über 12 bis unter 24 Std. 9,70 10,15 10,60 d im 24 Std.-Dienst 9,00 9,45 9, Sicherheitsmitarbeiter als Wachverstärkung / Ablöseposten (konventionelle Bewachung) a im Dienst bis zu 8 Std. 10,70 11,20 11,75 ABl. Nr. 36 / 25. August

24 Veröffentlichungen -18- b im Dienst von über 8 bis zu 12 Std. 10,20 10,70 11,20 c im Dienst von über 12 bis unter 24 Std. 9,80 10,30 10,80 d im 24 Std.-Dienst 9,15 9,60 10, Sicherheitsmitarbeiter als Wachschichtführer (konventionelle Bewachung) a im Dienst bis zu 8 Std. 11,45 12,00 12,60 b im Dienst von über 8 bis zu 12 Std. 10,90 11,40 11,95 c im Dienst von über 12 bis unter 24 Std. 10,55 11,05 11,55 d im 24 Std.-Dienst 9,85 10,30 10, Sicherheitsmitarbeiter als Konsolenbediener (Betreibermodell / technische Absicherung) a im Dienst bis zu 8 Std. 11,55 12,10 12,65 b im Dienst von über 8 bis zu 12 Std. 11,00 11,50 12,05 c im Dienst von über 12 bis unter 24 Std. 10,70 11,20 11,75 d im 24 Std.-Dienst 9,95 10,40 10, Eingreifreserve / Wachverstärkung in Rufbereitschaft (Betreibermodell / technische Absicherung) a in Rufbereitschaft bis zu 12 Std. und in 12-4,00 4,50 5,00 Std.-Rufbereitschaft b in Rufbereitschaft von über 12 bis zu 24 Std. 2,60 3,10 3,60 4 Funktionszulagen 1. Funktion und Zulage 1.1. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer ab ab a - im Dienst in konventioneller Bewachung 0,85 1,00 b - im Dienst im Betreibermodell 0,85 0, Sicherheitsmitarbeiter als dienstaufsichtsführende Wachperson einer Wachschicht in einer Liegenschaft a b bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 5 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden 0,45 0,55 0,75 0,85 ABl. Nr. 36 / 25. August

25 Veröffentlichungen -19- Wachperson 2. Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in 3 aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt. 3. Die vorstehenden Funktionszulagen sind auch während der Arbeitsbereitschaft und Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft zu zahlen. 4. Sicherheitsmitarbeiter in der Personal- und Warenkontrolle gem. 2 Ziff.6 1,50 5 Zeitzuschläge 1. Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach 3 zu zahlen: a) Nachtzuschlag: 15 % b) Sonntagszuschlag: 50 % c) Feiertagszuschlag: 100 % Der Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen für die Vergütung der Rufbereitschaft (Zeitzuschläge auf Stundenlöhne gem. 3 Abs.1.5.) entfällt. 2.) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 3.) Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 4.) Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am und von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 5.) Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag. 6 Schlussbestimmungen Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom ABl. Nr. 36 / 25. August

26 Veröffentlichungen -20- Anhang - Kerntechnische Anlagen - zum ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN BERLIN UND BRANDENBURG vom 31. Januar 2017 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2017 zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V., (BDSW) - Landesgruppen Berlin und Brandenburg - einerseits - und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg Köpenicker Straße 30, Berlin - andererseits - 1 Geltungsbereich Der Anhang gilt 1. räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg 2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in Kerntechnischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den 5,6,7 und 9 Atomgesetz (AtG) fallen 3. persönlich: für alle Arbeitsnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind. Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowieso für Frauen. Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. ABl. Nr. 36 / 25. August

27 Veröffentlichungen Begriffsbestimmung und Definition 1. Sicherheitsmitarbeiter Sicherheitsmitarbeiter sind Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, auf Grund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen eingesetzt werden können und durch den Auftraggeber zugelassen sind und ihr Einsatz im Sinne der Richtlinie des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gefordert ist. 2. Diensthundeführer a) Diensthundeführer ist der Sicherheitsmitarbeiter, der durch eine Ausbildung die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und dessen Einsatz von Auftraggeber genehmigt ist. b) Die Zahlung der Funktionszulage gem. 4 Ziff setzt die Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften voraus. c) Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Dienstschicht, in der der Mitarbeiter den Diensthund führt. d) Die Zahlung der Funktionszulage gem. 4 Ziff erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht 3 Stundenlöhne Lohngruppe / Tätigkeit a) 1.1.b) 1.2.a) 1.2.b) Sicherheitsmitarbeiter, die während des Dienstes keine Schusswaffe führen müssen Sicherheitsmitarbeiter, die während des Dienstes eine Schusswaffe führen müssen Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder Werkschutzfachkraft (IHK), die während des Dienstes keine Schusswaffe führen müssen Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder Werkschutzfachkraft (IHK), die während des Dienstes eine Schusswaffe führen müssen 1.3 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Stellvertretenden Schichtführer 1.4 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Schichtführer ab ab ab ,05 11,28 10,80 11,30 11,75-14,15 14,38 13,90 14,40 14, ,90 15,40 15,90 ABl. Nr. 36 / 25. August

28 Veröffentlichungen Funktionszulage im Objektschutz und Feuerwehr 1. Funktion und Zulage ab ab Diensthundeführer 0,60 0,85 2. Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in 3 aufgeführten Entgelten je Einsatz-Stunde gezahlt. 5 Zeitzuschläge 1. Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach 3 zu zahlen: a) Nachtzuschlag 20 % b) Sonntagszuschlag 50 % c) Feiertagszuschlag 100 % 2. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 4. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am und von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 5. Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag. 6. Zeitzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind für Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten zu zahlen. 6 Urlaub 1. Der jährliche Mindesturlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzung für den Urlaubsanspruch 25 Werktage. Er erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit - vom 2. Beschäftigungsjahr an auf 26 Werktage - vom 4. Beschäftigungsjahr an auf 27 Werktage - vom 7. Beschäftigungsjahr an auf 28 Werktage - vom 8. Beschäftigungsjahr an auf 29 Werktage - vom 9. Beschäftigungsjahr an auf 30 Werktage Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres 2. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden Beschäftigungsmonat, in dem er beschäftigt war, ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubes. ABl. Nr. 36 / 25. August

29 Veröffentlichungen Schlussbestimmungen Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom ABl. Nr. 36 / 25. August

30 Veröffentlichungen -24- Anhang - Amerikanische Botschaften und Konsulate - zum ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN BERLIN UND BRANDENBURG vom 31. Januar 2017 gültig mit Wirkung ab 1. Januar Geltungsbereich Der Anhang gilt 1. räumlich: für das Bundesland Berlin, 2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in Liegenschaften, Objekten und Anlagen der US-Amerikanischen Botschaft und US-amerikanischer Konsulate, 3. persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind. Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen. Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen Anforderungen an Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst 1.1. Grundanforderungen Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Personal insbesondere a) ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen des 227 BGB, 32 StGB (Notwehrrecht), 859, 860 BGB (Besitzwehr) und 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) nachweisen kann; b) vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist Weitergehende Anforderungen Die Zahlung der Lohnsätze nach 3 setzt über die Forderungen gem. 2, Abs hinausgehend voraus, dass der Mitarbeiter insbesondere ABl. Nr. 36 / 25. August

31 Veröffentlichungen -25- a) die Anforderungen des Auftraggebers an das Profil von Mitarbeitern im Sicherungsdienst und Objektschutz erfüllt; b) die Forderungen innerhalb der Aus- und Weiterbildung gem. der Anforderungen des Auftraggebers an den Sicherungsdienst und Objektschutz erfüllt, dies schließt die Teilnahme an angeordneten Ausbildungsmaßnahmen ein. c) ausreichende Kenntnisse in englischer und deutscher Sprache gem. den Anforderungen des Auftraggebers nachweisen kann; d) eine Waffensachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, durch die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt wurde und während des Dienstes eine Schusswaffe führt. Ansprüche aus diesem Anhang bestehen auch dann, wenn Anforderungen gem. des Abs. 1.2.d) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind. 3 Stundenlöhne Lohngruppe / Tätigkeit Sicherheitsmitarbeiter als Standard Guard 12,00 14,00 15, Sicherheitsmitarbeiter als Senior Guard 12,30 14,30 15, Sicherheitsmitarbeiter als Supervisory Guard 12,95 14,95 16,45 4 Zeitzuschläge 1. Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach 3 zu zahlen: a) Nachtzuschlag 20 % b) Sonntagszuschlag 50 % c) Feiertagszuschlag 100 % 5.) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 6.) Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 7.) Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am und von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 8.) Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag. 5 Schlussbestimmungen Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom ABl. Nr. 36 / 25. August

