OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai UF 762/08

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1 OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai UF 762/08 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Altersunterhalt; Übergang einer Unterhaltsverbindlichkeit aus einer Scheidungsvereinbarung auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit; mögliche Rechtsgrundlage für ein Abänderungsverlangen nach der gesetzlichen Neuregelung; Befristung oder Begrenzung auch nach langer Trennungszeit. BGB 1571, 1586b, 1967; EGZPO 36 Nr Treffen der Erblasser und sein Ehegatte für den Fall der Scheidung eine unselbständige Unterhaltsvereinbarung (hier: Altersunterhalt), so geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über ( 1586b Abs. 1 BGB). 2. Haben der Erblasser und sein Ehegatte einen unbefristeten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vereinbart, ist 36 Nr. 1 EGZPO mögliche Grundlage für ein Verlangen des Erben nach Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs. 3. Hat der Erblasser sich gegenüber seinem Ehegatten für einen Zeitraum einer langen Ehe und einer langen Trennungszeit (hier: 50-jährige Ehedauer und Trennungszeit von mehr als 20 Jahren) solidarisch gezeigt und Unterhalt gezahlt und dieses Verhalten auch nach der Scheidung fortgesetzt, kann eine zeitliche Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und im Hinblick auf ein hohes Alter des Ehegatten unbillig sein. Dies kann bei Fehlen ehebedingter Nachteile in der Erwerbsbiographie dann gelten, wenn der Ehegatte sich in vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Erblasser begeben hat, und diese wirtschaftliche Abhängigkeit während der Ehe und auch noch nach der Trennung über einen langen Zeitraum so gelebt wurde. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai UF 762/08 Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom (31 F 300/08) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt.

2 Die Klägerin, geboren im März 1929, war die Ehefrau des im September 1929 geborenen und im November 2006 verstorbenen D. (nachfolgend: Erblasser). Der Beklagte ist ihr ehelicher Sohn und - zusammen mit seinem Bruder - Erbe des Erblassers. Der Nachlaß ist noch nicht auseinandergesetzt. Zum Zeitpunkt des Erbfalles belief sich der Wert des Nachlasses auf mindestens zwei Millionen Euro. Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser wurde im Mai 1955 geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der Beklagte (geboren im März 1959), sein Bruder (geboren im Juli 1956) und eine vorverstorbene Schwester. Der Erblasser war Gesellschafter der Druckerwerkstätten D. GmbH. Im Rahmen des Unternehmensaufbaus schloß er mit der Klägerin am 15. April 1970 einen Ehevertrag, durch den Gütertrennung und Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleichs vereinbart wurden. Der Erblasser war Eigentümer des m2 großen Geschäftsgrundstücks und einer Freifläche in M., auf der er 1992 eine Halle neu errichtete und an die GmbH vermietete. Er bewohnte auf dem angrenzenden Grundstück ein Privathaus, das er im Jahre 1976 errichtet hatte. Zuletzt hatte der Erblasser ein monatliches Gehalt von , eine monatliche Rente von 734,63 und monatliche Mieteinahmen aus der Vermietung der Druckerwerkstätte von ,85. Diesen Einnahmen standen Kreditbelastungen für die Finanzierung der Halle von 1.602,50 monatlich gegenüber. Die Klägerin kümmerte sich während der Ehe um die Kindererziehung und arbeitete nur ganz minimal. Im Jahre 1983 zog sie - 54-jährig - aus der ehelichen Wohnung aus. Am 5./8. August 2004 schlossen die Klägerin und der Erblasser folgende vertragliche Vereinbarung:» 1. Die vertragschließenden Parteien vereinbaren, daß Frau H. mit Wirkung ab Rechtskraft der Scheidung ein Betrag von monatlich DM = 2.556,47 zur Verfügung stehen soll. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Rentenbezügen, die Frau H. aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhält, sowie einer Barzahlung des Herrn H. in Höhe der Differenz zwischen der Rente von Frau H. und dem vorgenannten Betrag von DM = 2.556, Weiter zahlt Herr H. wie bisher Steuern und Versicherung für den Pkw der Frau H. «Der Scheidungsantrag des Erblassers wurde der Klägerin am 17. August 2004 zugestellt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 28. Februar 2005 geschieden; die Ehescheidung ist seit 1. Mai 2005 rechtskräftig. Der Versorgungsausgleich wurde in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Erblassers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [im folgenden: BfA] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 317,16 auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der BfA übertragen wurden. Während der Trennungszeit zahlte der Erblasser an die Klägerin Unterhalt in streitiger Höhe. Jedenfalls seit 1993 zahlte er regelmäßig Unterhalt von mindestens DM, und spätestens ab August 2004 Unterhalt in vereinbarter Höhe. Die monatliche Rente der Klägerin betrug bis Juni 2007 insgesamt 541,37 und ab Juli 2007 insgesamt 544,27. Der Jahresbetrag für die Kraftfahrzeugversicherung betrug im Jahre ,56 und beträgt derzeit 627,62 ; die Kfz-Steuern belaufen sich auf 57 jährlich. Im Herbst 2007 übertrug der Bruder des Beklagten der Klägerin einen Pkw Mercedes Benz B-Klasse (Erstzulassung: 25. September 2006).

3 Über das Vermögen der Druckerwerkstätten D. GmbH wurde am 28. November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erhielt im Dezember 2008 und Januar 2009 eine Mietzahlung von je Er bemüht sich mit seinem Miterben um die Veräußerung der Grundstücke in M. Der Miterbe befindet sich in Privatinsolvenz. Die Erbengemeinschaft hat in der Zeit von Februar bis Dezember 2007 monatlich jeweils und von Januar bis Mai 2008 monatlich 500 an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin trägt vor, der Erblasser habe sie versorgt wissen wollen, weil er während der Ehe erhebliches Vermögen erworben habe und Gütertrennung vereinbart worden sei. Sie ist der Ansicht, eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs komme angesichts der langen Ehedauer von 50 Jahren nicht in Betracht. Der Erblasser habe während der Trennungszeit nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt; regelmäßige Zahlungen habe er erst im Oktober 1993 aufgenommenen, als er monatlich DM gezahlt habe. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von rückständigem nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Februar 2007 bis Mai 2008 und laufendem nachehelichen Unterhalt ab Juni Der Beklagte hat geltend gemacht, bei der Vereinbarung vom 5./8. August 2004 handele es sich um eine selbständige Unterhaltsvereinbarung; Ansprüche hieraus würden nicht auf ihn als Erben übergehen. Die Klägerin habe während der 20-jährigen Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen des Erblassers von DM erhalten, aus denen sie sich eine eigene Altersversorgung hätte aufbauen können. Der übertragene Pkw sei mit einem Wert von auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Der Unterhaltsanspruch sei zu befristen, da die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, und die Eheleute vor der Scheidung 20 Jahre getrennt gelebt hätten. Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Der Beklagte sei aus 1573 ivm 1586b Abs. 1 BGB zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Bei der Vereinbarung vom 5./8. August 2004 handele es sich um eine solche, die die gesetzliche Unterhaltspflicht des Erblassers ausgestalte. Eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs sei nicht gerechtfertigt, obwohl die Klägerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten habe, da die Ehe beinahe 50 Jahre gedauert habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Er macht geltend, der Unterhaltsanspruch sei zeitlich zu begrenzen, da die Klägerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten habe. Die Klägerin hätte sich zum Zeitpunkt der Trennung in das Erwerbsleben wiedereingliedern können und wäre verpflichtet gewesen, einen Teil des erhaltenen Trennungsunterhalts in eine angemessene Altersversorgung zu investieren. Er sei nicht leistungsfähig, weil er zur Zeit keinen Mietzins für die zum Nachlaß gehörende Druckerwerkstätte erhalte, und eine Vermietung oder Veräußerung des Gewerbegrundstücks derzeit nicht möglich sei. Eigene Einkünfte hätten er und sein in Privatinsolvenz befindlicher Bruder nicht. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 24. November 2008 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

4 1. Nach 1586b Abs. 1 BGB geht die Unterhaltspflicht mit dem Tode des Verpflichteten auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Nach dieser Bestimmung kann die Klägerin von dem Beklagten als Miterben des am 6. November 2006 verstorbenen Erblassers nachehelichen Unterhalt in der Höhe verlangen, in welcher dieser der Klägerin verpflichtet wäre. Hierbei handelt es sich um den Betrag, zu dessen Zahlung sich der Erblasser in der Unterhaltsvereinbarung vom 5./8. August 2004 verpflichtet hat. Die Vorschrift 1586b BGB ist nach allgemeiner Ansicht auf eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem Erblasser anzuwenden und damit für den Erben bindend, wenn es sich um eine den gesetzlichen Anspruch lediglich ausgestaltende unselbständige Unterhaltsvereinbarung handelt (OLG Koblenz [9. ZS] NJW 2003, 439; Bergschneider, FamRZ 2003, 1049 f; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. 1586b Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. 1586b BGB Rdn. 2). Das ist im Zweifel anzunehmen. Von einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung ist nur dann auszugehen, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen (BGH FamRZ 1985, 579 = BGHF 4, 837; 2004, 1546 = FuR 2004, 555 = EzFamR BGB 1586b Nr. 5). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der zwischen der Klägerin und dem Erblasser am 5./8. August 2004 getroffenen Vereinbarung um eine unselbständige Unterhaltsvereinbarung. Das sieht auch der Beklagte in der Berufungsinstanz so. Dafür sprechen schon der Wortlaut der Vereinbarung und der zeitliche Zusammenhang ihres Abschlusses im Vorfeld des Ehescheidungsverfahrens. Es ist davon auszugehen, daß der Klägerin beim Abschluß der Unterhaltsvereinbarung dem Grunde nach ein gesetzlicher Anspruch auf Altersunterhalt ( 1571 BGB) zustand, den die früheren Eheleute lediglich der Höhe nach einverständlich geregelt haben (sog. konkretisierender Unterhaltsvertrag). Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltvereinbarung 75 Jahre und zum Zeitpunkt der Scheidung 76 Jahre alt. Dieses Alter stand der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen. Die Klägerin war auch bedürftig, weil ihr eigenes Einkommen hinter den eheprägenden Einkünften des Erblassers weit zurück blieb. Bei Abschluß der Vereinbarung konnte auch mit einem erheblichen Nachlaß gerechnet werden. Die übergegangene Unterhaltsschuld ist Nachlaßverbindlichkeit des Erben isd 1967 BGB. Bis zur Teilung des Nachlasses hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er Gesamtschuldklage gegen die einzelnen Miterben oder Gesamthandklage gegen die Erbengemeinschaft erheben will. Zur Vollstreckung in den ungeteilten Nachlaß ist aber ein Urteil gegen alle Miterben nötig. 