32 Veröffentlichungen -26- Anhang - Auszubildende und Berufsausbildung - zum ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN BERLIN UND BRANDENBURG vom 31. Januar 2017 gültig mit Wirkung ab 1. Januar Geltungsbereich Der Anhang gilt: 1. Räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg, 2. Fachlich: für alle Betriebe und Betriebsteile des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe und Betriebsteile, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befassten Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten. 3. Persönlich: für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer, der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen. Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte. 2 Berufsausbildungsvertrag 1. Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung. 2. Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung einen individuellen Ausbildungsplan 3 Arbeitszeit 1. Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden ABl. Nr. 36 / 25. August

33 Veröffentlichungen -27- wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden ( 8 Abs. 1 JArbSchG). 2. Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen ( 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang. 3. Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). 4. Auszubildende sollen in der Regel je 30-Tage-Monat 40 Stunden Berufsschule, 40 Stunden firmeninterne Schulungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen und 96 produktive Dienststunden haben. Näheres ist im Ausbildungsvertrag aufzunehmen. Ein Auszubildender der monatlich mehr als 176 Stunden realisiert, hat diese Mehrstunden innerhalb eines Dreimonatszeitraumes als Freizeit abzugelten. Ist eine Freizeitabgeltung nicht möglich, wird die Anzahl der Stunden ab 529 in diesem Dreimonatszeitraum, mit Entgeltgruppe 1 gemäß dem diesem Anhang zu Grunde liegenden ETV zusätzlich zur Ausbildungsvergütung zum Ende des dritten Monats ausgezahlt. 4 Ausbildungsvergütung Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttomonatsvergütung: ab im 1. Ausbildungsjahr 500,00 im 2. Ausbildungsjahr 600,00 im 3. Ausbildungsjahr 700,00 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie: sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder aus einem sonstigen Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heilverfahren teilnehmen. 6 Freistellung 1. Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen. ABl. Nr. 36 / 25. August

34 Veröffentlichungen Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen: bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand 1 Tag bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage beim Tod der Eltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage ansonsten 1 Tag beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag 3. Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt: Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, zur Ausübung des Wahlund Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen; zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter; zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen; zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine. bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlungen; Mitglieder der Tarifkommission erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission und die Teilnahme an Tarifverhandlungen für die jeweilige Zeit Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung. 4. Auszubildende sind verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Gründe des Fernbleibens glaubhaft in Schriftform nachzuweisen. 7 Urlaub 1. Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub für Auszubildende staffelt sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres: wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist: wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist: wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist: wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres mind. 18 Jahre alt ist: 30 Tage 27 Tage 25 Tage 25 Tage Tage sind alle Wochentage, außer Samstage, Sonntage und Feiertage, von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche). 2. Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bis zum Ende des Vorjahres unter ABl. Nr. 36 / 25. August

35 Veröffentlichungen -29- Wahrung der Interessen des Betriebes und angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden für das betreffende Jahr festgelegt. 3. Auszubildende haben in den Berufsschulferien mindestens 2 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub ist nach freier Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden zu nehmen und sollte auch in den Berufsschulferien liegen. 4. Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. 5. Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren. 6. Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. 7. Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten. 8 Prüfungen 1. Der Ausbildungsbetrieb hat die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen (z.b. Gesellenprüfung, Abschlussprüfung, Zwischenprüfung und ähnliche Prüfungen) des Auszubildenden zu veranlassen und sicherzustellen. Eine Nichtanmeldung ist gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen. Der Ausbildungsbetrieb trägt hierfür die gesamten Kosten. 2. Sobald dem Ausbildungsbetrieb der Prüfungstermin bekanntgeworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3. Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Für die Freistellung gilt 6 entsprechend. 4. Dem Auszubildenden ist unmittelbar vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einem Ausbildungstag Gelegenheit zu geben, sich eigenständig auf die Prüfung vorzubereiten. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. 9 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Der Auszubildende hat den Ausbildungsbetrieb unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren. ABl. Nr. 36 / 25. August

36 Veröffentlichungen -30- Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens für ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt. 10 Zeugnis 1. Der Ausbildungsbetrieb hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. 2. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 11 Probezeit, Kündigung 1. Die ersten vier Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden. 2. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 12 Erfüllungsortprinzip Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Durchführung der Ausbildung. 13 Ausschlussfristen 4. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Auszubildende jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 5. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. ABl. Nr. 36 / 25. August

37 Veröffentlichungen Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. 14 Schlussbestimmungen Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom ABl. Nr. 36 / 25. August

38 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin Bekanntmachung vom 15. August 2017 (Beschluss Senat) IAS II D 32 Telefon: oder , intern Auf Grund des 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt: 1 - Förderzweck, Rechtsgrundlage (1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften und auf Grundlage des 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Erhöhung der Anzahl und zur Verbesserung der Qualität betrieblicher Ausbildungsplätze Zuschüsse, a) für die Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen und hochschulischen Einrichtungen (Unterabschnitt 2.1), b) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, für den Besuch einer Berufsschule oder einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei Splitterberufen (Unterabschnitt 2.2), c) für überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen (Unterabschnitt 2.3), d) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen (Unterabschnitt 2.4), e) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von weiblichen Personen (Unterabschnitt 2.5), f) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von alleinerziehenden Personen (Unterabschnitt 2.6), g) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung bei der Übernahme von Auszubildenden (Unterabschnitt 2.7), h) im Rahmen der beruflichen Ausbildung von geflüchteten Personen (Unterabschnitt 2.8), i) für Modellversuche und Pilotprojekte (Unterabschnitt 2.9). (2) Die Förderungen nach den in diesen Verwaltungsvorschriften in den Unterabschnitten 2.1 und 2.8 beschriebenen Instrumenten werden auf der Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) gewährt. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO). (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. (4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten für die unter Absatz 1 Buchstabe a bis h genannten Zwecks aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden. Eine Doppelförderung findet nicht statt. ABl. Nr. 36 / 25. August

39 Veröffentlichungen 2 - Gegenstand der Förderung, Art und Umfang Verbundausbildungen von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen (Verbundpartner) (1) Antragsberechtigt ist der Betrieb, soweit es sich bei der Ausbildung um einen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf handelt. (2) Ausbildende Betriebe, die eine Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Ausbildungsstätten, freien Trägern, schulischen oder hochschulischen Einrichtungen mit Sitz im Land Berlin durchführen lassen, können hierfür einen Zuschuss erhalten. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Standortregelung abgewichen werden. (3) Eine Verbundausbildung im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn a) die durch den ausbildenden Betrieb beantragten Ausbildungsabschnitte im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind und diese im Ausbildungsbetrieb nicht selbst vermittelt werden können oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität erforderlich sind und er diese Lehrinhalte durch die in Absatz 2 genannten Stellen durchführen lässt oder b) durch den ausbildenden Betrieb bei den Auszubildenden ein Bedarf für eine Vorbereitung auf die Prüfung festgestellt wurde, der durch den Ausbildungsbetrieb nicht selbst vermittelt werden kann und sich diese Prüfung auf Ausbildungsabschnitte bezieht, die im Rahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind und er diese Prüfungsvorbereitung durch die in Absatz 2 genannten Stellen durchführen lässt. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Durchführung dieser Prüfungsvorbereitung in einem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Termin der praktischen Abschlussprüfung stattfindet. Dafür können pro Ausbildungsverhältnis bis zu zehn Tage anerkannt werden. (4) Voraussetzungen für eine Förderung sind die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stelle im Land Berlin sowie die detaillierte Bestätigung der Ausbildungsberater der zuständigen Stelle zur Notwendigkeit der Verbundausbildung gemäß der Förderkriterien nach Absatz 3. (5) Nicht gefördert wird die Ausbildung auf Gegenseitigkeit oder eine in diesem Sinn vereinbarte Ausbildung unter mehreren Beteiligten (Ringtausch) im zwischenbetrieblichen Ausbildungsverbund. (6) Die Bestätigung der Notwendigkeit der Verbundausbildung durch die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Kooperationsvertrag mit dem Verbundpartner sowie die vereinbarten Ausbildungsabschnitte (Ausbildungsplan mit Dauer und Kosten) sind vor Bescheid Erteilung einzureichen. (7) Der Zuschuss beträgt für jeden nachgewiesenen Ausbildungstag beim Verbundpartner maximal 40 pro Ausbildungsverhältnis. Die Förderhöhe ist nach der Ausbildungsdauer wie folgt gestaffelt: a) Für eine dreijährige Ausbildung beträgt die Förderhöhe bis zu b) Für eine dreieinhalbjährige Ausbildung beträgt die Förderhöhe bis zu c) Für eine zweijährige Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Ausbildungsberater der zuständigen Stelle ein Zuschuss erfolgen. Die Förderhöhe beträgt bis zu Der Zuschuss darf jedoch nicht höher sein als das vom ausbildenden Betrieb für das jeweilige Ausbildungsverhältnis an den Verbundpartner zu entrichtende Entgelt. Grund und Höhe der Zahlungen sind nachzuweisen Förderung des Besuches einer Berufsschule oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Splitterberufe) (1) Antragsberechtigt sind die Betriebe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde in Splitterberufen ausbilden. ABl. Nr. 36 / 25. August

40 Veröffentlichungen (2) Betriebe, die in einem Beruf ausbilden, der in der Liste der anerkannten Ausbildungsberufe erfasst ist, für die der Berufsschulunterricht in einer länderübergreifenden Fachklasse stattfindet, können hierfür einen Zuschuss erhalten, sofern die für Bildung zuständige Senatsverwaltung den in dieser Einrichtung vermittelten Unterricht als nach Art und Umfang mindestens gleichwertig anerkannt hat und die Auszubildenden vom Berufsschulunterricht in Berlin befreit wurden. (3) Die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Land Berlin wird auf Antrag bei der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung erteilt. (4) Der Zuschuss beträgt 12 je nachgewiesenem Schultag der Ausbildung in der geeigneten Einrichtung (ohne Prüfungstage). Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Berufsschülerin/dem Berufsschüler die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann. Zugemutet werden kann die Fahrt immer dann, wenn der Unterrichtsort innerhalb des Tarifgebietes Berlin A, B, C des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg liegt Förderung der überbetrieblichen Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen (1) Antragsberechtigt sind die Handwerkskammer Berlin sowie vergleichbare Einrichtungen anderer Gewerbezweige. Die Förderung wird in Form einer Teilnehmenden pauschale für betriebliche Auszubildende gewährt. (2) Umschulungsverhältnisse werden nicht gefördert. (3) Für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen (ÜLU) im ersten bis vierten Ausbildungsjahr im Bereich des Handwerks sowie der Landwirtschaft, die insbesondere der Systematisierung und Intensivierung der beruflichen Grundausbildung und ergänzenden Fachausbildung dienen und eine einheitliche gute Ausbildungsqualität sichern, können Zuschüsse gewährt werden. (4) Diese Lehrgänge sind entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk in der jeweils geltenden Fassung und unter Zugrundelegung der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik in Zusammenarbeit mit den Landesinnungsverbänden oder einem anderen Fachinstitut erstellten Rahmenlehrpläne und Durchschnittskostensätze durchzuführen. (5) Die Förderung überbetrieblicher Lehrgänge dient der Ermäßigung der von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten. (6) Im Bereich des Handwerks sind Lehrgänge im ersten Ausbildungsjahr (Grundstufenlehrgänge) in Hundert von 60 vom Hundert der von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannten Durchschnittskostensätze des Heinz-Piest-Institutes oder eines anderen Fachinstitutes förderfähig. (7) Im Bereich des Handwerks sind Lehrgänge im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr (Fachstufenlehrgänge) in Hundert von 60 vom Hundert des Umfangs der Förderung gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) förderfähig. (8) Im Bereich der Landwirtschaft beträgt die Förderung über alle Ausbildungsjahre 60 vom Hundert der anerkannten Durchschnittskostensätze in Zusammenarbeit mit einem Fachinstitut des Berufsstandes. (9) Die Handwerkskammer Berlin hat einen Gesamtzuwendungsnachweis über die durchgeführten Lehrgänge zu erstellen. Dazu gehören namentliche Listen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei der Handwerkskammer Berlin getrennt nach Grund- und Fachstufe. (10) Die von den Bundesministerien für Bildung und Forschung (BMBF) sowie für Wirtschaft und Energie (BMWI) für die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) für Berlin nach dem hierfür geltenden Förderkonzept für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) gewährten Zuschüsse können von der hierfür zuständigen Senatsverwaltung um bis zu 15 vom Hundert der anerkannten Gesamtkosten aufgestockt werden Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen (1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung a) Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, die keinen Schulabschluss besitzen oder lediglich über die Berufsbildungsreife verfügen oder für die bei Schulabgang sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war. Hierfür ABl. Nr. 36 / 25. August

41 Veröffentlichungen dürfen die Betriebe keine Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung nach den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches, insbesondere des Zweiten und Dritten Buches (SGB II und III), erhalten. b) die Berufsausbildung von Auszubildenden fortsetzen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a oder nach den Unterabschnitten 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) erfüllen und eine geförderte außerbetriebliche Berufsausbildung aufgrund besonderer Ausnahmetatbestände abgebrochen haben. Ausnahmetatbestände werden durch Einzelfallentscheidungen geregelt und sind vom Antragsteller zu begründen und nachzuweisen. (2) Der Zuschuss beträgt bis zu 30 vom Hundert der monatlichen Vergütung im ersten Ausbildungsjahr, 30 vom Hundert der monatlichen Vergütung im zweiten Ausbildungsjahr, 70 vom Hundert der monatlichen Vergütung im dritten Ausbildungsjahr, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsübliche tarifliche Regelung ergibt; insgesamt jedoch höchstens pro Ausbildungsverhältnis. Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Der Zuschuss für das zweite und dritte Ausbildungsjahr wird jeweils jährlich im Voraus gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. (3) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen. (4) Der Zuschuss ist zurückzufordern, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Der Rückforderungsbetrag wird anteilig, entsprechend der Dauer der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit, berechnet Förderung von weiblichen Personen (1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer Frau in einem mit weiblichen Auszubildenden gering besetzten Ausbildungsberuf einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen. (2) Als gering besetzte Ausbildungsberufe in diesem Sinne gelten Berufe, bei denen die Zahl der Ausbildungsverhältnisse mit weiblichen Jugendlichen in dem jeweiligen Ausbildungsberuf in Berlin zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres, in dem die Ausbildung beginnt, weniger als 20 vom Hundert beträgt. (3) Der Zuschuss beträgt 75 vom Hundert der monatlichen Ausbildungsvergütung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsübliche tarifliche Regelung ergibt, jedoch höchstens (4) Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Der Zuschuss für das zweite und dritte Ausbildungsjahr wird jeweils jährlich im Voraus gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. (5) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung benachteiligter Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen. (6) Der Zuschuss ist zurückzufordern, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Der Rückforderungsbetrag wird anteilig, entsprechend der Dauer der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit, berechnet Förderung von alleinerziehenden Personen (1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die einer alleinerziehenden Person mit mindestens einem Kind, das zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Ausbildungsplatz im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zur Verfügung stellen. (2) Als alleinerziehend im Sinne von Absatz 1 gelten ledige, geschiedene, verwitwete sowie von ihren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen getrennt lebende Perso- ABl. Nr. 36 / 25. August

42 Veröffentlichungen nen, die allein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. (3) Der Zuschuss beträgt 75 vom Hundert der monatlichen Ausbildungsvergütung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsübliche tarifliche Regelung ergibt, jedoch höchstens (4) Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Der Zuschuss für das zweite und dritte Ausbildungsjahr wird jeweils jährlich im Voraus gewährt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. Besteht der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung des/der Auszubildenden kann eine Förderung nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des/der Alleinerziehenden gewährt werden. (5) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung benachteiligter Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen. (6) Der Zuschuss ist zurückzufordern, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Der Rückforderungsbetrag wird anteilig, entsprechend der Dauer der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit, berechnet Übernahme von Auszubildenden (1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglichen, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz des Betriebes oder des Trägers, Stilllegung des Betriebes oder in Folge einer von der zuständigen Landesbehörde ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens im Land Berlin nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) verloren haben. (2) Der Zuschuss beträgt 75 vom Hundert der aufzubringenden Ausbildungsvergütung, wie sie sich zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Betrieb als im Ausbildungsvertrag vereinbarte ortsüblichen tarifrechtliche Regelung ergibt, höchstens pro Ausbildungsverhältnis (3) Der Zuschuss wird halbjährlich rückwirkend ausgezahlt, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. (4) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist ausgeschlossen Förderung von geflüchteten Personen (1) Antragsberechtigt sind Betriebe, die Ausbildungsplätze mit Personen besetzen, a) die über eine geltende Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und eine Erlaubnis zur Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) oder Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) oder Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (und damit zur Berufsausbildung) verfügen und b) deren erstmalige Beantragung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens höchstens fünf Jahre vor Beginn der Ausbildung erfolgte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den antragstellenden Betrieb nachzuweisen. Für den Nachweis genügt die Vorlage entsprechender Dokumente und Ausweispapiere der Auszubildenden (Kopie). (2) Der Zuschuss beträgt bis zu für das erste Ausbildungsjahr, ABl. Nr. 36 / 25. August