2. Auf fehlende Leistungsfähigkeit kann der Erbe sich nicht berufen; die Beschränkungen des 1581 BGB fallen weg. Nach 1586b Abs. 3 S. 1 BGB haftet der Erbe des Unterhaltsschuldners dem Unterhaltsgläubiger jedoch nur bis zur Höhe des (fiktiven) Pflichtteils, der dem Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe mit dem Erblasser nicht durch die Scheidung, sondern erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Der für die Haftungsgrenze des 1586b Abs. 1 S. 3 BGB maßgebende (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt, wie sich aus 1931 Abs. 1, 2303 Abs. 2 S. 2 ivm 1371 Abs. 2 Hs. 2, 1586b Abs. 2 BGB ergibt, ein Achtel des Nachlaßwertes. Zur Bestimmung des Nachlaßwertes ist auf den Wert des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt seines Todes abzustellen. Der Wert des Nachlasses ist unter Berücksichtigung der relevanten Verbindlichkeiten gemäß 2311 BGB zu ermitteln. Die Haftungsbeschränkung nach 1586b Abs. 1 S. 3 BGB ist von dem Erben durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten

5 geltend zu machen. Wird der Erbe im Klageverfahren nach 1586b BGB in Anspruch genommen, ist die Haftungsbeschränkung nach 1586b Abs. 1 S. 3 BGB eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (vgl. MünchKomm/Maurer, aao 1586b Rdn. 6; Löffler in jurispk-bgb, 4. Aufl. [2008] 1586b BGB Rdn. 52). Vorliegend hat der Beklagte die Einwendung der Haftungsbeschränkung nach 1586b Abs. 1 S. 3 BGB angesichts des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht geltend gemacht. 3. Der gegen den Beklagten als Erben gerichtete Unterhaltsanspruch der Klägerin ist weder zu befristen noch der Höhe nach zu begrenzen. Die Klägerin und der Erblasser haben in der Unterhaltsvereinbarung vom 5./.8. August 2004 keine Befristung vereinbart. Eine nachträgliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, auf die der Beklagte sich als Erbe des Erblasser berufen könnte, kann deshalb nur unter den Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage beansprucht werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1357 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB 1581 Nr. 8). Nach der seit 1. Januar 2008 gültigen Rechtslage ist die zeitliche Befristung und die Begrenzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt unter den Voraussetzungen des 36 Nr. 1 EGZPO mögliche Grundlage für ein Abänderungsverlangen. Die Vorschrift des 36 Nr. 1 EGZPO bestimmt, daß, wenn über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 unter anderem eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden ist, die Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen sind, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt, und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Die Vorschrift berücksichtigt, daß Umstände, die der Unterhaltsvereinbarung zugrunde lagen, durch das neue Recht eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzung und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können. Das Abänderungsverlangen kann sich demnach allein auf die gesetzliche Neuregelung stützen. Bei der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung wegen Änderung der Rechtslage ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben, und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 1357 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB 1581 Nr. 8; OLG Zweibrücken OLGR 2009, 174 zur Abänderung eines Prozeßvergleichs). Vorliegend ist davon auszugehen, daß die Klägerin und der Erblasser eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vereinbart haben, weil ihre Gestaltung der Ehe einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch der Klägerin nach sich ziehen sollte. Im Spannungsfeld zwischen fortwirkender Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und in der Unterhaltsvereinbarung vom 5./8. August 2004 zum Ausdruck gekommenen Willen der Klägerin und des Erblassers die nacheheliche Solidarität uneingeschränkt fortwirken. Der Klägerin ist eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung somit nicht zumutbar. Damit ist eine nachträgliche Befristung oder Begrenzung des mit der Unterhaltsvereinbarung festgelegten nachehelichen Unterhalts nicht eröffnet.