43 Veröffentlichungen für das zweite Ausbildungsjahr, für das dritte Ausbildungsjahr. Für die Teilnahme der Auszubildenden an anerkannten Sprachkursen im ersten Ausbildungsjahr kann bei Nachweis der Teilnahme zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 500 gewährt werden. (3) Der Zuschuss für das erste Ausbildungsjahr wird nach Ablauf der Probezeit bewilligt, wenn das Ausbildungsverhältnis danach fortbesteht. Die Auszahlung erfolgt jeweils halbjährlich rückwirkend, sobald der Betrieb den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses schriftlich bestätigt hat. Bei vorzeitiger Lösung wird der Zuschuss anteilig gewährt. (4) Die zusätzliche Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 Förderung benachteiligter Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen) und 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen) ist ausgeschlossen Modellversuche und Pilotprojekte (1) Antragsberechtigt sind ausbildungsberechtigte Träger und Unternehmen, die die Bedingungen nach Absatz 2 und Absatz 4 erfüllen. (2) Ausbildende können Zuschüsse für einen vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) anerkannten und geförderten Modellversuch erhalten. (3) Der Zuschuss beträgt bis zu 25 vom Hundert der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) als förderungswürdig anerkannten modellbedingten Mehrkosten. (4) Modellversuche und Pilotprojekte, die vom Förderungsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) nicht erfasst werden, können bezuschusst werden, wenn sie im Besonderen berufsbildungspolitischem Interesse des Landes Berlin liegen. Dies gilt für Projekte, die eine Behebung innovativer, struktureller oder individueller Probleme zur Zielsetzung haben. Daher hat für das Land Berlin die Förderung von Modellprojekten Vorrang, die eine überproportionale Besetzung mit Frauen, sowie mit Jugendlichen mit Migrationshintergrund aufweisen, um den Zugang zur Berufsausbildung zu erleichtern, oder die der Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen dienen. 3 - Förderungsvoraussetzungen (1) Förderleistungen sind freiwillige Leistungen des Landes Berlin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (2) Voraussetzung für alle Förderungen ist die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stelle im Land Berlin. Die Eintragungs- beziehungsweise Registrierungsbestätigung ist nachzuweisen (außer bei Modell- und Pilotprojekten sowie Unterabschnitt 2.3). (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie b) privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt. 4 - Verfahren Antrag (1) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen sind schriftlich unter Verwendung der vorgesehen Antragsformulare bis spätestens sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses zu stellen (außer bei Modell- und Pilotprojekten sowie dem Unterabschnitt 2.3). Sie können bereits nach Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt werden. Abweichend davon beträgt die Antragsfrist für eine Förderung nach Unterabschnitt 2.1 sechs Monate nach Beginn der Verbundausbildung. Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits zuvor beendet worden sein, ist eine Antragstellung nur bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses möglich. (2) Voraussetzung für eine Förderung ist die Fortsetzung der Ausbildung nach der Probezeit oder der Ablauf des Teilbewilligungszeitraums. Der Fortbestand eines ABl. Nr. 36 / 25. August

44 Veröffentlichungen Ausbildungsverhältnisses bei einer Förderung nach den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), 2.7 (Übernahme von Auszubildenden) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ist mittels Veränderungserklärung und der letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen nachzuweisen. (3) Anträge für die Förderung nach den Unterabschnitten 2.1 (Verbundausbildung), 2.2 (Förderung des Besuchs einer Berufsschule oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins ohne investive Förderung), 2.4 (Förderung von benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), 2.7 (Übernahme von Auszubildenden) und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) sind bei der Handwerkskammer Berlin, Abteilung IV/FBB, Blücherstraße 68, Berlin, Telefon: /382, Telefax: , zu stellen. (4) Das Informationsangebot und die Antragsformulare sind unter: (Formulare und Merkblätter) zu finden. (5) Die in den Antragsformularen aufgeführten Unterlagen sind unbedingt beizulegen. Eine Bearbeitung kann erst bei Vorlage vollständiger Antragsunterlagen erfolgen. (6) Anträge für die Förderung nach den Unterabschnitten 2.3 (Förderung überbetrieblicher Lehrgänge) sowie 2.9 (Modellversuche) sind bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung, Oranienstraße 106, Berlin, Telefon: , Telefax: , zu stellen. (7) Das Informationsangebot ist unter: zu finden. (8) Anträge auf Förderung nach Unterabschnitt 2.3 (Förderung überbetrieblicher Lehrgänge) für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen (ÜLU) sind von der Handwerkskammer Berlin beziehungsweise von den Maßnahme Trägern in ähnlichen Gewerbezweigen bis zum 1. Dezember jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen Bewilligung (1) Den Anforderungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren liegen die entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften zu Grunde. (2) Die Bewilligung wird durch die jeweilige zuständige Bewilligungsstelle vorgenommen (siehe Unterabschnitt 4.1). Die Zuschüsse nach Unterabschnitt 4.1 Absatz 3 sind zweckgebunden zur Deckung der jeweiligen Ausbildungskosten zu verwenden. (3) Als monatliche Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften ist die Bruttoausbildungsvergütung ohne Arbeitgeberanteil maßgeblich. Grundlage ist die ausbildungsvertragliche Regelung zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses. (4) Die zusätzliche Förderung der Verlängerung des Ausbildungsvertrages wegen nicht bestandener Prüfung (Nachlehre) ist bei den Unterabschnitten 2.4 (Förderung von benachteiligten Personen), 2.5 (Förderung von weiblichen Personen), 2.6 (Förderung von alleinerziehenden Personen), und 2.8 (Förderung von geflüchteten Personen) ausgeschlossen. (5) Hinsichtlich Rücknahme und Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung. (6) Rückzahlungsbeträge sind nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu verzinsen. 5 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. (2) Die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung vom Land Berlin vom 28. Mai 2013 (ABl. S. 1142), die zuletzt durch Verwaltungsvorschriften vom 28. Juli 2015 (ABl. S. 1714) geändert worden sind, treten mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft. ABl. Nr. 36 / 25. August

45 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Benennung von zwei Straßenbrücken im Bezirk Neukölln Bekanntmachung vom 10. August 2017 UVK V OI 24 Telefon: oder , intern Im Bezirk Neukölln erhält die Straßenbrücke im Zuge der Sonnenallee über die BAB A 100 den Namen Hatun-Sürücü-Brücke Die Statistische Schlüsselnummer lautet: Die Straßenbrücke im Zuge der Dieselstraße über die BAB A 100 erhält den Namen Magarethe-Kubicka-Brücke Die Statistische Schlüsselnummer lautet: Die Unterlagen der Benennung können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Zimmer 384, Württembergische Straße 6, Berlin, nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer: eingesehen werden. Die Benennung gilt an dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Tag als bekannt gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Verfügung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Benennung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin (Tiergarten), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen; der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Industrie- und Handelskammer zu Berlin Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Bekanntmachung vom 17. August 2017 Telefon: oder Als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt wurden im ersten Halbjahr 2017: Dipl.-Ing. Thomas König c/o Unfallanalyse Berlin, Schönhauser Allee 10-11, Berlin, Telefon: für Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungsanlagen Dipl.-Ing. Energietechnik Wolfgang Rosenthal c/o Solarpraxis Engineering GmbH, Zinnowitzer Straße 1, Berlin, Telefon: für Blendungserscheinungen durch reflektierte Sonnenstrahlung (insbesondere bei Photovoltaikanlagen) ABl. Nr. 36 / 25. August

46 Veröffentlichungen Dipl.-Ing. (FH) Kai Grebin c/o Dr. Keunecke & Partner, Sickingenstraße 70, Berlin, Telefon: für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen ist erloschen bei: Dipl.-Ing. Heinrich Fischer, Lüftungs- und Klimatechnik Prof. Dr.-Ing. habil. Wolfgang Ahnert, Elektroakustik, insbesonder Beschallungs-, Mischpult- und Videoanlagen Dipl.-Ing. Mariele Kadow, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dr.-Ing. Manfred Flohrer, Bauphysik, insbesonder Fassaden, Dachabdichtungen und Korrosionsschäden Dipl.-Ing. Stephan Paris, Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Noack, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Roth, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Verwaltungsakademie Berlin Rundschreiben über die Einrichtung des Verwaltungsgrundlehrganges 2018 Bekanntmachung vom 1. Juli 2017 VAk ABZ 22 Telefon: oder , intern Aufgrund der Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 3. Februar 2012 wird die Verwaltungsakademie Berlin, Ausbildungszentrum, den Verwaltungsgrundlehrgang 2018 einrichten. Der Unterricht beginnt voraussichtlich im April Die Einrichtung des Lehrgangs steht unter dem Vorbehalt haushaltsrechtlicher Beschränkungen. Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern. Für den Verwaltungsgrundlehrgang entstehen Kosten von insgesamt ca. 595 Euro je Teilnehmer/-in. Jeder Anmeldung sollte daher eine strategisch ausgerichtete und individuelle Personalentwicklung zugrunde liegen. Zugelassen werden können gemäß 7 der Lehrgangsordnung tariflich Beschäftigte die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Bestimmungen des SGB IX und der Verwaltungsvorschrift Integration behinderter Menschen vom 31. August 2006 durch die Dienststellen bevorzugt zugelassen werden. Der Verwaltungsgrundlehrgang dauert bis zu sechs Monate, umfasst 50 Doppelstunden und findet regelmäßig an einem bis zwei Wochentagen im Zeitrahmen von 8 bis Uhr statt. Folgende Fachgebiete werden vermittelt: ABl. Nr. 36 / 25. August

47 Veröffentlichungen Lern- und Arbeitstechniken Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck Rechtskunde Staatsbürgerkunde Verwaltungs- und Bürokunde Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Teilnehmer/-innen ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten ersichtlich sind. Nach erfolgreicher Teilnahme haben tariflich Beschäftigte die Möglichkeit, sich bei ihrer Dienstbehörde um Zulassung zum Verwaltungslehrgang I zu bewerben. Anmeldeverfahren Tariflich Beschäftigte, die am Verwaltungsgrundlehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich bei ihrer Dienstbehörde um Zulassung. Die Dienstbehörden prüfen die Zulassungsvoraussetzungen und reichen die Teilnehmermeldungen mit einem Personalbogen nach dem beigefügten Muster über die Fortbildungsbeauftragten der Behörden an die Verwaltungsakademie Berlin (Sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist ein Ausnahmeantrag der Dienststelle erforderlich.). Der Personalbogen ist vollständig auszufüllen! Insbesondere die Fragen zur Dienstbezeichnung, Entgeltgruppe und die Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung sind für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung. Die Verwaltungsakademie Berlin kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienstbehörde Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Meldeschluss (mit Priorität): 12. Januar 2018 Anmeldungen bitte an: Frau Sabine Rudolph - ZS KB 2 - Allgemeine Hinweise Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien des Landes Berlin unterrichtsfrei sind. Auf das Auswahlverfahren gemäß 9 Absatz 2 und 17 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes wird aufmerksam gemacht. Die Behörden werden gebeten, dieses Schreiben und die zugrundeliegende Lehrgangsordnung ihren in Betracht kommenden Dienstkräften in geeigneter Form bekannt zu geben. Kostenpflichtige Dienststellen Mit den kostenpflichtigen Dienststellen wird vor Beginn des Lehrganges ein Vertrag über die Teilnahme ihrer Dienstkräfte geschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Höhe des zu entrichtenden Lehrgangsentgeltes enthält. Der Vertrag regelt auch die Zahlungsmodalitäten. Mit diesem Verfahren sind Sie in der Lage, genau die jährlich benötigten Fortbildungsmittel festlegen zu können. Termin für die Informationsveranstaltung für Interessentinnen/Interessenten und Fortbildungsbeauftragte zu den Verwaltungslehrgängen: Mittwoch, den 18. Oktober 2017 von 14 bis Uhr Ort: Verwaltungsakademie Berlin, Turmstraße 86, Berlin Wir bitten um Voranmeldung zur Informationsveranstaltung unter: sabine.rudolph@vak.berlin.de ABl. Nr. 36 / 25. August

48 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Dienstbehörde Fortbildungsbeauftragte/r Telefon Anmeldung zum Verwaltungsgrundlehrgang Vertraulich, verschlossen übersenden! Name/Vorname: Dienststelle: Geburtsdatum: Dienstbezeichnung: Bitte unbedingt ausfüllen! Tel. (Amt): EntgGr.: Bitte unbedingt ausfüllen! Qualifikation: Berufsausbildung als: vom: bis: Abschluss: ja nein weitere berufliche Lehrgänge: ununterbrochen in der nichttechnischen Verwaltung des öffentlichen Dienstes tätig seit dem (ohne Ausbildung): Bitte unbedingt ausfüllen! im öffentlichen Dienst seit: Bitte unbedingt ausfüllen! Eine Teilnahme ist an folgendem Wochentag nicht möglich (bitte angeben, falls erforderlich): Mo Di Mi Do Fr (max. zwei Tage) Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt), daher gemäß 81 Abs. 4 SGB IX bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die zur Bearbeitung meiner Anmeldung erforderlichen Daten im Verwaltungssystem der VAk gespeichert werden. Ohne die Einwilligung ist die Erstellung einer Teilnahme-bescheinigung oder eines Zeugnisses nicht möglich. Unterschrift Bewerber/in geprüft: Unterschrift Fortbildungsbeauftragte/r Stempel und Zustimmung der Behörde Stand: ABl. Nr. 36 / 25. August

49 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Rundschreiben über die Einrichtung des Verwaltungslehrganges I 2018 Bekanntmachung vom 1. Juli 2017 VAk ABZ 23 Telefon: oder , intern Aufgrund der Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 3. Februar 2012 wird die Verwaltungsakademie Berlin, Ausbildungszentrum, den Verwaltungslehrgang I 2018 einrichten. Der Unterricht beginnt voraussichtlich im IV. Quartal Die Einrichtung des Lehrgangs steht unter dem Vorbehalt haushaltsrechtlicher Beschränkungen. Der Verwaltungslehrgang I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln. Für den Verwaltungslehrgang I entstehen Kosten von insgesamt Euro pro Teilnehmer/-in. Jeder Anmeldung sollte daher eine strategisch ausgerichtete und individuelle Personalentwicklung zugrunde liegen. Zugelassen werden können gemäß 13 der Lehrgangsordnung: tariflich Beschäftige im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/-r, Fachangestellte/-r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Bestimmungen des SGB IX und der Verwaltungsvorschrift Integration behinderter Menschen vom 31. August 2006 durch die Dienststellen bevorzugt zugelassen werden. Der Lehrgang im Präsenzunterricht dauert ca. eineinhalb bis zwei Jahre, umfasst 243 Doppelstunden und findet in der Regel wöchentlich mit vier Doppelstunden im Zeitrahmen von 8 bis Uhr an einem bis maximal zwei Wochentagen statt. Ausgewählte Fachgebiete können auch als Unterrichtsblock an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. Die Unterrichtsgebiete ergeben sich aus 15 Absatz 1 der Lehrgangsordnung. In den einzelnen Fachgebieten sind schriftliche Leistungsnachweise vorgesehen. Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer ausreichenden Leistung entspricht. Lehrgangsteilnehmer/-innen, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich abgeschlossen haben, können sich freiwillig zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte anmelden (vergleiche 18 der Lehrgangsordnung). Anmeldeverfahren Mitarbeiter/-innen, die an diesem Lehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich bei ihrer Dienstbehörde um die Zulassung. Die Dienstbehörden prüfen die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des 13 der Lehrgangsordnung und reichen die Teilnehmermeldungen mit einem Personalbogen nach dem beigefügten Muster ABl. Nr. 36 / 25. August