6 Zwar hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Erwerbsbiographie keine ehebedingten Nachteile erlitten. Fehlen ehebedingte Nachteile, kommt eine Befristung des Altersunterhalts ( 1571 BGB) gleichwohl nicht in Betracht, wenn das Ausmaß der ehelichen Solidarität dem entgegen steht. Das ist zwar bei einer langen Ehedauer - wie das Amtsgericht anzunehmen scheint - nicht automatisch der Fall; der Dauer der Ehe kann im Einzelfall für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortlichkeit jedoch insoweit Bedeutung zukommen, als die Eheleute für den Zeitraum einer sehr langen Ehe einschließlich einer langen Trennungszeit (hier: 50- jährige Ehedauer und Trennungszeit von mehr als 20 Jahren) tatsächlich Verantwortung füreinander übernommen haben. Haben die Eheleute eheliche Solidarität für einen langen Zeitraum - auch nach der Trennung - gelebt und diese nach der Scheidung einvernehmlich fortgesetzt, ist eine zeitliche Befristung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. So ist es hier: Der Erblasser hat an die Klägerin seit der Trennung 1983 Unterhalt gezahlt. Er hat während der Ehe und auch nach der Trennung von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verlangt, daß diese einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine eigene Altersversorgung aufbaut. Das behauptet der Beklagte nicht, und dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Selbst für den Fall der Scheidung hat der Erblasser von der Klägerin dies nicht verlangt, was die den nachehelichen Unterhalt betreffende Vereinbarung vom 5./8. August 2004 zeigt. Der Erblasser war somit willens, sich auch nach 20-jähriger Trennung und nach der Scheidung gegenüber der Klägerin solidarisch zu zeigen und ihr auch in hohem Alter Unterhalt zu zahlen. Darauf hat die Klägerin vertraut und konnte sie vertrauen. Sie hat sich in vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Erblasser begeben, und diese wirtschaftliche Abhängigkeit wurde während der Ehe und auch noch nach der Trennung so gelebt. Dieses Verhalten der früheren Eheleute steht auch einer nachträglichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin entgegen. Insoweit käme von vornherein nur eine Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf isd 1578b Abs. 1 BGB in Betracht. Der Maßstab für den»angemessenen Lebensbedarf«iSd 1578b Abs. 1 BGB orientiert sich grundsätzlich an der Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe oder derjenigen, die er ohne Ehe gehabt hätte. Der»angemessene Lebensbedarf«ist weder mit dem»notwendigen Selbstbehalt«noch mit dem Maß des Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB gleichgestellt sondern mit dem»angemessenen Selbstbehalt«von derzeit (so auch OLG Koblenz [7. ZS] OLGR 2009, 238 f; OLG Frankfurt ZFE 2008, 430 f). Aber auch auf diesen angemessenen Lebensbedarf ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht zu begrenzen. Es ist davon auszugehen, daß der Erblasser durch die Unterhaltsvereinbarung einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in vereinbarter Höhe für die Zukunft sichern wollte. Auf diesen Lebenszuschnitt haben die Klägerin und der Erblasser sich eingerichtet. Der Erblasser hat die Klägerin während der Ehe und auch nach der Trennung an seinem wirtschaftlichen Erfolg partizipieren lassen. Die Vereinbarung der Gütertrennung im Jahre 1970 hatte unstreitig rein betriebswirtschaftliche Gründe. Die Unterhaltszahlungen über einen Zeitraum von 20 Jahren und die sich anschließende Unterhaltsvereinbarung vom 5./8. August 2004 in einer Größenordnung von etwa ist vor dem Hintergrund der monatlichen Einkünfte des Erblassers von und dem Ausschluß des Zugewinnausgleichs zu sehen. Eine exakte Berechnung anhand der konkreten Einkommensverhältnisse erfolgte nicht. Der vereinbarte Unterhalt erschien den Eheleuten als Ausdruck der nachehelichen Solidarität und ihres Alters als billig und gerecht. Der Erblasser war bereit, den Unterhalt in dieser Höhe auch nach 20-jähriger Trennung und nach der Scheidung zu zahlen. Darauf hat die Klägerin vertraut.

7 Es ist der Klägerin im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und der Ausgestaltung der ehelichen Solidarität nicht zumutbar, sich nunmehr auf eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs einzustellen. 4. Danach ist der Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet, den rückständigen und laufenden Unterhalt sowie die Steuern und Versicherungsbeiträge für das von der Klägerin genutzte Fahrzeug in der ausgeurteilten Höhe zu zahlen. Die Berechnung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, daß auf den Unterhaltsrückstand nicht ein Betrag von infolge der Übertragung eines Fahrzeugs auf die Klägerin zu verrechnen ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils, denen der Senat sich anschließt, verwiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht. Den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ( 1990 BGB) hat der Beklagte nicht erhoben ( 780 ZPO). Das Vorbringen des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schreiben vom 29. April 2009 gibt keinen Anlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 angehört. Der Beklagte hatte Gelegenheit, sich zu äußern. Das hat er, vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigte, auch getan. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf ([2.012,19 x 12 =] , , ,91 =) ,81 festgesetzt.

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