50 Veröffentlichungen über die Fortbildungsbeauftragten der Behörden an die Verwaltungsakademie Berlin weiter. Der Personalbogen ist vollständig auszufüllen! Insbesondere die Fragen zur Dienstbezeichnung, Entgeltgruppe und die Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung sind für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung. Gemäß 2 Absatz 5 der Lehrgangsordnung kann die Verwaltungsakademie Berlin in begründeten Fällen auf Antrag der Dienstbehörde Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Anmeldeschluss zum Eignungstest: 19. Januar 2018 Anmeldungen bitte an: Frau Carola Steinbrink - ZS KB 22 - Alle gemeldeten Bewerber/-innen nehmen gemäß 2 Absatz 2 der Lehrgangsordnung an einem Eignungstest teil (Testdauer: 60 Minuten), welcher von der Verwaltungsakademie Berlin computergestützt durchgeführt wird. Die Teilnahme ist - unbeschadet der weiteren Zulassungsvoraussetzungen - Voraussetzung für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I. Die Ergebnisse des Eignungstests dienen den Behörden als zusätzliches Auswahlkriterium für die endgültige Anmeldung. Eine Berücksichtigung des Eignungstests des letzten Jahres ist nicht möglich! Termin des Eignungstests: März 2018 (Die abschließende Information erfolgt über Ihre/-n Fortbildungsbeauftragte/-n.) Stichworte zum Inhalt des Eignungstests finden Sie im Internet auf den Seiten der Verwaltungsakademie Berlin: Die Ergebnisse des Eignungstests ( geeignet/nicht geeignet ) werden den Behörden verschlossen/vertraulich zugesandt. Anmeldeschluss zum Lehrgang (mit Priorität:) 1. Juni 2018 Anmeldungen bitte an: Frau Carola Steinbrink - ZS KB 22 - Sollten dienstliche oder andere Gründe die Teilnahme an einem bestimmten Wochentag verhindern oder erschweren, wird um eine entsprechende Mitteilung auf der Anmeldung gebeten. Allgemeine Hinweise Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien des Landes Berlin unterrichtsfrei sind. Auf das Auswahlverfahren gemäß 9 Absatz 2 und 17 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes wird aufmerksam gemacht. Die Behörden werden gebeten, dieses Schreiben und die oben genannte Lehrgangsordnung allen in Betracht kommenden Dienstkräften der Behörde in geeigneter Form bekannt zu geben. Kostenpflichtige Dienststellen Mit den kostenpflichtigen Dienststellen wird vor Beginn des Lehrgangs ein Vertrag über die Teilnahme ihrer Dienstkräfte geschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Höhe des zu entrichtenden Lehrgangsentgeltes enthält. Der Vertrag regelt auch die Zahlungsmodalitäten. Mit diesem Verfahren werden Sie in die Lage versetzt, künftig genau die jährlich benötigten Fortbildungsmittel festlegen zu können. Termin für die Informationsveranstaltung für Interessentinnen/Interessenten am Verwaltungslehrgang I: Mittwoch, 18. Oktober 2017 von 15 bis Uhr Ort: Verwaltungsakademie Berlin, Turmstraße 86, Berlin Wir bitten um Voranmeldung zur Informationsveranstaltung unter: sabine.rudolph@vak.berlin.de ABl. Nr. 36 / 25. August

51 Veröffentlichungen Dienstbehörde: Verwaltungsakademie Berlin Fortbildungsbeauftragte/r: Anmeldung zu einem Verwaltungslehrgang (VL I / VL II) Vertraulich, verschlossen übersenden! Der Bewerber / die Bewerberin mit Priorität (die Bewerber werden von der VAk in der von Ihnen aufgeführten Reihenfolge auf die verfügbaren Plätze verteilt) Priorität Name Vorname Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt)* Lehrgang Welcher Wochentag ist nicht möglich? (max. 2 Tage können genannt werden) Ist eine Teilnahme in der C-Zeit, möglich?** Falls nein, ist eine Begründung erforderlich! * Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt), daher gemäß 81 Abs. 4 SGB IX bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen ** Unterricht in der C-Zeit: Die Rahmenlehrzeit an der VAk ist auf bis Uhr festgelegt. Um möglichst vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Teilnahme am VL II ermöglichen zu können, bieten wir eine dritte Unterrichtsgemeinschaft am Nachmittag an. Der Unterricht findet an zwei Wochentagen ausschließlich in der C- Zeit (15.00 bis Uhr) statt. Bitte bedenken Sie: Die Chance auf eine Teilnahme am VL II erhöht sich, wenn Sie die C-Zeit nicht ausschließen. Datum / Unterschrift Fortbildungsbeauftragte/r Stempel und Zustimmung der Dienstbehörde ABl. Nr. 36 / 25. August

52 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Dienstbehörde Fortbildungsbeauftragte/r Telefon Anmeldung zum Eignungstest 2018 Vertraulich, verschlossen übersenden! Personalbogen für die Teilnahme am Eignungstest VL I VL II Name/Vorname: Dienststelle: Geburtsdatum: Dienstbezeichnung: Bitte unbedingt ausfüllen! Tel. (Amt): EntgGr.: Bitte unbedingt ausfüllen! Qualifikation: Berufsausbildung als vom: bis: Abschluss: ja nein weitere berufliche Lehrgänge: ununterbrochen in der nichttechnischen Verwaltung des öffentlichen Dienstes tätig seit dem (ohne Ausbildung): Bitte unbedingt ausfüllen! Teilnahme am VGL: nein ja, erfolgreich beendet im Jahr Teilnahme am VL I: nein ja, beendet im Jahr Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt), daher gemäß 81 Abs. 4 SGB IX bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die zur Bearbeitung meiner Anmeldung erforderlichen Daten im Verwaltungssystem der VAk gespeichert werden. Ohne die Einwilligung ist die Erstellung einer Teilnahme-bescheinigung oder eines Zeugnisses nicht möglich. Unterschrift Bewerber/in geprüft: Unterschrift Fortbildungsbeauftragte/r Stempel und Zustimmung Dienstbehörde Unterschrift Dienstvorgesetzte/r zur Kenntnis genommen ABl. Nr. 36 / 25. August

53 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Rundschreiben über die Einrichtung des Verwaltungslehrganges II 2018 Bekanntmachung vom 1. Juli 2017 VAk ABZ 21 Telefon: oder , intern Aufgrund der Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 3. Februar 2012 wird die Verwaltungsakademie Berlin, Ausbildungszentrum, den Verwaltungslehrgang II 2018 einrichten. Der Unterricht beginnt voraussichtlich im IV. Quartal Die Einrichtung des Lehrgangs steht unter dem Vorbehalt haushaltsrechtlicher Beschränkungen. Der Verwaltungslehrgang II hat zum Ziel, tariflich Beschäftigten vertiefte Methodenund Fachkenntnisse zu vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorzubereiten. Für den Verwaltungslehrgang II entstehen Kosten von insgesamt Euro pro Teilnehmer/-in. Jeder Anmeldung sollte daher eine strategisch ausgerichtete und individuelle Personalentwicklung zugrunde liegen. Zugelassen werden können gemäß 20 der Lehrgangsordnung: Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung und tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungslehrgang I oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben, soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltungsakademie Berlin auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen ( 2 Absatz 5 LO). Darüber hinaus können die zuständigen Dienststellen für Kauffrauen/-männer für Bürokommunikation, die ihre Ausbildung beim Land Berlin absolviert haben und deren dienstbegleitende Unterweisung somit an der Verwaltungsakademie Berlin stattfand und die eine mindestens zweijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können, einen Antrag gemäß 2 Absatz 5 LO vom 3. Februar 2012 stellen. Über die speziell für diese Zielgruppe vorgesehenen Vorbereitungsmaßnahmen entscheidet die Verwaltungsakademie Berlin. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Bestimmungen des SGB IX und der Verwaltungsvorschrift Integration behinderter Menschen vom 31. August 2006 durch die Dienststellen bevorzugt zugelassen werden. Der Lehrgang im Präsenzunterricht dauert ca. drei Jahre und findet in der Regel wöchentlich mit vier Doppelstunden in dem Zeitrahmen von 8 bis Uhr an einem voraussichtlich gleichbleibenden Wochentag statt. In einer Unterrichtsgemeinschaft wird der Unterricht an zwei regelmäßigen Wochentagen in der C-Zeit (15 bis Uhr) stattfinden. Aus organisatorischen Gründen kann in Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden. Ausgewählte Fachgebiete werden auch als Unterrichtsblock an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt. Der Lehrgang umfasst gemäß der Lehrgangsordnung folgende Module: ABl. Nr. 36 / 25. August

54 Veröffentlichungen Module Doppelstunden 1. Einführung Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns Projekt oder Wahlpflichtfach Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung 68 Fakultativ 52 Gesamt 490 AdA - Ausbildung der Ausbilder/Prüfungsvorbereitung 20 Repetitorien zur mündlichen Prüfung 12 Gesamt 522 Die Module 2 bis 9 sind in verschiedene Fachgebiete untergliedert. In Modul 6 wird zurzeit kein Wahlpflichtfach angeboten. Die Module 2 bis 9 schließen jeweils mit einem obligatorischen Leistungsnachweis ab. Prüfung Tariflich Beschäftigte, die am VL II teilnehmen, können an der Fortbildungsprüfung zur/zum Geprüften Verwaltungsfachwirt/-in gemäß 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) teilnehmen. Anmeldeverfahren Tariflich Beschäftigte, die an diesem Lehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich bei ihrer Dienstbehörde um Zulassung. Die Dienstbehörden prüfen die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des 20 der Lehrgangsordnung und reichen die Teilnehmermeldungen mit einem Personalbogen nach dem beigefügten Muster über die Fortbildungsbeauftragten der Behörden an das Ausbildungszentrum. Der Personalbogen ist vollständig auszufüllen. Insbesondere die Fragen zur Dienstbezeichnung, Entgeltgruppe und Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung sind für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung. Erforderliche Anträge über Ausnahmen von den genannten Zulassungsvoraussetzungen ( 2 Absatz 5 der Lehrgangsordnung) bitten wir rechtzeitig bei der Verwaltungsakademie Berlin - ABZ 21 - einzureichen. Meldeschluss zum Eignungstest: 8. Dezember 2017 Anmeldungen bitte an: Frau Sabine Rudolph - ZS KB 2 - Für Bewerber und Bewerberinnen, für die die Dienststelle einen Antrag auf Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen nach 2 Absatz 5 LO stellt, ist ein Grundlagentest (Dauer: 90 min) in den Fächern Haushaltsrecht, Staatsrecht und Verwaltungsrecht vorgesehen. Das Bestehen des Grundlagentestes ist Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungstest. Alle gemeldeten Bewerber/-innen nehmen gemäß 2 Absatz 2 der Lehrgangsordnung an einem Eignungstest teil (Testdauer: 90 Minuten), welcher von der Verwaltungsakademie Berlin computergestützt durchgeführt wird. Die Teilnahme ist - unbeschadet der weiteren Zulassungsvoraussetzungen - Voraussetzung für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang II. Die Ergebnisse des Eignungstests dienen den Behörden als zusätzliches Auswahlkriterium für die endgültige Anmeldung. Eine Berücksichtigung des Eignungstests des letzten Jahres ist nicht möglich! Termin des Eignungstests: März 2018 Die genaue Information erfolgt über Ihre/-n Fortbildungsbeauftragte/-n. ABl. Nr. 36 / 25. August

55 Veröffentlichungen Stichworte zum Inhalt des Eignungstests finden Sie im Internet auf den Seiten der Verwaltungsakademie Berlin: Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle verschlossen/vertraulich zugesandt. Meldeschluss zum Lehrgang (mit Priorität): 15. Juni 2018 Anmeldungen bitte an: Frau Sabine Rudolph - ZS KB 2 - Sollten dienstliche oder andere Gründe die Teilnahme an einem bestimmten Wochentag verhindern oder erschweren, wird um eine entsprechende Mitteilung auf der Anmeldung gebeten. Allgemeine Hinweise Bei der Urlaubsplanung bitten wir zu berücksichtigen, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien des Landes Berlin unterrichtsfrei sind. Auf das Auswahlverfahren gemäß 9 Absatz 2 und 17 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes wird aufmerksam gemacht. Die Behörden werden gebeten, dieses Schreiben und die oben genannte Lehrgangsordnung allen in Betracht kommenden Dienstkräften der Behörde in geeigneter Form bekannt zu geben. Kostenpflichtige Dienststellen Mit den kostenpflichtigen Dienststellen wird vor Beginn des Lehrganges ein Vertrag über die Teilnahme ihrer Dienstkräfte geschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Höhe des zu entrichtenden Lehrgangsentgeltes enthält. Der Vertrag regelt auch die Zahlungsmodalitäten. Mit diesem Verfahren sind Sie in der Lage, genau die jährlich benötigten Fortbildungsmittel festlegen zu können. Termin für die Informationsveranstaltung für Interessentinnen/Interessenten am Verwaltungslehrgang II Mittwoch, den 18. Oktober 2017 von 16 bis 17 Uhr Ort: Verwaltungsakademie Berlin, Turmstraße 86, Berlin Wir bitten um Voranmeldung zur Informationsveranstaltung unter: sabine.rudolph@vak.berlin.de ABl. Nr. 36 / 25. August

56 Veröffentlichungen Dienstbehörde: Verwaltungsakademie Berlin Fortbildungsbeauftragte/r: Anmeldung zu einem Verwaltungslehrgang (VL I / VL II) Vertraulich, verschlossen übersenden! Der Bewerber / die Bewerberin mit Priorität (die Bewerber werden von der VAk in der von Ihnen aufgeführten Reihenfolge auf die verfügbaren Plätze verteilt) Priorität Name Vorname Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt)* Lehrgang Welcher Wochentag ist nicht möglich? (max. 2 Tage können genannt werden) Ist eine Teilnahme in der C-Zeit, möglich?** Falls nein, ist eine Begründung erforderlich! * Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt), daher gemäß 81 Abs. 4 SGB IX bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen ** Unterricht in der C-Zeit: Die Rahmenlehrzeit an der VAk ist auf bis Uhr festgelegt. Um möglichst vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Teilnahme am VL II ermöglichen zu können, bieten wir eine dritte Unterrichtsgemeinschaft am Nachmittag an. Der Unterricht findet an zwei Wochentagen ausschließlich in der C- Zeit (15.00 bis Uhr) statt. Bitte bedenken Sie: Die Chance auf eine Teilnahme am VL II erhöht sich, wenn Sie die C-Zeit nicht ausschließen. Datum / Unterschrift Fortbildungsbeauftragte/r Stempel und Zustimmung der Dienstbehörde ABl. Nr. 36 / 25. August

57 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Dienstbehörde Fortbildungsbeauftragte/r Telefon Anmeldung zum Eignungstest 2018 Vertraulich, verschlossen übersenden! Personalbogen für die Teilnahme am Eignungstest VL I VL II Name/Vorname: Dienststelle: Geburtsdatum: Dienstbezeichnung: Bitte unbedingt ausfüllen! Tel. (Amt): EntgGr.: Bitte unbedingt ausfüllen! Qualifikation: Berufsausbildung als vom: bis: Abschluss: ja nein weitere berufliche Lehrgänge: ununterbrochen in der nichttechnischen Verwaltung des öffentlichen Dienstes tätig seit dem (ohne Ausbildung): Bitte unbedingt ausfüllen! Teilnahme am VGL: nein ja, erfolgreich beendet im Jahr Teilnahme am VL I: nein ja, beendet im Jahr Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt), daher gemäß 81 Abs. 4 SGB IX bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die zur Bearbeitung meiner Anmeldung erforderlichen Daten im Verwaltungssystem der VAk gespeichert werden. Ohne die Einwilligung ist die Erstellung einer Teilnahme-bescheinigung oder eines Zeugnisses nicht möglich. Unterschrift Bewerber/in geprüft: Unterschrift Fortbildungsbeauftragte/r Stempel und Zustimmung Dienstbehörde Unterschrift Dienstvorgesetzte/r zur Kenntnis genommen ABl. Nr. 36 / 25. August

58 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Rundschreiben über die Einrichtung des Aufstiegslehrganges 2018 Bekanntmachung vom 12. Juli 2017 VAk ABZ 2 Go Telefon: oder , intern Aufgrund der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) 1 wird die Verwaltungsakademie Berlin, Ausbildungszentrum, den Aufstiegslehrgang 2018 für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) - AL AVD einrichten. Der Unterricht beginnt voraussichtlich im September Die Einrichtung steht unter dem Vorbehalt haushaltsrechtlicher Beschränkungen. Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 vertiefte Verwaltungskenntnisse zu vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten für die Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt vorzubereiten. Zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt können gemäß 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) 2 zugelassen werden: Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8, wenn sie 1. geeignet sind (gemäß 2 Absatz 1 AOgD AL - Beurteilung der Leistungen in den letzten vier Jahren mit mindestens Buchstabe B oder mit Note 2), 2. sich in einer Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) 3 von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zum Beginn der Einführung (1. September 2018) erfüllt sein. Der Lehrgang im Präsenzunterricht dauert ca. zweieinhalb Jahre, umfasst 360 Doppelstunden und findet in der Regel einmal wöchentlich mit vier Doppelstunden (sechs Zeitstunden) in dem Zeitrahmen von 8 bis Uhr an einem bis maximal zwei voraussichtlich gleichbleibenden Wochentagen statt. Ausgewählte Fachgebiete können auch als Unterrichtsblock an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. Der Lehrgang umfasst gemäß Nummer 3 AV AOgD AL 4 folgende Fachgebiete: Fachgebiet Doppelstunden 1. Staatsrecht/Verfassung von Berlin Allgemeines Verwaltungsrecht Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaften Betriebswirtschaftslehre Haushaltswesen Führung und Personalmanagement Planung und Organisation Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Öffentliches Dienstrecht 34 1 AOgD AL vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), die durch Verordnung vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 505, 755) und 17. April 2007 (GVBl. S. 181) geändert worden ist 2 LVO-AVD vom 5. März 2013 (GVBl. S. 41) 3 Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) 4 Ausführungsvorschriften zur AOgD AL vom 24. August 2004 (DBl. I S. 12), die durch Verwaltungsvorschriften vom 14. Juni 2006 (DBl. I S. 5) geändert worden sind ABl. Nr. 36 / 25. August

59 Veröffentlichungen Fachgebiet Doppelstunden 10. Sozial- und Jugendhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Zivilrecht Informations- und Kommunikationstechnik 18 Gesamt 360 In den einzelnen Fachgebieten sind schriftliche Leistungsnachweise vorgesehen. Mit mangelhaft (4,50) oder schlechter bewertete Leistungsnachweise sind einmal zu wiederholen. Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als drei Leistungsnachweise mit mangelhaft (4,50) bewertet wurden und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend (4,49) ist. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Absolventen ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote für den Lehrgang und die Benotung in den einzelnen Fachgebieten ersichtlich sind. Anmeldeverfahren Das Anmeldeverfahren ist in 2 Absatz 2 und 3 AOgD AL geregelt. Geeignete Beamtinnen und Beamte, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können von der Dienstbehörde zum Zweck der Zulassung zum Aufstieg für das Auswahlverfahren vorgeschlagen werden oder sich selbst bei ihrer Dienstbehörde für das Auswahlverfahren bewerben. Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetztes vom 19. März 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmung des 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung ( 37 Absatz 3 LfbG) Die Dienstbehörden melden der Verwaltungsakademie Berlin die zur Einführung vorgesehenen Beamtinnen und Beamten unter Beifügung eines beruflichen Werdegangs in der Verwaltung (Personalbogen nach beigefügtem Muster) und der/den dienstlichen Beurteilung/-en für die letzten vier Jahre (in Kopie). Sollten dienstliche oder andere Gründe die Teilnahme an einem bestimmten Wochentag verhindern oder erschweren, wird um eine entsprechende Mitteilung auf der Anmeldung gebeten. Meldeschluss: 12. Januar 2018 Dem AL AVD ist ein schriftliches Auswahlverfahren vorgeschaltet, das voraussichtlich im März 2018 von der Verwaltungsakademie Berlin computergestützt durchgeführt wird. Das Auswahlverfahren dauert ca. 90 Minuten. Die Verwaltungsakademie Berlin stellt auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens fest, ob die Beamtinnen und Beamten für den Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt geeignet sind und ermittelt unter den geeigneten Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und der dienstlichen Beurteilungen eine Rangfolge, die für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang verbindlich ist. Das Ergebnis wird den Dienstbehörden der Beamtinnen und Beamten vertraulich/verschlossen schriftlich mitgeteilt. Beamtinnen und Beamte, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den Aufstieg geeignet sind und auf Grund der ermittelten Rangfolge für den Aufstiegslehrgang berücksichtigt werden können, sollen von den Dienstbehörden zur Einführung zugelassen werden. Beamtinnen und Beamten, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, teilt die Dienstbehörde mit, dass sie nicht zur Einführung zugelassen werden können. Der Beginn der Einführung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung ( 2 Absatz 3 AOgD AL) - unabhängig vom tatsächlichen Lehrgangsbeginn - für alle Aufstiegsbeamtinnen und -beamte auf den 1. September 2018 festgelegt. Über die endgültige Entscheidung der Zulassung zum Aufstieg informieren die Dienststellen die Verwaltungsakademie Berlin bis zum 13. Juli Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens für den Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstieg- ABl. Nr. 36 / 25. August

60 Veröffentlichungen samt geeignet ist, jedoch auf Grund der danach festzulegenden Rangfolge und fehlender Lehrgangskapazität nicht zum Aufstieg zugelassen werden kann, kann von der Dienstbehörde erneut für das Auswahlverfahren vorgeschlagen werden ( 2 Absatz 4 AOgD AL). Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens für den Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt nicht geeignet ist, darf von der Dienstbehörde frühestens zwei Jahre nach dem ersten Auswahlverfahren für ein weiteres Auswahlverfahren vorgeschlagen werden ( 2 Absatz 5 AOgD AL). Allgemeine Hinweise Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien des Landes Berlin unterrichtsfrei bleiben. Geringe Fehlzeiten sind selbstständig nachzuarbeiten. Längere Fehlzeiten können dazu führen, dass die Ablegung eines Leistungsnachweises nach Nummer 4 AV AOgD AL ausgeschlossen ist und die versäumten Stunden im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten nachzuholen sind. Die Behörden werden gebeten, dieses Schreiben und die AOgD AL nebst Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ihren in Betracht kommenden Dienstkräften in geeigneter Form bekannt zu geben. Kostenpflichtige Dienststellen Mit den kostenpflichtigen Dienststellen wird vor Beginn des Lehrgangs ein Vertrag über die Teilnahme ihrer Dienstkräfte geschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Höhe des zu entrichtenden Lehrgangsentgeltes enthält. Der Vertrag regelt auch die Zahlungsmodalitäten. Mit diesem Verfahren werden Sie in die Lage versetzt, künftig genau die jährlich benötigten Fortbildungsmittel festlegen zu können. Für den Aufstiegslehrgang entstehen Kosten von insgesamt ca Euro je Teilnehmer/-in. Jeder Anmeldung sollte daher eine strategisch ausgerichtete und individuelle Personalentwicklung zugrunde liegen. Termin für die Informationsveranstaltung für Interessentinnen/Interessenten und Fortbildungsbeauftragte zum Aufstiegslehrgang 2018 für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst): 18. Oktober 2017 von 13 bis Uhr Ort: Verwaltungsakademie Berlin, Turmstraße 86, Berlin ABl. Nr. 36 / 25. August

61 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Vertraulich, verschlossen übersenden! (Stempel und Kenntnisnahme der Dienstbehörde) Berlin, den Personalbogen für die Teilnahme am AL AVD 2018 Name/Vorname: Dienststelle: Geburtsdatum: Tel. (Amt/intern): (dienstlich): Stellenzeichen: Kundennummer: BesGr.: Qualifikation: Ausbildung mittlerer nichttechnischer Von: Bis: Verwaltungsdienst: Prädikat: Dienstposten verschiedener Von: Bis: Aufgabengebiete Aufgabengebiet: (in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von 6 Jahren in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6): Von: Bis: Aufgabengebiet: Beurteilung der letzten vier Jahre: Zeitraum: Bis: (Kopie bitte beifügen!) Bewertung: Zeitraum: Bewertung: Zeitraum: Bewertung: Bis: Bis Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die zur Bearbeitung meiner Anmeldung erforderlichen Daten im Verwaltungssystem der VAk gespeichert werden. Ohne Ihre Einwilligung ist die Erstellung einer Teilnahmebescheinigung nicht möglich. Unterschrift Bewerber/in geprüft: Unterschrift Fortbildungsbeauftragte/r Unterschrift Dienstvorgesetzte/r Hinweise der Interessentin / des Interessenten Schwerbehindert (GdB 50 bzw. gleichgestellt), daher gemäß 81 Abs. 4 SGB IX bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen ABl. Nr. 36 / 25. August

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